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{'item': 'W117 2252853-2'}

Obsah (21)§ 22aArt. 133§ 24§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 80§ 27§ 9§ 77§ 34§ 67§§ 52a§ 76Art. 28§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2022 GeschäftszahlW117 2252853-2 SpruchW117 2252853-2/6E, W117 2252853-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) stellte am 13.06.2015 in Spanien unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) stellte am 13.06.2015 in Spanien unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am 15.08.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Im Rahmen eines initiierten Aufnahmeersuchens stimmte Spanien am 05.11.2015 der Übernahme seiner Person gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. In weiterer Folge wurde der Asylantrag in Österreich wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und gleichzeitig die Anordnung zur Außerlandesbringung verfügt. Aufgrund des zwischenzeitigen Untertauchens des BF konnte seine Überstellung nicht realisiert werden.
  5. Im Rahmen eines initiierten Aufnahmeersuchens stimmte Spanien am 05.11.2015 der Übernahme seiner Person gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO zu. In weiterer Folge wurde der Asylantrag in Österreich wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und gleichzeitig die Anordnung zur Außerlandesbringung verfügt. Aufgrund des zwischenzeitigen Untertauchens des BF konnte seine Überstellung nicht realisiert werden.
  6. Am 08.11.2015 wurden die spanischen Behörden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) von seinem unbekannten Aufenthalt in Kenntnis gesetzt und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.
  7. Am 25.11.2015 wurde vom BFA das Verfahren auf internationalen Schutz

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 („Untertauchen“) eingestellt. Das Dublin Out-Verfahren wurde seitens des BFA am 04.07.2017 mit der Begründung „unbekannter Aufenthalt“ eingestellt.5. Am 25.11.2015 wurde vom BFA das Verfahren auf internationalen Schutz

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 („Untertauchen“) eingestellt. Das Dublin Out-Verfahren wurde seitens des BFA am 04.07.2017 mit der Begründung „unbekannter Aufenthalt“ eingestellt.

  1. Am 30.01.2020 wurde der BF in Deutschland wegen illegalen Aufenthaltes aufgegriffen und Österreich durch die deutschen Behörden gem. Dublin-III-VO um Übernahme ersucht (Dublin In-Verfahren).
  2. Am 18.03.2020 wurde diesem Ersuchen durch das BFA die Ablehnung erteilt, da der Aufenthaltsort des Fremden dem BFA mehr als 18 Monate, nämlich über 4 ½ Jahre, gänzlich unbekannt gewesen war.
  3. Am 23.06.2021, 11:10 Uhr wurde der BF von Sicherheitswachbeamten der PI Gerasdorf festgenommen und befand sich von 23.06.2021, 18:30 Uhr bis 25.06.2021, 10:50 Uhr in der JA Korneuburg im Stande der Anhaltung.
  4. Mit Beschluss des LG Korneuburg vom 25.06.2021, GZ 405 HR 76/21x - OZ1 wurde gegen den BF aufgrund von § 173 Abs. 2 Z 1 StPO (Fluchtgefahr) und § 173 Abs. 2 Z 3 lit. b StPO (Tatbegehungsgefahr), die Untersuchungshaft verhängt.
  5. Mit Beschluss des LG Korneuburg vom 25.06.2021, GZ 405 HR 76/21x - OZ1 wurde gegen den BF aufgrund von Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO (Fluchtgefahr) und Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO (Tatbegehungsgefahr), die Untersuchungshaft verhängt.
  6. Mit Schreiben des BFA vom 28.06.2021, wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass im Falle einer gerichtlichen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und eventuell die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung beabsichtigt ist.
  7. Mit Urteil des LG Korneuburg vom 30.07.2021, GZ 502 HV 47/21s, rechtskräftig mit 03.08.2021, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Datum der letzten Tat: 21.06.
  8. Der BF befand sich seitdem, bis 23.11.2021 in Strafhaft.
  9. Mit Urteil des LG Korneuburg vom 30.07.2021, GZ 502 HV 47/21s, rechtskräftig mit 03.08.2021, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Datum der letzten Tat: 21.06.
  10. Der BF befand sich seitdem, bis 23.11.2021 in Strafhaft.
  11. Am 26.08.2021 wurde vom BFA ein HRZ-Verfahren mit Algerien eingeleitet. Dem Fremden wurden Formblätter zur Befüllung zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates an die JA Korneuburg übermittelt. Der Fremde verweigerte die Befüllung der Formblätter und wirkte an der positiven Feststellung seiner Identität, einschließlich der Erlangung eines HRZ nicht mit.
  12. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2021, Zl 1082521706-211210267, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, nicht erteilt,

