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{'item': 'W207 2251038-1'}

Obsah (12)§ 28§§ 2Art. 133§ 17Art. 130§ 31§ 4§§ 8§ 14§ 27§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2022 GeschäftszahlW207 2251038-1 SpruchW207 2252885-1/4EW207 2251038-1/10E, W207 2252885-1/4E, W207 2251038-1/10E, IM NAMEN DER REP

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG ersatzlos behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde vom 03.08.2021 wird der angefochtene Bescheid vom 01.07.2021

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ersatzlos behoben. II. Die Beschwerde vom 24.01.2022 gegen den Bescheid vom 03.01.2022 wird

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.römisch zwei. Die Beschwerde vom 24.01.2022 gegen den Bescheid vom 03.01.2022 wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 19, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des damaligen Bundessozialamtes vom 30.01.2009 wurde aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin festgestellt, dass diese ab 25.11.2008 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes holte das Bundesozialamt im Rahmen einer Nachuntersuchung (zuletzt) ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ein. In diesem Gutachten, datiert mit 13.10.2011, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2011 die Funktionsstörung „Schizotype Störung […] kombiniert mit einer bipolaren affektiven Störung mit wiederkehrenden stationären Aufenthalten und dauernd erforderlicher höherdosierter Medikation“ festgestellt und

der Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Die Sachverständige führte damals weiters aus, dass sich gegenüber dem Vorgutachten keine wesentliche Änderung ergeben habe und dass es sich um einen Dauerzustand handle. Am 17.02.2021 stellt die Beschwerdeführerin beim nunmehrigen Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Heiratsurkunde bei. Mit E-Mail vom 04.03.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin weiters um die Neuausstellung ihres Behindertenpasses wegen Namensänderung und beantragte im Rahmen dessen abermals „eine neue Bewertung“ ihres Grades der Behinderung. Mit E-Mails vom 14.05.2021 und 03.06.2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Blutbefund bzw. eine Bestätigung ihrer laufenden Psychotherapie nach. Die belangte Behörde holte in der Folge medizinische Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachrichtungen Allgemeinmedizin vom 17.05.2021 und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 sowie eine diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.06.2021 ein. In ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.05.2021 führte die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.05.2021 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus: „… Anamnese: Antragsleiden: Bipolare Störung Pseudotumor, Arthrose, Skoliose, Sinusitis , Asthma Siehe auch VGA vom 04.10.2011. Schizotype Störung 50% Derzeitige Beschwerden: „Ich bin hier, erstens wegen meiner Namensänderung, weil ich vor 2 Jahren geheiratet habe und zweitens, weil ich eine neue Einstufung möchte. Ich bin manisch-depressiv, da bin ich beim PSD seit 5 Jahren in Behandlung. Mit den Medikamenten bin ich gut eingestellt und auch von meinem Zustandsbild her stabil. Von psychischer Seite her geht es mir im Grunde gut. Ich habe in den Schultern eine Arthrose. Hinter dem rechten Auge habe ich auch einen Pseudotumor, welcher mit Cortison behandelt worden ist. Der ist stabil, allerdings mache ich in regelmäßigen Abständen ein MRT. Manchmal ist es so, dass ich Farbunterschiede von den Augen her habe, oder auch Kopfschmerzen." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Ferrogradumet, Daflon, Foster, Mometason, Trittico retard, Abilify, Topiramat, Pantoprazol Sozialanamnese: verheiratet, 1 Kind, Hausbesorgerin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): LUNGENZENTRUM vom 05.10.2020 Spirometrie/Bodyplethysmographie Das Residualvolumen ist leicht erhöht. Resistance grenzwertig. Geringgradige Obstruktion Aktuelle Diagnose Kontrolliertes Asthma Dauerdiagnose Z.n. Tabakabusus seit 2016 , Asthma bronchiale, vorwieg. Allergisch Röntgenbefund der Brustwirbelsäule+ Lendenwirbelsäule vom 10.07 2018 Skoliose Spinale Mehrschicht Spiral-CT des Sternums 28.04.2017 Bilaterale Arthrose sternoclavicular beidseits, links ausgeprägter als rechts mit Osteophyten. kein Hinweis auf Knochentumor. MRT beider Orbitae vom 17.12.2020 Es besteht heute der Eindruck etwas zunehmend prominente venöse Gefäße im retrobulbäre Fettgewebe der rechten Orbita. Die beiden Voruntersuchungen vorbeschriebenen flächigen Signalalterationen des retrobulbären Fettkörpers rechts sind konstant. Keinerlei ödematöse Veränderungen im retrobulbären Fettgewebe rechts. Keine Zunahme des Volumens des retrobulbären Fettgewebes.' Kein Nachweis einer Signalalteration des rechten Nervus opticus. Die pathologische Relevanz der etwas prominenteren venösen Gefäße retrobulbär rechts ist unklar Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 178,00 cm Gewicht: 101,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 47 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas Wirbelsäule: FB 0 cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Bipolare Störung, Schizotype Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen eine Stabilisierung eingetreten ist 03.07.01 30 2 allergisches Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 06.05.01 10 3 Skoliose unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Von Seiten der Schultergelenke konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden, daher wird kein GdB erreicht. Pseudotumor im Bereich der Orbita, da befundmäßig nicht ausreichend belegt und keine Intervention erforderlich ist erreicht keinen GdB. Das HNO-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung des Leidens des VGA, Hinzukommen der neuen Leiden Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamt-GdB [X] Dauerzustand Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.05.2021 führte der beigezogene Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.05.2021 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus: „… Anamnese: Nase rinnt manchmal - Schleim kommt raus. Spez. Allergie konnte nicht nachgewiesen werden (vor ca 2 Jahren), aber Blutwerte [vermutlich ist Gesamt-IgE gemeint] seien erhöht gewesen. Kein Problem in der Nacht. Raucht jetzt e-Zigarette. Septumop vor ca 15-20 Jahren AKH, das hat geholfen. Sie hört gut. Derzeitige Beschwerden: Hausbesorgerin Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: für HNO: Mometason als Dauertherapie, Magistraliter Nasensalbe Sozialanamnese: Hausbesorgerin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2011-10 neurolog. VGA: Sinusitis kein Thema 2020-03 Orbita MRT: als Nebenbefund: wandständige SH-Schwellungen der miterfassten Nebenhöhlen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös […] Klinischer Status – Fachstatus: Re Ohr: o.B. Li Ohr: o.B. Nase: Siebbeine schmal offen, deutlich schleimige Muschelhypetrophie, re mehr als links Mund und Rachen:Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht Zähne: saniert Tonsillen: bland Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen; keine Druckpunkte. Stimme: normal Gesamtmobilität – Gangbild: unuaff Status Psychicus: orientiert, ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronische Rhinosinusitis bei allergischer Disposition Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Folgeerscheinungen. 12.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H. […] [X] Dauerzustand Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ In der auf den beiden vorhergehend zitierten Sachverständigengutachten basierenden Gesamtbeurteilung vom 04.06.2021 führte die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin im Wesentlichen Folgendes aus: „… Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Bipolare Störung, Schizotype Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen eine Stabilisierung eingetreten ist 03.07.01 30 2 allergisches Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 06.05.01 10 3 Skoliose unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung 02.01.01 10 4 Chronische Rhinosinusitis bei allergischer Disposition Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Folgeerscheinungen. 12.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Von Seiten der Schultergelenke konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden, daher wird kein GdB erreicht. Pseudotumor im Bereich der Orbita, da befundmäßig nicht ausreichend belegt und keine Intervention erforderlich ist erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung des Leidens des VGA, Hinzukommen der neuen Leiden Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Absenkung des GdB um 2 Stufen [X] Dauerzustand Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die eingeholten Gutachten vom 17.05.2021 und 27.05.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.06.2021 wurden der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit E-Mail vom 21.06.2021 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung unter Vorlage weiterer Befunde eine Stellungnahme zu den Beweisergebnissen ein, worin sie im zusammengefasst ausführte, mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden zu sein, und ersuchte um neuerliche Überprüfung. Durch die gute Einstellung ihrer Medikation sei zwar ihre Krankheit unter Kontrolle, ihre Arbeitsfähigkeit jedoch nicht gestiegen, da sie einige berufstypische Tätigkeiten aufgrund ihrer Medikation bzw. anderer Beschwerden (Arthrose und Verspannungen) sowie Höhenangst nicht durchführen könne. Die Ausübung eines anderen Berufes mit Vollzeit sei ihr wegen ständiger Müdigkeit und Antriebslosigkeit nicht möglich. Aufgrund der Wechselwirkungen der Medikamente sei sie anfälliger für Krankheiten und ihre Genesung verlangsamt, zudem werde durch zusätzliche Medikamenteneinnahme auch die medikamentös bewirkte psychische Ausgeglichenheit gestört. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme holte das Sozialministeriumservice eine ergänzende Stellungnahme jener Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 17.05.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.06.2021 erstellt hatte, ein. In dieser ergänzenden Stellungnahme vom 01.07.2021 wird, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes ausgeführt: „… Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.06.2021 Die Antragstellerin urgiert, dass sie mit der herabstufung des GdB von 50% auf 30% nicht einverstanden sei. Durch die gute Einstellung der einzunehmenden Medikamente ist zwar ihre Krankheit unter Kontrolle, die Arbeitsfähigkeit ist dadurch aber nicht gestiegen. Durch ständige Müdigkeit und Antriebslosigkeit ist die Ausübung eines anderen Berufs mit Vollzeit (dz. Hausbesorger mit freier Zeiteinteilung) nicht möglich. Nachgereichter Befund PSD vom 17.06.2021 Anamnese: In der Vergangenheit kam es bei Frau X immer wieder aufgrund von meist depressiven Phasen zu stationären Aufenthalten auf der Akutpsychiatrie. Die psychiatrische Symptomatik konnte unter der verordneten Therapie stabilisiert werden, dennoch kommt es zu leichten Stimmungsschwankungen vor allem unter psychischer Belastung. Sie leidet unter Antriebslosigkeit, verminderter Frustrationstoleranz und verminderter Belastbarkeit. Auch die Konzentrationsfähigkeit ist herabgesetzt und das Bedienen von gefährlichen Maschinen unter der Medikation ist nicht möglich.Anamnese: In der Vergangenheit kam es bei Frau römisch zehn immer wieder aufgrund von meist depressiven Phasen zu stationären Aufenthalten auf der Akutpsychiatrie. Die psychiatrische Symptomatik konnte unter der verordneten Therapie stabilisiert werden, dennoch kommt es zu leichten Stimmungsschwankungen vor allem unter psychischer Belastung. Sie leidet unter Antriebslosigkeit, verminderter Frustrationstoleranz und verminderter Belastbarkeit. Auch die Konzentrationsfähigkeit ist herabgesetzt und das Bedienen von gefährlichen Maschinen unter der Medikation ist nicht möglich. Es ist anzumerken, dass die Patientin motiviert ist zu arbeiten, aufgrund der Erkrankung aber seit Jahren nicht voll arbeitsfähig ist, da sie eingeschränkt in ihrer Leistungsfähigkeit ist und es unter Belastung wieder zu Rückfällen kommen könnte. So musste sie einen Teil ihrer Dienstverpflichtung (Winterdienst) abgeben, da sie diesen vor einigen Jahren nicht mehr schaffte. Der geschützte Arbeitsplatz den sie aufgrund ihres bisherigen Behindertenstatus (vor der Letztuntersuchung) hat stellt eine deutliche Erleichterung für die Patientin dar und die Anerkennung des schon jahrelangen Behindertenstatus ist aus fachärztlicher Sicht zu befürworten, da er zur Stabilisierung der Patientin beiträgt und es ihr möglich macht, ihren Beruf weiter auszuüben. Das urgierte Leiden wurde unter der Position 1

