RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.04.2022 GeschäftszahlW176 2247197-1 Spruch, W176 2247197-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) gerichteten Eingabe vom 11.04.2019 machte der Antragsteller eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Verein XXXX geltend.
- In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) gerichteten Eingabe vom 11.04.2019 machte der Antragsteller eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Verein römisch 40 geltend.
- In einem – nach Mängelbehebungsauftrag der DSB vom 23.04.2019 eingebrachten – Schriftsatz vom 28.04.2019 führte der Antragsteller aus, dass der Verein XXXX eine Datenschutzverletzung begangen habe, indem er ihn durch eine namentlich genannte Person anrufen habe lassen. Auch habe eine (uU ehemalige) Leitungsperson des Vereins XXXX ihm an seine (damalige) E-Mailadresse XXXX geschrieben und ihm zu verstehen gegeben, dass er eine unrichtige Rechnung über eine Urlaubsunternehmung vergesse soll, dies unter Hinweis darauf, dass sie mit dem Geschäftsführer der XXXX (dem früheren Arbeitgeber des Antragstellers) gut bekannt sei. In seinem Schriftsatz verweist der Beschwerdeführer wiederholt auf seine (Datenschutz)Beschwerden gegen die XXXX sowie gegen XXXX .
- In einem – nach Mängelbehebungsauftrag der DSB vom 23.04.2019 eingebrachten – Schriftsatz vom 28.04.2019 führte der Antragsteller aus, dass der Verein römisch 40 eine Datenschutzverletzung begangen habe, indem er ihn durch eine namentlich genannte Person anrufen habe lassen. Auch habe eine (uU ehemalige) Leitungsperson des Vereins römisch 40 ihm an seine (damalige) E-Mailadresse römisch 40 geschrieben und ihm zu verstehen gegeben, dass er eine unrichtige Rechnung über eine Urlaubsunternehmung vergesse soll, dies unter Hinweis darauf, dass sie mit dem Geschäftsführer der römisch 40 (dem früheren Arbeitgeber des Antragstellers) gut bekannt sei. In seinem Schriftsatz verweist der Beschwerdeführer wiederholt auf seine (Datenschutz)Beschwerden gegen die römisch 40 sowie gegen römisch 40 .
- Mit Schreiben an das Bezirksgericht Innsbruck vom 02.03.2021 regte die DSB (neuerlich) die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller an. Begründend wies sie (unter Hinweis auf einen diesbezüglichen Auszug aus ihrem Aktenverwaltungssystem) darauf hin, dass der Antragsteller zum Stichtag 26.02.2021 222 Beschwerdefälle (und zwar 137 Datenschutzbeschwerden an die DSB und 83 Bescheidbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht) anhängig gemacht habe, wobei es in diesen Beschwerden im Kern stetig um dieselben zwei Themenkomplexe gehe: Zum einen sei der Antragsteller der Meinung, dass die Gemeinde E. in Südtirol das Personalstatut seines Sohnes, das nach Amtswissen der DSB auf italienische Staatsbürgerschaft laute, unrichtig festgestellt habe, da sein Sohn tatsächlich deutscher Staatsbürger sei. Auch sei er der Ansicht, dass seine personenbezogenen Daten und die seines Sohnes von diversen öffentlichen und privaten Stellen falsch wiedergegeben worden seien und bringt diesbezüglich Datenschutzbeschwerden ein. Zum anderen gehe der Antragsteller, der von Mai 1996 bei der XXXX beschäftigt gewesen und am 11.10.2017 suspendiert worden sei, seit diesem Zeitpunkt gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, dessen Mitarbeiter sowie andere Stellen vor, mit denen er beruflich zu tun gehabt habe, indem er ihnen Verletzung seiner Datenschutzrechte vorwerfe.Zum einen sei der Antragsteller der Meinung, dass die Gemeinde E. in Südtirol das Personalstatut seines Sohnes, das nach Amtswissen der DSB auf italienische Staatsbürgerschaft laute, unrichtig festgestellt habe, da sein Sohn tatsächlich deutscher Staatsbürger sei. Auch sei er der Ansicht, dass seine personenbezogenen Daten und die seines Sohnes von diversen öffentlichen und privaten Stellen falsch wiedergegeben worden seien und bringt diesbezüglich Datenschutzbeschwerden ein. Zum anderen gehe der Antragsteller, der von Mai 1996 bei der römisch 40 beschäftigt gewesen und am 11.10.2017 suspendiert worden sei, seit diesem Zeitpunkt gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, dessen Mitarbeiter sowie andere Stellen vor, mit denen er beruflich zu tun gehabt habe, indem er ihnen Verletzung seiner Datenschutzrechte vorwerfe. Durch seine exzessive Verfahrensführung vor der DSB und dem Bundesverwaltungsgericht und das damit verbundene Kostenrisiko setze sich der Antragsteller einer ernstlichen, erheblichen Gefahr seiner finanziellen Absicherung aus.
