Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) hält sich spätestens seit 12.06.2008 (14 Jahre) im Bundesgebiet auf. Der BF weist im Bundesgebiet eine strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz auf, welche ausschließlich bedingt ausgesprochen wurde. Der BF geht aktuell im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach, wohnt mit seiner Kernfamilie – Mutter und Bruder - im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 02.02.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
5 FPG erlassen. Die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 02.02.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen. Die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 29.03.2022 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 19.04.2022). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 2 BFA-VG erfüllt sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt III. ohne die Gründe dafür näher auszuführen. Der BF würde eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Die Begründung besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keinster Weise auf die Person des BF ein. Auch der Verweis auf Spruchpunkt III. kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen, da auch dort keine nachvollziehbare Gefahrenprognose erstellt wurde. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erfüllt sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. ohne die Gründe dafür näher auszuführen. Der BF würde eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Die Begründung besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keinster Weise auf die Person des BF ein. Auch der Verweis auf Spruchpunkt römisch drei. kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen, da auch dort keine nachvollziehbare Gefahrenprognose erstellt wurde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hält sich seit 14 Jahren im Bundesgebiet auf und lebt mit seiner Mutter und Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF geht im Bundesgebiet aktuell einer Beschäftigung nach. Der BF ist im Bundesgebiet zum Daueraufenthalt berechtigt. Der BF wurde ausschließlich zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt und ist dies seine erste strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Der BF befindet sich auf freiem Fuß. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der BF hält sich seit 14 Jahren im Bundesgebiet auf und lebt mit seiner Mutter und Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF geht im Bundesgebiet aktuell einer Beschäftigung nach. Der BF ist im Bundesgebiet zum Daueraufenthalt berechtigt. Der BF wurde ausschließlich zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt und ist dies seine erste strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Der BF befindet sich auf freiem Fuß. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der Beschwerde war daher
Der Beschwerde war daher
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2253885.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.