§ 10Absatz 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Algerien zulässig ist.

Weiters wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG, gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.13. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2021, Zl 1082521706-211210267, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Die vom BF dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 08.11.2021, GZ I408 2247711-1/3E, als unbegründet abgewiesen, die Revision für unzulässig erklärt.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2021 wurde gegen den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Er wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 23.11.2021 in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel überstellt und befindet sich seitdem im Stade der Schubhaft.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2021 wurde gegen den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Er wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 23.11.2021 in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel überstellt und befindet sich seitdem im Stade der Schubhaft.
  4. Im Zuge der Vorführung des BF einer algerischen Delegation am 15.10.2021 konnte von dieser die Staatsangehörigkeit des BF bestätigt werden. Durch das BFA wurde regelmäßig, nämlich am 27.08.2021, 19.10.2021, 10.12.2021, 11.01.2022, sowie am 27.01.2022 das HRZ bei den algerischen Behörden urgiert.
  5. Der BF trat am 24.11.2021, 06:40 Uhr in Hungerstreik. Der BF beendete diesen Hungerstreik freiwillig am 26.11.2021, 09:00 Uhr.
  6. Der BF wurde während seiner Anhaltung in Schubhaft am 25.11.2021 und am 02.03.2022 von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (in weiterer Folge auch: „BBU“) anlässlich seines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches besucht und bzgl. einer freiwilligen Rückkehr beraten, wobei er sich aber als nicht rückkehrwillig zeigte.
  7. Am 25.01.2022 wurde der BF seitens Interpol Algier positiv unter der Identität XXXX , geb. XXXX XXXX , Algerien, als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.
  8. Am 25.01.2022 wurde der BF seitens Interpol Algier positiv unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 , Algerien, als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.
  9. Der BF trat am 19.02.2022, 07:30 Uhr, in Hungerstreik. Der BF beendete diesen Hungerstreik freiwillig am 19.02.2022, 16:00 Uhr.
  10. Am 22.03.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Den Parteien wurde Gelegenheit geboten, in den Verwaltungsakt Einsicht und dazu Stellung zu nehmen. Das BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Unter anderem machte der BF dabei im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant nachfolgende Angaben. Er habe mittlerweile keine Reisedokumente bekommen, er habe auch nicht angesucht. Über seine Gründe dazu befragt, gab er an, dass er Leute („Freunde von mir“) gefragt habe, die ihm gesagt hätten, dass er keinen Reisepass bekomme. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab er nach mehrmaligem Nachfrage an, in Algerien Tanten vs., Tanten ms., einen Onkel, einen Großvater, seine Eltern zu haben. Sein Bruder XXXX , im XXXX geboren, lebe in der Schweiz, näheres wisse er nicht. Erst auf Nachfrage nach seinem Familienstand gab er – erstmals – an, verheiratet zu sein und eine ca. vier bis fünf Monate alte Tochter zu haben. Diese wohne bei ihrer Mutter, einer französischen Staatsangehörigen in Frankreich namens XXXX . Der BF vermochte auf Nachfragen hin keine bereits existierenden Beweismittel hinsichtlich dieser neuen Angaben zu seinen Familienverhältnissen vorzulegen oder anzubieten. Militärdienst in Algerien habe er keinen geleistet. Er sei beginnend mit Mai 2015 im Alter von ca. 19 bis 20 Jahren über Marokko, Spanien, Frankreich, Belgien und Deutschland nach Österreich gereist, die Reise habe nicht lange gedauert. Drei Monate habe er in Deutschland gelebt, zwei Monate in Wien mit seinem Bruder. Dann