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{'item': 'W112 2188318-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2022 GeschäftszahlW112 2188318-2 Spruch, W112 2188318-2/9EW112 2188314-2/3EW112 2188312-2/3EW112 2188310-2/3EW112 2186978-3/3EW112 2188308-2/7EW112 2188318-2/9E, W112 2188314-2/3E, W112 2188312-2/3E, W112 2188310-2/3E, W112 2186978-3/3E, W112 2188308-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX ,
  3. XXXX , geb XXXX ,
  4. XXXX , geb. XXXX ,
  5. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und
  6. XXXX , geb. XXXX alle StA RUSSISCHE FÖDERATION, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022, Zlen
  7. XXXX ,
  8. XXXX ,
  9. XXXX ,
  10. XXXX ,
  11. XXXX und
  12. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
  13. römisch 40 , geb römisch 40 ,
  14. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  15. römisch 40 , geb römisch 40 ,
  16. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  17. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und
  18. römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA RUSSISCHE FÖDERATION, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2022, Zlen
  19. römisch 40 ,
  20. römisch 40 ,
  21. römisch 40 ,
  22. römisch 40 ,
  23. römisch 40 und
  24. römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 53 Abs. 1, Abs. 2 Z 6, 55 Abs. 1a FPG unter der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Einreiseverbote gegen XXXX ersatzlos behoben werden.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 6, 55, Absatz eins a, FPG unter der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Einreiseverbote gegen römisch 40 ersatzlos behoben werden. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  25. Vorverfahren: 1.
  26. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der mj. Zweibeschwerdeführerin, des mj. Drittbeschwerdeführers und des mj. Viertbeschwerdeführers. Die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sind verheiratet und die Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin sowie die Großeltern der minderjährigen Beschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Beschwerdeführer sowie Sohn der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführer ist in Slowenien in Haft. 1.
  27. Der Sechstbeschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In seiner Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, seinen Herkunftsstaat am 25.08.2007 verlassen zu haben. Er habe seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Polen gestellt. Danach sei er im Jahre 2008 nach Frankreich gereist, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe sich von August 2007 bis Jänner 2008 in Polen aufgehalten. Von Jänner 2008 bis Mai 2008 sei er in Frankreich gewesen und dann nach Polen abgeschoben worden. Von Mai 2008 bis Mai 2009 sei er wieder in Polen aufhältig gewesen. Von Mai 2009 bis Oktober 2012 sei er wiederum in Frankreich aufhältig gewesen. In Frankreich und in Polen sei er jeweils in Flüchtlingslagern untergebracht worden. Seine Verfahren in Polen und Frankreich seien in zweiter Instanz jeweils negativ verlaufen. Im Jahre 2012 sei er über Deutschland nach Österreich eingereist. Seine Tochter lebe im Bundesgebiet. Zwei Schwestern leben in Frankreich und eine Schwester in Deutschland. Nach der niederschriftlichen Einvernahme des Sechstbeschwerdeführers am 21.11.2012 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.11.2012 den Antrag des Sechstbeschwerdeführers vom 16.10.2012 wegen der Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück un den Sechstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Nach der niederschriftlichen Einvernahme des Sechstbeschwerdeführers am 21.11.2012 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.11.2012 den Antrag des Sechstbeschwerdeführers vom 16.10.2012 wegen der Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück un den Sechstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Sechstbeschwerdeführer am 07.12.2012 fristgerecht Beschwerde. Der Asylgerichtshof wies diese mit Erkenntnis vom 19.12.2012 gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Der Sechstbeschwerdeführer wurde am 20.12.2012 nach Polen überstellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Sechstbeschwerdeführer am 07.12.2012 fristgerecht Beschwerde. Der Asylgerichtshof wies diese mit Erkenntnis vom 19.12.2012 gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Der Sechstbeschwerdeführer wurde am 20.12.2012 nach Polen überstellt. 1.
  28. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Sohn des Sechstbeschwerdeführers reiste am 02.04.2014 nach Polen ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge reiste er illegal nach Österreich weiter, wo er am 23.04.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesasylamt wies diesen nach Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme mit Bescheid vom 16.05.2014 wegen der Zuständigkeit Polens gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurück und ordnete die Außerlandesbringung des Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an; der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil er unbekannten Aufenthalts war. Er konnte aus diesem Grund nicht nach Polen überstellt werden.1.
  29. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Sohn des Sechstbeschwerdeführers reiste am 02.04.2014 nach Polen ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge reiste er illegal nach Österreich weiter, wo er am 23.04.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesasylamt wies diesen nach Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme mit Bescheid vom 16.05.2014 wegen der Zuständigkeit Polens gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurück und ordnete die Außerlandesbringung des Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an; der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil er unbekannten Aufenthalts war. Er konnte aus diesem Grund nicht nach Polen überstellt werden. 1.
  30. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern – der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer – sowie der Fünftbeschwerdeführerin – ihrer Schwiegermutter, der Ehefrau des Sechstbeschwerdeführers – in das Bundesgebiet ein; diese Beschwerdeführer stellten am 13.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, für die minderjährigen Beschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin. Die Erstbeschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Am selben Tag stellte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der Sohn der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Seine Mutter stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Seine Mutter stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  31. Am 06.03.2015 stellte der Sechstbeschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, dass er – nachdem er im Dezember 2012 nach Polen abgeschoben worden sei – im Mai 2013 festgenommen und ca. ein Jahr lang im Gefängnis gewesen sei, weil er betrunken mit dem Auto gefahren sei. In Polen sei über seinen Asylantrag insgesamt sieben Mal negativ entschieden worden. Er habe sodann in Deutschland um Asyl angesucht und sei – nachdem dort auch negativ über seinen Asylantrag entschieden worden sei und die Abschiebung nach Polen gedroht habe – nach Österreich weitergereist. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Seit dem Jahr 2007 lebe er von seiner Familie getrennt. Seit 2014 sei ihm bekannt, dass seine Familie sich im Bundesgebiet befinde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den zweiten Antrag des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2015 mit Bescheid vom 12.08.2015 wegen der Zuständigkeit Polens als unzulässig zurück, ordnete die Außerlandesbringung des Sechstbeschwerdeführers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Polen zulässig sei. Dagegen erhob der Sechstbeschwerdeführer fristgerecht der Beschwerde. Am 09.10.2015 reiste der Sechstbeschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die RUSSISCHE FÖDERATION aus. Die International Organisation für Migration übermittelte dem Bundesamt die Ausreisebestätigung. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Antrag des Sechstbeschwerdeführers mit Beschluss vom 09.12.2015 als gegenstandslos ab, weil er nachweislich, freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist war. 1.
  32. Am 21.08.2017 stellte der Sechstbeschwerdeführer nach erneuter illegaler Einreise in das Bundesgebiet, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Schreiben vom 06.09.2017 teilte das ungarische Immigration and Asylum Office im Rahmen der Dublin-Konsultationen dem Bundesamt mit, dass der Sechstbeschwerdeführer über kein ungarisches Visum verfügt habe. Er sei am 19.08.2017 in XXXX aufhältig gewesen. Ungarn erachte sich für den Antrag des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzuständig. Mit Schreiben vom 17.11.2017 lehnte Polen die Wiederaufnahme des Sechstbeschwerdeführers ab: Der Sechstbeschwerdeführer sei am 15.12.2015 freiwillig in die Russische Föderation ausgereist und habe danach in Polen keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt; den letzten Antrag auf internationalen Schutz habe er davor am 11.03.2014 in Polen gestellt gehabt. Er sei seit dem 18.10.2016 nicht mehr nach Polen eingereist. Polen habe die Wiedereinreise verweigert.Mit Schreiben vom 06.09.2017 teilte das ungarische Immigration and Asylum Office im Rahmen der Dublin-Konsultationen dem Bundesamt mit, dass der Sechstbeschwerdeführer über kein ungarisches Visum verfügt habe. Er sei am 19.08.2017 in römisch 40 aufhältig gewesen. Ungarn erachte sich für den Antrag des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzuständig. Mit Schreiben vom 17.11.2017 lehnte Polen die Wiederaufnahme des Sechstbeschwerdeführers ab: Der Sechstbeschwerdeführer sei am 15.12.2015 freiwillig in die Russische Föderation ausgereist und habe danach in Polen keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt; den letzten Antrag auf internationalen Schutz habe er davor am 11.03.2014 in Polen gestellt gehabt. Er sei seit dem 18.10.2016 nicht mehr nach Polen eingereist. Polen habe die Wiedereinreise verweigert. 1.
  33. Am 29.12.2017 vernahm das Bundesamt die Erstbeschwerdeführerin auch im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin ein. 1.
  34. Am 11.01.2018 vernahm das Bundesamt den Sechstbeschwerdeführer niederschriftlich ein. 1.
  35. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 17.01.2018 die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und Viertbeschwerdeführers, der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2014 bzw. 07.08.2014 (Viertbeschwerdeführerin) bzw. 21.08.2017 (Sechstbeschwerdeführer) sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Ferner erteilte es den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung sowie stellte es fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Außerdem erließ es gegen die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und den Sechstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Weiters erkannte es einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der BF die aufschiebende Wirkung ab. 1.
  36. Mit Schriftsatz vom 16.02.2018 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige Vertreterin binnen offener Frist Beschwerde. 1.
  37. Mit Teilerkenntnis vom 09.03.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden soweit statt, als diese den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannten und erkannte den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.1.
  38. Mit Teilerkenntnis vom 09.03.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden soweit statt, als diese den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannten und erkannte den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 1.
