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{'item': 'L515 2136847-4'}

Obsah (20)§ 52Art 133§ 3§ 8§ 55§ 57§ 10§ 46§ 9§ 28§ 53§ 7§ 6§ 27§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL515 2136847-4 SpruchL515 2136847-4/3E, L515 2136847-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gegen XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien erlassene Rückkehrentscheidung

28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben wird und dass

§ 52Abs. 6 FPG BGBl I 100/2005 idg

F festgestellt wird, dass sich XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien unverzüglich in das Hoheitsgebiet Slowakei zu begeben und dies nachzuweisen hat.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gegen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien erlassene Rückkehrentscheidung

28 Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben wird und dass

Paragraph 52, Absatz 6, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF festgestellt wird, dass sich römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien unverzüglich in das Hoheitsgebiet Slowakei zu begeben und dies nachzuweisen hat. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV und V wird stattgegeben und

28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF die Spruchpunkte III, IV und V behoben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf wird stattgegeben und

28 Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist Staatsangehöriger der Republik Georgien. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei („bP“) ist Staatsangehöriger der Republik Georgien. I.
  3. Zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der bP im Bundesgebiet wird Folgendes festgestellt:römisch eins.
  4. Zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der bP im Bundesgebiet wird Folgendes festgestellt: I.2.
  5. Die bP reiste erstmals am XXXX .2014 rechtswidrig in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.2.
  6. Die bP reiste erstmals am römisch 40 .2014 rechtswidrig in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der hierzu seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde („bP“) durchgeführten Einvernahme am 02.06.2016 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie Berufssoldat sei und seit dem Regierungswechsel im Jahre 2012 Probleme habe. Sie wäre degradiert worden, weil sie den gleichen Familiennamen wie der XXXX hat und sei deshalb auch mehrmals geschlagen und erniedrigt worden. Weil sich die bP geweigert habe, eine Falschaussage gegen den ihr nahestehenden XXXX zu machen, sei sie im XXXX mehrfach misshandelt worden und im Jahr 2014 sogar bewusstlos geschlagen worden. Diese Misshandlungen seien vom XXXX veranlasst und von Angehörigen des Verteidigungsministeriums ausgeführt worden.Bei der hierzu seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde („bP“) durchgeführten Einvernahme am 02.06.2016 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie Berufssoldat sei und seit dem Regierungswechsel im Jahre 2012 Probleme habe. Sie wäre degradiert worden, weil sie den gleichen Familiennamen wie der römisch 40 hat und sei deshalb auch mehrmals geschlagen und erniedrigt worden. Weil sich die bP geweigert habe, eine Falschaussage gegen den ihr nahestehenden römisch 40 zu machen, sei sie im römisch 40 mehrfach misshandelt worden und im Jahr 2014 sogar bewusstlos geschlagen worden. Diese Misshandlungen seien vom römisch 40 veranlasst und von Angehörigen des Verteidigungsministeriums ausgeführt worden. Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) vom 05.09.2016, Zl. 1029810004-14913795,

§ 3Abs. 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt I abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde mit Spruchpunkt II zuerkannt. Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 05.09.2017 erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) vom 05.09.2016, Zl. 1029810004-14913795,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt römisch eins abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde mit Spruchpunkt römisch zwei zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 05.09.2017 erteilt. Die begründete seine abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) im Wesentlichen damit, dass die Probleme der bP mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellten. Auch habe die bP keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei. Die begründete seine abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins) im Wesentlichen damit, dass die Probleme der bP mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellten. Auch habe die bP keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) führte das BFA aus, dass wenn auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien gegeben sei (siehe Länderfeststellungen), bestehe aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienen, im konkreten Fall für den Beschwerdeführer derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) führte das BFA aus, dass wenn auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien gegeben sei (siehe Länderfeststellungen), bestehe aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienen, im konkreten Fall für den Beschwerdeführer derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit. Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des BVwG wurde die Beschwerde

§ 3Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung. Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des BVwG wurde die Beschwerde

Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung. I.2.2. In weiterer Folge reiste die Ehegattin der bP nach Österreich ein und beantragte hier ein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. § 55 AsylG. Am 20.04.2017 haben sie und die bP an einem Standesamt in Österreich geheiratet. Mit Entscheidung des BFA vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.12.2017 der Ehegattin

§ 55Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, abgewiesen. römisch eins.2.2. In weiterer Folge reiste die Ehegattin der bP nach Österreich ein und beantragte hier ein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 55, AsylG. Am 20.04.2017 haben sie und die bP an einem Standesamt in Österreich geheiratet. Mit Entscheidung des BFA vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.12.2017 der Ehegattin

Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Österreich wurden ihre gemeinsamen Zwillinge geboren. Für die Kinder wurden am XXXX .2018 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese keine Fluchtgründe angegeben, sie bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern.Für die Kinder wurden am römisch 40 .2018 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese keine Fluchtgründe angegeben, sie bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern. I.2.

  1. Im weiteren Verfahrensverlauf holte die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 ein, welche ergab, dass in der Republik Georgien nicht nach der bP gefahndet wird. römisch eins.2.
  2. Im weiteren Verfahrensverlauf holte die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 ein, welche ergab, dass in der Republik Georgien nicht nach der bP gefahndet wird. I.2.4 Die Anträge der Kinder der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom 30.11.2018

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. römisch eins.2.4 Die Anträge der Kinder der b

P auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom 30.11.2018

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.2.5. Der der bP zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid vom 30.11.2018

§ 9Abs. 2 Asyl

G aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 wurde nicht erteilt. römisch eins.2.5. Der der b

P zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid vom 30.11.2018

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 wurde nicht erteilt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz abzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und 55 Asyl

G ergeben und wurde keine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK geprüft. Die Abschiebung wurde hinsichtlich Guinea geprüft.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz abzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und 55 AsylG ergeben und wurde keine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK geprüft. Die Abschiebung wurde hinsichtlich Guinea geprüft. Gegen den Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 05.12.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit ho. Beschluss vom 01.02.2019 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit ho. Beschluss vom 01.02.2019 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der der bP zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2018

§ 9Abs. 2 Asyl

G im fortgesetzten Verfahren neuerlich aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Der der bP zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2018

