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{'item': 'I423 2253887-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlI423 2253887-1 Spruch, I423 2253887-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 03.03.2022, Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 03.03.2022, Zl. römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach Verständigung über die Einlieferung des Beschwerdeführers in eine Justizanstalt übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine Verständigung über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Ihm wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu seinen Privat- und Familienverhältnissen binnen zwei Wochen nach Zustellung eingeräumt, von der er nicht Gebrauch machte.
  2. Am 02.02.2022 erging seitens des Landesgerichtes XXXX die Mitteilung an die belangte Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz ergangen ist, wobei auch das Strafurteil sogleich mitübermittelt wurde.
  3. Am 02.02.2022 erging seitens des Landesgerichtes römisch 40 die Mitteilung an die belangte Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz ergangen ist, wobei auch das Strafurteil sogleich mitübermittelt wurde.
  4. Mit Bescheid vom 03.03.2022 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Daneben wurde gegen ihn ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit Bescheid vom 03.03.2022 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Daneben wurde gegen ihn ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 30.03.2022, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung moniert wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung ohne Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei, weshalb es der belangten Behörde auch nicht möglich gewesen wäre, eine individuelle Gefährdungsprognose zu treffen. Die Feststellungen würden zudem auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren und habe sich das BFA ausschließlich auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützt. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit Mai/Juni 2021 in Österreich auf, habe seit Kindesalter an aber in Frankreich, Spanien und Belgien gelebt und keine Bindung zu seinem Herkunftsstaat. In Frankreich würde eine Tante, in Spanien seine Schwester leben. Auch das Einreiseverbot stelle sich als unverhältnismäßig hoch dar. Die aufschiebende Wirkung sei zu Unrecht aberkannt worden, da vom Beschwerdeführer keine Gefährdung ausgehe.
  7. Mit Schriftsatz vom 08.04.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.04.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, ledige, kinderlose und unter einer Vielzahl an Aliasidentitäten auftretende Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er spricht erstsprachlich Französisch. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist sowohl haft- als auch arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist sowohl haft- als auch arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, (spätestens) seit Mai / Juni 2021 im Bundesgebiet aufhältig und ausschließlich in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz in Erscheinung getreten. Melderechtlich ist er (erst) seit November 2021 aufgrund seines Aufenthaltes in einer Justizanstalt erfasst. Weder ging er im Bundesgebiet bis dato einer legalen Erwerbstätigkeit nach, noch hat er integrationsbegründende Momente gesetzt. Er verfügt in Österreich über keinerlei Privat- und Familienleben. In Marokko ist nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers aufhältig, eine Tante von ihm lebt in Frankreich, seine Schwester in Spanien. In Frankreich wurde der Beschwerdeführer bereits dreimal strafgerichtlich verurteilt, ein weiteres Mal in Belgien. In Belgien wurde mit 17.09.2013 überdies gegen den Beschwerdeführer ein bis 02.05.2022 gültiges Einreiseverbot verhängt. Insgesamt scheinen zwischen 20.01.2007 und 16.06.2009 21 Vormerkungen/Vorgänge wegen Vermögensstraftaten sowie Straftaten gegen das öffentliche Gesundheitswesen in Spanien auf und besteht in Spanien auch ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber einem Raubopfer aus dem Jahr
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.02.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, von August 2021 bis 08.11.2021 (Festnahmezeitpunkt) in XXXX und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 600 Gramm Kokain, von zwei unbekannt gebliebenen afghanischen Staatsangehörigen erworben und davonMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, von August 2021 bis 08.11.2021 (Festnahmezeitpunkt) in römisch 40 und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 600 Gramm Kokain, von zwei unbekannt gebliebenen afghanischen Staatsangehörigen erworben und davon I. in einer die Grenzmenge übersteigende Menge, zumindest 300 Gramm Kokain (beinhaltend 46,85% Cocain) sowie im November 2021 bis zu 100 Gramm Cannabisharz (beinhaltend THCA und D-9-THC), durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf an eine Vielzahl von Personen überlassen zu haben. römisch eins. in einer die Grenzmenge übersteigende Menge, zumindest 300 Gramm Kokain (beinhaltend 46,85% Cocain) sowie im November 2021 bis zu 100 Gramm Cannabisharz (beinhaltend THCA und D-9-THC), durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf an eine Vielzahl von Personen überlassen zu haben. II. am 08.11.2021 in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 105,9 Gramm Kokain netto (beinhaltend 46,85% Cocain entsprechend Reinheitsgutachten) sowie 74,6 Gramm Cannabisharz netto (beinhaltend 19 % THCA und D-9-THC, Richterzeitung 2020), jeweils verkaufsfertig verpackt bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA XXXX mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde.römisch zwei. am 08.11.2021 in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 105,9 Gramm Kokain netto (beinhaltend 46,85% Cocain entsprechend Reinheitsgutachten) sowie 74,6 Gramm Cannabisharz netto (beinhaltend 19 % THCA und D-9-THC, Richterzeitung 2020), jeweils verkaufsfertig verpackt bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA römisch 40 mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde. III. ab Mai / Juni 2021 bis 08.11.2021 Kokain und Cannabisharz erworben und bis zum persönlichen Gebrauch besessen zu haben, indem er es regelmäßig konsumierte. römisch drei. ab Mai / Juni 2021 bis 08.11.2021 Kokain und Cannabisharz erworben und bis zum persönlichen Gebrauch besessen zu haben, indem er es regelmäßig konsumierte. Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu I. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  11. Fall SMG, zu II. die Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz
  12. und
  13. Fall SMG und zu III. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  14. und
  15. Fall, Abs. 2 SMG begangen, wofür er unter Anwendung des Strafsatzes des § 28a Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt wurde. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Suchtgiftsicherstellung, erschwerend hingegen die massive Vorstrafenbelastung, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, die Gewinnabsicht sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu römisch eins. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  16. Fall SMG, zu römisch zwei. die Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz
  17. und
  18. Fall SMG und zu römisch drei. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  19. und
  20. Fall, Absatz 2, SMG begangen, wofür er unter Anwendung des Strafsatzes des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt wurde. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Suchtgiftsicherstellung, erschwerend hingegen die massive Vorstrafenbelastung, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, die Gewinnabsicht sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. 1.
  21. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es liegen gegenständlich keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Marokko entgegenstünden. Er wird bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort nicht der realen Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Marokko ausgesetzt sein.Es liegen gegenständlich keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Marokko entgegenstünden. Er wird bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort nicht der realen Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Marokko ausgesetzt sein. Es gibt zudem keinerlei Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft) und er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist in der Lage, in Marokko eine einfache Unterkunft zu nehmen bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. 1.
  22. Zur Lage im Herkunftsstaat: Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung.Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Marokko sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.03.2022 getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das am 18.11.2021 veröffentlichte Länderinformationsblatt der Staateninformation zu Marokko zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine Änderungen der Lage bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Hinblick auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers stellt sich die Situation in Marokko im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  23. Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vgl. FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vergleiche FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021). Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021).Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 30.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080 , Zugriff 23.9.2021 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/ , Zugriff 23.9.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.8.2021):Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html , Zugriff 23.9.2021 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (19.8.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush , Zugriff 23.9.2021 1.3.
  24. Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d’Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021). DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021). Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist gemäß USDOS wirksam (USDOS 30.3.2021), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 31.1.2021). [Anm.: Das auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021). Quellen: - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021 1.3.
