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{'item': 'L527 2253571-2'}

Obsah (9)§ 18Art 133§ 61§ 16§ 57§ 9§ 52§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2022 GeschäftszahlL527 2253571-2 SpruchL527 2253571-2/7Z, L527 2253571-2/7Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 19.11.2019 schloss der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, mit einer österreichischen Staatsangehörigen vor einem österreichischen Standesamt die Ehe. Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG, den der Landeshauptmann XXXX mit Bescheid vom 13.01.2021 abwies. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer führe mit seiner Ehegattin kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK und dies sei auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Dieser Bescheid wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) zur Kenntnis gebracht.Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG, den der Landeshauptmann römisch 40 mit Bescheid vom 13.01.2021 abwies. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer führe mit seiner Ehegattin kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und dies sei auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Dieser Bescheid wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) zur Kenntnis gebracht. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.07.2020 bestehe gegen den Beschwerdeführer der Verdacht auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften mit Bereicherung (§ 117 Abs 2 FPG).Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.07.2020 bestehe gegen den Beschwerdeführer der Verdacht auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften mit Bereicherung (Paragraph 117, Absatz 2, FPG). Mit Schreiben vom 06.04.2021 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn beabsichtigt sei. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer Informationen zur Lage in der Türkei und bat ihn um Beantwortung einer Reihe von Fragen. Innerhalb der von der Behörde bis 03.05.2021 erstreckten Frist erstattete der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin eine Stellungnahme, in der er unter anderem vorbrachte, mit seiner österreichischen Ehefrau ein aufrechtes Ehe- und Familienleben zu führen. Als Beweise werden in der Stellungnahme die Einvernahme des Beschwerdeführers und die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehefrau angeführt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI). Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei zulässig (Spruchpunkt III), eine Frist für die freiwillige Ausreise werde nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung werde

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG (die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs). Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei zulässig (Spruchpunkt römisch drei), eine Frist für die freiwillige Ausreise werde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung werde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen den Bescheid vom 29.11.2021 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.12.2021 die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden. Mit Entscheidung vom 24.01.2022 hob das Landesgericht XXXX als Berufungsgericht das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.08.2021, mit dem unter anderem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs 1 und 4 FPG verurteilt worden war, auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Für 06.05.2022 ist im entsprechenden Verfahren eine Verhandlung vor dem zuständigen Bezirksgericht anberaumt.Mit Entscheidung vom 24.01.2022 hob das Landesgericht römisch 40 als Berufungsgericht das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.08.2021, mit dem unter anderem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG verurteilt worden war, auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Für 06.05.2022 ist im entsprechenden Verfahren eine Verhandlung vor dem zuständigen Bezirksgericht anberaumt. Mit Schreiben vom 05.04.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt vor. Mit Mitteilung vom 13.04.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde davon in Kenntnis, dass die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt am 11.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, XXXX , und am 12.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, eingelangt seien.Mit Mitteilung vom 13.04.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde davon in Kenntnis, dass die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt am 11.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, römisch 40 , und am 12.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, eingelangt seien. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht Schritte, um zu ermitteln, ob die angefochtene Erledigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden war.In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht Schritte, um zu ermitteln, ob die angefochtene Erledigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. 1. Feststellungen: 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI). Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei zulässig (Spruchpunkt III), eine Frist für die freiwillige Ausreise werde nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung werde

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG (die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). (AS 111 ff)1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs). Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei zulässig (Spruchpunkt römisch drei), eine Frist für die freiwillige Ausreise werde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung werde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). (AS 111