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG im fortgesetzten Verfahren neuerlich aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.02.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit ho. Erk. vom 1.4.2919 L518 2136847-3/2E abgewiesen wurde. I.2.

  1. Die Gattin und die Kinder der bP kehrten freiwillig am 8.1.2019, die bP selbst am 24.7.2019 nach Georgien zurück.römisch eins.2.
  2. Die Gattin und die Kinder der bP kehrten freiwillig am 8.1.2019, die bP selbst am 24.7.2019 nach Georgien zurück. I.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren wird Folgendes angeführt:römisch eins.
  4. Zum gegenständlichen Verfahren wird Folgendes angeführt: I.3.
  5. Die bP wurde am XXXX 2022 im Besitze eines gültigen georgischen Reisepasses und im Besitz eines bis XXXX .2022 gültigen slowakischen Reisepasses als Lenker eines Firmenfahrzeuges mit österreichischem Kennzeichen, welches mit Möbeln beladen war, aufgegriffen und gab die bP selbst an, mit dem Transport dieser Möbel gegen Entgelt betraut zu sein.römisch eins.3.
  6. Die bP wurde am römisch 40 2022 im Besitze eines gültigen georgischen Reisepasses und im Besitz eines bis römisch 40 .2022 gültigen slowakischen Reisepasses als Lenker eines Firmenfahrzeuges mit österreichischem Kennzeichen, welches mit Möbeln beladen war, aufgegriffen und gab die bP selbst an, mit dem Transport dieser Möbel gegen Entgelt betraut zu sein. I.3.
  7. Die bP führte einen gültigen georgischen Reisepass mit sich und wies ein gültiges Aufenthaltsrecht in der Slowakei nach.römisch eins.3.
  8. Die bP führte einen gültigen georgischen Reisepass mit sich und wies ein gültiges Aufenthaltsrecht in der Slowakei nach. I.3.
  9. Die bB ging von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der bP aus, zumal dieser zu Erwerbszwecken erfolgte und somit nicht durch die Bestimmung des Art 21 SDÜ gedeckt ist.römisch eins.3.
  10. Die bB ging von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der bP aus, zumal dieser zu Erwerbszwecken erfolgte und somit nicht durch die Bestimmung des Artikel 21, SDÜ gedeckt ist. I.3.
  11. Nach einer erfolgten Festnahme gem. § 34 Abs. 1 Z2 BFA-VG wurde die bP von einem Organwalter der bB einvernommen. Die bP verwies hierbei ua. auf den Umstand, dass sie in der Slowakei aufenthaltsberechtigt und dort wirtschaftlich tätig sei. Sie hätte sich aktuell in Österreich aufgehalten, weil sie einen Geschäftspartner gegen Entgelt unterstützt hätte und wäre anschließend abends wieder in der Slowakei zurückgekehrt.römisch eins.3.
  12. Nach einer erfolgten Festnahme gem. Paragraph 34, Absatz eins, Z2 BFA-VG wurde die bP von einem Organwalter der bB einvernommen. Die bP verwies hierbei ua. auf den Umstand, dass sie in der Slowakei aufenthaltsberechtigt und dort wirtschaftlich tätig sei. Sie hätte sich aktuell in Österreich aufgehalten, weil sie einen Geschäftspartner gegen Entgelt unterstützt hätte und wäre anschließend abends wieder in der Slowakei zurückgekehrt. Nachdem ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, sei sie nach Georgien zurückgekehrt. Nach ihrer Scheidung hätte sie in Georgien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Diese sei im Bundesgebiet aufhältig und stünde die bP mit ihr in Kontakt. Die Verwandten der bP und die weiteren Familienmitglieder befänden sich in Georgien. Sie wäre bereit, in die Slowakei zurückzukehren. I.3.
  13. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurden keine Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt. römisch eins.3.
  14. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurden keine Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt.

