GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: 1 Verfahrensgang: 1.1 „ XXXX “:1.1 „ römisch 40 “: Das Land XXXX und das Land XXXX stellten mit Schriftsatz vom 16.11.2020 den Antrag, die XXXX Landesregierung möge
Vm. Z. 9 lit. e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben „ XXXX “ den Tatbestand des § 3 UVP-G 2000 iVm Z 9 lit e des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.Das Land römisch 40 und das Land römisch 40 stellten mit Schriftsatz vom 16.11.2020 den Antrag, die römisch 40 Landesregierung möge
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 9, Litera e, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben „ römisch 40 “ den Tatbestand des Paragraph 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 9, Litera e, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 09.12.2020, GZ. XXXX wurde diesem Antrag entsprochen und die UVP-Pflicht des Vorhabens „ XXXX “ festgestellt.Mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 09.12.2020, GZ. römisch 40 wurde diesem Antrag entsprochen und die UVP-Pflicht des Vorhabens „ römisch 40 “ festgestellt. 1.2 Verfahrenseinleitender Antrag: Das Land XXXX und das Land XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , stellten mit Schreiben vom 14.01.2022 den Antrag, die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde wolle feststellen, dass das Vorhaben „ XXXX " keinen Tatbestand im Sinne des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 in Verbindung mit dem Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.Das Land römisch 40 und das Land römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , stellten mit Schreiben vom 14.01.2022 den Antrag, die römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde wolle feststellen, dass das Vorhaben „ römisch 40 " keinen Tatbestand im Sinne des Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, UVP-G 2000 in Verbindung mit dem Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Im Antrag wurde u.a. klargestellt, dass das Vorhaben „ XXXX " mit dem ersten Teil des UVP-Vorhabens „ XXXX “ nahezu identisch ist.Im Antrag wurde u.a. klargestellt, dass das Vorhaben „ römisch 40 " mit dem ersten Teil des UVP-Vorhabens „ römisch 40 “ nahezu identisch ist. 1.3 Behördenverfahren: Im daraufhin von der XXXX Landesregierung durchgeführten Verwaltungsverfahren wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, zum Vorhaben „ XXXX " bzw der verfahrensgegenständlichen Frage nach der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Stellung zu nehmen.Im daraufhin von der römisch 40 Landesregierung durchgeführten Verwaltungsverfahren wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, zum Vorhaben „ römisch 40 " bzw der verfahrensgegenständlichen Frage nach der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde, die Marktgemeinde XXXX als Standortgemeinde, die XXXX Umweltanwaltschaft, der Landeshauptmann von XXXX als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, die Gemeinde XXXX und die Länder XXXX und XXXX als Konsenswerber Gebrauch.Von dieser Möglichkeit machten die römisch 40 Landesregierung als UVP-Behörde, die Marktgemeinde römisch 40 als Standortgemeinde, die römisch 40 Umweltanwaltschaft, der Landeshauptmann von römisch 40 als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, die Gemeinde römisch 40 und die Länder römisch 40 und römisch 40 als Konsenswerber Gebrauch. 1.4 Entscheidung der Behörde: Mit Bescheid vom 15.02.2022, Zl. XXXX , entschied die XXXX Landesregierung über den verfahrenseinleitenden Antrag und stellte fest, dass das Vorhaben „ XXXX " des Landes XXXX und des Landes XXXX keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.Mit Bescheid vom 15.02.2022, Zl. römisch 40 , entschied die römisch 40 Landesregierung über den verfahrenseinleitenden Antrag und stellte fest, dass das Vorhaben „ römisch 40 " des Landes römisch 40 und des Landes römisch 40 keinen Tatbestand im Sinn des Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Der Bescheid wurde am 16.02.2022 im Internet auf der Homepage der XXXX Landesregierung, XXXX kundgemacht und bei den Standortgemeinden XXXX und XXXX sowie beim Amt der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX , zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Außerdem wurde der Bescheid mit Edikt vom 17.02.2022 im Internet auf der Homepage der XXXX Landesregierung, XXXX kundgemacht und beim Amt der XXXX Landesregierung, Direktion XXXX , zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.Der Bescheid wurde am 16.02.2022 im Internet auf der Homepage der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 kundgemacht und bei den Standortgemeinden römisch 40 und römisch 40 sowie beim Amt der römisch 40 Landesregierung, Abteilung römisch 40 , zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Außerdem wurde der Bescheid mit Edikt vom 17.02.2022 im Internet auf der Homepage der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 kundgemacht und beim Amt der römisch 40 Landesregierung, Direktion römisch 40 , zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. 