RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2022 GeschäftszahlI416 2240074-1 SpruchI416 2240074-1/11E, I416 2240074-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer war - mit Unterbrechungen - im Jahr 2020 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und legte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit E-Mail vom 03.12.2020 den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 27.10.2020, Zl. XXXX , vor.
- Der Beschwerdeführer war - mit Unterbrechungen - im Jahr 2020 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und legte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit E-Mail vom 03.12.2020 den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 27.10.2020, Zl. römisch 40 , vor.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.12.2020 wurde das Arbeitslosengeld mangels Arbeitsfähigkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 8 Abs. 1 AlVG ab 01.12.2020 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut Bescheid der PVA vom 27.10.2020 eine originäre Invalidität vorliege.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.12.2020 wurde das Arbeitslosengeld mangels Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 8, Absatz eins, AlVG ab 01.12.2020 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut Bescheid der PVA vom 27.10.2020 eine originäre Invalidität vorliege.
- Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde der Arbeiterkammer XXXX vom 05.01.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.01.2021, begründete der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin im Wesentlichen damit, dass gegen den ablehnenden Bescheid der PVA vom 27.10.2020 am 05.01.2021 eine Klage eingebracht worden sei, da der Beschwerdeführer zum Eintritt ins Erwerbsleben arbeitsfähig sei. Die Frage der Arbeitsfähigkeit sei daher im Gerichtsverfahren mittels psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen und stelle dies eine Vorfrage bezüglich der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dar, weshalb das Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung des Gerichtsverfahrens zu unterbrechen sei.
- Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde der Arbeiterkammer römisch 40 vom 05.01.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.01.2021, begründete der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin im Wesentlichen damit, dass gegen den ablehnenden Bescheid der PVA vom 27.10.2020 am 05.01.2021 eine Klage eingebracht worden sei, da der Beschwerdeführer zum Eintritt ins Erwerbsleben arbeitsfähig sei. Die Frage der Arbeitsfähigkeit sei daher im Gerichtsverfahren mittels psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen und stelle dies eine Vorfrage bezüglich der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dar, weshalb das Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung des Gerichtsverfahrens zu unterbrechen sei.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 03.03.2021 zur Entscheidung vor und langte diese am 04.03.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung des erkennenden Gerichtes ein. In einer ergänzenden Stellungnahme brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem Landesgericht XXXX zur Frage der Arbeitsfähigkeit jedenfalls abzuwarten sei, die Beschwerde jedoch aufgrund des Ablaufs der Bearbeitungsfrist dem erkennenden Gericht vorgelegt werde. Der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens werde von der PVA an die belangte Behörde automatisch mitgeteilt und sodann umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 03.03.2021 zur Entscheidung vor und langte diese am 04.03.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung des erkennenden Gerichtes ein. In einer ergänzenden Stellungnahme brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 zur Frage der Arbeitsfähigkeit jedenfalls abzuwarten sei, die Beschwerde jedoch aufgrund des Ablaufs der Bearbeitungsfrist dem erkennenden Gericht vorgelegt werde. Der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens werde von der PVA an die belangte Behörde automatisch mitgeteilt und sodann umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, GZ: XXXX , wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Verfahrens beim Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX ausgesetzt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2021, GZ: römisch 40 , wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Verfahrens beim Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 ausgesetzt.
- Aufgrund von Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichts übermittelten sowohl das Landesgericht XXXX, als auch die Arbeiterkammer XXXX am 31.03.2022 jeweils das Protokoll der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX vom 30.11.2021 zur GZ: XXXX , worin die Erwachsenenvertreterin die Klage des Beschwerdeführers zurückgezogen hat.