  39. Mit Eingabe vom 27.11.2020 teilten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 nicht teilnehmen könne. Er befinde sich nicht im Bundesgebiet. Den Beschwerdeführern liege ein Urteil aus Slowenien vor, demzufolge der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in Slowenien am 05.11.2020 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 11 Monaten verurteilt worden sei. Er befinde sich seit nunmehr drei Monaten in Haft. Daher könne er an der mündlichen Verhandlung nicht persönlich teilnehmen. Mit Eingabe vom 30.11.2020 wurde das Urteil des Kreisgerichts XXXX vom 05.11.2020, in slowenischer Sprache vorgelegt, welches das Bundesverwaltungsgericht übersetzen ließ. Dem Urteil vom 05.11.2020 zufolge wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wegen der Straftat des verbotenen Grenzübertritts bzw. des verbotenen Betretens des Staatsgebiets (in Österreich: Schlepperei) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ verurteilt. Mit Eingabe vom 30.11.2020 wurde das Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom 05.11.2020, in slowenischer Sprache vorgelegt, welches das Bundesverwaltungsgericht übersetzen ließ. Dem Urteil vom 05.11.2020 zufolge wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wegen der Straftat des verbotenen Grenzübertritts bzw. des verbotenen Betretens des Staatsgebiets (in Österreich: Schlepperei) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ verurteilt. 1.
  40. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2020, am 04.12.2020 und am 09.12.2020 die mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch. Die Erstbeschwerdeführerin, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer wurden in Anwesenheit ihrer Vertreterin befragt und ihnen Parteiengehör zu den Länderberichten eingeräumt. Am 03.12.2020 holte das Bundesverwaltungsgerichtes Auskünfte vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: LVT) ein, am 18.01.2021 wurde dieses vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: BVT) beantwortet. Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 legten die Beschwerdeführer Vollmachten zugunsten ihrer nunmehrigen Vertreterin und erstatteten eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung des BVT. 1.
  41. Mit Erkenntnis vom 29.04.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am 07.05.2021 zu Handen ihrer Vertreterin, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Einreiseverbote gegen die Erst- und Fünftbeschwerdeführerin ersatzlos behoben werden. Das Einreiseverbot gegen den Sechstbeschwerdeführer setzte das Bundesverwaltungsgericht auf zwei Jahre herab und räumte den Beschwerdeführern eine Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 17.07.2021 ein. Es gründete das Erkenntnis auf folgende Feststellungen, wobei dem Erkenntnis vom 29.04.2021 die Beschwerde der sechs Beschwerdeführer und des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin zugrunde lag. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wurde als BF 5 bezeichnet, die Fünftbeschwerdeführerin als BF 6 und der Sechstbeschwerdeführer als BF
  42. Die Erstbeschwerdeführerin wurde als BF 1 bezeichnet, die Zweitbeschwerdeführerin als BF 2, die Drittbeschwerdeführerin als BF 3, der Viertbeschwerdeführer als BF 4 und der Fünftbeschwerdeführer als BF 5: "1.1.
  43. Zur Person der BF1 1.1.1.
  44. Die BF1 ist eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Sie ist muslimischen Glaubens. Sie spricht die Sprachen Russisch und Tschetschenisch. Die BF1 wurde in Grosny geboren und ist im Dorf XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) in Tschetschenien aufgewachsen.Die BF1 wurde in Grosny geboren und ist im Dorf römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in Tschetschenien aufgewachsen. 1.1.1.
  45. Die BF1 besuchte von 1998 bis 2007 die Schule Nr. 2 in ihrem Heimatdorf XXXX . Vor ihrer Eheschließung lebte sie bei ihren Eltern und wurde von diesen finanziell versorgt. Nach ihrer Eheschließung lebte sie im Herkunftsstaat mit den Kindern BF2 und BF3, der BF6 sowie zeitweise mit dem BF5 kostenfrei in einer Wohnung des Cousins der BF6 in Grosny im gemeinsamen Haushalt. Sie wurde von der BF6 und dem BF5 finanziell unterstützt und versorgte sich und ihre Kinder BF2 und BF3 finanziell zudem durch den Erhalt der staatlichen Kinderbeihilfe im Herkunftsstaat.1.1.1.
  46. Die BF1 besuchte von 1998 bis 2007 die Schule Nr. 2 in ihrem Heimatdorf römisch 40 . Vor ihrer Eheschließung lebte sie bei ihren Eltern und wurde von diesen finanziell versorgt. Nach ihrer Eheschließung lebte sie im Herkunftsstaat mit den Kindern BF2 und BF3, der BF6 sowie zeitweise mit dem BF5 kostenfrei in einer Wohnung des Cousins der BF6 in Grosny im gemeinsamen Haushalt. Sie wurde von der BF6 und dem BF5 finanziell unterstützt und versorgte sich und ihre Kinder BF2 und BF3 finanziell zudem durch den Erhalt der staatlichen Kinderbeihilfe im Herkunftsstaat. Der BF1 steht die vor ihrer Ausreise kostenfrei mit der BF2 und dem BF3 sowie der BF6 genutzte Wohnung jederzeit zur Verfügung. 1.1.1.
  47. Die BF1 ist traditionell und seit dem 25.09.2010 auch standesamtlich mit dem BF5 verheiratet. Die Ehe der BF1 und des BF5 ist weiterhin aufrecht. Der BF5 ist der Vater ihrer Kinder BF2, BF3 und BF
  48. Die BF1 steht derzeit nicht in Kontakt zu ihrem Mann und erhält aktuell keine finanziellen Zuwendungen von ihm. Im Bundesgebiet wurde die BF1 von dem BF5 auch vor seiner Inhaftierung in Slowenien nicht finanziell unterstützt. 1.1.1.
  49. Die Schwester des BF5 und somit Schwägerin der BF1, XXXX , sowie der Schwager der BF1 und deren sechs Kinder leben in Österreich und sind im Bundesgebiet zum befristeten Aufenthalt berechtigt. Der Schwägerin der BF1 wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt, welcher von 13.10.2019 bis 13.10.2022 gültig ist. 1.1.1.
  50. Die Schwester des BF5 und somit Schwägerin der BF1, römisch 40 , sowie der Schwager der BF1 und deren sechs Kinder leben in Österreich und sind im Bundesgebiet zum befristeten Aufenthalt berechtigt. Der Schwägerin der BF1 wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt, welcher von 13.10.2019 bis 13.10.2022 gültig ist. Die BF1 erhält keine finanziellen Zuwendungen von ihrer Schwägerin, welche aktuell arbeitssuchend ist, bzw. anderen Personen im Bundesgebiet. Sie wird ebenso nicht von deren Kernfamilie finanziell unterstützt. 1.1.1.
  51. Die Eltern der BF1 leben aktuell in Tschetschenien in XXXX im Dorf XXXX in einem Eigentumshaus, und finanzieren ihr Leben mit Erträgen aus der Landwirtschaft. 1.1.1.
  52. Die Eltern der BF1 leben aktuell in Tschetschenien in römisch 40 im Dorf römisch 40 in einem Eigentumshaus, und finanzieren ihr Leben mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Die BF1 hat drei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder ist verheiratet, hat drei Kinder und lebt in Grosny. Er arbeitet als Sicherheitskraft und seine Frau arbeitet in einem Kindergarten in Grosny. Die beiden anderen Brüder leben im Haus der Eltern. Eine Schwester hat zwei Kinder und lebt mit ihrer Familie in XXXX in XXXX mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Die andere Schwester lebt mit ihrer Familie im Herkunftsland.Ein Bruder ist verheiratet, hat drei Kinder und lebt in Grosny. Er arbeitet als Sicherheitskraft und seine Frau arbeitet in einem Kindergarten in Grosny. Die beiden anderen Brüder leben im Haus der Eltern. Eine Schwester hat zwei Kinder und lebt mit ihrer Familie in römisch 40 in römisch 40 mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Die andere Schwester lebt mit ihrer Familie im Herkunftsland. Der Vater der BF1 hat drei Brüder und drei Schwestern. Ein Onkel der BF1 väterlicherseits (in der Folge: vs) hat einen Sohn und lebt mit seiner Kernfamilie in XXXX von Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel vs ist lebt im Dorf XXXX und arbeitet als Bauarbeiter. Ein Onkel vs lebt mit drei Kindern und seiner Ehefrau in Grosny. Eine Tante der BF1 vs lebt mit ihren vier Kindern und im Dorf XXXX in Tschetschenien von Erträgen aus der Landwirtschaft. Eine Tante vs lebt mit ihren drei Kindern und dem berufstätigen Ehemann in XXXX . Eine Tante vs lebt mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann in Grosny. Der Vater der BF1 hat drei Brüder und drei Schwestern. Ein Onkel der BF1 väterlicherseits (in der Folge: vs) hat einen Sohn und lebt mit seiner Kernfamilie in römisch 40 von Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel vs ist lebt im Dorf römisch 40 und arbeitet als Bauarbeiter. Ein Onkel vs lebt mit drei Kindern und seiner Ehefrau in Grosny. Eine Tante der BF1 vs lebt mit ihren vier Kindern und im Dorf römisch 40 in Tschetschenien von Erträgen aus der Landwirtschaft. Eine Tante vs lebt mit ihren drei Kindern und dem berufstätigen Ehemann in römisch 40 . Eine Tante vs lebt mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann in Grosny. Die Mutter der BF1 hat eine Schwester und sieben Brüder. Die Tante der BF1 mütterlicherseits (in der Folge: ms) finanziert ihr Leben mit ihrem Ehemann und den drei Kindern in XXXX mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel der BF1 ms ist verheiratet, hat neun Kinder und finanziert sein Leben mit seiner Kernfamilie in XXXX mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel ms lebt in Kiew. Ein Onkel ms hat vier Kinder. Seine Kernfamilie lebt vom Einkommen des Onkels als Taxifahrer. Ein Onkel ms hat sechs Kinder und lebt in Grosny. Seine Kernfamilie lebt von der Sozialhilfe bzw. der Altersrente. Ein Onkel ms ist lebt mit seiner Frau und seinen Kindern in Holland. Ein Onkel ms hat vier Kinder und bezieht im Herkunftsstaat Pensionszahlungen. Seine Kernfamilie finanziert ihr Leben mit Sozialleistungen. Ein Onkel ms lebt in der Ukraine. Die Mutter der BF1 hat eine Schwester und sieben Brüder. Die Tante der BF1 mütterlicherseits (in der Folge: ms) finanziert ihr Leben mit ihrem Ehemann und den drei Kindern in römisch 40 mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel der BF1 ms ist verheiratet, hat neun Kinder und finanziert sein Leben mit seiner Kernfamilie in römisch 40 mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Ein Onkel ms lebt in Kiew. Ein Onkel ms hat vier Kinder. Seine Kernfamilie lebt vom Einkommen des Onkels als Taxifahrer. Ein Onkel ms hat sechs Kinder und lebt in Grosny. Seine Kernfamilie lebt von der Sozialhilfe bzw. der Altersrente. Ein Onkel ms ist lebt mit seiner Frau und seinen Kindern in Holland. Ein Onkel ms hat vier Kinder und bezieht im Herkunftsstaat Pensionszahlungen. Seine Kernfamilie finanziert ihr Leben mit Sozialleistungen. Ein Onkel ms lebt in der Ukraine. Die Großeltern väterlicherseits der BF1 sind verstorben. Die Großmutter der BF1 mütterlicherseits wohnt im Dorf XXXX bei einem ihrer Söhne und finanziert ihr Leben mit Erträgen aus der Landwirtschaft.Die Großeltern väterlicherseits der BF1 sind verstorben. Die Großmutter der BF1 mütterlicherseits wohnt im Dorf römisch 40 bei einem ihrer Söhne und finanziert ihr Leben mit Erträgen aus der Landwirtschaft. Die BF1 steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Eltern sowie zu ihren zwei älteren Schwestern und ihrem jüngeren Bruder. Die BF1 kann den Kontakt zu ihren Onkeln und Tanten jederzeit über ihre Eltern herstellen. 1.1.1.
