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{'item': 'W288 2250019-2'}

Obsah (14)§ 22aArt. 133§ 46§ 68§ 34§ 76§ 80§ 29§ 12a§ 22§ 67§§ 52a§ 57§ 51

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW288 2250019-2 Spruch, W288 2250019-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach illegaler Einreise stellte der Beschwerdeführer (in Folge: BF) unter der im Spruch genannten Aliasidentität am 07.03.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 26.04.2016 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und seine Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt. Ihm wurde eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt.
  3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017, L508 2126571-1/5E, behoben und zwecks Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2017 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wiederum vollinhaltlich abgewiesen und einer dagegen erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 17.03.2020, Zl. L508 2126571-2/12E, nicht Folge gegeben; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 28.05.2020 wurde dem BF

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen mitzuwirken, woraufhin der BF zwecks fremdenrechtlicher Einvernahme und Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) am 22.06.2020 vor der Behörde erschien. Der BF verweigerte im Zuge seiner Einvernahme am 22.06.2020 die Befüllung der erforderlichen Formblätter, damit ein Ersatzreisedokument von der Vertretungsbehörde angefordert werden kann.5. Mit Bescheid des BFA vom 28.05.2020 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen mitzuwirken, woraufhin der BF zwecks fremdenrechtlicher Einvernahme und Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) am 22.06.2020 vor der Behörde erschien. Der BF verweigerte im Zuge seiner Einvernahme am 22.06.2020 die Befüllung der erforderlichen Formblätter, damit ein Ersatzreisedokument von der Vertretungsbehörde angefordert werden kann.

  1. Am 23.06.2020 wurde ein HRZ-Verfahren betreffend den BF gestartet.
  2. Am 07.07.2020 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, in Österreich bleiben zu wollen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2020 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen. Es wurde – neuerlich - festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan zulässig ist und eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem zweijährigen Einreiseverbot über den BF verhängt. 8. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2020 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Es wurde – neuerlich - festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan zulässig ist und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem zweijährigen Einreiseverbot über den BF verhängt.

  1. Daraufhin meldete sich der BF mit 02.09.2020 von seiner damaligen Wohnadresse ab und tauchte unter.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2020, Zl. L512 2126571-3/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.08.2020 über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Bescheid bestätigt. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nach.
  3. Am 04.11.2020 wurde der BF von der pakistanischen Botschaft als pakistanischer Staatsbürger mit den im Spruch genannten Identitätsdaten identifiziert.
  4. Am 07.05.2021 wurde der BF für den Charter am 15.06.2021 gebucht.
  5. Am 08.06.2021 wurde von der pakistanischen Botschaft betreffend den BF ein HRZ gültig von 15.06.2021 bis 14.09.2021 ausgestellt.
  6. Am 14.06.2021 musste der BF für den Charter am 15.06.2021 wieder storniert werden, da er am 13.06.2021 an seiner Wohnadresse nicht aufzufinden war. Der BF war unbekannten Aufenthalts.
  7. In der Folge erließ das BFA gegen den BF am 14.06.2021 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG.15. In der Folge erließ das BFA gegen den BF am 14.06.2021 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG.

  1. Am 15.12.2021 erschien der BF beim BFA, um sich eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausstellen zu lassen. Aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages wurden der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden kurz: PAZ) überstellt. Noch am selben Tag fand die niederschriftlichen Einvernahme des BF zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme statt.
  2. Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2021 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt und in Vollzug gesetzt. Der BF wird seit 15.12.2021 in Schubhaft angehalten. 17. Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt und in Vollzug gesetzt. Der BF wird seit 15.12.2021 in Schubhaft angehalten.

  1. Am 16.12.2021 begab sich der BF in einen Hungerstreik, den er am 21.01.2022 freiwillig wieder beendete.
  2. Mit 23.12.2021 wurde der BF für den Charter am 08.02.2022 nach Pakistan gebucht.
  3. Am 28.12.2021 erhob der BF beim Bundesverwaltungsgericht eine Schubhaftbeschwerde.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2022, Zl. W284 2250019-1/14E, wurde die Schubhaftbeschwerde des BF abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  5. Am 11.01.2022 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 12.01.2022 wurde die Schubhaft gegen den BF

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Das BFA wies darauf hin, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 11.01.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auf die geltende Höchstdauer

§ 80Absatz 5 FPG wurde hingewiesen.

