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{'item': 'W207 2240820-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2022 GeschäftszahlW207 2240820-1 SpruchW207 2240820-1/18E, W207 2240820-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 12.11.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.10.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.11.2015, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Zustand nach serösem papillärem Cystadenofibrom rechtes Ovar – 08-2015“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung,
  2. „Zustand nach Strumaoperation“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
  3. „Zustand nach Meniskusläsion beider Knie“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöhen würden, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2020 für notwendig erachtet, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorzunehmen sei.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 12.11.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.10.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.11.2015, in dem die Funktionseinschränkungen
  4. „Zustand nach serösem papillärem Cystadenofibrom rechtes Ovar – 08-2015“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung,
  5. „Zustand nach Strumaoperation“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und
  6. „Zustand nach Meniskusläsion beider Knie“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöhen würden, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Eine Nachuntersuchung wurde im September 2020 für notwendig erachtet, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorzunehmen sei. Am 14.10.2020 langte bei der belangten Behörde ein Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 12.10.2017 betreffend die Beschwerdeführerin ein. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.11.2020, binnen vier Wochen aktuelle Befunde in Kopie nachzureichen. Mit Eingabe vom 02.12.2020 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an aktuellen medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 23.02.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.02.2021 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: Es gibt ein Aktengutachten vom 11.11.2015 50% (Zustand nach serösem papillärem Cystadenofibrom rechtes Ovar - 08- 2015, STREK 10, Zustand nach Meniskusläsion beider Knie 10) Kommt zur vorgeschriebenen Nachuntersuchung Derzeitige Beschwerden: Bezüglich meiner Unterleibsoperation gehe ich sporadisch zur Kontrolle. Diesbezüglich ist jedoch kein Rezidiv entdeckt worden. Ich soll allerdings keine schweren Gegenstände heben. Nach wie vor machen wir meine Kniegelenke Probleme. Ich habe häufig Schmerzen in beiden Kniegelenken und bin diesbezüglich auch bei Spezialisten in Behandlung. Im linken Kniegelenk habe ich eine Zyste. Ich habe Divertikel und 2017 hatte ich eine Divertikulitis. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox 50, NSR bei Bedarf, Colidimin bBedarf Sozialanamnese: Filialleiterin einer X. Filiale, ist verheiratet und hat zwei erwachsene KinderFilialleiterin einer römisch zehn. Filiale, ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2020-11,Sonographie der Nieren und Retroperitoneum Radiologicum XXX Ergebnis: Unauffälliger Befund.2020-11,Sonographie der Nieren und Retroperitoneum Radiologicum römisch 30 Ergebnis: Unauffälliger Befund. 2020-11, MRT Knie, XXX KH Radiologie: Bild einer Retropatellargelenksarthrose. Fissur des patellaren Knorpels und Chondropathie Grad IV des femoralen Knorpels des Retropatellargelenkes. Bei Z. n. Meniskektomie des Innenmeniskus zeigt sich eine Abflachung des Meniskusinterhorns, mediale Luxation der degenerierten Meniskusbasis und eine Chondropathie Grad III. Mäßiggradiger Kniegelenkserguss. Plica suprapatellaris.2020-11, MRT Knie, römisch 30 KH Radiologie: Bild einer Retropatellargelenksarthrose. Fissur des patellaren Knorpels und Chondropathie Grad römisch vier des femoralen Knorpels des Retropatellargelenkes. Bei Z. n. Meniskektomie des Innenmeniskus zeigt sich eine Abflachung des Meniskusinterhorns, mediale Luxation der degenerierten Meniskusbasis und eine Chondropathie Grad römisch drei. Mäßiggradiger Kniegelenkserguss. Plica suprapatellaris. 