Obsah (16)
Art 133§ 23§ 6§ 182§ 410§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 2§ 21§ 48§§ 2a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlG305 2243963-1 SpruchG305 2243963-1/11E, G305 2243963-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2021, OB: XXXX Versicherungsservice, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS), aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, OB: römisch 40 Versicherungsservice, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS), aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) 1.) vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 in der Krankenversicherung der Bauern wie folgt beitragspflichtig sei: Beitragspflicht vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 monatliche Beitragsgrundlage EUR 1.252,13 und Monatsbeitrag EUR 95,79 und Beitragspflicht vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 monatliche Beitragsgrundlage EUR 824,51 und Monatsbeitrag EUR 63,08 und 1.) vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in der Krankenversicherung der Bauern wie folgt beitragspflichtig sei: Beitragspflicht vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 monatliche Beitragsgrundlage EUR 1.252,13 und Monatsbeitrag EUR 95,79 und Beitragspflicht vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 monatliche Beitragsgrundlage EUR 824,51 und Monatsbeitrag EUR 63,08 und 2.) vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 in der Pensionsversicherung der Bauern wie folgt beitragspflichtig sei: Beitragspflicht vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 monatliche Beitragsgrundlage EUR 1.252,13 Monatsbeitrag EUR 212,86 und Beitragspflicht vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 monatliche Beitragsgrundlage EUR 446,81 und Monatsbeitrag EUR 75,96 und 2.) vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in der Pensionsversicherung der Bauern wie folgt beitragspflichtig sei: Beitragspflicht vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 monatliche Beitragsgrundlage EUR 1.252,13 Monatsbeitrag EUR 212,86 und Beitragspflicht vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 monatliche Beitragsgrundlage EUR 446,81 und Monatsbeitrag EUR 75,96 und 3.) dass sie verpflichtet sei, den aus dieser Beitragspflicht aushaftenden Betrag in Höhe von EUR 2.215,99 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu zahlen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX , einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Der ihr aus der Betriebsführung zuzurechnende Einheitswert habe im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 EUR 6.135,93 und von XXXX 2019 bis XXXX 2019 EUR 1.848,37 betragen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 , einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Der ihr aus der Betriebsführung zuzurechnende Einheitswert habe im Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 EUR 6.135,93 und von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 EUR 1.848,37 betragen. Damit sei sie bis einschließlich XXXX 2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen. Seit XXXX 2019 habe der Einheitswert der landwirtschaftlichen Liegenschaft EUR 1.402,13 betragen und unterliege sie nunmehr der Unfallversicherung nach dem BSVG. Damit sei sie bis einschließlich römisch 40 2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen. Seit römisch 40 2019 habe der Einheitswert der landwirtschaftlichen Liegenschaft EUR 1.402,13 betragen und unterliege sie nunmehr der Unfallversicherung nach dem BSVG. Bis XXXX .2019 sei die BF als Angestellte für die XXXX tätig gewesen und mit dieser Tätigkeit der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen. Danach habe sie bis XXXX .2019 Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung bezogen. Aus diesem Dienstverhältnis resultiere im Kalenderjahr 2019 eine Beitragsgrundlage nach dem ASVG in Höhe von EUR 41.398,
- Bis römisch 40 .2019 sei die BF als Angestellte für die römisch 40 tätig gewesen und mit dieser Tätigkeit der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen. Danach habe sie bis römisch 40 .2019 Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung bezogen. Aus diesem Dienstverhältnis resultiere im Kalenderjahr 2019 eine Beitragsgrundlage nach dem ASVG in Höhe von EUR 41.398,
- Seit dem XXXX .2019 beanspruche sie eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt. Aufgrund dieses Pensionsbezuges bestehe eine Teilversicherung in der Krankenversicherung und belaufe sich die daraus resultierende Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2019 auf EUR 13.826,
- Auf Grund der vorstehenden Beschäftigungsverhältnisse sei die BF somit durchgehend für zwölf Kalendermonate im Jahr 2019 in der Krankenversicherung und für neun Monate in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Mit der Vorschreibung vom XXXX .2020 habe ihr Beitragskonto bei der SVS ein Guthaben von EUR 53,03 ausgewiesen. Seit dem römisch 40 .2019 beanspruche sie eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt. Aufgrund dieses Pensionsbezuges bestehe eine Teilversicherung in der Krankenversicherung und belaufe sich die daraus resultierende Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2019 auf EUR 13.826,
- Auf Grund der vorstehenden Beschäftigungsverhältnisse sei die BF somit durchgehend für zwölf Kalendermonate im Jahr 2019 in der Krankenversicherung und für neun Monate in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen. Mit der Vorschreibung vom römisch 40 .2020 habe ihr Beitragskonto bei der SVS ein Guthaben von EUR 53,03 ausgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass aus dem jeweils zuzurechnenden Einheitswert zunächst anhand der Prozentsätze des § 23 Abs. 2 BSVG ein Versicherungswert zu ermitteln sei. Dieser diene als monatliche Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Bei einem Einheitswert von rund EUR 6.100,00 ergebe sich ein Versicherungswert von EUR 1.252,13 pro Monat. Bei einem Einheitswert von rund EUR 1.800,00 läge er unter der jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlage, weshalb diese zur Anwendung zu gelangen habe. Die Summe der so ermittelten Beitragsgrundlagen nach dem BSVG für die Pensionsversicherung betrage somit EUR 8.853,21, jene für die Krankenversicherung EUR 9.986,
- Da die BF nach mehreren Bundesgesetzen pflichtversichert gewesen sei bzw. pflichtversichert sei, seien auch die Bestimmungen der §§ 33a und 33b BSVG zu beachten. In ihrem Fall sei die Beitragsgrundlage nach dem BSVG so festzusetzen, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG einschließlich der Sonderzahlungen und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
§ 23Abs.