sei er nach Spanien. Auf Vorhalt, dass er bei Antritt der Reise schon über 21 Jahre gewesen wäre, meinte er, dass er nicht ganz genau wisse, wie alt er gewesen sei. Damals sei er wieder aus Wien weg, weil er sich mit seinem Bruder zerstritten gehabt habe. Bezüglich der Finanzierung seines Aufenthaltes gab er an, manchmal von seinen Freunden oder seiner Frau Geld zu bekommen. Eine eigene Wohnung in Wien habe er nicht, er habe einen Freund und gehe zu ihm. Auf eine mögliche Fluchtgefahr angesprochen meinte er: „Wohin soll ich dann flüchten“. Ein Verständigungsversuch des erkennenden Richters mit dem BF in deutscher Sprache schlug fehl. Auf seinen Hungerstreik angesprochen meinte der BF: „Ich will rauskommen, warum bin ich inhaftiert.“ Er wolle um Verzeihung bitten, er habe Fehler gemacht und korrigieren lassen und er hoffe, dass der Herr Richter die Sache einsehe und ihm helfe und dass er auch seine Tochter sehen könne. Beweisanträge stellte der BF trotz auch dahingehender Manuduktion keine.Unter anderem machte der BF dabei im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant nachfolgende Angaben. Er habe mittlerweile keine Reisedokumente bekommen, er habe auch nicht angesucht. Über seine Gründe dazu befragt, gab er an, dass er Leute („Freunde von mir“) gefragt habe, die ihm gesagt hätten, dass er keinen Reisepass bekomme. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab er nach mehrmaligem Nachfrage an, in Algerien Tanten vs., Tanten ms., einen Onkel, einen Großvater, seine Eltern zu haben. Sein Bruder römisch 40 , im römisch 40 geboren, lebe in der Schweiz, näheres wisse er nicht. Erst auf Nachfrage nach seinem Familienstand gab er – erstmals – an, verheiratet zu sein und eine ca. vier bis fünf Monate alte Tochter zu haben. Diese wohne bei ihrer Mutter, einer französischen Staatsangehörigen in Frankreich namens römisch 40 . Der BF vermochte auf Nachfragen hin keine bereits existierenden Beweismittel hinsichtlich dieser neuen Angaben zu seinen Familienverhältnissen vorzulegen oder anzubieten. Militärdienst in Algerien habe er keinen geleistet. Er sei beginnend mit Mai 2015 im Alter von ca. 19 bis 20 Jahren über Marokko, Spanien, Frankreich, Belgien und Deutschland nach Österreich gereist, die Reise habe nicht lange gedauert. Drei Monate habe er in Deutschland gelebt, zwei Monate in Wien mit seinem Bruder. Dann sei er nach Spanien. Auf Vorhalt, dass er bei Antritt der Reise schon über 21 Jahre gewesen wäre, meinte er, dass er nicht ganz genau wisse, wie alt er gewesen sei. Damals sei er wieder aus Wien weg, weil er sich mit seinem Bruder zerstritten gehabt habe. Bezüglich der Finanzierung seines Aufenthaltes gab er an, manchmal von seinen Freunden oder seiner Frau Geld zu bekommen. Eine eigene Wohnung in Wien habe er nicht, er habe einen Freund und gehe zu ihm. Auf eine mögliche Fluchtgefahr angesprochen meinte er: „Wohin soll ich dann flüchten“. Ein Verständigungsversuch des erkennenden Richters mit dem BF in deutscher Sprache schlug fehl. Auf seinen Hungerstreik angesprochen meinte der BF: „Ich will rauskommen, warum bin ich inhaftiert.“ Er wolle um Verzeihung bitten, er habe Fehler gemacht und korrigieren lassen und er hoffe, dass der Herr Richter die Sache einsehe und ihm helfe und dass er auch seine Tochter sehen könne. Beweisanträge stellte der BF trotz auch dahingehender Manuduktion keine.
  11. Die Verwaltungsbehörde legte am 12.04.2022 den Schubhaftakt zum Zwecke der amtswegigen Prüfung vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie die Inschubhaftnahme sowie die bisherige Anhaltung aus den schon bisher bekannten Gründen – siehe auch nachfolgende Sachverhaltsfeststellungen – verteidigte und schließlich noch ausführte: „Seitens des Bundesamts sind keinerlei Anzeichen ersichtlich, dass er sein bisheriges Verhaltensmuster abgelegt hätte, wodurch ihm keine positive Zukunftsprognose zugesprochen werden kann und somit jegliche Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden muss. Hinweis

