RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW290 2117818-3 Spruch, W290 2117818-3/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen und Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde – nach Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer – mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 bestätigt. In der Folge wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund Straffälligkeit des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt. In der Folge wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund Straffälligkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2021 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass die Taliban die Macht in Afghanistan ergriffen hätten und ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe drohe. Er habe die Todesstrafe bereits vor acht Jahren – vor seiner Ausreise nach Europa – von den Taliban erhalten. Der Vater und Bruder des Beschwerdeführers seien bereits von den Taliban getötet worden.
- Am 23.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass eine Feindschaft zwischen seiner Familie und den Taliban schon vor seiner Geburt bestanden hätte. Die Taliban hätten bereits den Vater, Bruder und Halbbruder des Beschwerdeführers getötet. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer ebenso von den Taliban verfolgt und getötet werden. Dies sei auch sein Fluchtgrund im vorangegangen Asylverfahren gewesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.10.2021 gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.10.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am 09.03.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes gerügt und vorgebracht wurde, dass das Bundesamt nicht berücksichtigt habe, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ein Scharia-Gericht drohe; das sei von den Taliban angekündigt worden. Zudem hätte das Bundesamt die jüngste Rechtsprechung des EuGH nicht beachtet. Es sei das Vorabentscheidungsersuchen zu beachten.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am 09.03.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes gerügt und vorgebracht wurde, dass das Bundesamt nicht berücksichtigt habe, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ein Scharia-Gericht drohe; das sei von den Taliban angekündigt worden. Zudem hätte das Bundesamt die jüngste Rechtsprechung des EuGH nicht beachtet. Es sei das Vorabentscheidungsersuchen zu beachten.
- Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 18.03.2022 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
- Ein vom Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2022 eingeholter Strafregisterauszug weißt folgende strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig nach §§ 28a Abs. 1 vierter Fall, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 12 dritter Fall StGB §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, 28a Abs. 1 dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zwölf Monate Freiheitsstrafe, bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, vierter Fall, 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG Paragraph 15, StGB und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 12, dritter Fall StGB Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, 28a Absatz eins, dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zwölf Monate Freiheitsstrafe, bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung übe die Aussetzung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: 3.
- Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.
- Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- (…)
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall anders als im dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw. eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz. Jedoch erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen für notwendig: Gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung auszusprechen ist, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung auszusprechen ist, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2022 bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2022 bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen vergleiche VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da die Regelung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wortident ist, kann die zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf diese umgelegt werden und war – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auszusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da die Regelung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wortident ist, kann die zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf diese umgelegt werden und war – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Verfahrensaussetzung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dies Aussetzung orientiert sich an der unter Punkt 3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Verfahrensaussetzung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dies Aussetzung orientiert sich an der unter Punkt 3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W290.2117818.3.00