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{'item': 'W127 2234862-1'}

Obsah (26)Artikel 28§ 9Artikel 77Artikel 131§ 1§ 28Artikel 130Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 29Artikel 17Artikel 46Artikel 23Artikel 45Artikel 59§ 19§ 22Artikel 43Artikel 26§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2022 GeschäftszahlW127 2234862-1 Spruch, W127 2234862-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Artikel 28

VO (EU) 640/2014 führte die AMA aus, die maximale Verwaltungssanktion im Bereich Greening für das Antragsjahr 2019 betrage 25 % des Betrages der Greeningprämie, die sich bei Berechnung mit der maximal beihilfefähigen Greeningfläche ergeben würde. Aufgrund der Flächendifferenz von 7,5015 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 42,8097 % (Flächendifferenz / ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gesamt x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 20 %. Daher werde grundsätzlich eine 100 %-ige Greeningsanktion ausgesprochen (Artikel 28 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 640/2014). Im Antragsjahr 2019 werde allerdings die

Artikel 28Abs.

1 und 2 VO (EU) 640/2014 berechnete Verwaltungssanktion im Bereich Greening (im vorliegenden Fall EUR 1.590,05) durch 4 geteilt und sei auf 25 % des Betrages der Greeningprämie begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte (Artikel 28 Abs. 3 VO (EU) 640/2014). Für das Antragsjahr 2019 werde daher eine tatsächliche Verwaltungssanktion im Bereich Greening in Höhe von EUR 397,51 ausgesprochen (Minimum aus „maximaler Verwaltungssanktion Bereich Greening“ und „Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Greening“, Artikel 28 Abs. 1 und 3 VO (EU) 640/2014).Im Hinblick auf Verwaltungssanktionen

Artikel 28

VO (EU) 640 aus 2014, führte die AMA aus, die maximale Verwaltungssanktion im Bereich Greening für das Antragsjahr 2019 betrage 25 % des Betrages der Greeningprämie, die sich bei Berechnung mit der maximal beihilfefähigen Greeningfläche ergeben würde. Aufgrund der Flächendifferenz von 7,5015 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 42,8097 % (Flächendifferenz / ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gesamt x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 20 %. Daher werde grundsätzlich eine 100 %-ige Greeningsanktion ausgesprochen (Artikel 28 Absatz eins, UAbs. 2 VO (EU) 640 aus 2014,). Im Antragsjahr 2019 werde allerdings die

Artikel 28

Absatz eins und 2 VO (EU) 640 aus 2014, berechnete Verwaltungssanktion im Bereich Greening (im vorliegenden Fall EUR 1.590,05) durch 4 geteilt und sei auf 25 % des Betrages der Greeningprämie begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte (Artikel 28 Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014,). Für das Antragsjahr 2019 werde daher eine tatsächliche Verwaltungssanktion im Bereich Greening in Höhe von EUR 397,51 ausgesprochen (Minimum aus „maximaler Verwaltungssanktion Bereich Greening“ und „Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Greening“, Artikel 28 Absatz eins und 3 VO (EU) 640 aus 2014,). 4. Hiegegen wurde mit Schreiben vom 13.05.2020 Beschwerde erhoben. Die beschwerdeführende Partei führte begründend zunächst zu der dem Bescheid zugrundeliegenden Vor-Ort-Kontrolle aus, die Flächenangaben der Vor-Ort-Kontrolle am 31.07.2017 seien seither vollinhaltlich übernommen worden. Es habe sich nichts geändert. Feldstück 20 sei mit einer Fläche von 3,4913 ha (laut VOK 2017) beantragt worden. Diese Fläche sei vom Kontrollorgan der AMA mit 3,5171 ha festgestellt worden. Betreffend die Greening-Zahlung wurde ausgeführt, durch die Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf Feldstück 20, Hackfeld, würde eine Ackerfläche von 15,0029 ha erreicht. Durch diese 29 m² komme es zu einer massiven Sanktion von insgesamt EUR 1.078,20 bezüglich der Greeningprämie. Hinsichtlich eines Nachweises

§ 9[Abs.

