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{'item': 'W278 2253420-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW278 2253420-1 SpruchW278 2253420-1/3Z, W278 2253420-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein zum damaligen Zeitpunkt minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 03.07.2014 beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005, der dem Beschwerdeführer am 12.01.2015 ausgestellt wurde.Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein zum damaligen Zeitpunkt minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 03.07.2014 beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, der dem Beschwerdeführer am 12.01.2015 ausgestellt wurde. Am 15.01.2015 reiste der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Österreich und stellte am 22.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 16.03.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) dem BF gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 16.03.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) dem BF gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 17.10.2017 langte beim BFA ein Urteil eines Landesgerichts vom 05.09.2017 ein, mit dem der BF wegen der Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233 Abs. 1 Z 2 StGB) und der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB) sowie des Vergehens der Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 17.10.2017 langte beim BFA ein Urteil eines Landesgerichts vom 05.09.2017 ein, mit dem der BF wegen der Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes (Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB) sowie des Vergehens der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Schreiben vom 20.02.2018 verständigte eine Staatsanwaltschaft das BFA von der gegen den BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 136 Abs. 1 StGB) erhobenen Anklage.Mit Schreiben vom 20.02.2018 verständigte eine Staatsanwaltschaft das BFA von der gegen den BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins, StGB) erhobenen Anklage. Am 06.04.2021 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF zuerkannten Status des Asylberechtigten ein. Mit Schreiben vom 30.06.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das BFA von der gegen den BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 2 StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§§ 207a Abs. 1 Z 1 und 2, 207a Abs. 3 erster Satz zweiter Fall StGB) erhobenen Anklage.Mit Schreiben vom 30.06.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das BFA von der gegen den BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz 2, StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 207 a Absatz 3, erster Satz zweiter Fall StGB) erhobenen Anklage. Am 24.08.2021 erfolgte in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er an, dass er in Syrien die Volksschule besucht habe und etwa im Jahr 2012 mit seiner Familie in die Türkei gezogen sei. In Österreich habe er die dritte und vierte Klasse Hauptschule sowie das Polytechnikum besucht. Anschließend habe er drei Jahre eine Mechanikerlehre absolviert, diese jedoch nicht abgeschlossen. Seit Ende Juni 2021 sei er nicht mehr berufstätig. Im Falle der Rückkehr könne er zum Militär einberufen werden und müsse am Krieg teilnehmen, möchte aber keine Menschen töten müssen. Zu seinen Verurteilungen und der zuletzt erfolgten Anklageerhebung wolle er keine Stellungnahme abgeben. Am 02.11.2021 wurde das BFA von der am 30.10.2021 gegen den BF verhängten Untersuchungshaft verständigt. Am 29.12.2021 langte beim BFA ein Urteil eines Landesgerichts vom 09.11.2021 ein, mit welchem der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§§ 207a Abs. 1 Z 1 und 2, 207a Abs. 3 erster Satz zweiter Fall StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und der BF sowie drei Mitangeklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schmerzengeldes von EUR 3.000,00 an das Opfer für schuldig erkannt wurden.Am 29.12.2021 langte beim BFA ein Urteil eines Landesgerichts vom 09.11.2021 ein, mit welchem der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 207 a Absatz 3, erster Satz zweiter Fall StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und der BF sowie drei Mitangeklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schmerzengeldes von EUR 3.000,00 an das Opfer für schuldig erkannt wurden. Mit Schreiben vom 31.12.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das BFA von einer gegen den BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 4 StGB) sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB) erhobenen Anklage.Mit Schreiben vom 31.12.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das BFA von einer gegen den BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 12 zweiter Fall StGB) erhobenen Anklage. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2022 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 16.03.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsyG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2022 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 16.03.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsyG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass sich das BFA nicht mit dem Kriterium der Gemeingefährlichkeit auseinandergesetzt habe, unberücksichtigt geblieben sei, dass der BF zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei und die Tat bereits fünf Jahre zurückliege. Darüber hinaus mache der BF eine Therapie zur Deliktsaufarbeitung, was ebenfalls berücksichtigt werden hätte müssen.
