Obsah (12)
Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 3§ 61§ 66§ 53§ 21§ 24§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlG315 2251045-1 Spruch, G315 2251045-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX – Außenstelle XXXX , vom 19.12.2021 wurde gegen die sich im Stande der Schubhaft befindende Beschwerdeführerin
§ 67Abs.
1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin weiters
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 – Außenstelle römisch 40 , vom 19.12.2021 wurde gegen die sich im Stande der Schubhaft befindende Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin weiters
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich zum Zweck der Begehung illegaler Prostitution in das Bundesgebiet eingereist sei und im Bundesgebiet weder über eine Wohnsitzmeldung, eine Anmeldebescheinigung noch eine Krankenversicherung verfüge. Sie habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem sie illegaler Wohnungsprostitution nachgegangen sei, um sich ein fortlaufendes Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines aktuellen Gesundheitszeugnisses und habe die Vorschriften des Kärntner Prostitutionsgesetzes, des „PandemieG“ [sic!] sowie der geltenden „Lockdown Verordnungen“ [sic!] und des Meldegesetzes verletzt. Die Beschwerdeführerin habe für Sexualdienstleistungen im Internet geworben und die Anbahnung über das Mobiltelefon abgewickelt. Ihr Verhalten stelle eine aktuelle und akute Gefährdung der Volksgesundheit dar. Die Wohnungsprostitution habe sich in den letzten Jahren ausgebreitet. Vielfach würden Prostituierte oder ihre Zuhälter Wohnungen oder Einfamilienhäuser in reinen Wohngegenden anmieten oder würden Prosituierte auch in Hotelzimmern ihrer Tätigkeit nachgehen. Dies habe in der Vergangenheit massiv zu Belästigungen Unbeteiligter, zu Störungen des örtlichen Gemeinwesens und zur Verletzung öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes und der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie des öffentlichen Anstandes geführt. Da die Beschwerdeführerin ausschließlich zur Ausübung illegaler Prostitution in das Bundesgebiet eingereist sei, sei auch künftig von einer nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. In Österreich verfüge sie über keine privaten oder familiären Bindungen. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren sei zulässig und gerechtfertigt. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei eine sofortige Ausreise im öffentlichen Interesse jedenfalls geboten, sodass ihr kein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin noch am 19.12.2021 durch persönliche Übergabe zugestellt.
- Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 23.12.2021 auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.01.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Weiters werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos zu beheben.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.01.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Weiters werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos zu beheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst am 13.12.2021 erstmals in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 14.12.2021 habe sie eine Wohnung gemietet und dort als Prostituierte zu arbeiten begonnen. Sie hätte bislang in Deutschland als Prostituierte gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hätte vorgehabt, zwei Wochen bis Weihnachten in Österreich zu arbeiten und dann wieder nach Rumänien zurückzukehren. Bereits am 16.12.2021 sei die Beschwerdeführer bei der Ausübung von Wohnungsprostitution im Bundesgebiet betreten und festgenommen worden. Noch am selben Tag sei die Beschwerdeführerin zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Verhängung der Schubhaft einvernommen und anschließend die Schubhaft verhängt worden. Die Beschwerdeführerin sei strafrechtlich unbescholten. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei grob mangelhaft. Entgegen der Annahmen des Bundesamtes sei die Beschwerdeführerin erst am 13.12.2021 mit einem Mini-Bus und Reisekosten von EUR 130,00 in das Bundesgebiet eingereist und habe sich hier zum Zeitpunkt ihrer Festnahme daher erst zwei Tage im Bundesgebiet aufgehalten. Die Beschwerdeführerin stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Sie sei strafrechtlich unbescholten und habe bislang im Bundesgebiet – abgesehen von der einmaligen Betretung wegen illegaler Wohnungsprostitution – auch keine Verwaltungsübertretung begangen. Sie habe die Prostitution in Österreich lediglich zwei Tage ausgeübt und habe sich in der Einvernahme einsichtig gezeigt. Eine Anmeldebescheinigung sei innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Einreise bei der Behörde zu beantragen. Der Meldebehörde sei die Aufnahme einer Unterkunft innerhalb von drei Tagen zu melden. Die Beschwerdeführerin habe sich aber erst zwei Tage in Österreich aufgehalten, sodass sie wieder die Bestimmungen des NAG noch jene des Meldegesetzes verletzt habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle jedenfalls keine derartige gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könne. Der besonderen Rechtsstellung der BF als einer dem Unionsrecht unterliegenden Person sei nicht Rechnung getragen worden. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sowie unter einem die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seien rechtswidrig.