1] Z 1 Horizontale GAP-Verordnung gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 übernommen und darauf vertraut, dass dieses korrekt sei. Bezugnehmend auf § 9 [Abs. 1] Z 4 Horizontale GAP-Verordnung brachte die beschwerdeführende Partei vor, als Landwirt stünden ihr grundsätzlich keine „Lasergeräte“ für die Vermessung zur Verfügung. Selbst zwei Kontrollorgane der AMA hätten mit den gleichen Geräten unterschiedliche Flächen festgestellt, obwohl die beschwerdeführende Partei in der Natur an der Bewirtschaftung tatsächlich nichts geändert habe.Hinsichtlich eines Nachweises

Paragraph 9, [Abs. 1] Ziffer eins, Horizontale GAP-Verordnung gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 übernommen und darauf vertraut, dass dieses korrekt sei. Bezugnehmend auf Paragraph 9, [Abs. 1] Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung brachte die beschwerdeführende Partei vor, als Landwirt stünden ihr grundsätzlich keine „Lasergeräte“ für die Vermessung zur Verfügung. Selbst zwei Kontrollorgane der AMA hätten mit den gleichen Geräten unterschiedliche Flächen festgestellt, obwohl die beschwerdeführende Partei in der Natur an der Bewirtschaftung tatsächlich nichts geändert habe. 5. Mit Schreiben vom 08.09.2020 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte fallbezogen aus, dass im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 15.11.2019 auf Feldstück 20 mehr Fläche ermittelt worden sei. Die Ackerfläche habe sich von 14,9772 ha auf 15,0029 ha erhöht. Da bei dem Betrieb nun mehr als 15,0000 ha Ackerfläche ermittelt worden sei, seien OVF-Flächen (ökologische Vorrangflächen) vorausgesetzt, welche jedoch nicht angelegt worden seien. Daher sei eine Greeningsanktion vergeben worden. Betreffend das Beschwerdevorbringen führte die AMA zu § 9 Horizontale GAP-Verordnung aus, die beschwerdeführende Partei habe ohne Zweifel das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle vom 31.07.2017 der Beantragung des Mehrfachantrages-Flächen 2019 zugrunde gelegt. Jedoch seien auf dem Luftbild des Mehrfachantrages-Flächen 2019 bei Feldstück 20 deutlich und unmissverständlich die tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen erkennbar. Die Beantragung 2019 stimme mit diesen erkennbaren Naturgrenzen nicht überein. Eindeutig bewirtschaftete Flächen seien nicht beantragt worden. Diese erkennbaren Bewirtschaftungsgrenzen seien auch durch die Vor-Ort-Kontrolle 2019 bestätigt worden. Bei der Beantragung des Jahres 2019 hätte der beschwerdeführenden Partei jedenfalls auffallen müssen, dass von ihr bewirtschaftete Flächen nicht beantragt worden seien. Ein Übernehmen des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2017 sei daher nicht gerechtfertigt. Der beschwerdeführenden Partei hätten bereits bei der Antragstellung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Digitalisierung kommen müssen.

§ 9Abs.

1 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung könne daher nicht von der Verhängung von Verwaltungssanktionen Abstand genommen werden.Betreffend das Beschwerdevorbringen führte die AMA zu Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung aus, die beschwerdeführende Partei habe ohne Zweifel das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle vom 31.07.2017 der Beantragung des Mehrfachantrages-Flächen 2019 zugrunde gelegt. Jedoch seien auf dem Luftbild des Mehrfachantrages-Flächen 2019 bei Feldstück 20 deutlich und unmissverständlich die tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen erkennbar. Die Beantragung 2019 stimme mit diesen erkennbaren Naturgrenzen nicht überein. Eindeutig bewirtschaftete Flächen seien nicht beantragt worden. Diese erkennbaren Bewirtschaftungsgrenzen seien auch durch die Vor-Ort-Kontrolle 2019 bestätigt worden. Bei der Beantragung des Jahres 2019 hätte der beschwerdeführenden Partei jedenfalls auffallen müssen, dass von ihr bewirtschaftete Flächen nicht beantragt worden seien. Ein Übernehmen des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2017 sei daher nicht gerechtfertigt. Der beschwerdeführenden Partei hätten bereits bei der Antragstellung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Digitalisierung kommen müssen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Horizontale GAP-Verordnung könne daher nicht von der Verhängung von Verwaltungssanktionen Abstand genommen werden.

§ 9Abs.

1 Z 4 der Horizontalen GAP-Verordnung könne dann von Verwaltungssanktionen

Artikel 77Abs.