  53. Die BF1 ist gesund. 1.1.1.
  54. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
  55. Zur Person der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 1.1.2.
  56. Die BF2, BF3 und BF4 sind die minderjährigen Kinder der BF1 und des BF
  57. 1.1.2.
  58. Die BF2 und die BF3 wurden in der Russischen Föderation, der BF4 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind muslimischen Glaubens. Sie beherrschen die russische und tschetschenische Sprache. 1.1.2.
  59. Die BF2, der BF3 und die BF4 stehen aktuell mit ihrer im Herkunftsstaat lebenden Großmutter mütterlicherseits in Kontakt. 1.1.2.
  60. Aktuell haben die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 keinen Kontakt zu ihrem Vater, dem BF5, welcher aktuell in Slowenien inhaftiert ist. Vor seiner Inhaftierung lebten die BF2, BF3 und BF4 im Bundesgebiet mit ihrer Mutter und ihren Großeltern, jedoch nicht mit ihrem Vater, dem BF5, in einer Unterkunft. 1.1.2.
  61. Die BF2, der BF3 und der BF4 sind gesund. 1.1.2.
  62. Sie sind strafunmündig. 1.1.
  63. Zur Person des BF5 1.1.3.
  64. Der BF5 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens. Er wurde in XXXX in Kasachstan geboren und ist in Grosny in Tschetschenien aufgewachsen. 1.1.3.
  65. Der BF5 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 in Kasachstan geboren und ist in Grosny in Tschetschenien aufgewachsen. 1.1.3.
  66. Der BF5 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Russisch und Tschetschenisch. Er hat im Herkunftsstaat eine mehrjährige Schulausbildung genossen und ebendort als Bauarbeiter und als Taxifahrer gearbeitet. 1.1.3.
  67. Der BF5 ist traditionell und standesamtlich mit der BF1 verheiratet. Er ist Vater der BF2, BF3 und BF
  68. Aktuell besteht kein Kontakt zu der BF1 und seinen Kindern BF2, BF3 und BF
  69. Der BF5 leistet aktuell keine finanziellen Zuwendungen an die BF1 oder die gemeinsamen Kinder. Auch hat er vor seiner Inhaftierung in Slowenien die BF1 im Bundesgebiet nicht finanziell unterstützt. 1.1.3.
  70. Die bis zum 13.10.2022 aufenthaltsberechtigte Schwester XXXX sowie der Schwager des BF5 und deren Kinder leben in Österreich. 1.1.3.
  71. Die bis zum 13.10.2022 aufenthaltsberechtigte Schwester römisch 40 sowie der Schwager des BF5 und deren Kinder leben in Österreich. 1.1.3.
  72. Der BF5 hat drei Tanten und einen Onkel väterlicherseits. Eine Tante vs lebt mit ihrer Familie in Deutschland, zwei Tanten leben mit ihren Familien in Frankreich und ein Onkel hat Wohnsitze in Tschetschenien sowie in Kasachstan. Der BF5 hat fünf Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits. Drei Onkel ms leben in XXXX in Tschetschenien. Ein Onkel ist verstorben. Ein weiterer Onkel ist nicht mehr in Tschetschenien aufhältig, jedoch lebt seine Kernfamilie leben in XXXX . Eine Tante lebt in XXXX . Zwei Tanten leben mit ihren Kernfamilien in XXXX in Tschetschenien. Drei weitere Tanten ms leben mit ihren Kernfamilien in Grosny. Der BF5 wurde vor seiner Ausreise von einem Cousin finanziell unterstützt.Der BF5 hat fünf Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits. Drei Onkel ms leben in römisch 40 in Tschetschenien. Ein Onkel ist verstorben. Ein weiterer Onkel ist nicht mehr in Tschetschenien aufhältig, jedoch lebt seine Kernfamilie leben in römisch 40 . Eine Tante lebt in römisch 40 . Zwei Tanten leben mit ihren Kernfamilien in römisch 40 in Tschetschenien. Drei weitere Tanten ms leben mit ihren Kernfamilien in Grosny. Der BF5 wurde vor seiner Ausreise von einem Cousin finanziell unterstützt. 1.1.3.
  73. Der BF5 ist gesund. Er leidet an keiner akut schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. 1.1.3.
  74. Der BF5 ist Ende Februar 2014 aus Tschetschenien ausgereist und hat einen Monat lang in der Türkei gelebt. Am 02.04.2014 reiste er nach Polen und stellte ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.04.2014 reiste er ohne gültiges Reisedokument nach Österreich und stellte 24.04.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 16.05.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet (Spruchpunkt II.). Der BF unterließ die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle an das BFA und der Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG im Akt hinterlegt. Der BF5 verblieb dennoch in Österreich und stellte am 14.07.2014 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Frau, seiner Tochter sowie seinem Sohn seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 16.05.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF unterließ die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle an das BFA und der Bescheid wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG im Akt hinterlegt. Der BF5 verblieb dennoch in Österreich und stellte am 14.07.2014 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Frau, seiner Tochter sowie seinem Sohn seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.1.3.7.
  75. Der BF5 überquerte im Jahre 2017 -von der Russischen Föderation kommend- die ukrainische Grenze und wies sich hierbei im Zuge einer Kontrolle mit einem russischen Reisepass aus. Der BF5 hat sich vom 10.09.2017 bis –zumindest- dem 18.09.2017 in der Ukraine aufgehalten und wurde wiederum durch Transport im Laderaum eines Kleintransporters illegal nach XXXX gebracht.1.1.3.7.
  76. Der BF5 überquerte im Jahre 2017 -von der Russischen Föderation kommend- die ukrainische Grenze und wies sich hierbei im Zuge einer Kontrolle mit einem russischen Reisepass aus. Der BF5 hat sich vom 10.09.2017 bis –zumindest- dem 18.09.2017 in der Ukraine aufgehalten und wurde wiederum durch Transport im Laderaum eines Kleintransporters illegal nach römisch 40 gebracht. 1.1.3.
  77. Der BF5 wurde in der Republik Österreich insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen und Einträge auf:
  78. BG XXXX vom 01.06.2016, RK 07.06.2016, wegen §§ 127 StGB, 136

(1)StGB, § 229
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat: 25.12.2015, Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum: 07.06.2016.1. BG römisch 40 vom 01.06.2016, RK 07.06.2016, wegen Paragraphen 127, StGB, 136
(1)StGB, Paragraph 229,
(1)StGB, Datum der (letzten) Tat: 25.12.2015, Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum: 07.06.
