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{'item': 'W185 2245932-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2022 GeschäftszahlW185 2245932-1 SpruchW185 2245932-1/6E, W185 2245932-1/6E IN NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2021, Zl 1281323808-211017275, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2021, Zl 1281323808-211017275, zu Recht: A)

  1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. das angefochtenen Bescheides wird gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG und § 55 Abs 4 FPG als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. das angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG und Paragraph 55, Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf 12 Monate herabgesetzt wird.
  4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf 12 Monate herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Albaniens, wurde am 24.07.2021 in Österreich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei gab der BF an, im April dJ nach Ungarn eingereist zu sein und sich bis gestern durchgehend in XXXX aufgehalten zu haben. Im Reisepass des BF schien ein Einreisestempel in den Schengen-Raum vom 11.04.2021 auf. Beim BF wurde ein ÖBB Einzelfahrticket vom 15.07.2021 gefunden. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG, festgenommen.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Albaniens, wurde am 24.07.2021 in Österreich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei gab der BF an, im April dJ nach Ungarn eingereist zu sein und sich bis gestern durchgehend in römisch 40 aufgehalten zu haben. Im Reisepass des BF schien ein Einreisestempel in den Schengen-Raum vom 11.04.2021 auf. Beim BF wurde ein ÖBB Einzelfahrticket vom 15.07.2021 gefunden. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG, festgenommen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) in Bezug auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 24.07.2021 gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er habe in Griechenland einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der BF zeigte diesbezüglich ein Foto des Aufenthaltstitels auf seinem Handy vor. Er erklärte, seit über 20 Tagen in Österreich aufhältig zu sein. Im April dJ sei er von Albanien nach XXXX gefahren. Da er dort keinen Aufenthaltstitel bekommen habe, sei er nach Österreich weitergereist. Der BF sei zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist und wolle hier einen Aufenthaltstitel erhalten. Er habe hier gemeinsam mit zwei anderen Personen in Wien gewohnt; die genaue Adresse könne er nicht nennen. Er sei mit rund EUR 1.400,- in das Bundesgebiet eingereist und nunmehr noch im Besitz von EUR 300,-; mehr Geld habe er nicht. Das Geld stamme aus seiner Erwerbstätigkeit in Griechenland; seit einem Jahr habe er dort aber nicht mehr gearbeitet. In Österreich sei der BF nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sein Lebensmittelpunkt liege in Albanien. Dort wohne er im Elternhaus mit seiner Ehefrau, seinen drei Kindern und seinen Eltern. In Albanien habe er acht Jahre die Grundschule und ein Jahr die Mittelschule besucht. Beruf habe er keinen erlernt; er habe auf Baustellen gearbeitet. Über Befragen erklärte der BF, unbescholten zu sein. In Österreich würden keine familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte bestehen. Cousins des BF seien in Italien aufhältig; zu diesen bestehe jedoch keinerlei Abhängigkeitsverhältnis. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Albanien. Der BF werde in seinem Herkunftstsaat weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) in Bezug auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 24.07.2021 gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er habe in Griechenland einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der BF zeigte diesbezüglich ein Foto des Aufenthaltstitels auf seinem Handy vor. Er erklärte, seit über 20 Tagen in Österreich aufhältig zu sein. Im April dJ sei er von Albanien nach römisch 40 gefahren. Da er dort keinen Aufenthaltstitel bekommen habe, sei er nach Österreich weitergereist. Der BF sei zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist und wolle hier einen Aufenthaltstitel erhalten. Er habe hier gemeinsam mit zwei anderen Personen in Wien gewohnt; die genaue Adresse könne er nicht nennen. Er sei mit rund EUR 1.400,- in das Bundesgebiet eingereist und nunmehr noch im Besitz von EUR 300,-; mehr Geld habe er nicht. Das Geld stamme aus seiner Erwerbstätigkeit in Griechenland; seit einem Jahr habe er dort aber nicht mehr gearbeitet. In Österreich sei der BF nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sein Lebensmittelpunkt liege in Albanien. Dort wohne er im Elternhaus mit seiner Ehefrau, seinen drei Kindern und seinen Eltern. In Albanien habe er acht Jahre die Grundschule und ein Jahr die Mittelschule besucht. Beruf habe er keinen erlernt; er habe auf Baustellen gearbeitet. Über Befragen erklärte der BF, unbescholten zu sein. In Österreich würden keine familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte bestehen. Cousins des BF seien in Italien aufhältig; zu diesen bestehe jedoch keinerlei Abhängigkeitsverhältnis. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Albanien. Der BF werde in seinem Herkunftstsaat weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Mit Schreiben vom 24.07.2021 erkundigte sich das BFA bei den griechischen Behörden, ob der BF in Griechenland im Besitz eines Aufenthaltstitels sei und ob das vom BF vorgezeigte Handyfoto einen Aufenthaltstitel oder lediglich den Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Griechenland zeige (AS 43). Mit Schreiben vom 25.07.2021 teilten die griechischen Behörden mit, dass der BF über keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Griechenland verfüge (AS 97). Am 25.07.2021 wurde durch die LPD eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt. Die griechischen Dokumente des BF wurde hierbei sichergestellt. Am 25.07.2021 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei erklärte der BF, freiwillig nach Albanien ausreisen zu wollen; er werde keine Probleme machen. Er sei seit etwa 20 Tagen in Österreich aufhältig; davor habe er sich in XXXX aufgehalten. Er weise keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf, da der Wohnungsbesitzer dies immer wieder verschoben und „nie gemacht“ habe. Es seien keine Familienangehörigen des BF in Österreich wohnhaft. Ein Cousin lebe in Italien; Abhängigkeiten von diesem bestünden nicht. Seine Familie sei in Albanien aufhältig. Der BF sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und spreche auch nicht Deutsch. Dem BF wurde in der Folge vorgehalten, sich mindestens seit April 2021 in Österreich bzw. im Schengen-Raum aufzuhalten. Er habe im Verborgenen Unterkunft genommen; er habe es verabsäumt, sich in Wien behördlich zu melden. Sein Aufenthalt in Österreich sei unrechtmäßig. Der griechische Aufenthaltstitel habe keine Gültigkeit, da dieser lediglich bei den griechischen Behörden beantragt worden sei. Ein Sicherungsbedarf sei nicht mehr gegeben. Der BF gab an, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Albanien sprechen würde; er habe dort „keine Probleme“. Am 25.07.2021 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei erklärte der BF, freiwillig nach Albanien ausreisen zu wollen; er werde keine Probleme machen. Er sei seit etwa 20 Tagen in Österreich aufhältig; davor habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Er weise keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf, da der Wohnungsbesitzer dies immer wieder verschoben und „nie gemacht“ habe. Es seien keine Familienangehörigen des BF in Österreich wohnhaft. Ein Cousin lebe in Italien; Abhängigkeiten von diesem bestünden nicht. Seine Familie sei in Albanien aufhältig. Der BF sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und spreche auch nicht Deutsch. Dem BF wurde in der Folge vorgehalten, sich mindestens seit April 2021 in Österreich bzw. im Schengen-Raum aufzuhalten. Er habe im Verborgenen Unterkunft genommen; er habe es verabsäumt, sich in Wien behördlich zu melden. Sein Aufenthalt in Österreich sei unrechtmäßig. Der griechische Aufenthaltstitel habe keine Gültigkeit, da dieser lediglich bei den griechischen Behörden beantragt worden sei. Ein Sicherungsbedarf sei nicht mehr gegeben. Der BF gab an, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Albanien sprechen würde; er habe dort „keine Probleme“. Aufgrund des Wegfalls des Sicherungsbedarfs wurde der BF am 25.07.2021 aus der Anhaltung entlassen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2021 wurde dem BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). A) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: ● Ihre Identität steht auf Grund des ha. vorliegenden albanischen Reisepasses fest. ● Sie heißen XXXX , geboren am XXXX . Sie heißen römisch 40 , geboren am römisch 40 . ● Sie sind albanischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger iSd. § 2Abs. 4 Zi. 10 FPG. Sie sind albanischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2 A, b, s, 4 Zi. 10 FPG. ● Sie sind verheiratet und haben drei Kinder, Ihre Familienangehörigen leben in Albanien. ● Sie sind arbeitsfähig und haben keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie an irgendwelchen Erkrankungen leiden. Sie gehören zu keiner Risikogruppe der durch COVID-19 gefährdeten Personen. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: ● Sie reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, befinden sich aber seit mindestens 15.07.2021 im Bundesgebiet. ● Sie halten sich unrechtmäßig und ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Sie wurden am 24.07.2021 durch die LPD Wien wegen Ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt gem. § 120 Abs. 1 FPG 2005 zur Anzeige gebracht. Sie halten sich unrechtmäßig und ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Sie wurden am 24.07.2021 durch die LPD Wien wegen Ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt gem. Paragraph 120, Absatz eins, FPG 2005 zur Anzeige gebracht. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben keine Familienangehörige im Bundesgebiet. Sie haben in Italien Cousins, zu denen loser Kontakt besteht. Diesen können Sie durch moderne Kommunikationsmittel aus Albanien aufrechterhalten. Sie konnten die notwendigen Barmittel zum Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen. Wovon Sie Ihren Aufenthalt finanzieren, entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Sie verfügen über keine Bindungen zu Österreich. Sie sprechen kein Deutsch. Sie sind in Österreich unbescholten. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes: Sie reisten zuletzt am 11.04.2021 in den Schengenraum ein. Sie reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt, aber spätestens am 15.07.