1.5 Beschwerden: Gegen den Bescheid vom 15.02.2022, Zl. XXXX (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), erhob u.a. eine Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ mit einem mit „März 2022“ datierten Schriftsatz (per E-Mail an das Amt der XXXX Landesregierung übermittelt am 10.03.2022) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde legt die Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ dar, dass sie bei der ersten öffentlichen Vorstellung des Projektes „ XXXX “ gegründet worden sei, um so die Interessen als Nachbarn, Anrainer und sonstige Betroffene gemeinsam zu vertreten. Es seien unter anderem in persönlichen Gesprächen mit den zuständigen Landesräten – in Vertretung der jeweiligen Landesregierungen – die Interessen der Personengruppe vorgebracht und die Ernsthaftigkeit ihrer Einwände argumentiert worden. Die Personengruppe habe diese Einwände auch mit offiziellen Schreiben an die Landtage von XXXX - und XXXX kommuniziert und deren Entscheidungen eingefordert. Mit dem nun vorliegenden Bescheid sieht die Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ sich ihrer Rechte als Beteiligte des Projektes „ XXXX “ beraubt. Mit einer unzulässigen Abtrennung des umstrittenen Teils des Ursprungprojektes versuche man, die Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ mundtot zu machen. Aus der Sicht der Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ liege eine unzulässige Aufteilung eines UVP-pflichtigen Projektes vor, welche den einzigen Grund habe, eine UVP zu umgehen. Wozu sonst werde, mit den im Gesamtprojekt erarbeiteten Unterlagen, ein neues Projekt definiert, wenn nicht zur Vermeidung eines UVP-Verfahrens? Es gebe keinen zwingenden Grund, ein derartiges „neues“ Projekt zu definieren, da es dem Projektwerber wohl frei stehe – nach erfolgtem UVP-Verfahren – einzelne Teile des Gesamtprojektes zu unterschiedlichen Zeiten zu realisieren, um so diese zu priorisieren. Wenn schon eine solche Aufteilung erfolge, so sei zwingend eine UVP erforderlich, da das Gesamtprojekt UVP-pflichtig sei.Gegen den Bescheid vom 15.02.2022, Zl. römisch 40 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), erhob u.a. eine Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ mit einem mit „März 2022“ datierten Schriftsatz (per E-Mail an das Amt der römisch 40 Landesregierung übermittelt am 10.03.2022) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde legt die Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ dar, dass sie bei der ersten öffentlichen Vorstellung des Projektes „ römisch 40 “ gegründet worden sei, um so die Interessen als Nachbarn, Anrainer und sonstige Betroffene gemeinsam zu vertreten. Es seien unter anderem in persönlichen Gesprächen mit den zuständigen Landesräten – in Vertretung der jeweiligen Landesregierungen – die Interessen der Personengruppe vorgebracht und die Ernsthaftigkeit ihrer Einwände argumentiert worden. Die Personengruppe habe diese Einwände auch mit offiziellen Schreiben an die Landtage von römisch 40 - und römisch 40 kommuniziert und deren Entscheidungen eingefordert. Mit dem nun vorliegenden Bescheid sieht die Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ sich ihrer Rechte als Beteiligte des Projektes „ römisch 40 “ beraubt. Mit einer unzulässigen Abtrennung des umstrittenen Teils des Ursprungprojektes versuche man, die Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ mundtot zu machen. Aus der Sicht der Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ liege eine unzulässige Aufteilung eines UVP-pflichtigen Projektes vor, welche den einzigen Grund habe, eine UVP zu umgehen. Wozu sonst werde, mit den im Gesamtprojekt erarbeiteten Unterlagen, ein neues Projekt definiert, wenn nicht zur Vermeidung eines UVP-Verfahrens? Es gebe keinen zwingenden Grund, ein derartiges „neues“ Projekt zu definieren, da es dem Projektwerber wohl frei stehe – nach erfolgtem UVP-Verfahren – einzelne Teile des Gesamtprojektes zu unterschiedlichen Zeiten zu realisieren, um so diese zu priorisieren. Wenn schon eine solche Aufteilung erfolge, so sei zwingend eine UVP erforderlich, da das Gesamtprojekt UVP-pflichtig sei. Die Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ fordert daher in ihrer Beschwerde eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.Die Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ fordert daher in ihrer Beschwerde eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die eingebrachten Beschwerden und der angefochtene Bescheid wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der XXXX Landesregierung mit Schreiben vom 24.03.2022 vorgelegt. Der behördliche Verfahrensakt (auf Datenträger), der für eine elektronische Übermittlung zu umfangreich war, langte auf dem Postweg am 30.