RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2022 GeschäftszahlI416 2251691-1 SpruchI416 2251691-1/5E, I416 2251691-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer informierte das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) am 02.11.2021 telefonisch darüber, dass er seit 01.10.2021 arbeitslos sei. In diesem Gespräch wurde laut Aktenvermerk der belangten Behörde vereinbart, dass der Beschwerdeführer ein eAMS-Konto erstellen und darüber einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen werde.
- Der Beschwerdeführer informierte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) am 02.11.2021 telefonisch darüber, dass er seit 01.10.2021 arbeitslos sei. In diesem Gespräch wurde laut Aktenvermerk der belangten Behörde vereinbart, dass der Beschwerdeführer ein eAMS-Konto erstellen und darüber einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen werde.
- Im Rahmen eines Kontrollmeldetermins am 03.12.2021 schloss die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer, welcher bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt hatte, eine Betreuungsvereinbarung. Auf die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld wurde der Beschwerdeführer bei diesem Termin nicht hingewiesen.
- Am 20.12.2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde telefonisch nach seiner ausbleibenden Geldleistung und erklärte dabei, dass er erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen werde, obwohl er dies schon zweimal gemacht und auch eine Empfangsbestätigung bekommen habe.
- Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde das ausgefüllte Antragsformular auf Gewährung von Arbeitslosengeld in elektronischer Form.
- Mit Bescheid vom 21.12.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 20.12.2021 gebührt. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 20.12.2021 eingebracht habe.
- Mit Bescheid vom 21.12.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 20.12.2021 gebührt. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 20.12.2021 eingebracht habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2022 Beschwerde und führte begründend aus, dass er sich nach seinem Anruf bei der Servicehotline der belangten Behörde über FinanzOnline beim eAMS angemeldet und auch einen Leistungsanspruch beantragt habe. Dabei sei ein Fehler unterlaufen und wären seine Daten und sein Antrag auf Arbeitslosengeld nicht richtig hinterlegt worden. Er habe daher seit dem 01.11.2021 Anspruch auf das Arbeitslosengeld.
- Mit Bescheid vom 03.02.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über den Bescheid vom 21.12.2021 dahingehend entschieden, dass der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 4 AlVG ab dem 03.12.2021 Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erst am 20.12.2021 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes eingebracht habe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich, so wie in der Beschwerde behauptet, bereits am 02.11.2021 das Arbeitslosengeld online beantragt, so hätte er über das eAMS-Konto eine Bestätigung seiner Antragstellung bekommen. Einen solchen Nachweis habe der Beschwerdeführer jedoch nicht vorlegen können und sei auch aus der entsprechenden elektronischen Dokumentation ersichtlich, dass das eAMS-Konto des Beschwerdeführers erst mit 13.12.2021 aktiviert worden sei und der Beschwerdeführer vor seiner Vorsprache am 03.12.2021 somit keine Schritte zur Beantragung des Arbeitslosengeldes unternommen habe. Bei dieser Vorsprache wäre der Berater des Beschwerdeführers jedoch verpflichtet gewesen, auf die noch ausständige Antragstellung hinzuweisen und den Beschwerdeführer über die notwendigen Schritte zu informieren. Da dies jedoch unterlassen worden sei, habe die Landesgeschäftsstelle daher die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 4 AlVG zur Leistungszuerkennung bereits ab dem 03.12.2021 ermächtigt.
- Mit Bescheid vom 03.02.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über den Bescheid vom 21.12.2021 dahingehend entschieden, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ab dem 03.12.2021 Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erst am 20.12.2021 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes eingebracht habe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich, so wie in der Beschwerde behauptet, bereits am 02.11.2021 das Arbeitslosengeld online beantragt, so hätte er über das eAMS-Konto eine Bestätigung seiner Antragstellung bekommen. Einen solchen Nachweis habe der Beschwerdeführer jedoch nicht vorlegen können und sei auch aus der entsprechenden elektronischen Dokumentation ersichtlich, dass das eAMS-Konto des Beschwerdeführers erst mit 13.12.2021 aktiviert worden sei und der Beschwerdeführer vor seiner Vorsprache am 03.12.2021 somit keine Schritte zur Beantragung des Arbeitslosengeldes unternommen habe. Bei dieser Vorsprache wäre der Berater des Beschwerdeführers jedoch verpflichtet gewesen, auf die noch ausständige Antragstellung hinzuweisen und den Beschwerdeführer über die notwendigen Schritte zu informieren. Da dies jedoch unterlassen worden sei, habe die Landesgeschäftsstelle daher die belangte Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AlVG zur Leistungszuerkennung bereits ab dem 03.12.2021 ermächtigt.