  2. Feststellungen: Der BF führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum Islam. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.09.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233 Abs. 1 Z 2 StGB), des Vergehens der Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) und des Verbrechens der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB) unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.09.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes (Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), des Vergehens der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) und des Verbrechens der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB) unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 16.04.2017 gegenüber einem anderen Mann telefonisch äußerte, er habe drei Stunden Zeit, die Beziehung zu einer bestimmten Person zu beenden, widrigenfalls ihm etwas passieren werde und dem Mann im Anschluss an das Telefonat ein Lichtbild von zwei Faustfeuerwaffen übermittelte. Zudem übernahm der BF gemeinsam mit einem Mittäter in der Nacht von 12.05.2017 auf 13.05.2017 28 nachgemachte 20-Euro-Banknoten von einem weiteren Mittäter und verwendete sechs dieser Banknoten in einer Diskothek zur Bezahlung diverser Getränke, wobei der BF auf frischer Tat betreten wurde, sodass es lediglich beim Versuch blieb. Schließlich lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF am 13.05.2017 und 26.06.2017 gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion und eines Landeskriminalamtes angab, der Mann, der ihm die gefälschten Banknoten gegeben habe, habe ihn unter Vorhalt eines Revolvers und durch die Äußerung „Deine Nichte, deine Mutter oder du arbeitest mit mir“ dazu veranlasst, das Falschgeld als echt und unverfälscht auszugeben und diesen damit des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Anschuldigung falsch ist.Schließlich lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF am 13.05.2017 und 26.06.2017 gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion und eines Landeskriminalamtes angab, der Mann, der ihm die gefälschten Banknoten gegeben habe, habe ihn unter Vorhalt eines Revolvers und durch die Äußerung „Deine Nichte, deine Mutter oder du arbeitest mit mir“ dazu veranlasst, das Falschgeld als echt und unverfälscht auszugeben und diesen damit des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Anschuldigung falsch ist. Am 09.05.2018 verurteilte ein Bezirksgericht den BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 136 Abs. 1 StGB) unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig sah das Strafgericht vom Widerruf der im Zuge der Verurteilung vom 05.09.2017 gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.Am 09.05.2018 verurteilte ein Bezirksgericht den BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins, StGB) unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig sah das Strafgericht vom Widerruf der im Zuge der Verurteilung vom 05.09.2017 gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre. Mit Urteil vom 09.11.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§§ 207a Abs. 1 Z 1 und 2, 207a Abs. 3 erster Satz zweiter Fall StGB) unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG und Bedachtnahme auf das Urteil vom 05.09.2017 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurden der BF und die drei Mitangeklagten gemäß § 366 Abs. 2, 369 Abs. 1 StGB zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Geldbetrages von EUR 3.000,00 an ihr Opfer verurteilt.Mit Urteil vom 09.11.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 207 a Absatz 3, erster Satz zweiter Fall StGB) unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und Bedachtnahme auf das Urteil vom 05.09.2017 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurden der BF und die drei Mitangeklagten gemäß Paragraph 366, Absatz 2, 369, Absatz eins, StGB zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Geldbetrages von EUR 3.000,00 an ihr Opfer verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass einer der drei Mitangeklagten des BF, der zum damaligen Zeitpunkt 19 Jahre alt war, ein zum damaligen Zeitpunkt 15-jähriges Mädchen an einem Abend Ende April/Anfang Mai 2017, jedenfalls vor dem 10.05.2017, in die Wohnung des Bruders des BF brachte, in der sich der BF und die beiden weiteren Mitangeklagten bereits aufhielten. Dort bot der BF dem Mädchen ein alkoholisches Getränk an, das eine bewusstseinsverändernde Substanz enthielt. Etwa 30 Minuten nach dem Konsum des Getränks geriet das Mädchen in einen Bewusstseinszustand, der seine eigenständige Willensentfaltung unmöglich machte und wurde bewusstlos. Darüber hinaus hatte es Erinnerungslücken bis zum nächsten Vormittag, obwohl es zuvor nur eine geringe Menge Alkohol konsumiert hatte. Nachdem die Mitangeklagten des BF die Bewusstlosigkeit registriert hatten, rief einer von ihnen den BF und eine in der Wohnung anwesende fünfte Person und äußerte „Jetzt ficken wir sie“. Danach zog er sie aus, penetrierte sie