- Die gegenständliche Beschwerde sowie der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 27.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Vom Bundesamt wurde im Rahmen der Beschwerdevorlage ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Schwerpunktaktion des Landeskriminalamtes XXXX am 16.12.2021 bei der Ausübung illegaler Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle betreten und wegen Übertretung nach § 2 Abs. 2 lit. a iVm § 16 Abs. 1 lit. b Z 1 des XXXX Prostitutionsgesetzes zur Anzeige gebracht worden sei. In der Folge sei sie am 16.12.2021 einvernommen worden. Im Zuge dieser Einvernahme habe die Beschwerdeführerin angegeben, in Deutschland drei bis vier Jahre bereits Prostitution ausgeübt zu haben und sie diese nunmehr in Österreich ausübe, um ihren Lebensunterhalt bzw. Geld für die Eröffnung ihres Friseursalons in Rumänien zu verdienen. Die Beschwerdeführerin hätte sich jedenfalls vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet und vor Ausübung der Prostitution über die entsprechenden Vorschriften informieren müssen. In Deutschland bestünden weiters kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Menschenhandels und sei sie erst im April 2021 wegen des Verdachts des Menschenhandels einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden, sodass ihre Vorgehensweise auf eine hohe Professionalität und Erfahrung schließen lasse. Das Ausüben illegaler Prostitution ohne Gesundheitszeugnis in Form der illegalen Wohnungsprostitution in Zeiten einer Pandemie stelle jedenfalls eine absolute Gefährdung dar. Mangels Grenzkontrollen und Grenzkontrollstempeln sei der tatsächliche Einreisezeitpunkt und die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht konkret feststellbar. Jedenfalls habe sie sich aber nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Die Beschwerdeführerin hätte weiterhin ohne Gesundheitszeugnis entgegen der Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie die (illegale) Prostitution ausgeübt. Sie hätte sowohl Geschlechtskrankheiten als auch COVID-19 verbreiten und damit die Gesundheit vieler Menschen gefährden können. Es sei einer Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und auch kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen.Vom Bundesamt wurde im Rahmen der Beschwerdevorlage ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Schwerpunktaktion des Landeskriminalamtes römisch 40 am 16.12.2021 bei der Ausübung illegaler Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle betreten und wegen Übertretung nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, des römisch 40 Prostitutionsgesetzes zur Anzeige gebracht worden sei. In der Folge sei sie am 16.12.2021 einvernommen worden. Im Zuge dieser Einvernahme habe die Beschwerdeführerin angegeben, in Deutschland drei bis vier Jahre bereits Prostitution ausgeübt zu haben und sie diese nunmehr in Österreich ausübe, um ihren Lebensunterhalt bzw. Geld für die Eröffnung ihres Friseursalons in Rumänien zu verdienen. Die Beschwerdeführerin hätte sich jedenfalls vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet und vor Ausübung der Prostitution über die entsprechenden Vorschriften informieren müssen. In Deutschland bestünden weiters kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Menschenhandels und sei sie erst im April 2021 wegen des Verdachts des Menschenhandels einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden, sodass ihre Vorgehensweise auf eine hohe Professionalität und Erfahrung schließen lasse. Das Ausüben illegaler Prostitution ohne Gesundheitszeugnis in Form der illegalen Wohnungsprostitution in Zeiten einer Pandemie stelle jedenfalls eine absolute Gefährdung dar. Mangels Grenzkontrollen und Grenzkontrollstempeln sei der tatsächliche Einreisezeitpunkt und die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht konkret feststellbar. Jedenfalls habe sie sich aber nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Die Beschwerdeführerin hätte weiterhin ohne Gesundheitszeugnis entgegen der Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie die (illegale) Prostitution ausgeübt. Sie hätte sowohl Geschlechtskrankheiten als auch COVID-19 verbreiten und damit die Gesundheit vieler Menschen gefährden können. Es sei einer Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und auch kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige (vgl. aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 7 Verwaltungsakt; Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 28.01.2022). 1.
- Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige vergleiche aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 7 Verwaltungsakt; Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 28.01.2022). Sie verfügte in Österreich bisher über keine Anmeldebescheinigung, keine Sozialversicherungszeiten und – abgesehen von ihrer Anhaltung im Polizeianhaltezentrum von XXXX 2021 bis XXXX 2021 – auch über keine Wohnsitzmeldung (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 28.01.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.02.2022). Sie verfügte in Österreich bisher über keine Anmeldebescheinigung, keine Sozialversicherungszeiten und – abgesehen von ihrer Anhaltung im Polizeianhaltezentrum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 – auch über keine Wohnsitzmeldung vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 28.01.2022; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.02.2022). 1.
- Die Beschwerdeführerin arbeitete ab etwa 2013 (ab ihrem
- Lebensjahr) bereits für drei oder vier Jahre in Deutschland in verschiedenen Saunaclubs als Prostituierte. Sie kehrte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Rumänien zurück, wo sie als Friseurin arbeitete und einen eigenen Friseursalon eröffnen wollte. Dazu haben ihr aber Unterlagen gefehlt, sodass sie sich entschied, vorübergehend wieder Geld mit Prostitution zu verdienen. Dazu kontaktierte sie Freundinnen, welche ihr einen Kontakt in Österreich nannten (vgl. Niederschrift LPD XXXX vom 16.12.2021, AS 2).1.
- Die Beschwerdeführerin arbeitete ab etwa 2013 (ab ihrem
- Lebensjahr) bereits für drei oder vier Jahre in Deutschland in verschiedenen Saunaclubs als Prostituierte. Sie kehrte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Rumänien zurück, wo sie als Friseurin arbeitete und einen eigenen Friseursalon eröffnen wollte. Dazu haben ihr aber Unterlagen gefehlt, sodass sie sich entschied, vorübergehend wieder Geld mit Prostitution zu verdienen. Dazu kontaktierte sie Freundinnen, welche ihr einen Kontakt in Österreich nannten vergleiche Niederschrift LPD römisch 40 vom 16.12.2021, AS 2). Die Beschwerdeführerin reiste dann am 13.12.2021 mit dem Bus von Rumänien aus nach Österreich ein und kam hier morgens an. Sie plante, zu Weihnachten wieder nach Rumänien zurückzukehren. Sie nahm Kontakt mit einer ihr genannten Frau namens XXXX (nachfolgend: R.) auf, die der Beschwerdeführerin dabei behilflich war, ein Profil auf XXXX zu erstellen. Am 14.12.2021 begann die Beschwerdeführerin als Prostituierte in einer Wohnung zu arbeiten, hatte fünf bis sechs Kunden und verdiente rund EUR 500,
- Es war vereinbart, für die Wohnung EUR 50,00 täglich zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin bezahlte für drei Tage, daher EUR 150,00 (vgl. Niederschrift LPD XXXX vom 16.12.2021, AS 2 f). Die Beschwerdeführerin reiste dann am 13.12.2021 mit dem Bus von Rumänien aus nach Österreich ein und kam hier morgens an. Sie plante, zu Weihnachten wieder nach Rumänien zurückzukehren. Sie nahm Kontakt mit einer ihr genannten Frau namens römisch 40 (nachfolgend: R.) auf, die der Beschwerdeführerin dabei behilflich war, ein Profil auf römisch 40 zu erstellen. Am 14.12.2021 begann die Beschwerdeführerin als Prostituierte in einer Wohnung zu arbeiten, hatte fünf bis sechs Kunden und verdiente rund EUR 500,
- Es war vereinbart, für die Wohnung EUR 50,00 täglich zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin bezahlte für drei Tage, daher EUR 150,00 vergleiche Niederschrift LPD römisch 40 vom 16.12.2021, AS 2 f). Bereits am 16.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei bei der Anbahnung von Wohnungsprostitution gemeinsam mit einer zweiten Frau betreten und in der Folge festgenommen und zur Anzeige gebracht (vgl. Niederschrift LPD XXXX vom 16.12.2021, AS 2 f).Bereits am 16.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei bei der Anbahnung von Wohnungsprostitution gemeinsam mit einer zweiten Frau betreten und in der Folge festgenommen und zur Anzeige gebracht vergleiche Niederschrift LPD römisch 40 vom 16.12.2021, AS 2 f). Die Beschwerdeführerin wurde offenbar wegen der Verwaltungsübertretung
§ 3Abs. 2 lit. a (Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle) i
Vm § 16 Abs. 1 lit. b Z 1 (Geldstrafe bis zu EUR 1.800,00, im Wiederholungsfalle bis zu EUR 3.600,00) des Kärntner Prostitutionsgesetzes zur Anzeige gebracht. Eine rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügung oder ein Verwaltungsstraferkenntnis liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 28.01.2022; Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.01.2022, S 2).Die Beschwerdeführerin wurde offenbar wegen der Verwaltungsübertretung
Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, (Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle) in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, (Geldstrafe bis zu EUR 1.800,00, im Wiederholungsfalle bis zu EUR 3.600,00) des Kärntner Prostitutionsgesetzes zur Anzeige gebracht. Eine rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügung oder ein Verwaltungsstraferkenntnis liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 28.01.2022; Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.01.2022, S 2). Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen Gesundheitspass als Prostituierte (vgl. Niederschrift LPD XXXX vom 16.12.2021, AS 3).Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen Gesundheitspass als Prostituierte vergleiche Niederschrift LPD römisch 40 vom 16.12.2021, AS 3). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführerin laut Interpol-Anfrage in Deutschland für einen Zeitraum von 27.04.2021 bis 27.04.2022 die Fahrerlaubnis entzogen und ihr Führerschein sichergestellt wurde. Weiters wurde sie am 28.04.2021 wegen des Verdachts des Menschenhandels erkennungsdienstlich behandelt. Eine Festnahme, Verurteilung oder ein laufendes Strafverfahren gehen daraus nicht hervor (vgl. Auszug aus der Interpol-Abfrage vom 19.01.2022, AS 35 ff).Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführerin laut Interpol-Anfrage in Deutschland für einen Zeitraum von 27.04.2021 bis 27.04.2022 die Fahrerlaubnis entzogen und ihr Führerschein sichergestellt wurde. Weiters wurde sie am 28.04.2021 wegen des Verdachts des Menschenhandels erkennungsdienstlich behandelt. Eine Festnahme, Verurteilung oder ein laufendes Strafverfahren gehen daraus nicht hervor vergleiche Auszug aus der Interpol-Abfrage vom 19.01.2022, AS 35 ff). 1.
- Über die Beschwerdeführerin wurde am XXXX 2021 die Schubhaft verhängt. Sie wurde bereits am XXXX 2021 während noch offener Beschwerdefrist auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 28.01.2022).1.
- Über die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 2021 die Schubhaft verhängt. Sie wurde bereits am römisch 40 2021 während noch offener Beschwerdefrist auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 28.01.2022). 1.
- Die Beschwerdeführerin ist gesund, nimmt keine Medikamente ein und war zum Betretungszeitpunkt ihren Angaben nach bereits zwei Mal gegen COVID-19 geimpft (vgl. Niederschrift LPD XXXX vom 16.12.2021, AS 3).1.
- Die Beschwerdeführerin ist gesund, nimmt keine Medikamente ein und war zum Betretungszeitpunkt ihren Angaben nach bereits zwei Mal gegen COVID-19 geimpft vergleiche Niederschrift LPD römisch 40 vom 16.12.2021, AS 3). In Österreich hat die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen und keine maßgeblich zu berücksichtigenden Bekannten (vgl. Niederschrift LPD XXXX vom 16.12.2021, AS 3).In Österreich hat die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen und keine maßgeblich zu berücksichtigenden Bekannten vergleiche Niederschrift LPD römisch 40 vom 16.12.2021, AS 3). Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in Rumänien, wo auch ihre Eltern leben (vgl. Niederschrift LPD XXXX vom 16.12.2021, AS 2 f).Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in Rumänien, wo auch ihre Eltern leben vergleiche Niederschrift LPD römisch 40 vom 16.12.2021, AS 2 f). 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes wieder im Bundesgebiet aufhält.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des rumänischen Personalausweises der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Landespolizeidirektion XXXX und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Landespolizeidirektion römisch 40 und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin vor der Landespolizeidirektion (LPD) ausführlich auf die ihr gestellten Fragen geantwortet hat und ihre dortigen Angaben auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen stehen. Die belangte Behörde folgte in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch den Angaben der Beschwerdeführerin vor der LPD. Lediglich bezogen auf die Angaben der Beschwerdeführerin, sie wäre erst am 13.12.2021 in das Bundesgebiet eingereist und hätte geplant, zu Weihnachten wieder nach Rumänien zurückzukehren, traf das Bundesamt keine Feststellungen. Es ist vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt alle sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin vor der LPD dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat, nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin gerade in diesem Punkt nicht geglaubt werden sollte, da sich keinerlei tragfähige Hinweise dahingehend ergeben, dass ihre Angaben gerade in diesem Punkt nicht den Tatsachen entsprechen. Die Beschwerdeführerin räumte auch ein, über keinen Gesundheitspass verfügt zu haben. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von drei Tagen Österreich scheint es naheliegend, dass sie auch keinen Nachweis über wöchentliche Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten vorlegen hätte können, jedoch wurde den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage zufolge die Beschwerdeführerin nur wegen der Anbahnung von Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angezeigt, nicht jedoch aber wegen sonstiger damit allfällig in Zusammenhang stehender Verwaltungsübertretungen wie etwa dem Geschlechtskrankheitengesetz und/oder dem AIDS-Gesetz, sodass auf eine derartige Verwaltungsübertretung durch die Beschwerdeführerin keine tragfähigen Hinweise ersichtlich sind. Entgegen den im Rahmen der Beschwerdevorlage durch das Bundesamt nachgeschobenen Ausführungen ergibt sich aus dem Akteninhalt in Deutschland keine kriminalpolizeiliche Vormerkung wegen des Verdachts des Menschenhandels, sondern vielmehr bloß eine erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin. Der Ausgang eines allfälligen Verfahrens in Deutschland ist nicht bekannt; ebensowenig, ob deswegen in Deutschland überhaupt ein Verfahren geführt wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides: 3.1.