  1. ff)1.1.1. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde unter anderem damit, dass mehrere Anträge auf Erteilung eines Visums C von der österreichischen Botschaft aufgrund mangelnder Unterhaltsmittel und weil keine Wiederausreiseabsicht erkennbar gewesen sei, abgelehnt worden seien (AS 135). Eine Dokumentation der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und/oder der Entscheidungen der österreichischen Botschaft enthält der von der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt nicht. Ferner führt die Behörde im Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer, nachdem er zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden sei, nichts habe vorbringen können, was den Verdacht einer Scheinehe entkräften würde. Er sei auf den Vorwurf einer Scheinehe in seiner Stellungnahme nicht explizit eingegangen (AS 136; vgl. auch AS 139). Ferner führt die Behörde im Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer, nachdem er zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden sei, nichts habe vorbringen können, was den Verdacht einer Scheinehe entkräften würde. Er sei auf den Vorwurf einer Scheinehe in seiner Stellungnahme nicht explizit eingegangen (AS 136; vergleiche auch AS 139). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung begründet die Behörde im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG wie folgt:Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung begründet die Behörde im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wie folgt: „Sie halten sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie versuchten sich mittels Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel zu ‚erschwindeln‘ und stellen eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und sind nicht gewillt sich den bestehenden Einwanderungs- und Niederlassungsvorschriften zu unterstellen. Es ist als erwiesen anzusehen, dass Sie die Ehe mit der Absicht eingegangen sind, kein gemeinsames Familien- und Eheleben zu führen und Sie sich zu Unrecht bei Ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel darauf berufen haben. Aus dem Umstand, dass Sie weiterhin nicht geständig oder einsichtig sind, ist erkennbar, dass Sie den Behörden nicht den notwendigen Respekt gegenüberbringen und deren Entscheidungen nicht Folge leisten. Es ist dadurch evident, dass Sie Ihre eigenen Regeln hinsichtlich Aufenthalt und Niederlassung aufstellen wollten und die bestehende Rechtslage vehement ignorierten. Es besteht in Ihrem Fall somit ein öffentliches Interesse an Ihrer sofortigen Ausreise. Ihr Aufenthalt stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.“ (AS 145 f; Orthografie und Grammatik im Original) 1.1.2. Vor der Erlassung des Bescheids hatte der Beschwerdeführer am 03.05.2021 eine schriftliche Stellungnahme erstattet, in der er unter anderem vorgebracht hatte, mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsangehörigen ein aufrechtes Ehe- und Familienleben zu führen; eine Aufenthaltsehe liege nicht vor. Als Beweise werden in der Stellungnahme die Einvernahme des Beschwerdeführers und die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehefrau angeführt. (AS 106 ff). Die belangte Behörde hatte weder den Beschwerdeführer einvernommen noch hatte sie sich (im angefochtenen Bescheid) mit der Frage der zeugenschaftlichen Einvernahme der Ehegattin auseinandergesetzt. Überhaupt hatte die Behörde, nachdem der Beschwerdeführer am 03.05.2021 die schriftliche Stellungnahme erstattet hatte, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids (Genehmigungsdatum: 29.11.2021; Zustellung am 03.12.2021) keine weiteren Schritte im Verfahren (mehr) gesetzt. (AS 111 ff; OZ 5, 6) 1.2. Gegen den Bescheid vom 29.11.2021 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.12.2021 die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden. Mit Schreiben vom 05.04.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt vor. 1.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf (OZ 2). Mit Entscheidung vom 24.01.2022, XXXX , hob das Landesgericht XXXX als Berufungsgericht das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.08.2021, XXXX , mit dem unter anderem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs 1 und 4 FPG verurteilt worden war, auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zum Zeitpunkt der Eheschließung die Absicht im Sinne des § 5 Abs 2 StGB gehabt hätten, kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen zu wollen. Ferner habe der Beschwerdeführer zulässigerweise Beweisanträge auf Durchführung eines Zeugenbeweises gestellt. Das Erstgericht habe – allenfalls unter Einvernahme der neu beantragten Zeugen – neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden. Für 06.05.2022 ist im entsprechenden Verfahren eine Verhandlung vor dem zuständigen Bezirksgericht anberaumt. (AS 184 ff)Mit Entscheidung vom 24.01.2022, römisch 40 , hob das Landesgericht römisch 40 als Berufungsgericht das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.08.2021, römisch 40 , mit dem unter anderem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG verurteilt worden war, auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zum Zeitpunkt der Eheschließung die Absicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB gehabt hätten, kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen. Ferner habe der Beschwerdeführer zulässigerweise Beweisanträge auf Durchführung eines Zeugenbeweises gestellt. Das Erstgericht habe – allenfalls unter Einvernahme der neu beantragten Zeugen – neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden. Für 06.05.2022 ist im entsprechenden Verfahren eine Verhandlung vor dem zuständigen Bezirksgericht anberaumt. (AS 184
  2. ff)2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung von Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu A) Behebung von Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Vorweg ist zum Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstands, also eines Bescheids, zu erwägen: Voraussetzung für die schriftliche Erlassung eines Bescheids ist eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG. Demnach sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG [E-Government-Gesetz]) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Voraussetzung für die schriftliche Erlassung eines Bescheids ist eine Genehmigung der schriftlichen Erledigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG. Demnach sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG [E-Government-Gesetz]) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18

Abs 4 AVG hat zudem jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

§ 18Abs 3 AVG genehmigt worden ist.

Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat zudem jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Fehlt es an einer Genehmigung im Sinne des § 18 Abs 3 AVG, kommt eine schriftliche Erledigung, konkret ein Bescheid, selbst dann nicht zustande, wenn die Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt hätte; vgl. mwN VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079.Fehlt es an einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG, kommt eine schriftliche Erledigung, konkret ein Bescheid, selbst dann nicht zustande, wenn die Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt hätte; vergleiche mwN VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079. Wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.

  1. at)unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausführen, bestehen keine Bedenken dagegen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des § 18 Abs 3 als auch Abs 4 AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen.Wie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.
  2. at)unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausführen, bestehen keine Bedenken dagegen, der Partei das – den Anforderungen sowohl des Paragraph 18, Absatz 3, als auch Absatz 4, AVG entsprechende – Original (die Urschrift) zuzustellen und lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift davon im Akt zu belassen. Die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt der Behörde enthaltene, mittels Textverarbeitungsprogramms erstellte Ausfertigung des Schriftstücks vom 29.11.2021, Zahl XXXX , weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt (AS 156). Als Unterschrift kann nämlich nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden kann, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Das auf dem Schriftstück angebrachte Kürzel bzw. der dort ersichtliche Schriftzug entspricht diesen Erfordernissen nicht; eine Paraphe ist keine Unterschrift; vgl. z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389.Die im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt der Behörde enthaltene, mittels Textverarbeitungsprogramms erstellte Ausfertigung des Schriftstücks vom 29.11.2021, Zahl römisch 40 , weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt (AS 156). Als Unterschrift kann nämlich nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden kann, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann; vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168. Das auf dem Schriftstück angebrachte Kürzel bzw. der dort ersichtliche Schriftzug entspricht diesen Erfordernissen nicht; eine Paraphe ist keine Unterschrift; vergleiche z. B. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013, VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095, VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389. Die dem Beschwerdeführer zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 29.11.2021, Zahl XXXX , wurde ebenso wenig durch Unterschrift des Genehmigenden genehmigt, sie weist aber eine Amtssignatur auf (OZ 5). Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG 2004) ersetzt grundsätzlich nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert; vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009. Die Amtssignatur wurde gegenständlich von jenem Organwalter der belangten Behörde angebracht, der in der Fertigungsklausel der Erledigung namentlich als Genehmigender genannt wird (OZ 6; vgl. im Unterschied dazu: BVwG 19.09.2019, L516 2195843-2/7E). Deshalb und mit Blick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043, VwGH 17.12.2015, Ra 2015/08/0079, VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 29.11.2021, Zahl XXXX , durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des – in der Fertigungsklausel als Genehmigender aufscheinenden – Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt wurde, sodass ein schriftlicher Bescheid wirksam zustande gekommen ist. Dass das – den Anforderungen sowohl des § 18 Abs 3 als auch Abs 4 AVG entsprechende – Original dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und im Akt der Behörde (letztlich) lediglich eine nicht genehmigte (Ausfertigung der) Erledigung enthalten ist, steht dieser Schlussfolgerung, wie dargelegt, nicht entgegen.Die dem Beschwerdeführer zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 29.11.2021, Zahl römisch 40 , wurde ebenso wenig durch Unterschrift des Genehmigenden genehmigt, sie weist aber eine Amtssignatur auf (OZ 5). Die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004) ersetzt grundsätzlich nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert; vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009. Die Amtssignatur wurde gegenständlich von jenem Organwalter der belangten Behörde angebracht, der in der Fertigungsklausel der Erledigung namentlich als Genehmigender genannt wird (OZ 6; vergleiche im Unterschied dazu: BVwG 19.09.2019, L516 2195843-2/7E). Deshalb und mit Blick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche z. B. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043, VwGH 17.12.2015, Ra 2015/08/0079, VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte (Ausfertigung der) Erledigung vom 29.11.2021, Zahl römisch 40 , durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des – in der Fertigungsklausel als Genehmigender aufscheinenden – Organwalters und der Authentizität der Erledigung genehmigt wurde, sodass ein schriftlicher Bescheid wirksam zustande gekommen ist. Dass das – den Anforderungen sowohl des Paragraph 18, Absatz 3, als auch Absatz 4, AVG entsprechende – Original dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und im Akt der Behörde (letztlich) lediglich eine nicht genehmigte (Ausfertigung der) Erledigung enthalten ist, steht dieser Schlussfolgerung, wie dargelegt, nicht entgegen. 3.1. Zur Rechtslage: 3.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese

§ 16Abs 4 BFA-VG durchsetzbar.

Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/01753.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG); vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art 7 Abs 4 bzw. Art 6 Abs 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Vgl. mwN z. B. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, sowie zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs 6 FPG VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, bzw. Artikel 6, Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Vgl. mwN z. B. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, sowie zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde,

§ 18

Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde,

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3.1.2. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18

Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 Vw

GVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe.

Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/

  1. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs 5 letzter Satz BFA-VG).3.1.
  2. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/

  1. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). 3.1.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 2 AsylG 2005). 3.1.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vergleiche mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/

  1. Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art 8 EMRK sind allein aufgrund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ im Sinne des Art 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte VwGH 28.06.2011, 2008/01/
  2. Die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist auch keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche (Ver-)Bindung gelöst ist; vgl. mwN VfGH 12.06.2019, E3528/2018, 12.10.2016, E1349/2016, VfGH 24.11.2014, E35/
  3. In der Entscheidung vom 12.10.2016, E1349/2016, ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, mit der dieser nicht zusammenlebte, die er aber jedenfalls monatlich besuchte, ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK bestand.Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK sind allein aufgrund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte VwGH 28.06.2011, 2008/01/
  4. Die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist auch keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche (Ver-)Bindung gelöst ist; vergleiche mwN VfGH 12.06.2019, E3528/2018, 12.10.2016, E1349/2016, VfGH 24.11.2014, E35/
  5. In der Entscheidung vom 12.10.2016, E1349/2016, ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, mit der dieser nicht zusammenlebte, die er aber jedenfalls monatlich besuchte, ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestand. Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA

(2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S 99). Unter dem Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vergleiche mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S 99). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist den familiären Bindungen dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ in den Blick zu nehmen ist; vgl. mwN z. B. VwGH 22.01.2021 Ra 2020/21/0349, VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist den familiären Bindungen dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ in den Blick zu nehmen ist; vergleiche mwN z. B. VwGH 22.01.2021 Ra 2020/21/0349, VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/
  1. 3.
  2. Aus dieser Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall: 3.2.
  3. In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtslage (3.1.2.) stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der nach der zitierten Rechtsprechung zurückzuweisen wäre, sondern regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an und führte aus, weshalb aus seiner Sicht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei (AS 164, 172 f). Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen Spruchpunkt V des Bescheids darüber zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen bzw. ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder nicht.3.2.
  4. In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtslage (3.1.2.) stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der nach der zitierten Rechtsprechung zurückzuweisen wäre, sondern regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an und führte aus, weshalb aus seiner Sicht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei (AS 164, 172 f). Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des Bescheids darüber zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen bzw. ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder nicht. 3.2.
  5. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde Umstände an, die aus ihrer Sicht die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dass, inwieweit und aus welchen (vom Gesetz gedeckten und nachvollziehbaren) Erwägungen sie vom Vorliegen besondere Umstände, aus denen die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe, ausgehe, legt die Behörde jedoch nicht schlüssig dar. Das Vorliegen derartiger Umstände erschließt sich auch keineswegs bei gesamtheitlicher Betrachtung des Bescheids, des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des (sonstigen) Vorgehens der Behörde, im Gegenteil. Zu bedenken ist insbesondere, dass die Behörde es als erwiesen ansieht, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe in der Absicht eingegangen sei, kein gemeinsames Familien- und Eheleben zu führen. Dem ist – selbst ohne Bedachtnahme auf die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen (vgl. oben unter 1.3.) – entgegenzuhalten, dass sich die Behörde über das Vorbringen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.05.2021, namentlich die angeführten Beweise, begründungslos hinwegsetzte und sich auf den folglich fragwürdigen Standpunkt zurückzog, dass der Beschwerdeführer nichts habe vorbringen können, was den Verdacht einer Scheinehe entkräften würde. Er sei auf den Vorwurf einer Scheinehe in seiner Stellungnahme nicht explizit eingegangen. Nicht (hinreichend) begründet ist ferner die von der Behörde eingenommene Position, dass der Beschwerdeführer den Behörden nicht den notwendigen Respekt entgegenbringe und deren Entscheidungen nicht Folge leisten würde. Welcher konkreten Entscheidung der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet hätte, legte die Behörde nicht dar. Zu bedenken ist insbesondere, dass die Behörde es als erwiesen ansieht, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe in der Absicht eingegangen sei, kein gemeinsames Familien- und Eheleben zu führen. Dem ist – selbst ohne Bedachtnahme auf die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen vergleiche oben unter 1.3.) – entgegenzuhalten, dass sich die Behörde über das Vorbringen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.05.2021, namentlich die angeführten Beweise, begründungslos hinwegsetzte und sich auf den folglich fragwürdigen Standpunkt zurückzog, dass der Beschwerdeführer nichts habe vorbringen können, was den Verdacht einer Scheinehe entkräften würde. Er sei auf den Vorwurf einer Scheinehe in seiner Stellungnahme nicht explizit eingegangen. Nicht (hinreichend) begründet ist ferner die von der Behörde eingenommene Position, dass der Beschwerdeführer den Behörden nicht den notwendigen Respekt entgegenbringe und deren Entscheidungen nicht Folge leisten würde. Welcher konkreten Entscheidung der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet hätte, legte die Behörde nicht dar. Indem die Behörde zwischen der Einbringung der schriftlichen Stellungnahme und der Erlassung des angefochtenen Bescheids ca. sieben Monate und von der Einbringung der Beschwerde bis zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht über drei Monate verstreichen ließ, gibt sie zu erkennen, dass nicht einmal sie selbst die sofortige Aufenthaltsbeendigung für erforderlich hält. Diesbezüglich darf nicht übersehen werden, dass die Behörde nach dem Einlangen der Stellungnahme Anfang Mai 2021 keine weiteren Ermittlungsschritte setzte und dass es keine Hinweise darauf gibt, dass von § 14 Abs 1 VwGVG Gebrauch gemacht werden sollte.Indem die Behörde zwischen der Einbringung der schriftlichen Stellungnahme und der Erlassung des angefochtenen Bescheids ca. sieben Monate und von der Einbringung der Beschwerde bis zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht über drei Monate verstreichen ließ, gibt sie zu erkennen, dass nicht einmal sie selbst die sofortige Aufenthaltsbeendigung für erforderlich hält. Diesbezüglich darf nicht übersehen werden, dass die Behörde nach dem Einlangen der Stellungnahme Anfang Mai 2021 keine weiteren Ermittlungsschritte setzte und dass es keine Hinweise darauf gibt, dass von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG Gebrauch gemacht werden sollte. Jedenfalls mangels Vorliegens besonderer Umstände, die die sofortige Aufenthaltsbeendigung erforderlich machen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG nicht erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben (§ 28 Abs 2 VwGVG). Schon deshalb kommt der Beschwerde nunmehr die aufschiebende Wirkung zu. Jedenfalls mangels Vorliegens besonderer Umstände, die die sofortige Aufenthaltsbeendigung erforderlich machen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Schon deshalb kommt der Beschwerde nunmehr die aufschiebende Wirkung zu. Sollte sich der Beschwerdeführer derzeit oder (zumindest) zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (wieder) in der Türkei befinden bzw. befunden haben (vgl. AS 166), was sich aufgrund der Aktenlage (vgl. insbesondere OZ 2) bzw. in der Frist

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht abschließend beurteilen lässt, könnte dies keine anderslautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge haben. Denn, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss.Sollte sich der Beschwerdeführer derzeit oder (zumindest) zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (wieder) in der Türkei befinden bzw. befunden haben vergleiche AS 166), was sich aufgrund der Aktenlage vergleiche insbesondere OZ 2) bzw. in der Frist

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht abschließend beurteilen lässt, könnte dies keine anderslautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge haben. Denn, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, des übrigen Akteninhalts, des Stands des gerichtlichen Strafverfahrens und des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung nicht ausschließen kann, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK mit sich bringen würde (Frage eines allfälligen Familienlebens mit der österreichischen Ehegattin und deren Kind). Auch vor diesem Hintergrund war der Beschwerde

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, des übrigen Akteninhalts, des Stands des gerichtlichen Strafverfahrens und des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung nicht ausschließen kann, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde (Frage eines allfälligen Familienlebens mit der österreichischen Ehegattin und deren Kind). Auch vor diesem Hintergrund war der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.3. Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen weitere Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen

§ 17Vw

GVG iVm § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.3. Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen weitere Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch fünf spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.

  1. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Abs 6a leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde).3.
  2. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Absatz 6 a, leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vgl. die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vergleiche die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L527.2253571.2.00

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