Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 135a§ 135b§ 58§ 17Art. 130§§ 141a§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2022 GeschäftszahlW257 2238230-1 Spruch, W257 2238230-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle befindet sich im Ressort des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge kurz „BMI“). 2. Mit dem vom BF bekämpften Bescheid verfügte der Landespolizeidirektor von Vorarlberg, dass der BF mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 von seinem bisherigen Arbeitsplatz, der XXXX (in der Folge kurz „ XXXX “) XXXX (in der Folge kurz „ XXXX “) abgezogen werde und auf den Arbeitsplatz der XXXX mit der gleichen Arbeitsplatzwertigkeit versetzt werde. Die Gründe für die Versetzung hätte er selbst nicht zu vertreten. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, begründete die Landespolizeidirektion für Vorarlberg (in der Folge kurz „LPD Vorarlberg“) die Versetzung damit, dass die Erfahrungen, die der BF im Rahmen seiner Auslandseinsätze erworben hätte, bei der XXXX nicht in einem gewünschten Maß umgesetzt und verabredet werden könne. Nach Ansicht der Dienstbehörde würden seine Erfahrungen besser bei der XXXX eingesetzt werden können.2. Mit dem vom BF bekämpften Bescheid verfügte der Landespolizeidirektor von Vorarlberg, dass der BF mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 von seinem bisherigen Arbeitsplatz, der römisch 40 (in der Folge kurz „ römisch 40 “) römisch 40 (in der Folge kurz „ römisch 40 “) abgezogen werde und auf den Arbeitsplatz der römisch 40 mit der gleichen Arbeitsplatzwertigkeit versetzt werde. Die Gründe für die Versetzung hätte er selbst nicht zu vertreten. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, begründete die Landespolizeidirektion für Vorarlberg (in der Folge kurz „LPD Vorarlberg“) die Versetzung damit, dass die Erfahrungen, die der BF im Rahmen seiner Auslandseinsätze erworben hätte, bei der römisch 40 nicht in einem gewünschten Maß umgesetzt und verabredet werden könne. Nach Ansicht der Dienstbehörde würden seine Erfahrungen besser bei der römisch 40 eingesetzt werden können. 3. Die Versetzung wurde dem BF mit Schreiben vom 28.09.2020 vorgehalten (§ 38 Abs. 6 BDG 1979). Dieser brachte zur beabsichtigten Versetzung folgende Punkte ein, welche nach seiner Ansicht nach gegen eine Versetzung sprechen würden womit kein dienstliches Interesse gegeben wäre. (
- i)Es läge kein wichtiges dienstliches Interesse nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 vor, denn die Gründe wären in der gesetzlichen Bestimmung taxativ aufgezählt. (
- ii)Bereits beim Wechsel zur XXXX wäre bekannt gewesen, dass der BF vermehrt an Auslandseinsätzen teilnehmen werde. Seine Abwesenheit bei der XXXX könne kein Grund für eine Versetzung seien, denn die Abwesenheit würde im gleichen Ausmaß auch jenen Arbeitsplatz treffen zudem nunmehr beabsichtigt werde ihn zu versetzen. (iii) Er wäre auch nicht hinsichtlich des Abstandsmessgerätes eingeschult worden und würde dies auch nicht im seinen Aufgabenbereich fallen. Bei den Auslandseinsätzen werde er auch für Fahrzeugdiebstählen und Dokumentenüberprüfung eingesetzt. Diese Tätigkeiten würden bei der XXXX von ihm nicht verlangt werden, weswegen er die bei den Auslandseinsätzen gewonnene Erfahrung bei der XXXX auch nicht einbringen könne. (
- iv)Die Anreise zu seiner neuen Dienststelle wäre mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auch nicht vertretbar und völlig indiskutabel. Es käme aufgrund der Anfahrtstrecke von 70 km zu einer finanziellen Verschlechterung und könne auch nicht die geforderten Ruhezeiten einhalten. (
- v)Schließlich sei er für seine 74-jährige Großmutter sorgepflichtig und könne er diese im Falle der Versetzung auch nicht wahrnehmen.3. Die Versetzung wurde dem BF mit Schreiben vom 28.09.2020 vorgehalten (Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979). Dieser brachte zur beabsichtigten Versetzung folgende Punkte ein, welche nach seiner Ansicht nach gegen eine Versetzung sprechen würden womit kein dienstliches Interesse gegeben wäre. (
- i)Es läge kein wichtiges dienstliches Interesse nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 vor, denn die Gründe wären in der gesetzlichen Bestimmung taxativ aufgezählt. (
- ii)Bereits beim Wechsel zur römisch 40 wäre bekannt gewesen, dass der BF vermehrt an Auslandseinsätzen teilnehmen werde. Seine Abwesenheit bei der römisch 40 könne kein Grund für eine Versetzung seien, denn die Abwesenheit würde im gleichen Ausmaß auch jenen Arbeitsplatz treffen zudem nunmehr beabsichtigt werde ihn zu versetzen. (iii) Er wäre auch nicht hinsichtlich des Abstandsmessgerätes eingeschult worden und würde dies auch nicht im seinen Aufgabenbereich fallen. Bei den Auslandseinsätzen werde er auch für Fahrzeugdiebstählen und Dokumentenüberprüfung eingesetzt. Diese Tätigkeiten würden bei der römisch 40 von ihm nicht verlangt werden, weswegen er die bei den Auslandseinsätzen gewonnene Erfahrung bei der römisch 40 auch nicht einbringen könne. (