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die eingebrachten Beschwerden und der angefochtene Bescheid wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der römisch 40 Landesregierung mit Schreiben vom 24.03.2022 vorgelegt. Der behördliche Verfahrensakt (auf Datenträger), der für eine elektronische Übermittlung zu umfangreich war, langte auf dem Postweg am 30.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: Für das beschwerdegegenständliche Vorhaben „ XXXX " wurde bisher kein Genehmigungsantrag gestellt. Eine öffentliche Auflage eines Genehmigungsantrages sowie der für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Umweltverträglichkeitserklärung ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgt und war mangels entsprechender Antragstellung bisher auch gar nicht möglich. Das selbe gilt für eine Kundmachung im Internet.Für das beschwerdegegenständliche Vorhaben „ römisch 40 " wurde bisher kein Genehmigungsantrag gestellt. Eine öffentliche Auflage eines Genehmigungsantrages sowie der für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Umweltverträglichkeitserklärung ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgt und war mangels entsprechender Antragstellung bisher auch gar nicht möglich. Das selbe gilt für eine Kundmachung im Internet. Die Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ hat im zugrunde liegenden Behördenverfahren keine Stellungnahme abgegeben und keine Unterschriftenliste vorgelegt. Die Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ hat im zugrunde liegenden Behördenverfahren keine Stellungnahme abgegeben und keine Unterschriftenliste vorgelegt. Die Beschwerde trägt als Briefkopf das Logo der Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “. Die Beschwerde ist nicht unterzeichnet, das statt einer Unterschrift angeführte Impressum lautet „ XXXX “. Das Übermittlungsmail vom 10.03.2022 an die belangte Behörde stellt eindeutig klar, dass die Beschwerde „für die Bürgerinitiative XXXX “ eingebracht wurde. Die Beschwerde trägt als Briefkopf das Logo der Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “. Die Beschwerde ist nicht unterzeichnet, das statt einer Unterschrift angeführte Impressum lautet „ römisch 40 “. Das Übermittlungsmail vom 10.03.2022 an die belangte Behörde stellt eindeutig klar, dass die Beschwerde „für die Bürgerinitiative römisch 40 “ eingebracht wurde. In der Beschwerde werden keine konkreten subjektiv-öffentlichen Rechte einzelner Personen geltend gemacht. 3 Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der aus dem von der XXXX Landesregierung übermittelten Verfahrensakt ersichtlichen, außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage.Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der aus dem von der römisch 40 Landesregierung übermittelten Verfahrensakt ersichtlichen, außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage. 4 Rechtliche Beurteilung: 4.1 Zuständigkeit und Allgemeines:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 entscheidet – außer in Verfahren nach § 45 UVP-G 2000 –
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
2 UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.Über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 entscheidet – außer in Verfahren nach Paragraph 45, UVP-G 2000 –
Paragraph 40, Absatz 1 UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Da der angefochtene Bescheid in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergangen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da der angefochtene Bescheid in einem Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergangen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 4.2 Wesentliche Rechtsgrundlagen: Die §§ 3, 5, 9 und 19 UVP-G 2000 lauten auszugsweise:Die Paragraphen 3, 5, 9 und 19 UVP-G 2000 lauten auszugsweise: „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3. [...]Paragraph 3, [...]
