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{'item': 'L504 2249876-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL504 2249876-1 SpruchL504 2249876-1/3E, L504 2249876-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Kindesvater der minderjährigen beschwerdeführenden Partei [bP] stellte am 17.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Angaben zufolge handelt es sich bei der bP um seinen palästinensischen Sohn mit muslimischem Glaubensbekenntnis, welcher der arabischen Volksgruppe angehört und aus XXXX stammt.Der Kindesvater der minderjährigen beschwerdeführenden Partei [bP] stellte am 17.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Angaben zufolge handelt es sich bei der bP um seinen palästinensischen Sohn mit muslimischem Glaubensbekenntnis, welcher der arabischen Volksgruppe angehört und aus römisch 40 stammt. Der Vater brachte im Wesentlichen vor, dass es keine eigenen Fluchtgründe für seinen Sohn gebe. Die 2019 geborene bP sei mit dem Einverständnis seiner Frau aus Griechenland zu ihm gekommen. Jeder wisse, dass man in Griechenland nicht leben könne. Sein Sohn solle hier in Österreich bei ihm leben und seine Gattin möge auch nachkommen. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Vater, dass sein Sohn nach Syrien oder Palästina komme, wo es kein Leben gebe. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (II. und III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (römisch zwei. und römisch drei.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht worden sei und ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 zum Wohle der bP nicht angemessen und geboten erscheine. Letzteres begründete das BFA damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass gegen den Kindesvater möglicherweise (noch) ein Strafverfahren gem. § 206 StGB eingeleitet werden würde.Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht worden sei und ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005 zum Wohle der bP nicht angemessen und geboten erscheine. Letzteres begründete das BFA damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass gegen den Kindesvater möglicherweise (noch) ein Strafverfahren gem. Paragraph 206, StGB eingeleitet werden würde. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigte die Behörde damit, dass die bP aufgrund ihrer individuellen Situation als Minderjährige im Falle ihrer Rückkehr derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder menschenunwürdigen Behandlung gleichzusetzenden Lage ausgesetzt sein könnte, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat derzeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte.Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigte die Behörde damit, dass die bP aufgrund ihrer individuellen Situation als Minderjährige im Falle ihrer Rückkehr derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder menschenunwürdigen Behandlung gleichzusetzenden Lage ausgesetzt sein könnte, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat derzeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könnte. Gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (I.) wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Abspruch über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten samt befristeter Aufenthaltsberechtigung (II. und III.) wurde hingegen rechtskräftig.Gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (römisch eins.) wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Abspruch über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten samt befristeter Aufenthaltsberechtigung (römisch zwei. und römisch drei.) wurde hingegen rechtskräftig. In der Beschwerde brachte die Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe das Fluchtvorbringen der bP als nicht asylrelevant beurteilt und hätte diesbezüglich amtswegig ermitteln müssen. Der bP sei als direkter Nachkomme eines „Palästinaflüchtlings“ nach Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK] vorrangig originär Asyl zu gewähren gewesen, auch wenn die bP in Griechenland geboren und nie in einem UNRWA-Einsatzgebeit ihren gewöhnlichen Wohnsitz gehabt hätte. Schließlich sei die Familie väterlicherseits (Vater sowie dessen Eltern) beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert gewesen und hätte sie die Flüchtlingseigenschaft ipso facto iSd. Art. 1 Abschnitt D der GFK erworben, nachdem der Schutz durch UNRWA aus Gründen, die sie nicht zu vertreten gehabt hätten, weggefallen sei. Alternativ könne der bP Asyl aufgrund des Asylstatus ihres leiblichen Vaters gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG zuerkannt werden, zumal gegen diesen aktuell kein Strafverfahren bestehe und ein solches auch nicht absehbar sei.In der Beschwerde brachte die Rechtsvertretung im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe das Fluchtvorbringen der bP als nicht asylrelevant beurteilt und hätte diesbezüglich amtswegig ermitteln müssen. Der bP sei als direkter Nachkomme eines „Palästinaflüchtlings“ nach Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK] vorrangig originär Asyl zu gewähren gewesen, auch wenn die bP in Griechenland geboren und nie in einem UNRWA-Einsatzgebeit ihren gewöhnlichen Wohnsitz gehabt hätte. Schließlich sei die Familie väterlicherseits (Vater sowie dessen Eltern) beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert gewesen und hätte sie die Flüchtlingseigenschaft ipso facto iSd. Artikel eins, Abschnitt D