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{'item': 'L517 2246643-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL517 2246643-2 Spruch517 2246643-1/9E L517 2246643-2/4E, , 517 2246643-1/9E , L517 2246643-2/4E IM NAMEN DER REPU

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Rechtsmittel belehrung:, Rechtsmittel belehrung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 07.05.2021 – Betreuungsvereinbarung zwischen AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) und XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)07.05.2021 – Betreuungsvereinbarung zwischen AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) und römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) 08.06.2021 – Stellenangebot als Hilfsarbeiter bei der Fa. XXXX an bP über eAMS-Konto08.06.2021 – Stellenangebot als Hilfsarbeiter bei der Fa. römisch 40 an bP über eAMS-Konto 10.06.2021 – Rückmeldung potentieller Dienstgeber 10.06.2021 – Parteiengehör (RSb) 11.06.2021 – Schreiben AMS an bP über eAMS 12.06.2021 – Mitteilung bP an AMS bezüglich Termin 14.06.2021 beim potentiellen Dienstgeber 14.06.2021 – Rückmeldung AMS, dass Termin einzuhalten ist 14.06.2021 – Bestätigung Ordinationsbesuch der bP bei Dr. XXXX in XXXX 14.06.2021 – Bestätigung Ordinationsbesuch der bP bei Dr. römisch 40 in römisch 40 14.06.2021 – 10:44 Uhr und 11:34 Uhr: E-Mail der bP an XXXX 14.06.2021 – 10:44 Uhr und 11:34 Uhr: E-Mail der bP an römisch 40 22.06.2021 – Stellungnahme bP im Rahmen eines Parteiengehörs 01.07.2021 – Mitteilung Fa. XXXX an AMS01.07.2021 – Mitteilung Fa. römisch 40 an AMS 02.07.2021 – 2 Bescheide der bB 05.07.2021 – Beschwerde der bP 01.09.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 16.09.2021 – Vorlageantrag der bP 23.09.2021 – Beschwerdevorlage beim BVwG 03.03.2022 – Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen an das AMS 04.03.2022 – Dokumentenvorlage durch das AMS II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP war zuletzt vom 01.04.2020 bis zum 30.04.2020 beschäftigt. Seit 17.04.2013 bezieht sie (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe. Die bP hat keine Betreuungspflichten. Sie verfügt über einen Lehrabschluss als Bürokaufmann und die Berufsreifeprüfung. In der Betreuungsvereinbarung vom 07.05.2021 wurde (unter anderem) dokumentiert, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Immobilienvermittler bzw. Hilfsarbeiter oder im allgemeinen Hilfsbereich

der Notstandshilfekriterien unterstützen würde. Am 08.06.2021 wurde der bP um 13:49 Uhr per eAMS-Konto ein Vermittlungsvorschlag als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX , übermittelt. Laut Sendeprotokoll las die bP den Vermittlungsvorschlag nachweislich am 09.06.2021 um 15:20 Uhr.Am 08.06.2021 wurde der bP um 13:49 Uhr per eAMS-Konto ein Vermittlungsvorschlag als Hilfsarbeiter bei der Firma römisch 40 , übermittelt. Laut Sendeprotokoll las die bP den Vermittlungsvorschlag nachweislich am 09.06.2021 um 15:20 Uhr. Laut Stellenangebot wurde eine Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche) bei einer Entlohnung von € 2.200,00 brutto pro Monat mit der Bereitschaft zur Überbezahlung geboten. Das Aufgabengebiet umfasste Kanal- und Rohrreinigung, Beheben von Rohrverstopfungen mit diversen Spezialgeräten, Mitfahren bei Absaugungsarbeiten, Transport und Entleerung von diversen Materialien. Erwartet wurde seitens des Dienstgebers der Führerschein Kategorie B, verantwortungsbewusstes Arbeiten, Bereitschaft zu Überstunden - Fachkenntnisse für die Kanalreinigung waren hingegen nicht erforderlich, diese wären angelernt worden. Bewerbungen waren telefonisch unter XXXX an Frau XXXX oder per e-Mail an XXXX zu richten.Erwartet wurde seitens des Dienstgebers der Führerschein Kategorie B, verantwortungsbewusstes Arbeiten, Bereitschaft zu Überstunden - Fachkenntnisse für die Kanalreinigung waren hingegen nicht erforderlich, diese wären angelernt worden. Bewerbungen waren telefonisch unter römisch 40 an Frau römisch 40 oder per e-Mail an römisch 40 zu richten. Am 10.06.2021 meldete der Dienstgeber dem AMS, dass der bP 3 Termine seitens des Dienstgebers angeboten worden waren, welche von dieser abgelehnt wurden. Darüber hinaus gab der potentielle Dienstgeber an, die bP hätte bekannt gegeben, dass sie in Kürze bei der Firma XXXX zu arbeiten beginnen könnte.Darüber hinaus gab der potentielle Dienstgeber an, die bP hätte bekannt gegeben, dass sie in Kürze bei der Firma römisch 40 zu arbeiten beginnen könnte. Daraufhin wurde der bP per RSb-Schreiben mit Datum 10.06.2021 ein Parteiengehör zugeschickt, ein Zustellversuch erfolgte am 14.06.2021, hinterlegt wurde das Schreiben am 15.06.

