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{'item': 'L517 2246775-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 25§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL517 2246775-1 Spruch, L517 2246775-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38, 9, 10 und 24 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38, 9, 10 und 24 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Der Antrag der bP auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 11.03.2021 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB), Ausschlussfrist nach § 10 AlVG an XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)11.03.2021 – Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB), Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG an römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) 03.05.2021 – Bescheid der bB an bP, weitere Ausschlussfrist nach § 10 AlVG03.05.2021 – Bescheid der bB an bP, weitere Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG 11.06.2021 – Stellenangebot der bB an bP als Landarbeiter beim XXXX , Zustellung mittels RSb-Brief11.06.2021 – Stellenangebot der bB an bP als Landarbeiter beim römisch 40 , Zustellung mittels RSb-Brief 16.06.2021 – Stellenangebot als Installateurhelfer bei der Fa. XXXX an bP16.06.2021 – Stellenangebot als Installateurhelfer bei der Fa. römisch 40 an bP 17.06.2021 – Stellenangebot als Erntearbeiter bei der Fa. XXXX an bP17.06.2021 – Stellenangebot als Erntearbeiter bei der Fa. römisch 40 an bP 25.06.2021 – Jobbörse bezüglich Stellenangebot, bP erscheint nicht 28.06.2021 – SfU-Meldung 28.06.2021 – Parteiengehör 14.07.2021 – Vorsprache der bP beim AMS 26.07.2021 – Bescheid der bB, Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 25.06.2021 04.08.2021 – Beschwerde der bP 10.08.2021 - Parteiengehör 08.09.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 24.09.2021 – Vorlageantrag der bP 28.09.2021 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezieht seit 30.09.2019 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS vom 11.03.2021 und vom 03.05.2021 wurden Ausschlussfristen gegenüber der bP verhängt, da sie das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen durch ihr Verhalten vereitelt hatte. Am 11.06.2021 wurde der bP eine Beschäftigung als Landarbeiter bei der Firma XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 01.08.2021 verbindlich angeboten. Ein Quartier wäre bei Bedarf zur Verfügung gestellt worden. Die Bewerbung hätte im Rahmen einer Jobbörse persönlich am 25.06.2021 um 10 Uhr beim potentiellen Dienstgeber erfolgen müssen. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.Am 11.06.2021 wurde der bP eine Beschäftigung als Landarbeiter bei der Firma römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 01.08.2021 verbindlich angeboten. Ein Quartier wäre bei Bedarf zur Verfügung gestellt worden. Die Bewerbung hätte im Rahmen einer Jobbörse persönlich am 25.06.2021 um 10 Uhr beim potentiellen Dienstgeber erfolgen müssen. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Der Vermittlungsvorschlag wurde der bP am 19.06.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Die bP erschien nicht zur Jobbörse am 25.06.
  2. Am 17.06.2021 wurde der bP ein Stellenangebot für eine Saisonbeschäftigung bei der Fa. XXXX in XXXX nachweislich übermittelt. Die Bewerbung hätte im Rahmen einer Jobbörse persönlich am 28.06.2021 um 14 Uhr beim potentiellen Dienstgeber erfolgen müssen. Die bP erschien auch nicht zur Jobbörse am 28.06.2021.Am 17.06.2021 wurde der bP ein Stellenangebot für eine Saisonbeschäftigung bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 nachweislich übermittelt. Die Bewerbung hätte im Rahmen einer Jobbörse persönlich am 28.06.2021 um 14 Uhr beim potentiellen Dienstgeber erfolgen müssen. Die bP erschien auch nicht zur Jobbörse am 28.06.
  3. Am 28.06.2021 erfolgte eine SfU-Meldung zum Stellenangebot XXXX , wonach die bP zur Jobbörse an diesem Tag nicht erschienen war. Diese Meldung wurde von der bB am 29.06.2021 bearbeitet.Am 28.06.2021 erfolgte eine SfU-Meldung zum Stellenangebot römisch 40 , wonach die bP zur Jobbörse an diesem Tag nicht erschienen war. Diese Meldung wurde von der bB am 29.06.2021 bearbeitet. Am 28.06.2021 brachte die bB der bP schriftlich zur Kenntnis, dass ihr Leistungsbezug mit 25.06.2021 zur Klärung eingestellt werden musste, da sie sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hätte. Das Schreiben enthielt auch eine Rechtsbelehrung gem. § 24 AlVG. Die Einstellung bezog sich auf den Vermittlungsvorschlag XXXX vom 11.06.2021.Am 28.06.2021 brachte die bB der bP schriftlich zur Kenntnis, dass ihr Leistungsbezug mit 25.06.2021 zur Klärung eingestellt werden musste, da sie sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hätte. Das Schreiben enthielt auch eine Rechtsbelehrung gem. Paragraph 24, AlVG. Die Einstellung bezog sich auf den Vermittlungsvorschlag römisch 40 vom 11.06.