- Mit E-Mail vom 09.02.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er alles richtig ausgefüllt und auch abgesendet habe, leider sei irgendwo ein Fehler unterlaufen. Ihm sei bei der Serviceline alles im Schnelldurchlauf erklärt worden und sei ihm gesagt worden, dass er sich über FinanzOnline anmelden solle, was er auch getan habe. Er bestehe deshalb auch auf die Überweisung des Arbeitslosengeldes für November.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Stellungnahme am 14.02.2022 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer war bis zum 30.09.2021 als Angestellter beschäftigt. Über seine anschließende Arbeitslosigkeit ab 01.10.2021 informierte er die belangte Behörde telefonisch am 02.11.
- Bei diesem Gespräch wurde der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit einer Antragstellung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld hingewiesen. Einen solchen Antrag brachte der Beschwerdeführer erst am 20.12.2021 bei der belangten Behörde ein. Bei dem am 03.12.2021 stattgefundenen Beratungsgespräch wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht auf den bis dato fehlenden Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hingewiesen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer bis 30.09.2021 als Angestellter beschäftigt war, geht aus dem eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB hervor. Die telefonische Mitteilung seiner daran anschließenden Arbeitslosigkeit am 02.11.2021 ergibt sich unzweifelhaft aus der im Behördenakt ersichtlichen Telefonnotiz der belangten Behörde von diesem Tag. Durch den darin enthaltenen Vermerk („ALG antragstellung heute per eamskonto vereinbart“) steht überdies fest, dass der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit einer Antragstellung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld hingewiesen wurde. Zwar moniert der Beschwerdeführer im Vorlageantrag, dass ihm alles nur im Schnelldurchlauf erklärt und diese Erklärung der belangten Behörde damit unzureichend gewesen sei, zumal er auch noch nie Arbeitslosengeld beantragt habe, jedoch ist er damit den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und hat er insbesondere auch nicht ausdrücklich behauptet, nicht über die Notwendigkeit einer Antragstellung belehrt worden zu sein. Es besteht daher keine Veranlassung, an der Richtigkeit der behördlichen Gesprächsnotiz zu zweifeln. Der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld liegt im Verwaltungsakt ein und ist daraus die Einbringung am 20.12.2021 ersichtlich. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem Telefonat am 02.11.2021 auch den Leistungsanspruch beantragt habe, dieser aber nicht richtig hinterlegt worden sei. Wie jedoch bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, wurde seitens des Beschwerdeführers keine Bestätigung für eine frühere Antragstellung erbracht und wäre eine solche auch jedenfalls aus dem elektronischen Akt der belangten Behörde ersichtlich. Es besteht sohin kein Zweifel daran, dass entsprechend dem unbedenklichen Akteninhalt erstmals am 20.12.2021 ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer bei dem am 03.12.2021 stattgefundenen Beratungsgespräch nicht auf den fehlenden Antrag hingewiesen wurde, räumte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2022 selbst ein und sprach in der Folge das Arbeitslosengeld ab diesem Tag zu.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. …
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. ... 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) § 46 Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052; VwGG 20.12.2001, 97/08/0428).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) Paragraph 46, Rz 791). Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) verbunden sind vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052; VwGG 20.12.2001, 97/08/0428). Auch wenn der materiell-rechtlich Leistungsanspruch bereits entsteht, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorliegen, ist der Leistungsbeginn an die formelle Antragstellung geknüpft (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg. März 2020) § 46 Rz 791).Auch wenn der materiell-rechtlich Leistungsanspruch bereits entsteht, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorliegen, ist der Leistungsbeginn an die formelle Antragstellung geknüpft (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg. März 2020) Paragraph 46, Rz 791). Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die § 17 Abs. 1 AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich - von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars (vgl. VwGH 29.6.2005, 2004/08/0044). Auch im Fall der mit BGBl. I Nr. 5/2010 eingeführten Möglichkeit der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die „Geltendmachung des Anspruches“ in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053 mit Verweis auf Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 AlVG Rz 5).