Der Aktenvermerk wurde dem BF persönlich zugestellt.23. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 12.01.2022 wurde die Schubhaft gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Das BFA wies darauf hin, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 11.01.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auf die geltende Höchstdauer

Paragraph 80, Absatz 5 FPG wurde hingewiesen. Der Aktenvermerk wurde dem BF persönlich zugestellt. 24. Dem BF wurde am 19.01.2022 eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Asylantrag zurückzuweisen und die 20-tägige Frist im Zulassungsverfahren nicht mehr gilt.24. Dem BF wurde am 19.01.2022 eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Asylantrag zurückzuweisen und die 20-tägige Frist im Zulassungsverfahren nicht mehr gilt.

  1. Am 31.01.2022 musste der BF für den Charter am 08.02.2022 aufgrund des laufenden Asylverfahrens storniert werden.
  2. Während seiner Anhaltung in Schubhaft verweigerte der BF sowohl am 07.02.2022 als auch am 15.02.2022 die Durchführung des PCR-Tests.
  3. Am 18.02.2022 wurde der BF für den Charter am 05.04.2022 gebucht, wobei der Charter schließlich storniert und auf den 26.04.2022 verschoben wurde.
  4. Am 02.03.2022 wurde der BF zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.03.2022 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz betreffend den dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 12aAsyl

G auf.28. Am 02.03.2022 wurde der BF zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.03.2022 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz betreffend den dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 12 a, AsylG auf.

  1. Am 15.03.2022 wurde der BF schließlich für den Charter nach Pakistan am 26.04.2022 gebucht.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2022, Zl. L508 2126571-5/7E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 12aAbs. 2 Asyl

G bestätigt.30. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2022, Zl. L508 2126571-5/7E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG bestätigt. 31. Mit Schreiben vom 31.03.2022 übermittelte die im Spruch genannte Vertreterin eine mit selben Tag datierte Vollmacht des BF zur Vertretung in sämtlichen Schubhaftüberprüfungsverfahren

§ 22aAbs.

4 BFA-VG.31. Mit Schreiben vom 31.03.2022 übermittelte die im Spruch genannte Vertreterin eine mit selben Tag datierte Vollmacht des BF zur Vertretung in sämtlichen Schubhaftüberprüfungsverfahren

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. 32. Mit Schreiben vom 08.04.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wegen des bevorstehenden Ablaufs von 4 Monaten der durchgehenden Anhaltung des BF vor und übermittelte ihre Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung. 32. Mit Schreiben vom 08.04.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wegen des bevorstehenden Ablaufs von 4 Monaten der durchgehenden Anhaltung des BF vor und übermittelte ihre Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung.

  1. Mit Parteiengehör vom 11.04.2022 wurde dem BF sowie seiner Vertretung der gemeinsam mit den Akten vorgelegte Schriftsatz des BFA zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  2. Am 12.04.2022 übermittelte die Vertretung des BF ihre Stellungnahme zum Parteiengehör. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Zum Verfahrensgang: 1.
  5. Der unter Pkt. I. 1.-
  6. dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  7. Der unter Pkt. römisch eins. 1.-
  8. dargestellte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  9. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  10. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist pakistanischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  11. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein zweijähriges Einreiseverbot. 2.
  12. Der BF wird seit dem 15.12.2022 in Schubhaft angehalten; die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 16.04.
  13. 2.
  14. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  15. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  16. Der BF hat im Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Namen gemacht. Er versuchte durch die unrichtigen Angaben seine Identität zu verschleiern um eine mögliche Abschiebung zu verhindern. 3.
  17. Der BF hat sich in Österreich bereits dem Asylverfahren und der Abschiebung durch Untertauchen entzogen. 3.
  18. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. Just nach Erlassung des Bescheides des BFA vom 27.08.2020, mit welchem der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen und gegen ihn eine neuerliche Rückkehrentscheidung i