2 der VO (EU) 1306/2013 abgesehen werden, wenn durch konkrete Darlegung der Gründe ein Nachweis erbracht werde, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei habe somit konkret darzulegen, dass auf dem neuen Luftbild, welches dem Prüforgan bei der Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden sei, derartige Änderungen ersichtlich gewesen seien, die für den Beschwerdeführer so in der Natur nicht erkennbar gewesen seien. Für den Mehrfachantrag-Flächen 2019 und die Vor-Ort-Kontrolle 2019 sei allerdings dasselbe Luftbild mit Aufnahmedatum 08.08.2017 zur Verfügung gestanden. Auf diesem Luftbild sei klar erkennbar, dass bewirtschaftete Flächen nicht beantragt worden seien. Der beschwerdeführenden Partei hätten daher bereits bei der Antragstellung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Digitalisierung kommen müssen.

§ 9Abs.

1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung könne daher nicht von der Verhängung von Verwaltungssanktionen Abstand genommen werden.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, der Horizontalen GAP-Verordnung könne dann von Verwaltungssanktionen

Artikel 77

Absatz 2, der VO (EU) 1306 aus 2013, abgesehen werden, wenn durch konkrete Darlegung der Gründe ein Nachweis erbracht werde, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei habe somit konkret darzulegen, dass auf dem neuen Luftbild, welches dem Prüforgan bei der Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden sei, derartige Änderungen ersichtlich gewesen seien, die für den Beschwerdeführer so in der Natur nicht erkennbar gewesen seien. Für den Mehrfachantrag-Flächen 2019 und die Vor-Ort-Kontrolle 2019 sei allerdings dasselbe Luftbild mit Aufnahmedatum 08.08.2017 zur Verfügung gestanden. Auf diesem Luftbild sei klar erkennbar, dass bewirtschaftete Flächen nicht beantragt worden seien. Der beschwerdeführenden Partei hätten daher bereits bei der Antragstellung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Digitalisierung kommen müssen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung könne daher nicht von der Verhängung von Verwaltungssanktionen Abstand genommen werden. In dem Schreiben der AMA wurde ein Luftbild des Feldstücks 20 des Betriebes der beschwerdeführenden Partei vom 08.08.2017 abgedruckt, auf dem die Beantragung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2019 und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.11.2019 erkenntlich sind.