der GFK erworben, nachdem der Schutz durch UNRWA aus Gründen, die sie nicht zu vertreten gehabt hätten, weggefallen sei. Alternativ könne der bP Asyl aufgrund des Asylstatus ihres leiblichen Vaters gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG zuerkannt werden, zumal gegen diesen aktuell kein Strafverfahren bestehe und ein solches auch nicht absehbar sei. Die Rechtsvertretung legte der Beschwerde ergänzend eine Vereinbarung zur Unterstützung der Erziehung vom 12.10.2021, einen Vaterschaftsnachweis vom 31.05.2021 sowie den Asylbescheid des Kindesvaters vom 01.08.2016 bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde samt Beilagen sowie durch Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Bei der bP handelt es sich um das minderjährige ledige Kind von XXXX , geb. XXXX , StA.: staatenlos, welchem mit Bescheid vom 01.08.2016, Zl. XXXX , der Asylstatus in Österreich gem. § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt und seither auch nicht wieder aberkannt worden ist. Hinweise auf ein aktuell anhängiges oder bevorstehendes Aberkennungsverfahren gegen ihn liegen nicht vor. Bei der bP handelt es sich um das minderjährige ledige Kind von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: staatenlos, welchem mit Bescheid vom 01.08.2016, Zl. römisch 40 , der Asylstatus in Österreich gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuerkannt und seither auch nicht wieder aberkannt worden ist. Hinweise auf ein aktuell anhängiges oder bevorstehendes Aberkennungsverfahren gegen ihn liegen nicht vor. Am 17.05.2021 stellte der Kindesvater einen Antrag auf internationalen Schutz für die bP. Sie hat keine eigenen Fluchtgründe. Die bP ist staatenlos, ihre Identität steht nicht fest. Sie ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie bei ihrer Mutter. Sie wurde im Einvernehmen mit der Mutter nach Österreich zum Vater verbracht. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen betreffend die Kindeseigenschaft der bP, die Vaterschaft von XXXX , dessen Asylstatus sowie die für die minderjährige bP erfolgte Asylanstragstellung beruhen unstreitig auf dem vorgelegten Vaterschaftsnachweis vom 31.05.2021, dem Asylbescheid vom 01.08.2016 sowie dem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2021. Die Feststellungen betreffend die Kindeseigenschaft der bP, die Vaterschaft von römisch 40 , dessen Asylstatus sowie die für die minderjährige bP erfolgte Asylanstragstellung beruhen unstreitig auf dem vorgelegten Vaterschaftsnachweis vom 31.05.2021, dem Asylbescheid vom 01.08.2016 sowie dem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2021. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines vergangenen, aktuell anhängigen oder bevorstehenden Aberkennungsverfahrens gegen den Kindesvater gründen auf der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken sowie auf dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 29.04.2021. Demnach ist der Kindesvater in Österreich strafrechtlich unbescholten und wurde am 03.03.2021 ein Aberkennungsverfahren gegen ihn aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Griechenland seit 06.07.2017 sowie einer fehlenden aufrechten Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet eingeleitet, dieses am 29.04.2021 nach Erhebung einer aufrechten Wohnsitzmeldung und mangelnder sonstiger Aberkennungsgründe jedoch wieder eingestellt. Dass aktuell ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden wäre, wurde vom Bundesamt nicht mitgeteilt. Dass die bP ledig, gesund, staatenlos und strafrechtlich unbescholten ist und zuletzt bei ihrer Mutter in Griechenland lebte, ergibt sich unstrittig aus den Angaben des Kindesvaters vor der Österreichischen Botschaft in XXXX , den Sicherheitsbehörden sowie dem Bundesamt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken. Dass die bP ledig, gesund, staatenlos und strafrechtlich unbescholten ist und zuletzt bei ihrer Mutter in Griechenland lebte, ergibt sich unstrittig aus den Angaben des Kindesvaters vor der Österreichischen Botschaft in römisch 40 , den Sicherheitsbehörden sowie dem Bundesamt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken. Feststellungen zur Identität und Herkunft der bP konnten verfahrensgegenständlich nicht erfolgen, da dem Bundesverwaltungsgericht selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument der bP im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag. , 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) , Zu A) Zuerkennung des Status als asylberechtigte Person (I.), Zuerkennung des Status als asylberechtigte Person (römisch eins.) § 2 AsylGParagraph 2, AsylG

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1 bis 21 […]; 22. Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. […]. § 3 AsylGParagraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. , § 6 AsylGParagraph 6, AsylG
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  2. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  5. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  6. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl Nr. 60/1974, entspricht.
  7. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des , Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. § 7 AsylGParagraph 7, AsylG
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. § 34 AsylGParagraph 34, AsylG
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.,
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…].