9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht überschritten werde. Da die BF in der Krankenversicherung im Jahr 2019 zwölf Monate pflichtversichert gewesen sei, sei die maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage EUR 73.080,00 (12 x EUR 6.090,00). In der Pensionsversicherung sei sie im Jahr 2019 für neun Monate der Pflichtversicherung unterlegen, sodass die maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage EUR 54.810,00 (9 x 6.090,00) betrage. Da die Summen aus den nach dem ASVG und BSVG ermittelten Beitragsgrundlagen In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass aus dem jeweils zuzurechnenden Einheitswert zunächst anhand der Prozentsätze des Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ein Versicherungswert zu ermitteln sei. Dieser diene als monatliche Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG. Bei einem Einheitswert von rund EUR 6.100,00 ergebe sich ein Versicherungswert von EUR 1.252,13 pro Monat. Bei einem Einheitswert von rund EUR 1.800,00 läge er unter der jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlage, weshalb diese zur Anwendung zu gelangen habe. Die Summe der so ermittelten Beitragsgrundlagen nach dem BSVG für die Pensionsversicherung betrage somit EUR 8.853,21, jene für die Krankenversicherung EUR 9.986,31. Da die BF nach mehreren Bundesgesetzen pflichtversichert gewesen sei bzw. pflichtversichert sei, seien auch die Bestimmungen der Paragraphen 33 a und 33 b BSVG zu beachten. In ihrem Fall sei die Beitragsgrundlage nach dem BSVG so festzusetzen, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG einschließlich der Sonderzahlungen und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht überschritten werde. Da die BF in der Krankenversicherung im Jahr 2019 zwölf Monate pflichtversichert gewesen sei, sei die maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage EUR 73.080,00 (12 x EUR 6.090,00). In der Pensionsversicherung sei sie im Jahr 2019 für neun Monate der Pflichtversicherung unterlegen, sodass die maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage EUR 54.810,00 (9 x 6.090,00) betrage. Da die Summen aus den nach dem ASVG und BSVG ermittelten Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung unter den Höchstbeitragsgrundlagen lägen, habe die Beitragsgrundlage auf Basis des Versicherungswertes bzw. der Mindestbeitragsgrundlage festgestellt werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom XXXX .2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie erklärtermaßen auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeiten des Bescheides“, „unzureichende Tatsachenfeststellungen“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie erklärtermaßen auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeiten des Bescheides“, „unzureichende Tatsachenfeststellungen“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte. Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Abrechnungsbeitrag auf Grund einer Mehrfachversicherung nicht richtig errechnet und vorgeschrieben worden sei. Auf Grund ihrer Pensionierung mit XXXX .2019 sei die Abrechnung erfolgt. Sie habe immer über der Höchstbeitragsgrundlage verdient. Auch in den Monaten XXXX /2019 habe die Beitragsgrundlage EUR 41.224,78 erreicht. Jedoch sei die Beitragsgrundlage für diese 6 Monate der jährlichen Höchstbemessungsgrundlage gegenübergestellt worden. Einheitswert XXXX 2019: EUR 6.135,93; Einheitswert XXXX 2019: EUR 1.848,37; monatliche Höchstbemessungsgrundlage 2019: EUR 6.090,
- Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Abrechnungsbeitrag auf Grund einer Mehrfachversicherung nicht richtig errechnet und vorgeschrieben worden sei. Auf Grund ihrer Pensionierung mit römisch 40 .2019 sei die Abrechnung erfolgt. Sie habe immer über der Höchstbeitragsgrundlage verdient. Auch in den Monaten römisch 40 aus 2019, habe die Beitragsgrundlage EUR 41.224,78 erreicht. Jedoch sei die Beitragsgrundlage für diese 6 Monate der jährlichen Höchstbemessungsgrundlage gegenübergestellt worden. Einheitswert römisch 40 2019: EUR 6.135,93; Einheitswert römisch 40 2019: EUR 1.848,37; monatliche Höchstbemessungsgrundlage 2019: EUR 6.090,
- Ihre Beschwerde verband sie mit einem auf die Aufhebung des Bescheides gerichteten Antrag.
- Am 01.07.2021 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens sowie einen zum XXXX .2021 datierten Vorlagebericht zur Vorlage, der Ihnen unter einem übermittelt wird.
- Am 01.07.2021 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens sowie einen zum römisch 40 .2021 datierten Vorlagebericht zur Vorlage, der Ihnen unter einem übermittelt wird. Die Beschwerdeführerin habe die Einheitswerte oder die daraus zu ermittelnden Versicherungswerte sowie ihre Beitragsgrundlagen aus dem ASVG-Dienstverhältnis sowie die Beitragsgrundlage aus dem Bezug der ASVG-Pension nicht bestritten. Soweit gerügt werde, dass für die Berechnung der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlagen für 12 Monate bzw. in der Pensionsversicherung für 9 Monate berücksichtigt wurden, werde darauf verwiesen, dass die §§ 33a und 33b BSVG dies so normieren.Die Beschwerdeführerin habe die Einheitswerte oder die daraus zu ermittelnden Versicherungswerte sowie ihre Beitragsgrundlagen aus dem ASVG-Dienstverhältnis sowie die Beitragsgrundlage aus dem Bezug der ASVG-Pension nicht bestritten. Soweit gerügt werde, dass für die Berechnung der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlagen für 12 Monate bzw. in der Pensionsversicherung für 9 Monate berücksichtigt wurden, werde darauf verwiesen, dass die Paragraphen 33 a und 33 b BSVG dies so normieren.