  1. Nachtrag: zu BG XXXX RK 07.06.2016(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültigNachtrag: zu BG römisch 40 RK 07.06.2016(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 07.06.2016 ausgesprochen durch: BG XXXX vom 24.06.2019Vollzugsdatum 07.06.2016 ausgesprochen durch: BG römisch 40 vom 24.06.2019
  2. BG XXXX vom 09.12.2019 RK 13.12.
  3. BG römisch 40 vom 09.12.2019 RK 13.12.2019 §§ 164
(1), 164
(2)StGBParagraphen 164,
(1), 164
(2)StGB Datum der (letzten) Tat: 27.08.2019 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
  1. LG XXXX vom 17.01.2020 RK 21.01.
  2. LG römisch 40 vom 17.01.2020 RK 21.01.2020 Delikt: § 137 StGB Delikt: Paragraph 137, StGB Datum der (letzten) Tat: 29.11.2019 Strafausmaß: Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 13.12.2019Strafausmaß: Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK 13.12.2019 Vollzugsdatum: 21.01.2020 1.1.3.8.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2016 vom Bezirksgericht XXXX wegen der Vergehen des Diebstahls, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und der Urkundenunterdrückung gemäß § 127, § 136 Abs. 1 und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde er am 09.12.2019 vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 und § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2020 vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht verurteilt, wobei in Rücksichtnahme auf die Verurteilung des Bezirksgerichts XXXX vom 09.12.2019 keine Zusatzstrafe gemäß § 31 und § 40 StGB verhängt wurde. 1.1.3.8.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2016 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen der Vergehen des Diebstahls, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 127,, Paragraph 136, Absatz eins und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde er am 09.12.2019 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins und Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2020 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht verurteilt, wobei in Rücksichtnahme auf die Verurteilung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.12.2019 keine Zusatzstrafe gemäß Paragraph 31 und Paragraph 40, StGB verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2020 wegen Begehens der Straftat der Schlepperei durch ein Strafgericht der Republik Slowenien zu einer Haftstrafe von einem Jahr und 11 Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 3.600 EUR verurteilt. 1.1.3.
  5. Aktuell liegt gegen den BF5 der Verdacht vor, dass er im Bundesgebiet weitere, gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Folgende Anklageerhebungen liegen gegenwärtig gegen den BF5 in Österreich vor: - Staatsanwaltschaft XXXX ; wegen Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Betruges gemäß § 223 Abs. 2 StGB, § 224 StGB und § 146 StGB,- Staatsanwaltschaft römisch 40 ; wegen Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Betruges gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB, Paragraph 224, StGB und Paragraph 146, StGB, - Staatsanwaltschaft XXXX ; wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß § 15, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1 Z 1
  6. Fall StGB, § 50 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 83 StGB,- Staatsanwaltschaft römisch 40 ; wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 15,, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 83, StGB, - Staatsanwaltschaft XXXX ; wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß §§ 137, 138 Z 2 StGB § 15 StGB.- Staatsanwaltschaft römisch 40 ; wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraphen 137, 138, Ziffer 2, StGB Paragraph 15, StGB. 1.1.3.9.
  8. Folgende Anzeigen wurden gegen den BF5 erhoben und die diesbezüglichen Verfahren gegenwärtig im Bundesgebiet anhängig: - am 18.04.2020 wegen § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, wegen a Nichteinhaltens eines Mindestabstandes von einem Meter an einem öffentlichen Ort zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten. - am 18.04.2020 wegen Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, der VO gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, wegen a Nichteinhaltens eines Mindestabstandes von einem Meter an einem öffentlichen Ort zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten. - am 18.04.2020, weil er sich ohne ein Dokument iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG während einer pandemiebedingten Ausgangssperre in XXXX aufgehalten hat, obwohl Fremde dazu verpflichtet sind, ihr Reisedokument mit sich zu führen,- am 18.04.2020, weil er sich ohne ein Dokument iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG während einer pandemiebedingten Ausgangssperre in römisch 40 aufgehalten hat, obwohl Fremde dazu verpflichtet sind, ihr Reisedokument mit sich zu führen, - am 24.04.2020 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen, GZ XXXX , in XXXX ,- am 24.04.2020 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen, GZ römisch 40 , in römisch 40 , - am 24.04.2020 wegen aggressiven und provokanten Verhaltens gegenüber den Beamten gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bei der BH XXXX ,- am 24.04.2020 wegen aggressiven und provokanten Verhaltens gegenüber den Beamten gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bei der BH römisch 40 , - am 26.05.2020, GZ XXXX , wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten gemäß §§ 107, 278 StGB, § 50 WaffG.- am 26.05.2020, GZ römisch 40 , wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten gemäß Paragraphen 107, 278, StGB, Paragraph 50, WaffG. 1.1.3.9.
  9. Gegen den BF5 besteht gegenwärtig der Verdacht, dass er als unmittelbarer Täter am 26.01.2020 einen Raub unter Verwendung einer Waffe im „ XXXX “ in XXXX begangen habe. Bis dato konnte der BF5 hierzu nicht einvernommen werden, da er sich in Slowenien in einer Haftanstalt befindet.1.1.3.9.
  10. Gegen den BF5 besteht gegenwärtig der Verdacht, dass er als unmittelbarer Täter am 26.01.2020 einen Raub unter Verwendung einer Waffe im „ römisch 40 “ in römisch 40 begangen habe. Bis dato konnte der BF5 hierzu nicht einvernommen werden, da er sich in Slowenien in einer Haftanstalt befindet. 1.1.3.9.
  11. Gegen den BF5 besteht gegenwärtig der Verdacht, dass er im April 2020 einen schweren Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht begangen habe. 1.1.3.
  12. Der BF5 wurde mit Urteil des Kreisgerichts in XXXX vom 11.11.2020 wegen der Straftat des verbotenen Grenzübertritts oder des verbotenen Betretens des Staatsgebiets nach Art. 308 Abs. III und IV des slowenischen Strafgesetzbuches in Verbindung mit Art. 20 Abs. II des slowenischen Strafgesetzbuches aufgrund der Anklage der Kreisstaatsanwaltschaft in XXXX gemäß Art. 308 Abs. VI des slowenischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ verurteilt wurde. Zudem wurde gegen den BF5 ein Landesverweis (Vertreibung eines Fremden aus dem Staatsgebiet) für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen.1.1.3.
  13. Der BF5 wurde mit Urteil des Kreisgerichts in römisch 40 vom 11.11.2020 wegen der Straftat des verbotenen Grenzübertritts oder des verbotenen Betretens des Staatsgebiets nach Artikel 308, Abs. römisch drei und römisch vier des slowenischen Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 20, Abs. römisch zwei des slowenischen Strafgesetzbuches aufgrund der Anklage der Kreisstaatsanwaltschaft in römisch 40 gemäß Artikel 308, Abs. römisch sechs des slowenischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und elf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 3.600€ verurteilt wurde. Zudem wurde gegen den BF5 ein Landesverweis (Vertreibung eines Fremden aus dem Staatsgebiet) für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. 1.1.3.10.
  14. Gegenwärtig befindet sich der BF5 in einer Haftanstalt in Slowenien. 1.1.3.
  15. Der BF5 hat seine Mitwirkungspflicht und Verfahrensförderungspflicht verletzt. 1.1.
  16. Zur Person der BF6 1.1.4.1.Die BF6 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens. Die BF6 wurde in XXXX in der Russischen Föderation geboren und ist dort aufgewachsen. Sie lebte zudem in XXXX und ab dem Jahre 1994 bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Grosny.Die BF6 wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und ist dort aufgewachsen. Sie lebte zudem in römisch 40 und ab dem Jahre 1994 bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Grosny. 1.1.4.
  17. Die BF6 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch. Die BF6 hat von 1970 bis 1980 die Grundschule in XXXX besucht. Sie arbeitete im Herkunftsstaat als Malerin und Stuckakteurin, auf Baustellen sowie als Marktverkäuferin.Die BF6 hat von 1970 bis 1980 die Grundschule in römisch 40 besucht. Sie arbeitete im Herkunftsstaat als Malerin und Stuckakteurin, auf Baustellen sowie als Marktverkäuferin. 1.1.4.
  18. Die BF6 ist standesamtlich und nach traditionellem Ritus mit dem BF7 verheiratet. Die BF6 und der BF7 lebten zehn Jahre nicht im gemeinsamen Haushalt, weil der BF7 im Jahre 2007 aus dem Herkunftsstaat ausreiste. Im Bundesgebiet führen sie aktuell keinen gemeinsamen Haushalt. Die Ehe ist weiterhin aufrecht. XXXX und der BF5 sind die gemeinsamen Kinder der BF6 und des BF
  19. Die Tochter der BF6, XXXX , ist mit ihrem Ehemann und den Kindern im Bundesgebiet aufhältig und in Österreich befristet aufenthaltsberechtigt. Die BF6 pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihr. römisch 40 und der BF5 sind die gemeinsamen Kinder der BF6 und des BF
  20. Die Tochter der BF6, römisch 40 , ist mit ihrem Ehemann und den Kindern im Bundesgebiet aufhältig und in Österreich befristet aufenthaltsberechtigt. Die BF6 pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihr. XXXX hat mit zwei Kindern in den Sommermonaten des Jahres 2020 für circa drei Wochen ihre Schwiegermutter in Grosny besucht. römisch 40 hat mit zwei Kindern in den Sommermonaten des Jahres 2020 für circa drei Wochen ihre Schwiegermutter in Grosny besucht. Der Sohn der BF6, der BF5, ist derzeit in Slowenien inhaftiert. Die BF6 steht nicht in Kontakt zum BF
  21. Eine Cousine der BF6 lebt in XXXX , zu welche die BF6 wöchentlichen Kontakt hat. Eine Cousine der BF6 lebt in römisch 40 , zu welche die BF6 wöchentlichen Kontakt hat. 1.1.4.