11/2020 Gastroscopie: Gastritis11 aus 2020, Gastroscopie: Gastritis 2017-10 Tumorchirurgie, XXX: Diagnosen bei Entlassung: Sigmadivertikulitis, Leberzysten linker Leberlappen, St. p. HP Gastritis 05/2017,St. p. Borderlinetumor 08/2015Sigmadivertikulitis, Leberzysten linker Leberlappen, St. p. HP Gastritis 05 aus 2017,,St. p. Borderlinetumor 08/2015 Adnexektomie bds. + Uterusexstirpation + Teilomentektomie per Pfanne St. p. Tubenligatur bds Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 172,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, blande Narbe nach STREK,keine Einflußstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, Sensibilität wird unauffällig angegeben, Stütz- und Bewegungsapparat: HWS: nicht klopfdolent, Seitneigung seitengleich uneingeschränkt durchführbar. KJA: 1 cm BWS: altersentsprechend frei beweglich LWS: altersentsprechend frei beweglich FBA 10 cm, OE: Schultergelenk links: Die Gelenke beider OE in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Faustschluss bds. vollständig, Kreuz-/Nackengriff bds. durchführbar. UE: die Gelenke der UE sind in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Keine Varicositas, keine postthrombotische Veränderungen. Kniegelenke: bandstabil, bds 0-0-120 li kleine Bakerzyste Gesamtmobilität – Gangbild: Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten
  7. LJ fixer Rahmensatz 08.03.05 40 2 Zustand nach serösem papillärem Cystadenofibrom rechtes Ovar Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand und ohne Hinweis auf Rezidiv. 13.01.02 10 3 Entfernung der Gebärmutter fixer Rahmensatz 08.03.02 10 4 Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert. 09.01.01 10 5 Zustand nach Meniskusläsion beider Knie Unterer Rahmensatz, da saniert ohne dokumentierte Funktionsstörungen 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
  8. Besserung der Position 1 des VGA, da Ablauf der Heilungsbewährung und ohne Hinweis auf Rezidiv.
  9. Neue Leiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen ( aktuelle Pos.1,3 ). Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Infolge Besserung der Position 1 des VGA ergibt sich eine Absenkung des gesamt G.dB. um 1 Stufe. x Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau X kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch zehn kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 23.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 09.03.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie sich mit dem erhobenen Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht einverstanden erklärte. Ihre Knie würden ihr sehr große Probleme machen, weshalb sie am 07.05.2021 einen OP-Termin habe. Der Stellungnahme legte sie eine OP-Disposition bezüglich einer am 07.05.2021 geplanten arthroskopischen Operation des Kniegelenkes links bei. In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 23.02.2021 erstellt hatte, vom 15.03.2021 ein. In dieser Stellungnahme führt der sachverständige Gutachter Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, aus: „… Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. Es wird die Höhe des Behinderungsgrades. beeinsprucht. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass infolge der Schwere ihrer Knieleiden ein höherer Behinderungsgrad gerechtfertigt sei. STELLUNGNAHMEN: Betreffend des Knieleidens Position 4 im gegenständlichen Gutachten ist festzuhalten, dass keine signifikanten Funktionsdefizite der Kniegelenke objektiviert werden konnten und dass ein ungestörtes Gangbild vorlag. Dieses Leiden ist entsprechend den Kriterien der geltenden Einschätzungsverordnung (EVO) korrekt eingeschätzt. Insgesamt ist daher eine Änderung des Gutachtens nicht gerechtfertigt. …“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.03.2021 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 23.02.2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 15.03.2021 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 24.03.2021 erhob die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage weiterer Beweismittel – gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt sie aus, dass sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, da sie in ihrer Tätigkeit nach wie vor sehr eingeschränkt sei und aus diesem Grund am 07.05.2021 einen OP-Termin habe. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei für sie sehr wichtig, da sie ansonsten möglicherweise ihren Job verlieren könnte und sie in ihrem Alter nicht in die Arbeitslosigkeit abrutschen wolle. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2021 auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.08.2021 wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes ausgeführt: „… SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom
  10. 2021, mit welchem der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt wurde, und die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom
  11. 2021, Abl. 50, wird eingewendet, dass sie nach wie vor in ihrer Tätigkeit sehr eingeschränkt sei und deshalb einen Operationstermin am 7.5.2021 im XXX Krankenhaus habe. Es sei für sie sehr wichtig, da sie sonst möglicherweise ihren Job verlieren könnte und in ihrem Alter nicht in die Arbeitslosigkeit abrutschen möchte.Im Beschwerdevorbringen der BF vom
  12. 2021, Abl. 50, wird eingewendet, dass sie nach wie vor in ihrer Tätigkeit sehr eingeschränkt sei und deshalb einen Operationstermin am 7.5.2021 im römisch 30 Krankenhaus habe. Es sei für sie sehr wichtig, da sie sonst möglicherweise ihren Job verlieren könnte und in ihrem Alter nicht in die Arbeitslosigkeit abrutschen möchte. Im Schreiben vom
  13. 2021, Abl. 43, wird eingewendet, dass ihr beide Kniegelenke große Probleme bereiten würden, sie habe am
  14. 2021 einen Operationstermin. Vorgeschichte: substituierte Hypothyreose 2008 Arthroskopie und Meniskusteilresektion rechtes Knie 2015 Arthroskopie und Meniskusteilresektion linkes Knie 8/2015 Ovarialtumor, Adnexektomie und Uterusexstirpation und Teilomentektomie8 aus 2015, Ovarialtumor, Adnexektomie und Uterusexstirpation und Teilomentektomie Zwischenanamnese seit 3/2021: Arthroskopie linkes Kniegelenk und Resektion der Plica mediopatellaris am 2.6.2021 Befunde: Abl. 11-15 Entlassungsbericht XXX chirurgische Abteilung 12.10.2017 (Sigmadivertikulitis, konservative Therapie)Abl. 11-15 Entlassungsbericht römisch 30 chirurgische Abteilung 12.10.2017 (Sigmadivertikulitis, konservative Therapie) Abl. 19-21 Labor vom
  15. 2020 (CRP diskret erhöht, Vitamin D 3 Mangel, sonst unauffällig) Abl. 22 Gastroskopiebefund
  16. 2020 (B- Gastritis, HNO positiv, Eradikation bei Beschwerden) Abl. 23-24 Koloskopiebefund
  17. 2020 (Blande Divertikel, Hämmorhoiden II bis III, sonst unauffällig)Abl. 23-24 Koloskopiebefund
  18. 2020 (Blande Divertikel, Hämmorhoiden römisch zwei bis römisch drei, sonst unauffällig) Abl. 25-6 histologischer Befund
  19. 2020 (geringe chronisch entzündliche Duodenitis, Pangastritis) Abl. 27-28 MRT rechtes Kniegelenk vom
  20. 2020 (retropatellare Gelenksarthrose, Fissur retropatellar und Chondropathie Grad IV, Zustand nach Meniskektomie des Innenmeniskus, Chondropathie Grad III)Abl. 27-28 MRT rechtes Kniegelenk vom
  21. 2020 (retropatellare Gelenksarthrose, Fissur retropatellar und Chondropathie Grad römisch vier, Zustand nach Meniskektomie des Innenmeniskus, Chondropathie Grad römisch drei) Abl. 29-30 MRT linkes Kniegelenk vom
  22. 2020 (retropatellar keine Fissur, geringgradige Verschmälerung des medialen Kompartment Chondropathie Grad II, Komplexe Ruptur des Innenmeniskus, Bakerzyste)Abl. 29-30 MRT linkes Kniegelenk vom
  23. 2020 (retropatellar keine Fissur, geringgradige Verschmälerung des medialen Kompartment Chondropathie Grad römisch zwei, Komplexe Ruptur des Innenmeniskus, Bakerzyste) Abl. 31-32 Sonografie Schilddrüse, Oberbauch, Nieren und Retroperitoneum
  24. 2020 (winzige zystische Knoten Schildrüse rechts, Gallenblasenpolypen, sonst unauffällig) Abl. 45 Operationsdisposition
  25. 2021 (arthroskopische Operation des linken Kniegelenks geplant) Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im
  26. Stockwerk ohne Lift Berufsanamnese: Filialleitung X., VollzeitSozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im
  27. Stockwerk ohne Lift Berufsanamnese: Filialleitung römisch zehn., Vollzeit Medikamente: Euthyrox, Schmerzmittel bei Bedarf Allergien: Kiwi Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. K., XXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. K., römisch 30 Derzeitige Beschwerden: „50 % Einstufung wären erforderlich, habe Schmerzen in Kniegelenken, verliere sonst mein Arbeitsplatz. Aufstehen nach dem Bücken kann ich mich nur mit Anhalten. Stehe 10 h am Tag im Geschäft, Schmerzen habe ich im Knie vor allem bei Drehbewegungen. Letzte Koloskopie war
  28. Habe eine Divertikulitis, habe immer wieder Erbrechen, Durchfall, Verstopfung.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 172 cm, Gewicht 74 kg, Alter: 55a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: Narbe nach Arthroskopie, Druckschmerz über dem Gelenksspalt linkes Knie, sonst unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten
  29. Lebensjahr 08.03.05 40% Fixer Rahmensatz. 2 Zustand nach serösem papillärem Cystadenofibrom rechtes Ovar 13.01.02 10% Unterer Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis für Rezidiv. 3 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10%Fixer Rahmensatz.3 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10%, Fixer Rahmensatz. 4 Zustand nach Schilddrüsenoperation 09.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da medikamentös substituiert. 5 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke 02.05.19 20% Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Arthroskopie und Meniskusteilresektion beidseits rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 40% Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Stellungnahme zu Gutachten vom
  30. 2015 Abl. 4-7 Leiden 1 des Vorgutachtens wird nach Ablauf der Heilungsbewährung und ohne Hinweis für Rezidiv neu eingestuft. Leiden 2 des Vorgutachtens wird unverändert eingestuft. Leiden 3 des Vorgutachtens wird unter Berücksichtigung der beidseitigen Abnützungserscheinungen der Kniegelenke neu eingestuft. Herabsetzung des Gesamtgrads der Behinderung um eine Stufe nach Ablauf der Heilungsbewährung. ad 4) Der GdB ist ab 09/2020 (Ablauf der Heilungsbewährung) anzunehmen.ad 4) Der GdB ist ab 09 aus 2020, (Ablauf der Heilungsbewährung) anzunehmen. ad 5) Die BF ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. ad 6) Stellungnahme zu den Einwendungen der BF Abl. 50 Vorgebracht wird, dass sie nach wie vor in ihrer Tätigkeit sehr eingeschränkt sei und deshalb einen Operationstermin am
  31. 2021 im XXX Krankenhaus habe. Es sei für sie sehr wichtig, da sie sonst möglicherweise ihren Job verlieren könnte und in ihrem Alter nicht in die Arbeitslosigkeit abrutschen möchte.Vorgebracht wird, dass sie nach wie vor in ihrer Tätigkeit sehr eingeschränkt sei und deshalb einen Operationstermin am
  32. 2021 im römisch 30 Krankenhaus habe. Es sei für sie sehr wichtig, da sie sonst möglicherweise ihren Job verlieren könnte und in ihrem Alter nicht in die Arbeitslosigkeit abrutschen möchte. Die in der Zwischenzeit durchgeführte Operation - Arthroskopie linkes Kniegelenk und Resektion der Plica mediopatellaris am 2.6.2021 - wird in der Einstufung erfasst. Unter Berücksichtigung der rezidivierenden Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke und der nachgewiesenen geringgradigen Knorpelschäden wird das Kniegelenksleiden beidseits um eine Stufe angehoben. Die Neueinstufung des Kniegelenksleidens führt jedoch zu keiner Anhebung des Gesamt- GdB auf 50 %, da kein ungünstiges Zusammenwirken zwischen führendem Leiden und Kniegelenksleiden vorliegt und auch keine maßgebliche Zusatzrelevanz durch das Kniegelenksleiden gegeben ist. ad 7) Begründung einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten/Stellungnahme Abl. 36 - 40, 47 abweichenden Beurteilung Leiden 5, Kniegelenksleiden, wird um eine Stufe angehoben. Unter Berücksichtigung der rezidivierenden Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke und der nachgewiesenen geringgradigen Knorpelschäden wird das Kniegelenksleiden beidseits um eine Stufe angehoben. Keine Änderung des Gesamt-GdB, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 8) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 9) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Wenn ja, Stellungnahme, ob aus den neu vorgelegten Befunden eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Terminliste Physikalische Medizin und Rehabilitation XXX Krankenhaus
  33. -
  34. 2021 (Gruppe Knie) - Befund wird in der Beurteilung von Leiden 5 berücksichtigt.Terminliste Physikalische Medizin und Rehabilitation römisch 30 Krankenhaus
  35. -
  36. 2021 (Gruppe Knie) - Befund wird in der Beurteilung von Leiden 5 berücksichtigt. Entlassungsbericht XXX Krankenhaus
  37. 2021 (Arthroskopie linkes Kniegelenk. Plica mediopatellaris, Plicaentfernung. Weitere Erkrankungen: substituierte Hypothyreose, Zustand nach Diverticulitis, AE, Borderlinetumor Unterbauch vor 5 Jahren, PONV) - Befund wird in der Beurteilung von Leiden 5 berücksichtigt.Entlassungsbericht römisch 30 Krankenhaus
  38. 2021 (Arthroskopie linkes Kniegelenk. Plica mediopatellaris, Plicaentfernung. Weitere Erkrankungen: substituierte Hypothyreose, Zustand nach Diverticulitis, AE, Borderlinetumor Unterbauch vor 5 Jahren, PONV) - Befund wird in der Beurteilung von Leiden 5 berücksichtigt. Labor vom
  39. 2021,
  40. und
  41. 2021 (im Wesentlichen unauffällig) - keine neuen Informationen Osteodensitometrie 28 .