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie konnten die Mittel zu Ihrem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen. Sie verfügen über keinen Geldmitteln. Ihr persönliches Verhalten stellt zurzeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für das geordnete Fremdenwesen, dar. Sie gefährden die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, um zu verhindern, dass Sie eine Belastung für die öffentliche Gebietskörperschaft werden. Ferner ist Ihre sofortige Ausreise notwendig, um das geordnete Fremdenwesen aufrechtzuerhalten. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat: Covid-19 Albanien ist weiterhin von COVID-19 betroffen und wird demzufolge als Risikogebiet eingestuft, auch wenn die Infektionszahlen inzwischen deutlich gesunken sind (AA 30.4.2021). Eine Einreise ist an den offiziellen Grenzübergängen problemlos möglich. Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr, ebenso wenig wie eine Quarantänepflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests. Auch der öffentliche und private Busverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse) in ganz Albanien ist im normalen Betrieb. Sportliche Aktivitäten sind ohne Zuschauer möglich (WKO 23.4.2021; vgl. AA 30.4.2021).Eine Einreise ist an den offiziellen Grenzübergängen problemlos möglich. Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr, ebenso wenig wie eine Quarantänepflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests. Auch der öffentliche und private Busverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse) in ganz Albanien ist im normalen Betrieb. Sportliche Aktivitäten sind ohne Zuschauer möglich (WKO 23.4.2021; vergleiche AA 30.4.2021). Infolge sich stabilisierender Infektionszahlen wurden inzwischen erste Schritte zur Lockerung der Maßnahmen getroffen. Eine Ausgangssperre gilt nur mehr in der Zeit zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr (vorher ab 20:00 Uhr). Wohnungen dürfen in der Nacht lediglich aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder zur Abdeckung von Grundbedürfnissen (z. B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen, dürfen aber Lieferdienste anbieten. In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen. Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen (WKO 23.4.2021; vgl. AA 30.4.2021).Infolge sich stabilisierender Infektionszahlen wurden inzwischen erste Schritte zur Lockerung der Maßnahmen getroffen. Eine Ausgangssperre gilt nur mehr in der Zeit zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr (vorher ab 20:00 Uhr). Wohnungen dürfen in der Nacht lediglich aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder zur Abdeckung von Grundbedürfnissen (z. B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen, dürfen aber Lieferdienste anbieten. In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen. Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen (WKO 23.4.2021; vergleiche AA 30.4.2021). Bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung gilt ab dem
  5. Lebensjahr die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes (AA 30.4.2021). Die wichtigsten Wirtschaftsbereiche Albaniens sind der Tourismus (der etwa 25% des Bruttoinlandsprodukts ausmacht), der Handel mit Italien und die Überweisungen von albanischen Arbeitern im Ausland. Alle genannten Bereiche haben starke Einbrüche zu verzeichnen (EBRD 2021). Insgesamt wird die Wirtschaft 2020 voraussichtlich um etwa 7,5 % schrumpfen (gegenüber 2,2 % im Jahr 2019), was die Abhängigkeit von Tourismus und Überweisungen von Auslandsalbanern widerspiegelt (OECD 31.1.2021). Die Regierung hat zwei Konjunkturpakete im Wert von 2,8 % des BIP verabschiedet. Die Pakete bestehen hauptsächlich aus erhöhten Staatsausgaben, Staatsgarantien und einmaligen Sozialtransfers (EBRD 2021; vgl. EBRD o.D.). Der Staatshaushalt 2021 für den Gesundheitssektor wurde um 23% erhöht, einschließlich einer 40%igen Erhöhung für medizinisches Personal (OECD 31.1.2021). Laut albanischem Finanzministerium sind über 1,35 Mrd. EUR zur Bewältigung der Rezession notwendig, die im Wesentlichen von internationalen Gebern beigesteuert werden sollen (WKO 23.4.2021).Die Regierung hat zwei Konjunkturpakete im Wert von 2,8 % des BIP verabschiedet. Die Pakete bestehen hauptsächlich aus erhöhten Staatsausgaben, Staatsgarantien und einmaligen Sozialtransfers (EBRD 2021; vergleiche EBRD o.D.). Der Staatshaushalt 2021 für den Gesundheitssektor wurde um 23% erhöht, einschließlich einer 40%igen Erhöhung für medizinisches Personal (OECD 31.1.2021). Laut albanischem Finanzministerium sind über 1,35 Mrd. EUR zur Bewältigung der Rezession notwendig, die im Wesentlichen von internationalen Gebern beigesteuert werden sollen (WKO 23.4.2021). Albanien stützt sich in Bezug auf Impfungen auf die globale COVAX-Initiative (Gavi 15.12.2020). Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Albanien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.euro.who.int/en/countries/albania/albania-response-to-covid-19-pandemic (WHO); https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (John-Hopkins-Universität). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt Deutschland (30.4.2021): Albanien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/albaniensicherheit/216248, Zugriff 30.4.2021 - EBRD – European Bank for Reconstruction and Development (o.D.): Albania Overview, https://www.ebrd.com/where-we-are/albania/overview.html, Zugriff 27.4.2021 - EBRD – European Bank for Reconstruction and Development

(2021): Transition Report 2020-21: Albania, http://2020.tr-ebrd.com/countries/, Zugriff 27.4.2021 - Gavi – Global Alliance for Vaccines and Immunisation (15.12.2020): COVAX - List of participating economies, https://www.gavi.org/sites/default/files/covid/pr/COVAX_CA_COIP_List_COVAX_PR_15-12.pdf, Zugriff 30.4.2021 - OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (31.1.2021): The COVID-19 Crisis in Albania, https://www.oecd.org/south-east-europe/COVID-19-Crisis-in-Albania.pdf, Zugriff 27.4.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (23.4.2021): Coronavirus: Situation in Montenegro, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-albanien.html, Zugriff 27.4.2021 Politische Lage Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 30.3.2021). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am
  1. April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vgl. Standard 25.4.2021).Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 30.3.2021). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am
  2. April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vergleiche Standard 25.4.2021). Dahinter liegen Herausforderer Lulzim Basha von der Demokratischen Partei (PD) und die mit ihr verbündete Sozialistische Bewegung für Integration (LSI). Ins neue Parlament schafft es außerdem noch die Sozialdemokratische Partei (PSD) des umstrittenen Geschäftsmanns Tom Doshi (DW 27.4.2021). Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass der Kauf von Stimmen neben anderen Problemen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vgl. OSCE 4.2021).Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass der Kauf von Stimmen neben anderen Problemen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vergleiche OSCE 4.2021). Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System leidet jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein (AA 2.10.2020). Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangene Sozialistische Partei Albaniens (deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist); die Demokratische Partei unter Lulzim Basha, bei der aber noch immer der langjährige Präsident und Ministerpräsident Sali Berisha wichtige Fäden zieht sowie die von der Ehefrau von Staatspräsident Meta, Monika Kryemadhi, geführte Sozialistische Bewegung für Integration (AA 2.10.2020). Albanien ist politisch tief gespalten, die verfeindeten Lager sprechen einander die Daseinsberechtigung ab. Die Opposition um Basha wirft Rama Wahlbetrug, Korruption und Verstrickung in die organisierte Kriminalität vor. Sie organisierte in der vorangegangenen Legislaturperiode Massenproteste und boykottierte das Parlament sowie die Kommunalwahlen 2019 (ORF 27.4.2021). Die Teilnahme der Opposition an der letzten Parlamentswahl am
  3. April 2021 kam in Folge eines seltenen Kompromisses zwischen den beiden Lagern zustande, der zu einer Reform des Wahlrechts führte (WDZ 25.4.2021). Diese Reform wurde im Juli 2020 vom albanischen Parlament beschlossen (bpb 22.4.2021) und soll durch den Einsatz moderner Technik wie der biometrischen Wähleridentifizierung dazu beitragen, Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen. Bei den Verhandlungen hatten Diplomaten der EU und der USA intensiv vermittelt (WDZ 25.4.2021). Insgesamt hat Albanien in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt, was durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt wurde. Im März 2020 hat der Rat der EU schließlich auf Empfehlung der Europäischen Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen beschlossen, den tatsächlichen Beginn der konkreten Gespräche jedoch an weitere Fortschritte insbesondere in den Bereichen der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität geknüpft. Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied und seit Juni 2014 EU-Beitrittskandidat (AA 2.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021 - BI – Balkan Insight (27.4.2021): Edi Rama Declares Victory in Albanian General Elections, https://balkaninsight.com/2021/04/27/edi-rama-declares-victory-in-albanian-general-elections/, Zugriff 1.5.2021 - bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (22.4.2021): Parlamentswahl in Albanien, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/331775/parlamentswahl-in-albanien, Zugriff 27.4.2021 - DW – Deutsche Welle (27.4.2021): Wahlsieg für Sozialisten in Albanien, https://www.dw.com/de/wahlsieg-f%C3%Bcr-sozialisten-in-albanien/a-57355842, Zugriff 30.4.2021 - KAS – Konrad Adenauer-Stiftung (03/2021): Länderbericht Albanien. Albanien vor den Parlamentswahlen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047134/Albanien+vor+den+Parlamentswahlen.pdf. Zugriff 11.4.2021- KAS – Konrad Adenauer-Stiftung (03 aus 2021,): Länderbericht Albanien. Albanien vor den Parlamentswahlen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047134/Albanien+vor+den+Parlamentswahlen.pdf. Zugriff 11.4.2021 - ORF (27.4.2021): Albanien-Wahl: Regierende Sozialisten weiter auf Siegeskurs, https://orf.at/stories/3210808/, Zugriff 27.4.2021 - OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (4.2021): International Election Observation Mission. Republic of Albania, Parliamentary elections on 25 April 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/2/7/484688.pdf, Zugriff 30.4.2021 - President.al (o.D.): Ilir Meta - The President of the Republic of Albania, https://president.al/en/biografia/, Zugriff 7.4.2021 - Standard (25.4.2021): Edi Ramas Sozialisten bei Albanien-Wahl in Führung, https://www.derstandard.at/story/2000126129584/buerger-in-albanien-waehlen-neues-parlament, Zugriff 25.4.