  4. Am 14.07.2021 erschien die bP ohne Termin persönlich beim AMS und zwar in der Form, dass sie mitten in einem telefonischen Beratungsgespräch die Tür zum Beraterbüro aufriss und sich nachdem ihr gedeutet wurde, sie solle das Büro verlassen, vor das Beraterbüro setzte, woraufhin die Security gerufen wurde. Sie konnte von der Security erst zum Gehen bewegt werden, als gedroht wurde, die Polizei zu rufen. Auch eine andere Mitarbeiterin des AMS hatte in der Zwischenzeit die Security informiert, da die bP direkt nach dem Betreten des Gebäudes an der Absperrung vorbei zum Beraterbüro gestürmt war. Am 26.07.2021 erging ein Bescheid der bB, die Notstandshilfe der bP wurde ab 25.06.2021 eingestellt. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass innerhalb eines Jahres drei Sanktionen gem. § 10 AlVG vorliegen würden, weil die bP sich geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt habe.Am 26.07.2021 erging ein Bescheid der bB, die Notstandshilfe der bP wurde ab 25.06.2021 eingestellt. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass innerhalb eines Jahres drei Sanktionen gem. Paragraph 10, AlVG vorliegen würden, weil die bP sich geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt habe. Die bP brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig am 04.08.2021 Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, sie könne sich nicht erklären, warum ihr Leistungsbezug eingestellt worden sei, da sie sich auf alle Stellen ordnungsgemäß beworben hätte und aus dem Bescheid auch nicht ersichtlich sei, um welche Firma es sich konkret handle. Auch aus dem Schreiben vom 28.06.2021 gehe dies nicht hervor. Mit Bescheid vom 08.09.2021 wurde die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen für die inhaltliche Entscheidung wurden die §§ 9, 10, 24 und 38 AlVG zitiert.Mit Bescheid vom 08.09.2021 wurde die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen für die inhaltliche Entscheidung wurden die Paragraphen 9, 10, 24 und 38 AlVG zitiert. Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte die bB fest, dass die bP mehrmals das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen vereitelt habe und führte die beiden Ausschlussfristen vom 11.02.2021 bis 24.03.2021 und vom 22.04.2021 bis 16.06.2021 an. Ferner stellte die bB fest, dass auch das zumutbare Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX durch das Verhalten der bP nicht zustande gekommen sei und das AMS nunmehr das Vorliegen genereller Arbeitsunwilligkeit annehme.Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte die bB fest, dass die bP mehrmals das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen vereitelt habe und führte die beiden Ausschlussfristen vom 11.02.2021 bis 24.03.2021 und vom 22.04.2021 bis 16.06.2021 an. Ferner stellte die bB fest, dass auch das zumutbare Beschäftigungsverhältnis zur Firma römisch 40 durch das Verhalten der bP nicht zustande gekommen sei und das AMS nunmehr das Vorliegen genereller Arbeitsunwilligkeit annehme. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erachtete das AMS es als erwiesen, dass die bP zum dritten Mal binnen eines halben Jahres das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Ferner lasse auch ihr sonstiges Verhalten darauf schließen, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gewillt sei, eine Beschäftigung aufzunehmen. Am 24.09.2021 brachte die bP rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und beantragte die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. Neben Ausführungen bezüglich einer Stelle bei der Fa. XXXX , die hier nicht mehr berücksichtigt werden können, da die diesbezügliche Entscheidung des AMS rechtskräftig ist führte die bP zusammengefasst an, es sei nicht richtig, dass sie die Stelle als Installateurhelfer bei der Fa. XXXX nicht angetreten hätte. Sie sei vom Arbeitgeber angerufen worden und gefragt worden, wann sie zuletzt als Installateur gearbeitet hätte. Nachdem sie mitgeteilt hätte, dass dies vor 9 Jahren gewesen sei, habe der Arbeitgeber aufgelegt. Sie hätte die Stelle natürlich angenommen, wenn sie die Chance dazu erhalten hätte. Am 24.09.2021 brachte die bP rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und beantragte die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. Neben Ausführungen bezüglich einer Stelle bei der Fa. römisch 40 , die hier nicht mehr berücksichtigt werden können, da die diesbezügliche Entscheidung des AMS rechtskräftig ist führte die bP zusammengefasst an, es sei nicht richtig, dass sie die Stelle als Installateurhelfer bei der Fa. römisch 40 nicht angetreten hätte. Sie sei vom Arbeitgeber angerufen worden und gefragt worden, wann sie zuletzt als Installateur gearbeitet hätte. Nachdem sie mitgeteilt hätte, dass dies vor 9 Jahren gewesen sei, habe der Arbeitgeber aufgelegt. Sie hätte die Stelle natürlich angenommen, wenn sie die Chance dazu erhalten hätte. Die bP gab an, dem AMS sei bezüglich der Fa. XXXX offenbar ein Fehler unterlaufen und sei die Sperre vom 22.