- iv)Die Anreise zu seiner neuen Dienststelle wäre mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auch nicht vertretbar und völlig indiskutabel. Es käme aufgrund der Anfahrtstrecke von 70 km zu einer finanziellen Verschlechterung und könne auch nicht die geforderten Ruhezeiten einhalten. (
- v)Schließlich sei er für seine 74-jährige Großmutter sorgepflichtig und könne er diese im Falle der Versetzung auch nicht wahrnehmen. 4. Begründend führt die Behörde aus, dass die wichtigen dienstlichen Interessen nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 in Abs. 3 nicht taxativ aufgezählt würden, sondern es handle sich bei dem Gesetzestext um eine demonstrative Aufzählung. Das wichtige dienstliche Interesse bekundete die Behörde damit, dass seine Erfahrungen und Kenntnisse, gewonnen bei den Auslandseinsätzen, bei der XXXX nicht in dem gewünschten Maße umgesetzt und verarbeitet werden können. Der BF könne sein umfassendes Wissen und Erfahrungen im Bereich der Migration und mit den fremden Kulturen bei der XXXX besser einsetzen als bei der XXXX . Bei den tatsächlich längeren Auslandseinsätzen könne die Abwesenheit auch bei der zuständigen XXXX verbleiben und nicht die XXXX belasten. Durch die längere Abwesenheit würden die teuren Einsatzmittel bei der XXXX , wie Abstandsmessgerät und Zivilmotorrad, in unerwünschten Ausmaß nicht verwendet werden. Aus der Sicht der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung sei eine Versetzung zur XXXX notwendig. Die belangte Behörde erkennt, dass durch die Auslandseinsätze wichtige Erfahrungen im Umgang mit fremden Kulturen gemacht worden wären und diese Erfahrungen bei den speziellen Kontrollen im Bereich der XXXX auch umgesetzt und weitergegeben werden können. Besonders bei solchen Einsätzen sei auch eine umfassende Kenntnis über Dokumentenprüfungen aber auch Kenntnisse über Manipulationsmöglichkeiten nach Fahrzeugdiebstählen von großen Vorteil. Dieses Wissen, welches er sich im Rahmen der Auslandseinsätze angesammelt hätte, können auch den weiteren Beamten bei der XXXX weitergegeben werden. Die vom BF vorgebrachte Sorgepflichten gegenüber seiner Großmutter könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen, denn durch die Auslandsaufenthalte hätte die Obsorge auch durch weitere Familienangehörige des BFs vorgenommen werden können. 4. Begründend führt die Behörde aus, dass die wichtigen dienstlichen Interessen nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 in Absatz 3, nicht taxativ aufgezählt würden, sondern es handle sich bei dem Gesetzestext um eine demonstrative Aufzählung. Das wichtige dienstliche Interesse bekundete die Behörde damit, dass seine Erfahrungen und Kenntnisse, gewonnen bei den Auslandseinsätzen, bei der römisch 40 nicht in dem gewünschten Maße umgesetzt und verarbeitet werden können. Der BF könne sein umfassendes Wissen und Erfahrungen im Bereich der Migration und mit den fremden Kulturen bei der römisch 40 besser einsetzen als bei der römisch 40 . Bei den tatsächlich längeren Auslandseinsätzen könne die Abwesenheit auch bei der zuständigen römisch 40 verbleiben und nicht die römisch 40 belasten. Durch die längere Abwesenheit würden die teuren Einsatzmittel bei der römisch 40 , wie Abstandsmessgerät und Zivilmotorrad, in unerwünschten Ausmaß nicht verwendet werden. Aus der Sicht der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung sei eine Versetzung zur römisch 40 notwendig. Die belangte Behörde erkennt, dass durch die Auslandseinsätze wichtige Erfahrungen im Umgang mit fremden Kulturen gemacht worden wären und diese Erfahrungen bei den speziellen Kontrollen im Bereich der römisch 40 auch umgesetzt und weitergegeben werden können. Besonders bei solchen Einsätzen sei auch eine umfassende Kenntnis über Dokumentenprüfungen aber auch Kenntnisse über Manipulationsmöglichkeiten nach Fahrzeugdiebstählen von großen Vorteil. Dieses Wissen, welches er sich im Rahmen der Auslandseinsätze angesammelt hätte, können auch den weiteren Beamten bei der römisch 40 weitergegeben werden. Die vom BF vorgebrachte Sorgepflichten gegenüber seiner Großmutter könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen, denn durch die Auslandsaufenthalte hätte die Obsorge auch durch weitere Familienangehörige des BFs vorgenommen werden können. 5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtsfreundlich vertreten fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde stützt sich im Grunde auf das Vorbringen, welches der BF im Rahmen des Parteiengehörs der Behörde mitteilte. Im Kern bringt er vor, dass neben den sozialen Verpflichtungen hinsichtlich seiner Großmutter und dem Umstand, dass er einen längeren Anfahrtsweg zu bewältigen hätte, kein wichtiges dienstliches Interesse vorliegen würde, denn seine Abwesenheit im Rahmen der Auslandseinsätze würde auch die XXXX treffen und nicht nur die XXXX . Er hätte im Zuge der Auslandseinsätze keinen Kontakt zu Fremden, sondern würde lediglich die Beamten vor Ort unterstützen. Er bestreite, dass er in den Auslandseinsätzen wichtige Erfahrungen im Umgang mit fremden Kulturen gemacht hätte. Die Erfahrungen in den Auslandseinsätzen begünstige weder seine Tätigkeit bei der XXXX , noch bei der XXXX . Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach Beweiswiederholung - ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen.5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtsfreundlich vertreten fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde stützt sich im Grunde auf das Vorbringen, welches der BF im Rahmen des Parteiengehörs der Behörde mitteilte. Im Kern bringt er vor, dass neben den sozialen Verpflichtungen hinsichtlich seiner Großmutter und dem Umstand, dass er einen längeren Anfahrtsweg zu bewältigen hätte, kein wichtiges dienstliches Interesse vorliegen würde, denn seine Abwesenheit im Rahmen der Auslandseinsätze würde auch die römisch 40 treffen und nicht nur die römisch 40 . Er hätte im Zuge der Auslandseinsätze keinen Kontakt zu Fremden, sondern würde lediglich die Beamten vor Ort unterstützen. Er bestreite, dass er in den Auslandseinsätzen wichtige Erfahrungen im Umgang mit fremden Kulturen gemacht hätte. Die Erfahrungen in den Auslandseinsätzen begünstige weder seine Tätigkeit bei der römisch 40 , noch bei der römisch 40 . Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach Beweiswiederholung - ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 6. Der Verwaltungsakt langte am 30.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. In der Beschwerdevorlage führte die Behörde aus, dass der BF in der Zeit vom 31.12.2020 bis 01.01.2023 sich zu einem zweijährigen Auslandseinsatz beworben hätte. Diese Bemerkung wurde dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme vorgelegt und dieser verzichtete auf eine weitere Äußerung. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.03.2022 in Anwesenheit des BFs, seines Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters der belangten Behörde ein öffentliche mündliche Verhandlungen per Videokonferenz (Applikation: Zoom) durch, in welchen die Parteien ausführlich befragt wurden, Zeugen vernommen wurden, und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, Fragen zu stellen sowie Stellung zu nehmen. Vorab wurde das Einverständnis für eine Verhandlung per Videokonferenz (Applikation: Zoom) aller Verfahrensparteien eingeholt. In der Verhandlung wurden nochmals die Standpunkte – wie bisher – dargelegt. Im Zuge dessen, gab ein Zeuge und der Vertreter der belangten Behörde an, dass neben dem BF ein zweiter Beamte ( XXXX ) in der XXXX aktuell im Auslandseinsatz sei. Dieser sei vom BMI für mindestens 13 Monate ins Ausland entsandt worden. XXXX habe die Schulungen für die Abstandsmessgeräte der XXXX absolviert und sei ausgebildeter Dokumentenprüfer in Österreich. Die Ausbildung für die anerkannten Dokumentenprüfer in Österreich dauere ca. 2 Monate. XXXX werde durch die LPD Vorarlberg aber nicht versetzt, da es im Vorfeld der Entsendung von XXXX ins Ausland zu Gesprächen zwischen dem LPD Vorarlberg und dem BMI gekommen sei, wo vereinbart wurde, dass XXXX nicht versetzt werden würde. 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.03.2022 in Anwesenheit des BFs, seines Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters der belangten Behörde ein öffentliche mündliche Verhandlungen per Videokonferenz (Applikation: Zoom) durch, in welchen die Parteien ausführlich befragt wurden, Zeugen vernommen wurden, und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, Fragen zu stellen sowie Stellung zu nehmen. Vorab wurde das Einverständnis für eine Verhandlung per Videokonferenz (Applikation: Zoom) aller Verfahrensparteien eingeholt. In der Verhandlung wurden nochmals die Standpunkte – wie bisher – dargelegt. Im Zuge dessen, gab ein Zeuge und der Vertreter der belangten Behörde an, dass neben dem BF ein zweiter Beamte ( römisch 40 ) in der römisch 40 aktuell im Auslandseinsatz sei. Dieser sei vom BMI für mindestens 13 Monate ins Ausland entsandt worden. römisch 40 habe die Schulungen für die Abstandsmessgeräte der römisch 40 absolviert und sei ausgebildeter Dokumentenprüfer in Österreich. Die Ausbildung für die anerkannten Dokumentenprüfer in Österreich dauere ca. 2 Monate. römisch 40 werde durch die LPD Vorarlberg aber nicht versetzt, da es im Vorfeld der Entsendung von römisch 40 ins Ausland zu Gesprächen zwischen dem LPD Vorarlberg und dem BMI gekommen sei, wo vereinbart wurde, dass römisch 40 nicht versetzt werden würde. Es erfolgte eine einstimmige Entscheidung des Senates. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Vorarlberg zur Dienstleistung zugewiesen. Der BF ist seit dem 01.12.2014 mit einem Arbeitsplatz in der XXXX der LPD Vorarlberg XXXX mit der Wertigkeit E2b betraut. 1.1. Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Vorarlberg zur Dienstleistung zugewiesen. Der BF ist seit dem 01.12.2014 mit einem Arbeitsplatz in der römisch 40 der LPD Vorarlberg römisch 40 mit der Wertigkeit E2b betraut. 1.2. Der BF nahm im Zuge seines Dienstes an mindestens 18 verschiedenen Auslandseinsätzen, mehrheitlich in den Wintermonaten, für das BMI teil. Einen Teil dieser Einsätze absolvierte der BF bereits vor der Versetzung zur XXXX (seit dem Jahr 2000). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befand sich der BF ebenfalls gerade im Auslandseinsatz für das BMI welcher ca. 24 Monate (mit einer Option auf Verlängerung des Einsatzes) dauert.1.2. Der BF nahm im Zuge seines Dienstes an mindestens 18 verschiedenen Auslandseinsätzen, mehrheitlich in den Wintermonaten, für das BMI teil. Einen Teil dieser Einsätze absolvierte der BF bereits vor der Versetzung zur römisch 40 (seit dem Jahr 2000). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befand sich der BF ebenfalls gerade im Auslandseinsatz für das BMI welcher ca. 24 Monate (mit einer Option auf Verlängerung des Einsatzes) dauert. 1.3. Weder in der XXXX noch in der XXXX findet eine Organisationsänderung statt. Der Arbeitsplatz des BF bleibt zukünftig in seiner aktuellen Ausgestaltung erhalten. 1.3. Weder in der römisch 40 noch in der römisch 40 findet eine Organisationsänderung statt. Der Arbeitsplatz des BF bleibt zukünftig in seiner aktuellen Ausgestaltung erhalten. 1.4. Der BF ist für die Abstandsmessgeräte der XXXX nicht geschult. Um mit den Abstandsmessgeräten ordnungsgemäß umgehen zu können, müsste der BF eine einwöchige Schulung, welche vom BMI immer Anfang Herbst organisiert wird, absolvieren. Der BF ist kein in Österreich anerkannter Dokumentenberater. Die Ausbildung zu einem in Österreich anerkannten Dokumentenberater würde ca. 2 Monate dauern. 1.4. Der BF ist für die Abstandsmessgeräte der römisch 40 nicht geschult. Um mit den Abstandsmessgeräten ordnungsgemäß umgehen zu können, müsste der BF eine einwöchige Schulung, welche vom BMI immer Anfang Herbst organisiert wird, absolvieren. Der BF ist kein in Österreich anerkannter Dokumentenberater. Die Ausbildung zu einem in Österreich anerkannten Dokumentenberater würde ca. 2 Monate dauern. 1.5. Die XXXX ist insgesamt auf XXXX Planstellen systemisiert und weist exklusive des BF einen Aktivstand von XXXX Personen auf. Der XXXX ist auf XXXX Planstellen systemisiert und weist exklusive des BF einen Aktivstand von XXXX Personen auf. Die XXXX ist auf XXXX Planstellen systemisiert und weist inklusive des BF einen Aktivstand von XXXX Personen auf. 1.5. Die römisch 40 ist insgesamt auf römisch 40 Planstellen systemisiert und weist exklusive des BF einen Aktivstand von römisch 40 Personen auf. Der römisch 40 ist auf römisch 40 Planstellen systemisiert und weist exklusive des BF einen Aktivstand von römisch 40 Personen auf. Die römisch 40 ist auf römisch 40 Planstellen systemisiert und weist inklusive des BF einen Aktivstand von römisch 40 Personen auf. 1.6. Im XXXX befindet sich ein zweiter Beamter ( XXXX ), welche sich aktuell für mindestens 13 Monate im Auslandseinsatz befindet. Dieser Beamte hat die Ausbildungen für die Abstandsmessgeräte der XXXX absolviert und ist in Österreich anerkannter Dokumentenberater. Dieser Beamte wird aufgrund einer Absprache zwischen der LPD Vorarlberg und dem BMI nicht versetzt. 1.6. Im römisch 40 befindet sich ein zweiter Beamter ( römisch 40 ), welche sich aktuell für mindestens 13 Monate im Auslandseinsatz befindet. Dieser Beamte hat die Ausbildungen für die Abstandsmessgeräte der römisch 40 absolviert und ist in Österreich anerkannter Dokumentenberater. Dieser Beamte wird aufgrund einer Absprache zwischen der LPD Vorarlberg und dem BMI nicht versetzt. 1.7. Zusammengefasst ergab sich für den erkennenden Senat ein Gesamtbild, wonach die Vorgangsweise der belangten Behörde zwar grundsätzlich als verständlich aber unsachlich und daher im Endergebnis auch als willkürlich zu qualifizieren war, sodass die Versetzung des BF in rechtswidriger Weise erfolgte. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur dienstrechtlichen Ausgangslage des BF konnten aufgrund der Aktenlage und dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien getroffen werden. 2.2. Die Feststellungen zu den Auslandseinsätzen des BF ergeben sich aus der Aktenlage und den Aussagen des BF. Es ist klar ersichtlich, dass der BF bereits vor Versetzung zur XXXX diverse Auslandseinsetze absolviert hatte. Laut Aussage des BF wurde im Zuge seiner Versetzung zur XXXX besprochen, dass der BF weiterhin Auslandseinsätze absolvieren kann. Die belangte Behörde hat diesbezüglich nicht widersprochen. 