der objektivierbaren Funktionsdefizite, und unter Berücksichtigung der vorhandenen Befunde, nach den derzeit geltenden Richtlinien der EVO adäquat vorgenommen, sodass die Argumentation im Beschwerdeschreiben nicht geeignet ist, die bereits vorliegende Beurteilung zu entkräften. Es wird eine Stabilisierung unter der verordneten Therapie dokumentiert. Es werden nur leichte Stimmungsschwankungen unter psychischer Belastung beschrieben. Stationäre Aufenthalte sind befundmäßig nicht ausreichend dokumentiert, sodass insgesamt von einer Verbesserung im Vergleich zum VGA auszugehen ist. Somit ergeben sich daher keine neuen Aspekte, sodass an der bereits vorhandenen Beurteilung festgehalten wird. …“ Mit dem gegenständlich erstangefochtenen Bescheid vom 01.07.2021 setzte die belangte Behörde auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 17.02.2021 den Grad der Behinderung ab dem 17.02.2021 mit 30 v.H. fest und stellte weiters fest, dass diese mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheids folgenden Monats nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.05.2021 und 27.05.2021, die Gesamtbeurteilung vom 04.06.2021 sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 01.07.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 03.08.2021 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Dokumente fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2021 bei der belangten Behörde ein, worin sie betonte, dass es ihr um den Erhalt ihres geschützten Arbeitsplatzes gehe. Mit E-Mail vom 15.08.2021 gab die Beschwerdeführerin – ausdrücklich zum Bescheid vom 01.07.2021, OB: XXXX , – bekannt, dass sie ihren (verfahrenseinleitenden) Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückziehen wolle.Mit E-Mail vom 15.08.2021 gab die Beschwerdeführerin – ausdrücklich zum Bescheid vom 01.07.2021, OB: römisch 40 , – bekannt, dass sie ihren (verfahrenseinleitenden) Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückziehen wolle. Einen diesbezüglichen Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18.08.2021 ist zu entnehmen, dass dieses Verfahren infolge der Antragszurückziehung „aus GUVE“ zurückgerufen wurde. Eine Vorlage dieser Beschwerde vom 15.08.2021 an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte vorerst nicht, auch eine Beschwerdevorentscheidung erfolgte nicht; der Bescheid vom 01.07.2021 gehört daher trotz der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nach wie vor dem Rechtsbestand an, ist aber nicht rechtskräftig. In der Folge leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ausgeführt, dass mit einem Gesamtgrad der Behinderung vom 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen würden. In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die eingeholten Gutachten vom 17.05.2021 und 27.05.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 04.06.2021 wurden der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben erneut übermittelt. Mit E-Mail vom 03.10.2021, bezeichnet als „Einspruch Parteiengehör“, bei der belangten Behörde eingelangt am Folgetag, zeigte die Beschwerdeführerin sich mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und legte ein Konvolut an – teils bereits vorgelegten – medizinischen Unterlagen vor. Aufgrund des Inhaltes dieser Stellungnahme holte die belangte Behörde weitere medizinische Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nunmehr aus den Fachrichtungen Psychiatrie vom 22.12.2021 und Allgemeinmedizin vom 29.12.2021 sowie eine diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2021 ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.12.2021 führte die beigezogene Fachärztin für Psychiatrie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2021 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus: „… Anamnese: Es liegt ein Vorgutachten von Dr.in X (6/21), in welchem ein Gesamt-GdB von 30 v. H. (30 v. H: bipolare Störung, Schizotype Störung: 10 v. H. allerg. Asthma Bronchiale: 10 v. H., Skoliose: 10 v. H, chronische Rhinosinusitis bei allerg. Disposition). Dieses Gutachten wurde beeinsprucht.Es liegt ein Vorgutachten von Dr.in römisch zehn (6/21), in welchem ein Gesamt-GdB von 30 v. H. (30 v. H: bipolare Störung, Schizotype Störung: 10 v. H. allerg. Asthma Bronchiale: 10 v. H., Skoliose: 10 v. H, chronische Rhinosinusitis bei allerg. Disposition). Dieses Gutachten wurde beeinsprucht. Die Antragstellerin gibt an, sich seit vielen Jahren (laut vorliegender Dokumentation seit 2005) in ambulanter fachärztlich-psychiatrischer Behandlung am PSD zu befinden unter den Diagnosen schizotype Störung und bipolare affektive Störung. Der Erkrankungsbeginn liege im Jahr 2002. Sie habe damals vorübergehend an Verfolgungswahn gelitten und sei mehrfach stationär-psychiatrisch aufgenommen gewesen. Seither sei es zu keinen neuerlichen produktiv-psychotischen Episoden oder stationär¬psychiatrischen Aufenthalten mehr gekommen. Unter einer psychopharmakologischen Medikation mit Topamax, Trittico und Abilify, welche die Antragstellerin laut eigenen Angaben in den letzten Jahren durchgehend eingenommen habe, sei es zu einer relativen Stabilisierung gekommen, allerdings habe sie sich, durch die Medikation teilweise müde und antriebslos gefühlt. Erinnerliche länger andauernde depressive oder manische Phasen seien in den letzten Jahren nicht vorgekommen. Rezent (Sommer 2021) habe die Antragstellerin ihre psychopharmakologische Medikation vollständig abgesetzt als Reaktion darauf, dass das Sozialministeriumservice ihren GdB von 50 v. H. auf 30 v. H herabgesetzt habe. Keine laufende psychotherapeutische Behandlung. Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin berichtet aufgrund von Höhenangst nicht auf Leitern steigen zu können. Es falle ihr schwer, Emails zu formulieren und ihre geistige Flexibilität reiche nicht aus um Tätigkeiten am Drucker oder am Scanner zu erledigen. Seitdem sie ihre psychopharmakologische Medikation abgesetzt hat, habe sie mehr Energie und fühle sich weniger müde, allerdings sei sie auch leichter reizbar und ihr Schlaf habe sich verschlechtert. Maßgebliche depressive oder manische Episoden werden in den letzten Jahren nicht beschrieben. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ambulante fachärztlich-psychiatrische Behandlung über den PSD. Psychopharmakologische Medikation laut Befundbericht PSD (17.6.21): Abilify, Topiramat, Trittico Laut Angaben der Antragstellerin wurde die Medikation im Sommer 2021 selbstständig abgesetzt. Keine psychotherapeutische Behandlung. Sozialanamnese: Die Antragstellerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann sowie einem Hund und einer Katze. Sie sei seit 5/1999 als Hausbesorgerin in Vollzeit tätig. Sie sei gelernte Einzelhandelskauffrau.Die Antragstellerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann sowie einem Hund und einer Katze. Sie sei seit 5 aus 1999, als Hausbesorgerin in Vollzeit tätig. Sie sei gelernte Einzelhandelskauffrau. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht PSD (13.4.2017): Seit 2005 regelm. in unserem sozialpsychiatrischen Ambulatorium. Unter der verordneten Medikation fühlt sich die Patientin in der Konzentration beeinträchtigt, sodass das Fahren mit motorisierten Maschinen z.B. Schneekehrgerät aus ärztlicher Sicht nicht anzuraten ist. Fachärztlich-psychiatrischer Befundbericht Dr. W. (17.9.2020): Diagnosen: Schizoaffektive Erkrankung zurzeit remittiert. PPS: Bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration beeinträchtigt. Ductus kohärent und zum Ziel führen. Gedächtnisleistung reduziert. STL indifferent. Befindlichkeit negativ getönt. Affektivarm. Antrieb dem Habitualzustand entsprechend. Mäßig affizierbar. Motivationsproblem. Komme manchmal nicht aus dem Bett. Durchschlafstörungen. Keine SMG. Empfehlung: Einnahme von Trittico 50mg und Ausdauersport. Fachärztlich-psychiatrischer Befundbericht PSD (17.6.2021): Seit 1/2005 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung unserer Einrichtung. In der Vergangenheit immer wieder, aufgrund von meist depressiven Phasen, zu stationären Aufenthalten auf der Akutpsychiatrie. Die psychiatrische Symptomatik konnte unter der verordneten Therapie stabilisiert werden, dennoch komme es zu leichten Stimmungsschwankungen vor allem unter psychischer Belastung. Sie leide unter Antriebslosigkeit, verminderter Frustrationstoleranz und verminderter Belastbarkeit, auch die Konzentrationsfähigkeit ist herabgesetzt und das Bedienen von gefährlichen Maschinen unter der Medikation nicht möglich (...). Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (...).Seit 1 aus 2005, in regelmäßiger Betreuung und Behandlung unserer Einrichtung. In der Vergangenheit immer wieder, aufgrund von meist depressiven Phasen, zu stationären Aufenthalten auf der Akutpsychiatrie. Die psychiatrische Symptomatik konnte unter der verordneten Therapie stabilisiert werden, dennoch komme es zu leichten Stimmungsschwankungen vor allem unter psychischer Belastung. Sie leide unter Antriebslosigkeit, verminderter Frustrationstoleranz und verminderter Belastbarkeit, auch die Konzentrationsfähigkeit ist herabgesetzt und das Bedienen von gefährlichen Maschinen unter der Medikation nicht möglich (...). Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (...). Der geschützte Arbeitsplatz, den sie aufgrund ihres bisherigen Behindertenstatus hat, stellt eine deutliche Erleichterung für die Patientin dar und die Anerkennung des schon jahrelangen Behindertenstatus ist aus FÄ-licher Sicht zu befürworten, da er zur Stabilisierung der Patientin beiträgt und es ihr möglich macht, ihren Beruf weiter auszuüben. D: Schizotype Störung, Bipolare-affektive Störung Psychopharmakolog. Med: Abilify, Topiramat, Trittico Ärztliche Bestätigung Dr. D., Ärztin für Allgemeinmedizin (12.07.2021): Regelmäßige psychiatrische Behandlung wird bestätigt. FÄ-lich psychiatrischer Befundbericht Dr. W. (02.08.2021): D: Schizoaffektive Erkrankung. Beim PSD in Behandlung. Nach Untersuchung im Sozialministeriumsservice alle Medikamente abgesetzt. PPS: Bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration und kognitive Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Duktus zum Teil inkohärent, umständlich, nicht zum Denkziel führend. Gedächtnisleistung reduziert. Stimmungslage indifferent. Befindlichkeit negativ getönt. Affektiv arm. Antrieb dem Habitualzustand entsprechend. Mäßig affizierbar. Motivationsprobleme. Deutliche Durchschlafstörungen. Keine SMG. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend […] Klinischer Status – Fachstatus: […] Status Psychicus: Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration subjektiv reduziert. Ho. Keine maßgeblichen noopsychischen Einschränkungen fassbar. Im Verhalten dysphor-anlässig, wobei sich in diesem Zusammenhang eine deutliche Reaktivität auf die Aberkennung des Behindertenstatus durch das Sozialministeriumservice erkennen lässt. Unreife Copingstrategien. Affekt arm. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten. Keine produktiv psychot. Symptomatik fassbar. Stimmungslage normothym bei dysphor-gereizter Befindlichkeit. Antrieb subjektiv gesteigert. Psychomotorik regelrecht. Schlafstörungen. Akrophobie. Keine akute Selbst oder Fremdgefährdung fassbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Bipolare Störung DD: Schizoaffektive Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da im Rahmen der ambulanten fachärztlich-psychiatrischen und psychopharma-kologischen Behandlung eine deutliche Stabilisierung erreicht werden konnte. Trotz vollständigem Absetzen der psychopharmakologischen Medikation besteht weiterhin relative Stabilität ohne maßgebliche Befundverschlechterung. 03.07.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. […] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Idem zum Vorgutachten von Dr. F. (05/2021)Idem zum Vorgutachten von Dr. F. (05 aus 2021,) […] [X] Dauerzustand Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.12.2021 führte die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Aktenlage Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, aus: „… Anamnese: Parteiengehör vom 21.06 2021 „Bisher hatte ich einen Grad der Behinderung