- Mit Beschluss vom 20.05.2020, Zl. XXXX , leitete das Bezirksgericht Innsbruck das Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller ein.
- Mit Beschluss vom 20.05.2020, Zl. römisch 40 , leitete das Bezirksgericht Innsbruck das Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller ein.
- Daraufhin setzte die DSB mit Bescheid vom 15.07.2020 das Verfahren über die Datenschutzbeschwerde bis zur Entscheidung im Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters aus.
- Mit Beschluss vom 07.08.2020, Zl. 52 R 46/20a, gab das Landesgericht Innsbruck dem Rekurs des Antragstellers gegen den unter Punkt
- zitierten Beschluss Folge und hob diesen auf. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass auf Basis der derzeit gegebenen Situation sowohl in Bezug auf die finanzielle Lage des Antragstellers als auch auf die drohenden Nachteile die Einleitung des Bestellungsverfahrens unverhältnismäßig sei. Ein alleiniges Interesse Dritter sei nie ein Grund zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Die Belastung der Behörde durch ständige Eingaben und die Interessen des Verfahrensgegners rechtfertige somit keine Bestellung, wobei im vorliegenden Fall hinzukomme, dass die DSB einer allzu exzessiven Verfahrensführung durch Nichtbehandlung von offenbar mutwilligen oder aussichtslosen Beschwerden begegnen könne.
- Mit Bescheid vom 16.11.2020 hob die DSB den Aussetzungsbescheid vom 15.07.2020 auf und setzte das Verfahren fort.
- Mit Bescheid vom 21.07.2021, Zl. D124.254, 2020-0.764.965, dem Antragsteller zugestellt am 29.07.2021, lehnte die DSB die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte sie aus, dass der Antragsteller seine erste Beschwerde bei der DSB am 14.06.2018 eingebracht und seit diesem Zeitpunkt – wie sich aus einer Recherche im Aktenverwaltungssystem ELAK ergebe – über 200 (Bescheid)Beschwerden bei der DSB und dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht habe. Es sei daher im vorliegenden Fall von einer „häufigen Wiederholung“ iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO und folglich von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts nach dieser Bestimmung auszugehen.Es sei daher im vorliegenden Fall von einer „häufigen Wiederholung“ iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO und folglich von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts nach dieser Bestimmung auszugehen.
- Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 begehrte der Antragsteller, ihm im vollen Umfang die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid zu gewähren, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführt: Er sei zweifelsfrei nicht in der Lage, die Kosten für die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Außerdem sei das Verfahren nicht aussichtlos, was sich auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck Zl. XXXX ergebe. Die DSB involviere sich in den Identitätsbetrug betreffend seinen minderjährigen Sohn sowie das Familiengefüge. In Österreich und Italien gehe es um die Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechten hinsichtlich seiner Person sowie der Person seines Sohnes. Außerdem sei das Verfahren nicht aussichtlos, was sich auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck Zl. römisch 40 ergebe. Die DSB involviere sich in den Identitätsbetrug betreffend seinen minderjährigen Sohn sowie das Familiengefüge. In Österreich und Italien gehe es um die Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechten hinsichtlich seiner Person sowie der Person seines Sohnes.