- § 67 FPG lautet:3.1.
- Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. 3.1.
- Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.3.1.
- Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes die Ausübung illegaler Wohnungsprostitution ohne Vorhandensein eines entsprechenden Gesundheitszeugnisses bzw. Nachweisen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten sowie die Verletzung von COVID-19-Schutzmaßnahmen und die sich daraus (allenfalls) ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Mittelpunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bezogen auf Verstöße gegen die Vorschriften zur Regelung der Prostitution in Zusammenhang mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67
FPG ausgeführt, dass im Regelfall die Ansicht der Behörde nicht zu beanstanden sei, dass Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen Prostitution geregelt ist, grundsätzlich nicht eine Gefährdung
§ 67Abs.
1 FPG begründen würden. Maßgeblich sei jedoch im vorliegenden Fall, dass die Mitbeteiligte auch mehrfach gegen das Geschlechtskrankheitengesetz verstoßen habe und sehe der VwGH diesbezüglich keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung (etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246; vom 19.06.2008, 2007/18/0632) abzugehen, wonach die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt werde, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten sei, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen. Diesbezüglich habe die Behörde fallbezogen lediglich ausgeführt, dass von einer gänzlichen Negierung der Untersuchungspflicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz nicht gesprochen werden könne. Dies reiche aber nicht, um die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Gefährdungsprognose verneinen zu können. Daran vermöge auch der Verweis der Behörde auf den "niedrigen Strafrahmen im Geschlechtskrankheitengesetz" nichts zu ändern, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen seien (vgl. VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233).Der Verwaltungsgerichtshof hat bezogen auf Verstöße gegen die Vorschriften zur Regelung der Prostitution in Zusammenhang mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG ausgeführt, dass im Regelfall die Ansicht der Behörde nicht zu beanstanden sei, dass Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen Prostitution geregelt ist, grundsätzlich nicht eine Gefährdung
Paragraph 67, Absatz eins, FPG begründen würden. Maßgeblich sei jedoch im vorliegenden Fall, dass die Mitbeteiligte auch mehrfach gegen das Geschlechtskrankheitengesetz verstoßen habe und sehe der VwGH diesbezüglich keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung (etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246; vom 19.06.2008, 2007/18/0632) abzugehen, wonach die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt werde, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten sei, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen. Diesbezüglich habe die Behörde fallbezogen lediglich ausgeführt, dass von einer gänzlichen Negierung der Untersuchungspflicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz nicht gesprochen werden könne. Dies reiche aber nicht, um die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Gefährdungsprognose verneinen zu können. Daran vermöge auch der Verweis der Behörde auf den "niedrigen Strafrahmen im Geschlechtskrankheitengesetz" nichts zu ändern, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen seien vergleiche VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233). Darüber hinaus trifft es zu, dass Verstöße gegen Bestimmungen, die den Zweck haben, die Verbreitung von Aids zu verhindern, das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten berühren (VwGH vom 9.10.2001, 99/21/0125). Im gegenständlichen Fall kann der Beschwerdeführerin geglaubt werden, dass sie mit der Absicht in das Bundesgebiet eingereist, hier für rund zwei Wochen der Prostitution nachzugehen, um dann anschließend wieder nach Rumänien zurückzukehren; Umstände, die diese Angaben widerlegen würden, hat die Behörde nicht angeführt und sind diese auch der sonstigen Aktenlage nicht zu entnehmen. Tatsächlich hielt sich die Beschwerdeführerin zwischen ihrer Einreise am 13.12.2021 und ihrer Festnahme bzw. Betretung bei der Anbahnung illegaler Wohnungsprostitution am XXXX 2021 lediglich drei Tage im Bundesgebiet auf und ging zwei Tage lang der Prostitution nach. Tatsächlich hielt sich die Beschwerdeführerin zwischen ihrer Einreise am 13.12.2021 und ihrer Festnahme bzw. Betretung bei der Anbahnung illegaler Wohnungsprostitution am römisch 40 2021 lediglich drei Tage im Bundesgebiet auf und ging zwei Tage lang der Prostitution nach. Die Beschwerdeführerin