RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL517 2243231-3 SpruchL517 2243231-3/3E, L517 2243231-3/3E Gekürzte Ausfertigung des am 04.04.2022 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 23.03.2021, OB: XXXX und
- vom 25.03.2021, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß der Straßenverkehrsordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 23.03.2021, OB: römisch 40 und
- vom 25.03.2021, OB: römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß der Straßenverkehrsordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, § 9 BVwGG BGBl. I Nr. 10/2013 idgF iVm § 29b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, Paragraph 9, BVwGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 29 b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. Text, BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Zu Punkt A): Hinsichtlich des in Beschwerde geführten Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29b StVO erfolgte seitens der bB kein normativer Ausspruch, weshalb das BVwG in dieser Causa keine Zuständigkeit entwickelt. In diesem Zusammenhang darf aber auf das hg. Erkenntnis vom XXXX , Spruchpunkt B) verwiesen werden. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO vor.In diesem Zusammenhang darf aber auf das hg. Erkenntnis vom römisch 40 , Spruchpunkt B) verwiesen werden. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vor. Zu Punkt B): Betreffend der Revision wird ausgeführt, dass es sich in Zusammenhang mit der Entscheidung über die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, da auch die Judikatur des VwGH in diesem Zusammenhang einheitlich ist.Betreffend der Revision wird ausgeführt, dass es sich in Zusammenhang mit der Entscheidung über die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, da auch die Judikatur des VwGH in diesem Zusammenhang einheitlich ist. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der belangten Behörde und seitens der bP auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der belangten Behörde und seitens der bP auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2243231.3.00