Vm mit einem zweijährigen Einreiseverbot verhängt wurde, melde sich der BF mit 02.09.2020 von seiner damaligen Wohnadresse ab und tauchte unter. Auch vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. An seiner letzten Wohnadresse war er, entgegen seiner offiziellen Meldung bis zum 27.10.2021, bereits seit spätestens 13.06.2021 nicht mehr wohnhaft, weshalb er für einen bereits gebuchten Charterflug am 15.06.2021 wieder storniert werden musste. 3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. Just nach Erlassung des Bescheides des BFA vom 27.08.2020, mit welchem der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und gegen ihn eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem zweijährigen Einreiseverbot verhängt wurde, melde sich der BF mit 02.09.2020 von seiner damaligen Wohnadresse ab und tauchte unter. Auch vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. An seiner letzten Wohnadresse war er, entgegen seiner offiziellen Meldung bis zum 27.10.2021, bereits seit spätestens 13.06.2021 nicht mehr wohnhaft, weshalb er für einen bereits gebuchten Charterflug am 15.06.2021 wieder storniert werden musste. 3.

  1. Während seiner Anhaltung in Schubhaft begab sich der BF von 16.12.2021 bis 21.01.2022 in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erpressen. Auch sonst verhält sich der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. So verweigerte er sowohl am 07.02.2022 als auch am 15.02.2022 die Durchführung des PCR-Tests. 3.
  2. Der BF stellte in Österreich im Stande der Schubhaft am 11.01.2022 in Missbrauchsabsicht seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Die BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. 3.
  3. Der BF hat weder Familienangehörige noch sonst enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat zwar während seines Aufenthalts in Österreich seit 2015 durchschnittliche soziale Anknüpfungspunkte in Form von Freundschaften bzw. Bekanntschaften schließen können, verfügt jedoch über keine engen sozialen Beziehungen in Österreich. Der BF hatte in Österreich zwar eine Lebensgefährtin, mit der er jedoch keinen gemeinsamen Haushalt unterhielt und zu der auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestand. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Er lebte die überwiegende Zeit von der österreichischen Grundversorgung und ging vor Verhängung der Schubhaft keinem (legalen) Erwerb in Österreich nach; gelegentlich ging er einer Schwarzarbeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 3.
  4. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Der BF hält sich nicht an die Meldevorschriften. Er hat in Österreich falsche Identitätsdaten verwendet, sich den Behörden entzogen und sich vor diesen verborgen gehalten. Der BF missachtete mehrfach seine Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. 3.
  5. Der BF wurde bereits als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert und wurde für ihn bereits einmal ein HRZ, gültig bis zum 12.09.2021, ausgestellt. Die für den 15.06.2021 vorgesehene Abschiebung des BF scheiterte, da er sich von den Behörden verborgen gehalten hat, indem er an seiner damaligen Wohnadresse nicht mehr aufhältig war. Ein weiterer Abschiebeversuch am 08.02.2022 scheiterte zudem durch den vom BF während seiner Anhaltung in Schubhaft in Verzögerungs- und Vereitelungsabsicht gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 11.01.2022, da infolge dessen der für den 08.02.2022 vorgesehene Charterflug wieder storniert werden musste. 3.
  6. Der ursprünglich für den 05.04.2022 vorgesehene Charterflug nach Pakistan wurde auf den 26.04.2022 verschoben. Die Abschiebung des BF ist für den 26.04.2022 geplant. Der BF wurde – wie ausgeführt - bereits von der pakistanischen Botschaft identifiziert. Zudem wurde für ihn ein (neuerliches) HRZ, gültig bis zum 09.05.2022, von der pakistanischen Botschaft bereits ausgestellt. Der BF ist für den Charterflug nach Pakistan am 26.04.2022 gebucht. Die Abschiebung des BF binnen weniger Wochen ist daher aus dzt. Sicht wahrscheinlich.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asyl- und das Schubhaftverfahren und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  8. Zum Verfahrensgang: 1.
  9. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akten des BFA und den Akten des Bundesverwaltungsgerichts das bisherige Schubhaftverfahren den BF betreffend, aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts die Asylverfahren des BF betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
  10. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  11. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass der BF pakistanischer Staatsbürger ist, ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass die pakistanischen Behörden den BF bereits erfolgreich identifiziert haben. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren daher nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sowohl sein erstes und auch sein zweites Asylverfahren rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen und bei seinem dritten Asylverfahren der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.