  1. Mit hg. Schreiben vom 10.09.2020 wurden der beschwerdeführenden Partei die oben dargestellten Ausführungen der AMA zur Kenntnis gebracht und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  2. Im Rahmen der Stellungnahme vom 14.09.2020 wiederholte die beschwerdeführende Partei zunächst, dass sie auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 31.07.2017 vertraut habe, da die Vor-Ort-Kontrolle 2017 am 31.07.2017 stattgefunden habe und das Luftbild für die Beantragung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2019 vom 08.08.2017 stamme. Gerade am Waldrand könne die Digitalisierung aufgrund von Schattenbildung und Überschirmung sowie Aufnahmewinkel des Luftbildes sicher nicht mit einer Genauigkeit von 29 m² gemacht werden. Man sei hier bei einer Scheingenauigkeit, die von den Landwirten in der Natur mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln so nicht gemessen werden könne. Da die Vor-Ort-Kontrolle 2017 neun Tage vor Aufnahme des Luftbildes erfolgt sei, habe die beschwerdeführende Partei sich bei der Beantragung im Jahr 2019 auf die Vor-Ort-Kontrolle 2017 verlassen, zumal ihr das Luftbild vom 08.08.2017 beim Mehrfachantrag 2019 zum ersten Mal zur Verfügung gestanden sei. Die beschwerdeführende Partei habe in der Natur an den Außenrändern des Ackerfeldstückes nichts geändert. Aufgrund von Waldarbeiten im anliegenden Wald habe sie die Stauden zurückgeschnitten, sodass sich der Waldrand auf dem Luftbild etwas anders darstelle. Es handle sich bei den Flächen um Eigengrund, der in der Natur immer gleich bewirtschaftet werde. Bei jeder Einspielung von neuen Luftbildern gebe es Änderungen im Quadratmeterbereich. Durch die Vor-Ort-Kontrolle 2019 hätten sich einige Feldstücke geringfügig verändert, sodass sich die Gesamtfläche der Ackerflächen vergrößert habe und der Betrieb der beschwerdeführenden Partei dadurch über die 15-ha-Grenze gekommen sei. Diese 29 m² über der genannten Grenze würden eine Sanktion von über EUR 1.000 nach sich ziehen. Dies sei nicht gerechtfertigt, zumal die beschwerdeführende Partei alles immer sehr sorgfältig nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe und es bei ihren Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen bei beiden Kontrollen keinerlei Beanstandungen gegeben habe.
  3. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 21.12.2021 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.04.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei keiner der Flächen wurde der Code „OVF“ (= ökologische Vorrangfläche) oder „OVFPV“ (= ökologische Vorrangfläche mit Pflanzenschutzmittelverzicht) vergeben. Im Antragsjahr 2019 standen der beschwerdeführenden Partei für die Basisprämie 25,0244 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Von der von der beschwerdeführenden Partei für die Basisprämie beantragten Fläche im Ausmaß von 25,0761 ha handelte es sich bei Flächen im Ausmaß von 0,0400 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche. Auf Feldstück 20 hat die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete Flächen nicht beantragt. Von der vorhandenen Ackerfläche von insgesamt 15,0029 ha hat die beschwerdeführende Partei nur 14,9772 ha beantragt. Die beschwerdeführende Partei hat der Beantragung des Mehrfachantrages-Flächen 2019 im Wesentlichen das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle vom 31.07.2017 zugrunde gelegt, bei der Antragstellung hätte ihr aber auffallen müssen, dass auf Feldstück 20 die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2017 nicht mit den tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen übereinstimmen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und den verfügbaren Zahlungsansprüchen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die festgestellten Abweichungen auf den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes der beschwerdeführenden Partei und insbesondere das Ausmaß der nicht beantragten Flächen beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.11.2019 und 15.11.2019, denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert entgegengetreten ist; die beschwerdeführende Partei hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Die festgestellten Abweichungen auf den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes der beschwerdeführenden Partei und insbesondere das Ausmaß der nicht beantragten Flächen beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.11.2019 und 15.11.2019, denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert entgegengetreten ist; die beschwerdeführende Partei hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang überdies in das von der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelte Luftbild des Feldstücks 20 (Luftbilddatum: 08.08.2017) Einsicht genommen, auf dem klar eine Bewirtschaftung im Ausmaß der bei der Vor-Ort-Kontrolle 2019 ermittelten Fläche – über die im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2019 beantragten Grenzen hinaus – ersichtlich ist. Diesen Ermittlungserbnissen der belangten Behörde ist die beschwerdeführende Partei auch in der Stellungnahme vom 14.09.2020 nicht konkret entgegengetreten und hat im Wesentlichen lediglich grundsätzliches Vorbringen zu einer gleichbleibenden Bewirtschaftung der Flächen, allgemeinen Schwierigkeiten bei der exakten Beantragung von Flächen und einer Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2017 erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Auch die AMA ist in ihrem Schreiben im Rahmen der Beschwerdevorlage davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei der Beantragung des Mehrfachantrages-Flächen 2019 das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle vom 31.07.2017 zugrunde gelegt hat, an Hand des bereits für die damalige Antragstellung vorliegenden Luftbildes hätten der beschwerdeführenden Partei allerdings die Abweichungen der tatsächlich bewirtschafteten Flächen zu dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2017 auffallen müssen. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die beschwerdeführende Partei die betreffenden Flächen auch aus unmittelbarer Wahrnehmung im Zuge der Bewirtschaftung kennt. Auch hiezu hat beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2020 kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, idF der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:„Artikel 21 Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, Amtsblatt L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:, „Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Artikel 43 Allgemeine Vorschriften

(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2)Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
  1. a)Anbaudiversifizierung;
  2. b)Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
  3. c)im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse. […].
(11)Betriebsinhaber, die die Anforderungen

Artikel 29Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.

(11)Betriebsinhaber, die die Anforderungen

Artikel 29Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

834 aus 2007, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel. Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, der ökologischen/biologischen Produktion dienen. […].“ „Artikel 46 Flächennutzung im Umweltinteresse

(1)Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich — wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen

Absatz 2 angesehen werden — der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

(1)Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich — wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen

Absatz 2 angesehen werden — der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. […].

(3)Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren

Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren

Anhang X angewendet werden.