(2011)50 v 100, nach der Untersuchung
(2021)wurde mein Grad der Behinderung 30 von 100 neu festgesetzt. Dem kann ich überhaupt nicht zustimmen. Durch die gute Einstellung der einzunehmenden Medikamente ist zwar meine Krankheit unter Kontrolle, die Arbeitsfähigkeit ist dadurch aber nicht gestiegen. Krankheitsanfälliger mit längeren Krankenstandszeiten durch verlangsamte Genesung (Wechselwirkung der Medikamente). Arbeiten auf Leiter über Sprosse 2 nicht mehr möglich (Höhenangst). Fensterputzen mit Arthrose in den Schultergelenken und „Verspannung in der linken Schulter" nur mit Schmerzmitteln möglich (Linkshänder). relevanter nachgereichter Befund Schultergelenk links vom 13.07.2021 Normale Artikulationsstellung. Subchondrale Sklerosierung im Bereich der Fovea glenoidalis sowie im Bereich des Tuberculums mit einer zarten Randzackenbildung im Humeruskopf medialseits Die ossären Strukturen nativ radiologisch allseits regulär. Periartikuläre Weichteilverkalkungen sind nicht nachweisbar Geringgradige Arthrose im Acromioclaviculargelenk. weiters siehe auch VGA vom 27.05.2021 Bipolare Störung, Schizotype Störung 30% allergisches Asthma bronchiale 10% Skoliose 10% Chronische Rhinosinusitis bei allergischer Disposition 10% […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 allergisches Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 06.05.01 10 2 Skoliose unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung 02.01.01 10 3 Chronische Rhinosinusitis bei allergischer Disposition Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Folgeerscheinungen. 12.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Von Seiten der Schultergelenke konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden, daher wird kein GdB erreicht. Pseudotumor im Bereich der Orbita, da befundmäßig nicht ausreichend belegt und keine Intervention erforderlich ist erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des VGA wird von psychiatrischer Seite her gesondert berücksichtigt und eingestuft Keine Änderung der übrigen Leiden Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamt-GA [X] Dauerzustand Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ In der auf den beiden vorhergehend zitierten Sachverständigengutachten basierenden Gesamtbeurteilung vom 30.12.2021 führte die beigezogene Sachverständige für Allgemeinmedizin im Wesentlichen Folgendes aus: „… Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Bipolare Störung DD: Schizoaffektive Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da im Rahmen der ambulanten fachärztlich-psychiatrischen und psychopharma-kologischen Behandlung eine deutliche Stabilisierung erreicht werden konnte. Trotz vollständigem Absetzen der psychopharmakologischen Medikation besteht weiterhin relative Stabilität ohne maßgebliche Befundverschlechterung. 03.07.01 30 2 allergisches Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 06.05.01 10 3 Skoliose unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung 02.01.01 10 4 Chronische Rhinosinusitis bei allergischer Disposition Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Folgeerscheinungen. 12.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Von Seiten der Schultergelenke konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden, daher wird kein GdB erreicht. Pseudotumor im Bereich der Orbita, da befundmäßig nicht ausreichend belegt und keine Intervention erforderlich ist erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA [X] Dauerzustand Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 03.01.2022 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderungen erfülle und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.12.2021 und 29.12.2021 sowie die Gesamtbeurteilung vom 30.12.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 24.01.2022, versehen mit dem Betreff „Beschwerde: OB: XXXX “, brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage neuer Beweismittel ihre Besorgnis um den möglichen Verlust ihres bisherigen Arbeitsplatzes sowie ihren Unmut über die nunmehr zweitangefochtene Entscheidung zum Ausdruck. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben zutreffend als fristgerecht eingebrachte Beschwerde und legte diese Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt am 26.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.Mit E-Mail vom 24.01.2022, versehen mit dem Betreff „Beschwerde: OB: römisch 40 “, brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage neuer Beweismittel ihre Besorgnis um den möglichen Verlust ihres bisherigen Arbeitsplatzes sowie ihren Unmut über die nunmehr zweitangefochtene Entscheidung zum Ausdruck. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben zutreffend als fristgerecht eingebrachte Beschwerde und legte diese Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt am 26.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund der im vorgelegten Verwaltungsakt ebenfalls aufliegenden, bisher unerledigten Beschwerde vom 03.08.2021, wurde als Annex zum bereits anhängigen Verfahren betreffend die zweitgegenständliche Beschwerde vom 24.01.2022 (diese protokolliert zur hg. GZ. W207 2251038-1) ein weiteres Verfahren zur erstgegenständlichen Beschwerde vom 03.08.2021 (zur hg. GZ. W207 2252885-1) protokolliert (siehe auch den entsprechenden Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022). Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2022 im Beisein der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Beisein einer medizinischen Amtssachverständigen erörtert wurden und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen an die Sachverständige zu richten; die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Mit Bescheid des damaligen Bundessozialamtes vom 30.01.2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 25.11.2008 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.02.2021 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice. Mit Bescheid vom 01.07.2021 setzte die belangte Behörde auf Grundlage dieses Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 17.02.2021 den Grad der Behinderung ab dem 17.02.2021 mit 30 v.H. fest und stellte weiters fest, dass diese mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheids folgenden Monats nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Mit E-Mail vom 03.08.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid vom 01.07.2021 eine Beschwerde. Mit E-Mail vom 15.08.2021 zog die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag vom 17.02.2021 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurück. Dieser Bescheid vom 01.07.2021, dem auf Grund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nachträglich die Grundlage entzogen wurde, ist auf Grund der Erhebung der Beschwerde, die noch unerledigt ist, zwar nicht rechtskräftig, gehört aber nach wie vor dem Rechtsbestand an. In der Folge leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. ein amtswegiges Aberkennungsverfahren ein. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1) Bipolare Störung DD: Schizoaffektive Störung; im Rahmen der ambulanten fachärztlich-psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung konnte eine deutliche Stabilisierung erreicht werden. Trotz vollständigem Absetzen der psychopharmakologischen Medikation weiterhin relativ stabil ohne maßgebliche Befundverschlechterung 2) allergisches Asthma bronchiale, medikamentös kompensiert 3) Skoliose ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung 4) Chronische Rhinosinusitis bei allergischer Disposition ohne maßgebliche Folgeerscheinungen. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.12.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.12.2021 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Allgemeinmedizinerin vom 30.12.2021, die in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 erörtert wurden und die die Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.05.2021 und eines Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.06.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 01.07.2021) vollinhaltlich bestätigen, der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung und ist unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur bisherigen Begünstigteneigenschaft der Beschwerdeführerin, zum von der Beschwerdeführerin am 17.02.2021 gestellten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zur entsprechenden Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom 01.07.2021, zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid und zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrag vom 17.02.2021 mit E-Mail vom 15.08.2021 sowie zum in der Folge von Amts wegen eingeleiteten Neufestsetzungs- und Aberkennungsverfahren gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.12.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.12.2021 sowie auf die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2021, welche auch die Vorgutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.05.2021 und eines Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.06.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 01.07.2021) vollinhaltlich bestätigen. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin – durch die beigezogene Allgemeinmedizinerin bereits am 11.05.2021 im Rahmen der Erstellung des Vorgutachtens vom 17.05.2021 sowie durch die beigezogene Fachärztin für Psychiatrie am 07.12.2021 – auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Rechtswidrigkeiten der von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren weder ausreichend substantiiert behauptet noch sind solche von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Das führende Leiden der Beschwerdeführerin, „Bipolare Störung DD: Schizoaffektive Störung“, wurde von der Fachärztin für Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 22.12.2021 zutreffend der Positionsnummer 03.07.01 („Schizophrene Störungen […] leichte Verlaufsform“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Schizophrenie, schizoide Persönlichkeitsstörung, schizoaffektive Erkrankungen und akut psychotische Zustandsbilder abdeckt. Auch die Zuordnung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung vom 30 v.H. – entsprechend einem Zustand mit den Charakteristika „psychopathologisch stabil, Intervalltherapien, Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten, im Alltags leben voll integriert“ – erweist sich als rechtsrichtig: Wie die Sachverständige im Einklang mit der Befundlage sowie der von ihr durchgeführten Statuserhebung ausführte, konnte bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der ambulanten fachärztlich-psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung eine deutliche Stabilisierung erreicht werden und besteht trotz vollständigem Absetzen der psychopharmakologischen Medikation als Reaktion auf die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung weiterhin relative Stabilität ohne maßgebliche Befundverschlechterung. In ihrem Gutachten bestätigte die Fachärztin für Psychiatrie im Ergebnis das allgemeinmedizinische Vorgutachten vom 17.05.2021 (ergänzt durch die Stellungnahme vom 01.07.2021), in welchem bereits die Besserung des im Vorgutachten vom 13.10.2011 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bewerteten psychischen Leidens festgestellt wurde. Insbesondere die im Sachverständigengutachten vom 13.10.2011 (nach der Richtsatzverordnung) erhobenen „wiederkehrenden stationären Aufenthalte und dauernd erforderliche höherdosierter Medikation“ ist nach der aktuellen Befundlage nicht mehr gegeben. Sohin ist auch eine Einstufung nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.07.01 („Psychopathologisch auffällig [beginnende Störung des formalen Denkens, gelegentlich Wahninhalt und Negativsymptomatik] trotz Dauertherapie, mäßige soziale Beeinträchtigung im Alltag gering eingeschränkt“) gegenwärtig nicht gerechtfertigt. Auch das unter der Leidensposition 2 eingeordnete „allergische Asthma bronchiale“ wurde von der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin entsprechend dem befunddokumentierten Ausmaßes (vgl. die Diagnose im vorgelegten Lungenbefund vom 05.10.2020: „kontrolliertes Asthma […] vorwieg. allergisch“) und im Hinblick auf die medikamentöse Kompensation korrekt dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 („Zeitweilig leichtes Asthma“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet. Dieses sieht – unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion – für Funktionsbeeinträchtigungen im Ausmaß von „1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden, normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf, klinisch unauffällig außer bei Anfällen“ einen Rahmen von 10 bis 20 v.H. vor. Ein höheres Ausmaß der Beeinträchtigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht durch weitere Befunde belegt.Auch das unter der Leidensposition 2 eingeordnete „allergische Asthma bronchiale“ wurde von der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin entsprechend dem befunddokumentierten Ausmaßes vergleiche die Diagnose im vorgelegten Lungenbefund vom 05.10.2020: „kontrolliertes Asthma […] vorwieg. allergisch“) und im Hinblick auf die medikamentöse Kompensation korrekt dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 („Zeitweilig leichtes Asthma“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet. Dieses sieht – unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion – für Funktionsbeeinträchtigungen im Ausmaß von „1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden, normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf, klinisch unauffällig außer bei Anfällen“ einen Rahmen von 10 bis 20 v.H. vor. Ein höheres Ausmaß der Beeinträchtigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht durch weitere Befunde belegt. Die als Leiden 3 geführte Skoliose der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen auf der Grundlage der vorgelegten Befunde sowie der im Rahmen der – von derselben Sachverständigen durchgeführten – persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.05.2021 erhobenen Beweglichkeit und Belastbarkeit korrekt dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Wiewohl bei der Beschwerdeführerin eine Skoliose befundbelegt ist, konnte im Zuge der ausführlichen Statuserhebung – wie den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung am 11.05.2021 zu entnehmen ist – eine maßgebliche funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Extremitäten nicht festgestellt werden und präsentierte sich auch das Gangbild der Beschwerdeführerin als normal. Hinsichtlich der Leiden 2 und 3 wurden vonseiten der Beschwerdeführerin keine weiteren Befunde vorgelegt, die diese – bereits im Vorgutachten derselben Allgemeinmedizinerin vom 17.05.2021 getroffenen – Einschätzungen entkräften oder eine maßgebliche Verschlechterung belegen würden. Auch die unter der Leidensposition 4 eingeordnete „Chronische Rhinosinusitis bei allergischer Disposition wurde von der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin – übereinstimmend mit dem otolaryngologischen Vorgutachten vom 27.08.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.05.2021 – zutreffend dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. der Positionsnummer 12.04.04 (Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Der gewählte Rahmensatz umfasst Leiden ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen, welche bereits im Vorgutachten des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 entsprechend der durchgeführten Statuserhebung verneint wurden. Auch im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin keine geeigneten Befunde vor, die solche wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen belegen würden. Im Übrigen führte die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in der Gesamtbeurteilung vom 30.12.2021 – wie bereits in der Gesamtbeurteilung vom 04.06.2021 – im Einklang mit der Befundlange aus, dass von Seiten der Schultergelenke keine Funktionseinschränkung festgestellt werden können und ein Pseudotumor im Bereich der Orbita befundmäßig nicht ausreichend belegt und keine Intervention erforderlich sei, weshalb in beiden Fällen kein Grad der Behinderung erreicht werde. Die Beschwerdeführerin bestritt die in den medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.12.2021 und 29.12.2021 weder in der Beschwerde noch im Rahmen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert bzw. legte sie im gesamten Verfahren keine – den Gutachtensergebnissen widersprechenden – Befunde vor. In der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022, die durchgeführt wurde, um die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.05.2021, vom 27.05.2021, vom 04.06.2021, insbesondere aber jene vom 22.12.2021, vom 29.12.2021 und vom 30.12.2021 im Beisein einer medizinischen Sachverständigen, einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie Msc. Orthopädie zu erörtern bzw. der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an die medizinische Sachverständige zu stellen, verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie Fragen an die medizinische Sachverständige richten wolle. Inhaltlich trat sie den eingeholten Sachverständigengutachten und den erläuternden Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, aus denen sich ergibt, dass eine entscheidungserhebliche Besserung des im Vorgutachten vom 13.10.2011 noch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bewerteten psychischen Leidens 1 eingetreten ist, vielmehr gab sie an, ehrlich gesagt habe sie nicht unbedingt erwartet, dass sie 50% bekomme. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkte sich auf die geäußerte Besorgnis, gekündigt zu werden, wenn sie nicht mehr begünstigte Behinderte sei, was zwar durchaus verständlich, aber nicht als substantiiertes Bestreiten der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten anzusehen ist. Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang in der Gesamtbeurteilung vom 30.12.2021 – wie bereits in der Gesamtbeurteilung vom 04.06.2021 – aus, dass der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht werde, da diese von zu geringen funktioneller Relevanz seien.Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang in der Gesamtbeurteilung vom 30.12.2021 – wie bereits in der Gesamtbeurteilung vom 04.06.2021 – aus, dass der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht werde, da diese von zu geringen funktioneller Relevanz seien. Das Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 ist daher nicht geeignet, die von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und den erläuternden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Das Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 ist daher nicht geeignet, die von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und den erläuternden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.12.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.12.2021 sowie an der zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Allgemeinmedizinerin vom 30.12.2021, welche die Vorgutachten der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.05.2021 und eines Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.06.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 01.07.2021) vollinhaltlich bestätigen, sowie und an den erläuternden Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 08.04.
  3. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ad I. Zur Behebung des erstangefochtenen Bescheides vom 01.07.2021 in Erledigung der Beschwerde vom 03.08.2021Ad römisch eins. Zur Behebung des erstangefochtenen Bescheides vom 01.07.2021 in Erledigung der Beschwerde vom 03.08.2021