  12. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, aus dem zur Gänze abweisenden Bescheid des BFA vom 14.09.2017 zum ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF, dem dazu ergangenen abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2020 sowie dem zurückweisenden Bescheid des BFA vom 27.08.2020 zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF, mit welchem eine weitere Rückkehrentscheidung erlassen und zudem ein zweijähriges Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde und dem dazu ergangenen abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.
  13. Zumal der faktische Abschiebeschutz des dritten Antrags auf internationalen Schutz mit mündlich verkündetem Bescheid vom 02.03.2022 aufgehoben wurde, was mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2022 bestätigt wurde, steht auch der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nichts entgegen. 2.
  14. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 15.12.2021, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da der BF nunmehr seit 15.12.2021 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, läuft die gesetzliche Viermonatsfrist am 15.04.2022 ab. Eine gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft hat nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, sohin bis zum 16.04.2022, zu ergehen. 2.
  15. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
  16. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
  17. Die Feststellung über die falschen Angaben des BF zu seiner Identität ergeben sich aus den Verwaltungssakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Asylverfahren des BF, insb. aus den dbzgl. Einvernahmeprotokollen. 3.
  18. Die Feststellung, dass der BF sich bereits dem Asylverfahren und der Abschiebungen entzogen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). 3.
  19. Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften ergibt sich ebenso aus der Einsicht in den ZMR-Auszug sowie aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Hierbei wird auch ersichtlich, dass der BF versucht hat sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Nur wenige Tage nachdem das BFA ihren zurückweisenden Bescheid vom 27.08.2020 betreffend den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz erlassen hat, melde sich der BF mit 02.09.2020 von seiner damaligen Wohnadresse ab und tauchte unter. Er entzog sich dabei seinem in der Rechtsmittelinstanz ab dem 18.09.2020 geführten Verfahren. Der BF verblieb für mehr als viereinhalb Monate ohne Meldung und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Erst ab dem 25.01.2021 verfügte der BF wieder über eine Meldeadresse. Hierbei wurde jedoch bei versuchter Vollziehung eines Festnahmeauftrages am 13.06.2021 bereits festgestellt, dass der BF tatsächlich gar nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft ist (siehe S. 3 der Stellungnahme BFA v. 08.04.2022), wodurch sich der BF bereits seiner Abschiebung entzog. Der für den 15.06.2021 bereits gebuchte Charterflug nach Pakistan musste aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF wieder storniert werden. Die nunmehrige Behauptung des BF sich tatsächlich dort aufgehalten zu haben, ist vor dem Hintergrund der polizeilichen Feststellungen als nicht glaubhaft zu erkennen, wobei das auch deshalb dahingestellt bleiben kann, da der BF von dieser Meldeadresse jedenfalls mit 27.10.2021 abgemeldet wurde und sich zumindest ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme und Anhaltung in Schubhaft im Verborgenen gehalten hat. Im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, verfügte der BF jedenfalls seit geraumer Zeit – abgesehen von seiner nunmehrigen Meldung im PAZ –über keine Meldeadresse mehr. 3.
  20. Die Feststellungen zum Hungerstreik, sowie zum unkooperativen Verhalten des BF während seiner Anhaltungen in Schubhaft ergeben sich aus den entsprechenden Eintragungen aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 3.
  21. Die Feststellungen, wonach der BF seinen am 11.01.2022 im Stande der Schubhaft gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz, in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hatte seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2020, im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, genügend Zeit einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch unterließ. Selbst als er am 15.12.2021 festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde, stellte er keinen Asylantrag. Erst nach nahezu vier Wochen seiner Anhaltung und – anhand der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung erkennbar – erst nach mehrfacher Rechtsberatung stellte der BF einen Asylantrag. Angesichts der Tatsache, dass der BF seinen Asylantrag nicht sofort bei Inschubhaftnahme und auch nicht schon nach der ersten Rechtsberatung stellte, ist für das erkennende Gericht offenkundig, dass dieser in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der schon greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Dass es sich dabei zudem um objektiv unbegründete Fluchtgründe handelt, zeigen schon die beiden rechtskräftigen Vorverfahren, bei welchen das nahezu gleiche Vorbringen, bereits hinreichend geprüft wurde. Schließlich wurde hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz vom 11.01.2022 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2022 auch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtskräftig bestätigt, was die Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Antragstellung nur weiter bekräftigt. Durch seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ist es dem BF auch gelungen, seine für den 08.02.2022 bereits vorgesehene Abschiebung zu verzögern bzw. zu vereiteln. Der für den 08.02.2022 gebuchte Charterflug nach Pakistan musste in der Folge storniert werden. 3.
  22. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und sonstigen sozialen Beziehungen, zum fehlenden gefestigten Wohnsitz sowie zur mangelnden beruflichen Verankerung und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. aus den einliegenden Einvernahmeprotokollen des BF. In Anbetracht der Dauer des Aufenthaltes des BF waren ihm zwar gewisse Freund- und Bekanntschaften in Österreich zuzubilligen, gefestigte oder intensive soziale Anknüpfungspunkte in Österreich sind jedoch nicht hervorgekommen. Auch, dass er in der Stellungnahme vom 12.04.2022 lediglich einen Freund in Bregenz und sohin fernab seines bisherigen Aufenthaltsbereiches benannte, spricht gegen eine intensive Nahebeziehung. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Soweit er in der Vergangenheit auf eine Lebensgefährtin, eine Österreicherin, verwies, bleibt festzuhalten, dass er diese im Schubhaftverfahren und auch nicht im Zuge seiner Stellungnahme zum ggstdl. Überprüfungsverfahren mit keinem Wort mehr erwähnte, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Beziehung nicht mehr aufrecht ist. Selbst wenn er sich jedoch weiterhin mit dieser in einer Beziehung befinden würde, bleibt festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt oder sonst ein verdichtetes Abhängigkeitsverhältnis mit dieser bestand. Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während der nunmehr rd. viermonatigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Dass der BF einer legalen Beschäftigung nachging, behauptete er noch nicht einmal, sondern räumte bei seiner Einvernahme beim BFA am 15.12.2022 selbst ein, gelegentlich Schwarzarbeit zu verrichten. In Zusammenschau mit den Auszügen aus dem Grundversorgungssystem sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergab sich daher, dass der BF in der Vergangenheit von staatlichen Unterstützungsleistungen abhängig war und nunmehr mittellos ist. Hinsichtlich der Feststellung zum fehlenden gefestigten Wohnsitz kann auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 3.
  23. verwiesen werden. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die in der Stellungnahme vorgebrachte bloße Wohnmöglichkeit bei einem Freund in Bregenz nicht mit einem gesicherten Wohnsitz (dem idR eine persönliche und materielle Bindung immanent ist, sodass begründete Annahme dafür besteht, dass er nur mit Widerwillen aufgegeben wird) gleichzusetzten ist. 3.
  24. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich sowohl aus seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich, aus aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität, seiner Nichteinhaltung von Meldevorschriften und dem Umstand, dass er sich seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung bereits entzogen hat. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er dieses Verhalten auch während seiner Anhaltung in Schubhaft fortsetzt, indem er etwa in bloßer Missbrauchsabsicht seine Aufenthaltsbeendigung zu verzögern bzw. vereiteln einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, sich bereits in Hungerstreik begeben hat, um sich aus der Anhaltung freizupressen und zudem auch wiederholt den PCR-Test während seiner Anhaltung bereits verweigerte. Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 3.
  25. Die Feststellungen zu den bisherigen Versuchen, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr des BFA. Daraus wird insbesondere auch das Bemühen des BFA ersichtlich, die weitere Anhaltung des BF möglichst kurz zu halten. Hätte der BF keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, so wäre er am 08.04.2022 bereits abgeschoben worden. 3.
  26. Die Identifizierung des BF durch die pakistanische Botschaft, die neuerliche HRZ-Ausstellung mit Gültigkeit bis zum 09.05.2022 sowie die Buchung des BF für den Charterflug nach Pakistan am 26.04.2022, ergeben sich aus der Zusammenschau des Verwaltungsaktes und der vom BFA mit der Aktenvorlage übermittelten Stellungnahme vom 08.04.
  27. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht somit aus aktueller Sicht. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand daher mit nur wenigen Wochen einzustufen. 3.
  28. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch: 3.1.