(3)Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren

Anhang römisch zehn heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren

Anhang römisch zehn angewendet werden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.02.2017, ABl. L 107 vom 25.04.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.02.2017, Amtsblatt L 107 vom 25.04.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […].
  3. ‚ermittelte Fläche‘: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].
  4. ‚geografisches Informationssystem‘ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  5. ‚geografisches Informationssystem‘ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
  6. ‚Referenzparzelle‘: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  7. ‚Referenzparzelle‘: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; […].“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. […].
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe

Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe

Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. […].“ „Artikel 26 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

(1)Die

Artikel 46Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die

Artikel 46Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(1)Die

Artikel 46Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die

Artikel 46Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung

Artikel 23der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.

(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung

Artikel 23

der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.

(3)Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren

Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.“ „Artikel 28 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung

(1)Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung

Artikel 23

berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird. Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung

Artikel 23berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.

(2)Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen

den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen

Artikel 45

Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.

(2)Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen

den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen

Artikel 45

Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.

(3)

Artikel 77Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 findet die

den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die

den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber

Artikel 23Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.

(3)

Artikel 77Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, findet die

den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die

den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber

Artikel 23Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.

(4)Kann der

den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

Artikel 28der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

(4)Kann der

den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

Artikel 28der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

908 aus 2014, verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
  1. a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
  2. b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer

Artikel 59

Absatz 6 zurückzuführen ist;

  1. c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
  2. d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
  3. e)wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission

Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist; f) wenn in anderen, von der Kommission

Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 57/2018:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 57/2018: „Flächennutzung im Umweltinteresse § 10.

(1)Als im Umweltinteresse

Art. 46der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:Paragraph 10,

(1)Als im Umweltinteresse

Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen: 1. brachliegende Flächen

Abs. 2,1. brachliegende Flächen

Absatz 2,,

  1. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 5 Horizontale GAP-Verordnung),
  2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Horizontale GAP-Verordnung),
  3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb

Abs. 3,3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb

Absatz 3,, 4. Flächen mit Zwischenfrüchten

Abs. 4,4. Flächen mit Zwischenfrüchten

Absatz 4,, 5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen

Abs. 5,5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen

Absatz 5,, 6. Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie)

Abs. 6 und6. Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie)

Absatz 6, und 7. für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten)

Abs. 7.7. für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten)

Absatz 7, […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Art. 77Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen Paragraph 9,

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

  1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

§ 19bzw.

bei Hutweiden mit den Vorgaben

§ 22Abs.

1 Z 9 lit. a in Einklang steht. 5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. […].“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Greeningprämie setzt

Artikel 43

VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden – bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse – oder von gleichwertigen Methoden voraus.Die Gewährung der Greeningprämie setzt

Artikel 43

VO (EU) 1307 aus 2013, die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden – bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse – oder von gleichwertigen Methoden voraus. Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 ha, so müssen die Betriebsinhaber

Artikel 46

VO (EU) 1307/2013 mindestens 5 % des angemeldeten Ackerlands des Betriebs als im Umweltinteresse genutzte Flächen (= ökologische Vorrangflächen, OVF) ausweisen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch aus Artikel 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 (vgl. diesbezüglich den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809/2014; vgl. auch § 22 Abs. 1 Z 8 Horizontale GAP-Verordnung).Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 ha, so müssen die Betriebsinhaber

Artikel 46

VO (EU) 1307 aus 2013, mindestens 5 % des angemeldeten Ackerlands des Betriebs als im Umweltinteresse genutzte Flächen (= ökologische Vorrangflächen, OVF) ausweisen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch aus Artikel 17 Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014, vergleiche diesbezüglich den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809 aus 2014,; vergleiche auch Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 8, Horizontale GAP-Verordnung). Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei Ackerflächen im Gesamtausmaß von weniger als 15 ha beantragt und keine Flächen als ökologische Vorrangflächen deklariert. Die beschwerdeführende Partei hat dabei allerdings bewirtschaftete Flächen nicht beantragt und das Ackerland ihres Betriebs beträgt tatsächlich 15,0029 ha. Demzufolge hätte die beschwerdeführende Partei 5 % der Gesamtackerfläche an ökologischen Vorrangflächen ausweisen müssen – sohin 0,7501 ha. Die AMA hat daher Kürzungen und Verwaltungssanktionen

Artikel 26

und 28 VO (EU) 640/2014 ausgesprochen.Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei Ackerflächen im Gesamtausmaß von weniger als 15 ha beantragt und keine Flächen als ökologische Vorrangflächen deklariert. Die beschwerdeführende Partei hat dabei allerdings bewirtschaftete Flächen nicht beantragt und das Ackerland ihres Betriebs beträgt tatsächlich 15,0029 ha. Demzufolge hätte die beschwerdeführende Partei 5 % der Gesamtackerfläche an ökologischen Vorrangflächen ausweisen müssen – sohin 0,7501 ha. Die AMA hat daher Kürzungen und Verwaltungssanktionen

Artikel 26und 28 VO (EU) 640 aus 2014, ausgesprochen.