§ 80

Abs 4 FPG:Hinweis

Paragraph 80, Absatz 4, FPG:

§ 80Abs 4 letzter HS FPG kann eine Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr

Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, letzter HS FPG kann eine Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden,vollendet hat, abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, sofern einer der in Z 1 bis 4 leg cit genannten Tatbestände erfüllt ist. In gegenständlichem Fall liegensofern einer der in Ziffer eins bis 4 leg cit genannten Tatbestände erfüllt ist. In gegenständlichem Fall liegen die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über eine Anhaltedauer von 6 Monaten hinaus vor, zumal folgender Tatbestand des § 80 Abs 4 Z 4 FPG aus nachstehendenvon 6 Monaten hinaus vor, zumal folgender Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG aus nachstehenden Gründen erfüllt ist: Bezogen auf den volljährigen Fremden bedeutet dies, dass er bisher nur deshalb noch nicht abgeschoben werden konnte, weil die Feststellung seiner Identität und die Staatsangehörigkeit (insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes) bis zur positiven Identifizierung seiner algerischen Staatsangehörigkeit am 15.10.2021 aus Gründen, die ausschließlich in der Person des Fremden lagen, nicht möglich war und dass die Nichtvornahme der Abschiebung und das Nichtvorliegen eines Heimreisezertifikates allein dem Verhalten des Fremden zuzurechnen ist. Durch seine Impfverweigerung, sowie bereits erfolgte PCR-Test Verweigerung hat der Fremde ein Abschiebungshindernis geschaffen und liegen deshalb die Voraussetzungen § 80 Abs 4 Z 4 FPG vor(siehe auch jüngstes BVwG-Erkenntnis vom 08.02.2022, Zl W117 2250198-2/5E).Durch seine Impfverweigerung, sowie bereits erfolgte PCR-Test Verweigerung hat der Fremde ein Abschiebungshindernis geschaffen und liegen deshalb die Voraussetzungen Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vor(siehe auch jüngstes BVwG-Erkenntnis vom 08.02.2022, Zl W117 2250198-2/5E). Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Fremden in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist für die höchstzulässige Anhaltung in Schubhaft besteht aus aktueller Sicht weiterhin. Aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens, des Hungerstreikversuchs, sowie das Verneinen der Impfbereitschaft ist es sehr wahrscheinlich, dass der Fremde seine Abschiebung vereiteln möchte, weshalb ein verstärkter Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr als unbedingt notwendig und aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. Abschiebungen und Flugtermine nach Algerien waren in der Vergangenheit und sind auch jetzt möglich. Eine Restschubhaftdauer ist vorhanden und scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine reale Wahrscheinlichkeit gegeben, dass in dieser Zeit auch mit Lockerungen in der Flugindustrie zu rechnen ist und auch Rückführungen ohne pos. Impfstatus bzw PCR-Test möglich sein werden können. Überdies gab es auch weiterhin keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Fremden und wurde sie auch nicht behauptet. Eine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen wurde nicht dargelegt, wobei das Vorleben des Fremden und sein bisheriges Verhalten jedenfalls einen strengen Maßstab bei der Zumutbarkeit erforderlich machen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.06.2006, B362/06).“ 23. Dem Beschwerdeführer, seiner Rechtsvertretung und der Rechtsberatung wurde die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Parteiengehör übermittelt und gab die Rechtsvertretung innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme ab: „(…) Bereits am 26.08.2021 wurde ein IHRZ-Verfahren mit Algerien eingeleitet, am 25.01.2022 wurde der BF seitens Interpol Algier positiv als algerischer Staatsangehöriger unter der oben angeführten Identität identifiziert. Ein Heimreisezertifikat wurde in den mehr als zwei Monaten seither nicht ausgestellt und kam es auch nicht zu einem Versuch der Außerlandesbringung. (…) Der gängigen Entscheidungspraxis des BVwG folgend kann ein unbestimmbarer Abschiebetermin die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht erfüllen (vgl. etwa BVwG v. 13.07.2017, W 117 21635861/11E, in dem die Haft Mitte Juli für unverhältnismäßig erklärt wurde, da ein Abschiebetermin für Herbst geplant war).Der gängigen Entscheidungspraxis des BVwG folgend kann ein unbestimmbarer Abschiebetermin die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht erfüllen vergleiche etwa BVwG v. 13.07.2017, W 117 21635861/11E, in dem die Haft Mitte Juli für unverhältnismäßig erklärt wurde, da ein Abschiebetermin für Herbst geplant war). Gegenständlich gelingt es dem BFA nicht, den Zeitpunkt der Außerlandesbringung zu benennen. Vielmehr räumt das BFA in der Stellungnahme vom 12.04.2022 selbst ein, dass der BF die aktuell geltenden Voraussetzungen tür die Einreise in seinen Herkunftsstaat Algerien nicht erfüllt (vgl. S. 5f.).Gegenständlich gelingt es dem BFA nicht, den Zeitpunkt der Außerlandesbringung zu benennen. Vielmehr räumt das BFA in der Stellungnahme vom 12.04.2022 selbst ein, dass der BF die aktuell geltenden Voraussetzungen tür die Einreise in seinen Herkunftsstaat Algerien nicht erfüllt vergleiche S. 5f.). Der BF ist nicht gegen COVID-19 geimpft und wird eine Außerlandesbringung nach Algerien daher faktisch nicht möglich sein. Es muss folglich festgehalten werden, dass das Sicherungsziel (Abschiebung) aktuell nicht erreicht werden kann. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtmäßig sein, wenn der Sicherungszweck auch tatsächlich erreichbar scheint, vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024:Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtmäßig sein, wenn der Sicherungszweck auch tatsächlich erreichbar scheint, vergleiche VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024: Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105