in Anwesenheit der anderen selbst mit seinem Penis vaginal und erklärte anschließend, dass ihm egal sei, wer der nächste sei. In der Folge vollzogen ein weiterer Mitangeklagter und die in der Wohnung anwesende fünfte Person – die nicht mitangeklagt war – den Beischlaf an ihrem weiterhin bewusstlosen Opfer. Daraufhin forderten die anderen Anwesenden den dritten Mitangeklagten des BF auf, dies ebenfalls zu tun und setzte auch dieser zur Vereinigung der Geschlechtsteile an, jedoch kam es nicht zu einer vaginalen Penetration, weil er zuvor ejakulierte. Noch bevor er den Beischlaf unternahm, spuckte der dritte Mitangeklagte des BF auf den Intimbereich des Opfers. Danach reichte ihm einer der anderen Anwesenden eine Waffe, mit der er eine Penetration des bewusstlosen Mädchens andeutete. Der BF filmte Teile dieser Tathandlungen und vollzog zumindest einmal des den Beischlaf. Anschließend ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab. Am Tag nach der Tat führte einer der Mitangeklagten des BF das auf seinem Handy gespeicherte und vom BF erhaltene Video, auf dem einer ihrer Mitangeklagten beim Geschlechtsverkehr mit dem bewusstlosen Opfer zu sehen war, einer anderen Person vor und besaß dieses bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt. Auch der BF zeigte das von ihm angefertigte und auf seinem Mobiltelefon bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt gespeicherte Video mehreren anderen Personen. Weiters präsentierten der BF und einer der Mitangeklagten das Video mehreren unbekannten Personen auf einem Busbahnhof. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 05.09.2017 das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit vier Vergehen als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel hingegen als mildernd. Das Strafgericht erachtete die Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF und unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des BF in der Gesellschaft für schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Die teilbedingte Strafnachsicht begründete das Strafgericht damit, dass einerseits aufgrund der besonderen Brutalität der Straftat eine bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt, aufgrund des Umstandes, dass der BF das Haftübel erstmals zu verspüren hat, die teilbedingte Strafnachsicht aber aus spezialpräventiven Gründen ausreicht. Seit 28.10.2021 befindet sich der BF durchgehend in Haft.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Revisionswerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Revisionswerber muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein, und viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssen seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, mwN). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
  5. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
  7. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  9. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  11. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Gleichzeitig erklärte das BFA die Abschiebung des BF nach Syrien für unzulässig.Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Gleichzeitig erklärte das BFA die Abschiebung des BF nach Syrien für unzulässig. Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat und damit eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gerechtfertigt ist.Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat und damit eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerechtfertigt ist. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.11.2021 unter anderem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt, und fällt dieser Straftatbestand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon typischerweise unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens. Zudem wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 207a Abs. 1 Z 1 und 2 und 207a Abs. 3 erster Satz zweiter Fall StGB rechtkräftig verurteilt.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.11.2021 unter anderem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt, und fällt dieser Straftatbestand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon typischerweise unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens. Zudem wurde der BF wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und 207 a Absatz 3, erster Satz zweiter Fall StGB rechtkräftig verurteilt. Aus der konkreten Tatbegehung der dem Urteil vom 09.11.2021 zugrundeliegenden Straftaten (Vergewaltigung, pornographische Darstellung Minderjähriger) – Versetzen des Opfers in den Zustand der Bewusstlosigkeit durch Verabreichen einer bewusstseinsstörenden Substanz in einem Getränk, die Tatbegehung durch insgesamt fünf Täter unmittelbar hintereinander, die besondere Erniedrigung des Opfers durch den Vollzug des Beischlafs in Anwesenheit der anderen Mittäter, sowie das vom BF während der Tathandlungen eines seiner Mittäter erstellte Video – lässt sich ableiten, dass vom BF ein besonderes Gefahrenpotenzial ausgeht, zumal er nicht davor