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. [...]
Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine
Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid
Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. [...]“ „Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung § 5.
oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Paragraph 5,
Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen. [...]“ „Öffentliche Auflage § 9.
3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
3 AVG geführt wird,
Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen
Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:,
Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG geführt wird,,
Absatz 5, jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen
Paragraph 19, Partei- oder Beteiligtenstellung haben. Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.Der Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.
Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.“
Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.“ „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
Abs. 3;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
Gemeinden
Abs. 3;6. Bürgerinitiativen
Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);7. Umweltorganisationen, die
Abs. 7 anerkannt wurden und8. der Standortanwalt
Abs. 12.Paragraph 19,
Absatz 3,;, 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;, 5. Gemeinden
Absatz 3,;, 6. Bürgerinitiativen
Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,);, 7. Umweltorganisationen, die
Absatz 7, anerkannt wurden und, 8. der Standortanwalt
Absatz 12, [...]
5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative. [...]“ Art. 11 UVP-RL lautet:Artikel 11, UVP-RL lautet: „Artikel 11
7 UVP-G 2000 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist
9 UVP-G 2000 auch eine
7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar bzw. eine Nachbarin
1 Z 1 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Aufzählung des § 3 Abs. 7 und 9 UVP-G 2000 ist abschließend. Eine Bürgerinitiative hat demnach weder Parteistellung noch Beschwerdelegitimation an das Bundesverwaltungsgericht. Dies bedeutet, dass eine Bürgerinitiative selbst bei rechtswirksamer Konstituierung als solche nicht berechtigt ist, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Stellt die Behörde
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist
Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 auch eine
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar bzw. eine Nachbarin
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Aufzählung des Paragraph 3, Absatz 7 und 9 UVP-G 2000 ist abschließend. Eine Bürgerinitiative hat demnach weder Parteistellung noch Beschwerdelegitimation an das Bundesverwaltungsgericht. Dies bedeutet, dass eine Bürgerinitiative selbst bei rechtswirksamer Konstituierung als solche nicht berechtigt ist, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die rechtlich wirksame Konstituierung einer Bürgerinitiative erfolgt nach den Regeln des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 durch Unterstützung einer schriftlichen Erklärung (Stellungnahme) zu einem konkreten Vorhaben durch die Unterschriften der künftigen Mitglieder und Einbringung der Stellungnahme gemeinsam mit der Unterschriftenliste während der sechswöchigen Auflagefrist nach § 9 Abs. 1 UVP-G 2000.Die rechtlich wirksame Konstituierung einer Bürgerinitiative erfolgt nach den Regeln des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 durch Unterstützung einer schriftlichen Erklärung (Stellungnahme) zu einem konkreten Vorhaben durch die Unterschriften der künftigen Mitglieder und Einbringung der Stellungnahme gemeinsam mit der Unterschriftenliste während der sechswöchigen Auflagefrist nach Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000. 