  22. Die BF6 hat fünf Brüder und sechs Schwestern. Ein älterer Bruder lebt aktuell mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in XXXX im Elternhaus der BF
  23. Ein Bruder hat Wohnsitze in Kasachstan sowie Tschetschenien und finanziert sein Leben mit Weizenhandel. Zwei Brüder leben mit ihren Familien in XXXX und finanzieren ihr Leben mit Erträgen von der Landwirtschaft. Die Frau und die drei Kinder eines verstorbenen Bruders leben in XXXX und sind in der Landwirtschaft tätig. Die Frau und beiden Kinder eines weiteren Bruders, dessen aktueller Aufenthaltsort der BF6 unbekannt ist, leben in XXXX und finanzieren ihr Leben mit Erträgen von der Landwirtschaft. Ein älterer Bruder lebt aktuell mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in römisch 40 im Elternhaus der BF
  24. Ein Bruder hat Wohnsitze in Kasachstan sowie Tschetschenien und finanziert sein Leben mit Weizenhandel. Zwei Brüder leben mit ihren Familien in römisch 40 und finanzieren ihr Leben mit Erträgen von der Landwirtschaft. Die Frau und die drei Kinder eines verstorbenen Bruders leben in römisch 40 und sind in der Landwirtschaft tätig. Die Frau und beiden Kinder eines weiteren Bruders, dessen aktueller Aufenthaltsort der BF6 unbekannt ist, leben in römisch 40 und finanzieren ihr Leben mit Erträgen von der Landwirtschaft. Zwei Schwestern der BF6 leben in Grosny, die anderen Schwestern in XXXX und XXXX . Sie steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Schwestern, mit welchen sie jeden dritten Tag telefoniert.Zwei Schwestern der BF6 leben in Grosny, die anderen Schwestern in römisch 40 und römisch 40 . Sie steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Schwestern, mit welchen sie jeden dritten Tag telefoniert. Die BF6 hat weiters Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits, welche im Herkunftsstaat leben. Die BF6 steht in regelmäßigem Kontakt zu einer Cousine im Herkunftsstaat und pflegt weiters Kontakt zur Mutter der BF1 und den Schwestern des BF7, welche in Deutschland leben. 1.1.4.
  25. Die BF6 lebte vor ihrer Ausreise gemeinsam mit der BF1, der BF2 und dem BF3 kostenfrei in der Wohnung ihres Cousins in Grosny, welche den BF bei einer Rückkehr zur Verfügung steht. 1.1.4.
  26. Die BF6 hat den Anspruch auf staatliche Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. 1.1.4.
  27. Die BF6 leidet an keiner akut schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. 1.1.4.
  28. Die BF6 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
  29. Zur Person des BF7 1.1.5.
  30. Der BF7 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimischen Glaubens. Er wurde in XXXX in der Russischen Föderation geboren und ist ebendort aufgewachsen.Er wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und ist ebendort aufgewachsen. 1.1.5.
  31. Der BF7 ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Russisch und Tschetschenisch. Der BF7 ist weder Jurist oder Psychologe, noch hat er im Herkunftsstaat die Befugnis als Staatsanwalt bzw. Anwalt tätig zu sein. Er hat von 1966 bis 1976 die Grundschule in XXXX besucht und arbeitete im Herkunftsstaat als Bus- und Taxifahrer, als Hilfsarbeiter und war weiters von 2000 bis 2006 als Gerichtsdiener am Gericht in XXXX beschäftigt.Der BF7 ist weder Jurist oder Psychologe, noch hat er im Herkunftsstaat die Befugnis als Staatsanwalt bzw. Anwalt tätig zu sein. Er hat von 1966 bis 1976 die Grundschule in römisch 40 besucht und arbeitete im Herkunftsstaat als Bus- und Taxifahrer, als Hilfsarbeiter und war weiters von 2000 bis 2006 als Gerichtsdiener am Gericht in römisch 40 beschäftigt. 1.1.5.
  32. Der BF7 ist standesamtlich und nach traditionellem Ritus mit der BF6 verheiratet. Da der der BF7 im Jahre 2007 aus dem Herkunftsstaat ausgereiste, lebten sie zehn Jahre lang nicht im gemeinsamen Haushalt. Im Bundesgebiet führen sie aktuell keinen gemeinsamen Haushalt. Die Ehe ist weiterhin aufrecht. In Frankreich, Polen und Tschetschenien hat er weitere Frauen traditionell geehelicht. Von der zuletzt in Frankreich traditionell geehelichten Frau hat er sich im Jahre 2012 getrennt. Der BF7 hat zuletzt im Jahre 2013 eine Staatsangehörige der Russischen Föderation geehelicht. Zu den traditionell geehelichten Frauen hat der BF7 gegenwärtig keinen Kontakt. XXXX und der BF5 sind die gemeinsamen, volljährigen Kinder der BF6 und des BF
  33. Der BF7 steht in Kontakt zu seinem in Slowenien inhaftierten Sohn. Der BF7 steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner in Österreich befristet aufenthaltsberechtigten Tochter und deren Kernfamilie. römisch 40 und der BF5 sind die gemeinsamen, volljährigen Kinder der BF6 und des BF
  34. Der BF7 steht in Kontakt zu seinem in Slowenien inhaftierten Sohn. Der BF7 steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner in Österreich befristet aufenthaltsberechtigten Tochter und deren Kernfamilie. 1.1.5.
  35. Die Eltern des BF7 und ein Onkel mütterlicherseits sind verstorben. Der Bruder des BF7 lebt gegenwärtig im Elternhaus des BF7 in XXXX , ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn.Der Bruder des BF7 lebt gegenwärtig im Elternhaus des BF7 in römisch 40 , ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Eine Tante vs des BF7 ist Mutter von vier Söhnen und zwei Töchtern, welche in Inguschetien leben und ebendort einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Ein Onkel ms des BF7 hat einen Sohn, welcher mit seiner Familie in Europa lebt. Eine Schwester des BF7 lebt in XXXX in Deutschland, zwei Schwestern leben in Frankreich. Der BF7 steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Schwestern.Eine Schwester des BF7 lebt in römisch 40 in Deutschland, zwei Schwestern leben in Frankreich. Der BF7 steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Schwestern. 1.1.5.
  36. Der BF7 ist im Jahre 2000 von XXXX nach Grosny übersiedelt. Im Jahre 2007 reiste er von Grosny nach Polen und hielt sich ebendort bis zum Jahr 2009 auf. Anschließend reiste er nach Frankreich und verblieb dort bis zum Jahre
  37. Anschließend reiste er nach Traiskirchen und hielt sich etwa drei bis vier Monate in Österreich auf. Aus Österreich wurde er noch im Jahr 2012 nach Polen abgeschoben. Anschließend hielt er sich circa eineinhalb Jahre in Polen auf. Danach hielt er sich einige Monate in Deutschland auf. Anschließend daran verbrachte er ca. sieben Monate in Österreich. Er kehrte im Jahre 2015 freiwillig nach Tschetschenien zurück. Im Jahre 2017 reiste er erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.1.5.
  38. Der BF7 ist im Jahre 2000 von römisch 40 nach Grosny übersiedelt. Im Jahre 2007 reiste er von Grosny nach Polen und hielt sich ebendort bis zum Jahr 2009 auf. Anschließend reiste er nach Frankreich und verblieb dort bis zum Jahre
  39. Anschließend reiste er nach Traiskirchen und hielt sich etwa drei bis vier Monate in Österreich auf. Aus Österreich wurde er noch im Jahr 2012 nach Polen abgeschoben. Anschließend hielt er sich circa eineinhalb Jahre in Polen auf. Danach hielt er sich einige Monate in Deutschland auf. Anschließend daran verbrachte er ca. sieben Monate in Österreich. Er kehrte im Jahre 2015 freiwillig nach Tschetschenien zurück. Im Jahre 2017 reiste er erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit dem Jahre 2007 hat der BF7 mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, Frankreich, Polen und Österreich gestellt, über die allesamt negativ entschieden wurde. In Polen arbeitete er als Bauarbeiter. In Deutschland, Frankreich und Österreich ist er keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Der BF7 stellte am 11.07.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums in Spanien über welchen vom Generalkonsulat von Spanien in Moskau am 15.07.2016 negativ entschieden wurde, da die Angaben des BF7 zu dem Zweck seines Aufenthaltes nicht glaubwürdig gewesen sind. 1.1.5.
  40. Der BF7 lebte nach seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahre 2016 sowie im Jänner 2017 in XXXX in Inguschetien bei seiner Tante „ XXXX “, welche ihn finanziell unterstützte. Weiters lebte er im Jahre 2016 auch in XXXX in der Ukraine bei einem Freund, welcher ihm ebenso finanzielle Unterstützung zukommen ließ. Er verbrachte vor seiner letzten Ausreise weiters in XXXX , wo er bei Verwandten väterlicherseits wohnhaft war, und arbeitete in deren Fischhandel.1.1.5.
  41. Der BF7 lebte nach seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahre 2016 sowie im Jänner 2017 in römisch 40 in Inguschetien bei seiner Tante „ römisch 40 “, welche ihn finanziell unterstützte. Weiters lebte er im Jahre 2016 auch in römisch 40 in der Ukraine bei einem Freund, welcher ihm ebenso finanzielle Unterstützung zukommen ließ. Er verbrachte vor seiner letzten Ausreise weiters in römisch 40 , wo er bei Verwandten väterlicherseits wohnhaft war, und arbeitete in deren Fischhandel. 1.1.5.