2.2. Die Feststellungen zu den Auslandseinsätzen des BF ergeben sich aus der Aktenlage und den Aussagen des BF. Es ist klar ersichtlich, dass der BF bereits vor Versetzung zur römisch 40 diverse Auslandseinsetze absolviert hatte. Laut Aussage des BF wurde im Zuge seiner Versetzung zur römisch 40 besprochen, dass der BF weiterhin Auslandseinsätze absolvieren kann. Die belangte Behörde hat diesbezüglich nicht widersprochen. 2.3. Die Feststellungen zur Situation auf den beiden betroffenen Dienststellen sowie zum Ausbildungsstand des BF ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen und des BF während der mündlichen Verhandlung. 2.4. Die Feststellungen zu XXXX ergeben sich aus einer Zeugenaussage und den Angaben des Vertreters der belangten Behörde während der mündlichen Verhandlung. 2.4. Die Feststellungen zu römisch 40 ergeben sich aus einer Zeugenaussage und den Angaben des Vertreters der belangten Behörde während der mündlichen Verhandlung. 2.5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die belangte Behörde die Versetzung des BF in ihren schriftlichen Ausführungen mit der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung von dienstlichen Equipment (Abstandmessgeräte und weitere Ausrüstung der XXXX ) begründet. Bei der mündlichen Verhandlung wurde durch die belangte Behörde und auch durch die Zeugen hauptsächlich Gründe der Personalbewirtschaftung genannt, um die Versetzung des BF zu rechtfertigen. Als tatsächlich auslösender Faktor für die nunmehrige Versetzung des BF wurde die 2-jährige Entsendung des BF durch das BMI von der belangten Behörde angegeben. Diese müssen der belangten Behörde auch zugestanden werden, wenn man sich die Unterschiede der Personalstände der beiden betroffenen Dienststellen ansieht. Es ist nachvollziehbar, dass eine Organisationseinheit mit einer Systemisierung von nur XXXX Planstellen ( XXXX ) jede längere Abwesenheit eines Beamten bei der Diensteinteilung und Dienstverrichtung wahrnimmt. Die große Differenz zwischen den Beamten die auf der XXXX Dienst verrichten sollten und tatsächlich verrichten, stellt naturgemäß auch ein wichtiges dienstliches Interesse dar welches eine Versetzung rechtfertigen könnte. 2.5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die belangte Behörde die Versetzung des BF in ihren schriftlichen Ausführungen mit der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung von dienstlichen Equipment (Abstandmessgeräte und weitere Ausrüstung der römisch 40 ) begründet. Bei der mündlichen Verhandlung wurde durch die belangte Behörde und auch durch die Zeugen hauptsächlich Gründe der Personalbewirtschaftung genannt, um die Versetzung des BF zu rechtfertigen. Als tatsächlich auslösender Faktor für die nunmehrige Versetzung des BF wurde die 2-jährige Entsendung des BF durch das BMI von der belangten Behörde angegeben. Diese müssen der belangten Behörde auch zugestanden werden, wenn man sich die Unterschiede der Personalstände der beiden betroffenen Dienststellen ansieht. Es ist nachvollziehbar, dass eine Organisationseinheit mit einer Systemisierung von nur römisch 40 Planstellen ( römisch 40 ) jede längere Abwesenheit eines Beamten bei der Diensteinteilung und Dienstverrichtung wahrnimmt. Die große Differenz zwischen den Beamten die auf der römisch 40 Dienst verrichten sollten und tatsächlich verrichten, stellt naturgemäß auch ein wichtiges dienstliches Interesse dar welches eine Versetzung rechtfertigen könnte. 2.6. Bei Vergleich der aktuellen Situation (Beide befinden sich für geraume Zeit in einem Auslandseinsatz) und den Ausbildungsständen des BF und XXXX muss man bei objektiver Betrachtung zu dem Schluss kommen, dass eine Versetzung von XXXX die zweckmäßigere, wirtschaftlichere und sparsamere Personalmaßnahme darstellen würde. 2.6. Bei Vergleich der aktuellen Situation (Beide befinden sich für geraume Zeit in einem Auslandseinsatz) und den Ausbildungsständen des BF und römisch 40 muss man bei objektiver Betrachtung zu dem Schluss kommen, dass eine Versetzung von römisch 40 die zweckmäßigere, wirtschaftlichere und sparsamere Personalmaßnahme darstellen würde. Um den BF in der XXXX vollwertig einsetzen zu können, also auch bei den Abstandsmessgeräten, würde dieser eine einwöchige Schulung benötigen welche XXXX bereist absolviert hat. Wobei in der mündlichen Verhandlung klar herauskam, dass der BF seit seiner Versetzung zur XXXX , in den Zeiten seiner Anwesenheit, seinen Beitrag zu dienstlichen Aufgabenerfüllung durch zivile Streifendienste und Schwerpunktkontrollen vollumfänglich erfüllt hat. Lediglich aufgrund der fehlenden einwöchigen Schulung konnte dieser im Bereich der Abstandsmessgeräte nicht eingesetzt werden. Um den BF in der römisch 40 vollwertig einsetzen zu können, also auch bei den Abstandsmessgeräten, würde dieser eine einwöchige Schulung benötigen welche römisch 40 bereist absolviert hat. Wobei in der mündlichen Verhandlung klar herauskam, dass der BF seit seiner Versetzung zur römisch 40 , in