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 6.4.2021 - WDZ – Westdeutsche Zeitung (25.4.2021): Prognose: Opposition bei Parlamentswahl in Albanien vorne, https://www.wz.de/politik/ausland/prognose-opposition-bei-parlamentswahl-in-albanien-vorne_aid-57543855, Zugriff 27.4.2021 Sicherheitslage Die Lage im Land ist ruhig und der Staat genießt das volle Gewaltmonopol auf seinem gesamten Territorium. Es gab einige erfolgreiche Maßnahmen zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen mächtige Mafia- und Verbrechernetzwerke (BTI 2020). Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Tirana und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (EDA 6.8.2020; vgl. AA 9.4.2021). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Grenzgebiet zu Montenegro und Kosovo sind noch Blindgänger und Minen vorhanden (EDA 6.8.2021).Die Lage im Land ist ruhig und der Staat genießt das volle Gewaltmonopol auf seinem gesamten Territorium. Es gab einige erfolgreiche Maßnahmen zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen mächtige Mafia- und Verbrechernetzwerke (BTI 2020). Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Tirana und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (EDA 6.8.2020; vergleiche AA 9.4.2021). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Grenzgebiet zu Montenegro und Kosovo sind noch Blindgänger und Minen vorhanden (EDA 6.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.4.2021): Albanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/albaniensicherheit/216248, Zugriff 9.4.2021 - BTI – Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report – Albania,https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_ALB.pdf, Zugriff 9.4.2021 - EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (6.8.2020): Reisehinweise für Albanien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/albanien/reisehinweise-fueralbanien.html, Zugriff 6.4.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Ressourcen manchmal, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeiten kann (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die wichtigste Einzelfrage, die über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen entscheidet, ist die Durchführung einer Justizreform (BTI 2020). Gerichtsverhandlungen sind nicht immer öffentlich zugänglich. Sicherheitsbeamte weigern sich häufig, Beobachter zu Anhörungen zuzulassen und rufen routinemäßig den vorsitzenden Richter an, um die Zulassung rückbestätigt zu erhalten. Gerichtliche Anordnungen werden von Behörden fallweise missachtet. Die Gerichtsanhörungen finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger beigestellt. Das Gesetz bietet den Angeklagten ausreichend Zeit und Möglichkeiten, eine Verteidigung vorzubereiten. Im Allgemeinen werden diese Rechte in der Praxis respektiert, auch wenn die Gerichtsverfahren nicht immer öffentlich sind und der Zugang zu einem Anwalt manchmal problematisch ist (USDOS 30.3.2021).Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Ressourcen manchmal, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeiten kann (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die wichtigste Einzelfrage, die über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen entscheidet, ist die Durchführung einer Justizreform (BTI 2020). Gerichtsverhandlungen sind nicht immer öffentlich zugänglich. Sicherheitsbeamte weigern sich häufig, Beobachter zu Anhörungen zuzulassen und rufen routinemäßig den vorsitzenden Richter an, um die Zulassung rückbestätigt zu erhalten. Gerichtliche Anordnungen werden von Behörden fallweise missachtet. Die Gerichtsanhörungen finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger beigestellt. Das Gesetz bietet den Angeklagten ausreichend Zeit und Möglichkeiten, eine Verteidigung vorzubereiten. Im Allgemeinen werden diese Rechte in der Praxis respektiert, auch wenn die Gerichtsverfahren nicht immer öffentlich sind und der Zugang zu einem Anwalt manchmal problematisch ist (USDOS 30.3.2021). Die EU-Kommission hat am 2.3.2020 einen Sachstandsbericht über die Fortschritte Albaniens im Bereich der Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. Darin werden insbesondere die Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, auch in Bezug auf den Cannabis-Anbau und den Handel mit harten Drogen, weiters Erfolge bei der Umsetzung der Justizreform sowie beim Überprüfungsverfahren für Richter und Staatsanwälte dargelegt (EK 2.3.2020). In diesem Zusammenhang führte die Regierung ein international überwachtes Verfahren zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten ein; bei unerklärlichem Reichtum oder Verbindungen zum organisierten Verbrechen wurden diese entlassen. Bis November 2020 waren 45% der überprüften Richter und Staatsanwälte durchgefallen und wurden entlassen, 37% bestanden und 18% traten zurück. Infolgedessen hatte das Verfassungsgericht die meiste Zeit des Jahres nur vier von neun Richtern im Amt und war somit nicht beschlussfähig. Im Dezember fügten das Parlament und der Präsident dem Gericht drei weitere Richter hinzu, so dass es nun mit sieben von neun Richtern beschlussfähig ist. Der Oberste Gerichtshof hatte nur drei von 19 Richtern im Amt. Diese Richter waren nicht beschlussfähig, um Fälle zu entscheiden, haben aber begonnen, den Rückstau an Fällen abzubauen, wofür nur drei Richter erforderlich sind. Die Politisierung bei der Besetzung des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts in der Vergangenheit drohte zeitweise die Unabhängigkeit und Integrität dieser Institutionen zu untergraben (USDOS 30.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung und insbesondere die Verurteilung von Beamten, die Missbräuche begangen hatten, erfolgte sporadisch und uneinheitlich. Beamte, Politiker, Richter und Personen mit mächtigen Geschäftsinteressen waren oft in der Lage, sich der Strafverfolgung zu entziehen (USDOS 30.3.2021). Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der staatlichen Institutionen werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Im Zuge der Justizreform, insbesondere des Vetting-Prozesses, und der Konditionalität der EU-Annäherung werden genau diese Probleme adressiert und es zeigen sich bereits erste Verbesserungen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht. Die von der IRZ, der deutschen Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit, geführte EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet und unterstützt Albanien bei der Umsetzung (AA 2.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 7.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 7.4.2021 - BTI – Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report – Albania, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_ALB.pdf, Zugriff 11.4.2021 - EK – Europäische Kommission (2.3.2020): Kommission berichtet über die Fortschritte Albaniens und Nordmazedoniens (Pressemitteilung), https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_347, Zugriff 16.4.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048566.html, Zugriff 11.4.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 6.4.2021 Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch die Grenz- und Migrationspolizei zählen. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische Würdenträger und bestimmte Grundstücke im Staatsbesitz. Dem Verteidigungsministerium unterstehen die Streitkräfte. Der Geheimdienst untersteht dem Premierminister. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus (USDOS 30.3.2021). Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist unterteilt in die Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), die Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei), die Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei) sowie seit 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus. Eine neue Ressort übergreifende Task Force bekämpft seit Beginn 2018 die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt. Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 2.10.2020). Greifbare Resultate wurden im Bereich des Kampfes gegen die organisierte Kriminalität erreicht. Die Polizeikooperation mit EU-Mitgliedsstaaten und Europol wurde weiter intensiviert, was zu erfolgreichen großangelegten Polizeioperationen führte und zur Verhaftung von berüchtigten Mitgliedern organisierter krimineller Gruppen. Ein Anzahl von Inhaftierungen und Verurteilungen fand ebenfalls statt, darunter Anführer wesentlicher krimineller Gruppen (EC 2.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 23.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 23.4.2021 - EC - European Commission (2.3.2020): Commission Staff Working Document - Update on the Republic of Albania, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/update-on-the-republic-of-albania.pdf, Zugriff 23.4.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 6.4.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 2.10.2020).Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 2.10.2020). In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 2.10.2020). Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Trotzdem werden Verdächtige und Gefangene von Polizei und Gefängniswärtern in manchen Fällen geschlagen und missbraucht, meistens in Polizeistationen. Im Bericht vom September 2019 über seinen letzten Besuch im Jahr 2018 in einer Reihe von Gefängnissen und Haftanstalten des Landes berichtete das Komitee zur Verhütung von Folter des Europarats, dass es eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über die Misshandlung von Verdächtigen durch Polizeibeamte erhalten hat. Die meisten Vorwürfe betrafen die Anwendung von übermäßiger Gewalt zum Zeitpunkt der Festnahme oder unmittelbar danach. Mehrere Vorwürfe betrafen auch Misshandlungen während des Transports oder der ersten Befragung, offenbar um ein Geständnis zu erzwingen, Informationen zu erhalten oder als Bestrafung. Die angeblichen Misshandlungen bestanden aus Ohrfeigen, Schlägen, Tritten, Schlägen mit einem harten Gegenstand und übermäßig engen Handschellen. Bei der Dienststelle für interne Angelegenheiten und Beschwerden (SIAC) gingen Beschwerden über polizeiliche Misshandlungen und Korruption ein, die zu Untersuchungen von Polizeiaktionen führten. Das Büro des Ombudsmannes, einer unabhängigen, verfassungsmäßigen Einrichtung, die als Wächter über die Regierung dient, berichtete, dass die meisten Fälle von angeblicher physischer oder psychischer Misshandlung im Laufe des Jahres während der Festnahme und des Verhörs auftraten. Straflosigkeit für polizeiliches Fehlverhalten blieb ein Problem, obwohl vermehrt Kamerabeweise zur Dokumentation und Verfolgung polizeilichen Fehlverhaltens eingesetzt wurden. Das SIAC verzeichnete einen Anstieg der Anzahl von Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen gegen Beamte wegen straf- und verwaltungsrechtlicher Verstöße (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 7.