  42. Der BF5 hat den Anspruch auf staatliche Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. 1.1.5.
  43. Der BF7 ist gesund und leidet an keiner akut schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung. 1.1.5.
  44. Der BF7 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
  45. Zum Fluchtvorbringen der BF Der BF5 wurde weder von Militär- bzw. der Polizeiangehörigen in der Russischen Föderation bedroht, noch verfolgt, weil er sich für streunende Hunde eingesetzt hat. Dem BF5 wird im Herkunftsstaat weder eine terroristische Aktivität vorgeworfen, noch wird er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als „Terrorist“ verfolgt werden. Der BF5 ist gegenwärtig keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. Zumal der BF5 keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt ist, sind auch keine Verfolgungsgründe von dem BF5 auf die BF1, BF2, BF3, BF4, BF6 und BF7 ableitbar. Die BF1, BF2, BF3, BF4, BF6 und BF7 sind aus keinen sonstigen Gründen einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.
  46. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: […] 1.3.
  47. Zur Sicherheitlage in Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat –etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP –Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP –Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot). 1.3.1.
  48. Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). 1.3.
  49. Rechtsschutz/Justizwesen in Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation – State Actors of Protection). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vgl. ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vergleiche ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, vergleiche AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014). 1.3.
  50. Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl es Mechanismen zur Untersuchung von Misshandlungen gibt, werden Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamte nur selten untersucht und bestraft. Straffreiheit ist weit verbreitet (US DOS – United States Department of State (13.3.2018): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 - Russland). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 13.3.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Chef der Republik, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 13.3.2019). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vgl. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation). Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden „unantastbaren Polizeieinheiten“ zu tun haben“ (EASO European Asylum Support Office (3.2017): COI Report Russian Federation State Actors of Protection,).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Chef der Republik, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 13.3.2019). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vergleiche AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation). Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden „unantastbaren Polizeieinheiten“ zu tun haben“ (EASO European Asylum Support Office (3.2017): COI Report Russian Federation State Actors of Protection,). 1.3.
  51. Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche odererniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei-und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2018, vgl. EASO 3.2017).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche odererniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei-und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche EASO 3.2017). 1.3.
  52. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Die unabhängige Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll. Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen (ÖB Moskau 12.2018). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019, vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
  53. Homosexuelle] (FH Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 Russland,).Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien herausgebracht werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019, vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.
  54. Homosexuelle] (FH Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 Russland,). Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht. Die Nowaja Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen seit Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am
  55. Januar 2017 in Tschetschenien (AI 22.2.2018). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora. Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Gegenüber der Nachrichtenagentur Interfax behauptete Kadyrow am
  56. November 2017, dass der Terrorismus in Tschetschenien komplett besiegt sei, es gebe aber Versuche zur Rekrutierung junger Menschen, für welche er die subversive Arbeit westlicher Geheimdienste im Internet verantwortlich machte (ÖB Moskau 12.2018). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs-und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). 1.3.
  57. Religionsfreiheit in Tschetschenien Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111 113). In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): 2019 Annual Report, Russia,). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2018). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein das ist eine Last).In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF United States Commission on International Religious Freedom (4.2019): 2019 Annual Report, Russia,). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein das ist eine Last). Anhänger eines „nicht traditionellen“ Islams oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen, können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte werden. Um gegen die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus im Nordkaukasus Erfolge nachweisen zu können, werden auch friedliche muslimische Dissidenten ins Visier genommen. Verletzungen der Religionsfreiheit ergeben sich auch aus der Anwendung von "prophylaktischen Maßnahmen", wie der Führung von schwarzen Listen angeblicher Extremisten, einschließlich weltlicher Dissidenten, häufigen Razzien bei salafistischen Moscheen und Schikanen gegen ihre Mitglieder (USCIRF 4.2019). Mutmaßliche Dschihadisten werden in Tschetschenien inhaftiert, und es kann zu Folterungen und Verschwindenlassen kommen. Auch kollektive Strafen gegen ihre Familien können verhängt werden (HRW 17.1.2019, vgl. USCIRF 4.2019).Mutmaßliche Dschihadisten werden in Tschetschenien inhaftiert, und es kann zu Folterungen und Verschwindenlassen kommen. Auch kollektive Strafen gegen ihre Familien können verhängt werden (HRW 17.1.2019, vergleiche USCIRF 4.2019). 1.3.7. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Arbeitslosenunterstützung: Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestlohnhöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12€) und der Maximallohn 4.900 Rubel (70€). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca. 6.618€). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45€). In allen Regionen der Russischen Föderation gibt es viele Wohnungen und Häuser (IOM 2018). 1.3.
  1. Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnortwechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2018). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands großen wirtschaftlichen Probleme sowie die damit einhergehende Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus informierten Kreisen mit direktem Praxisbezug war zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich nicht mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2018). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2018). Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt aber nicht prinzipiell zu einer Verfolgung. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019). Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts-und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018). 1.3.
  2. Medizinische Versorgung in Tschetschenien Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind beispielsweise Krankheiten des Kreislaufsystems. Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, -AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, -AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015). 1.3.9.
  3. Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015). Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: “The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015). Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015). 1.3.9.
  4. Behandlung von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248). Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132; vgl. BMA 11412).Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132; vergleiche BMA 11412). Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24 €). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI). Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind: - Sertralin (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132, International SOS via MedCOI (8.8.2018): International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412) - Escitalopran (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248, BMA 11412) - Trazodon (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248, B International SOS via MedCOI (3.9.2018): BMA 11543) - Citalopram (International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933, International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412) - Fluoxetin (International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933, International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412) 1.3.9.
  5. Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen Das Medikament Sertralin ist in der Russischen Föderation verfügbar (LIB S. 115; Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Sertralin und Seroquel vom 30.05.2017). Das Medikament Mirtazapin ist in Tschetschenien erhältlich (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Osteopenie, Cervicalsyndrom, Lumboischialgie, ISG-Arthralgie – Behandlung und Medikamente vom 23.05.2017). Das Medikament Quetialan ist in der Russischen Föderation erhältlich (Anfragebeantwortung vom 12.05.2017). Das Medikament Trittico ist in der Russischen Föderation verfügbar (Anfragebeantwortung zur Verfügbarkeit bestimmter Medikamente, Psychotherapie und Kosten vom 08.06.2015; Anfragebeantwortung vom 17.06.2020). 1.3.9.
  6. Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung von Herzerkrankungen Das Medikament Thrombo Ass (Acetylsalicylsäure) ist in der Russischen Föderation verfügbar (AB 17.09.2020). Der Wirkstoff von Thrombo Ass ist in Grosny verfügbar (AB 18.12.2019).Das Medikament Thrombo Ass (Acetylsalicylsäure) ist in der Russischen Föderation verfügbar Ausschussbericht 17.09.2020). Der Wirkstoff von Thrombo Ass ist in Grosny verfügbar Ausschussbericht 18.12.2019). Das Medikament Novalgin ist in der Russischen Föderation verfügbar (AB 25.10.2019).Das Medikament Novalgin ist in der Russischen Föderation verfügbar Ausschussbericht 25.10.2019). Das Medikament Simvastatin ist in der Russischen Föderation verfügbar (AB 23.05.2017). Es ist in Grosny erhältlich ist (AB 08.06.2012).Das Medikament Simvastatin ist in der Russischen Föderation verfügbar Ausschussbericht 23.05.2017). Es ist in Grosny erhältlich ist Ausschussbericht 08.06.2012). Der Wirkstoff des Medikaments Dancor ist in Grosny erhältlich (AB 08.06.2012).Der Wirkstoff des Medikaments Dancor ist in Grosny erhältlich Ausschussbericht 08.06.2012). Das Medikament Ramipril ist in der Russischen Föderation unter dem Namen Tritace verfügbar (AB 31.08.2012).Das Medikament Ramipril ist in der Russischen Föderation unter dem Namen Tritace verfügbar Ausschussbericht 31.08.2012). 1.3.
  7. Zur aktuellen COVID-19-Pandemie COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In der Russischen Föderation sind bislang 4,805,288 Personen an COVID-19 erkrankt und insgesamt 110,128 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry). Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 612,728 an COVID-19 erkrankt und 9,936 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers). In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio. feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/). In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8.712.000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/). 1.3.10.
  8. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit schlechter als in der Russischen Föderation. 1.3.10.
  9. Der Flugverkehr zwischen Österreich und der Russischen Föderation ist aufrecht (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/). 1.
  10. Zur Rückkehrsituation der BF 1.4.
  11. Den Beschwerdeführern ist die Rückkehr in die Russische Föderation und in die Teilrepublik Tschetschenien im Speziellen, etwa nach Grosny, XXXX oder die Stadt XXXX , zumutbar, zumal sie ebendort über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und von einer Unterstützung durch ihre Familien auszugehen ist. 1.4.
  12. Den Beschwerdeführern ist die Rückkehr in die Russische Föderation und in die Teilrepublik Tschetschenien im Speziellen, etwa nach Grosny, römisch 40 oder die Stadt römisch 40 , zumutbar, zumal sie ebendort über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und von einer Unterstützung durch ihre Familien auszugehen ist. 1.4.1.
  13. Die BF1 hat Anknüpfungspunkte in XXXX . Die Eltern der BF1 leben nach wie vor in XXXX im Dorf XXXX in finanziell gesicherten Verhältnissen in einem in ihrem Eigentum befindlichen Haus. Die BF1 steht in Kontakt zu ihren Eltern, ihren älteren Schwestern und dem jüngsten Bruder, der bei ihren Eltern wohnt. Die BF1 wurde auch vor ihrer Eheschließung von ihren Eltern finanziell unterstützt. Zudem leben drei Onkel und zwei Tanten der BF1 mit ihren Familien in XXXX . 1.4.1.