den Zeiten seiner Anwesenheit, seinen Beitrag zu dienstlichen Aufgabenerfüllung durch zivile Streifendienste und Schwerpunktkontrollen vollumfänglich erfüllt hat. Lediglich aufgrund der fehlenden einwöchigen Schulung konnte dieser im Bereich der Abstandsmessgeräte nicht eingesetzt werden. XXXX ist ein in Österreich anerkannter Dokumentenberater. Die Ausbildung dafür dauert laut Aussagen eines Zeugen ca. 2 Monate. Diese Ausbildung besitzt der BF nicht. Laut Aussagen eines Zeugen ist die Ausbildung zum Dokumentenberater keine zwingende Voraussetzung für den Dienst auf der XXXX jedoch ist es eine nutzbringende Eigenschaft eines Beamten, wenn dieser eine solche Ausbildung vorweisen kann. römisch 40 ist ein in Österreich anerkannter Dokumentenberater. Die Ausbildung dafür dauert laut Aussagen eines Zeugen ca. 2 Monate. Diese Ausbildung besitzt der BF nicht. Laut Aussagen eines Zeugen ist die Ausbildung zum Dokumentenberater keine zwingende Voraussetzung für den Dienst auf der römisch 40 jedoch ist es eine nutzbringende Eigenschaft eines Beamten, wenn dieser eine solche Ausbildung vorweisen kann. XXXX wäre also aufgrund seines Ausbildungsstandes der geeignetere Beamte für beide Dienststellen. Um den BF bei der XXXX vollumfänglich einsetzen zu können, müsste dieser die einwöchige Ausbildung für die Abstandsmessgeräte absolvieren. Um auf der XXXX die Qualifikation des XXXX zu erreichen müsste dieser einer zweimonatige Ausbildung absolvieren. Bei Betrachtung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wäre es ratsam dem BF die einwöchige Ausbildung für die XXXX zukommen zu lassen. römisch 40 wäre also aufgrund seines Ausbildungsstandes der geeignetere Beamte für beide Dienststellen. Um den BF bei der römisch 40 vollumfänglich einsetzen zu können, müsste dieser die einwöchige Ausbildung für die Abstandsmessgeräte absolvieren. Um auf der römisch 40 die Qualifikation des römisch 40 zu erreichen müsste dieser einer zweimonatige Ausbildung absolvieren. Bei Betrachtung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wäre es ratsam dem BF die einwöchige Ausbildung für die römisch 40 zukommen zu lassen. Auch die ursprüngliche Absicht der belangten Behörde, XXXX ident wie den BF von der XXXX in die XXXX zu versetzen (laut Aussage des Vertreters der belangten Behörde) wäre in der Gesamtschau als vertretbare Personalmaßnahem zu betrachten. Den Abbruch des Versetzungsverfahren des XXXX aufgrund einer zurückliegenden Absprache zwischen der LPD Vorarlberg und dem BMI lässt jedoch die alleinige Versetzung des BF eher willkürlich erscheinen, da beide eine geraume Zeit durch das BMI entsandt wurden. Der einen nun versetzt wird und der andere nicht. Auch die ursprüngliche Absicht der belangten Behörde, römisch 40 ident wie den BF von der römisch 40 in die römisch 40 zu versetzen (laut Aussage des Vertreters der belangten Behörde) wäre in der Gesamtschau als vertretbare Personalmaßnahem zu betrachten. Den Abbruch des Versetzungsverfahren des römisch 40 aufgrund einer zurückliegenden Absprache zwischen der LPD Vorarlberg und dem BMI lässt jedoch die alleinige Versetzung des BF eher willkürlich erscheinen, da beide eine geraume Zeit durch das BMI entsandt wurden. Der einen nun versetzt wird und der andere nicht. 2.7. Auch die Erwägung, warum sich der BF für die Auslandseinsätze meldete spielen eine Rolle für die Sachverhaltsfeststellung. Laut Aussage des BF wurde er von den Verantwortlichen für die Frontexeinsätze des BMI angerufen und ersucht, ob er sich nicht für den aktuellen Einsatz melden möge. Diesem Ersuchen kam der BF nach und meldete sich. Eine Freiwilligenmeldung, welche über explizites Ersuchen der Oberbehörde erging, würde bei einer Versetzung aufgrund von Personalmaßnahmen, welche auf seinen Abwesenheiten von der Stammdienststelle fußt, dem BF unmittelbar zum Nachteil gereichen. 2.8. Zusammengefasst ergab sich für den erkennenden Senat ein Gesamtbild, wonach die Vorgangsweise der belangten Behörde grundsätzlich als verständlich anzusehen ist. Die belangte Behörde versucht durch Personalmaßnahmen dauerhaft abwesende Beamte von der XXXX (niedrige Systemisierung mit Planstellen) zu einer Dienststelle zu versetzen die stark unterbesetzt ist. Dies entspricht, wie auch die belangte Behörde bereits argumentiert hat, einer zweckdienlichen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung. 2.8. Zusammengefasst ergab sich für den erkennenden Senat ein Gesamtbild, wonach die Vorgangsweise der belangten Behörde grundsätzlich als verständlich anzusehen ist. Die belangte Behörde versucht durch Personalmaßnahmen dauerhaft abwesende Beamte von der römisch 40 (niedrige Systemisierung mit Planstellen) zu einer Dienststelle zu versetzen die stark unterbesetzt ist. Dies entspricht, wie auch die belangte Behörde bereits argumentiert hat, einer zweckdienlichen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung. Als unsachlich