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die Paragraph 17, Absatz eins, AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich - von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars vergleiche VwGH 29.6.2005, 2004/08/0044). Auch im Fall der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010, eingeführten Möglichkeit der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die „Geltendmachung des Anspruches“ in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053 mit Verweis auf Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 46, AlVG Rz 5). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit BGBl. I Nr. 77/2004 wurde es in das Ermessen der regionalen Geschäftsstelle gestellt, Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache vorzusehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser AlVG-Novelle (464 BlgNR
- GP 7) sollte damit der bürokratische Aufwand verringert, aber am grundsätzlichen Erfordernis der persönlichen Geltendmachung festgehalten werden, da nach den Erfahrungen des AMS zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen in der Regel zumindest eine persönliche Vorsprache unverzichtbar sei (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, wurde es in das Ermessen der regionalen Geschäftsstelle gestellt, Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache vorzusehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser AlVG-Novelle (464 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 7) sollte damit der bürokratische Aufwand verringert, aber am grundsätzlichen Erfordernis der persönlichen Geltendmachung festgehalten werden, da nach den Erfahrungen des AMS zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen in der Regel zumindest eine persönliche Vorsprache unverzichtbar sei vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf VwGH 22.02.2014, 2010/08/0103).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf VwGH 22.02.2014, 2010/08/0103). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde im Telefonat vom 02.11.2021 auf die Notwendigkeit einer Antragstellung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld hingewiesen. Das entsprechende Antragsformular übermittelte er jedoch erst am 20.12.2021, weshalb iSd dargestellten Judikatur erst seit 20.12.2021 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld besteht. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur kann gegenständlich die Frage nach der Schuld hinsichtlich der Unterlassung der unmittelbaren Antragstellung seitens des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben und ist lediglich die Tatsache des Vorliegens einer Versäumung der Antragstellung bis zum 20.12.2021 von Relevanz. An dieser Einschätzung würden auch eventuelle falsche oder nur „im Schnelldurchlauf“ erstattete Auskünfte von MitarbeiterInnen der belangten Behörde nichts ändern. Das Beschwerdevorbringen, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld zwar gestellt, dieser aber „nicht richtig hinterlegt“ worden sei, ist, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht plausibel. Allerdings hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerde selbst eingeräumt, dass der Beschwerdeführer bei dem am 03.12.2021 stattgefundenen Beratungsgespräch nicht darüber informiert worden sei, dass er noch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beantragt hat, sodass bei ihm möglicherweise der Eindruck entstehen habe können, dass die vermeintliche Geltendmachung seines Leistungsanspruchs bereits erfolgreich war. Gemäß § 17 Abs. 4 AlVG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist. Aufgrund der mangelnden Auskunft über die fehlende Antragstellung am 03.12.2021 hat die belangte Behörde daher eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 17 Abs. 4 AlVG ab 03.12.2021 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung festgestellt und wird ein derartiges Vorgehen als zulässig erachtet.Aufgrund der mangelnden Auskunft über die fehlende Antragstellung am 03.12.2021 hat die belangte Behörde daher eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ab 03.12.2021 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung festgestellt und wird ein derartiges Vorgehen als zulässig erachtet. Der Wortlaut des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung ist im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 02.11.2021 bis zum 02.12.2021 zu verstehen (vgl. VwGH 31.05.2000, Zl. 98/08/0387; 23.10.2002, 2002/08/0041).Der Wortlaut des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung ist im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 02.11.2021 bis zum 02.12.2021 zu verstehen vergleiche VwGH 31.05.2000, Zl. 98/08/0387; 23.10.2002, 2002/08/0041). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
- Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen und wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch weder von der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers beantragt. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen und wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch weder von der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2251691.1.00