  1. Am 10.06.2021 ließ die bP per eAMS-Konto Ihrem AMS-Berater folgende Nachricht zukommen: „Sehr geehrter Herr neuer Betreuer, da es immer wieder zu missverständlichen Problemen bei mndl. Gesprächen am Telefon kommt mit den von Ihnen mir vorgeschlagenen Bewerbungsstellen (hauptsächlich Putzstellen - anscheinend gibts in Ö keine andere Stellen), werde ich in Zukunft nur noch schriftlich kommunizieren. Da es dieses mal leider wieder zu einem Missverständnis mit XXXX (ihre Stelle) gekommen ist und daher wieder der Leistungsbezug mit heute
  2. Juni seitens AMS XXXX wieder einmal eingestellt wird, werde ich in Zukunft keine Telefonate mehr mit denen von Ihnen mir vorgschlagenen Stellen führen.Da es dieses mal leider wieder zu einem Missverständnis mit römisch 40 (ihre Stelle) gekommen ist und daher wieder der Leistungsbezug mit heute
  3. Juni seitens AMS römisch 40 wieder einmal eingestellt wird, werde ich in Zukunft keine Telefonate mehr mit denen von Ihnen mir vorgschlagenen Stellen führen. Da es in einem Beweismittelverfahren für mich nicht möglich ist meine Unschuld zu beweisen ersuche ich sie mir mitzuteilen ob dies für die Behörde AMS XXXX in Ordnung geht. Wenn nicht geben Sie mir bitte bescheid. Aufgrund der Schriftlichkeit, bin ich dann abgesichert sollte es wieder mal zu einem Missverständnis seitens ihrer Firmen kommen (da die Rückmeldung der Firmen zum AMS nicht dem Kommunizierten entspricht).Da es in einem Beweismittelverfahren für mich nicht möglich ist meine Unschuld zu beweisen ersuche ich sie mir mitzuteilen ob dies für die Behörde AMS römisch 40 in Ordnung geht. Wenn nicht geben Sie mir bitte bescheid. Aufgrund der Schriftlichkeit, bin ich dann abgesichert sollte es wieder mal zu einem Missverständnis seitens ihrer Firmen kommen (da die Rückmeldung der Firmen zum AMS nicht dem Kommunizierten entspricht). Sollte eine Schriftlichkeit nicht möglich sein ersuche ich um Angaben warum damit ich das juristisch dann abklären lassen kann. Meine Telefonnummer werde ich daher nicht mehr anführen. Mit freundlichen Grüssen“ Am 11.06.2021 ließ der AMS-Berater per eAMS-Nachricht der bP folgendes Schreiben zukommen: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , gerne können Sie Ihre Kommunikation mit den vorgeschlagenen Unternehmen/Vermittlungsvorschlägen umstellen, die Angabe einer Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich. Ich kann Ihnen mitteilen, dass uns das Unternehmen aber nicht mitgeteilt hat, dass Sie sich nicht beworben haben. Das Unternehmen Kanal Grabner hat uns mitgeteilt, dass Ihnen 3 Termine für ein Vorstellgespräch angeboten wurden, Sie diese jedoch abgelehnt haben, mit der Angabe, dass Sie in Kürze bei XXXX zu arbeiten beginnen.Das Unternehmen Kanal Grabner hat uns mitgeteilt, dass Ihnen 3 Termine für ein Vorstellgespräch angeboten wurden, Sie diese jedoch abgelehnt haben, mit der Angabe, dass Sie in Kürze bei römisch 40 zu arbeiten beginnen. Aus diesem Grund wurde Ihr Leistungsbezug bis zur Klärung des Sachverhalts eingestellt, ein Parteiengehör wurde Ihnen gestern per Einschreiben übermittelt.“ Dieses Schreiben haben Sie laut Sendeprotokoll am 12.06.2021 um 10:39 Uhr gelesen. Sie antworteten Ihrem AMS-Berater daraufhin folgendermaßen: „ Sehr geehrter Herr XXXX ,„ Sehr geehrter Herr römisch 40 , bei dem Telefongespräch mit XXXX wurde ein Termin für Montag 14.