  42. 2021 (in der Altersnorm gelegene Osteopenie) - kein einschätzungsrelevantes Leiden Röntgen LWS und Os sacrum
  43. 2021 (geringe Degenerationen, Osteopenie) CT-Becken
  44. 2021 (geringfügige Sl Arthrose) MRT der LWS vom
  45. 2021 (geringgradige degenerative Veränderungen) Ergänzungsbefund Dr. L. Facharzt für Orthopädie
  46. 2021 (Kokzygodynie, fortgeschrittene Kreuzdarmbeingelenksarthrose beidseits mit deutlicher Schmerzsymptomatik) - Befunde der bildgebenden Diagnostik und orthopädischer Facharztbefund dokumentieren Beschwerden im Bereich von Steißbein und Kreuzdarmbeingelenk mit Arthrosezeichen in der bildgebenden Diagnostik. Dieses Leiden wird entsprechend der Befunddokumentation neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen: 6 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Kreuzdarmbeingelenksarthrose, Coccygodynie 02.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. Leiden 6 erhöht das führende Leiden nicht, da keine funktionelle Relevanz, keine Änderung des Gesamt-GdB. …“ Mit Schreiben vom 10.11.2021, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 17.11.2021, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.09.2021, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 wurde von den Parteien des Verfahrens daher nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2022 im Beisein der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 im Beisein einer medizinischen Amtssachverständigen erörtert und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen an die Sachverständige zu richten; die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  47. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.10.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.11.2015, in dem eine Nachuntersuchung im September 2020 für notwendig erachtet wurde, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorzunehmen sei.Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.10.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.11.2015, in dem eine Nachuntersuchung im September 2020 für notwendig erachtet wurde, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorzunehmen sei. Aus diesem Grund leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Nachuntersuchung ein. Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  48. Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten
  49. Lebensjahr;
  50. Zustand nach serösem papillärem Cystadenofibrom rechtes Ovar; nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis für ein Rezidiv;
  51. Entfernung der Gebärmutter;
  52. Zustand nach Schilddrüsenoperation, medikamentös substituiert;
  53. Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, bei Zustand nach Arthroskopie und Meniskusteilresektion beidseits rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung; Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2015 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Veränderung des damals führenden Leidens 1 („Zustand nach serösem papillärem Cystadenofibrom rechtes Ovar – 08-2015“), dem nunmehrigen Leiden 2, wegen Ablaufs der Heilungsbewährung ohne Rezidiv eingetreten ist und die im Leiden 1 des Vorgutachtens mitberücksichtigten Gesundheitsschädigungen, die nunmehrigen Leiden 1 und 3, nunmehr gesondert einzustufen waren. Festgestellt wird weiters, dass in Bezug auf das Leiden 3 des Vorgutachtens („Zustand nach Meniskusläsion beider Knie“), dem nunmehrigen Leiden 5, eine Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten ist und dass das Leiden unter Berücksichtigung der beidseitigen Abnützungserscheinungen der Kniegelenke neu einzustufen war. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welches im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 bis 4 die Einschätzungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.02.2021 bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  54. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und ist unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin über ihre berufliche Tätigkeit. Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren und die amtswegig eingeleitete Nachuntersuchung durch die belangte Behörde basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welches im Hinblick auf die festgestellten Leiden 1 bis 4 auch die Einschätzungen des bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.02.2021 bestätigt. In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2015 wurde als führendes Leiden der Beschwerdeführerin ein "Zustand nach serösem papillärem Cystadenofibrom rechtes Ovar – 08-2015" nach der Positionsnummer 13.01.03 (ehemals 13.02.01: „Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung; 50 - 100 %; Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung [5 Jahre]“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtskräftig mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Zustandes im ersten Jahr nach einer beidseitigen Adnexektomie, einer Uterusexstirpation und einer Teilomentektomie ohne Metastasierung der untere Rahmensatz dieser Positionsnummer heranzuziehen sei. Damals wurde eine Nachuntersuchung im September 2020 für notwendig erachtet, da nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Evaluierung vorzunehmen sei. Nach nunmehrigem Ablauf der vorgesehenen Heilungsbewährung von fünf Jahren ohne Rezidiv kommt nun eine Anwendung der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht mehr in Betracht und war eine Neueinschätzung des gegenständlichen Leidens erforderlich. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete das konkrete Leiden in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des von der belangten Behörde beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin im Gutachten vom 23.02.2021 – nunmehr nachvollziehbar und rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung betrifft. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden, insbesondere sind aus dem Leiden resultierende maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand, die eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden, weder durch entsprechende Befunde belegt, noch konnten solche im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Diese Einschätzung wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret beanstandet, weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.04.