  1. f)- als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÂG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhafidauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047).Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105
  2. f)- als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÂG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhafidauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0253; E 23. Oktober 2008, 2006/21/0128; E 19. April 2012, 2009/21/0047). Gegenständlich ist eine Abschiebung aktuell nicht möglich und in Zukunft zeitlich nicht absehbar. Die weitere Anhaltung des BF ist daher nicht rechtmäßig. Doch selbst bei Wahrunterstellung der Spekulationen der belangten Behörde in Bezug auf die Lockerung der Einreisebestimmungen ist die bereits erfolgte Haftdauer, in Anbetracht der aufgezählten Unklarheiten bzgl. des Zeitpunktes einer möglichen Abschiebung, zumindest als unverhältnismäßig lange zu erachten. Es wird daher vom BVwG auszusprechen sein, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.2. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Algeriens, nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Es liegt hingegen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem siebenjährigen Einreiseverbot vor. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, er spricht kein Deutsch. Die meisten Angehörigen seiner Kernfamilie leben in Algerien. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine Integration des BF in Österreich hinweisen. Der BF ist in Österreich wegen gewerbsmäßigem Diebstahls vorbestraft. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass der BF einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde. 1.3. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:- Der BF reiste 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und wartete nicht den Ausgang seines Asylverfahrens ab, sondern tauchte relativ kurz nach Antragstellung unter und trat erst wieder 2021 in Österreich – durch die Begehung von Straftaten – in Erscheinung.1.3. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:, - Der BF reiste 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und wartete nicht den Ausgang seines Asylverfahrens ab, sondern tauchte relativ kurz nach Antragstellung unter und trat erst wieder 2021 in Österreich – durch die Begehung von Straftaten – in Erscheinung. - Der BF missachtete die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes und hielt sich in Österreich mehrmals im Verborgenen auf. - Der BF ging in Österreich weder 2015 einer legalen Beschäftigung nach, noch nach seiner illegalen Wiedereinreise, sondern beging Diebstähle, um sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. - Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. - Der BF ist nicht vertrauenswürdig, er verwendete im Laufe seines Aufenthaltes in Europa insgesamt sechs verschiedene Identitäten. - Der BF weist zum Entscheidungszeitpunkt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangener Diebstähle auf. Er befand sich zuletzt bis 23.11.2021 in Strafhaft. - Der BF ist nicht kooperationswillig. Der BF versuchte bereits 2015 durch Untertauchen seiner drohenden Abschiebung nach Spanien zu entgehen, und versuchte weiters, sich durch Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen. Der BF ist weiterhin nicht ausreisewillig. 1.4. Es bestand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF und es besteht diese Fluchtgefahr zum Entscheidungszeitpunkt noch immer. 1.5. Der BF ist de facto mittellos. 1.6. Der BF hatte bis dato keinen Wohnsitz in Österreich und es steht ihm auch für den Fall seiner Haftentlassung kein gesicherter Wohnsitz zur Verfügung. 1.7. Die aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft nicht ein. 1.8. Die Abschiebung des BF erscheint trotz der momentanen COVID-19 bedingten allgemeinen Einschränkungen immer noch als zeitnah möglich. Die Einreise nach Algerien ist möglich, da Flugverbindungen vorhanden sind und Algerien ein sicherer Drittstaat ist. Im Februar 2022 erfolgte auch schon eine Einzelrückführung nach Algerien. 