  25. Folter und unmenschliche Behandlung Die als Reaktion auf den sogenannten arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 31.1.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 30.3.2020; vgl. AA 31.1.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Antifolter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 31.1.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.; vgl. AA 31.1.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 30.2.2021). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 31.1.2021).Die als Reaktion auf den sogenannten arabischen Frühling reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten (AA 31.1.2021) und verbietet Folter und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung. Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt (USDOS 30.3.2020; vergleiche AA 31.1.2021). Marokko ist Vertragsstaat der Antifolter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 31.1.2021). Der CNDH (Conseil National des Droits de l’Homme / Nationaler Menschenrechtsrat) soll künftig die Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter einnehmen (CNDH o.D.; vergleiche AA 31.1.2021). Die Regierung bestreitet, dass sie die Anwendung von Folter erlaubt (USDOS 30.2.2021). Sie lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention (AA 31.1.2021). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vgl. AA 31.8.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) oder exzessive Polizeigewalt vorkommen (FH 3.3.2021). Es kommt weiterhin zu Berichten von übermäßiger Gewaltanwendung und Folter in Haft (FH 3.3.2021). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z.B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 31.1.2021).Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist (ÖB 8.2021; vergleiche AA 31.8.2021), werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert (ÖB 8.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) oder exzessive Polizeigewalt vorkommen (FH 3.3.2021). Es kommt weiterhin zu Berichten von übermäßiger Gewaltanwendung und Folter in Haft (FH 3.3.2021). Inhaftierte Islamisten werfen dem Sicherheitsapparat und insbesondere dem Inlandsgeheimdienst DGST vor, Methoden anzuwenden, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht immer genügen (z.B. lange U-Haft unter schlechten Bedingungen, kein Anwaltszugang). Betroffen sind laut Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom Oktober 2016 vor allem Terrorverdächtige und Personen, die Straftaten verdächtig sind, welche die Sicherheit oder die territoriale Integrität des Staats gefährden. Die marokkanische Menschenrechtsorganisation AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) geht vom Fehlverhalten einzelner Personen aus (AA 31.1.2021). Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021) und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UN-HCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021)Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs (ÖB 8.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere von der CNDH, vom UN-Sonderbeauftragten für Folter Juan Mendez, von der Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, und von der früheren UN-HCHR Navi Pillay. Der seinerzeitige Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 8.2021) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021 - CNDH - Conseil National des Droits de l’Homme [Marokko] (o.D.): CNDH mandate for the protection of human rights, https://www.cndh.org.ma/an/presentation/cndhs-mandate-area-human-rights-protection , Zugriff 20.9.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html , Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021 1.3.
  26. Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrecht fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrecht fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021). Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 31.1.2021). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhiggestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhiggestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen „mangelnden Respekts vor dem König“, „Diffamierung staatlicher Institutionen“ und „Beleidigung von Amtsträgern“ (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangenen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen „mangelnden Respekts vor dem König“, „Diffamierung staatlicher Institutionen“ und „Beleidigung von Amtsträgern“ (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangenen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021). 2017 gab es eine Vielzahl von Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region, die unter dem Schlagwort „Hirak“ zusammengefasst werden. Berichtet wurde von zunehmend hartem Durchgreifen der Sicherheitskräfte, Videos von Polizeieinsätzen wurden durch Aktivisten in Facebook hochgeladen (AA 31.1.2021). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 30.3.2021). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2021). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html , Zugriff 20.9.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html , Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021 1.3.
  27. Todesstrafe Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe. Seit 1993 gilt jedoch ein de-facto-Moratorium, Todesurteile werden nicht mehr vollstreckt (AA 31.1.2021; vgl. AI 2021, ECPM 2021). Im Jahr 2020 gab es gemäß AI zumindest ein Todesurteil (AI 2021), gemäß ECPM elf Todesurteile (ECPM 2021). Nach anderen Angaben wurde die Todesstrafe 2017 fünfzehn, 2018 zehn und 2019 elf Mal verhängt (AA 31.1.2021). Ende 2019 befanden sich 70 Personen zum Tode Verurteilte (darunter eine Frau) in Haft; nach neueren Angaben handelt es sich um ca. 77 Personen (ECPM 2021).Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe. Seit 1993 gilt jedoch ein de-facto-Moratorium, Todesurteile werden nicht mehr vollstreckt (AA 31.1.2021; vergleiche AI 2021, ECPM 2021). Im Jahr 2020 gab es gemäß AI zumindest ein Todesurteil (AI 2021), gemäß ECPM elf Todesurteile (ECPM 2021). Nach anderen Angaben wurde die Todesstrafe 2017 fünfzehn, 2018 zehn und 2019 elf Mal verhängt (AA 31.1.2021). Ende 2019 befanden sich 70 Personen zum Tode Verurteilte (darunter eine Frau) in Haft; nach neueren Angaben handelt es sich um ca. 77 Personen (ECPM 2021). Die Partei PJD sowie konservative gesellschaftliche Kräfte lehnen mit Verweis auf den Koran und islamisches Recht eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe ab. Eine breite zivilgesellschaftliche Koalition, der die wichtigsten marokkanischen NGOs und viele Abgeordnete beider Kammern des Parlaments angehören, engagiert sich für die Abschaffung der Todesstrafe. Beobachter halten eine Wiederaufnahme der Vollstreckung von Todesurteilen für unwahrscheinlich. In Auslieferungsverfahren besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung zu erhalten, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Zusage von marokkanischer Seite nicht eingehalten wird. Die marokkanischen Behörden gewähren der deutschen Botschaft den Zugang zu ausgelieferten marokkanischen Inhaftierten (AA 31.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021 - AI - Amnesty International

(2021): Map of death penalties and executions around the world 2020 - Morocco (including Western Sahara), https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en , Zugriff 21.9.2021 - ECPM - Ensemble contre la peine de mort
(2021): The death penalty worldwide in 2020 - Morocco, https://www.ecpm.org/en/the-death-penalty-worldwide/ , Zugriff 21.9.202 1.3.