zurückschreckte, die Hilflosigkeit des Opfers auszunutzen und es zusätzlich erniedrigte, indem er das erstellte Video seinem Mittäter weiterleitete und mehreren anderen Personen vorführte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF versuchte, einen Mann dazu zu bringen, dessen Beziehung zu beenden, indem er ihm zumindest mit einer Körperverletzung drohte, keine Bedenken hatte, eine andere Person des Verbrechens der schweren Nötigung zu beschuldigen, obwohl er wusste, dass er diese falsch verdächtigt und mehrere Vermögensdelikte beging, die sowohl dem Begriff des Verbrechens wie auch dem Begriff des Vergehens zuzuordnen sind, sodass offensichtlich von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein des BF auszugehen ist. Zwar war bei der letzten Verurteilung des BF sein bisher ordentlicher Lebenswandel als mildernd zu berücksichtigen, jedoch überwiegen angesichts der Vielzahl der vom BF innerhalb der letzten fünf Jahre begangenen Verbrechen und Vergehen, der besonderen Brutalität, mit der bei der Vergewaltigung vorgegangen wurde und die – wie aus dem Urteil vom 09.11.2021 hervorgeht – dazu führte, dass lediglich ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, die Erschwerungsgründe deutlich gegenüber den Milderungsgründen. Insgesamt betrachtet geht vom BF daher zweifellos eine Gemeingefahr aus und kann aufgrund der Tatsache, dass der BF den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, sondern nach wie vor in Haft ist nicht von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gemeingefährlichkeit ausgegangen werden, auch wenn er – wie in der Beschwerde vorgebracht – eine Therapie zur Deliktsaufarbeitung absolviert und die der Verurteilung vom 09.11.2021 zugrunde liegenden Taten bereits fünf Jahre zurückliegen. Ebenso wenig führt das jugendliche Alter des BF zum Tatzeitpunkt zum Wegfall der von ihm ausgehenden Gefahr für andere. Zum einen war der BF nämlich zum Tatzeitpunkt beinahe 17 Jahre alt und daher durchaus in der Lage, die Verwerflichkeit seiner Taten zu erkennen und entschied sich dennoch dazu, diese fortzusetzen. Zum anderen liegt gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist, sodass der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG nicht eintritt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2019/20/0466).Ebenso wenig führt das jugendliche Alter des BF zum Tatzeitpunkt zum Wegfall der von ihm ausgehenden Gefahr für andere. Zum einen war der BF nämlich zum Tatzeitpunkt beinahe 17 Jahre alt und daher durchaus in der Lage, die Verwerflichkeit seiner Taten zu erkennen und entschied sich dennoch dazu, diese fortzusetzen. Zum anderen liegt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist, sodass der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG nicht eintritt vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2019/20/0466). Die für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen des besonders schweren Verbrechens, der rechtskräftigen Verurteilung und der Gemeingefährlichkeit sind daher erfüllt, sodass zu prüfen wäre, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen, wobei die Verwerflichkeit der vom BF begangenen Verbrechen und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des BF – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind.Die für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen des besonders schweren Verbrechens, der rechtskräftigen Verurteilung und der Gemeingefährlichkeit sind daher erfüllt, sodass zu prüfen wäre, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen, wobei die Verwerflichkeit der vom BF begangenen Verbrechen und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des BF – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind. Bejahendenfalls ist in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005, der Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des damit verbundenen Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung und des Einreiseverbots zu prüfen, wobei zu beurteilen wäre, ob die Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist.Bejahendenfalls ist in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, der Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des damit verbundenen Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung und des Einreiseverbots zu prüfen, wobei zu beurteilen wäre, ob die Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Refoulementverbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist daher sowohl für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorlagen, als auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung von Bedeutung, sodass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen ist.Der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ist daher sowohl für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorlagen, als auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung von Bedeutung, sodass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2253420.1.00

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