  4. um 11:00 Uhr vereinbart. Es wurden XXXX seitens meiner Person mehrere Termine vorgeschlagen und man hat sich auf Montag 14.
  5. geeinigt.bei dem Telefongespräch mit römisch 40 wurde ein Termin für Montag 14.
  6. um 11:00 Uhr vereinbart. Es wurden römisch 40 seitens meiner Person mehrere Termine vorgeschlagen und man hat sich auf Montag 14.
  7. geeinigt. Muss ich jetzt den Termin am Montag wahrnehmen oder nicht bis die Sache geklärt ist von Ihrer Seite aus. Anscheinend sind Firmen nicht ganz präzise bei Ihrer Wortwahl zum AMS und werde ich daher um zukünftige Missverständnisse und Bezugseinstellungen vermeiden zu können, die Kommunikation umstellen.“ Am 14.06.2021 erhielt die bP nachweislich um 06:04 Uhr folgendes Antwortschreiben, welches sie laut Sendeprotokoll auch am 14.06.2021 um 09:22 Uhr gelesen hatte: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , sofern ein Termin für Montag, den 14.06.2021 vereinbart wurde, ist dieser natürlich einzuhalten.“ Die bP nahm den Vorstellungstermin bei der Fa. Grabner am 14.06.2021 um 11 Uhr nicht wahr. Um 10:44 Uhr übermittelte die bP eine e-Mail mit folgendem Inhalt an office@kanal-grabner.at: „Sehr geehrte Damen und Herren, Wir haben für heute 11 Uhr einen Termin vereinbart. Leider dauert der vorherige Termin noch länger sodass ich nicht im Stande bin den 11 Uhr Termin wahrhzunehmen. Ich kann Ihnen Nachmittag 14 Uhr oder Dienstag, 11 Uhr neuerlich vorschlagen. Weiters kann ich Ihnen auch eine Zoombewerbung vorschlagen. Senden Sie mir dazu den Link einfach. Mit der Bitte um kurze Rückmeldung.“ Um 11:34 übermittelte die bP nochmals eine E-Mail an die Fa. Grabner: „Danke für Ihre Rückmeldung. Der Ton macht die Musik Frau Grabner. Sie mit über 30ig Jahre Firmenerfahrung in der Branche sollten dies ja wissen. Ich Pflege einen respektvollen menschlichen Umgang den ich bei Ihnen vermisse. Sollten Sie nicht in der Lage sein einen neuen Termin mir vorzuschlagen so akzeptiere ich dies.“ Die bP hielt sich am 14.06.2021 in der Zeit von 10:00 bis 10:52 in der Ordination von Dr. XXXX in XXXX auf. Die Ordinationszeiten der Praxis von Dr. XXXX lauten auszugsweise wie folgt: Donnerstag 8 – 12 Uhr und 16.30 – 18 Uhr, Freitag 7.30 – 11 Uhr, Montag: 8 – 12 Uhr und 17 – 18.30 Uhr. Die bP hielt sich am 14.06.2021 in der Zeit von 10:00 bis 10:52 in der Ordination von Dr. römisch 40 in römisch 40 auf. Die Ordinationszeiten der Praxis von Dr. römisch 40 lauten auszugsweise wie folgt: Donnerstag 8 – 12 Uhr und 16.30 – 18 Uhr, Freitag 7.30 – 11 Uhr, Montag: 8 – 12 Uhr und 17 – 18.30 Uhr. Am 21.06.2021 ließ die bP im Rahmen des Parteiengehörs Ihrem AMS-Berater folgende Nachricht per eAMS-Konto zukommen: „Sehr geehrter Herr Praniess, ich habe Ihr Schreiben vom
  8. Juni dankend erhalten und möchte wie folgt Stellung nehmen: Frau Grabner unterstellte mir von Anfang an Arbeitsunwilligkeit & Desinteresse am Telefon. Dies äußerte Sie mit den Worten: "Herr XXXX , Sie wollen eh nicht arbeiten". "Herr XXXX , Sie …."Frau Grabner unterstellte mir von Anfang an Arbeitsunwilligkeit & Desinteresse am Telefon. Dies äußerte Sie mit den Worten: "Herr römisch 40 , Sie wollen eh nicht arbeiten". "Herr römisch 40 , Sie …." Diese Vorwürfe wurden immer ständig wiederholt am Telefon und war es von Anfang an für mich schwierig, wenn kein Interesse seitens des Arbeitsgebers gegeben ist, einen Konsens überhaupt zu finden. Ich versuchte die Situation daher zu deeskalieren und habe der Dame mehrere Termine vorgeschlagen die alle abgelehnt wurden (gleicher Tag, nächsten Tag usw.). Den vereinbarten Termin am Montag den
  9. Juni um 11:00 Uhr, konnte ich deswegen nicht pünktlich wahrnehmen, da ich beim Arzt war, XXXX wusste darüber Bescheid. Warum die Firma jetzt so tut als ob ich kein Interesse hätte obwohl ich mehrere Termine vorschlug ist mir ein Rätsel. Mehrere Termine wurden vorgeschlagen. Sogar eine Zoom-Bewerbung, die man jederzeit durchführen kann.Den vereinbarten Termin am Montag den