  1. Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 30.3.2021). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 31.1.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 30.3.2021). Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 31.1.2021). Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html , Zugriff 20.9.2021 1.3.
  2. Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021). Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021).Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021 aus 2022, wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021). Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021). Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Landnauch visuell wahrnehmbar (WKO 2021). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021). Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse – wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Quellen: - AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.9.2021): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html , Zugriff 23.9.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2021): Marokko - Los geht’s - Länderreport Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-laenderreport.pdf , Zugriff 23.9.2021 1.3.
  1. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 31.1.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 31.1.2021). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 31.1.2021). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 31.1.2021). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021 1.3.
  2. Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und 30 beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021). Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am
  3. März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf , Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf , Zugriff 20.9.2021
  4. Beweiswürdigung: Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend dazu wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt, zudem ein Sozialversicherungsdatenauszug und eine Fremdeninformationsauskunft zur Person des Beschwerdeführers. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Familienstand konnten aufgrund der Vollzugsinformation (AS 1 und AS 65) getroffen werden, zumal auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. Aus seinem Fremdenregisterauszug, dem Strafregisterauszug, dem Fremdeninformationsauszug und auch der Vollzugsinformation (AS 1 und AS 65) war die Feststellung zu der Vielzahl an Aliasidentitäten zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer erstsprachlich Französisch spricht, führte dieser selbst im Zuge der Beschwerde aus. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. In Anbetracht des Umstandes, dass sich hinsichtlich seines Gesundheitszustandes aus dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise auf das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ergeben haben und auch dem Beschwerdevorbringen nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Sein seit 10.11.2021 durchgehend andauernder Haftaufenthalt lässt den Rückschluss auf seine Haftfähigkeit zu. Damit ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  8. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters war auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen.In Anbetracht des Umstandes, dass sich hinsichtlich seines Gesundheitszustandes aus dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise auf das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ergeben haben und auch dem Beschwerdevorbringen nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Sein seit 10.11.2021 durchgehend andauernder Haftaufenthalt lässt den Rückschluss auf seine Haftfähigkeit zu. Damit ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters war auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen. Den Sachverhaltsdarstellungen im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.02.2022, XXXX (AS 62), konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit (spätestens) Mai / Juni 2021 in Österreich aufhältig ist, wo er schließlich im November 2021 aufgrund von Suchtgiftdelinquenz in eine Justizanstalt eingeliefert wurde (AS 11). Die Feststellungen zu seiner melderechtlichen Erfassung waren einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person zu entnehmen, jene zum Nichtnachgehen einer legalen Erwerbstätigkeit einer Abfrage des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherung, welche kein Ergebnis lieferte. Weder der Verwaltungsakteninhalt noch das Beschwerdevorbringen ließen Rückschlüsse auf ein etwaiges Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu, ein solches wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. Den Sachverhaltsdarstellungen im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022, römisch 40 (AS 62), konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit (spätestens) Mai / Juni 2021 in Österreich aufhältig ist, wo er schließlich im November 2021 aufgrund von Suchtgiftdelinquenz in eine Justizanstalt eingeliefert wurde (AS 11). Die Feststellungen zu seiner melderechtlichen Erfassung waren einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person zu entnehmen, jene zum Nichtnachgehen einer legalen Erwerbstätigkeit einer Abfrage des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherung, welche kein Ergebnis lieferte. Weder der Verwaltungsakteninhalt noch das Beschwerdevorbringen ließen Rückschlüsse auf ein etwaiges Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu, ein solches wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. Der Umstand, wonach in Marokko die Mutter des Beschwerdeführers aufhältig ist und eine Tante in Frankreich sowie seine Schwester in Spanien lebt, wurde dem Beschwerdevorbringen entnommen. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Frankreich und Belgien fußen auf den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 01.02.2022, 39 Hv 2/22t, welches in weiterer Folge auf die diesbezügliche ECRIS-Abfrage hinweist (AS 61). Auch die Vorstrafe in Belgien geht aus dem soeben genannten Strafurteil hervor (AS 61), wobei die massive Vorstrafenbelastung auch in der Strafbemessung ihre Berücksichtigung fand (AS 63). Das am 17.09.2013 in Belgien gegen den Beschwerdeführer bis 02.05.2022 verhängte Einreiseverbot ist – auch in der im Verwaltungsakt befindlichen – Fremdeninformationsauskunft zum Beschwerdeführer ersichtlich (AS 7). Die unbestritten gebliebenen Feststellungen zu den Vormerkungen / Vorgängen bzw. dem Betretungs- bzw. Annäherungsverbot gegenüber einem Raubopfer aus dem Jahr 2009 in Spanien wurden dem polizeilichen Abschlussbericht vom 27.12.2021 entnommen (AS 47 f). Das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.02.2022, XXXX , auf welchem die weiteren Detailfeststellungen samt Milderungs- und Erschwernisgründen zur Verurteilung basieren, liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 61 ff). Das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.02.2022, römisch 40 , auf welchem die weiteren Detailfeststellungen samt Milderungs- und Erschwernisgründen zur Verurteilung basieren, liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 61 ff). 2.
  9. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Marokko gilt gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat.Marokko gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Marokko kann entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.
  10. grundsätzlich als stabiles Land in grundsätzlich guter wirtschaftlicher Verfassung geprägt von einem langjährigen Aufschwung mit einer gewährleisteten Grundversorgung betrachtet werden.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Marokko kann entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.
  11. grundsätzlich als stabiles Land in grundsätzlich guter wirtschaftlicher Verfassung geprägt von einem langjährigen Aufschwung mit einer gewährleisteten Grundversorgung betrachtet werden. Generell kann nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09).Generell kann nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09). Das Vorliegen eines derartigen Risikos wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Er selbst vermochte keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, weshalb von der Möglichkeit der Aufnahme einer einfachen – auch selbständigen – Erwerbstätigkeit jedenfalls ausgegangen werden und er sich damit ein Existenzminimum bei seiner Rückkehr sichern kann, wobei die Grundversorgung und medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet ist (vgl. Punkt II. 1.3.). Im Herkunftsstaat hat er zudem familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und wäre er bei der Rückkehr nicht völlig auf sich alleine gestellt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in Marokko aufgewachsen sein will, vermag in Anbetracht seiner nach wie vor dort aufhältigen Mutter und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Marokko Französisch als fest etablierte Amts- und Verkehrssprache angewandt wird und praktisch alle Marokkaner Französisch sprechen und verstehen (vgl. https://www.visitmorocco.com/de/praktische-informationen/sprache; https://www.marokko-urlaub.com/de/reisefuehrer/ueber-marokko/sprache.html, https://riads-marrakesch.de/marokko-sprache/; auch https://de.wikipedia.org/wiki/Marokko, Zugriff am 19.04.2022), keine Entscheidungsrelevanz entfalten. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer auf keine unüberwindbaren Schwierigkeiten stoßen. Im Übrigen ist in der Beschwerde selbst von Französisch als Erstsprache des Beschwerdeführers die Rede, was den Rückschluss darauf zulässt, dass er noch weitere Sprachen spricht. Von einer kompletten Entwurzelung bzw. keiner Bindung mehr im Heimatstaat ist in Anbetracht seiner nach wie vor in Marokko aufhältigen Mutter nicht auszugehen, mag diese – bei Wahrunterstellung des Beschwerdevorbringens – ihn auch langfristig nicht bei sich aufnehmen können. Der Vollständigkeit halber bleibt diesbezüglich abschließend noch festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196).Das Vorliegen eines derartigen Risikos wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Er selbst vermochte keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Der Beschwerdeführer befindet sich im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, weshalb von der Möglichkeit der Aufnahme einer einfachen – auch selbständigen – Erwerbstätigkeit jedenfalls ausgegangen werden und er sich damit ein Existenzminimum