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Nach Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt – wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält – die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E
  2. November 2014, Ra 2014/22/0016; E
  3. Jänner 2014, 2013/07/0235).Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt – wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält – die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH E
  4. November 2014, Ra 2014/22/0016; E
  5. Jänner 2014, 2013/07/0235). Der Bescheid vom 01.07.2021, dem auf Grund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nachträglich die Grundlage entzogen wurde, ist wegen der Erhebung der Beschwerde vom 03.08.2021, die bisher noch unerledigt ist, zwar nicht in Rechtskraft erwachsen, gehört aber nach wie vor dem Rechtsbestand an. Dieser von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid war daher spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Ad II. Zur Abweisung der Beschwerde vom 24.01.2022 gegen den Bescheid vom 03.01.2022Ad römisch zwei. Zur Abweisung der Beschwerde vom 24.01.2022 gegen den Bescheid vom 03.01.2022 Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. […] Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. […] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4des Opferfürsorgegesetzes; c.

eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […] Inkrafttreten § 25 [...]Paragraph 25, [...]

(12)§ 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(12)Paragraph 13 a,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. [...] Übergangsbestimmungen § 27.
(1)In am
  1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.Paragraph 27,
(1)In am
  1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraph 14,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 f, f, des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. ..." Mit Bescheid des damaligen Bundessozialamtes vom 30.01.2009 wurde auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 25.11.2008 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Am 17.02.2021 – sohin nach Ablauf des 31.08.2013 (vgl. § 27 Abs. 1a BEinstG) – stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welchen sie nach Aberkennung des Status der begünstigten Behinderten im erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2021 nach Beschwerdeerhebung zurückgezogen hat (s. die vorhergehenden Ausführungen).Am 17.02.2021 – sohin nach Ablauf des 31.08.2013 vergleiche Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG) – stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welchen sie nach Aberkennung des Status der begünstigten Behinderten im erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2021 nach Beschwerdeerhebung zurückgezogen hat (s. die vorhergehenden Ausführungen). Allerdings war die belangte Behörde, die nunmehr auf Grundlage der von ihr wegen des Antrags auf Neufestsetzung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in Kenntnis der (potentiellen) Änderung des Grades der Behinderung war, berechtigt und verpflichtet, diese Änderung des Grades der Behinderung nunmehr von Amts wegen aufzugreifen, was nach neuerlicher Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen im gegenständlich zweitangefochtenen Bescheid vom 03.01.2022 führte.

