28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird
28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gegen XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien erlassene Rückkehrentscheidung
28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben wird und dass
F festgestellt wird, dass sich XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien unverzüglich in das Hoheitsgebiet Slowakei zu begeben und dies nachzuweisen hat.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gegen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien erlassene Rückkehrentscheidung
28 Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben wird und dass
Paragraph 52, Absatz 6, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF festgestellt wird, dass sich römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien unverzüglich in das Hoheitsgebiet Slowakei zu begeben und dies nachzuweisen hat. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV und V wird stattgegeben und
28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF die Spruchpunkte III, IV und V behoben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf wird stattgegeben und
28 Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt I abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G wurde mit Spruchpunkt II zuerkannt. Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 05.09.2017 erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) vom 05.09.2016, Zl. 1029810004-14913795,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt römisch eins abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde mit Spruchpunkt römisch zwei zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 05.09.2017 erteilt. Die begründete seine abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) im Wesentlichen damit, dass die Probleme der bP mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellten. Auch habe die bP keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei. Die begründete seine abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins) im Wesentlichen damit, dass die Probleme der bP mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellten. Auch habe die bP keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) führte das BFA aus, dass wenn auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien gegeben sei (siehe Länderfeststellungen), bestehe aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienen, im konkreten Fall für den Beschwerdeführer derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) führte das BFA aus, dass wenn auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien gegeben sei (siehe Länderfeststellungen), bestehe aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienen, im konkreten Fall für den Beschwerdeführer derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit. Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des BVwG wurde die Beschwerde
G als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung. Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des BVwG wurde die Beschwerde
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung. I.2.2. In weiterer Folge reiste die Ehegattin der bP nach Österreich ein und beantragte hier ein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. § 55 AsylG. Am 20.04.2017 haben sie und die bP an einem Standesamt in Österreich geheiratet. Mit Entscheidung des BFA vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.12.2017 der Ehegattin
G) idgF, abgewiesen. römisch eins.2.2. In weiterer Folge reiste die Ehegattin der bP nach Österreich ein und beantragte hier ein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 55, AsylG. Am 20.04.2017 haben sie und die bP an einem Standesamt in Österreich geheiratet. Mit Entscheidung des BFA vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.12.2017 der Ehegattin
Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Österreich wurden ihre gemeinsamen Zwillinge geboren. Für die Kinder wurden am XXXX .2018 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese keine Fluchtgründe angegeben, sie bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern.Für die Kinder wurden am römisch 40 .2018 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese keine Fluchtgründe angegeben, sie bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern. I.2.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
P auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom 30.11.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.2.5. Der der bP zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid vom 30.11.2018
G aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
P zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid vom 30.11.2018
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 wurde nicht erteilt. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz abzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G ergeben und wurde keine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK geprüft. Die Abschiebung wurde hinsichtlich Guinea geprüft.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz abzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und 55 AsylG ergeben und wurde keine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK geprüft. Die Abschiebung wurde hinsichtlich Guinea geprüft. Gegen den Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 05.12.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit ho. Beschluss vom 01.02.2019 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit ho. Beschluss vom 01.02.2019 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der der bP zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2018
G im fortgesetzten Verfahren neuerlich aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Der der bP zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2018
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG im fortgesetzten Verfahren neuerlich aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.02.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit ho. Erk. vom 1.4.2919 L518 2136847-3/2E abgewiesen wurde. I.2.
G, 9 BFA-VG, 52 Abs. 1 Z 1 FPG wurde eine [Anm.: im Spruch zielstaatlose] Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 10,
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Republik Georgien zulässig ist.Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Republik Georgien zulässig ist. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Über eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides abgesprochen. Die bB ging –soweit entscheidungsrelevant hier wiedergegeben- zusammengefasst davon aus, dass die bP im Bundesgebiet aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz und kein Aufenthaltsrecht, jedoch über einen Aufenthaltstitel in der Slowakei verfügt. Das Vorbringen der bP, in der Slowakei selbstständig erwerbstätig zu ein und hierdurch ihr Einkommen zu erwirtschaften, wurde nicht in Abrede gestellt, sie ging jedoch davon aus, dass sie nicht in der Lage ist, die Barmittel für die Bestreitung ihres Aufenthaltes aufzubringen. Ebenso ging die bB davon aus, dass die bP die slowakische Sprache nicht beherrsche (die bP brachte –unwiderlegt- vor, etwas slowakisch zu sprechen) und in der Slowakei über keinerlei private und familiäre Bindungen zu verfügen. Ebenso vermeinte die bB, der Lebensmittelpunkt der bP befände sich nach wie vor in Georgien -dort wäre sie auch sozialisiert worden- und nicht in der Slowakei. Der seitens der bP vorgetragene Umstand der Hochzeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin und den Umstand, dass die bP ihre Gattin in Österreich von der Slowakei aus in verschiedenen zeitlichen Abständen besuche, wurde nicht in Abrede gestellt. Die bP ging weiters davon aus, dass die bP im Bundesgebiet sozial und beruflich nicht integriert sei, ein berücksichtigungswürdiges Privatleben liege nicht vor. Ebenso ging die bB davon aus, dass sich die aktuelle Einreise und der aktuelle Aufenthalt der bP im Bundesgebiet als nicht rechtmäßig iSd Art. 21 SDÜ darstelle, zumal dieser zu illegalen Erwerbszwecken erfolgte.Ebenso ging die bB davon aus, dass sich die aktuelle Einreise und der aktuelle Aufenthalt der bP im Bundesgebiet als nicht rechtmäßig iSd Artikel 21, SDÜ darstelle, zumal dieser zu illegalen Erwerbszwecken erfolgte. Die bP hätte das österreichische Rechtssystem missbraucht und einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt, welcher [Anm.: nachdem dieser der bP seitens der bB zuerkannt wurde; die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz] ihr rechtskräftig wieder aberkannt wurde. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G ergeben hätte und stelle die Rückkehrentscheidung –der Zielstaat wurde nicht genannt- auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und die Abschiebung in die Republik Georgien zulässig ist. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben hätte und stelle die Rückkehrentscheidung –der Zielstaat wurde nicht genannt- auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und die Abschiebung in die Republik Georgien zulässig ist. Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten.Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten. Aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Ob bzw. welche Frist für die freiwillige Ausreise bestünde, nannte die bB nicht. I.3.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. II.3.4.
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Soweit der angefochtene Bescheid behoben wurde, konnte weiters eine Verhandlung unterbleiben, weil der Beschwerde in diesem Umfang stattgegeben wurde. In Bezug auf die vorgenommene meritorische Entscheidung ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall soweit erfüllt sind als eine meritorische Entscheidung erlassen wurde, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den im beschriebenen Umfang als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall soweit erfüllt sind als eine meritorische Entscheidung erlassen wurde, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den im beschriebenen Umfang als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war. Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte.Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie zur Rechtsprechung zu § 57 AsylG, zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, dem Anwendungsbereich der Rückkehrentscheidung und ersatzlosen Behebung von Bescheiden abgeht. Auch zeigt sich, dass sich der Wortlaut der angewandten Bestimmungen als eindeutig darstellt und keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie zur Rechtsprechung zu Paragraph 57, AsylG, zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, dem Anwendungsbereich der Rückkehrentscheidung und ersatzlosen Behebung von Bescheiden abgeht. Auch zeigt sich, dass sich der Wortlaut der angewandten Bestimmungen als eindeutig darstellt und keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2136847.4.00
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