VO (EU) 640/2014 führte die AMA aus, die maximale Verwaltungssanktion im Bereich Greening für das Antragsjahr 2019 betrage 25 % des Betrages der Greeningprämie, die sich bei Berechnung mit der maximal beihilfefähigen Greeningfläche ergeben würde. Aufgrund der Flächendifferenz von 7,5015 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 42,8097 % (Flächendifferenz / ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gesamt x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 20 %. Daher werde grundsätzlich eine 100 %-ige Greeningsanktion ausgesprochen (Artikel 28 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 640/2014). Im Antragsjahr 2019 werde allerdings die
1 und 2 VO (EU) 640/2014 berechnete Verwaltungssanktion im Bereich Greening (im vorliegenden Fall EUR 1.590,05) durch 4 geteilt und sei auf 25 % des Betrages der Greeningprämie begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte (Artikel 28 Abs. 3 VO (EU) 640/2014). Für das Antragsjahr 2019 werde daher eine tatsächliche Verwaltungssanktion im Bereich Greening in Höhe von EUR 397,51 ausgesprochen (Minimum aus „maximaler Verwaltungssanktion Bereich Greening“ und „Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Greening“, Artikel 28 Abs. 1 und 3 VO (EU) 640/2014).Im Hinblick auf Verwaltungssanktionen
VO (EU) 640 aus 2014, führte die AMA aus, die maximale Verwaltungssanktion im Bereich Greening für das Antragsjahr 2019 betrage 25 % des Betrages der Greeningprämie, die sich bei Berechnung mit der maximal beihilfefähigen Greeningfläche ergeben würde. Aufgrund der Flächendifferenz von 7,5015 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 42,8097 % (Flächendifferenz / ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gesamt x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 20 %. Daher werde grundsätzlich eine 100 %-ige Greeningsanktion ausgesprochen (Artikel 28 Absatz eins, UAbs. 2 VO (EU) 640 aus 2014,). Im Antragsjahr 2019 werde allerdings die
Absatz eins und 2 VO (EU) 640 aus 2014, berechnete Verwaltungssanktion im Bereich Greening (im vorliegenden Fall EUR 1.590,05) durch 4 geteilt und sei auf 25 % des Betrages der Greeningprämie begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte (Artikel 28 Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014,). Für das Antragsjahr 2019 werde daher eine tatsächliche Verwaltungssanktion im Bereich Greening in Höhe von EUR 397,51 ausgesprochen (Minimum aus „maximaler Verwaltungssanktion Bereich Greening“ und „Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Greening“, Artikel 28 Absatz eins und 3 VO (EU) 640 aus 2014,). 4. Hiegegen wurde mit Schreiben vom 13.05.2020 Beschwerde erhoben. Die beschwerdeführende Partei führte begründend zunächst zu der dem Bescheid zugrundeliegenden Vor-Ort-Kontrolle aus, die Flächenangaben der Vor-Ort-Kontrolle am 31.07.2017 seien seither vollinhaltlich übernommen worden. Es habe sich nichts geändert. Feldstück 20 sei mit einer Fläche von 3,4913 ha (laut VOK 2017) beantragt worden. Diese Fläche sei vom Kontrollorgan der AMA mit 3,5171 ha festgestellt worden. Betreffend die Greening-Zahlung wurde ausgeführt, durch die Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf Feldstück 20, Hackfeld, würde eine Ackerfläche von 15,0029 ha erreicht. Durch diese 29 m² komme es zu einer massiven Sanktion von insgesamt EUR 1.078,20 bezüglich der Greeningprämie. Hinsichtlich eines Nachweises
1] Z 1 Horizontale GAP-Verordnung gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 übernommen und darauf vertraut, dass dieses korrekt sei. Bezugnehmend auf § 9 [Abs. 1] Z 4 Horizontale GAP-Verordnung brachte die beschwerdeführende Partei vor, als Landwirt stünden ihr grundsätzlich keine „Lasergeräte“ für die Vermessung zur Verfügung. Selbst zwei Kontrollorgane der AMA hätten mit den gleichen Geräten unterschiedliche Flächen festgestellt, obwohl die beschwerdeführende Partei in der Natur an der Bewirtschaftung tatsächlich nichts geändert habe.Hinsichtlich eines Nachweises