- Aufgrund von Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichts übermittelten sowohl das Landesgericht römisch 40 , als auch die Arbeiterkammer römisch 40 am 31.03.2022 jeweils das Protokoll der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 vom 30.11.2021 zur GZ: römisch 40 , worin die Erwachsenenvertreterin die Klage des Beschwerdeführers zurückgezogen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer erhielt vom 09.11.2019 bis 01.12.2020 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war zuletzt im Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung außerstande, regelmäßig erwerbstätig zu sein und ist somit nicht arbeitsfähig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes. Der Umstand des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei es sich zuletzt um einen Notstandshilfebezug gehandelt hat, wird ebenso durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. Die Feststellung zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Bescheid der PVA vom 27.10.2020, Zl. XXXX , in dem spruchgemäß festgestellt wurde, dass gemäß §§ 254, 255 Abs. 7 ASVG der Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, vom 24.09.2020 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt und das Vorliegen originärer Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung anerkannt werde.Die Feststellung zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Bescheid der PVA vom 27.10.2020, Zl. römisch 40 , in dem spruchgemäß festgestellt wurde, dass gemäß Paragraphen 254, 255, Absatz 7, ASVG der Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, vom 24.09.2020 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt und das Vorliegen originärer Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung anerkannt werde.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Zudem ist in § 255 Abs. 7 ASVG normiert, dass als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 der (die) Versicherte auch dann gilt, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.Zudem ist in Paragraph 255, Absatz 7, ASVG normiert, dass als invalid im Sinne der Absatz eins bis 4 der (die) Versicherte auch dann gilt, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene negative Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer laut Bescheid der PVA gemäß §§ 254, 255 Abs. 7 ASVG nicht arbeitsfähig sei.Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene negative Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer laut Bescheid der PVA gemäß Paragraphen 254, 255, Absatz 7, ASVG nicht arbeitsfähig sei. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist (der Verweis auf die §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG ist aufgrund des BGBl I 2013/3 ab
- 2014 entfallen) und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
- Lfg (April 2020), zu § 8 Rz 189).Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist (der Verweis auf die Paragraphen 255, 273, bzw. 280 ASVG ist aufgrund des BGBl römisch eins 2013/3 ab
- 2014 entfallen) und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
- Lfg (April 2020), zu Paragraph 8, Rz 189). Der Begriff der Arbeitsfähigkeit ist im Geltungsbereich des AlVG und des ASVG gleich zu verstehen (vgl. VwGH 21.04.1977, 2380/76).Der Begriff der Arbeitsfähigkeit ist im Geltungsbereich des AlVG und des ASVG gleich zu verstehen vergleiche VwGH 21.04.1977, 2380/76). Während aber Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit iSd ASVG nur dann vorliegen, wenn sich der geistige oder körperliche Zustand des Versicherten nach seinem Eintritt in das Berufsleben verschlechtert hat (vgl. OGH
- 2001, 10 ObS 141/01k), kann Arbeitsunfähigkeit gem. § 8 AlVG auch aufgrund einer Behinderung seit der Geburt gegeben sein (vgl. VwGH
- 2001, 2000/08/0132) (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
- Lfg (April 2020), zu § 8 Rz 189).Während aber Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit iSd ASVG nur dann vorliegen, wenn sich der geistige oder körperliche Zustand des Versicherten nach seinem Eintritt in das Berufsleben verschlechtert hat vergleiche OGH
- 2001, 10 ObS 141/01k), kann Arbeitsunfähigkeit gem. Paragraph 8, AlVG auch aufgrund einer Behinderung seit der Geburt gegeben sein vergleiche VwGH
- 2001, 2000/08/0132) (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
- Lfg (April 2020), zu Paragraph 8, Rz 189). Nach ständiger Rsp des VwGH kann nur der Spruch eines Bescheides bzw. eines Gerichtsurteiles Bindungswirkung entfalten (vgl. VwGH 21.
- 2016, Ro 2014/10/0021; 19.12.2017, Ro 2017/08/0010).Nach ständiger Rsp des VwGH kann nur der Spruch eines Bescheides bzw. eines Gerichtsurteiles Bindungswirkung entfalten vergleiche VwGH 21.
- 2016, Ro 2014/10/0021; 19.12.2017, Ro 2017/08/0010). Im gegenständlichen Fall liegt bereits ein Bescheid der PVA datiert mit 27.10.2020 vor, in dessen Spruch das Vorliegen originärer Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung anerkannt wurde, der Beschwerdeführer sohin außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein. Die dagegen erhobene Klage beim Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX wurde letztlich von der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung nach Erörterung des eingeholten Sachverständigengutachtens zurückgezogen, sodass der Bescheid der PVA vom 27.10.2020 in Rechtskraft erwachsen ist.Im gegenständlichen Fall liegt bereits ein Bescheid der PVA datiert mit 27.10.2020 vor, in dessen Spruch das Vorliegen originärer Invalidität zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung anerkannt wurde, der Beschwerdeführer sohin außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein. Die dagegen erhobene Klage beim Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wurde letztlich von der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung nach Erörterung des eingeholten Sachverständigengutachtens zurückgezogen, sodass der Bescheid der PVA vom 27.10.2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen, sodass die belangte Behörde aufgrund dieser Bindungswirkung zu Recht von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Eine Einholung eines ergänzenden ärztlichen Gutachtens iSd § 8 Abs. 2 AlVG war somit nicht notwendig und kam die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht in ausreichendem Maß nach.Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen, sodass die belangte Behörde aufgrund dieser Bindungswirkung zu Recht von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Eine Einholung eines ergänzenden ärztlichen Gutachtens iSd Paragraph 8, Absatz 2, AlVG war somit nicht notwendig und kam die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht in ausreichendem Maß nach. Da die Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt, war die Beschwerde abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2240074.1.00