und daher im Endergebnis auch als willkürlich wird jedoch qualifiziert, dass bei der Auswahl des BF viele Sachverhalte nicht beachtet wurden, welche gegen ein „wichtiges dienstliches Interesse“ sprechen. Die Abwesenheiten des Beschwerdeführers beruht nicht auf privaten Interesse, sondern er absolviert für das BMI Auslandeinsätze. An dem XXXX lässt sich erkennen, dass dieser eine ähnliche – wegen der Ausbildung als Dokumentenberater sogar eine höhere – Qualifikation hat, als der Beschwerdeführer und somit besser geeignet wäre als der Beschwerdeführer. Der Wissensstand der belangten Behörde, dass der BF weitere Auslandseinsätze absolvieren wird, war bereits vor der Versetzung zur XXXX gegeben. Dass der nunmehrige Auslandseinsatz länger andauert als seine diversen Einsätze davor, hat nicht der BF selbst zu vertreten. Diese Änderung der Zuteilungszeit ist auf eine Änderung der Organisationsänderung für Auslandseinsätze zurückzuführen und kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Die längere Abwesenheit des Beschwerdeführers war jedoch für die belangte Behörde genau der Anlass, eine Versetzung vorzunehmen (sh die Verhandlungsschrift). Von der belangten Behörde wurden keine Argumente vorgebracht, aufgrund welcher sich schließen lassen würde, warum die Kompensation der Abwesenheit des BF seit seiner Versetzung zur XXXX möglich war und nun nicht mehr möglich sei. Als unsachlich und daher im Endergebnis auch als willkürlich wird jedoch qualifiziert, dass bei der Auswahl des BF viele Sachverhalte nicht beachtet wurden, welche gegen ein „wichtiges dienstliches Interesse“ sprechen. Die Abwesenheiten des Beschwerdeführers beruht nicht auf privaten Interesse, sondern er absolviert für das BMI Auslandeinsätze. An dem römisch 40 lässt sich erkennen, dass dieser eine ähnliche – wegen der Ausbildung als Dokumentenberater sogar eine höhere – Qualifikation hat, als der Beschwerdeführer und somit besser geeignet wäre als der Beschwerdeführer. Der Wissensstand der belangten Behörde, dass der BF weitere Auslandseinsätze absolvieren wird, war bereits vor der Versetzung zur römisch 40 gegeben. Dass der nunmehrige Auslandseinsatz länger andauert als seine diversen Einsätze davor, hat nicht der BF selbst zu vertreten. Diese Änderung der Zuteilungszeit ist auf eine Änderung der Organisationsänderung für Auslandseinsätze zurückzuführen und kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Die längere Abwesenheit des Beschwerdeführers war jedoch für die belangte Behörde genau der Anlass, eine Versetzung vorzunehmen (sh die Verhandlungsschrift). Von der belangten Behörde wurden keine Argumente vorgebracht, aufgrund welcher sich schließen lassen würde, warum die Kompensation der Abwesenheit des BF seit seiner Versetzung zur römisch 40 möglich war und nun nicht mehr möglich sei. Bei Abwägung aller Sachverhaltsbestandteile ergab sich für den erkennenden Senat, dass die Versetzung des BF als unsachlich zu qualifizieren ist, sodass die Versetzung des BF in rechtswidriger Weise erfolgte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.2. Hingegen hat
§ 135aAbs.
1 BDG 1979, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 38 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 135bAbs.
3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.3.2. Hingegen hat
Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 38, BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 b, Absatz 3, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.4.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.4.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.5.1. § 38 BDG 1979 „Versetzung“ lautet auszugsweise wie folgt:3.5.1. Paragraph 38, BDG 1979 „Versetzung“ lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor 1.bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2.bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3.bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, 4.wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4.wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder 5.wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie 1.für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und 2.eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)[…]
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe
§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe
Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)[…]
(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.,
(9)[…] 3.5.
- Der Schutzzweck des § 38 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (vgl. VwGH
- 2018, Ra 2017/12/0125).3.5.
- Der Schutzzweck des Paragraph 38, ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren vergleiche VwGH
- 2018, Ra 2017/12/0125). 3.5.
- Für eine Versetzung nach § 38 Abs 2 genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (vgl. VwGH
- 1990, 90/12/0213;
- 1992, 89/12/0088;
- 1992, 92/12/0036).3.5.