  31. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise:3.1.
  32. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.
  2. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hat falsche Identitätsangaben gemacht und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist wiederholt untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seinem Verfahren und seiner Abschiebung entzogen. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der BF nicht kooperativ. Er ist in Hungerstreik getreten, um sich aus der Anhaltung in Schubhaft freizupressen, hat wiederholt den PCR-Test verweigert und in der Absicht seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu vereiteln einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist stattdessen mehrfach untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern; zudem hat er eine vorgesehene Abschiebung durch einen missbräuchlichen Asylantrag verhindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Der BF hat falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist stattdessen mehrfach untergetaucht, um eine Abschiebung zu behindern; zudem hat er eine vorgesehene Abschiebung durch einen missbräuchlichen Asylantrag verhindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen weiteren, nämlich bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist. Zudem wurde der faktische Abschiebeschutz betreffend diesen weiteren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG erfüllt ist.Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen weiteren, nämlich bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Zudem wurde der faktische Abschiebeschutz betreffend diesen weiteren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 4 und 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte und kann nur geringe soziale Kontakte vorweisen. Enge Nahebeziehungen in Österreich bestehen nicht. Er ist beruflich nicht verwurzelt, geht keiner legalen Beschäftigung nach und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Der BF wird seit 15.12.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf den in Verzögerungs- und Vereitelungsabsicht gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz während seiner aufrechten Anhaltung in Schubhaft zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF war bereits ein Chartflug nach Pakistan für den 08.02.2022 gebucht, welcher jedoch aufgrund seiner missbräuchlichen Antragstellung wieder storniert werden musste. Nunmehr ist die Abschiebung des BF für den 26.04.2022 geplant. Ein (neuerliches) HRZ für den BF, gültig bis zum 09.05.2022, wurde von der pakistanischen Botschaft bereits ausgestellt und der BF für den Charterflug nach Pakistan am 26.04.2022 gebucht. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan innerhalb nur weniger Wochen durchgeführt wird. Die zeitnahe Abschiebung ist dahingehend jedenfalls möglich und wahrscheinlich. Abgesehen davon, dass der BF, welcher im Stande der Schubhaft durch seinen in Verzögerungs- und Vereitelungsabsicht gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz und der dadurch herbeigeführten Stornierung seines Charterfluges nach Pakistan am 08.02.2022 ein Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat, und er

§ 80Abs.

4 Z 4 FPG damit für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann, bleibt im ggstdl. Fall bei seiner nunmehr vorgesehenen Abschiebung am 26.04.2022 auch die sechsmonatige Frist des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG gewahrt. Die Aufrechterhaltung der seit 15.12.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher jedenfalls auch weiterhin verhältnismäßig.Abgesehen davon, dass der BF, welcher im Stande der Schubhaft durch seinen in Verzögerungs- und Vereitelungsabsicht gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz und der dadurch herbeigeführten Stornierung seines Charterfluges nach Pakistan am 08.02.2022 ein Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat, und er

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG damit für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann, bleibt im ggstdl. Fall bei seiner nunmehr vorgesehenen Abschiebung am 26.04.2022 auch die sechsmonatige Frist des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gewahrt. Die Aufrechterhaltung der seit 15.12.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher jedenfalls auch weiterhin verhältnismäßig. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.

  1. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zudem hat der BF auch durch den in Schubhaft wiederholt verweigerten PCR-Test gezeigt, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren.3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zudem hat der BF auch durch den in Schubhaft wiederholt verweigerten PCR-Test gezeigt, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.

  1. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.
  2. Zu Spruchteil B. – Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W288.2250019.2.00

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