Paragraph 9, [Abs. 1] Ziffer eins, Horizontale GAP-Verordnung gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 übernommen und darauf vertraut, dass dieses korrekt sei. Bezugnehmend auf Paragraph 9, [Abs. 1] Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung brachte die beschwerdeführende Partei vor, als Landwirt stünden ihr grundsätzlich keine „Lasergeräte“ für die Vermessung zur Verfügung. Selbst zwei Kontrollorgane der AMA hätten mit den gleichen Geräten unterschiedliche Flächen festgestellt, obwohl die beschwerdeführende Partei in der Natur an der Bewirtschaftung tatsächlich nichts geändert habe. 5. Mit Schreiben vom 08.09.2020 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte fallbezogen aus, dass im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 15.11.2019 auf Feldstück 20 mehr Fläche ermittelt worden sei. Die Ackerfläche habe sich von 14,9772 ha auf 15,0029 ha erhöht. Da bei dem Betrieb nun mehr als 15,0000 ha Ackerfläche ermittelt worden sei, seien OVF-Flächen (ökologische Vorrangflächen) vorausgesetzt, welche jedoch nicht angelegt worden seien. Daher sei eine Greeningsanktion vergeben worden. Betreffend das Beschwerdevorbringen führte die AMA zu § 9 Horizontale GAP-Verordnung aus, die beschwerdeführende Partei habe ohne Zweifel das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle vom 31.07.2017 der Beantragung des Mehrfachantrages-Flächen 2019 zugrunde gelegt. Jedoch seien auf dem Luftbild des Mehrfachantrages-Flächen 2019 bei Feldstück 20 deutlich und unmissverständlich die tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen erkennbar. Die Beantragung 2019 stimme mit diesen erkennbaren Naturgrenzen nicht überein. Eindeutig bewirtschaftete Flächen seien nicht beantragt worden. Diese erkennbaren Bewirtschaftungsgrenzen seien auch durch die Vor-Ort-Kontrolle 2019 bestätigt worden. Bei der Beantragung des Jahres 2019 hätte der beschwerdeführenden Partei jedenfalls auffallen müssen, dass von ihr bewirtschaftete Flächen nicht beantragt worden seien. Ein Übernehmen des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2017 sei daher nicht gerechtfertigt. Der beschwerdeführenden Partei hätten bereits bei der Antragstellung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Digitalisierung kommen müssen.
1 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung könne daher nicht von der Verhängung von Verwaltungssanktionen Abstand genommen werden.Betreffend das Beschwerdevorbringen führte die AMA zu Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung aus, die beschwerdeführende Partei habe ohne Zweifel das Ergebnis der letzten Vor-Ort-Kontrolle vom 31.07.2017 der Beantragung des Mehrfachantrages-Flächen 2019 zugrunde gelegt. Jedoch seien auf dem Luftbild des Mehrfachantrages-Flächen 2019 bei Feldstück 20 deutlich und unmissverständlich die tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen erkennbar. Die Beantragung 2019 stimme mit diesen erkennbaren Naturgrenzen nicht überein. Eindeutig bewirtschaftete Flächen seien nicht beantragt worden. Diese erkennbaren Bewirtschaftungsgrenzen seien auch durch die Vor-Ort-Kontrolle 2019 bestätigt worden. Bei der Beantragung des Jahres 2019 hätte der beschwerdeführenden Partei jedenfalls auffallen müssen, dass von ihr bewirtschaftete Flächen nicht beantragt worden seien. Ein Übernehmen des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2017 sei daher nicht gerechtfertigt. Der beschwerdeführenden Partei hätten bereits bei der Antragstellung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Digitalisierung kommen müssen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Horizontale GAP-Verordnung könne daher nicht von der Verhängung von Verwaltungssanktionen Abstand genommen werden.