- Für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht vergleiche VwGH
- 1990, 90/12/0213;
- 1992, 89/12/0088;
- 1992, 92/12/0036). 3.5.
- Das wichtige dienstliche Interesse iSd § 38 Abs 2, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. VwGH
- 1992, 91/12/0073;
- 1995 VwSlg 14.313 A).3.5.
- Das wichtige dienstliche Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2,, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat vergleiche VwGH
- 1992, 91/12/0073;
- 1995 VwSlg 14.313 A). 3.5.
- Der Bund als Dienstgeber ist nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (vgl. Art 51 a Abs 1 und Art 126 b Abs 5 B-VG) auszurichten.3.5.
- Der Bund als Dienstgeber ist nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vergleiche Artikel 51, a Absatz eins und Artikel 126, b Absatz 5, B-VG) auszurichten. 3.5.
- Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren. Aus § 38 kann nicht abgeleitet werden, dass die Personalplanung einer ganzen Personalgruppe im Einzelnen dargelegt werden muss (vgl. VwGH
- 1987 VwSlg 12.383 A;
- 1993, 93/12/0115;
- 1995, 95/12/0144;
- 1997, 95/12/0111, 95/12/0140, 97/12/0102).3.5.
- Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren. Aus Paragraph 38, kann nicht abgeleitet werden, dass die Personalplanung einer ganzen Personalgruppe im Einzelnen dargelegt werden muss vergleiche VwGH
- 1987 VwSlg 12.383 A;
- 1993, 93/12/0115;
- 1995, 95/12/0144;
- 1997, 95/12/0111, 95/12/0140, 97/12/0102). 3.5.
- Objektive Willkür ist gegeben, wenn die Behörde durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage eine Entscheidung getroffen hat, die in einem besonderen Maß zu den Rechtsvorschriften im Widerspruch steht (vgl. VfSlg 5013/1965).3.5.
- Objektive Willkür ist gegeben, wenn die Behörde durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage eine Entscheidung getroffen hat, die in einem besonderen Maß zu den Rechtsvorschriften im Widerspruch steht vergleiche VfSlg 5013 aus 1965,). 3.5.
- Für gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Abwesenheiten des Beschwerdeführers nicht im reinen privaten Interesse sind, sondern er für das BMI Auslandeinsätze absolviert zu denen sich Österreich verpflichtet hat. Es muss eine Abwägung zwischen der Personalbewirtschaftung der LPD Vorarlberg und den Gründen der Abwesenheit des BF (Entsendung von der übergeordneten Behörde – BMI) stattfinden. Auch dass der BF nun für mindestens zwei Jahre entsandt wird, hat dieser nicht zu vertreten. Durch die Freiwilligenmeldung, nach Anfrage des BMI, ist der BF dem Aufruf der übergeordneten Behörde gefolgt und vertritt Österreich im Ausland. Diese Tatsache ist bei der Beurteilung des „wichtigen dienstlichen Interesses“ durch die belangte Behörde zu berücksichtigen und dem Gesamtbild hinzuzufügen. 3.5.
- Durch die Ausführungen zum XXXX welcher eine sehr ähnliche Situation wie der BF aufweist und der Tatsache, dass XXXX auch noch eine in Österreich anerkannte Ausbildung zum Dokumentenprüfer absolviert hat aber nicht versetzt wird ergibt sich, dass nur die Versetzung des BF sachlich nicht gerechtfertigt werden kann. Das Abberufungsinteresse der belangten Behörden ist beim BF und bei XXXX beinahe ident. Das Zuweisungsinteresse wäre bei XXXX sogar als noch größer anzusehen, als beim BF. Die Ungleichbehandlung beider Beamten ist sachlich somit nicht gerechtfertigt und die Versetzung des BF weist eine gewisse Willkürlichkeit im Vergleich zu XXXX auf. 3.5.
- Durch die Ausführungen zum römisch 40 welcher eine sehr ähnliche Situation wie der BF aufweist und der Tatsache, dass römisch 40 auch noch eine in Österreich anerkannte Ausbildung zum Dokumentenprüfer absolviert hat aber nicht versetzt wird ergibt sich, dass nur die Versetzung des BF sachlich nicht gerechtfertigt werden kann. Das Abberufungsinteresse der belangten Behörden ist beim BF und bei römisch 40 beinahe ident. Das Zuweisungsinteresse wäre bei römisch 40 sogar als noch größer anzusehen, als beim BF. Die Ungleichbehandlung beider Beamten ist sachlich somit nicht gerechtfertigt und die Versetzung des BF weist eine gewisse Willkürlichkeit im Vergleich zu römisch 40 auf. Bei Berücksichtigung aller Umstände liegt kein „wichtiges dienstliches Interesse“ bei der belangten Behörde vor, um den BF auf die XXXX zu versetzen. Bei Berücksichtigung aller Umstände liegt kein „wichtiges dienstliches Interesse“ bei der belangten Behörde vor, um den BF auf die römisch 40 zu versetzen. 3.5.
- Der angefochtene Bescheid war daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm und § 38 BDG 1979 aufzuheben.3.5.9. Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit und Paragraph 38, BDG 1979 aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.3.6.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2238230.1.00