§ 10(2) Asyl

G, 9 BFA-VG, 52 Abs. 1 Z 1 FPG wurde eine [Anm.: im Spruch zielstaatlose] Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 10,

(2)AsylG, 9 BFA-VG, 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde eine [Anm.: im Spruch zielstaatlose] Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Republik Georgien zulässig ist.Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Republik Georgien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Über eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides abgesprochen. Die bB ging –soweit entscheidungsrelevant hier wiedergegeben- zusammengefasst davon aus, dass die bP im Bundesgebiet aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz und kein Aufenthaltsrecht, jedoch über einen Aufenthaltstitel in der Slowakei verfügt. Das Vorbringen der bP, in der Slowakei selbstständig erwerbstätig zu ein und hierdurch ihr Einkommen zu erwirtschaften, wurde nicht in Abrede gestellt, sie ging jedoch davon aus, dass sie nicht in der Lage ist, die Barmittel für die Bestreitung ihres Aufenthaltes aufzubringen. Ebenso ging die bB davon aus, dass die bP die slowakische Sprache nicht beherrsche (die bP brachte –unwiderlegt- vor, etwas slowakisch zu sprechen) und in der Slowakei über keinerlei private und familiäre Bindungen zu verfügen. Ebenso vermeinte die bB, der Lebensmittelpunkt der bP befände sich nach wie vor in Georgien -dort wäre sie auch sozialisiert worden- und nicht in der Slowakei. Der seitens der bP vorgetragene Umstand der Hochzeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin und den Umstand, dass die bP ihre Gattin in Österreich von der Slowakei aus in verschiedenen zeitlichen Abständen besuche, wurde nicht in Abrede gestellt. Die bP ging weiters davon aus, dass die bP im Bundesgebiet sozial und beruflich nicht integriert sei, ein berücksichtigungswürdiges Privatleben liege nicht vor. Ebenso ging die bB davon aus, dass sich die aktuelle Einreise und der aktuelle Aufenthalt der bP im Bundesgebiet als nicht rechtmäßig iSd Art. 21 SDÜ darstelle, zumal dieser zu illegalen Erwerbszwecken erfolgte.Ebenso ging die bB davon aus, dass sich die aktuelle Einreise und der aktuelle Aufenthalt der bP im Bundesgebiet als nicht rechtmäßig iSd Artikel 21, SDÜ darstelle, zumal dieser zu illegalen Erwerbszwecken erfolgte. Die bP hätte das österreichische Rechtssystem missbraucht und einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt, welcher [Anm.: nachdem dieser der bP seitens der bB zuerkannt wurde; die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz] ihr rechtskräftig wieder aberkannt wurde. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben hätte und stelle die Rückkehrentscheidung –der Zielstaat wurde nicht genannt- auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und die Abschiebung in die Republik Georgien zulässig ist. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben hätte und stelle die Rückkehrentscheidung –der Zielstaat wurde nicht genannt- auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und die Abschiebung in die Republik Georgien zulässig ist. Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten.Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten. Aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Ob bzw. welche Frist für die freiwillige Ausreise bestünde, nannte die bB nicht. I.3.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen nicht vor. Unter Verweis auf die wirtschaftliche Tätigkeit der bP in der Slowakei und in Österreich; es liegen die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vor. Insbesondere stehe nicht im ausreichenden Maße fest, ob die bP im Bundesgebiet in rechtswidriger Weise einer Schwarzarbeit nachgegangen wäre. Folglich liegen auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien und für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht vor. I.3.
  3. Die bP wurde am XXXX .2022 aus der Haft entlassen.römisch eins.3.
  4. Die bP wurde am römisch 40 .2022 aus der Haft entlassen. I.3.
  5. Ein aktueller Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ist nicht evident.römisch eins.3.
  6. Ein aktueller Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ist nicht evident. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  8. In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen:römisch zwei.1.
  9. In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen: II.1.
  10. Hieraus ergibt sich, dass die bP in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hierbei brachte die bP einen Sachverhalt vor, im Rahmen dessen Verifizierung die bB nicht ausschließlich auf die Angaben der bP angewiesen war und welcher einer amtswegigen Prüfung möglich war. Im Rahmen dieses Prüfungsmaßstabes ging die bB davon aus, dass die bP einen Sachverhalt glaubhaft machte bzw. nachwies, welcher zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führe.römisch zwei.1.