1 Z 4 der Horizontalen GAP-Verordnung könne dann von Verwaltungssanktionen
2 der VO (EU) 1306/2013 abgesehen werden, wenn durch konkrete Darlegung der Gründe ein Nachweis erbracht werde, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei habe somit konkret darzulegen, dass auf dem neuen Luftbild, welches dem Prüforgan bei der Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden sei, derartige Änderungen ersichtlich gewesen seien, die für den Beschwerdeführer so in der Natur nicht erkennbar gewesen seien. Für den Mehrfachantrag-Flächen 2019 und die Vor-Ort-Kontrolle 2019 sei allerdings dasselbe Luftbild mit Aufnahmedatum 08.08.2017 zur Verfügung gestanden. Auf diesem Luftbild sei klar erkennbar, dass bewirtschaftete Flächen nicht beantragt worden seien. Der beschwerdeführenden Partei hätten daher bereits bei der Antragstellung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Digitalisierung kommen müssen.
1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung könne daher nicht von der Verhängung von Verwaltungssanktionen Abstand genommen werden.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, der Horizontalen GAP-Verordnung könne dann von Verwaltungssanktionen
Absatz 2, der VO (EU) 1306 aus 2013, abgesehen werden, wenn durch konkrete Darlegung der Gründe ein Nachweis erbracht werde, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar gewesen seien. Die beschwerdeführende Partei habe somit konkret darzulegen, dass auf dem neuen Luftbild, welches dem Prüforgan bei der Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung gestanden sei, derartige Änderungen ersichtlich gewesen seien, die für den Beschwerdeführer so in der Natur nicht erkennbar gewesen seien. Für den Mehrfachantrag-Flächen 2019 und die Vor-Ort-Kontrolle 2019 sei allerdings dasselbe Luftbild mit Aufnahmedatum 08.08.2017 zur Verfügung gestanden. Auf diesem Luftbild sei klar erkennbar, dass bewirtschaftete Flächen nicht beantragt worden seien. Der beschwerdeführenden Partei hätten daher bereits bei der Antragstellung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Digitalisierung kommen müssen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung könne daher nicht von der Verhängung von Verwaltungssanktionen Abstand genommen werden. In dem Schreiben der AMA wurde ein Luftbild des Feldstücks 20 des Betriebes der beschwerdeführenden Partei vom 08.08.2017 abgedruckt, auf dem die Beantragung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2019 und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.11.2019 erkenntlich sind.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Artikel 43 Allgemeine Vorschriften
834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.
834 aus 2007, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel. Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, der ökologischen/biologischen Produktion dienen. […].“ „Artikel 46 Flächennutzung im Umweltinteresse
1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich — wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen
Absatz 2 angesehen werden — der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
1306 aus 2013, angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich — wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen
Absatz 2 angesehen werden — der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. […].
Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren
Anhang X angewendet werden.
Anhang römisch zehn heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen
Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren
Anhang römisch zehn angewendet werden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. […].“ „Artikel 26 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die
1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die
der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.
Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.“ „Artikel 28 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung
berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird. Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung
den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen
Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen
Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
1306/2013 findet die
den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die
den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber
1306 aus 2013, findet die
den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die
den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber
den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
908 aus 2014, verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
Absatz 6 zurückzuführen ist;
Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist; f) wenn in anderen, von der Kommission
Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 57/2018:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 57/2018: „Flächennutzung im Umweltinteresse § 10.
1307 aus 2013, genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen: 1. brachliegende Flächen
Abs. 2,1. brachliegende Flächen
Absatz 2,,
Abs. 3,3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb
Absatz 3,, 4. Flächen mit Zwischenfrüchten
Abs. 4,4. Flächen mit Zwischenfrüchten
Absatz 4,, 5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen
Abs. 5,5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen
Absatz 5,, 6. Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie)
Abs. 6 und6. Flächen mit Miscanthus und – ab dem Antragsjahr 2019 – mit Silphium perfoliatum (durchwachsener Silphie)
Absatz 6, und 7. für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten)
Abs. 7.7. für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen (mit pollen- und nektarreichen Arten)
Absatz 7, […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen Paragraph 9,