bei seiner Rückkehr sichern kann, wobei die Grundversorgung und medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.). Im Herkunftsstaat hat er zudem familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und wäre er bei der Rückkehr nicht völlig auf sich alleine gestellt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in Marokko aufgewachsen sein will, vermag in Anbetracht seiner nach wie vor dort aufhältigen Mutter und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Marokko Französisch als fest etablierte Amts- und Verkehrssprache angewandt wird und praktisch alle Marokkaner Französisch sprechen und verstehen vergleiche https://www.visitmorocco.com/de/praktische-informationen/sprache; https://www.marokko-urlaub.com/de/reisefuehrer/ueber-marokko/sprache.html, https://riads-marrakesch.de/marokko-sprache/; auch https://de.wikipedia.org/wiki/Marokko, Zugriff am 19.04.2022), keine Entscheidungsrelevanz entfalten. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer auf keine unüberwindbaren Schwierigkeiten stoßen. Im Übrigen ist in der Beschwerde selbst von Französisch als Erstsprache des Beschwerdeführers die Rede, was den Rückschluss darauf zulässt, dass er noch weitere Sprachen spricht. Von einer kompletten Entwurzelung bzw. keiner Bindung mehr im Heimatstaat ist in Anbetracht seiner nach wie vor in Marokko aufhältigen Mutter nicht auszugehen, mag diese – bei Wahrunterstellung des Beschwerdevorbringens – ihn auch langfristig nicht bei sich aufnehmen können. Der Vollständigkeit halber bleibt diesbezüglich abschließend noch festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können vergleiche VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. 2.
  12. Zum Herkunftsstaat: Marokko gilt als ein sicherer Herkunftsstaat. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
  14. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  15. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  16. Rechtslage Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  17. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  18. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). 3.1.
  19. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt wurde. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt wurde. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG
  20. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
  21. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  22. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  23. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  24. Rechtslage Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  25. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  26. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005). Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  27. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  28. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.
  29. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art
  30. EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Hinweise auf einen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers haben sich gegenständlich nicht ergeben und wurden auch im Zuge der Beschwerde nicht vorgebracht. Sein Aufenthalt seit (spätestens) Mai / Juni 2021 ist vor diesem Hintergrund als unrechtmäßig zu betrachten. Ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet ist beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht gegeben, dies in Ermangelung etwaiger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, eines – unter Außerachtlassung der Meldung aufgrund seiner Inhaftierung – ordentlichen Wohnsitzes oder auch einer (legalen) beruflichen Tätigkeit. Vielmehr war er seit (spätestens) Mai/Juni 2021 ausschließlich zur Begehung strafgerichtlicher Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz im Bundesgebiet aufhältig, worauf schließlich auch seine Verurteilung des Landesgerichtes XXXX fußt.Ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet ist beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht gegeben, dies in Ermangelung etwaiger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, eines – unter Außerachtlassung der Meldung aufgrund seiner Inhaftierung – ordentlichen Wohnsitzes oder auch einer (legalen) beruflichen Tätigkeit. Vielmehr war er seit (spätestens) Mai/Juni 2021 ausschließlich zur Begehung strafgerichtlicher Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz im Bundesgebiet aufhältig, worauf schließlich auch seine Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 fußt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374 mit Hinweis auf VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Dabei hat das öffentliche Interesse an der Unterbindung der (auch "harte Drogen" wie Heroin betreffenden, wobei auch Kokain als „harte“ Droge einzuordnen ist [(vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit_und_notfaelle/sucht/2/Seite.1520230.html#weich, Zugriff am 19.04.2022]) Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert (VwGH 30.04.2009, 2008/21/0549). Durch sein Verhalten, welches der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzt hat, hat er negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen. Wesentlich ist dabei auch, dass – wie unter Punkt II. 1.