  11. Hieraus ergibt sich, dass die bP in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hierbei brachte die bP einen Sachverhalt vor, im Rahmen dessen Verifizierung die bB nicht ausschließlich auf die Angaben der bP angewiesen war und welcher einer amtswegigen Prüfung möglich war. Im Rahmen dieses Prüfungsmaßstabes ging die bB davon aus, dass die bP einen Sachverhalt glaubhaft machte bzw. nachwies, welcher zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führe. In weiterer Folge wurde der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt und ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung verließt die bP das Bundesgebiet freiwillig. I.2.
  12. Nach ihrer Rückkehr nach Georgien ließ sich die bP scheiden und ehelichte in Georgien eine österreichische Staatsbürgerin, welche im Bundesgebiet aufhältig ist und zu welcher die bP Kontakt pflegt. Die weiteren Verwandten und Familienmitglieder der bP halten sich in Georgien auf.römisch eins.2.
  13. Nach ihrer Rückkehr nach Georgien ließ sich die bP scheiden und ehelichte in Georgien eine österreichische Staatsbürgerin, welche im Bundesgebiet aufhältig ist und zu welcher die bP Kontakt pflegt. Die weiteren Verwandten und Familienmitglieder der bP halten sich in Georgien auf. I.2.
  14. Die bP besitzt zwischenzeitig ein Aufenthaltsrecht in der Slowakei, betreibt dort ein Unternehmen und unterhält einen ordentlichen Wohnsitz. Sie ist bestrebt, ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach Österreich auszudehnen.römisch eins.2.
  15. Die bP besitzt zwischenzeitig ein Aufenthaltsrecht in der Slowakei, betreibt dort ein Unternehmen und unterhält einen ordentlichen Wohnsitz. Sie ist bestrebt, ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach Österreich auszudehnen. I.2.
  16. Am XXXX 2022 wurde die bP im Bundesgebiet dabei betreten, wie sie ein österreichisches Firmenfahrzeug beim Transport von Möbeln als Fahrer gegen ein Entgelt arbeitend lenkte.römisch eins.2.
  17. Am römisch 40 2022 wurde die bP im Bundesgebiet dabei betreten, wie sie ein österreichisches Firmenfahrzeug beim Transport von Möbeln als Fahrer gegen ein Entgelt arbeitend lenkte. I.2.
  18. Aktuell kann kein Aufenthalt der bP im Bundesgebiet festgestellt werden.römisch eins.2.
  19. Aktuell kann kein Aufenthalt der bP im Bundesgebiet festgestellt werden.
  20. Beweiswürdigung II.2.
  21. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  22. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  23. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments, welches von der bB nicht als ge- oder verfälscht qualifiziert wurde.römisch zwei.2.
  24. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments, welches von der bB nicht als ge- oder verfälscht qualifiziert wurde. II.2.
  25. Weiters wird auf die Angaben der bP verwiesen.römisch zwei.2.
  26. Weiters wird auf die Angaben der bP verwiesen. II.2.
  27. Dass sich die bP zum Zeitpunkt ihres Aufgriffes zu Erwerbszwecken im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich zweifelsfrei aus den beschriebenen Umständen des Aufgriffes, sowie den Angaben der bP. Im Rahmen des hier zu prüfenden Verfahrens kann es im Ergebnis offen bleiben, ob sie von einer slowakischen Firma rechtswidrig entsandt (ein Entsendenachweis konnte nicht vorgelegt werden) bzw. einer Österreichischen Firma rechtswidrig zur Arbeitsleistung überlassen wurde (eine diesbezügliche Beschäftigungsbewilligung konnte nicht vorgelegt werden) oder die bP rechtswidrig als selbstständig Erwerbstätiger oder in einer anderen Form rechtswidrig erwerbstätig auftrat. Fest steht jedenfalls, dass sie sich nicht zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in Bundesgebiet aufhielt. römisch zwei.2.
  28. Dass sich die bP zum Zeitpunkt ihres Aufgriffes zu Erwerbszwecken im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich zweifelsfrei aus den beschriebenen Umständen des Aufgriffes, sowie den Angaben der bP. Im Rahmen des hier zu prüfenden Verfahrens kann es im Ergebnis offen bleiben, ob sie von einer slowakischen Firma rechtswidrig entsandt (ein Entsendenachweis konnte nicht vorgelegt werden) bzw. einer Österreichischen Firma rechtswidrig zur Arbeitsleistung überlassen wurde (eine diesbezügliche Beschäftigungsbewilligung konnte nicht vorgelegt werden) oder die bP rechtswidrig als selbstständig Erwerbstätiger oder in einer anderen Form rechtswidrig erwerbstätig auftrat. Fest steht jedenfalls, dass sie sich nicht zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in Bundesgebiet aufhielt. II.2.
  29. Wenn die bB davon ausgeht, dass die bP keinen relevanten Bezug zur Slowakei hat, in Österreich keine relevanten Bindungen bestehen und die bP nicht im Besitz der Mittel zur Bestreitung des (kurzen) Aufenthaltes in Österreich ist, ist festzuhalten, dass diese Behauptungen durch die Aktenlage nicht gedeckt sind.römisch zwei.2.
  30. Wenn die bB davon ausgeht, dass die bP keinen relevanten Bezug zur Slowakei hat, in Österreich keine relevanten Bindungen bestehen und die bP nicht im Besitz der Mittel zur Bestreitung des (kurzen) Aufenthaltes in Österreich ist, ist festzuhalten, dass diese Behauptungen durch die Aktenlage nicht gedeckt sind.
  31. Rechtliche Beurteilung II.3.
  32. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebietrömisch zwei.3.
  33. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.