1.9.Seit der letzten Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (nach Durchführung einer Verhandlung am 22.03.2021) mit Erkenntnis W150 2252853-1 vom 23.03.2021 sind keine für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände hervorgekommen. Die aktuell bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rückführung des Beschwerdeführers hat dieser selbst zu verantworten, da er sich nicht einmal testen lassen will. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, der Anhaltedatei und aus den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2022. 2.1. Die algerische Staatsangehörigkeit erscheint durch die Identifizierung des BF durch eine algerische Delegation als algerischer Staatsbürger gesichert. Trotzdem bestehen – jedenfalls bis zum Vorliegen entsprechender Reisedokumente – Zweifel an seiner Identität aufgrund seiner multiplen Alias-Identitäten und seiner Fehleinschätzung des eigenen Lebensalters im Ausmaß von immerhin eineinhalb Jahren. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals gemachten Angaben des BF über die Existenz einer Ehefrau und Tochter in Frankreich sind mangels vorhandener Dokumente oder sonstiger Beweismittel nicht glaubhaft. Die Einschätzung der Sprachkenntnisse des BF beruhen auf dem Eindruck, den der erkennende Richter im Rahmen der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung diesbezüglich gewinnen konnte. 2.2. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Entscheidungen im bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus den Verfahrensakten und hg. Gerichtsakten. Die Angaben zu seiner Delinquenz ergeben sich aus einer aktuellen Strafregisterabfrage und den Angaben des BF im Rahmen der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung. 2.3. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bis dato nicht einmal ansatzweise behauptet und es kam auch sonst im Verfahren diesbezüglich nichts hervor. 2.4 Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft (und auch der fehlenden Ausreisewilligkeit) des BF ergeben sich insbesondere daraus, dass er nach Asylantragstellung im Jahre 2015 untergetaucht ist und erst 2021 in Österreich durch die Begehung vor Straftaten wieder behördlich in Erscheinung getreten ist. Er hat auch in weiter Folge nicht mit den Behörden kooperiert, sondern hat nicht an der Erlangung eines HRZ mitgewirkt und zudem versucht, durch Hungerstreiks seine Freilassung zu erzwingen. 2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im fremdenrechtlichen Verfahren und der im Rahmen des jetzigen Verfahrens durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG entstandenen Eindruck und vor allem dem fast tagesaktuellen amtsärztlichen Gutachten und dem Fehlen anderslautender medizinischer Befunde. 2.6. Die Angaben zur fehlenden Ausreisewilligkeit ergeben sich zusätzlich noch aus der Verweigerung einer freiwilligen Ausreise trotz Rückkehrberatung. 2.7. Die Angaben zum Fehlen einer gesicherten Wohnmöglichkeit ergeben sich aus dem bisherigen Fehlen behördlicher Meldungen des BF, und dem Umstand, dass er nur eine titellose Wohnmöglichkeit bei „einem Freund“ behauptet hat. 2.8. Das Vorliegen einer Covid-19 Pandemie und die dazu ergangenen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind notorisch. Die Pandemie wurde von der WHO am 11.03.2020 ausgerufen. Innerstaatliche Einschränkungen welche die Vollziehung der Schubhaft in Österreich einschränken, sind durch die aktuell geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht gegeben. 2.9. Die Ausführungen zu den Reisemöglichkeiten bzw. –beschränkungen ergeben sich aus den aktuellen im Internet für jedermann abrufbaren Informationen des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien/) 2.10. Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage. 2.11. Dass seit der letzten Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (nach Durchführung einer Verhandlung am 22.03.2021) mit Erkenntnis W150 2252853-1 vom 23.03.2021 keine für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände hervorgekommen sind, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet (auszugsweise): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet (auszugsweise): „§ 22a. …