- Am 20.08.2021 wurde die ursprünglich der Gerichtsabteilung G302 zugeteilte Beschwerdecausa mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 abgenommen und der Gerichtsabteilung G305 neu zugewiesen.
- Mit Schreiben vom XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Mail vom XXXX .2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, worin es heißt, dass das Bewirtschaftungsverhältnis der Landwirtschaft mit XXXX .2019 geendet hätte. Aufgrund der unterjährigen Einkommensveränderung durch die Pensionierung ab XXXX .2019 bestünden zwei Einkommensabschnitte, die man nicht zusammenfassen könne. Aus ihrer Sicht müsste bei der Abrechnung der Mehrfachversicherung durch die SVS die Höchstbeitragsgrundlage monatlich zur Anwendung kommen. Zur Mehrfachversicherung sei es ja erst durch das Dienstverhältnis gekommen. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses habe ein neuer Abschnitt begonnen und sei dieser extra abzurechnen gewesen. Bei der Abrechnung durch die SVS sei die monatliche Höchstbeitragsgrundlage auf die Jahresgrundlage aufgerechnet worden und so einem Gehalt für 6 Monate zuzüglich Pension gegenübergestellt worden, sodass unweigerlich die Unterschreitung der Höchstbeitragsgrundlage gegeben gewesen sei. Für die Monate XXXX 2019 wäre aus ihrer Sicht kein Beitrag zur KV und PV nach dem BSVG zu bezahlen, da ihr in diesem Zeitraum bezogenes Gehalt die HBG für 6 Monate deutlich überschritten hätte. Für den Pensionsteil im Jahr 2019 wären nach ihrer Rechnung für die Monate XXXX 2019 bei einem Einheitswert von 1.848,37 Euro lediglich 416,88 Euro vorzuschreiben gewesen.
- Mit Mail vom römisch 40 .2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, worin es heißt, dass das Bewirtschaftungsverhältnis der Landwirtschaft mit römisch 40 .2019 geendet hätte. Aufgrund der unterjährigen Einkommensveränderung durch die Pensionierung ab römisch 40 .2019 bestünden zwei Einkommensabschnitte, die man nicht zusammenfassen könne. Aus ihrer Sicht müsste bei der Abrechnung der Mehrfachversicherung durch die SVS die Höchstbeitragsgrundlage monatlich zur Anwendung kommen. Zur Mehrfachversicherung sei es ja erst durch das Dienstverhältnis gekommen. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses habe ein neuer Abschnitt begonnen und sei dieser extra abzurechnen gewesen. Bei der Abrechnung durch die SVS sei die monatliche Höchstbeitragsgrundlage auf die Jahresgrundlage aufgerechnet worden und so einem Gehalt für 6 Monate zuzüglich Pension gegenübergestellt worden, sodass unweigerlich die Unterschreitung der Höchstbeitragsgrundlage gegeben gewesen sei. Für die Monate römisch 40 2019 wäre aus ihrer Sicht kein Beitrag zur KV und PV nach dem BSVG zu bezahlen, da ihr in diesem Zeitraum bezogenes Gehalt die HBG für 6 Monate deutlich überschritten hätte. Für den Pensionsteil im Jahr 2019 wären nach ihrer Rechnung für die Monate römisch 40 2019 bei einem Einheitswert von 1.848,37 Euro lediglich 416,88 Euro vorzuschreiben gewesen.
- Mit hg. Verfügung vom XXXX .2022 wurde die Stellungnahme der BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung (das ist der XXXX .2022, 15:52:42 Uhr) gegeben.
- Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2022 wurde die Stellungnahme der BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung (das ist der römisch 40 .2022, 15:52:42 Uhr) gegeben.
- Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom XXXX .2022 eine Stellungnahme ab, aus der im Wesentlichen kurz zusammengefasst hervorgeht, dass der Einheitswert der von der BF bewirtschafteten Flächen von XXXX 2019 bis XXXX 2019 6.135,93 Euro und von XXXX bis XXXX 2019 1.848,37 Euro betragen habe. Die BF sei daher bis einschließlich XXXX 2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen. Ab XXXX 2019 betrage der Einheitswert nur mehr 1.402,13 Euro, weshalb die BF nur mehr der Unfallversicherung unterliege.
- Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom römisch 40 .2022 eine Stellungnahme ab, aus der im Wesentlichen kurz zusammengefasst hervorgeht, dass der Einheitswert der von der BF bewirtschafteten Flächen von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 6.135,93 Euro und von römisch 40 bis römisch 40 2019 1.848,37 Euro betragen habe. Die BF sei daher bis einschließlich römisch 40 2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen. Ab römisch 40 2019 betrage der Einheitswert nur mehr 1.402,13 Euro, weshalb die BF nur mehr der Unfallversicherung unterliege. Im Falle der BF sei die Beitragsgrundlage nach dem BSVG daher so festzusetzen, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Kranken und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie nach dem BSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
§ 23Abs.