- In der Folge legte die DSB dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrenshilfeantrag unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsunterlagen (in elektronischer Form) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.
- Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
- Zum anderen wird Folgendes festgestellt: 1.2.
- Der Antragsteller brachte seine erste Datenschutzbeschwerde bei der DSB am 14.06.2018 ein. Seither brachte er zum Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides, zu dessen Bekämpfung er die Verfahrenshilfe begehrt, zumindest 137 verfahrenseinleitende Erstanträge bei der DSB ein. 1.2.
- Kern all dieser Datenschutzbeschwerden sind folgende zwei Themenkomplexe: Zum einen seien in Zusammenhang mit der nach Ansicht des Antragstellers unrichtigen Feststellung des Personalstatus seines Sohnes seine personenbezogenen Daten und die seines Sohnes von diversen öffentlichen und privaten Stellen falsch wiedergegeben worden. Zum anderen hätten der frühere Arbeitsgeber des Antragstellers, der ihn 2017 suspendierte, dessen Mitarbeiter sowie andere Stellen, mit denen er während seiner Tätigkeit für den genannten Arbeitsgeber beruflich zu tun hatte, seine Datenschutzrechte verletzt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsunterlagen. 2.2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.2.
- basiert auf den nachvollziehbaren, auf einen Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem der DSB gestützten Ausführungen in deren Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Auch stellten weder die in diesem Verfahren tätig gewordenen Gerichte noch der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren die hohe Zahl der von ihm bei der DSB eingebrachten Datenschutzbeschwerden in Abrede. 2.2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.2.
- stützen sich ebenfalls auf die plausiblen Ausführungen der DSB in der genannten Anregung sowie den Umstand, dass dies weder von den angeführten Gerichten noch vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren in Abrede gestellt wurde. Vielmehr wird die Annahme geradezu dadurch bestätigt, dass der Antragsteller, der in der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde Vorbringen erstattet, das dem zweiten angeführten Themenkreis zuzurechnen ist, zur Begründung des Verfahrenshilfeantrages im Wesentlichen auf Umstände hinweist, die Teil des ersten Themenkreises sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) 3.1.
- Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. 3.1.
- Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist somit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Der Antragsteller möchte Verfahrenshilfe erlangen, um Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu erheben.Der Antragsteller möchte Verfahrenshilfe erlangen, um Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Datenschutzbeschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu erheben. Art. 57 Abs. 4 DSGVO normiert, dass die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund des Antrags tätig zu werden.Artikel 57, Absatz 4, DSGVO normiert, dass die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In der wissenschaftlichen Literatur wird zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO Folgendes ausgeführt (vgl. schon BVwG 03.11.2020, W214 2233563-1/4E):„Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit der Betroffenen gemacht werden, die Gebühr darf allerdings nur auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Die Gebühr darf nicht den Verwaltungsaufwand der Bearbeitung übersteigen, da es sich nicht um eine Missbrauchsgebühr, sondern eine Bearbeitungsgebühr handelt.In der wissenschaftlichen Literatur wird zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO Folgendes ausgeführt vergleiche schon BVwG 03.11.2020, W214 2233563-1/4E):, „Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit der Betroffenen gemacht werden, die Gebühr darf allerdings nur auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Die Gebühr darf nicht den Verwaltungsaufwand der Bearbeitung übersteigen, da es sich nicht um eine Missbrauchsgebühr, sondern eine Bearbeitungsgebühr handelt. Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Abs. 4 keine Anwendung findet“ (Wlk-Rosenstingl in Knyrim, DatKomm Art. 57 DSGVO Stand 01.10.2018, rdb.at).Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Absatz 4, keine Anwendung findet“ (Wlk-Rosenstingl in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO Stand 01.10.2018, rdb.at). Im Folgenden wird Literatur zur Exzessivität zitiert, die sich auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, aber tw. auch auf die fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art. 12 Abs. 5 DSGVO bezieht:Im Folgenden wird Literatur zur Exzessivität zitiert, die sich auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, aber tw. auch auf die fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Artikel 12, Absatz 5, DSGVO bezieht: Insbesondere zur Frage der Exzessivität wird Folgendes ausgeführt: Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO,