  14. Die BF1 hat Anknüpfungspunkte in römisch 40 . Die Eltern der BF1 leben nach wie vor in römisch 40 im Dorf römisch 40 in finanziell gesicherten Verhältnissen in einem in ihrem Eigentum befindlichen Haus. Die BF1 steht in Kontakt zu ihren Eltern, ihren älteren Schwestern und dem jüngsten Bruder, der bei ihren Eltern wohnt. Die BF1 wurde auch vor ihrer Eheschließung von ihren Eltern finanziell unterstützt. Zudem leben drei Onkel und zwei Tanten der BF1 mit ihren Familien in römisch 40 . Die BF1 hat auch Anknüpfungspunkte in Grosny. Ein Bruder, zwei Onkel, eine Tante leben in Grosny in finanziell gesicherten Verhältnissen. Zudem lebt eine Schwester der BF1 mit ihrem Mann und ihren zwei Kindern in XXXX bei XXXX Im Dorf XXXX und in XXXX leben weitere Tanten der BF1 mit ihren Familien in finanziell gesicherten Verhältnissen.Zudem lebt eine Schwester der BF1 mit ihrem Mann und ihren zwei Kindern in römisch 40 bei römisch 40 Im Dorf römisch 40 und in römisch 40 leben weitere Tanten der BF1 mit ihren Familien in finanziell gesicherten Verhältnissen. 1.4.1.
  15. Das Elternhaus der BF6 befindet sich in XXXX , in welchem der ältere Bruder mit seiner Familie lebt. Der Bruder der BF6 hat diese nicht aus ihrem Elternhaus „verjagt“. Drei Brüder der BF6 leben mit ihren Familien in finanziell gesicherten Verhältnissen in XXXX . Weiters leben die Kernfamilie eines weiteren Bruders und zwei Schwestern der BF6 in XXXX . 1.4.1.
  16. Das Elternhaus der BF6 befindet sich in römisch 40 , in welchem der ältere Bruder mit seiner Familie lebt. Der Bruder der BF6 hat diese nicht aus ihrem Elternhaus „verjagt“. Drei Brüder der BF6 leben mit ihren Familien in finanziell gesicherten Verhältnissen in römisch 40 . Weiters leben die Kernfamilie eines weiteren Bruders und zwei Schwestern der BF6 in römisch 40 . Ein Bruder der BF6 hat Wohnsitze in Kasachstan und in Tschetschenien und lebt in finanziell gesicherten Verhältnissen vom Weizenhandel. Zwei Schwestern der BF6 leben in Grosny, zwei weitere in XXXX in den Eigentumshäusern ihrer jeweiligen Schwiegermütter. Eine weitere Schwester lebt mit ihrer Familie in Grosny. Zwei Schwestern der BF6 leben in Grosny, zwei weitere in römisch 40 in den Eigentumshäusern ihrer jeweiligen Schwiegermütter. Eine weitere Schwester lebt mit ihrer Familie in Grosny. Die BF6 steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Schwestern, zur Mutter der BF1 zu den Schwestern des BF
  17. 1.4.1.
  18. Auch der BF7 hat familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Der Bruder des BF7 lebt mit seinem Sohn in XXXX im Elternhaus des BF
  19. Dieser hat den BF7 weder aus seinem Elternhaus „verjagt“, noch ist ihm gegenwärtig der Zutritt verwehrt. 1.4.1.
  20. Auch der BF7 hat familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Der Bruder des BF7 lebt mit seinem Sohn in römisch 40 im Elternhaus des BF
  21. Dieser hat den BF7 weder aus seinem Elternhaus „verjagt“, noch ist ihm gegenwärtig der Zutritt verwehrt. Der BF7 hat zudem familiäre Anknüpfungspunkte in Europa in Form von einer Schwester, die in Deutschland lebt und zwei Schwestern, die in Frankreich leben. Der BF7 steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Schwestern, welche ihn bereits in den Jahren 2010 und 2011 mit Geld und Kleidung unterstützt haben und auch bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation -zumindest vorübergehend- unterstützen werden. Weiters leben vier Cousins und zwei Cousinen des BF7, welche berufstätig sind, in Inguschetien. 1.4.1.
  22. Durch die BF1, die BF6 und den BF7 verfügen der BF5 und die minderjährigen Kinder BF2, BF3 und BF4 ebenso über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. 1.4.1.
  23. Die Beschwerdeführer wurden bereits vor ihrer Ausreise von ihren Verwandten im Herkunftsstaat unterstützt. Es ist keinesfalls davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wird. Die BF laufen folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. 1.4.
  24. Die BF1, die BF2, der BF3, der BF5 und die BF6 lebten vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation gemeinsam kostenfrei in einer Eigentumswohnung eines Cousins der BF6 in Grosny. Auch wohnte der BF7 vor seiner Ausreise im Jahre 2007 in dieser Wohnung. Dieser Cousin der BF6 ist weder Anfang Dezember am Corona-Virus verstorben, noch hat er die Eigentumswohnung verkauft. Den Beschwerdeführern ist diese Eigentumswohnung nach wie vor jederzeit zugänglich. 1.4.
  25. Die BF1, der BF5, die BF6 und der BF7 haben zudem im Herkunftsstaat eine schulische Ausbildung genossen. Die BF1 ist jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb ihr eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat durchaus zugemutet werden kann. Der BF5 hat in der Russischen Föderation mehrjährige Berufserfahrung als Bauarbeiter und als Taxifahrer. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist ihm eine berufliche Tätigkeit zur Finanzierung seines eigenen und des Lebens seiner minderjährigen Kinder unzweifelhaft zumutbar. Die BF6 weist Berufserfahrung als Malerin, Stuckakteurin und Marktverkäuferin auf. Sie war vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat selbsterhaltungsfähig. Sie wird auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Zudem ist sie aufgrund ihrer langjährigen, beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat zum Erhalt von Pensionszahlungen berechtigt. Der BF7 hat im Herkunftsstaat als Busfahrer, Taxifahrer und als Bauhilfsarbeiter sowie als Gerichtsdiener gearbeitet. Kurz vor seiner letzten Ausreise im Herkunftsstaat hat er im Fischhandel seiner Verwandten in XXXX gearbeitet. Der BF7 hat zudem in Polen auf Baustellen, beim Dach- und Ziegelbau gearbeitet, Stuckaturen gemacht und Fliesen gelegt. Er ist gesund und arbeitsfähig, weshalb er nach seiner Rückkehr einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können wird. Der BF7 hat im Herkunftsstaat als Busfahrer, Taxifahrer und als Bauhilfsarbeiter sowie als Gerichtsdiener gearbeitet. Kurz vor seiner letzten Ausreise im Herkunftsstaat hat er im Fischhandel seiner Verwandten in römisch 40 gearbeitet. Der BF7 hat zudem in Polen auf Baustellen, beim Dach- und Ziegelbau gearbeitet, Stuckaturen gemacht und Fliesen gelegt. Er ist gesund und arbeitsfähig, weshalb er nach seiner Rückkehr einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können wird. Auch der BF7 hat aufgrund seiner langjährigen, beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat einen Anspruch auf Pensionsleistungen. BF2, BF3 und BF4 ist es möglich und zumutbar, ihre primarschulische Ausbildung im Herkunftsstaat fortzusetzen. Sie beherrschen die tschetschenische und russische Sprache. 1.4.
  26. Die Beschwerdeführer haben in der Russischen Föderation Anspruch auf die Familienbeihilfe und eine Arbeitslosenunterstützung. Die BF1 wurde im Herkunftsstaat die Auszahlung von „Kindergeld“ nicht verwehrt. Sie hat in der Russischen Föderation vor ihrer Ausreise Familienbeihilfe erhalten und ihr Leben und jenes der BF2 und des BF3 zum Teil von staatlicher Unterstützung finanziert. Sie kann dies auch bei einer Rückkehr in Anspruch nehmen. 1.4.
  27. Auch eine vorübergehende Rückkehr der BF ohne den BF5, welcher sich gegenwärtig in Haft befindet, stellt kein Rückkehrhindernis dar. Die BF1 und die BF6 haben bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit den minderjährigen BF2 und BF3 -auch in Abwesenheit des BF5 und des BF7- in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und konnten selbstständig ihren sowie den Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder bestreiten. Als der BF5 vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Moskau und in anderen Ländern beruflich tätig war, pflegte er zwar fernmündlichen Kontakt, ließ in dieser Zeit aber weder der BF1 noch der BF6 oder den BF2 und BF3 finanzielle Unterstützung zukommen. Auch gegenwärtig lebt die BF1 seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet von staatlicher Unterstützung und erhielt weder vor noch nach der Inhaftierung des BF5 in Slowenien Unterstützungsleistungen von diesem. 1.4.
  28. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. 1.4.
  29. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, liegen nicht vor. 1.
  30. Zur Situation der BF in Österreich 1.5.
  31. Die BF1 besuchte seit ihrer Einreise im Jahre 2014 von 01.10.2019 bis 13.11.2019 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1 und von 14.11.2019 bis 15.01.2020 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil
  32. Die BF1 hat kein Deutschzertifikat absolviert und ist auch zu keiner Deutschprüfung angetreten. Die BF1 spricht nicht Deutsch. Die BF1, BF2, BF3 und BF4 leben seit ihrer Einreise von der Grundversorgung. Die BF1 ist bis dato in Österreich keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Eine verbindliche Einstellungszusage hat sie nicht vorgelegt. Sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Die BF1 hat außerhalb ihrer Familie keine sozialen Kontakte in Österreich. 1.5.
  33. Die BF2 besucht die zweite Klasse einer Volksschule. Zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse besucht sie einen Nachmittagsunterricht. Die BF2 pflegt altersübliche, freundschaftliche Kontakte zu ihren Schulkollegen. Der BF3 besucht die erste Klasse einer Volksschule, und pflegt freundschaftliche Kontakte zu seinen Schulkollegen. BF2 und BF3 werden in der Volksschule bei ihren Hausaufgaben unterstützt. Der BF4 besucht seit 2020 die Vorschule und hat geringe Deutschkenntnisse. 1.5.