wurde – laut Angaben des Bundesamtes – „bloß“ wegen der Verwaltungsübertretung der Anbahnung von Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle, nicht jedoch wegen Übertretungen etwa das Geschlechtskrankheitengesetzes oder des AIDS-Gesetzes angezeigt. Aktenkundig ist bisher auch keine rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügung oder ein Verwaltungsstraferkenntnis. Selbst wenn ein solches tatsächlich vorliegen würde, hätte es sich um eine erstmalige und die einzige Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführerin in Österreich gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat vor der LPD von sich aus eigeräumt, mehrere Jahre in Deutschland als Prostituierte tätig gewesen zu sein. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dort einmal wegen des Verdachts des Menschenhandels erkennungsdienstlich behandelt wurde, jedoch weder ein anhängiges Verfahren oder eine entsprechende Bestrafung der Beschwerdeführerin aktenkundig ist, kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden, dass „die Vorgehensweise der Fremden auf eine hohe Professionalität und Erfahrung schließen“ lasse. Strafgerichtlich ist die Beschwerdeführerin unbescholten. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch einräumte, sie habe sich schon gedacht, dass es nicht erlaubt sei, in Österreich in Wohnungen als Prostituierte zu arbeiten und sich künftig eigentlich in Rumänien ein Einkommen durch Eröffnung eines Friseursalons erwirtschaften wollte, kann auch nicht erkannt werden, dass eine besondere Wiederholungsgefahr bestünde, zumal die Beschwerdeführerin auch angab, künftig nicht mehr als Prostituierte in Österreich arbeiten zu wollen. Die Behörde ist grundsätzlich dazu befugt, das relevante Verhalten selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Ein Fehlverhalten kann nämlich auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN).Die Behörde ist grundsätzlich dazu befugt, das relevante Verhalten selbstständig zu prüfen und auf Basis der entsprechenden Feststellungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Ein Fehlverhalten kann nämlich auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 14 mwN). Durch das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegen die – bezogen auf die illegale Prostitution nötigen Voraussetzungen (siehe dazu die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH) – für das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG (eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) aber nicht vor. Durch das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegen die – bezogen auf die illegale Prostitution nötigen Voraussetzungen (siehe dazu die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH) – für das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG (eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) aber nicht vor. 3.1.3. Weiters ist im gegenständlichen Fall auch auf die Judikatur des VwGH zu den Unterschieden der heranzuziehenden Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67
FPG und eines Einreiseverbotes
§ 53FPG zu verweisen:3.1.3. Weiters ist im gegenständlichen Fall auch auf die Judikatur des Vw
GH zu den Unterschieden der heranzuziehenden Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, FPG zu verweisen: Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15). Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16). Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN). 3.1.
- Im Fall der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass ihr Fehlverhalten eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt.3.1.
- Im Fall der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass ihr Fehlverhalten eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung darstellt. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot erweist sich daher als rechtswidrig. 3.
- Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).3.
- Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Eine Ausweisung
§ 66FPG setzt jedoch einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu Vw
GH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG setzt jedoch einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
§ 66Abs.
1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Im Falle eines Aufenthaltsverbotes
§ 67FPG gelangt § 21 Abs.
5 BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).Im Falle eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG gelangt Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237). 3.
- Nachdem das Aufenthaltsverbot wegen Rechtswidrigkeit zu beheben war, sind auch die daran geknüpften Aussprüche über die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung
§ 9BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2251045.1.00