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{'item': 'L517 2241151-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL517 2241151-7 Spruch, L517 2241151-7/26E Gekürzte Ausfertigung des am 23.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , angegebene StA.: Marokko, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zahl XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , angegebene StA.: Marokko, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zahl römisch 40 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX 2022 und gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX 2022 bis XXXX 2022 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 2022 und gegen die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen wird abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen wird abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextDas Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Für das erkennende Gericht steht fest, dass es sich beim Bf auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie der Erkenntnisse der Verhandlung um einen marokkanischen Staatsbürger handelt. Weiters steht außer Streit, dass der Bf keine sozialen Bindungen in Österreich hat sowie über keine Barmittel verfügt und auch über keine Meldeadresse bzw. Abgabestelle verfügt. Entgegen der Behauptungen des Bf mit den Behörden kooperieren zu wollen bzw. sich Anordnungen von gelinderen Mitteln zu unterziehen widerspricht sein tatsächliches Verhalten de facto diesem Bekenntnis. Es steht auch eindeutig aufgrund der Aussage und des Verhaltens des Bf im Zusammenhang mit diversen Abschiebeversuchen fest, dass dieser Österreich nicht freiwillig verlassen will. Ebenfalls steht für das erkennende Gericht fest, dass der Bf sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt finanziert. Dies ergibt sich aus den diversen strafrechtlichen Verurteilungen gem. §§ 127, 130 sowie 241e StGB. In diesem Zusammenhang sind auch für die Beurteilung des kriminellen Verhaltens des Bf die Verurteilungen von Schweden wegen Diebstahl, Drogendelikten und eines Raubüberfalls heranzuziehen.Für das erkennende Gericht steht fest, dass es sich beim Bf auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie der Erkenntnisse der Verhandlung um einen marokkanischen Staatsbürger handelt. Weiters steht außer Streit, dass der Bf keine sozialen Bindungen in Österreich hat sowie über keine Barmittel verfügt und auch über keine Meldeadresse bzw. Abgabestelle verfügt. Entgegen der Behauptungen des Bf mit den Behörden kooperieren zu wollen bzw. sich Anordnungen von gelinderen Mitteln zu unterziehen widerspricht sein tatsächliches Verhalten de facto diesem Bekenntnis. Es steht auch eindeutig aufgrund der Aussage und des Verhaltens des Bf im Zusammenhang mit diversen Abschiebeversuchen fest, dass dieser Österreich nicht freiwillig verlassen will. Ebenfalls steht für das erkennende Gericht fest, dass der Bf sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt finanziert. Dies ergibt sich aus den diversen strafrechtlichen Verurteilungen gem. Paragraphen 127, 130, sowie 241e StGB. In diesem Zusammenhang sind auch für die Beurteilung des kriminellen Verhaltens des Bf die Verurteilungen von Schweden wegen Diebstahl, Drogendelikten und eines Raubüberfalls heranzuziehen. Auch versucht der Bf durch unkooperatives Verhalten in Verbindung mit PCR-Testungen sowie der mangelnden Bereitschaft sich impfen zu lassen jeden Abschiebeversuch zu unterbinden. Die bB hatte bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Kenntnis davon, dass Flüge von Wien nach Marokko ab 07.02.2022 wieder möglich sein würden, was sich auch bestätigte. Ebenfalls versuchte die bB trotz der Weigerung des Bf eine PCR-Testung vornehmen zu lassen sowie des Umstandes, dass der Bf über keine Impfung verfügt, eine Ausnahmegenehmigung für die Einreise der bP nach Marokko über die Vertretungsbehörden zu erlangen, was jedoch scheiterte. In der Folge wurde unverzüglich die Enthaftung des Bf angeordnet. Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen lagen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft sowie für die Anhaltung beim Bf vor. Dies ergibt sich unter anderem aus der gewissenhaften Überprüfung, inwieweit eine Abschiebung nach Marokko auf dem Luftwege möglich ist. Weiters waren die gesetzten Maßnahmen verhältnismäßig und auf den Einzelfall abgestellt rechtskonform. Ebenfalls versuchte die bB die Anhaltung so lange wie notwendig aber so kurz wie möglich durch die gesetzten Erhebungen hinsichtlich Einholung einer Buchungsmöglichkeit sowie Erlangung einer Einzeleinreisegenehmigung aufrecht zu erhalten. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Einholung einer Einzeleinreisegenehmigung gescheitert war, wurde die Schubhaft seitens der bB unverzüglich aufgehoben. Für die bB war es zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung sehr wohl erkennbar, dass in absehbarer Zeit eine Abschiebung des Bf nach Marokko möglich sein würde. Erst - wie bereits ausgeführt – nach Scheitern der Erlangung der Einzeleinreisegenehmigung stand fest, dass eine Abschiebung nicht mehr möglich sein würde. Hinsichtlich der Zusammenrechnung der Schubhaftzeiten unterliegt der Bf einem Irrtum. Eine Überprüfung der bisher verhängten Schubhaften zeigte, dass der Bf auf Grundlage unterschiedlicher Sachverhalte bzw. Rechtsgrundlagen in Haft genommen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auch aufgrund der Covid-Pandemie ein grundlegend neuer Sachverhalt, welcher einer weiteren Zusammenrechnung der Schubhaftzeiten entgegensteht. Dementsprechend läuft die Argumentation des Bf hinsichtlich der zulässigen Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft ins Leere. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der belangten Behörde und seitens der beschwerdeführenden Partei ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Schlussfolgernd war spruchgemäß zu entscheiden.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der belangten Behörde und seitens der beschwerdeführenden Partei ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Schlussfolgernd war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2241151.7.00

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