4.3.2 Anwendung auf den beschwerdegegenständlichen Fall: Die Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ stützt ihre Beschwerdelegitimation darauf, dass sie „bei der ersten öffentlichen Vorstellung des Projektes „ XXXX “ gegründet“ worden sei, um die Interessen ihrer Mitglieder „als Nachbarn, Anrainer und sonst Betroffene gemeinsam zu vertreten“. Im Zuge der Bemühungen der Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ seien unter anderem auch persönliche Gespräche mit den zuständigen Landesräten geführt worden, um die Interessen zu vertreten und die Ernsthaftigkeit der Einwände zu argumentieren. Überdies habe die Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ offizielle Schreiben an die Landtage von XXXX und XXXX gerichtet und darin entsprechende Entscheidungen eingefordert.Die Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ stützt ihre Beschwerdelegitimation darauf, dass sie „bei der ersten öffentlichen Vorstellung des Projektes „ römisch 40 “ gegründet“ worden sei, um die Interessen ihrer Mitglieder „als Nachbarn, Anrainer und sonst Betroffene gemeinsam zu vertreten“. Im Zuge der Bemühungen der Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ seien unter anderem auch persönliche Gespräche mit den zuständigen Landesräten geführt worden, um die Interessen zu vertreten und die Ernsthaftigkeit der Einwände zu argumentieren. Überdies habe die Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ offizielle Schreiben an die Landtage von römisch 40 und römisch 40 gerichtet und darin entsprechende Entscheidungen eingefordert. Die beschwerdeführende Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ hat im Behördenverfahren keine Stellungnahme abgegeben und insbesondere keine Unterschriftenlisten vorgelegt. Für den Nachweis des rechtswirksamen Zustandekommens im UVP-Genehmigungsverfahren ist jedoch die Vorlage einer Stellungnahme samt Unterschriftenliste nach den Anforderungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderlich.Die beschwerdeführende Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ hat im Behördenverfahren keine Stellungnahme abgegeben und insbesondere keine Unterschriftenlisten vorgelegt. Für den Nachweis des rechtswirksamen Zustandekommens im UVP-Genehmigungsverfahren ist jedoch die Vorlage einer Stellungnahme samt Unterschriftenliste nach den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderlich. Die belangte Behörde geht, wie sich aus der Beschwerdevorlage ergibt, zweifellos davon aus, dass die Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ sich nicht rechtswirksam als Bürgerinitiative konstituiert hat. Damit ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen im Recht:Die belangte Behörde geht, wie sich aus der Beschwerdevorlage ergibt, zweifellos davon aus, dass die Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ sich nicht rechtswirksam als Bürgerinitiative konstituiert hat. Damit ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen im Recht: Im Hinblick auf die völlig eindeutige Rechtslage zur Gründung einer Bürgerinitiative möge es genügen, statt auf viele gleichlautende Ausführungen in Judikatur und Lehre auf die wesentlichen Aussagen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2006, V14/06, hinzuweisen, wo der VfGH ausgeführt hat: "[...] Die Einräumung weit reichender Verfahrens- sowie Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für eine juristische Konstruktion, nämlich für eine vom Gesetzgeber sog "Bürgerinitiative", gebietet, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation iSd § 19 Abs. 4 und § 24 Abs. 11 UVP-G 2000 genau zu prüfen ist (vgl auch VfSlg 16242/2001). [...] Unter der Bezeichnung "Bürgerinitiative" werden vom Gesetzgeber Kollektivgebilde mit minimalem Organisationsgrad mit der Parteistellung in äußerst komplexen (Verwaltungs-)Verfahren ausgezeichnet, die der schwierigen Klarstellung der Umweltauswirkungen von Großprojekten ebenso wie dem rechtsstaatlichen Rechtsschutz (auch in Gestalt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof
Abs11 UVP-G 2000) dienen sollen."[...] Die Einräumung weit reichender Verfahrens- sowie Rechtsmittelbefugnisse einschließlich der Legitimation zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für eine juristische Konstruktion, nämlich für eine vom Gesetzgeber sog "Bürgerinitiative", gebietet, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Parteistellung oder Antragslegitimation iSd Paragraph 19, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 11, UVP-G 2000 genau zu prüfen ist vergleiche auch VfSlg 16242 aus 2001,). [...] Unter der Bezeichnung "Bürgerinitiative" werden vom Gesetzgeber Kollektivgebilde mit minimalem Organisationsgrad mit der Parteistellung in äußerst komplexen (Verwaltungs-)Verfahren ausgezeichnet, die der schwierigen Klarstellung der Umweltauswirkungen von Großprojekten ebenso wie dem rechtsstaatlichen Rechtsschutz (auch in Gestalt der Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof
Für das Vorliegen einer "Bürgerinitiative" als nach § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit ist notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als "Bürgerinitiative" einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur (vgl §24c Abs5 Z2 UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen.Für das Vorliegen einer "Bürgerinitiative" als nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit ist notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als "Bürgerinitiative" einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur vergleiche §24c Abs5 Z2 UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste "gleichzeitig mit der Stellungnahme" während der Auflagefrist einzubringen ist.“ Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste "gleichzeitig mit der Stellungnahme" während der Auflagefrist einzubringen ist.“ Für den beschwerdegegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass eine durch eine Unterschriftenliste unterstützte Stellungnahme, wie sie nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 für das wirksame Zustandekommen einer Bürgerinitiative gefordert wird, nicht vorliegt und auch gar nicht vorliegen kann. Eine Bürgerinitiative wird nämlich dadurch konstituiert, dass eine Stellungnahme
5 UVP-G 2000 durch eine Unterschriftenliste mit mindestens 200 Personen unterstützt wird, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Da jedoch eine Stellungnahme
5 UVP-G 2000 nur innerhalb der Auflagefrist
1 UVP-G 2000 im UVP-Genehmigungsverfahren abgegeben werden kann und im beschwerdegegenständlichen Fall (wie auch hinsichtlich des Vorhabens „ XXXX “) bisher weder ein UVP-Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde noch eine öffentliche Auflage eines Genehmigungsantrages und der zugehörigen Antragsunterlagen stattgefunden hat, ist die wirksame Konstituierung einer Bürgerinitiative im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 denkunmöglich. Es mag daher durchaus zutreffen, dass die Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “, wie sie dies selbst in ihrer Beschwerde darstellt, anlässlich der ersten öffentlichen Vorstellung des Projektes „ XXXX “ gegründet wurde, doch handelt es sich nicht um eine Bürgerinitiative im rechtlichen Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000. Schon aus diesem Grund kann eine Beschwerdelegitimation der Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ – abgesehen davon, dass, wie aus § 3 Abs. 7 und 9 UVP-G 2000 erfließt, Bürgerinitiativen im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung und selbst im Falle einer negativen UVP-Feststellung keine Beschwerdelegitimation zukommt – nicht bejaht werden. Hinzu kommt, dass der österreichische Gesetzgeber Bürgerinitiativen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut weder ein Antragsrecht auf Einleitung, noch Parteistellung im Feststellungsverfahren, noch ein Beschwerderecht einräumt, sodass auf einen etwaigen unionsrechtlichen Kontext nicht weiter einzugehen ist.Für den beschwerdegegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass eine durch eine Unterschriftenliste unterstützte Stellungnahme, wie sie nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 für das wirksame Zustandekommen einer Bürgerinitiative gefordert wird, nicht vorliegt und auch gar nicht vorliegen kann. Eine Bürgerinitiative wird nämlich dadurch konstituiert, dass eine Stellungnahme
Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 durch eine Unterschriftenliste mit mindestens 200 Personen unterstützt wird, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Da jedoch eine Stellungnahme
Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 nur innerhalb der Auflagefrist
Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 im UVP-Genehmigungsverfahren abgegeben werden kann und im beschwerdegegenständlichen Fall (wie auch hinsichtlich des Vorhabens „ römisch 40 “) bisher weder ein UVP-Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde noch eine öffentliche Auflage eines Genehmigungsantrages und der zugehörigen Antragsunterlagen stattgefunden hat, ist die wirksame Konstituierung einer Bürgerinitiative im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 denkunmöglich. Es mag daher durchaus zutreffen, dass die Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “, wie sie dies selbst in ihrer Beschwerde darstellt, anlässlich der ersten öffentlichen Vorstellung des Projektes „ römisch 40 “ gegründet wurde, doch handelt es sich nicht um eine Bürgerinitiative im rechtlichen Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000. Schon aus diesem Grund kann eine Beschwerdelegitimation der Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ – abgesehen davon, dass, wie aus Paragraph 3, Absatz 7 und 9 UVP-G 2000 erfließt, Bürgerinitiativen im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung und selbst im Falle einer negativen UVP-Feststellung keine Beschwerdelegitimation zukommt – nicht bejaht werden. Hinzu kommt, dass der österreichische Gesetzgeber Bürgerinitiativen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut weder ein Antragsrecht auf Einleitung, noch Parteistellung im Feststellungsverfahren, noch ein Beschwerderecht einräumt, sodass auf einen etwaigen unionsrechtlichen Kontext nicht weiter einzugehen ist. Eine „Umdeutung“ der von der Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ eingebrachten Beschwerde in eine Beschwerde ihrer Mitglieder findet im Gesetz keine Deckung und kommt daher nicht in Frage. Derartige Überlegungen sind von vornherein verfehlt (vgl. dazu schon US 26.04.2013, US 7B/2013/3-11 – Gaschurn), und zwar schon deshalb, weil Bürgerinitiativen dort, wo sie Parteistellung genießen, bloß die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen können (vgl. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000), während Nachbarn die (drohende) Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte einwenden müssen, sodass sich eine Beschwerde einer Bürgerinitiative von einer Nachbarbeschwerde inhaltlich deutlich unterscheidet. Im beschwerdegegenständlichen Fall besteht kein Zweifel daran, dass es sich um die Beschwerde einer (wenn auch nicht ordnungsgemäß konstituierten) Bürgerinitiative und nicht um die Beschwerde von Nachbarn handelt, und zwar insbesondere deshalb, weil der Wortlaut der Beschwerde diesbezüglich vollkommen eindeutig ist. So trägt der Briefkopf der Beschwerde das Logo der „Bürgerinitiative XXXX “, das statt einer Unterzeichnung angeführte Impressum der Beschwerde lautet „ XXXX “, und auch das Übermittlungsmail vom 10.03.2022 an die belangte Behörde stellt eindeutig klar, dass die Beschwerde „für die Bürgerinitiative XXXX “ eingebracht wurde. Eine „Umdeutung“ der von der Personengruppe „Bürgerinitiative römisch 40 “ eingebrachten Beschwerde in eine Beschwerde ihrer Mitglieder findet im Gesetz keine Deckung und kommt daher nicht in Frage. Derartige Überlegungen sind von vornherein verfehlt vergleiche dazu schon US 26.04.2013, US 7B/2013/3-11 – Gaschurn), und zwar schon deshalb, weil Bürgerinitiativen dort, wo sie Parteistellung genießen, bloß die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen können vergleiche Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000), während Nachbarn die (drohende) Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte einwenden müssen, sodass sich eine Beschwerde einer Bürgerinitiative von einer Nachbarbeschwerde inhaltlich deutlich unterscheidet. Im beschwerdegegenständlichen Fall besteht kein Zweifel daran, dass es sich um die Beschwerde einer (wenn auch nicht ordnungsgemäß konstituierten) Bürgerinitiative und nicht um die Beschwerde von Nachbarn handelt, und zwar insbesondere deshalb, weil der Wortlaut der Beschwerde diesbezüglich vollkommen eindeutig ist. So trägt der Briefkopf der Beschwerde das Logo der „Bürgerinitiative römisch 40 “, das statt einer Unterzeichnung angeführte Impressum der Beschwerde lautet „ römisch 40 “, und auch das Übermittlungsmail vom 10.03.2022 an die belangte Behörde stellt eindeutig klar, dass die Beschwerde „für die Bürgerinitiative römisch 40 “ eingebracht wurde. Schließlich werden in der Beschwerde auch keine konkreten subjektiv-öffentlichen Rechte einzelner Personen geltend gemacht, was jedoch wesentlicher Bestandteil einer Nachbarbeschwerde wäre. Auch aus diesem Grund scheidet daher eine Wertung als Beschwerde einzelner Mitglieder der Personengruppe „Bürgerinitiative XXXX “ aus (vgl. VwGH 28.10.1997, 95/04/0151, wo der Gerichtshof ausgeführt hat, dass einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft gerichteten Vorbringen eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zukommt, weil es eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn nicht erkennen lässt; siehe auch ausführlich Berl, Die Bürgerinitiative, ihre Rechte und das Verhältnis zu ihren Unterstützern, RdU 2014/59). Zwar wäre es grundsätzlich möglich, dass eine von einer Bürgerinitiative eingebrachte Beschwerde auch die Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Interessen der einbringenden Person(
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W248.2253281.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.