9 lit. a BSVG für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung - wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen seien - nicht überschreitet. Entgegen der von der BF vertretenen Auffassung sei eine monatliche Betrachtungsweise nicht vorzunehmen. Im Falle der BF sei die Beitragsgrundlage nach dem BSVG daher so festzusetzen, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Kranken und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie nach dem BSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, BSVG für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung - wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen seien - nicht überschreitet. Entgegen der von der BF vertretenen Auffassung sei eine monatliche Betrachtungsweise nicht vorzunehmen. Da die BF in der Krankenversicherung im Jahr 2019 zwölf Monate pflichtversichert gewesen sei, betrage die maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage 73.080,00 Euro (12 x 6.090,00 Euro). In der Pensionsversicherung sei sie im Jahr 2019 für neun Monate der Pflichtversicherung unterlegen, sodass die maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage 54.810,00 (9 x 6.090,00 Euro) betrage. Da die Summen aus den nach ASVG und BSVG ermittelten Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (65.211,10 Euro) und Pensionsversicherung (50.251,99 Euro) unter den errechneten Höchstbeitragsrundlagen liegen, habe die Beitragsgrundlage auf Basis des Versicherungswertes bzw. der Höchstbeitragsgrundlage festgestellt werden können.
- Am 22.02.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Anlässlich ihrer Einvernahme als Partei gab die BF an, dass sie von XXXX .2019 bis zum XXXX .2019 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt habe. Seit über 20 Jahren sei sie Besitzerin dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Seit ihrer Pensionierung am XXXX .2019 würden ihre Kinder den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Es existiere ein Pachtvertrag und habe sie dieses Pachtverhältnis auch der belangten Behörde gemeldet. Als ihr die Pensionsversicherungsanstalt schrieb, dass sie selbst zu viel bewirtschaften würde, hätte sie den Betrieb zur Gänze verpachtet. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu den Einheitswerten seien korrekt. Anlässlich ihrer Einvernahme als Partei gab die BF an, dass sie von römisch 40 .2019 bis zum römisch 40 .2019 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt habe. Seit über 20 Jahren sei sie Besitzerin dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Seit ihrer Pensionierung am römisch 40 .2019 würden ihre Kinder den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Es existiere ein Pachtvertrag und habe sie dieses Pachtverhältnis auch der belangten Behörde gemeldet. Als ihr die Pensionsversicherungsanstalt schrieb, dass sie selbst zu viel bewirtschaften würde, hätte sie den Betrieb zur Gänze verpachtet. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu den Einheitswerten seien korrekt. Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass die Verpachtung der landwirtschaftlichen Fläche zu einer Verminderung des Einheitswertes geführt habe, welcher der BF zugerechnet worden sei, das sei auch bei der Berechnung der belangten Behörde berücksichtigt worden.
- Mit E-Mail vom XXXX .2022 legte die BF die Kopien von zwei Pachtverträgen und eine auszugsweise Abschrift zur Stellungnahme der SVS vom XXXX .2022 vor.
- Mit E-Mail vom römisch 40 .2022 legte die BF die Kopien von zwei Pachtverträgen und eine auszugsweise Abschrift zur Stellungnahme der SVS vom römisch 40 .2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin bewirtschaftete insbesondere im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2019 bis XXXX .2019) an der Adresse XXXX einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von knapp 6 ha auf alleinige Rechnung und Gefahr. 1.
- Die Beschwerdeführerin bewirtschaftete insbesondere im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019) an der Adresse römisch 40 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von knapp 6 ha auf alleinige Rechnung und Gefahr. 1.
- Der ihr aus der Betriebsführung zuzurechnende Einheitswert betrug im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 EUR 6.135,93 und belief sich dieser von XXXX 2019 bis XXXX 2019 auf EUR 1.848,
- 1.
- Der ihr aus der Betriebsführung zuzurechnende Einheitswert betrug im Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 EUR 6.135,93 und belief sich dieser von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 auf EUR 1.848,
- 1.
- Ab XXXX 2019 betrug der Einheitswert EUR 1.402,
- Damit unterlag die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt lediglich der Unfallversicherung nach dem BSVG. 1.
- Ab römisch 40 2019 betrug der Einheitswert EUR 1.402,
- Damit unterlag die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt lediglich der Unfallversicherung nach dem BSVG. 1.
- Bis XXXX .2019 war sie als Angestellte für die Dienstgeberin XXXX tätig und unterlag sie mit dieser Tätigkeit der Vollversicherung nach dem ASVG. Danach bezog sie bis einschließlich XXXX .2019 eine Urlaubsabfindung bzw. eine Urlaubsentschädigung. Im Kalenderjahr 2019 bestand allein nach dem ASVG eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 41.398,
- 1.
- Bis römisch 40 .2019 war sie als Angestellte für die Dienstgeberin römisch 40 tätig und unterlag sie mit dieser Tätigkeit der Vollversicherung nach dem ASVG. Danach bezog sie bis einschließlich römisch 40 .2019 eine Urlaubsabfindung bzw. eine Urlaubsentschädigung. Im Kalenderjahr 2019 bestand allein nach dem ASVG eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 41.398,
- 1.