  10. Juni um 11:00 Uhr, konnte ich deswegen nicht pünktlich wahrnehmen, da ich beim Arzt war, römisch 40 wusste darüber Bescheid. Warum die Firma jetzt so tut als ob ich kein Interesse hätte obwohl ich mehrere Termine vorschlug ist mir ein Rätsel. Mehrere Termine wurden vorgeschlagen. Sogar eine Zoom-Bewerbung, die man jederzeit durchführen kann. Sollten Sie eine Bestätigung seitens des Arztes benötigen, kann ich Ihnen diese nachreichen. Ich glaube Frau Grabner hat generell ein Problem mit arbeitslosen Menschen. Es war daher sehr schwierig mit dieser Person einen Konsens zu finden. Ich habe mich ordnungsgemäß beworben. Bewerbung gesendet. Mehrere Termine angeboten - diese wurden abgelehnt. Sollten Sie die Termine einsehen wollen - kann ich Ihnen auch diese zukommen lassen.“ Am 01.07.2021 übermittelte Frau XXXX von der Firma XXXX dem AMS eine Abbildung einer E-Mail der bP vom 14.06.
  11. Am 01.07.2021 übermittelte Frau römisch 40 von der Firma römisch 40 dem AMS eine Abbildung einer E-Mail der bP vom 14.06.
  12. Der Dienstgeber teilte dem AMS am 01.07.2021 mit, dass keine weiteren Termine mehr vorgeschlagen werden würden, da dieser von der bP wieder nicht wahrgenommen werden würde. Mit Bescheiden vom 02.07.2021 sprach die bB aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum 14.06.2021 – 04.07.2021 bzw. 05.07.2021 – 08.08.2021 verloren habe. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen und könnten daher nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheiden vom 02.07.2021 sprach die bB aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG idgF für den Zeitraum 14.06.2021 – 04.07.2021 bzw. 05.07.2021 – 08.08.2021 verloren habe. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen und könnten daher nicht berücksichtigt werden. In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde führte die bP zusammengefasst aus, dass aus den Bescheiden vom 02.07.2021 ein genauer Vereitelungsgrund nicht ersichtlich sei, es sei in einem Telefonat vom 10.06.2021 – somit innerhalb einer angemessenen Zeitspanne von 3 Werktagen (Do, Fr, Mo) – ein Termin seitens XXXX vereinbart worden, ob dieses Gespräch zu einer möglichen Anstellung geführt hätte, liege in den Sternen und sei jedoch reine Spekulation. Sie habe den Termin am Montag, 14.06.2021 aufgrund eines Arztbesuches nicht wahrnehmen können, XXXX sei dementsprechend darüber informiert worden. Sie habe der Fa. Grabner einen neuerlichen Termin vorgeschlagen, ein weiterer Termin seitens XXXX sei nicht wahrgenommen worden.In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde führte die bP zusammengefasst aus, dass aus den Bescheiden vom 02.07.2021 ein genauer Vereitelungsgrund nicht ersichtlich sei, es sei in einem Telefonat vom 10.06.2021 – somit innerhalb einer angemessenen Zeitspanne von 3 Werktagen (Do, Fr, Mo) – ein Termin seitens römisch 40 vereinbart worden, ob dieses Gespräch zu einer möglichen Anstellung geführt hätte, liege in den Sternen und sei jedoch reine Spekulation. Sie habe den Termin am Montag, 14.06.2021 aufgrund eines Arztbesuches nicht wahrnehmen können, römisch 40 sei dementsprechend darüber informiert worden. Sie habe der Fa. Grabner einen neuerlichen Termin vorgeschlagen, ein weiterer Termin seitens römisch 40 sei nicht wahrgenommen worden. Mit der Beschwerde legte die bP eine „Bestätigung Ordinationsbesuch“ von Dr. XXXX in XXXX mit folgendem Inhalt vor:Mit der Beschwerde legte die bP eine „Bestätigung Ordinationsbesuch“ von Dr. römisch 40 in römisch 40 mit folgendem Inhalt vor: „Herr Dietmar XXXX , geb. am: XXXX , Adresse: XXXX XXXX war am 14.06.2021 in der Zeit von 10:00 bis 10:5 Uhr in meiner Ordination.“ Eine ärztliche Diagnose oder ein Grund, weshalb die Ordination aufgesucht wurde, ist in dieser Zeitbestätigung nicht enthalten.„Herr Dietmar römisch 40 , geb. am: römisch 40 , Adresse: römisch 40 römisch 40 war am 14.06.2021 in der Zeit von 10:00 bis 10:5 Uhr in meiner Ordination.