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 24 Abs. 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet (auszugsweise): Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 24, Absatz 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet (auszugsweise): „Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. …“ Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 Abs. 5 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, Absatz 5, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.“„Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Dazu die Materialien des Gesetzgebers: Zu Abs. 2a:Zu Absatz 2 a, : Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt. Eine "Fluchtgefahr"

§ 76Abs.

3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft

höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).Eine "Fluchtgefahr"

Paragraph 76, Absatz 3, sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt Nummer L 180 vom 29.06.2013 Seite 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft

höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185). Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Absatz 2 a, ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Absatz 2 a, ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom

  1. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  2. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  4. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
  5. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  6. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  7. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  8. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6, Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 : In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom
  9. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Art. 28Abs.

2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom

  1. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  2. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  3. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
  4. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  5. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  6. September 2010, 2007/21/0432). Z 2:Ziffer 2 : Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Z 3:Ziffer 3 : Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  7. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom
  8. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  9. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom
  10. August 2007, 2006/21/0027). Z 4:Ziffer 4 : Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom

  1. November 2011, 2010/21/0514). Z 5:Ziffer 5 : Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  2. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  3. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  4. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  5. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  6. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  7. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3, Z 6:Ziffer 6 : berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN). Z 7:Ziffer 7 : Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  8. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  9. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). Z 8:Ziffer 8 : Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom
  10. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom
  11. August 2010, 2010/21/0234). § 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des Paragraph 38 b, SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen. Z 9:Ziffer 9 : Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  12. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  13. Mai 2008, 2007/21/0233). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG lautet (auszugsweise):

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG lautet (auszugsweise):,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. […]
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Die belangte Behörde ging schon aufgrund des Aufenthaltes des BF im Verborgenen, verbunden mit der Begehung gewerbsmäßiger Diebstähle zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Dem BFA ist beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen: Eine soziale Verankerung in Österreich war zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides nicht zu erkennen, zumal der BF keine Meldeadresse aufwies, keine Kontakte vorhanden waren und der BF innerhalb Europas eine hohe Mobilität gezeigt hatte. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Daran hat sich auch innerhalb der letzten vier Monate nichts geändert Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine medizinischen Ausschlussgründe hinsichtlich der Haftfähigkeit des BF und liegen auch aktuell keine vor. Aus der bisherigen Delinquenz des BF und seiner auch sonst groben Missachtung der österreichischen Rechtsordnung (insbesondere der Bestimmungen des Asylgesetzes und Meldegesetzes) ergibt sich auch die durch ihn ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Des Weiteren stellt sich die bisherige Anhaltung, jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht, als verhältnismäßig dar – sie währt erst seit 23.11.2021 – und sind auch keine sonstigen Aspekte hervorgetreten, die die Verhältnismäßigkeit der bisherigen Anhaltung relativieren; dies insbesondere vor dem Hintergrund des bisher angeführten Verhaltens des BF. Zum Gesundheitszustand ist aktuell anzumerken, dass sich aufgrund des entsprechenden medizinischen Gutachtens eindeutig die Haftfähigkeit des BF ergibt. Die Argumentation der Rechtsvertretung in Richtung Unmöglichkeit der Abschiebung unter Anführung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2017, W 117 21635861/11E vermag nicht einmal ansatzweise zu überzeugen, da dem damaligen Erkenntnis eine gänzliche andere Sachverhaltskonstellation zugrunde lag, die zur Annahme der Nichtverwirklichung des Schubhaftzweckes führte: Während damals erst im