- Seit dem XXXX .2019 bezieht die Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt und besteht aufgrund dessen eine Teilversicherung in der Krankenversicherung. Die daraus resultierende Beitragsgrundlage beläuft sich im Kalenderjahr 2019 auf EUR 13.826,
- 1.
- Seit dem römisch 40 .2019 bezieht die Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt und besteht aufgrund dessen eine Teilversicherung in der Krankenversicherung. Die daraus resultierende Beitragsgrundlage beläuft sich im Kalenderjahr 2019 auf EUR 13.826,
- 1.
- Aufgrund der vorstehenden Beschäftigungsverhältnisse war die BF im Jahr 2019 durchgehend zwölf Kalendermonate in der Krankenversicherung und neun Monate ( XXXX 2019) in der Pensionsversicherung pflichtversichert. 1.
- Aufgrund der vorstehenden Beschäftigungsverhältnisse war die BF im Jahr 2019 durchgehend zwölf Kalendermonate in der Krankenversicherung und neun Monate ( römisch 40 2019) in der Pensionsversicherung pflichtversichert. 1.
- Beginnend mit XXXX .2019 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, XXXX I, einen Pachtvertrag über Grundstücke aus ihrer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft im Flächenausmaß von 2,2839 ha ab.1.
- Beginnend mit römisch 40 .2019 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn, römisch 40 römisch eins, einen Pachtvertrag über Grundstücke aus ihrer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft im Flächenausmaß von 2,2839 ha ab. 1.
- Darüber hinaus schloss sie mit mit ihrem Sohn, XXXX , beginnend mit XXXX .2019 ebenfalls einen Pachtvertrag über die Verpachtung von Grundstücken aus ihrer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft im Flächenausmaß von 1,8804 ha ab.1.
- Darüber hinaus schloss sie mit mit ihrem Sohn, römisch 40 , beginnend mit römisch 40 .2019 ebenfalls einen Pachtvertrag über die Verpachtung von Grundstücken aus ihrer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft im Flächenausmaß von 1,8804 ha ab. 1.
- Die Kontomitteilung der SVS vom XXXX .2021 (welche die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung dem BVwG vorlegte) hat folgenden auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:1.
- Die Kontomitteilung der SVS vom römisch 40 .2021 (welche die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung dem BVwG vorlegte) hat folgenden auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „[…] Folgende Änderungen in der Bewirtschaftung bzw. im Einheitswert wurden berücksichtigt: Zeitraum XXXX 2021 bis laufendZeitraum römisch 40 2021 bis laufend - Rücknahme einer Verpachtung an XXXX , Ausmaß 1,3901 ha, Kulturart Landwirtschaft- Rücknahme einer Verpachtung an römisch 40 , Ausmaß 1,3901 ha, Kulturart Landwirtschaft - Rücknahme einer Verpachtung an XXXX , Ausmaß 1,4178 ha, Kulturart Landwirtschaft- Rücknahme einer Verpachtung an römisch 40 , Ausmaß 1,4178 ha, Kulturart Landwirtschaft - Rücknahme einer Verpachtung an XXXX , Ausmaß 1,3664 ha, Kulturart Landwirtschaft- Rücknahme einer Verpachtung an römisch 40 , Ausmaß 1,3664 ha, Kulturart Landwirtschaft - Verpachtung an XXXX und XXXX , Ausmaß 4,2707 ha, Kulturart Landwirtschaft- Verpachtung an römisch 40 und römisch 40 , Ausmaß 4,2707 ha, Kulturart Landwirtschaft Die angeführten Bewirtschaftungsverhältnisse wirken sich auf das Gesamtausmaß und die Einheitswertsumme wie folgt aus: XXXX 2021 bis laufend römisch 40 2021 bis laufend Eigengrund Ausmaß 5,0337 ha, Einheitswert 1.002,89 Euro Bewirtschaftung 3/3 Ausmaß 1,5502 ha, Einheitswert 300,00 Euro Summe Ausmaß 6,5839 ha, Einheitswert 1.302,89 Euro Abrechnung des BSVG-Beitragskontos: Kontostand lt.
- Mahnung vom 16.06.2021 Forderung - 2.536,96 Euro Stornierung vom 28.06.2021 + 120,81 Euro Einzahlung vom 06.07.2021 + 200,16 Euro Gesamtforderung 2.215,99 Euro Stundung/Ratenzahlung 2.215,99 Euro Einzuzahlender Betrag 0,00 Euro […]“
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und auf Grund des Schriftsatzvorbringens der BF. Dass die BF im angeführten Zeitraum einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Gefahr und Rechnung geführt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurde von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen. Die Höhe des Einheitswertes ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde dieser von der BF ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Die Verpachtung des Betriebes an ihre Kinder und die damit verbundene Reduzierung des die BF betreffenden Einheitswertes ab XXXX 2019 ergibt sich aus den vorgelegten Pachtverträgen.Die Verpachtung des Betriebes an ihre Kinder und die damit verbundene Reduzierung des die BF betreffenden Einheitswertes ab römisch 40 2019 ergibt sich aus den vorgelegten Pachtverträgen. Die Tätigkeit der BF als Angestellte und ihr Übertritt in eine Berufsunfähigkeitspension mit XXXX .2019 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung [Protokoll, Seite 5]. Aus dem Protokoll ergibt sich auch, dass die BF bis XXXX .2019 Urlaubsabfindungen bzw. eine Urlaubsentschädigung bezogen hat.Die Tätigkeit der BF als Angestellte und ihr Übertritt in eine Berufsunfähigkeitspension mit römisch 40 .2019 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung [Protokoll, Seite 5]. Aus dem Protokoll ergibt sich auch, dass die BF bis römisch 40 .2019 Urlaubsabfindungen bzw. eine Urlaubsentschädigung bezogen hat. Die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG aus dem Dienstverhältnis von XXXX 2019 ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung [Protokoll, Seite 5]. Die Beitragsgrundlage des Pensionsbezuges ab XXXX 2019 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG aus dem Dienstverhältnis von römisch 40 2019 ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung [Protokoll, Seite 5]. Die Beitragsgrundlage des Pensionsbezuges ab römisch 40 2019 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auf den angeführten Grundlagen waren die Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch den Senat vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch den Senat vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind
§ 182Vorheriger BSVG, BGBl.