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Verfahrensgegenständlich wurde dem Vater der minderjährigen ledigen bP mit Bescheid vom 01.08.2016 der Asylstatus in Österreich zuerkannt. Der am 17.05.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz für die familienangehörige bP galt daher gem. § 34 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ebenfalls als Antrag auf Erteilung einer Asylberechtigung.Verfahrensgegenständlich wurde dem Vater der minderjährigen ledigen bP mit Bescheid vom 01.08.2016 der Asylstatus in Österreich zuerkannt. Der am 17.05.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz für die familienangehörige bP galt daher gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ebenfalls als Antrag auf Erteilung einer Asylberechtigung. Das Bundesamt verweigerte der bP die Zuerkennung des abgeleiteten Asylstatus von ihrem Vater mit der Begründung, dass dies im Hinblick auf ihr Kindeswohl „nicht angemessen und geboten erscheine“. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Vater einen etwaigen strafrechtlichen Tatbestand aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit ihrer Mutter und divergierender Aussagen hinsichtlich ihres Alters zum Zeitpunkt ihrer Zeugung verwirklicht habe (§ 206 Abs. 1 StGB). Das Bundesamt verweigerte der bP die Zuerkennung des abgeleiteten Asylstatus von ihrem Vater mit der Begründung, dass dies im Hinblick auf ihr Kindeswohl „nicht angemessen und geboten erscheine“. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Vater einen etwaigen strafrechtlichen Tatbestand aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit ihrer Mutter und divergierender Aussagen hinsichtlich ihres Alters zum Zeitpunkt ihrer Zeugung verwirklicht habe (Paragraph 206, Absatz eins, StGB). Die Rechtsvertretung wendet dagegen in der Beschwerde ein, gegen den Kindesvater sei weder ein Strafverfahren anhängig noch wäre ein solches absehbar. Dieser Ansicht schließt sich auch das Bundesverwaltungsgericht an. So haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Kindesvater tatsächlich die vom Bundesamt in den Raum gestellte Straftat gem. § 206 Abs. 1 StGB begangen hat, diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm ein derartiges Strafverfahren in naher Zukunft drohen würde. Da dem Kindesvater der Asylstatus bislang weder aberkannt worden ist noch ein anhängiges Aberkennungsverfahren gegen ihn festgestellt werden konnte und die bP zudem nicht straffällig wurde, war ihr der Asylstatus gemäß § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen. Die Rechtsvertretung wendet dagegen in der Beschwerde ein, gegen den Kindesvater sei weder ein Strafverfahren anhängig noch wäre ein solches absehbar. Dieser Ansicht schließt sich auch das Bundesverwaltungsgericht an. So haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Kindesvater tatsächlich die vom Bundesamt in den Raum gestellte Straftat gem. Paragraph 206, Absatz eins, StGB begangen hat, diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm ein derartiges Strafverfahren in naher Zukunft drohen würde. Da dem Kindesvater der Asylstatus bislang weder aberkannt worden ist noch ein anhängiges Aberkennungsverfahren gegen ihn festgestellt werden konnte und die bP zudem nicht straffällig wurde, war ihr der Asylstatus gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft aufgrund Art. 1 Abschnitt D der GFK zukommen würde und Asyl ipso facto zu gewähren wäre bzw. ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung des Asylstatus gem. § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliegen würde, sind gegenständlich nicht hervorgekommen. So wurde von der Rechtsvertretung selbst in der Beschwerde vorgebracht, dass die Familie väterlicherseits in der Vergangenheit bei UNRWA registriert gewesen sei, die bP hingegen nicht dort erfasst worden wäre. Auch nach Einbringung der Beschwerde wurde keine UNRWA Bestätigung für die bP vorgelegt, weshalb die bP zu keinem Zeitpunkt einen Schutz von UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen und ein solcher auch nicht gem. Art. 1 Abschnitt D der GFK wegfallen konnte.Anhaltspunkte dafür, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft aufgrund Artikel eins, Abschnitt D der GFK zukommen würde und Asyl ipso facto zu gewähren wäre bzw. ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung des Asylstatus gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegen würde, sind gegenständlich nicht hervorgekommen. So wurde von der Rechtsvertretung selbst in der Beschwerde vorgebracht, dass die Familie väterlicherseits in der Vergangenheit bei UNRWA registriert gewesen sei, die bP hingegen nicht dort erfasst worden wäre. Auch nach Einbringung der Beschwerde wurde keine UNRWA Bestätigung für die bP vorgelegt, weshalb die bP zu keinem Zeitpunkt einen Schutz von UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen und ein solcher auch nicht gem. Artikel eins, Abschnitt D der GFK wegfallen konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die hier maßgeblichen Beweismittel - die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Die hier maßgeblichen Beweismittel - die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG. Die belangte Behörde hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Dem Antrag der bP wurde hiermit stattgeben und ist das Bundesamt in Kenntnis der Beschwerde den Beschwerdeangaben anlässlich der Aktenvorlage auch nicht entgegen getreten. Die gegenständliche Rechtslage, von welcher anzunehmen ist, dass sie dem Bundesamt als Spezialbehörde bekannt ist und die zur Stattgabe der Beschwerde führte, bedurfte keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2249876.1.00

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