Obsah (12)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 15§ 17§ 31§ 32§ 33§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL517 2246600-1 SpruchL517 2246600-1/10E, L517 2246600-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 28Abs. 1 i
Vm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 06.09.2021 wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 04.06.2021 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)04.06.2021 – Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 13.06.2021 – Beschwerde von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)13.06.2021 – Beschwerde von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) 04.08.2021 - Beschwerdevorentscheidung der bB 10.08.2021 – Hinterlegung der BVE beim Postamt XXXX 23.08.2021 – Behebung der BVE durch die bP10.08.2021 – Hinterlegung der BVE beim Postamt römisch 40 23.08.2021 – Behebung der BVE durch die bP 30.08.2021 – Vorlageantrag der bP 06.09.2021 – Bescheid der bB, Zurückweisung des VLA als verspätet 20.09.2021 – Beschwerde der bP 22.09.2021 – Beschwerdevorlage beim BVwG 22.02.2022 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme 23.02.2022 – Stellungnahme der bB 28.02.2022 – Verspätungsvorhalt an bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid der bB vom 04.06.2021 wurde ausgesprochen, dass die bP gem. § 11 AlVG im Zeitraum 08.04.2021 – 05.05.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Die bP erhob dagegen am 13.06.2021 Beschwerde, am 04.08.2021 erließ die bB eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen.Mit Bescheid der bB vom 04.06.2021 wurde ausgesprochen, dass die bP gem. Paragraph 11, AlVG im Zeitraum 08.04.2021 – 05.05.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Die bP erhob dagegen am 13.06.2021 Beschwerde, am 04.08.2021 erließ die bB eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 10.08.2021 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt. Die Abholung des Schriftstücks erfolgte am 23.08.2021 durch die bP. Von der bP wurden keine Gründe geltend gemacht die darauf hinweisen würden, dass sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Poststücks nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 10.08.2021 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt. Die Abholung des Schriftstücks erfolgte am 23.08.2021 durch die bP. Von der bP wurden keine Gründe geltend gemacht die darauf hinweisen würden, dass sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Poststücks nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Am 30.08.2021 brachte die bP per E-Mail einen Vorlageantrag beim AMS ein. Mit Bescheid vom 06.09.2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde der bP vom 30.08.2021 als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrundegelegten Gesetzesbestimmungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zusammengefasst aus, dass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betrage. Laut Zustellnachweis sei die Entscheidung vom 04.08.2021 am 10.08.2021 hinterlegt worden. Hinterlegte Dokumente würden als mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Abholfrist gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt gelten. Der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist sei daher der Beginn der Abholfrist am Dienstag 10.08.2021, die Frist ende somit am Dienstag, 24.08.
- Der Antrag der bP vom 30.08.2021 auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei daher verspätet erfolgt.Mit Bescheid vom 06.09.2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde der bP vom 30.08.2021 als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrundegelegten Gesetzesbestimmungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zusammengefasst aus, dass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 15, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betrage. Laut Zustellnachweis sei die Entscheidung vom 04.08.2021 am 10.08.2021 hinterlegt worden. Hinterlegte Dokumente würden als mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Abholfrist gem. Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz als zugestellt gelten. Der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist sei daher der Beginn der Abholfrist am Dienstag 10.08.2021, die Frist ende somit am Dienstag, 24.08.
- Der Antrag der bP vom 30.08.2021 auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei daher verspätet erfolgt. Die bP erhob gegen diesen Bescheid am 20.09.2021 rechtzeitig Beschwerde. Das AMS legte die Beschwerde der bP am 22.09.2021 dem BVwG vor. Am 22.02.2022 forderte das BVwG die bB auf, darzulegen, wann die BVE vom 04.08.2021 von der bP behoben worden sei und ob Erhebungen dahingehend getätigt worden seien, ob die Partei zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen sei. Am 23.02.2022 langte folgende Stellungnahme des AMS beim BVwG ein: „Die Antwort des Herrn XXXX , wann er die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 behoben hat, wird im Anhang übermittelt.„Die Antwort des Herrn römisch 40 , wann er die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 behoben hat, wird im Anhang übermittelt. Es wurden keine Erhebungen dahingehend getätigt, ob die Partei zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen sei. Herr XXXX stehe allerdings seit 01.07.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX in XXXX . Daher werde von Seiten des AMS davon ausgegangen, dass er sich regelmäßig an seiner Meldeadresse aufhalte.“Es wurden keine Erhebungen dahingehend getätigt, ob die Partei zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen sei. Herr römisch 40 stehe allerdings seit 01.07.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 . Daher werde von Seiten des AMS davon ausgegangen, dass er sich regelmäßig an seiner Meldeadresse aufhalte.“ Aus dem übermittelten Anhang ergibt sich, dass die bP die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 am 23.08.2021 behoben hat. In der Folge wurde am 28.02.2022 der bP vom BVwG folgender Verspätungsvorhalt übermittelt. „Sie werden aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, ob Gründe vorlagen, die Sie an einer Abholung der am 10.08.2021 beim Postamt XXXX hinterlegten Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX (vom 04.08.2021) vor dem 23.08.2021 gehindert haben.“ Das Poststück wurde der bP am 04.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die bP gab in der Folge keine Stellungnahme ab.„Sie werden aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, ob Gründe vorlagen, die Sie an einer Abholung der am 10.08.2021 beim Postamt römisch 40 hinterlegten Beschwerdevorentscheidung des AMS römisch 40 (vom 04.08.2021) vor dem 23.08.2021 gehindert haben.“ Das Poststück wurde der bP am 04.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die bP gab in der Folge keine Stellungnahme ab.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt. Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie erliegenden Rückschein ersichtlich und wurde von der bP auch nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Zustellgesetz ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF- Zustellgesetz ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS römisch 40 . § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 04.08.2021 am 10.08.2021 durch Hinterlegung zugestellt.
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 33Abs.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. § 15 Abs. 1 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher am Dienstag, dem 10.08.2021 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG am Dienstag, dem 24.08.
- Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 30.08.2021 - also verspätet - beim AMS eingebracht. Eine Abwesenheit der bP von der Abgabestelle, durch welche die bP nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von der bP nicht behauptet, auch gab die bP zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme ab.Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher am Dienstag, dem 10.08.2021 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Dienstag, dem 24.08.
- Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 30.08.2021 - also verspätet - beim AMS eingebracht. Eine Abwesenheit der bP von der Abgabestelle, durch welche die bP nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von der bP nicht behauptet, auch gab die bP zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme ab. Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246600.1.00