  31. aufgrund der Urteilsausfertigung festgestellt – der Beschwerdeführer die Taten in gewinnbringender Absicht begangen hat. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374 mit Hinweis auf VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Dabei hat das öffentliche Interesse an der Unterbindung der (auch "harte Drogen" wie Heroin betreffenden, wobei auch Kokain als „harte“ Droge einzuordnen ist [(vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit_und_notfaelle/sucht/2/Seite.1520230.html#weich, Zugriff am 19.04.2022]) Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert (VwGH 30.04.2009, 2008/21/0549). Durch sein Verhalten, welches der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzt hat, hat er negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen. Wesentlich ist dabei auch, dass – wie unter Punkt römisch zwei. 1.
  32. aufgrund der Urteilsausfertigung festgestellt – der Beschwerdeführer die Taten in gewinnbringender Absicht begangen hat. Zugunsten des Beschwerdeführers kann gegenständlich im Rahmen der Gesamtabwägung hingegen nichts in Anschlag gebracht werden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist, ist dem Grunde nach zuzustimmen. Familiärer Bindung in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236 und VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Der Begriff der Familie iSd Art. 8 MRK umfasst dabei zwar grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern, Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen (vgl. VwGH 18.06.2009, 2008/22/0135), jedoch fallen Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174 mit Hinweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Eine derartige Abhängigkeit hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Zuge seiner Beschwerde vorgebracht, noch ergibt sich eine solche aus dem Verwaltungsakt. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer (spätestens) seit Mai/Juni 2021 bis zu seiner Inhaftierung im November 2021 in Österreich (illegal) aufhältig gewesen war und Suchtgiftdelinquenzen begangen hat, gegen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis. Somit vermag die von ihm vorgebrachte Tante in Frankreich bzw. Schwester in Spanien – wobei diese familiären Verhältnisse ihn offensichtlich nicht von der Begehung strafrechtlich relevanter Handlung abhalten vermochten – der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen. Gleichzeitig hat der gesunde, junge und französischsprachige Beschwerdeführer ebenso in seinem Herkunftsstaat Marokko familiäre Anknüpfungspunkte, dies in der Person seiner Mutter. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist, ist dem Grunde nach zuzustimmen. Familiärer Bindung in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236 und VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Der Begriff der Familie iSd Artikel 8, MRK umfasst dabei zwar grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern, Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen vergleiche VwGH 18.06.2009, 2008/22/0135), jedoch fallen Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174 mit Hinweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Eine derartige Abhängigkeit hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Zuge seiner Beschwerde vorgebracht, noch ergibt sich eine solche aus dem Verwaltungsakt. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer (spätestens) seit Mai/Juni 2021 bis zu seiner Inhaftierung im November 2021 in Österreich (illegal) aufhältig gewesen war und Suchtgiftdelinquenzen begangen hat, gegen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis. Somit vermag die von ihm vorgebrachte Tante in Frankreich bzw. Schwester in Spanien – wobei diese familiären Verhältnisse ihn offensichtlich nicht von der Begehung strafrechtlich relevanter Handlung abhalten vermochten – der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen. Gleichzeitig hat der gesunde, junge und französischsprachige Beschwerdeführer ebenso in seinem Herkunftsstaat Marokko familiäre Anknüpfungspunkte, dies in der Person seiner Mutter. Neben den zuvor dargelegten Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz, stehen dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich weiters öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise erzwingen und gravierende strafrechtliche relevante Verhaltensweisen setzen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; VfSlg. 19.086/2010, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Neben den zuvor dargelegten Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz, stehen dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich weiters öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise erzwingen und gravierende strafrechtliche relevante Verhaltensweisen setzen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt II. 2.
  33. verwiesen werden. In Anbetracht seiner familiären Anknüpfungspunkte wird es dem zumindest französischsprechenden Beschwerdeführer auch – wie bereits ausgeführt – ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich in die marokkanische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 2.