In der gegenständlichen Beschwerde wird diesbezüglich insbesondere ins Treffen geführt, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 übernommen und darauf vertraut worden sei. Überdies stünden der beschwerdeführenden Partei als Landwirt grundsätzlich keine „Lasergeräte“ für die Vermessung zur Verfügung und sogar zwei Kontrollorgane der AMA hätten mit den gleichen Geräten unterschiedliche Flächen festgestellt, obwohl die beschwerdeführende Partei in der Natur an der Bewirtschaftung tatsächlich nichts geändert habe. Soweit die beschwerdeführende Partei überdies dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2019 entgegengetreten ist, hat sie dahingehend jedenfalls kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es ist ihr insbesondere nicht gelungen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Soweit die beschwerdeführende Partei überdies dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2019 entgegengetreten ist, hat sie dahingehend jedenfalls kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es ist ihr insbesondere nicht gelungen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).

Artikel 77Abs.

2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Artikel 77

Absatz 2, Litera d, VO (EU) 1306 aus 2013, werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann

§ 9Abs.

1 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte.Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte. Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte; vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/

  1. Abweichungen von einem früheren Kontrollergebnis können das Vertrauen auf dieses erschüttern. Allerdings trifft dies nicht auf jede Abweichung zu. Wurden die zentralen Prüffeststellungen übernommen, konnte sich der Antragsteller diesbezüglich weiterhin auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle verlassen.Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte; vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/
  2. Abweichungen von einem früheren Kontrollergebnis können das Vertrauen auf dieses erschüttern. Allerdings trifft dies nicht auf jede Abweichung zu. Wurden die zentralen Prüffeststellungen übernommen, konnte sich der Antragsteller diesbezüglich weiterhin auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle verlassen. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat sich die beschwerdeführende Partei bei der Beantragung tatsächlich an dem Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle orientiert. Anhand des bereits im Rahmen der Antragstellung im Jahr 2019 vorliegenden Luftbildes hätten der beschwerdeführenden Partei allerdings die deutlichen erkennbaren Abweichungen der tatsächlich bewirtschafteten Flächen zu dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2017 auffallen müssen. Diese klar ersichtlichen Bewirtschaftungsgrenzen wurden auch durch die Vor-Ort-Kontrolle 2019 bestätigt. Die beschwerdeführende Partei hätte daher nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2017 vertrauen dürfen und ihrer Antragstellung die tatsächlich bewirtschafteten Flächen zugrungelegen müssen. Ein Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9Abs.

1 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung kommt gegenständlich daher nicht in Betracht.Die beschwerdeführende Partei hätte daher nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2017 vertrauen dürfen und ihrer Antragstellung die tatsächlich bewirtschafteten Flächen zugrungelegen müssen. Ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Horizontale GAP-Verordnung kommt gegenständlich daher nicht in Betracht. Soweit die beschwerdeführende Partei überdies § 9 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei auch nicht den Nachweis erbracht hat, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sei, nicht erkennbar gewesen wären. Für den Mehrfachantrag-Flächen 2019 und die Vor-Ort-Kontrolle 2019 stand jeweils dasselbe Luftbild mit Aufnahmedatum 08.08.2017 zur Verfügung, auf dem klar erkennbar ist, dass bewirtschaftete Flächen nicht beantragt wurden.Soweit die beschwerdeführende Partei überdies Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei auch nicht den Nachweis erbracht hat, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sei, nicht erkennbar gewesen wären. Für den Mehrfachantrag-Flächen 2019 und die Vor-Ort-Kontrolle 2019 stand jeweils dasselbe Luftbild mit Aufnahmedatum 08.08.2017 zur Verfügung, auf dem klar erkennbar ist, dass bewirtschaftete Flächen nicht beantragt wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2234862.1.00

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