Nr. 559/1978, sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind
Paragraph 182, Vorheriger BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.
§ 410Abs.
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen des Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt, oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen des Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt, oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).
§ 414Abs. 1 u. 2 i
Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins, u. 2 in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs.
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.1. Die auf den hier maßgeblichen Zeitraum anzuwendenden Bestimmungen des BVSG lauten auszugsweise: „§ 23.
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die
§ 2Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen„§ 23.
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,, 2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die
Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die
Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,
- bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,
- bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,
- bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
- bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage). […] 3) Bei Bildung des Versicherungswertes
Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:3) Bei Bildung des Versicherungswertes
Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
- a)wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
- b)wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
- c)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
- d)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
- e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
- e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
- f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn
§ 21Abs.
1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert; g) im Falle der gesetzlichen Vermutung
§ 2Abs.
1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;g) im Falle der gesetzlichen Vermutung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
- h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit.
- b)sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
- h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. […]
(5)Änderungen des Einheitswertes
Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
(5)Änderungen des Einheitswertes
Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. […]
(9)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist a) für die
§ 2Abs.
1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der
§ 48
und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;a) für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der
Paragraph 48 und Paragraph 53 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag; b) für die
§ 2Abs.
1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;b) für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent; c) für die
§ 2Abs.
1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.c) für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent. Weist eine nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(
- en)nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen. Weist eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(
- en)nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.
(10)Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
- a)für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlicha) für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich
- aa)in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
- aa)in der Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
- ab)in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € (Anm. 2) (Mindestbeitragsgrundlage);
- ab)in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € Anmerkung 2) (Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4im Fall der Option nach Absatz eins a, für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4
- ba)in der Pensionsversicherung 694,33 € (Anm. 2) (Mindestbeitragsgrundlage),
- ba)in der Pensionsversicherung 694,33 € Anmerkung 2) (Mindestbeitragsgrundlage),
- bb)in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € (Anm. 3) (Mindestbeitragsgrundlage).
- bb)in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € Anmerkung 3) (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Sub-Litera, a, a und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.
- b)für die
§ 2Abs.
1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);b) für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage); c) für die
§§ 2aAbs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene Partner
In Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;c) für die
Paragraphen 2 a, Absatz eins und 2 b Absatz eins, gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf Cent; d) für die
§§ 2aAbs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene Partner
Innen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;d) für die
Paragraphen 2 a, Absatz 2 und 2 b Absatz 2, gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera b, genannten Betrages gerundet auf Cent; e) für die
§ 2Abs.
1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).e) für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage). Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.“Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Absatz eins, auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.“ „§ 33a.
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
§ 23Abs.
9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.„§ 33a.
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
(2)Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.“
(2)Ergibt sich in den Fällen des Absatz eins, nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.“ „§ 33b.
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
§ 48
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.„§ 33b.
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 33 c, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(2)Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(3)Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(3)Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.
(4)Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“
(4)Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 3,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“ Die Verordnung BGBl II Nr. 39/2018 hat folgenden auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2018, hat folgenden auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „[…] § 3. Für das Kalenderjahr 2019 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 6 090,00 € ermittelt.Paragraph 3, Für das Kalenderjahr 2019 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, GSVG mit 6 090,00 € ermittelt. […] § 6. Für das Kalenderjahr 2019 werden die festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des § 47 BSVG wie folgt festgestellt:1. im § 23 Abs. 10 lit.
- a)
- ab)statt 808,34 € mit 824,51 €,2. im § 23 Abs. 10 lit.
- a)
- ba)statt 808,34 € mit 824,51 €,3. im § 23 Abs. 10 lit.