  1. Quartal des Jahres 2017 mit einem Delegationstermin für das Herkunftsland China zu rechnen war, um die beschwerdeführende Partei überhaupt einmal identifizieren zu können und die Länge eines Verfahrens zur Erlangung eines HRZ daher zum damaligen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, finden auch Flüge nach Algerien statt, wurde auch im Februar 2022 eine Rückführung erfolgreich durchgeführt und scheitert aktuell die Abschiebung schließlich lediglich deshalb, weil der Beschwerdeführer gänzlich unkooperativ ist. Dem damaligen Beschwerdeführer waren auch nicht derartige massive Rechtsverletzungen vorzuwerfen wie dem gegenständlichen Beschwerdeführer – insbesondere ist hier die dem chinesischen Beschwerdeführer angelastete „Schwarzarbeit“ dem schon angeführten kriminellen Verhalten des gegenständlichen Beschwerdeführers gegenüberzustellen, was im Zusammenhang mit der unter dem Aspekt des §76 Abs.2a FPG vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ganz anders zu bewerten ist.Dem damaligen Beschwerdeführer waren auch nicht derartige massive Rechtsverletzungen vorzuwerfen wie dem gegenständlichen Beschwerdeführer – insbesondere ist hier die dem chinesischen Beschwerdeführer angelastete „Schwarzarbeit“ dem schon angeführten kriminellen Verhalten des gegenständlichen Beschwerdeführers gegenüberzustellen, was im Zusammenhang mit der unter dem Aspekt des §76 Absatz 2 a, FPG vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ganz anders zu bewerten ist. Was die Rechtsvertretung mit der Zitierung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024, zu gewinnen versucht, ist gänzlich nicht nachvollziehbar, denn entspricht doch die von der Verwaltungsbehörde erfolgreiche Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischer Staatsangehöriger, der Umstand, dass Flugverbindungen nach Algerien bestehen, dass bereits eine Rückführung erfolgreich durchgeführt werden konnte und die aktuelle Schwierigkeit bei der Abschiebung des Beschwerdeführer genau jenem Maßstab, den der Verwaltungsgerichtshof für die Aufrechterhaltung der Schubhaft verlangt, wie die Rechtsvertretung zitierend anführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter): Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der RV (952 BlgNR
  2. GP 105 f) - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÂG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhafidauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E
  3. September 2007, 2007/21/0253; E
  4. Oktober 2008, 2006/21/0128; E
  5. April 2012, 2009/21/0047).Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 105 f) - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÂG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhafidauer bewerkstelligt werden kann (Hinweis E
  7. September 2007, 2007/21/0253; E
  8. Oktober 2008, 2006/21/0128; E
  9. April 2012, 2009/21/0047). Die Verwaltungsbehörde hat in ihrer Stellungnahme klar und deutlich sowie mehr als nachvollziehbar dargelegt, das gegenständlich nur ein zeitlich befristetes Hindernis, das überdies ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fällt, vorliegt. Davon, „dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist“, wie der VwGH für die Aufhebung der Schubhaft fordert, kann gerade gegenständlich nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Da die Stellungnahmeausführungen so gänzlich ins Leere gehen, war vor dem Hintergrund völlig unveränderter (gemeint: im Sinne des Beschwerdeführers für dessen Freilassung sprechender Umstände) die Fortsetzung der Anhaltung auszusprechen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2252853.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.