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 7.4.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 6.4.2021 Korruption Korruption ist in Albanien weiterhin ein Problem dar, auch im öffentlichen Bereich (BTI 2020). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Amtsträger vor und verbietet auch Personen mit strafrechtlichen Verurteilungen, als Bürgermeister, Parlamentarier oder in Regierungs- oder Staatsämtern zu dienen, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist in allen Zweigen der Regierung allgegenwärtig, und Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken. Die Verfassung schreibt vor, dass Richter und Staatsanwälte auf ungeklärten Reichtum, Verbindungen zum organisierten Verbrechen und fachliche Kompetenz durch eine unabhängige Qualifizierungskommission überprüft werden müssen. Der Prozess wurde von internationalen Rechtsexperten überwacht und führte bis November 2020 zur Entlassung von 125 Richtern und Staatsanwälten. 103 wurden im Amt bestätigt und 48 weitere traten zurück, ohne sich einer Überprüfung zu unterziehen. Mehrere Regierungsbehörden untersuchten Korruptionsfälle, aber begrenzte Ressourcen, undichte Stellen bei den Ermittlungen, tatsächlicher und vermeintlicher politischer Druck und ein willkürliches System von Versetzungen behinderten die Untersuchungen. Die Einrichtung der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruption und organisierte Kriminalität im Dezember 2019 führte binnen eines Jahres zu 327 strafrechtlichen Ermittlungen und 65 Anträgen an Gerichte (USDOS 30.3.2021). Insgesamt ist bei der Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen ein gestiegenes Engagement der Regierung Rama zu verzeichnen. Im Zuge der Justizreform, insbesondere des Vetting-Prozesses, und der Konditionalität der EU-Annäherung werden genau diese Probleme adressiert und es zeigen sich erste Verbesserungen (AA 2.10.2020). Doch während die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Korruptionsfällen auf niedriger Ebene, einschließlich korrupter Staatsanwälte und Richter, erhebliche Fortschritte macht, bleibt die Verfolgung von Verdächtigen auf höherer Ebene aufgrund der Angst der Ermittler vor Vergeltung, aufgrund mangelnder Ressourcen und Korruption innerhalb der Justiz selbst selten. Auch im Bereich der Polizeiarbeit bleibt Korruption weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021). Die EU-Kommission hat am 2.3.2020 einen Sachstandsbericht über die Fortschritte Albaniens im Bereich der Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. Darin werden unter anderem die Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität dargelegt (EK 2.3.2020). Laut GRECO (Group of States against Corruption; Europarat) ist die Kriminalisierung von Korruption - d.h. die Qualität der Formulierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und die Strenge der vorgesehenen Sanktionen im Gesetz - angemessen, um eine effektive Korruptionsbekämpfung zu ermöglichen (BTI 2020). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index
(2020)rangiert Albanien unter 180 Ländern und Territorien an 104. Stelle mit einer Punkteanzahl von 36 von bestmöglichen 100 (TI 28.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 7.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 7.4.2021 - BTI – Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report – Albania, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_ALB.pdf, Zugriff 9.4.2021 - EK - Europäische Kommission (2.3.2020): Commission Staff Working Document. Update on the Republic of Albania, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/update-on-the-republic-of-albania.pdf, Zugriff 6.4.2021 - TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/alb, Zugriff 7.4.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 6.4.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ. Das Büro des Bürgerbeauftragten ist die wichtigste unabhängige Institution zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Die Ombudsperson ist gesetzlich ermächtigt, Gefängnisse und Haftanstalten zu überwachen. Sie kann eine Untersuchung aufgrund von Beschwerden oder von Amts wegen einleiten. Obwohl der Ombudsperson die Befugnis zur Vollstreckung von Entscheidungen fehlt, fungiert sie als Kontrollinstanz auf dem Gebiet der Menschenrechtsverletzungen. Allerdings ist das Ombudsbüro unterfinanziert und unterbesetzt. Die Nationalversammlung hat einen Ausschuss für Rechtsfragen, öffentliche Verwaltung und Menschenrechte, der den Jahresbericht des Ombudsbüros prüft. Der Ausschuss ist in Gesetzgebungsfragen engagiert und effektiv (USDOS 30.3.2021). Quellen: - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 6.4.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Wehrpflicht wurde in Albanien am 1.1.2010 abgeschafft. Obwohl es keine Generalamnestie für Fahnenflüchtige gab, sind keine neuen Fälle bekannt, in denen ehemalige Grundwehrdienstleistende nach 2010 wegen Fahnenflucht belangt worden wären. Zu einer Anklage wäre es nur gekommen, wenn der Grundwehrdienstleistende die Truppe eigenmächtig verlassen hätte oder er einem Einberufungsbescheid nicht nachgekommen wäre. Sollte ein altes Verfahren gegen einen Wehrpflichtigen noch anhängig sein, würde dies bei Wiedereinreise nach Albanien, genauso wie bei anderen Tatbeständen auch, von den Ermittlungsbehörden ggf. verfolgt werden. Es gibt aktuelle Fälle von Strafverfolgung wegen Fahnenflucht, die aber lediglich Zeit- und Berufssoldaten betreffen (AA 2.10.2020). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 19 Jahre (CIA 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 7.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 7.4.2021 - CIA - The World Factbook (27.4.2021): Albania, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/albania/, Zugriff 28.4.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält - auf Grundlage der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Grundrechtskatalog, der neben persönlichen und politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Die Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten (AA 2.10.2020). Albanien hat sich im Mai 2019 dem UPR-Verfahren des UN-Menschenrechtsrats unterworfen (OHCHR 2020). In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 2.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021 - OHCHR – United Nations Human Rights Council
(2020): Universal Periodic Review. Albania, https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/UPR/Pages/ALIndex.aspx, Zugriff 9.4.2021 Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit werden gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 30.3.2021). Gleichzeitig sind die Medien aber polarisiert und wirtschaftlich zumeist von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die wiederum mit Parteien verbunden sind. Das führt zu selektiver medialer Abdeckung verschiedener Themenbereiche (AI 16.4.2020). Durch die genannten Abhängigkeiten ergeben sich für die journalistische Tätigkeit gewisse Vorgaben. Sofern diese nicht eingehalten werden, laufen Journalisten Gefahr, gekündigt zu werden (AA 2.10.2020). Es gab Bemühungen, direkten und indirekten politischen und wirtschaftlichen Druck auf die Medien auszuüben, unter anderem durch Drohungen und Gewalt insbesondere gegen investigative Journalisten, die versuchten, Verbrechen und Korruption zu untersuchen. Beleidigungen und Strafverfahren mit hohen Entschädigungsforderungen schaffen ein Klima der Einschüchterung und der Selbstzensur (RoG 2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Auf der von „Reporter ohne Grenzen“ (RoG) herausgegebenen Rangliste der Pressefreiheit belegte Albanien 2020 Platz 84 (2018: 75) (RoG 21.4.2020). Europarat und EK sowie albanische und internationale NROs kritisieren Versuche zur Regulierung und Kontrolle von Online-Medienangeboten. Kritisiert werden die vorgesehenen hohen Geldstrafen und eine befürchtete einseitige (politische) Nutzung der neuen Verfahren. Die Behörden verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen regierungstreue Medien zum Beispiel beim Zugang zu Pressekonferenzen (AA 2.10.2020; vgl. RoG 2021).Durch die genannten Abhängigkeiten ergeben sich für die journalistische Tätigkeit gewisse Vorgaben. Sofern diese nicht eingehalten werden, laufen Journalisten Gefahr, gekündigt zu werden (AA 2.10.2020). Es gab Bemühungen, direkten und indirekten politischen und wirtschaftlichen Druck auf die Medien auszuüben, unter anderem durch Drohungen und Gewalt insbesondere gegen investigative Journalisten, die versuchten, Verbrechen und Korruption zu untersuchen. Beleidigungen und Strafverfahren mit hohen Entschädigungsforderungen schaffen ein Klima der Einschüchterung und der Selbstzensur (RoG 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Auf der von „Reporter ohne Grenzen“ (RoG) herausgegebenen Rangliste der Pressefreiheit belegte Albanien 2020 Platz 84 (2018: 75) (RoG 21.4.2020). Europarat und EK sowie albanische und internationale NROs kritisieren Versuche zur Regulierung und Kontrolle von Online-Medienangeboten. Kritisiert werden die vorgesehenen hohen Geldstrafen und eine befürchtete einseitige (politische) Nutzung der neuen Verfahren. Die Behörden verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen regierungstreue Medien zum Beispiel beim Zugang zu Pressekonferenzen (AA 2.10.2020; vergleiche RoG 2021). Im März 2020 drohte der Premierminister Medienorganisationen mit der Schließung, weil sie Panik über COVID-19 verbreitet hätten. Ein umstrittenes Anti-Diffamierungsgesetz, das die Freiheit der Online-Medien bedrohte, wurde von den Behörden zurückgezogen (AI 7.4.2021). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden gewahrt (USDOS 30.3.2021). Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 2.10.2020; vgl. FH 3.3.2021).Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 2.10.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amthttps://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf , Zugriff 6.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amthttps://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf , Zugriff 6.4.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Human Rights in Europe - Review of 2020 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048623.html, Zugriff 9.4.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048566.html, Zugriff 11.4.2021 - RoG – Reporter ohne Grenzen