  1. Unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebietrömisch zwei.3.
  2. Unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet Außer Zweifel steht, dass die bP zum rechtmäßigen Aufenthalt in der Slowakei berechtigt ist und stünde es ihr somit frei, sich im Rahmen der im § 21 iVm Art. 5 SDÜ innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat aufzuhalten. Da sich die bP zum genannten Zeitpunkt jedoch zu Geschäfts- bzw. Erwerbszwecken in der beschriebenen Form im Bundesgebiet aufhielt, stellte sich ihr Aufenthalt als rechtswidrig dar.Außer Zweifel steht, dass die bP zum rechtmäßigen Aufenthalt in der Slowakei berechtigt ist und stünde es ihr somit frei, sich im Rahmen der im Paragraph 21, in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat aufzuhalten. Da sich die bP zum genannten Zeitpunkt jedoch zu Geschäfts- bzw. Erwerbszwecken in der beschriebenen Form im Bundesgebiet aufhielt, stellte sich ihr Aufenthalt als rechtswidrig dar. Eine genauere Subsumtion der Erwerbstätigkeit der bP ist im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich, weil hier lediglich der aufenthalts- und nicht der arbeitsrechtliche Status entscheidungsrelevant ist. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass es einem in der Slowakei ansässigen Unternehmen selbstredend freisteht, sich im Rahmen europarechtlicher Bestimmungen in den Partnerstaaten wirtschaftlich frei zu betätigen, dies ändert aber nichts am Umstand, dass Drittstaatsangehörige, welche ein solches Unternehmen betreiben oder bei einem solchen Unternehmen beschäftigt sind, die Verpflichtung trifft, die einreise- aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen der Staaten des beabsichtigten Aufenthaltes zu Erwerbszwecken einzuhalten. Dies ist bzw. war hier in Bezug auf die bP jedoch nicht der Fall. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
  3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylGrömisch zwei.3.
  4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG Gem. § 58 Abs. 1 Z 5 hatte im gegenständlichen Fall die bP zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG vorliegen. Dieser lautet:Gem. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, hatte im gegenständlichen Fall die bP zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen. Dieser lautet: § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)
(4)…“ Da im gegenständlichen Fall keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG Abs. 1 Z. 1 – 3 vorliegen, war ein entsprechendes Aufenthaltsrecht nicht zu erteilen.Da im gegenständlichen Fall keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, – 3 vorliegen, war ein entsprechendes Aufenthaltsrecht nicht zu erteilen. II.3.
  1. Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
  2. Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.
  3. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.
  4. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: „§ 10.
(1)
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)...“ § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält … 2. …
(2)
(5)
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gem. Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gem. Absatz eins, zu erlassen.
(6)-
(11)...“ Aus systematischen und historischen Erwägungen ergibt sich, dass Rückkehrentscheidungen (außer etwa im Fall des § 8 Abs. 6 AsylG) zielstaatbezogen zu ergehen haben.Aus systematischen und historischen Erwägungen ergibt sich, dass Rückkehrentscheidungen (außer etwa im Fall des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG) zielstaatbezogen zu ergehen haben. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.4.
  1. Es liegt im gegenständlichen Fall kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht in nachvollziehbarer Weise behauptet) im Bundesgebiet vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.
  3. Es liegt im gegenständlichen Fall kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht in nachvollziehbarer Weise behauptet) im Bundesgebiet vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. II.3.4.