  55. Bestehen allerdings darüber hinausgehende Defizite, so ist gemäß den Ausführungen zur Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen. Die im Vorgutachten aus dem Jahr 2015 unter dem Leiden 1 mitberücksichtigte beidseitige Adnexektomie (Entfernung der Eierstöcke und der Eileiter) und die Uterusexstirpation (Entfernung der Gebärmutter) wurden daher nunmehr nach Ablauf der Heilungsbewährung von der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 – in Übereinstimmung mit der Beurteilung des von der belangten Behörde beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin im Gutachten vom 23.02.2021 – zutreffend unter dem Regelungskomplex „08.03 Weibliche Geschlechtsorgane“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung gesondert neu eingestuft. Diese Leidenszustände bilden nunmehr die Leiden 1 („Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten
  56. Lebensjahr“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. [fixer Rahmensatz]) und 3 („Entfernung der Gebärmutter“, bewertet nach der Positionsnummer 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. [ebenfalls fixer Rahmensatz]). Die Einschätzungen der Leiden 1 und 3 erfolgten daher jeweils entsprechend den fixen Rahmensätzen der Positionsnummern 08.03.05 und 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und sind nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurden diese von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör noch in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung moniert. Das nunmehrige Leiden 4 („Zustand nach Schilddrüsenoperation“) wurde von den beigezogenen Sachverständigen in ihren Gutachten vom 30.09.2021 und 23.02.2021 gleichlautend und in Übereinstimmung mit den Beurteilungen im Vorgutachten aus dem Jahr 2015 nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche endokrine Störungen leichten Grades betrifft, eingestuft und unter Berücksichtigung der medikamentösen Substitution korrekt dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer zugeordnet. Diese Einschätzung wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beanstandet. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin kam schließlich – nach neuerlicher persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und Durchsicht der neu vorgelegten Befunde – in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 zu einer geänderten (höheren) Einstufung der von der Beschwerdeführerin beanstandeten, im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.02.2021 (samt Ergänzung vom 15.03.2021) als Leiden 5 geführten Funktionseinschränkung der Kniegelenke. Die beigezogene Gutachterin ordnete das gegenständliche Leiden nunmehr unter Berücksichtigung der beidseitigen Abnützungserscheinungen der Kniegelenke nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades der Kniegelenke beidseits betrifft. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer erweist sich unter Berücksichtigung der rezidivierenden Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung bei Zustand nach Arthroskopie und Meniskusteilresektion beidseits als nicht zu beanstanden. Bezogen auf die Beschwerdeeinwendungen führte die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar aus, dass die zwischenzeitlich durchgeführte Operation (Arthroskopie des linken Kniegelenks und Resektion der Plica mediopatellaris) in der Einstufung miterfasst worden sei und das Kniegelenksleiden unter Berücksichtigung der rezidivierenden Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke und der nachgewiesenen geringgradigen Knorpelschäden um eine Stufe angehoben werde. Höhergradigere Funktionseinschränkungen sind weder durch entsprechende Befunde belegt, noch konnten sie im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Im Übrigen lassen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin nähere Ausführungen zu den vorgebrachten Knieproblemen vermissen; auch in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 trat die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen nicht konkret entgegen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Sachverständige führte in diesem Zusammenhang schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Insbesondere führt auch die Neueinstufung des Kniegelenksleidens zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da kein ungünstiges Zusammenwirken zwischen dem führenden Leiden und dem Kniegelenksleiden vorliegt und auch keine maßgebliche Zusatzrelevanz durch das Kniegelenksleiden gegeben ist. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde aus diesem Grund rechtsrichtig mit 40 v.H. angenommen. Die diesbezüglichen Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind nicht zu beanstanden und wurden im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Sachverständige führte in diesem Zusammenhang schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Insbesondere führt auch die Neueinstufung des Kniegelenksleidens zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da kein ungünstiges Zusammenwirken zwischen dem führenden Leiden und dem Kniegelenksleiden vorliegt und auch keine maßgebliche Zusatzrelevanz durch das Kniegelenksleiden gegeben ist. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde aus diesem Grund rechtsrichtig mit 40 v.H. angenommen. Die diesbezüglichen Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind nicht zu beanstanden und wurden im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten. Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde schließlich noch ausführt, dass ihr die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sehr wichtig sei, da sie ansonsten möglicherweise ihren Job verlieren könnte, so ist dies zwar durchaus verständlich und verkennt das erkennende Gericht keineswegs, dass mit der Feststellung der Begünstigteneigenschaft u.a. auch Schutzmaßnahmen, insbesondere ein erhöhter Kündigungsschutz, verbunden sind. Gegenstand und Zweck des Behinderteneinstellungsgesetzes ist allerdings, die Eingliederung von schwer behinderten Menschen in Arbeit und Beruf durch besondere Maßnahmen zu sichern. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sicherungsmaßnahmen liegen bei der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht mehr vor, da – wie oben bereits ausgeführt – zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. besteht. Es wurden im gegenständlichen Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher weder in der Beschwerde noch im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs noch in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es wurden im gegenständlichen Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher weder in der Beschwerde noch im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs noch in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht ersichtlich, dass die medizinische Amtssachverständige die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden von der beigezogenen Sachverständigen umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern und auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und zutreffend berücksichtigt. Insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 zusätzlich das Vorliegen eines Leidens 6 („Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Kreuzdarmbeingelenksarthrose, Coccygodynie“), bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H., feststellt, so ist anzumerken, dass die dem Leiden zugrundeliegenden Befunde nicht die Beschwerdeführerin betreffen. Davon umfasst sind folgende – im Gutachten angeführte – Befunde: Osteodensitometrie vom 28.09.2021, Röntgen- und CT-Befund vom 28.09.2021, MR-Befund vom 30.08.2021 sowie der Ergänzungsbefund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 06.10.
  57. Die Aufnahme dieser Befunde in die Beurteilung ist auf ein Versehen der beigezogenen Gutachterin zurückzuführen, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2022 betonte; die im Gutachten als Leiden 6 angeführte Funktionsbeeinträchtigung „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Kreuzdarmbeingelenksarthrose, Coccygodynie“ hat daher nicht in die Beurteilung einzufließen. Die irrtümliche Aufnahme des Leidens 6 in die Liste der Gesundheitsschädigungen wäre aber – selbst bei hypothetischer Berücksichtigung - ohnedies nicht dazu geeignet, das vorliegende Gutachten vom 30.09.2021 im Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung zu verändern. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2021, welches in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 erörtert wurde. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  58. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  59. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2021, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell nur mehr 40 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2021, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell nur mehr 40 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Da bei der von Amts wegen durchgeführten medizinischen Nachuntersuchung eine Veränderung des Leidenszustandes in Bezug auf das zuvor führende Leiden 1 (das nunmehrige Leiden 2) insofern objektiviert wurde, als der Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv festgestellt werden konnte, war eine Neubeurteilung des gegenständlichen Leidens notwendig und die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 v.H. von Amts wegen daher geboten. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen – mit Ausnahme des irrtümlich in das Sachverständigengutachten aufgenommenen Leidens 6, das nicht in die Beurteilung einfließt - den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens mit Parteiengehörsschreiben vom 10.11.2021 die Gelegenheit ein, zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben; weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben einer Stellungnahme ab. Darüber hinaus führte das Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2022 im Beisein der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch, in der das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 durch die medizinische Amtssachverständigen erörtert und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen an die Sachverständige zu richten; die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverständigengutachten und den erläuternden Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht konkret entgegen. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung - allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG - in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2240820.1.00

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