- a)
- bb)statt 1 518,97 € mit 1 549,35 €,4. im § 23 Abs. 10a statt 808,34 € mit 824,51 €, [...]“Paragraph 6, Für das Kalenderjahr 2019 werden die festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des Paragraph 47, BSVG wie folgt festgestellt:, 1. im Paragraph 23, Absatz 10, Litera a,)
- ab)statt 808,34 € mit 824,51 €,, 2. im Paragraph 23, Absatz 10, Litera a,)
- ba)statt 808,34 € mit 824,51 €,, 3. im Paragraph 23, Absatz 10, Litera a,)
- bb)statt 1 518,97 € mit 1 549,35 €,, 4. im Paragraph 23, Absatz 10 a, statt 808,34 € mit 824,51 €, [...]“ 3.1.2. Umgelegt auf den konkreten Beschwerdefall bedeutet dies: Mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom XXXX .2021 hat die belangte Behörde im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in der Kranken- und in der Pensionsversicherung der Bauern festgestellt [Spruchpunkte 1.) und 2.] und ausgesprochen, dass sie verpflichtet sei, den aus dieser Beitragspflicht aushaftenden Betrag in Höhe von EUR 2.215,99 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entrichten [Spruchpunkt 3.)]. Mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2021 hat die belangte Behörde im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in der Kranken- und in der Pensionsversicherung der Bauern festgestellt [Spruchpunkte 1.) und 2.] und ausgesprochen, dass sie verpflichtet sei, den aus dieser Beitragspflicht aushaftenden Betrag in Höhe von EUR 2.215,99 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entrichten [Spruchpunkt 3.)]. Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass die Beschwerdeführerin an der oben angeführten Adresse einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Gefahr bewirtschaften würde und der aus der Betriebsführung ihr zuzurechnende Einheitswert im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 EUR 6.135,93 und im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 EUR 1.848,27 betragen habe, weshalb sie bis einschließlich XXXX 2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Da der Einheitswert seit XXXX 2019 EUR 1.402,13 betrage, unterliege sie nur noch der Unfallversicherung nach dem BSVG. Da die BF seit dem XXXX .2019 eine Berufsunfähigkeitspension beanspruche bzw. beziehe, bestehe eine Teilversicherung in der Krankenversicherung.Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass die Beschwerdeführerin an der oben angeführten Adresse einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Gefahr bewirtschaften würde und der aus der Betriebsführung ihr zuzurechnende Einheitswert im Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 EUR 6.135,93 und im Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 EUR 1.848,27 betragen habe, weshalb sie bis einschließlich römisch 40 2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Da der Einheitswert seit römisch 40 2019 EUR 1.402,13 betrage, unterliege sie nur noch der Unfallversicherung nach dem BSVG. Da die BF seit dem römisch 40 .2019 eine Berufsunfähigkeitspension beanspruche bzw. beziehe, bestehe eine Teilversicherung in der Krankenversicherung. Dagegen wendet sich die Beschwerde, worin es im Kern heißt, dass der Abrechnungsbeitrag aufgrund der Mehrfachversicherung nicht richtig errechnet und vorgeschrieben worden sei. Sie habe immer über der Höchstbemessungsgrundlage verdient und stehe immer die Höchstbemessungsgrundlage in Rede. Es steht außer Streit, dass die BF im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt hat und ab dem XXXX .2019 eine Verpachtung an ihre Kinder erfolgte.Es steht außer Streit, dass die BF im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt hat und ab dem römisch 40 .2019 eine Verpachtung an ihre Kinder erfolgte. Außer Streit steht weiter, dass die BF mit XXXX .2019 von einem Angestelltenverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX in den Ruhestand getreten ist und bis zum XXXX .2019 eine Urlaubsabfindung bzw. eine Urlaubsentschädigung konsumiert hat. Außer Streit steht weiter, dass die BF mit römisch 40 .2019 von einem Angestelltenverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 in den Ruhestand getreten ist und bis zum römisch 40 .2019 eine Urlaubsabfindung bzw. eine Urlaubsentschädigung konsumiert hat. Unstrittig ist auch die Höhe der im Kalenderjahr 2019 aus dem Dienstverhältnis erwirtschafteten Beitragsgrundlage nach dem ASVG von 41.398,78 Euro sowie die Höhe des Pensionsbezuges in Höhe von 13.826,01 Euro. Die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen an ihre Kinder hat zu einer Verminderung des Einheitswertes geführt, der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum XXXX /2019 bis XXXX 2019 nach Einlangen einer entsprechenden Mitteilung berücksichtigt wurde. Anzumerken ist, dass der für diesen Zeitraum festgestellte Einheitswert von 1.848,37 Euro ebenfalls unstrittig ist.Die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen an ihre Kinder hat zu einer Verminderung des Einheitswertes geführt, der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum römisch 40 aus 2019, bis römisch 40 2019 nach Einlangen einer entsprechenden Mitteilung berücksichtigt wurde. Anzumerken ist, dass der für diesen Zeitraum festgestellte Einheitswert von 1.848,37 Euro ebenfalls unstrittig ist. Die Beschwerdeführerin war im Kalenderjahr 2019 zwölf Monate krankenversichert (nach dem BSVG und/oder dem ASVG). In der Pensionsversicherung nach dem BSVG lag im selben Zeitraum eine Pflichtversicherung von 9 Monaten vor (ebenfalls nach dem BSVG und/oder dem ASVG). Aus den Einheitswerten von EUR 6.135,93 ( XXXX 2019 bis XXXX 2019) und EUR 1.848,37 ( XXXX 2019 bis XXXX 2019) ist
§ 23Abs.