§ 27Abs. 1a zweiter Satz BEinst

G bleibt im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt, auch wenn die Beurteilung des Grades der Behinderung nunmehr nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat und auf dieser Rechtsgrundlage – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand, wie nochmals zu betonen ist – in rechtlicher Hinsicht allenfalls zu einer geringeren Bewertung führen würde.

Paragraph 27, Absatz eins a, zweiter Satz BEinstG bleibt im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt, auch wenn die Beurteilung des Grades der Behinderung nunmehr nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat und auf dieser Rechtsgrundlage – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand, wie nochmals zu betonen ist – in rechtlicher Hinsicht allenfalls zu einer geringeren Bewertung führen würde. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt allerdings kein objektiv unverändertem Gesundheitszustand vor, sondern ein im Hinblick auf das führende Leiden 1 maßgeblich verbesserter Gesundheitszustand: Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes holte das vormalige Bundesozialamt zur Nachuntersuchung (zuletzt) ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ein. In diesem Gutachten, datiert mit 13.10.2011, wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2011 die Funktionsstörung „Schizotype Störung […] kombiniert mit einer bipolaren affektiven Störung mit wiederkehrenden stationären Aufenthalten und dauernd erforderlicher höherdosierter Medikation“ festgestellt und

der Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, werden der gegenständlichen Entscheidung die medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.12.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.12.2021 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Allgemeinmedizinerin vom 30.12.2021, welche die Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.05.2021 und eines Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.06.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 01.07.2021) vollinhaltlich bestätigen, zugrunde gelegt. Diese erfolgten zutreffend auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012). Diesen – nachvollziehbaren und schlüssigen - Gutachten zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin infolge einer deutlichen Verbesserung des führenden psychischen Leidens 1, verbunden mit einer Herabsetzung des (Einzel-)Grades der Behinderung um zwei Stufen – und trotz Hinzukommen der Leiden 2 bis 4 –, aktuell nur noch 30 v.H. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, werden der gegenständlichen Entscheidung die medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.12.2021 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.12.2021 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Allgemeinmedizinerin vom 30.12.2021, welche die Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.05.2021 und eines Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.06.2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 01.07.2021) vollinhaltlich bestätigen, zugrunde gelegt. Diese erfolgten zutreffend auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,). Diesen – nachvollziehbaren und schlüssigen - Gutachten zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin infolge einer deutlichen Verbesserung des führenden psychischen Leidens 1, verbunden mit einer Herabsetzung des (Einzel-)Grades der Behinderung um zwei Stufen – und trotz Hinzukommen der Leiden 2 bis 4 –, aktuell nur noch 30 v.H. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im gegenständlichen Fall ist sohin auf Grundlage der nunmehr eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten – insbesondere jenes Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie vom 20.12.2021, welches das allgemeinmedizinische Gutachten vom 17.05.2021 bestätigt – ein veränderter Gesundheitszustand im Sinne einer Besserung der psychischen Symptomatik objektiviert, weshalb auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 27 Abs. 1a zweiter Satz BEinstG die Herabsetzung des Grad der Behinderung von Amts wegen im gegenständlichen Fall zulässig und geboten war.Im gegenständlichen Fall ist sohin auf Grundlage der nunmehr eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten – insbesondere jenes Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie vom 20.12.2021, welches das allgemeinmedizinische Gutachten vom 17.05.2021 bestätigt – ein veränderter Gesundheitszustand im Sinne einer Besserung der psychischen Symptomatik objektiviert, weshalb auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins a, zweiter Satz BEinstG die Herabsetzung des Grad der Behinderung von Amts wegen im gegenständlichen Fall zulässig und geboten war.

§ 3Abs.

2 der Einschätzungsverordnung sind für die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. – wie es die Leiden 2 bis 4 sind – außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.

Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung sind für die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. – wie es die Leiden 2 bis 4 sind – außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Mit einem Grad der Behinderung von nur noch 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2251038.1.00

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