RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW290 2197980-4 Spruch, W290 2197980-4/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen und Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. In der Folge wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten aufgrund Straffälligkeit des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX aberkannt und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Folge wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten aufgrund Straffälligkeit des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 aberkannt und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2020 – im Stande der Anhaltung – erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am 03.12.2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er seine bereits im ersten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe aufrechte erhalte. Er habe nach wie vor Probleme mit seinen Cousins und sei aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit dem Tod bedroht worden. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort sei Leben in Gefahr sei.
- Am 12.10.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass die Probleme mit seinem Onkel weiterhin aufrecht seien. Es habe Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel und deren Kindern gegeben. Der Onkel des Beschwerdeführers habe auch gewollt, dass er mit ihm zusammenarbeite und die Taliban unterstütze; der Beschwerdeführer habe sich geweigert. Der Onkel des Beschwerdeführers sei selbst ein Talib und sei mit dem Sturz der Regierung nun zum Kommandanten aufgestiegen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer getötet werden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.12.2020 gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.) Ferne wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.06.2018 verloren hat (Spruchpunkt VI).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.12.2020 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.) Ferne wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.06.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs).
- Gegen die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden.
- Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am XXXX eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
- Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am römisch 40 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
- Ein vom Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2022 eingeholter Strafregisterauszug weißt folgende strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf: Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB und § 15 StGB § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, StGB Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig nach § 87 Abs. 1 StGB und §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Freiheitsstrafe, bedingt, unter Festsetzung eine Probezeit von drei Jahren, entlassen und eine Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Freiheitsstrafe, bedingt, unter Festsetzung eine Probezeit von drei Jahren, entlassen und eine Bewährungshilfe angeordnet.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung übe die Aussetzung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: 3.
- Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.
- Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:„
- (…)Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:, „
- (…)
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall anders als im dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten (bzw. eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz. Jedoch erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen für notwendig: Gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung auszusprechen ist, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Da die Rechtsfolgen jenen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2021 angeführten entsprechen, kommt auch im Falle einer Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten wegen der Setzung eines Ausschlussgrundes infolge Straffälligkeit, hinsichtlich der Beschwerde gegen jenen Spruchteil des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung auszusprechen ist, der Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen stehen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, (…), selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, maßgebliche Bedeutung zu. Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 03.02.2022 sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2022 bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).Da der Beantwortung der zitierten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 03.02.2022 sohin wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2022 bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen vergleiche VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da die Regelung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wortident ist, kann die zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf diese umgelegt werden und war – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auszusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung eine untrennbare Einheit darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). Da die Regelung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wortident ist, kann die zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung auf diese umgelegt werden und war – wiewohl sich die Vorfrage lediglich auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezieht – aufgrund des Bestehens einer untrennbaren Einheit zur Rückkehrentscheidung das Beschwerdeverfahren auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Verfahrensaussetzung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dies Aussetzung orientiert sich an der unter Punkt 3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Verfahrensaussetzung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dies Aussetzung orientiert sich an der unter Punkt 3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W290.2197980.4.00