2 BSVG ein Versicherungswert zu ermitteln. Aus den Einheitswerten von EUR 6.135,93 ( römisch 40 2019 bis römisch 40 2019) und EUR 1.848,37 ( römisch 40 2019 bis römisch 40 2019) ist
Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ein Versicherungswert zu ermitteln. Dieser beträgt im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 EUR 1.252.13 monatlich. Für den Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 läge der Wert unter der Mindestbeitragsgrundlage, daher ist diese mit der Höhe der Mindestbeitragsgrundlage für 2019
der VO BGBl II 2018/329 festzustellen (824,51 Euro).Dieser beträgt im Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 EUR 1.252.13 monatlich. Für den Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 läge der Wert unter der Mindestbeitragsgrundlage, daher ist diese mit der Höhe der Mindestbeitragsgrundlage für 2019
der VO BGBl römisch zwei 2018/329 festzustellen (824,51 Euro). Auf der Grundlage der angeführten Werte ergibt sich eine errechnete Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung von EUR 9.986,32 Euro, in der Pensionsversicherung von EUR 8.853,
- Die BF war im Jahr 2019 zwölf Monate in der Krankenversicherung pflichtversichert, die Höchstbeitragsgrundlage im Sinne des § 23 BSVG iVm der VO BGBl II 2018/329 beträgt im Jahr 2019 monatlich EUR 6.090, was einer Höchstbeitragsgrundlage von EUR 73.080,00 entspricht (EUR 6.090 x12).Die BF war im Jahr 2019 zwölf Monate in der Krankenversicherung pflichtversichert, die Höchstbeitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 23, BSVG in Verbindung mit der VO BGBl römisch zwei 2018/329 beträgt im Jahr 2019 monatlich EUR 6.090, was einer Höchstbeitragsgrundlage von EUR 73.080,00 entspricht (EUR 6.090 x12). In der Pensionsversicherung ist die Höchstbeitragsrundlage für neun Versicherungsmonate mit EUR 54.810,00 festzusetzen (6.090 x 9). Die Summen der ermittelten Beitragsgrundlagen aufgrund der ASVG- und BSVG-Beitragsgrundlagen betragen in der Krankenversicherung EUR 65.211,10 und in der Pensionsversicherung EUR 50.251,
- Beide Summen liegen demnach unter der ermittelten Höchstbeitragsgrundlage - sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht die Beitragsgrundlagen auf der Basis des errechneten Versicherungswertes ( XXXX 2019 bis XXXX 2019) bzw. der Mindestbeitragsgrundlage ( XXXX 2019 bis XXXX 2019) festgestellt.Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht die Beitragsgrundlagen auf der Basis des errechneten Versicherungswertes ( römisch 40 2019 bis römisch 40 2019) bzw. der Mindestbeitragsgrundlage ( römisch 40 2019 bis römisch 40 2019) festgestellt. Dem Beschwerdeeinwand ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2019 in der Krankenversicherung durchgehend über 12 Versicherungsmonate pflichtversichert war, und zwar nach den Bestimmungen des BSVG und/oder des ASVG als nichtselbständig Erwerbstätige. In der Pensionsversicherung unterlag sie im Kalenderjahr 2019 durch neun Monate hindurch der Pflichtversicherung nach dem BSVG und/oder als nichtselbständig Erwerbstätige nach dem ASVG. Dass zu berücksichtigende Höchstbeitragsgrundlagen überschritten worden wären, lässt sich für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht objektivieren. Abgesehen von ihrer diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Behauptung hat die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete angebliche Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen nicht konkret aufgezeigt. In ihrer Stellungnahme vom XXXX .2022 ist zwar eine rechnerische Darstellung enthalten, anhand der sie die von ihr behauptete Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage darzustellen versucht hat, doch erweist sich diese rechnerische Darstellung als unrichtig, weil die BF annimmt, dass ihr in den Monaten XXXX bis XXXX 2019 bezogenes Gehalt die Höchstbeitragsgrundlage für sechs Monate deutlich überstiegen habe.Dass zu berücksichtigende Höchstbeitragsgrundlagen überschritten worden wären, lässt sich für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht objektivieren. Abgesehen von ihrer diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Behauptung hat die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete angebliche Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen nicht konkret aufgezeigt. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .2022 ist zwar eine rechnerische Darstellung enthalten, anhand der sie die von ihr behauptete Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage darzustellen versucht hat, doch erweist sich diese rechnerische Darstellung als unrichtig, weil die BF annimmt, dass ihr in den Monaten römisch 40 bis römisch 40 2019 bezogenes Gehalt die Höchstbeitragsgrundlage für sechs Monate deutlich überstiegen habe. Dazu ist auszuführen, dass die Beitragsgrundlage nach dem BSVG im Fall der Beschwerdeführerin so festzusetzen ist, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG einschließlich der Sonderzahlungen und nach dem BSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
§ 23Abs.
9 lit. a BSVG für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht überschreitet.Dazu ist auszuführen, dass die Beitragsgrundlage nach dem BSVG im Fall der Beschwerdeführerin so festzusetzen ist, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG einschließlich der Sonderzahlungen und nach dem BSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, BSVG für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht überschreitet. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler konnten im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt werden; abgesehen davon wurden solche von der BF auch nicht behauptet, sodass die in den Spruchpunkt 1.,
- und
- vorgenommenen Berechnungen summenmäßig nicht zu beanstanden waren. Eine andere, als die von der belangten Behörde herangezogene Berechnungsweise der Beitragsgrundlagen - vor allem eine monatliche Berechnung - ist aus den zitierten Bestimmungen nicht ableitbar, da
den §§ 33a und 33b die „Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen […] im Kalenderjahr“ (Anm.: Hervorhebung durch das BVwG) für die Berechnung heranzuziehen ist.Eine andere, als die von der belangten Behörde herangezogene Berechnungsweise der Beitragsgrundlagen - vor allem eine monatliche Berechnung - ist aus den zitierten Bestimmungen nicht ableitbar, da
den Paragraphen 33 a und 33 b die „Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen […] im Kalenderjahr“ Anmerkung, Hervorhebung durch das BVwG) für die Berechnung heranzuziehen ist. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2243963.1.00