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
bei Hutweiden mit den Vorgaben
1 Z 9 lit. a in Einklang steht. 5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. […].“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Greeningprämie setzt
VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden – bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse – oder von gleichwertigen Methoden voraus.Die Gewährung der Greeningprämie setzt
VO (EU) 1307 aus 2013, die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden – bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse – oder von gleichwertigen Methoden voraus. Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 ha, so müssen die Betriebsinhaber
VO (EU) 1307/2013 mindestens 5 % des angemeldeten Ackerlands des Betriebs als im Umweltinteresse genutzte Flächen (= ökologische Vorrangflächen, OVF) ausweisen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch aus Artikel 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 (vgl. diesbezüglich den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809/2014; vgl. auch § 22 Abs. 1 Z 8 Horizontale GAP-Verordnung).Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 ha, so müssen die Betriebsinhaber
VO (EU) 1307 aus 2013, mindestens 5 % des angemeldeten Ackerlands des Betriebs als im Umweltinteresse genutzte Flächen (= ökologische Vorrangflächen, OVF) ausweisen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch aus Artikel 17 Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014, vergleiche diesbezüglich den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809 aus 2014,; vergleiche auch Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 8, Horizontale GAP-Verordnung). Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei Ackerflächen im Gesamtausmaß von weniger als 15 ha beantragt und keine Flächen als ökologische Vorrangflächen deklariert. Die beschwerdeführende Partei hat dabei allerdings bewirtschaftete Flächen nicht beantragt und das Ackerland ihres Betriebs beträgt tatsächlich 15,0029 ha. Demzufolge hätte die beschwerdeführende Partei 5 % der Gesamtackerfläche an ökologischen Vorrangflächen ausweisen müssen – sohin 0,7501 ha. Die AMA hat daher Kürzungen und Verwaltungssanktionen
und 28 VO (EU) 640/2014 ausgesprochen.Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei Ackerflächen im Gesamtausmaß von weniger als 15 ha beantragt und keine Flächen als ökologische Vorrangflächen deklariert. Die beschwerdeführende Partei hat dabei allerdings bewirtschaftete Flächen nicht beantragt und das Ackerland ihres Betriebs beträgt tatsächlich 15,0029 ha. Demzufolge hätte die beschwerdeführende Partei 5 % der Gesamtackerfläche an ökologischen Vorrangflächen ausweisen müssen – sohin 0,7501 ha. Die AMA hat daher Kürzungen und Verwaltungssanktionen
In der gegenständlichen Beschwerde wird diesbezüglich insbesondere ins Treffen geführt, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 übernommen und darauf vertraut worden sei. Überdies stünden der beschwerdeführenden Partei als Landwirt grundsätzlich keine „Lasergeräte“ für die Vermessung zur Verfügung und sogar zwei Kontrollorgane der AMA hätten mit den gleichen Geräten unterschiedliche Flächen festgestellt, obwohl die beschwerdeführende Partei in der Natur an der Bewirtschaftung tatsächlich nichts geändert habe. Soweit die beschwerdeführende Partei überdies dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2019 entgegengetreten ist, hat sie dahingehend jedenfalls kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es ist ihr insbesondere nicht gelungen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Soweit die beschwerdeführende Partei überdies dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2019 entgegengetreten ist, hat sie dahingehend jedenfalls kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es ist ihr insbesondere nicht gelungen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).
2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.
Absatz 2, Litera d, VO (EU) 1306 aus 2013, werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann
1 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte.Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte. Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte; vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/
1 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung kommt gegenständlich daher nicht in Betracht.Die beschwerdeführende Partei hätte daher nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2017 vertrauen dürfen und ihrer Antragstellung die tatsächlich bewirtschafteten Flächen zugrungelegen müssen. Ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Horizontale GAP-Verordnung kommt gegenständlich daher nicht in Betracht. Soweit die beschwerdeführende Partei überdies § 9 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei auch nicht den Nachweis erbracht hat, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sei, nicht erkennbar gewesen wären. Für den Mehrfachantrag-Flächen 2019 und die Vor-Ort-Kontrolle 2019 stand jeweils dasselbe Luftbild mit Aufnahmedatum 08.08.2017 zur Verfügung, auf dem klar erkennbar ist, dass bewirtschaftete Flächen nicht beantragt wurden.Soweit die beschwerdeführende Partei überdies Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Horizontale GAP-Verordnung ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei auch nicht den Nachweis erbracht hat, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sei, nicht erkennbar gewesen wären. Für den Mehrfachantrag-Flächen 2019 und die Vor-Ort-Kontrolle 2019 stand jeweils dasselbe Luftbild mit Aufnahmedatum 08.08.2017 zur Verfügung, auf dem klar erkennbar ist, dass bewirtschaftete Flächen nicht beantragt wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2234862.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.