  34. Der BF5 lebte bis zu seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet von der Grundversorgung. Er hat sich im Bundesgebiet Jahre 2017 für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 angemeldet, jedoch weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutschprüfung absolviert. Er hat weder sonstige Kurse oder Ausbildungen in Österreich besucht. Eine aktuelle Mitgliedschaft zu einem Verein oder einer Organisation liegt nicht vor Er hat bis dato keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ausgeführt. Von 29.10.2015 bis 30.01.2015 sowie von 11.01.2016 bis 18.03.2016 hat er als geringfügig Beschäftigter Arbeiter bei der XXXX gearbeitet.Er hat bis dato keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ausgeführt. Von 29.10.2015 bis 30.01.2015 sowie von 11.01.2016 bis 18.03.2016 hat er als geringfügig Beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 gearbeitet. Der BF5 wurde verdächtig eine Totalfälschung einer bulgarischen ID-Card im Stadtgebiet XXXX von unbekannten Tätern erworben und mit dieser Karte eine neue Identität mit Namen „ XXXX “, geb. am XXXX wohnhaft in XXXX sowie eine Zugehörigkeit als EU-Bürger bei den österreichischen Behörden und der Sozialversicherung vorgetäuscht zu haben. Mit dieser falschen Identität hätte er sich unter einer Scheinadresse in der XXXX in XXXX beim Magistrat XXXX angemeldet und anschließend mit Vorlage eines Meldezettels, der auf die Scheinadresse ausgestellt war, sowie mit der gefälschten bulgarischen ID-Card bei einer Bank in XXXX ein Konto angelegt. In der Folge hätte sich der BF unter Vorlage seiner falschen Identität sowie des Meldezettels bei einer Personalleasingfirma beworben und sei weiters von der Leasingfirma als bulgarischer Mitarbeiter an die Fa. XXXX vermittelt worden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die gefälschte bulgarische ID-Card, gefälschte Dokumente beschlagnahmt. Das diesbezügliche Verfahren ist jedoch nicht abgeschlossen.Der BF5 wurde verdächtig eine Totalfälschung einer bulgarischen ID-Card im Stadtgebiet römisch 40 von unbekannten Tätern erworben und mit dieser Karte eine neue Identität mit Namen „ römisch 40 “, geb. am römisch 40 wohnhaft in römisch 40 sowie eine Zugehörigkeit als EU-Bürger bei den österreichischen Behörden und der Sozialversicherung vorgetäuscht zu haben. Mit dieser falschen Identität hätte er sich unter einer Scheinadresse in der römisch 40 in römisch 40 beim Magistrat römisch 40 angemeldet und anschließend mit Vorlage eines Meldezettels, der auf die Scheinadresse ausgestellt war, sowie mit der gefälschten bulgarischen ID-Card bei einer Bank in römisch 40 ein Konto angelegt. In der Folge hätte sich der BF unter Vorlage seiner falschen Identität sowie des Meldezettels bei einer Personalleasingfirma beworben und sei weiters von der Leasingfirma als bulgarischer Mitarbeiter an die Fa. römisch 40 vermittelt worden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die gefälschte bulgarische ID-Card, gefälschte Dokumente beschlagnahmt. Das diesbezügliche Verfahren ist jedoch nicht abgeschlossen. Der BF5 pflegt keine tiefgreifenden Freundschaften in Österreich. 1.5.
  35. Die BF6 hat am 28.04.2017 an der Aktion „ XXXX “ teilgenommen. 1.5.
  36. Die BF6 hat am 28.04.2017 an der Aktion „ römisch 40 “ teilgenommen. Sie nahm einige Male an Veranstaltungen der Katholischen Frauenbewegung der XXXX teil, hat dort „Tee getrunken“ und bei „Aufräumarbeiten“ geholfen. Darüber hinaus ist die BF6 nicht in der Katholischen Frauenbewegung der XXXX tätig.Sie nahm einige Male an Veranstaltungen der Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 teil, hat dort „Tee getrunken“ und bei „Aufräumarbeiten“ geholfen. Darüber hinaus ist die BF6 nicht in der Katholischen Frauenbewegung der römisch 40 tätig. Die BF6 hat kein Deutschzertifikat absolviert und spricht nicht Deutsch. Sie hat von 04.10.2017 bis 23.11.2017 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1, von 01.10.2019 bis 13.11.2019 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 1 und von 14.11.2019 bis 15.01.2020 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 Teil 2 besucht. Aktuell besucht sie keinen Deutschkurs. Sie hat keine Deutschprüfung absolviert. Die BF6 lebt seit ihrer Einreise von der Grundversorgung. Die BF6 hat weder eine Mitgliedschaft zu einem Verein, noch hat sie in Österreich Ausbildungskurse besucht (NSV 2 S. 24). Eine verbindliche Einstellungszusage hat sie nicht vorgelegt. 1.5.
  37. Der BF7 hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht und spricht nicht Deutsch. Er lebt seit seiner Einreise von der Grundversorgung und ist in Österreich bislang keiner Berufstätigkeit nachgegangen. Der BF7 führt gegenwärtig keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet aus. 1.5.
  38. Bei den BF1, BF5, BF6 und BF7 liegt keine Integration im Bundesgebiet vor. Sie sind weder in sprachlicher oder beruflicher, noch gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich integriert.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus: „Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist der BF5 in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig. In der Folge sind daher auch die auf dem Fluchtvorbringen des BF5 aufbauenden Fluchtgründe der BF1, der BF6 und des BF7 nicht glaubwürdig. Betreffend der BF2, dem BF3 und der BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Für die minderjährigen Kinder der BF1 und des BF5 sind auch vor dem Hintergrund der unter II.1.
  39. zitierten Länderberichte keine Fluchtgründe objektivierbar.„Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist der BF5 in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig. In der Folge sind daher auch die auf dem Fluchtvorbringen des BF5 aufbauenden Fluchtgründe der BF1, der BF6 und des BF7 nicht glaubwürdig. Betreffend der BF2, dem BF3 und der BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Für die minderjährigen Kinder der BF1 und des BF5 sind auch vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.
  40. zitierten Länderberichte keine Fluchtgründe objektivierbar. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist und der BF5 nicht glaubwürdig ist, ist davon auszugehen, dass eine aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht gegeben ist. Die durch den BF5 konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass er im Jahre 2011 Probleme mit den tschetschenischen Behörden bekommen hätte, weil er sich für streunende Hunde, welche vom tschetschenischen Militär erschossen worden wären, eingesetzt hätte und er seitdem von den tschetschenischen Behörden verfolgt werde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft. In einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben sind diese nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, weshalb er aktuell im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wäre bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Weiters ergibt sich nicht, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Furcht - so viele Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation - konkret begründen könnte. Die BF1, die BF6 und der BF7 haben bis zum Entscheidungszeitpunkt angegeben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern stützten sich im Verfahren auf das Fluchtvorbringen des BF
  41. Da jedoch weder der BF5 selbst noch die BF1, BF6 und BF7 glaubhafte und nachvollziehbare Angaben zum Fluchtvorbringen des BF5 machen konnten, wurde somit auch deren -darauf aufbauenden- Fluchtgründen jegliche Grundlage entzogen und gehen diese ins Leere. Für die BF2, den BF3 und den BF4 wurden seitens ihrer gesetzlichen Vertreter, der BF1 und dem BF5, keine eigene Fluchtgründe vorgebracht. Da das Fluchtvorbringen des BF5 nicht glaubhaft ist, ist auch keine –darauf aufbauende- Bedrohung bzw. Verfolgung der BF2, des BF3 und der BF4 in der Russischen Föderation gegeben. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ist hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigte durch das BFA daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. […] Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation -und im Speziellen in Tschetschenien- aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Berichte betreffend das Vorliegen eines individuellen Risikos für die BF wurden nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation -und im Speziellen in Tschetschenien- aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Berichte betreffend das Vorliegen eines individuellen Risikos für die BF wurden nicht vorgelegt. […] Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Sie brachten auch keine substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Die BF1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit und ist gesund. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 an einer psychischen Erkrankung leidet (Punkt II.2.1.1.10). Sie ist aktuell weder in ärztlicher Behandlung, noch nimmt sie eine Therapie in Anspruch. Sie hat auch diesbezüglich keine aktuellen Befunde vorgelegt, weshalb sich das BVwG auch nicht veranlasst sah, eine Begutachtung des Gesundheitszustands der BF1 vorzunehmen (vgl. VwGH jüngst vom 01.07.2019, Ra 2019/14/0274). Die BF1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit und ist gesund. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 an einer psychischen Erkrankung leidet (Punkt römisch zwei.2.1.1.10). Sie ist aktuell weder in ärztlicher Behandlung, noch nimmt sie eine Therapie in Anspruch. Sie hat auch diesbezüglich keine aktuellen Befunde vorgelegt, weshalb sich das BVwG auch nicht veranlasst sah, eine Begutachtung des Gesundheitszustands der BF1 vorzunehmen vergleiche VwGH jüngst vom 01.07.2019, Ra 2019/14/0274). Zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, bei Bedarf die Medikamente XXXX und XXXX einzunehmen, ist den unter II.1.3.
  42. zitierten Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation vom 31.08.2012 sowie 23.05.2017 und dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass beide Medikamente in der Russischen Föderation verfügbar sind (I

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