(2021): Albanien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/albanien, Zugriff 10.4.2021 - RoG – Reporter ohne Grenzen (21.4.2020): Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/?id=2376, Zugriff 9.4.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 6.4.2021 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen westeuropäischen Standards. Ein Rechtsbeistand hat jederzeit die Möglichkeit des Besuches, hierfür stehen eigene Besprechungszimmer zur Verfügung. Angemessene ärztliche Versorgung ist gewährleistet. Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; hierzu besteht eine spezialisierte Haftanstalt, die allerdings nicht auf dem Niveau westeuropäischer Standards operiert. Für verurteilte minderjährige Straftäter gibt es eine separate - den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze entsprechende - Jugendstrafanstalt in Kavaje. Die Insassen haben die Möglichkeit des Schulbesuchs und können in vier Berufsausbildungen reguläre staatliche Abschlüsse erlangen. Die Jugendhaftanstalten in Fier, Fushe Kruja, Korça, Peqin, Malesi e Madhe bei Shkodra und das Frauengefängnis in Tirana entsprechen den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Für minderjährige U-Häftlinge existieren Jugendabteilungen in vier weiteren Haftanstalten (AA 2.10.2021). Trotz aller Fortschritte sind die Gegebenheiten je nach Alter und Art der jeweiligen Hafteinrichtung sehr unterschiedlich. Die Haftanstalten in Kruja, Lushnja, Rrogozhina, Saranda, Lezha und Tepelena weisen nach Angaben der Ombudsperson dringende Infrastrukturprobleme auf (USDOS 30.3.2021). Fehlende Zentralheizungssysteme in älteren Gefängnissen werden jedoch sukzessive durch bewegliche stromabhängige Heizkörper kompensiert (AA 2.10.2021). Schlechte physische Bedingungen und ein Mangel an medizinischer Versorgung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, sind ernste Probleme. Auch gibt es immer wieder Fälle von Korruption in Haftanstalten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Arbeit und bezüglich der Entlassung von Häftlingen. 2020 wurden mehrere Gefängnisdirektoren entlassen, gegen weitere wurden Ermittlungen eingeleitet. Die Bedingungen in einigen Polizeigewahrsamseinrichtungen außerhalb Tiranas und anderer großer städtischer Zentren blieben unter dem Standard. In einigen Einrichtungen wie dem Zaharia-Gefängnis in Kruje ist Überbelegung ein Problem, wobei das Albanian Helsinki Committee (AHC) und das Büro der Ombudsperson jedoch darauf hinweisen, dass aufgrund neuer Infrastruktur und Amnestien in letzter Zeit ein gewisser Rückgang der Überbelegung von Gefängnissen zu konstatieren ist (USDOS 30.3.2021). Hierzu trägt auch die 2018 erfolgte Inbetriebnahme einer neuen, durch die EU und Italien für ca. 800 Insassen errichteten Haftanstalt in Malesi e Madhe (Nähe Shkodra) bei (AA 2.10.2021). Die Bedingungen in Polizeistationen und temporären Hafteinrichtungen sind mit Ausnahme der regionalen Einrichtungen in Tirana, Durres, Gjirokaster, Kukes, Fier und Korca in mancherlei Hinsicht unzureichend. Einige Hafteinrichtungen in abgelegenen Gebieten waren im Winter unbeheizt, und in einigen fehlten grundlegende hygienische Einrichtungen wie Duschen oder Waschbecken (USDOS 30.3.2021). Der Ombudsmann und NGOs berichten, dass Behörden Häftlinge mit geistigen Behinderungen in regulären Gefängnissen festhalten, in denen der Zugang zur psychiatrischen Versorgung völlig unzureichend ist (USDOS 30.3.2021). Freedom House kritisiert, dass Gefängnisinsassen unter schlechten Lebensbedingungen und einem Mangel an angemessener medizinischer Behandlung leiden und verweist darüber hinaus auf Berichte, wonach Häftlinge misshandelt werden (FH 3.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amthttps://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 7.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amthttps://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 7.4.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048566.html, Zugriff 11.4.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 11.4.2021 Todesstrafe Mit dem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10.12.1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es damals für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.1.2001 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.4.2007 (AA 2.10.2020). Somit ist die Todesstrafe seit 2007 für alle Verbrechen abgeschafft (AI 2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021 - AI - Amnesty International
(2021): Amnesty Death penalty, https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en, Zugriff 7.4.2021 Religionsfreiheit Die Verfassung schützt die Religionsfreiheit. Sie legt fest, dass es keine Staatsreligion gibt und dass der Staat in Glaubensfragen neutral zu sein hat. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung und Unabhängigkeit religiöser Gruppen vor; die öffentlichen Schulen sind sekulär ausgerichtet (USDOS 10.6.2020). In Albanien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (Zensus 2011): Muslimische 56,7%, Römisch-katholische 10%, Orthodoxe 6,8%, Bektashi (eine sufische Glaubensrichtung) 2,1%, nicht spezifizierte Religionsgemeinschaften 16,2%, Atheisten 2,5% sowie andere Glaubengemeinschaften 5,7% (CIA 7.4.2021). Zu letzteren gehören protestantische Konfessionen, Baha'is, Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und eine kleine jüdische Gemeinschaft (USDOS 10.6.2020). Durch die Aufhebung des während der kommunistischen Diktatur 1967 erlassenen Verbots der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die freie Religionsausübung wird verfassungsmäßig garantiert. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und das Zusammenleben der wichtigsten religiösen Gruppen (sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens, katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen) gestaltet sich problemlos (AA 2.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021 - CIA - The World Factbook (14.5.2020): Albania, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/albania/#people-and-society, Zugriff 9.4.2021 - USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom, Albania, https://www.state.gov/reports/2019-report-on-international-religious-freedom/albania/, Zugriff 6.4.2021 Minderheiten Das albanische Gesetz garantiert politische Rechte für Bürger unabhängig von ihrer ethnischen, rassischen, sprachlichen oder religiösen Identität. Diskriminierung nationaler, ethnischer, rassischer oder anderer Minderheiten durch den Staat findet nicht statt (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.10.2020). 2017 hat die Regierung ein Gesetz über offizielle Minderheiten verabschiedet, gleichzeitig aber noch nicht alle für die Umsetzung erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen (USDOS 30.3.2021). Vor allem die noch ausstehende Umsetzung des Rechts auf freie Selbstbestimmung der eigenen Identität wurde vom Europarat deutlich kritisiert (AA 2.10.2020). Das Gesetz sieht den offiziellen Minderheitenstatus für neun nationale Minderheiten vor, ohne zwischen nationalen und ethnolinguistischen Gruppen zu unterscheiden. Die Regierung definierte Griechen, Mazedonier, Aromunen (Vlachen), Roma, Balkan-Ägypter, Montenegriner, Bosnier, Serben und Bulgaren als nationale Minderheiten. Die Gesetzgebung sieht den Unterricht in der Minderheitensprache und den Gebrauch von zwei Amtssprachen für die lokalen Verwaltungseinheiten vor, in denen Minderheiten traditionell wohnen oder in denen eine Minderheit 20% der Gesamtbevölkerung ausmacht. Die ethnische griechische Minderheit beschwerte sich über die mangelnde Bereitschaft der Regierung, ethnische griechische Gemeinschaften außerhalb der "Minderheitenzonen" aus der kommunistischen Ära anzuerkennen (USDOS 3.11.2020).Das albanische Gesetz garantiert politische Rechte für Bürger unabhängig von ihrer ethnischen, rassischen, sprachlichen oder religiösen Identität. Diskriminierung nationaler, ethnischer, rassischer oder anderer Minderheiten durch den Staat findet nicht statt (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.10.2020). 2017 hat die Regierung ein Gesetz über offizielle Minderheiten verabschiedet, gleichzeitig aber noch nicht alle für die Umsetzung erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen (USDOS 30.3.2021). Vor allem die noch ausstehende Umsetzung des Rechts auf freie Selbstbestimmung der eigenen Identität wurde vom Europarat deutlich kritisiert (AA 2.10.2020). Das Gesetz sieht den offiziellen Minderheitenstatus für neun nationale Minderheiten vor, ohne zwischen nationalen und ethnolinguistischen Gruppen zu unterscheiden. Die Regierung definierte Griechen, Mazedonier, Aromunen (Vlachen), Roma, Balkan-Ägypter, Montenegriner, Bosnier, Serben und Bulgaren als nationale Minderheiten. Die Gesetzgebung sieht den Unterricht in der Minderheitensprache und den Gebrauch von zwei Amtssprachen für die lokalen Verwaltungseinheiten vor, in denen Minderheiten traditionell wohnen oder in denen eine Minderheit 20% der Gesamtbevölkerung ausmacht. Die ethnische griechische Minderheit beschwerte sich über die mangelnde Bereitschaft der Regierung, ethnische griechische Gemeinschaften außerhalb der "Minderheitenzonen" aus der kommunistischen Ära anzuerkennen (USDOS 3.11.2020). Die (zahlenmäßig sehr kleinen) nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen/Vlachen, Serben, Bosnier und Bulgaren sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich und – besonders im Fall der griechischen Minderheit – auch streitbar (AA 2.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): : Freedom in the World 2021 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048566.html, Zugriff 11.4.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 11.4.2021 Roma / Balkan-Ägypter Roma und sog. Balkan-Ägypter sind häufig – v.a. auch im Vergleich zu benachteiligten Nicht-Roma – marginalisiert. Trotz Fortschritten in einigen Bereichen, etwa der Einschulungsquote, ist die Zugangsquote zu Gesundheitsdienstleistungen, Bildung, Wohnen, Elektrizität und Beschäftigung für Roma und Balkan-Ägypter signifikant niedriger als für die Mehrheitsbevölkerung. Die Regierung ist bemüht, Fällen von Diskriminierung nachzugehen und die Situation zu verbessern. Mangels verlässlicher statistischer Erhebungen ist der Anteil der Roma und Balkan-Ägypter an der albanischen Gesamtbevölkerung nicht bekannt. Laut letztem Zensus aus dem Jahr 2011 leben in Albanien ca. 8.000 Roma, NROs schätzen die tatsächliche Zahl jedoch auf ca. 50.000 Personen. Für Roma und andere Minderheiten gibt es keine offiziellen, aber faktische Beschränkungen beim Zugang zum Gesundheitssystem. Wenngleich von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht ausgeschlossen, können ca. 50% der Roma mangels amtlicher Registrierung nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten daher auch nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Versicherungsheft, in dem die Versicherungsnummer verzeichnet ist und in dem die Ärzte Behandlungen eintragen. Auch Obdachlose sind davon betroffen. Arzt- und Krankenhausbesuche werden daher auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt (AA 2.10.2020). Die OSZE-Beobachter stellten fest, dass Roma aufgrund eines fehlenden festen Wohnsitzes im Jahr 2019 Schwierigkeiten hatten, sich für die Wahl zu registrieren (FH 2020). Es gibt Vorwürfe über Diskriminierung von Mitgliedern der ethnischen Gruppen der Roma und der Balkan-Ägypter, unter anderem in den Bereich Unterkunft, Zugang zum Arbeitsmarkt, der Gesundheitsversorgung und der Bildung. Einige Schulen verweigern Schülern dieser ethnischen Gruppen die Aufnahme, v.a. wenn diese arm erscheinen. Viele Schulen, die Roma-Schüler aufnahmen, marginalisierten sie im Klassenzimmer, beispielsweise indem sie diese physisch von den anderen Schülern abgrenzten (USDOS 30.3.2021). Mehr als 80% der Roma in Albanien leben von informeller Arbeit. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten ist eingeschränkt, aber auch die sanitären Bedingungen sowie die Versorgung mit Strom und heißem Wasser (AA 2.10.2020). Roma-Aktivisten protestierten gegen die Diskriminierung bei der Zuteilung finanzieller Nothilfe durch die Regierung, die diejenigen, die im informellen Sektor arbeiten, nicht abdeckte. Das Parlament verabschiedete Änderungen des Gesetzes über Diskriminierung, die den Umfang der Gruppen, die unter den gesetzlichen Schutz fallen, erheblich erweitern (AI 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Albania 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048623.html, Zugriff 29.4.2021- AI – Amnesty International (7.4.2021): Albania 2020, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2048623.html, Zugriff 29.4.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): : Freedom in the World 2021 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048566.html, Zugriff 11.4.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 11.4.2021 IDPs und Flüchtlinge Albanien hat sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 als auch das Protokoll von 1967 ratifiziert. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge in Albanien ist insbesondere infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien gestiegen. Die albanische Regierung gewährleistet die Grundbedürfnisse für eine geringe Zahl von Flüchtlingen, z. B. durch Bereitstellung von Unterkunft im gut ausgestatteten nationalen Aufnahmezentrum in Babrru, Kleidung und Nahrung. Potenzielle Asylbewerber werden oftmals nicht ausreichend informiert, sodass der Zugang zum Asylverfahren erschwert ist. Nach Angaben des UNHCR gab es im Jahre 2019 insgesamt 6.677 Asylantragsteller in Albanien. Für die meisten Antragsteller ist Albanien allerdings – nicht zuletzt wegen der schwierigen Beschäftigungssituation - nur Transitland; sie reisen nach wenigen Tagen weiter, vor allem nach Montenegro. Asylbewerber erhalten Gesundheitsversorgung sowie rechtliche und soziale Beratung, weiters Unterkunft, Verpflegung sowie Sozialhilfe. In Absprache mit den USA und UNHCR hat Albanien ca. 2.700 Volksmujaheddin aus den ehemaligen Lagern Ashraf und Liberty (Irak) aufgenommen (AA 2.9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021 Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten die interne Bewegungsfreiheit, Reisefreiheit ins Ausland, die Freiheit zu emigrieren und das Recht auf Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte grundsätzlich. Bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not kooperiert sie mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort neu registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden. Viele Personen konnten keine Dokumente vorlegen und hatten daher auch keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter waren in den Gemeinden, in denen sie wohnten, oftmals nicht offiziell registriert. Das Gesetz verbietet ihre Registrierung zwar nicht, aber es ist schwierig, diese durchzuführen, da den betreffenden Personen häufig die finanziellen Mittel für eine Registrierung fehlen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 11.4.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.600 ALL (ca. 27 €) und - für Familienoberhäupter - 8.000 ALL (ca. 57 €) sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) und einem gleich hohen Betrag für Betreuung bewegen, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste. Das Gesetz Nr. 9355 für Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und - als Empfänger von Invalidengeld - Menschen mit Behinderung. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Gefängnisinsassen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen. Daneben können die einzelnen Sozialhilfebüros 3% ihrer Mittel nach eigenen Kriterien verteilen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 2.10.2020). Von 2017 bis 2019 gab es ein positives Wachstum, das zu einem leichten Anstieg der Beschäftigung und einer Verringerung der Armut beitrug. Wachstumsmotoren waren hierbei gestiegene Exporte, private Investitionen und der Konsum. Weitere Treiber sind in Albanien (Infrastruktur-)Projekte mit internationaler Finanzierung und teils auch Entwicklungshilfe sowie der steigende Konsumbedarf. Letzterer wird vor allem durch Importe gedeckt (WKO 04.2021; vgl. BTI 2020).Von 2017 bis 2019 gab es ein positives Wachstum, das zu einem leichten Anstieg der Beschäftigung und einer Verringerung der Armut beitrug. Wachstumsmotoren waren hierbei gestiegene Exporte, private Investitionen und der Konsum. Weitere Treiber sind in Albanien (Infrastruktur-)Projekte mit internationaler Finanzierung und teils auch Entwicklungshilfe sowie der steigende Konsumbedarf. Letzterer wird vor allem durch Importe gedeckt (WKO 04.2021; vergleiche BTI 2020). Die Rezession fiel in Albanien dann allerdings stärker als in anderen Ländern der Region, da sich an das Erdbeben vom November 2019 fast nahtlos die Lockdowns aufgrund von Covid-19 anschlossen. Die Staatsverschuldung droht aus dem Ruder zu laufen, weshalb der Staat nur wenig Manövrierraum hat. Mittelfristig ist die Aussicht auf den Zustrom von Direktinvestitionen positiv. Auch wenn von einer Erholung der Exporte und des privaten Konsums 2021 zu einem BIP-Wachstum zwischen 4% und 6% führen könnte, wird das Niveau von 2019 voraussichtlich nicht vor 2022 erreicht werden (WKO 04.2021). Im aktuellen Bericht der Weltbank, "Doing Business 2020", belegt Albanien von 190 Staaten Platz 82 (WB 2021). Albanien führt wichtige Strukturreformen durch, die ein gerechtes Wachstum unterstützen, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft erhöhen, mehr Arbeitsplätze schaffen und die Regierungsführung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbessern. Die albanische Regierung arbeitet an einem breit angelegten Reformprogramm, das sich auf die makroökonomische und fiskalische Nachhaltigkeit, die Stabilisierung des Finanzsektors, die Energiereform, die Reform der Sozialhilfe und des Behindertenwesens sowie die territoriale Dezentralisierung konzentriert (WB 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 26.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 26.4.2021 - BTI – Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report – Albania,https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_ALB.pdf, Zugriff 9.4.2021 - WB – The World Bank
(2021): Doing Business, https://www.doingbusiness.org/en/rankings#, Zugriff 26.4.2021 - WB – The World Bank (7.4.2021): The World Bank in Albania. Overview, https://www.worldbank.org/en/country/albania/overview, Zugriff 26.4.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2021): Außenwirtschaft - Wirtschaftsbericht Albanien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/albanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.4.2021 Medizinische Versorgung Die albanische Verfassung von 1998 garantiert den Bürgern ein Anrecht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung und Gesundheitsversicherung. Das Budget für das Gesundheitswesen beträgt in den letzten Jahren zwischen 5,3% und knapp 6% des Bruttosozialproduktes. Im Rahmen einer Gesetzesanpassung wurde aus dem Krankenversicherungsinstitut ein Obligatorischer Krankenversicherungsfonds FSS (Fondi i Sigurimeve Shëndetësore - Health Insurance Fonds HIF). FFS-Versicherte profitieren unter anderem, falls das Referenzsystem eingehalten wird, von einer Gratisversorgung in den staatlichen medizinischen Einrichtungen, Hausbesuchen, wenn die medizinischen Einrichtungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbständig aufgesucht werden können, Behandlungsmöglichkeiten bei privaten Vertragspartnern, vollständigen Kostenübernahmen bei Medikamenten, respektive von Kostenbeteiligungen bis zu 50% bei Medikamenten. Auch bietet der FSS «Behandlungspakete» (Health services package) bei Dialysen, kardiologischen Untersuchungen, kardio-chirurgischen Interventionen, Nierentransplantationen und Hörprothesen sowie solche für ältere Menschen und Personen mit psychischen Problemen. Seit 1992 ist es in Albanien möglich, sich auch privat krankenversichern zu lassen. Die medizinische Versorgung ist im Wesentlichen dreistufig aufgebaut und umfasst staatliche und private Einrichtungen: die primäre Versorgungsstufe besteht aus 420 Einrichtungen. In ländlichen Regionen sind das Gesundheitszentren und mit diesen verbunden jeweils vier bis fünf «Gesundheitsposten». In Städten und Quartieren größerer Städte finden sich Gesundheitszentren und «Polikliniken». Auf der sekundären Stufe existieren elf Regionalspitäler und 23 Distriktspitäler in unterschiedlicher Größe und mit variierenden Dienstleistungsangeboten. In der Hauptstadt Tirana befindet sich die Universitätsklinik der tertiären Stufe, das einzige Spital der Maximalversorgung. Stationäre und oder spitalbasierte psychiatrische Einrichtungen bestehen auf der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik in Tirana und in den Psychiatrischen Spitälern in Vlorë und Elbasan. Patienten mit Alkohol- und Drogenproblemen können behandelt werden (SEM 26.9.2018). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie sind jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 2.10.2020). In Albanien existiert im staatlichen Sektor eine Liste der registrierten Medikamente. Weiter gibt es eine spezielle Liste von Medikamenten, deren Kosten den Patienten rückerstattet werden. Diese Liste enthält unentbehrliche Medikamente für die meisten Krankheitskategorien und stellt somit eine Art «Essential Drug List» dar. Die Listen werden laufend an möglicherweise veränderte medizinische Bedürfnisse und Krankheitsbilder angepasst. Generell verfügen die Spitäler der sekundären und der tertiären Stufe und auch die psychiatrischen Kliniken über die benötigten, respektive vom staatlichen Sektor angebotenen Medikamente. Budgetknappheit, ungenügende Budgetallokation, bürokratische Prozesse oder Managementfehler können dazu führen, dass Medikamente in staatlichen medizinischen Einrichtungen temporär nicht vorrätig sind. Generell ist heute unter Einbezug privater Apotheken ein Großteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Albanien zumindest in den größeren Städten verfügbar. Teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf der Liste der rückvergüteten Medikamente. Ein Teil der medizinischen Dienstleistungen, namentlich die Betreuung älterer Menschen, chronisch Kranker oder von Menschen mit körperlichen und/oder psychischen Behinderungen, wird in Albanien traditionell durch die Familie abgedeckt (SEM 26.9.2018). Die medizinische Versorgung ist teilweise nur beschränkt gewährleistet. Die privaten Spitäler verfügen über einen umfänglichen Pflegedienst und sind technisch besser ausgerüstet als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 6.8.2020; vgl. AA 13.4.2021).Die medizinische Versorgung ist teilweise nur beschränkt gewährleistet. Die privaten Spitäler verfügen über einen umfänglichen Pflegedienst und sind technisch besser ausgerüstet als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 6.8.2020; vergleiche AA 13.4.2021). Im Gesetz über das Gesundheitswesen aus dem Jahr 2008 und in der Verfassung Albaniens wird festgehalten, dass alle Bürger ein Recht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung haben. Zudem werden besondere Anstrengungen für Gruppen unternommen, deren Zugang aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für spezielle Fälle von Diskriminierungen von Angehörigen der Roma-Minderheit oder darauf, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für diese Bevölkerungsgruppe nicht gewährleistet wäre. Roma suchen staatliche Gesundheitseinrichtungen an ihren jeweiligen Wohnorten und namentlich auch die Universitätsklinik in Tirana auf. Der Zugang von Roma zum Gesundheitswesen hat sich insgesamt verbessert, die Erlangung der Gesundheitskarte für oft im informellen Erwerbssektor tätige Roma kann jedoch mit administrativ-bürokratischen Hürden verbunden sein. Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Roma können es im Einzelfall schwierig machen, für die geforderten Patientenbeteiligungen oder andere finanzielle Auflagen aufzukommen (SEM 26.9.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 13.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 13.4.2021 - AA – Auswärtiges Amt (13.4.2021): Albanien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/albaniensicherheit/216248#content_5, Zugriff 13.4.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.8.2020): Albanien, Reisehinweise für Albanien, Medizinische Versorgung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/albanien/reisehinweise-albanien.html, Zugriff 7.4.2021 - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals Bundesamt für Migration) (26.9.2018): Focus Albanien. Medizinische Versorgung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/alb/ALB-med-grundversorgung-d.pdf, Zugriff 7.4.2021 Rückkehr Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1.5.2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-passer anerkannt (AA 2.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 11.4.2021 Blutrache Auf traditionellen Wertvorstellungen beruhende Blutrachefehden werden häufig als Grund für Verfolgung angeführt. Wenn vermutlich auch nur in geringem Ausmaß, existieren Blutrachefehden – vor allem im Norden des Landes – weiterhin. Blutrache stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf klaren Regelungen des traditionellen albanischen Rechtsverständnisses (niedergeschrieben im „Kanun“ von Leke Dukagjin). Hierbei geht es im Wesentlichen darum, dass bei Tötungsdelikten oder Ehrverletzungen die Opferfamilie unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, ein männliches Mitglied der Täterfamilie zu töten. Es kann durchaus zu wechselseitigen Tötungshandlungen kommen, die sich auch über mehrere Generationen erstrecken. Insbesondere in den ländlichen Gebieten, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat der Kanun bis in die Mitte des vergangenen Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt. Obwohl die Fälle, in denen Blutrache angewandt werden kann, vom Kanun eng umgrenzt werden, ist seit den 90er Jahren eine Vermischung zwischen traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motiven festzustellen. Die sozialen Folgen dieses Phänomens sind für die Betroffenen beträchtlich. Betroffene isolieren sich, Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zur Schulausbildung. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt NROs, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen; manche versuchen allerdings auch, daraus ein Geschäft zu entwickeln. Sie verkaufen Blutrachebescheinigungen, die dann bei Vorlage im Ausland Asyl ermöglichen sollen (AA 2.10.2020). Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch jederzeit aufgelöst werden kann. Bei hartnäckiger Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz (AA 2.10.2020). Insbesondere bei Bescheinigungen über angebliche Blutrachefehden wurden in der Vergangenheit neben gefälschten und verfälschten Dokumenten auch echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt, um einen Asylantrag zu begründen. Hierbei handelt es sich häufig um Gefälligkeitsbescheinigungen.. Die Lancierung unwahrer Zeitungsmeldungen ist leicht zu bewerkstelligen und wird z.B. durch deren mangelnde Professionalität und geringe Auflagen erleichtert (AA 2.10.2020). Die albanische Regierung hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um das Problem der Blutrache anzugehen. Die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Staatsanwaltschaft, den Bildungsdirektionen und den Schulen wurde gestärkt, die Ermittlungen sowie Strafverfolgung und Aufklärung über Toleranz und Verbrechensprävention verbessert (CRC 15.2.2021). Jährlich wird eine Reihe von Gerichtsverfahren gegen angeklagte Täter solcher Straftaten geführt. Allerdings scheint es auch so zu sein, dass diejenigen, die von Blutrache oder entsprechenden Drohungen betroffen sind, immer noch versuchen, ein Eingreifen der Behörden zu vermeiden. Die Mentalität mancher Albaner obsiegt über mögliche Bemühungen des Staates (CGRS 15.6.2020). Eine neuere Entwicklung ist, dass sich die Blutrache zunehmend nicht mehr nur – wie traditionell vorgesehen - gegen erwachsene Männer richtet, sondern dass nunmehr auch Frauen und Kinder zur Zielscheibe werden können (FR 05/2020).Die albanische Regierung hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um das Problem der Blutrache anzugehen. Die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Staatsanwaltschaft, den Bildungsdirektionen und den Schulen wurde gestärkt, die Ermittlungen sowie Strafverfolgung und Aufklärung über Toleranz und Verbrechensprävention verbessert (CRC 15.2.2021). Jährlich wird eine Reihe von Gerichtsverfahren gegen angeklagte Täter solcher Straftaten geführt. Allerdings scheint es auch so zu sein, dass diejenigen, die von Blutrache oder entsprechenden Drohungen betroffen sind, immer noch versuchen, ein Eingreifen der Behörden zu vermeiden. Die Mentalität mancher Albaner obsiegt über mögliche Bemühungen des Staates (CGRS 15.6.2020). Eine neuere Entwicklung ist, dass sich die Blutrache zunehmend nicht mehr nur – wie traditionell vorgesehen - gegen erwachsene Männer richtet, sondern dass nunmehr auch Frauen und Kinder zur Zielscheibe werden können (FR 05 aus 2020,). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021 - CGRS – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (15.6.2020): Albanië: Algemene situatie, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041071/coi_focus_albanie._algemene_situatie_20200615.pdf, Zugriff 12.4.2021 - CRC – UN Committee on the Rights of the Child (15.2.2021): Combined fifth and sixth periodic reports submitted by Albania under article 44 of the Convention, due in 2017 [12 November 2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2047467/G2103328.pdf, Zugriff 9.4.2021 - FR - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (5/2020): Die „Sicheren Herkunftsstaaten“ des Westbalkans, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2020/07/2020-05-Sichere-HKL-Westbalkan.pdf, Zugriff 9.4.2021- FR - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (5 aus 2020,): Die „Sicheren Herkunftsstaaten“ des Westbalkans, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2020/07/2020-05-Sichere-HKL-Westbalkan.pdf, Zugriff 9.4.2021 Das Bundesamt führte weiter aus, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des BF feststünden. Dieser sei albanischer Staatsangehöriger und somit ein Fremder und Drittstaatsangehöriger. Er sei verheiratet und habe drei Kinder; die Familienangehörigen des BF würden in Albanien leben. In Österreich würden sich keine Angehörigen des BF befinden. Zu den Cousins in Italien bestünden keinerlei Abhängigkeiten; den Kontakt zu diesen können der BF durch moderne Kommunikationsmittel von Albanien aus aufrechthalten. Der BF sei arbeitsfähig und habe keine gesundheitlichen Beschwerden angeführt; er gehöre auch keiner COVID-19-Risikogruppe an. Der BF spreche nicht Deutsch und sei in Österreich unbescholten. Der BF sei am 11.04.2021 in den Schengenraum eingereist; zu einem unbekannten Zeitpunkt sei er dann in das Bundesgebiet gekommen und halte sich hier seit mindestens 15.07.2021 auf. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei unrechtmäßig. Der BF habe die Mittel zur seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen können; der Genannte verfüge über keine Geldmittel. Da er in Griechenland über keinen Aufenthaltstitel verfüge und angegeben habe, dass die Barmittel aus seiner Erwerbstätigkeit in Griechenland stammen würden, würden diese Barmittel augenscheinlich aus einer unrechtmäßigen Erwerbtätigkeit in Griechenland stammen. Der BF gefährde durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, um eine Belastung für die öffentliche Gebietskörperschaft zu verhindern. Ferner sei die sofortige Ausreise des BF notwendig, um das geordnete Fremdenwesen aufrechtzuerhalten. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ausgeführt, dass in casu der Tatbestand der Z 1 des § 18 Abs 2 BFA-VG erfüllt sei, da der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermocht habe und sich beharrlich in Missbrauch der Visumsfreiheit illegal im Bundesgebiet aufhalte, wobei er sich offensichtlich den Unterhalt durch Schwarzarbeit zu finanzieren beabsichtige. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass seine derzeitigen Barmittel aus augenscheinlich unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit in Griechenland stammen würden. Eine sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet liege im öffentlichen Interesse. Durch das gesetzte Verhalten gefährde der BF darüber hinaus auch das wirtschaftliche Wohl des Landes. Bei Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. § 18 Abs 2 BFA-VG sehe bei Vorliegen des oa Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Es sie dem BF zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ausgeführt, dass in casu der Tatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erfüllt sei, da der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermocht habe und sich beharrlich in Missbrauch der Visumsfreiheit illegal im Bundesgebiet aufhalte, wobei er sich offensichtlich den Unterhalt durch Schwarzarbeit zu finanzieren beabsichtige. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass seine derzeitigen Barmittel aus augenscheinlich unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit in Griechenland stammen würden. Eine sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet liege im öffentlichen Interesse. Durch das gesetzte Verhalten gefährde der BF darüber hinaus auch das wirtschaftliche Wohl des Landes. Bei Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sehe bei Vorliegen des oa Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Es sie dem BF zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wurde im Bescheid ausgeführt, dass gegenständlich die Z 6 des § 53 Abs 2 FPG erfüllt sei. Der BF habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht und sei offensichtlich zum Zwecke der Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist sei, wobei er dies durch einen angeblichen griechischen Aufenthaltstitel zu verschleiern versucht habe, indem er behauptet habe, er hätte mit dem griechischen Aufenthaltstitel vorgehabt sich den Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen Arbeitgeber zu legalisieren. Tatsächlich verfüge der BF jedoch über keinen griechischen Aufenthaltstitel, wie die griechischen Behörden dem BFA mitgeteilt hätten. Dies bedeute, dass sich der BF seinen Aufenthalt auch bereits in Griechenland durch Schwarzarbeit finanziert habe. Der BF halte sich im bewussten Missbrauch der Visumsfreiheit illegal im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum auf, wobei er im Bundesgebiet gegen das Meldegesetz verstoßen habe, indem er sich ohne behördliche Meldung im Verborgenen aufgehalten habe. Er zeige bezüglich seines Verhaltes kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue. Der BF habe die Mittel zu seinem Unterhalt aus legalen Quellen nicht nachgewiesen. Die Zukunftsprognose falle negativ aus. Die Mittellosigkeit eines Fremden sei im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr einer illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die begründete Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Es sei nicht erforderlich, dass der Fremde bereits tatsächlich strafbare Handlungen begangen habe; es reiche bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand. Diesen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes könne durch die Behörde nur mit einem Einreiseverbot begegnet werden. Dies, zumal der BF kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue gezeigt habe und im Heimatland über keine Arbeit verfüge. Angesichts der Dauer des Fehlverhaltens sowie des negativen Persönlichkeitsbildes des BF sei die Dauer von 2 Jahren als angemessen anzusehen. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wurde im Bescheid ausgeführt, dass gegenständlich die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt sei. Der BF habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht und sei offensichtlich zum Zwecke der Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist sei, wobei er dies durch einen angeblichen griechischen Aufenthaltstitel zu verschleiern versucht habe, indem er behauptet habe, er hätte mit dem griechischen Aufenthaltstitel vorgehabt sich den Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen Arbeitgeber zu legalisieren. Tatsächlich verfüge der BF jedoch über keinen griechischen Aufenthaltstitel, wie die griechischen Behörden dem BFA mitgeteilt hätten. Dies bedeute, dass sich der BF seinen Aufenthalt auch bereits in Griechenland durch Schwarzarbeit finanziert habe. Der BF halte sich im bewussten Missbrauch der Visumsfreiheit illegal im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum auf, wobei er im Bundesgebiet gegen das Meldegesetz verstoßen habe, indem er sich ohne behördliche Meldung im Verborgenen aufgehalten habe. Er zeige bezüglich seines Verhaltes kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue. Der BF habe die Mittel zu seinem Unterhalt aus legalen Quellen nicht nachgewiesen. Die Zukunftsprognose falle negativ aus. Die Mittellosigkeit eines Fremden sei im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr einer illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die begründete Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Es sei nicht erforderlich, dass der Fremde bereits tatsächlich strafbare Handlungen begangen habe; es reiche bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand. Diesen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes könne durch die Behörde nur mit einem Einreiseverbot begegnet werden. Dies, zumal der BF kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue gezeigt habe und im Heimatland über keine Arbeit verfüge. Angesichts der Dauer des Fehlverhaltens sowie des negativen Persönlichkeitsbildes des BF sei die Dauer von 2 Jahren als angemessen anzusehen. Mit Schreiben vom 04.08.2021 übermittelte die Österreichische Botschaft Tirana dem BFA die Ausreisebestätigung des BF aus Österreich am 02.08.2021 sowie Kopien des Reisepasses, in welcher ein Ausreisstempel aus Österreich mit 02.08.2021 aufscheint. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters BBU GmbH vom 27.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Der BF habe mit den hiesigen Behörden kooperiert und sei bereit gewesen, freiwillig nach Albanien auszureisen. Diese Möglichkeit sei dem BF auch gewährt worden. Trotzdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (zu Unrecht) aberkannt worden; man sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Das Verhalten des BF stelle kein solches Verhalten dar, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Selbst eine strafrechtliche Verurteilung allein rechtfertige nicht die Annahme, die sofortige Ausreise sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Aus diesen Gründen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG auch unzulässig; der BF sei bis zum heutigen Tag in Österreich unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine sofortige Abschiebung sei aus diesen Gründen nicht erforderlich gewesen, weshalb der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Im konkreten Fall sei, wie bereits ausgeführt, dem BF zu Recht die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gewährt worden. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters BBU GmbH vom 27.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Der BF habe mit den hiesigen Behörden kooperiert und sei bereit gewesen, freiwillig nach Albanien auszureisen. Diese Möglichkeit sei dem BF auch gewährt worden. Trotzdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (zu Unrecht) aberkannt worden; man sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Das Verhalten des BF stelle kein solches Verhalten dar, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Selbst eine strafrechtliche Verurteilung allein rechtfertige nicht die Annahme, die sofortige Ausreise sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Aus diesen Gründen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auch unzulässig; der BF sei bis zum heutigen Tag in Österreich unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine sofortige Abschiebung sei aus diesen Gründen nicht erforderlich gewesen, weshalb der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Im konkreten Fall sei, wie bereits ausgeführt, dem BF zu Recht die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gewährt worden. Weiters wurde vorgebracht, das der BF seinen Lebensmittelpunkt in Albanien habe. Er sei zuletzt am 11.04.2021 in den Schengen-Raum und am 15.07.2021 in das Bundesgebiet eingereist. Dies zu touristischen Zwecken und auch zum Zweck der Beschaffung von Informationen hinsichtlich einer Beschäftigung und eines damit verbundenen legalen Aufenthalts in Österreich. Der BF habe sowohl bei seiner Einreise als auch im Zeitpunkt des Verlassens des Bundesgebietes über genügend Geldmittel verfügt, um seinen kurzfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Der BF war und sei weiterhin bereit, mit den Behörden zu kooperieren und sei, was ihm auch gewährt worden sei, freiwillig nach Albanien ausgereist. Festzuhalten sei, dass von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen wäre. Die Erlassung eines Einreiseverbots unter einem mit einer Rückkehrentscheidung sei seit dem FNG-Anpassungsgesetz nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes habe das BFA das bisherige Verhalten des Fremden miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Die Behörde begründe ihre Entscheidung mit dem fehlenden Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). Der BF habe die Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen können, zumal dieser lediglich über EUR 300,- verfügt habe. Es sei nicht bestritten worden, dass der BF bei seiner Einreise über EUR 1.400,- verfügt habe und sich den Aufenthalt damit finanziert habe. Der BF sei zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet mittellos gewesen. Auch erfordere tatsächliche Mittellosigkeit nicht zwingend die Erlassung eines Einreiseverbotes; es komme nämlich auf die Art und Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Eine Prüfung des Persönlichkeitsbildes des BF und das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Genannten durch die Behörde sei unterblieben. Dadurch, dass dem BF freigestellt worden sei, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, sei die Behörde offenkundig davon ausgegangen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF nicht vorgelegen habe. Wenn sich das Fehlverhalten eines Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränke und fallbezogen ausnahmsweise (etwa aufgrund der kurzen Dauer) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstelle, sei nach dem VwGH überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen. Gegenständlich sei die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um kaum eine Woche überschritten worden. Selbst wenn der BF über keine Barmittel verfüge, falle ihm nur ein geringfügiges Fehlverhalten zur Last; da er sich auch nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, was jedoch unterlassen worden sei. Gegenständlich habe sich die Behörde auf Mutmaßungen beschränkt; so e

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