“ Eine ärztliche Diagnose oder ein Grund, weshalb die Ordination aufgesucht wurde, ist in dieser Zeitbestätigung nicht enthalten. Am 01.09.2021 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG, die Beschwerde der bP vom 09.07.2021 wurde abgewiesen. Nach Darlegung der Beschwerdegründe und des Sachverhalts beurteilte die bB das Verhalten der bP in Form einer zu kurzfristigen Absage (per E-Mail um 10:44 Uhr) des für 11 Uhr fixierten Vorstellungstermins als Vereitelung gem. § 10 AlVG. Dem Vorbringen der bP, wonach eine „mögliche“ Arbeitsaufnahme keinen Vereitelungsgrund darstelle und eine Rechtsgeschäft grundsätzlich den Konsens zweier Parteien erfordere sei zu entgegnen, dass eine sanktionierbare Vereitelungshandlung dann vorliege, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Hierbei sei für die Bejahung der Kausalität keine Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre.Am 01.09.2021 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG, die Beschwerde der bP vom 09.07.2021 wurde abgewiesen. Nach Darlegung der Beschwerdegründe und des Sachverhalts beurteilte die bB das Verhalten der bP in Form einer zu kurzfristigen Absage (per E-Mail um 10:44 Uhr) des für 11 Uhr fixierten Vorstellungstermins als Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG. Dem Vorbringen der bP, wonach eine „mögliche“ Arbeitsaufnahme keinen Vereitelungsgrund darstelle und eine Rechtsgeschäft grundsätzlich den Konsens zweier Parteien erfordere sei zu entgegnen, dass eine sanktionierbare Vereitelungshandlung dann vorliege, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Hierbei sei für die Bejahung der Kausalität keine Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Im Vorlageantrag vom 16.09.2021 führte die bP zusammengefasst und soweit für die Beurteilung durch das erkennende Gericht von Relevanz Folgendes aus: 1.) XXXX : Ich habe mich ordnungsgemäß beworben und XXXX mehrere Termine, sogar noch am gleichen Tag und am darauffolgenden Tag angeboten. Termine wurden seitens XXXX abgesagt. Der Termin am Montag um 11:00 Uhr konnte aufgrund eines Arztbesuches nicht wahrgenommen werden, da ich gesundheitliche Probleme beim Gehen verspürte (wie es sich beim Röngten herausstellte Zehe gebrochen rechts. Weiters hatte ich links einen Versensporn oder Fussbettentzündung und konnte nicht auftreten). Der Arzt konnte mir nicht sagen ob es Versensporn oder Fussbettentzündung sei und von wo die Schmerzen kommen, trotz mehrmaligen nachfragen. Ich habe umgehend XXXX darüber informiert. Der Termin um 10:00 Uhr wurde K. XXXX schon bei der Terminvereinbarung bekanntgegeben und von mir angemerkt ob es nicht besser sei, einen anderen Terminzeitpunkt zu vereinbaren. Dies wurde abgelehnt. Es wurden Termine wieder am Nachmittag des gleichen Tages und am Folgetag trotz o. a. körperlichen Beschwerden seitens meiner Person angeboten. Von einer Vereitelung seitens meiner Person kann keine Rede sein. Habe ich doch mit bester Absicht gehandelt und kann mir weder vorsätzlich noch fahrlässig ein Fehlverhalten vorwerfen.1.) römisch 40 : Ich habe mich ordnungsgemäß beworben und römisch 40 mehrere Termine, sogar noch am gleichen Tag und am darauffolgenden Tag angeboten. Termine wurden seitens römisch 40 abgesagt. Der Termin am Montag um 11:00 Uhr konnte aufgrund eines Arztbesuches nicht wahrgenommen werden, da ich gesundheitliche Probleme beim Gehen verspürte (wie es sich beim Röngten herausstellte Zehe gebrochen rechts. Weiters hatte ich links einen Versensporn oder Fussbettentzündung und konnte nicht auftreten). Der Arzt konnte mir nicht sagen ob es Versensporn oder Fussbettentzündung sei und von wo die Schmerzen kommen, trotz mehrmaligen nachfragen. Ich habe umgehend römisch 40 darüber informiert. Der Termin um 10:00 Uhr wurde K. römisch 40 schon bei der Terminvereinbarung bekanntgegeben und von mir angemerkt ob es nicht besser sei, einen anderen Terminzeitpunkt zu vereinbaren. Dies wurde abgelehnt. Es wurden Termine wieder am Nachmittag des gleichen Tages und am Folgetag trotz o. a. körperlichen Beschwerden seitens meiner Person angeboten. Von einer Vereitelung seitens meiner Person kann keine Rede sein. Habe ich doch mit bester Absicht gehandelt und kann mir weder vorsätzlich noch fahrlässig ein Fehlverhalten vorwerfen. 