- Auflage, Art 57 Rz 22).Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO,
- Auflage, Artikel 57, Rz 22). Die häufige Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm [Art. 12 Abs. 5 S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel den Verantwortlichen zu schikanieren ((Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 43).Die häufige Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm ["Art". 12 Absatz 5, S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel den Verantwortlichen zu schikanieren ((Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Artikel 12, Rz 43). Als Beispiele werden genannt: - Querulanten, die unsinnige oder immer wieder dieselben Anfragen stellen, sodass dadurch die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schwerwiegend beeinträchtigt oder gar lahmgelegt wird (Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 57 Rz 24)- Querulanten, die unsinnige oder immer wieder dieselben Anfragen stellen, sodass dadurch die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schwerwiegend beeinträchtigt oder gar lahmgelegt wird (Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Artikel 57, Rz 24) - Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schädigen, fällt unter [Art. 12] Abs. 4 S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO • BDSG,
- Auflage, Art. 12 Rz 37).- Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. ["Art". 12] Absatz 5, S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schädigen, fällt unter ["Art". 12] Absatz 4, S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO • BDSG,
- Auflage, Artikel 12, Rz 37). - Der exzessive Charakter ist erfüllt, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58).- Der exzessive Charakter ist erfüllt, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Artikel 57, Rz 58). - Erforderlich scheint zumindest ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Antragstellers. Neben dem Zuschütten von Anträgen fällt damit wohl auch ein Schikane-Verbot unter die Vorschrift, dass Anträge verhindern soll, die nur dazu dienen dem Verantwortlichen einen Mehraufwand und damit Schaden aufzunötigen, der inhaltlich nicht begründet ist. (Steinbach für Webersohn & Scholz Externer Datenschutz, WS Datenschutz GmbH, https://webersohnundscholtz.de/auskunftsverweigerungsrecht-dsgvo/ vom 05.04.2019) - Ein exzessiver Antrag verströmt den „Geruch des Rechtsmissbrauchs“. Bei einem solchen Antrag ist nicht ansatzweise erkennbar, was die vom Verantwortlichen geforderte Leistung zur Verwirklichung des Datenschutzgrundrechts beitragen soll. Die Befassung des Verantwortlichen mit dem Antrag kann – aus einer datenschutzsensiblen Perspektive betrachtet – keine Leistung hervorbringen, die für die betroffene Person irgendwie vorteilhaft wäre. Die Bewertung eines Antrags als exzessiv kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf) 3.1.
- Vor diesem Hintergrund geht der hier entscheidende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass der DSB nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie annimmt, dass gegenständlich der Tatbestand der exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts erfüllt ist. Wie festgestellt hat der Antragsteller bei der DSB eine hohe Zahl von Datenschutzbeschwerden anhängig gemacht, die im Kern sämtlich die beiden dargelegten Themenkomplexe zum Inhalt haben. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde macht der Antragsteller Datenschutzverletzungen durch eine Stelle geltend, mit der er während seiner Tätigkeit für seinen früheren Arbeitsgeber beruflich zu tun gehabt habe, wobei er zur Erläuterung des Sachverhaltes auf von ihm eingebrachte Datenschutzbeschwerden betreffend Datenschutzverletzungen verweist, die sich im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit ergeben hätten. Im Verfahrenshilfeantrag führt er wiederum aus, dass die DSB in den Identitätsbetrug betreffend seinen minderjährigen Sohn sowie das Familiengefüge involviert sei und es um die Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechten hinsichtlich seiner Person sowie der Person seines Sohnes in Österreich und Italien gehe. Damit wird deutlich, dass der gegenständlich zu behandelnde Sachverhalt thematisch in engem Konnex mit den bisherigen Datenschutzbeschwerden des Antragstellers steht. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid war daher mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg abzuweisen. Sofern der Antragsteller aber ausführt, dass sich (auch) aus dem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck, mit dem die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters aufgehhoben wurde, ergebe, dass die Verfahrensführung nicht aussichtslos sei, kann dieser Entscheidung Derartiges nicht entnommen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2247197.1.00