  1. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vorgangsweise gem. § 52 Abs. 6 FPG vorliegen:römisch zwei.3.4.
  2. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vorgangsweise gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorliegen: Die bP hält bzw. hielt sich zum fraglichen Zeitraum nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates, namentlich der Slowakei. Gründe, welche die Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung gebieten, liegen zweifelsfrei vor, dass diese Ausreise jedoch sofort (ohne die Nennung einer Frist für die freiwillige Ausreise im angefochtenen Bescheid) sie in den –in der angefochtenen Rückkehrentscheidung nicht genannten- Herkunftsstaat iSd der leg. cit. zu erfolgen hat, kann jedoch nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall ist vorab somit nicht mit einer Rückkehrentscheidung, sondern gem. § 52 Abs. 6 Satz 1 und 2 vorzugehen.Im gegenständlichen Fall ist vorab somit nicht mit einer Rückkehrentscheidung, sondern gem. Paragraph 52, Absatz 6, Satz 1 und 2 vorzugehen. Das Privat- und Familienleben der bP ist durch den Umstand, dass sie berechtigt ist, zu Besuchszwecken im Rahmen des Art 21 iVm 5 SDÜ ins Bundesgebiet einreisen, bzw. aufgrund des Umstandes, dass es ihr -wie jedem anderen Fremden auch- freisteht, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der einreise- aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu legalisieren und auch in der Slowakei Besuch empfangen kann, ausreichend geschützt.Das Privat- und Familienleben der bP ist durch den Umstand, dass sie berechtigt ist, zu Besuchszwecken im Rahmen des Artikel 21, in Verbindung mit 5 SDÜ ins Bundesgebiet einreisen, bzw. aufgrund des Umstandes, dass es ihr -wie jedem anderen Fremden auch- freisteht, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der einreise- aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu legalisieren und auch in der Slowakei Besuch empfangen kann, ausreichend geschützt. Sollte sich in weiterer Folge ergeben, dass sich aus dem zukünftigen Verhalten der bP (etwa durch Ignorieren ihrer Ausreiseverpflichtung oder durch Wiederholung ihres rechtswidrigen Aufenthaltes) erschließt, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 Satz 1 und 2 FPG nicht mehr vorliegen, steht es der bB frei, neuerlich die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise gem. § 52 f FPG zu prüfen.Sollte sich in weiterer Folge ergeben, dass sich aus dem zukünftigen Verhalten der bP (etwa durch Ignorieren ihrer Ausreiseverpflichtung oder durch Wiederholung ihres rechtswidrigen Aufenthaltes) erschließt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, Satz 1 und 2 FPG nicht mehr vorliegen, steht es der bB frei, neuerlich die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise gem. Paragraph 52, f FPG zu prüfen. II.3.
  3. Da das Einreiseverbot dem rechtlichen Schicksal der Rückkehrentscheidung folgt, war dieses spruchgemäß zu beheben. Da mit einer Behebung vorzugehen war, hatte das ho. Gericht allfällige Feststellungs- und/oder Begründungsmängel in Bezug auf das Einreiseverbot nicht weiter zu prüfen. römisch zwei.3.
  4. Da das Einreiseverbot dem rechtlichen Schicksal der Rückkehrentscheidung folgt, war dieses spruchgemäß zu beheben. Da mit einer Behebung vorzugehen war, hatte das ho. Gericht allfällige Feststellungs- und/oder Begründungsmängel in Bezug auf das Einreiseverbot nicht weiter zu prüfen. II.3.6 Da die Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte IV und V aufgrund der vorgehenden Erwägungen ebenfalls nicht vorliegen, waren diese Spruchpunkte ebenfalls zu beheben.römisch zwei.3.6 Da die Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf aufgrund der vorgehenden Erwägungen ebenfalls nicht vorliegen, waren diese Spruchpunkte ebenfalls zu beheben. II.3.
  5. Aufgrund der seitens der bP vorgetragenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.3.
  6. Aufgrund der seitens der bP vorgetragenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben. II.3.8.
  7. Eine Verhandlung in Bezug auf die Entscheidung über Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides kann gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.römisch zwei.3.8.
  8. Eine Verhandlung in Bezug auf die Entscheidung über Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides kann gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. II.3.8.
  9. § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.3.8.
  10. Paragraph 24, VwGVG lautet: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Soweit der angefochtene Bescheid behoben wurde, konnte weiters eine Verhandlung unterbleiben, weil der Beschwerde in diesem Umfang stattgegeben wurde. In Bezug auf die vorgenommene meritorische Entscheidung ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall soweit erfüllt sind als eine meritorische Entscheidung erlassen wurde, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den im beschriebenen Umfang als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall soweit erfüllt sind als eine meritorische Entscheidung erlassen wurde, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den im beschriebenen Umfang als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war. Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte.Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie zur Rechtsprechung zu § 57 AsylG, zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, dem Anwendungsbereich der Rückkehrentscheidung und ersatzlosen Behebung von Bescheiden abgeht. Auch zeigt sich, dass sich der Wortlaut der angewandten Bestimmungen als eindeutig darstellt und keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie zur Rechtsprechung zu Paragraph 57, AsylG, zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, dem Anwendungsbereich der Rückkehrentscheidung und ersatzlosen Behebung von Bescheiden abgeht. Auch zeigt sich, dass sich der Wortlaut der angewandten Bestimmungen als eindeutig darstellt und keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2136847.4.00

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