2.) Zur Kausalität: Kausal ist eine Sache dann, wenn durch ein Verhalten ein Ergebniss, eine Wirkung, ein Geschehen erzeugt wird (zb. Mit Hammer auf den Kopf - Kopfwunde entsteht). Sie unterstellen mir auf Seite 11 ihres Schreibens " ES. WÄRE EIN FRÜHERER ZEITPUNKT AUFZUSUCHEN MÖGLICH GEWESEN". Ich halte fest, das der Termin um 10:00 Uhr ein Fixtermin war und ohne mein Zutun, seitens der Praxis, dies er sich nach hinten verschoben hat. Es ist nicht vorhersehbar, wieviel Patienten anwesend sind, daher wäre auch ein Termin um 8:00 Uhr keine Lösung gewesen, da es mir schon öfters passiert ist, dass man trotzdem erst um 11:00 oder 12:00 Uhr drankommt. Daher wurde mir seitens der Praxis ein Fixtermin empfohlen. Unter normalen Umständen wäre die Einhaltung um 11:00 Uhr natürlich kein Problem gewesen. Es wäre halt ein Termin am Nachmittag oder Dienstag; Vormittag besser gewesen. K. XXXX wusste daher vor Terminvereinbarung mit mir, dass ich um 10:00 Uhr einen Termin habe und dies länger dauern könnte. Dies habe ich erwähnt. Ein vernünftig späterer Termin wurde abgelehnt. Ich wurde von 10:00 bis 10:52 Uhr krankgeschrieben (Krankschreibung liegt bei).“2.) Zur Kausalität: Kausal ist eine Sache dann, wenn durch ein Verhalten ein Ergebniss, eine Wirkung, ein Geschehen erzeugt wird (zb. Mit Hammer auf den Kopf - Kopfwunde entsteht). Sie unterstellen mir auf Seite 11 ihres Schreibens " ES. WÄRE EIN FRÜHERER ZEITPUNKT AUFZUSUCHEN MÖGLICH GEWESEN". Ich halte fest, das der Termin um 10:00 Uhr ein Fixtermin war und ohne mein Zutun, seitens der Praxis, dies er sich nach hinten verschoben hat. Es ist nicht vorhersehbar, wieviel Patienten anwesend sind, daher wäre auch ein Termin um 8:00 Uhr keine Lösung gewesen, da es mir schon öfters passiert ist, dass man trotzdem erst um 11:00 oder 12:00 Uhr drankommt. Daher wurde mir seitens der Praxis ein Fixtermin empfohlen. Unter normalen Umständen wäre die Einhaltung um 11:00 Uhr natürlich kein Problem gewesen. Es wäre halt ein Termin am Nachmittag oder Dienstag; Vormittag besser gewesen. K. römisch 40 wusste daher vor Terminvereinbarung mit mir, dass ich um 10:00 Uhr einen Termin habe und dies länger dauern könnte. Dies habe ich erwähnt. Ein vernünftig späterer Termin wurde abgelehnt. Ich wurde von 10:00 bis 10:52 Uhr krankgeschrieben (Krankschreibung liegt bei).“ Am 23.09.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme lag weder Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung noch bis zum 15.11.2021 vor. 2.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  15. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  16. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  17. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  18. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  19. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  20. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  21. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Eine Feststellung dahingehend, dass auch andere vereinbarte Vorstellungstermine nicht eingehalten worden seien, wie auf S 11 der BVE angeführt, konnte nicht getroffen werden, dies ist jedoch zur rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich. Das AMS gab über Nachfrage dem BVwG bekannt, dass deshalb zwei Bescheide am 02.07.2021 erlassen worden waren, da aufgrund Erreichens des Höchstausmaßes des Notstandshilfebezuges mit 04.07.2021 (letzter Bezugstag) am 15.06.2021 ein Folgeantrag auf Notstandshilfe geltend gemacht worden sei. Mit 05.07.2021 sei der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt worden. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergeben aus der Beschwerdevorentscheidung bzw. aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Die Feststellung zu den Ordinationszeiten von Dr. XXXX wurden aufgrund einer entsprechenden Abfrage im Internet getroffen.Die Feststellung zu den Ordinationszeiten von Dr. römisch 40 wurden aufgrund einer entsprechenden Abfrage im Internet getroffen. 3.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  24. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Hilfsarbeiter entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinn der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. zuletzt VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062-6 mwN)Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinn der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche zuletzt VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062-6 mwN) Die bP hätte, um ihren Verpflichtungen als arbeitssuchende und arbeitswillige Person nachzukommen ein entsprechendes Bemühen bezüglich des vereinbarten Vorstellungstermins am 14.06.2021 unter Beweis stellen müssen. In diesem Zusammenhang ist es zunächst befremdend, dass die bP sich beim AMS erkundigt, ob sie den Termin am 14.06.2021 wahrnehmen solle, wo ihr doch als arbeitssuchende und Leistungen der Versichertengemeinschaft in Anspruch nehmende Person bekannt sein müsse, dass sie die Verpflichtung hat, sobald wie möglich ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen und entsprechende Bemühungen an den Tag zu legen. Von derartigen Bemühungen kann aufgrund eines solchen Verhaltens nicht gesprochen werden. Weiters handelt es sich bei den Beschwerden der bP, die sie als Grund für den Arztbesuch am 14.06.2021 angeführt hatte, nicht um akut aufgetretene Beschwerden, die es erforderlich gemacht hätten, genau an jenem Vormittag den Arzt aufzusuchen, an dem ein Vorstellungsgespräch vereinbart worden war. Die bP behauptet in ihrem Vorlageantrag, dass sie den Arzttermin schon bei Vereinbarung des Vorstellungsgesprächs (laut Ausführungen in der Beschwerde am 10.06.2021) der Firma XXXX bekannt gegeben hätte. Dies untermauert einerseits die Annahme, dass der Arztbesuch nicht aufgrund von akut aufgetretenen Beschwerden erfolgte, andererseits verkennt die bP hier ihre Rolle als Arbeitssuchender, indem sie während des gesamten Verfahrens auf dem Standpunkt steht, sie als Arbeitssuchender könne einem potentiellen Dienstgeber ihr geeignet erscheinende Termine für ein Vorstellungsgespräch vorschlagen. Dass sie das auch tatsächlich so gehandhabt hat, ergibt sich bereits aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das Service für Unternehmen (SfU) des AMS vom 10.06.2021, wonach der bP 3 Termine angeboten worden waren, die von ihr abgelehnt wurden. Dass ein derartiges Verhalten nicht gerade geeignet ist, das Interesse eines potentiellen Dienstgebers an einem Beschäftigungsverhältnis zu wecken, liegt auf der Hand. Die bP hätte, um ihren Verpflichtungen als arbeitssuchende und arbeitswillige Person nachzukommen ein entsprechendes Bemühen bezüglich des vereinbarten Vorstellungstermins am 14.06.2021 unter Beweis stellen müssen. In diesem Zusammenhang ist es zunächst befremdend, dass die bP sich beim AMS erkundigt, ob sie den Termin am 14.06.2021 wahrnehmen solle, wo ihr doch als arbeitssuchende und Leistungen der Versichertengemeinschaft in Anspruch nehmende Person bekannt sein müsse, dass sie die Verpflichtung hat, sobald wie möglich ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen und entsprechende Bemühungen an den Tag zu legen. Von derartigen Bemühungen kann aufgrund eines solchen Verhaltens nicht gesprochen werden. Weiters handelt es sich bei den Beschwerden der bP, die sie als Grund für den Arztbesuch am 14.06.2021 angeführt hatte, nicht um akut aufgetretene Beschwerden, die es erforderlich gemacht hätten, genau an jenem Vormittag den Arzt aufzusuchen, an dem ein Vorstellungsgespräch vereinbart worden war. Die bP behauptet in ihrem Vorlageantrag, dass sie den Arzttermin schon bei Vereinbarung des Vorstellungsgesprächs (laut Ausführungen in der Beschwerde am 10.06.2021) der Firma römisch 40 bekannt gegeben hätte. Dies untermauert einerseits die Annahme, dass der Arztbesuch nicht aufgrund von akut aufgetretenen Beschwerden erfolgte, andererseits verkennt die bP hier ihre Rolle als Arbeitssuchender, indem sie während des gesamten Verfahrens auf dem Standpunkt steht, sie als Arbeitssuchender könne einem potentiellen Dienstgeber ihr geeignet erscheinende Termine für ein Vorstellungsgespräch vorschlagen. Dass sie das auch tatsächlich so gehandhabt hat, ergibt sich bereits aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das Service für Unternehmen (SfU) des AMS vom 10.06.2021, wonach der bP 3 Termine angeboten worden waren, die von ihr abgelehnt wurden. Dass ein derartiges Verhalten nicht gerade geeignet ist, das Interesse eines potentiellen Dienstgebers an einem Beschäftigungsverhältnis zu wecken, liegt auf der Hand. Die bP hätte demnach nach der Vereinbarung des Vorstellungstermins mit der Fa. XXXX dann, wenn tatsächlich wie von ihr behauptet zu diesem Zeitpunkt der Fixtermin beim Arzt am 14.06.2021 um 10 Uhr bereits von ihr vereinbart worden war ausreichend Zeit gehabt, diesen Arzttermin auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ordiniert der behandelnde Arzt auch donnerstags von 16.30 – 18 Uhr bzw. freitags von 7.30 bis 11 Uhr bzw. Montag nachmittags von 17 Uhr bis 18.30 Uhr. Die bP schreibt selbst dazu in ihrem Vorlageantrag, dass bei Arztbesuchen trotz Fixtermin nicht vorhersehbar sein, wie viele Patienten sich in der Ordination aufhalten würden und es daher sein könne, dass sich ein vereinbarter Termin zeitlich wesentlich nach hinten verschiebe. Gerade auch deswegen hätte die bP Sorge dafür tragen müssen, dass die beiden Termine nicht am gleichen Vormittag stattfinden. Die Behauptung der bP, dass die Einhaltung des Termins um 11 Uhr bei der Firma XXXX unter normalen Umständen kein Problem gewesen wäre, wird daher als Schutzbehauptung gewertet. Die bP hätte demnach nach der Vereinbarung des Vorstellungstermins mit der Fa. römisch 40 dann, wenn tatsächlich wie von ihr behauptet zu diesem Zeitpunkt der Fixtermin beim Arzt am 14.06.2021 um 10 Uhr bereits von ihr vereinbart worden war ausreichend Zeit gehabt, diesen Arzttermin auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ordiniert der behandelnde Arzt auch donnerstags von 16.30 – 18 Uhr bzw. freitags von 7.30 bis 11 Uhr bzw. Montag nachmittags von 17 Uhr bis 18.30 Uhr. Die bP schreibt selbst dazu in ihrem Vorlageantrag, dass bei Arztbesuchen trotz Fixtermin nicht vorhersehbar sein, wie viele Patienten sich in der Ordination aufhalten würden und es daher sein könne, dass sich ein vereinbarter Termin zeitlich wesentlich nach hinten verschiebe. Gerade auch deswegen hätte die bP Sorge dafür tragen müssen, dass die beiden Termine nicht am gleichen Vormittag stattfinden. Die Behauptung der bP, dass die Einhaltung des Termins um 11 Uhr bei der Firma römisch 40 unter normalen Umständen kein Problem gewesen wäre, wird daher als Schutzbehauptung gewertet. Darüber hinaus stellt aus den vorangegangenen Erwägungen der Umstand, dass die bP die Fa. XXXX erst um 10.44 Uhr per E-Mail darüber informierte, dass der vorherige Termin „leider noch länger dauern würde und sie nicht im Stande sei, den 11 Uhr Termin wahrzunehmen“ keinen geeigneten Entschuldigungsgrund dar. Dass ein potentieller Dienstgeber bei einer derartigen Verhaltensweise eines Arbeitssuchenden kein Interesse mehr an einem Dienstverhältnis haben wird, braucht nicht näher ausgeführt zu werden, das Verhalten der bP war somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.Darüber hinaus stellt aus den vorangegangenen Erwägungen der Umstand, dass die bP die Fa. römisch 40 erst um 10.44 Uhr per E-Mail darüber informierte, dass der vorherige Termin „leider noch länger dauern würde und sie nicht im Stande sei, den 11 Uhr Termin wahrzunehmen“ keinen geeigneten Entschuldigungsgrund dar. Dass ein potentieller Dienstgeber bei einer derartigen Verhaltensweise eines Arbeitssuchenden kein Interesse mehr an einem Dienstverhältnis haben wird, braucht nicht näher ausgeführt zu werden, das Verhalten der bP war somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen ist. Zum Vorbringen der bP, wonach eine „mögliche“ Arbeitsaufnahme keinen Vereitelungsgrund darstelle sei auf die zutreffenden Ausführungen der bB in der Beschwerdevorentscheidung (S 11) verwiesen. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund der von ihr eine Viertelstunde vor dem vereinbarten Zeitpunkt getätigten Absage des Bewerbungsgespräches bei der Firma XXXX das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund der von ihr eine Viertelstunde vor dem vereinbarten Zeitpunkt getätigten Absage des Bewerbungsgespräches bei der Firma römisch 40 das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Wenn die belangte Behörde bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Wenn die belangte Behörde bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. 3.
  2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und finanzieller Hinsicht tauglich. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht wie bereits oben dargelegt davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht wie bereits oben dargelegt davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246643.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.