RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlW290 2205405-2 Spruch, W290 2205405-2/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Chr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Feststellungen und Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 4 AsylG von Amts wegen aberkannt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2020, W225 2205405-1/8E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG von Amts wegen aberkannt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2020, W225 2205405-1/8E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Am 17.11.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , der dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 10.05.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG eine auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 10.05.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG eine auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei und daher die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorliegen würden. Begründet wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei und daher die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen würden.
- Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am 09.03.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer am 09.03.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
- Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 12.03.2021 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
- Ein vom Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2022 eingeholter Strafregisterauszug weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers auf: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 1 sechster Fall, 28a Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate Freiheitsstrafe, bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz eins, sechster Fall, 28a Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate Freiheitsstrafe, bedingt, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Aussetzung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens 3.
- Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.
- Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20.10.2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Im Beschwerdefall handelt es sich – wenn auch anders als im dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – um ein Aberkennungsverfahren. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.) wurde seitens des Bundesamtes in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer wegen des schweren Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei und somit ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorliege. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wurde seitens des Bundesamtes in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer wegen des schweren Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei und somit ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliege. Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Beschwerde ist gegenständlich seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zu prüfen.Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Beschwerde ist gegenständlich seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zu prüfen. Im Hinblick auf die Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stellt sich die Frage, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen. Im Hinblick auf die Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stellt sich die Frage, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für das Bejahen eines Aberkennungsgrundes erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen. Sollte im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid – bejaht werden, ist davon auszugehen, dass es in weiterer Folge bei der Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich wird, den Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte näher zu prüfen.Sollte im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid – bejaht werden, ist davon auszugehen, dass es in weiterer Folge bei der Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich wird, den Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte näher zu prüfen. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter Punkt 3.1. zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter Punkt 3.1. zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W290.2205405.2.00