  34. verwiesen werden. In Anbetracht seiner familiären Anknüpfungspunkte wird es dem zumindest französischsprechenden Beschwerdeführer auch – wie bereits ausgeführt – ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich in die marokkanische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich ihres Spruchpunktes II. als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich ihres Spruchpunktes römisch zwei. als unbegründet abzuweisen war. 3.
  35. Zur Feststellung, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  36. Zur Feststellung, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  37. Rechtslage Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren
  38. bzw.
  39. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
  40. bzw.
  41. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
  42. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu. Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG zu. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Marokko keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar, wobei es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt.Weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Generell stellt die allgemein herrschende Situation in Marokko keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar, wobei es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt. Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der junge, zumindest französischsprechende, nicht an einer lebensgefährlichen Erkrankung leidende, arbeitsfähige Beschwerdeführer – gegebenenfalls mit Unterstützung der Mutter – in Marokko wird ansiedeln können. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers an nach Marokko zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ist letztlich im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich der junge, zumindest französischsprechende, nicht an einer lebensgefährlichen Erkrankung leidende, arbeitsfähige Beschwerdeführer – gegebenenfalls mit Unterstützung der Mutter – in Marokko wird ansiedeln können. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers an nach Marokko zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Marokko davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den Beschwerdeführer als einen Mann ohne Schwächung des Immunsystems unter 40 und ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering, sodass diese gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abschiebung zu entfalten vermag und sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0423). In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Marokko davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den Beschwerdeführer als einen Mann ohne Schwächung des Immunsystems unter 40 und ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering, sodass diese gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abschiebung zu entfalten vermag und sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass eine Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0423). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
  43. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.
  44. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) 3.4.
  45. Rechtslage Der mit „Einreiseverbot“ titulierte § 53 FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „Einreiseverbot“ titulierte Paragraph 53, FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen: „§ 53
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. […]“ 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Gegenständlich hat die belangte Behörde ihr Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wobei diese Bestimmung auf das Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer mindestens einmaligen rechtskräftigen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abstellt. Gegenständlich hat die belangte Behörde ihr Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, wobei diese Bestimmung auf das Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer mindestens einmaligen rechtskräftigen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abstellt. Durch die strafgerichtliche Verurteilung vom 01.02.2022 durch das Landesgericht XXXX ist objektiv der Tatbestand einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verwirklicht.Durch die strafgerichtliche Verurteilung vom 01.02.2022 durch das Landesgericht römisch 40 ist objektiv der Tatbestand einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verwirklicht. Neben der Feststellung der objektiven Verwirklichung einer derartigen Verurteilung an sich bedarf es zudem noch der Vornahme einer Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). In Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gilt es zu berücksichtigen, dass er auch bereits in anderen europäischen Ländern, nämlich Frankreich und Belgien, strafgerichtliche Verurteilungen erfahren hat, zudem 21 Vormerkungen/Vorgänge wegen Vermögensstraftaten sowie Straftaten gegen das öffentliche Gesundheitswesen in Spanien vorliegen und zurzeit ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber einem Raub-Opfer aus dem Jahr 2009 in Spanien besteht. Zudem ist ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer in Belgien nach wie vor aufrecht. Durch sein Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer damit in mehrerlei Hinsicht seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den unionsrechtlich geschützten Werten und auch gegenüber der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht. Sämtliche bis dato erfolgte Verurteilungen vermochten ihn dabei nicht zu einem rechtkonformen Lebenswandel bewegen, wie schließlich auch seine letzte Verurteilung erkennen lässt. Hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters – worauf in der Beschwerde dahingehend Bezug genommen wird, als vom Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehen würde – bleibt festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkunmöglich im vorliegenden Fall Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Hinweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters – worauf in der Beschwerde dahingehend Bezug genommen wird, als vom Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehen würde – bleibt festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkunmöglich im vorliegenden Fall Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Hinweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Aufgrund dieser Erwägungen ist somit eine positive Zukunftsprognose ausgeschlossen, vielmehr unter Berücksichtigung aller zuvor genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes

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