  5. bis 16.6.2021 zu Unrecht erfolgt. Wenn diese Sperre vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben würde, dann würden keine 3 Sperren vorliegen, aufgrund dessen sie von der Notstandshilfe abgemeldet werden dürfe. Sie sei immer arbeitsbereit gewesen und sei es auch nach wie vor, sowohl von 22.
  6. bis 16.6.2021 als auch ab 25.6.2021.Die bP gab an, dem AMS sei bezüglich der Fa. römisch 40 offenbar ein Fehler unterlaufen und sei die Sperre vom 22.
  7. bis 16.6.2021 zu Unrecht erfolgt. Wenn diese Sperre vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben würde, dann würden keine 3 Sperren vorliegen, aufgrund dessen sie von der Notstandshilfe abgemeldet werden dürfe. Sie sei immer arbeitsbereit gewesen und sei es auch nach wie vor, sowohl von 22.
  8. bis 16.6.2021 als auch ab 25.6.
  9. Die Beschwerde der bP wurde am 28.09.2021 dem BVwG vorgelegt. Am 21.03.2022 forderte das BVwG von der bB Unterlagen an, die zur Entscheidungsfindung wesentlich sind, sich jedoch nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befanden. Diese Unterlagen wurden in der Folge vorgelegt. Die bP hatte bis zum 15.11.2021 keine Beschäftigung aufgenommen, welche eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung begründen würde. 2.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  12. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  13. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  14. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  15. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  16. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  17. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  18. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Eine Feststellung zum Stellenangebot als Installateurgehilfe bzw. zu einer nicht erfolgten Bewerbung (siehe S 4 BVE) konnte mangels erforderlicher Sachverhaltsermittlungen der bB nicht getroffen werden. Eine derartige Feststellung wäre im gegenständlichen Fall auch nicht entscheidungsrelevant. Dass sich die vorläufige Einstellung des Bezugs laut Mitteilung der bB vom 28.06.2021 auf das Stellenangebot bei der Fa. XXXX bezog, ergibt sich daraus, dass zwar zu diesem Zeitpunkt auch das Stellenangebot bei der Firma XXXX noch offen war, die diesbezügliche Rückmeldung des SfU bezüglich des Nichterscheinens der bP bei der Jobbörse am 28.06.2021 wie aus dem Akt ersichtlich ist, erst am 29.06.2021 bearbeitet wurde.Dass sich die vorläufige Einstellung des Bezugs laut Mitteilung der bB vom 28.06.2021 auf das Stellenangebot bei der Fa. römisch 40 bezog, ergibt sich daraus, dass zwar zu diesem Zeitpunkt auch das Stellenangebot bei der Firma römisch 40 noch offen war, die diesbezügliche Rückmeldung des SfU bezüglich des Nichterscheinens der bP bei der Jobbörse am 28.06.2021 wie aus dem Akt ersichtlich ist, erst am 29.06.2021 bearbeitet wurde. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergeben aus der Beschwerdevorentscheidung bzw. aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. 3.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  21. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass bei der bP aufgrund des dauerhaften Fehlens der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegt.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass bei der bP aufgrund des dauerhaften Fehlens der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegt., Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Landarbeiter entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinn der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. zuletzt VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062-6 mwN)Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinn der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche zuletzt VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062-6 mwN) Die bP hätte, um ihren Verpflichtungen als arbeitssuchende und arbeitswillige Person nachzukommen ein entsprechendes Bemühen bezüglich der Erlangung der angebotenen Stellen unter Beweis stellen müssen. So wäre sie natürlich verpflichtet gewesen, an der Jobbörse beim potentiellen Arbeitgeber XXXX am 25.06.2021 teilzunehmen. Nachdem sie dort nicht erschienen ist, war dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die bP hat zwar in der Beschwerde vom 04.08.2021 angegeben, sich ordnungsgemäß auf die zugewiesenen Stellen beworben zu haben, ist aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens der Feststellung entgegengetreten, dass sie zur Jobbörse vom 25.06.2021 nicht erschienen sei. Auch im Vorlageantrag finden sich keine Ausführungen dazu, sodass sie sich eben nicht ordnungsgemäß beworben hatte.Die bP hätte, um ihren Verpflichtungen als arbeitssuchende und arbeitswillige Person nachzukommen ein entsprechendes Bemühen bezüglich der Erlangung der angebotenen Stellen unter Beweis stellen müssen. So wäre sie natürlich verpflichtet gewesen, an der Jobbörse beim potentiellen Arbeitgeber römisch 40 am 25.06.2021 teilzunehmen. Nachdem sie dort nicht erschienen ist, war dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die bP hat zwar in der Beschwerde vom 04.08.2021 angegeben, sich ordnungsgemäß auf die zugewiesenen Stellen beworben zu haben, ist aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens der Feststellung entgegengetreten, dass sie zur Jobbörse vom 25.06.2021 nicht erschienen sei. Auch im Vorlageantrag finden sich keine Ausführungen dazu, sodass sie sich eben nicht ordnungsgemäß beworben hatte. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund ihres Nichterscheinens bei der Jobbörse der Firma XXXX am 25.06.2021 ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen konnte, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund ihres Nichterscheinens bei der Jobbörse der Firma römisch 40 am 25.06.2021 ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen konnte, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und finanzieller Hinsicht tauglich. Wenn die belangte Behörde bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Wenn die belangte Behörde bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe nach § 10 AlVG geführt haben geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (siehe zuletzt VwGH vom 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). Als Richtschnur können dabei drei festgestellte Vereitelungshandlungen angesehen werden. Im gegenständlichen Fall wurde gleichzeitig mit der dritten Vereitelungshandlung bezüglich der Stelle bei der Firma XXXX die Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt. Dem ist nicht entgegenzutreten, da sich aus dem Gesamtverhalten der bP – vor allem auch in Bezug auf ein weiteres Nichterscheinen zu einer Jobbörse der Firma XXXX am 28.06.2021, welches ebenfalls als Vereitelung zu werten ist – ergibt, dass sie offenbar nicht gewillt ist, eine ihr zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und es ihr augenscheinlich an der als Grundvoraussetzungen für den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen in den §§ 7 und 9 AlVG normierten Arbeitswilligkeit fehlt.Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe nach Paragraph 10, AlVG geführt haben geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (siehe zuletzt VwGH vom 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). Als Richtschnur können dabei drei festgestellte Vereitelungshandlungen angesehen werden. Im gegenständlichen Fall wurde gleichzeitig mit der dritten Vereitelungshandlung bezüglich der Stelle bei der Firma römisch 40 die Notstandshilfe wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt. Dem ist nicht entgegenzutreten, da sich aus dem Gesamtverhalten der bP – vor allem auch in Bezug auf ein weiteres Nichterscheinen zu einer Jobbörse der Firma römisch 40 am 28.06.2021, welches ebenfalls als Vereitelung zu werten ist – ergibt, dass sie offenbar nicht gewillt ist, eine ihr zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und es ihr augenscheinlich an der als Grundvoraussetzungen für den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen in den Paragraphen 7 und 9 AlVG normierten Arbeitswilligkeit fehlt. Daran vermag auch die Behauptung der bP im Vorlageantrag nichts zu ändern, wonach sie immer arbeitsbereit gewesen sei und das auch nach wie vor wäre. Das tatsächliche Verhalten der bP steht dieser Behauptung diametral entgegen. In diesem Zusammenhang judiziert der VwGH auch, dass die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, selbst dann, wenn noch nicht dreimal rechtskräftig ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ausgesprochen worden sei, nicht ausreiche (VwGH vom 25.06.2021, Ra 2020/08/0169).Daran vermag auch die Behauptung der bP im Vorlageantrag nichts zu ändern, wonach sie immer arbeitsbereit gewesen sei und das auch nach wie vor wäre. Das tatsächliche Verhalten der bP steht dieser Behauptung diametral entgegen. In diesem Zusammenhang judiziert der VwGH auch, dass die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, selbst dann, wenn noch nicht dreimal rechtskräftig ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG ausgesprochen worden sei, nicht ausreiche (VwGH vom 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). An anderer Stelle sprach der VwGH aus, dass dann, wenn der Leistungsbezug wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt wurde, jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem. § 9 AlVG nicht ausreiche (VwGH
  2. 2013, 2012/08/0197;
  3. 2015, Ro 2014/08/0033-6). Auch eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit – ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung – reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit nicht aus.An anderer Stelle sprach der VwGH aus, dass dann, wenn der Leistungsbezug wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt wurde, jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem. Paragraph 9, AlVG nicht ausreiche (VwGH
  4. 2013, 2012/08/0197;
  5. 2015, Ro 2014/08/0033-6). Auch eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit – ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung – reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit nicht aus. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  6. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 207Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  7. Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG Rz 207 Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Wie die belangte Behörde zutreffend im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt hat, kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem solchen Fall z.B. dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl. u.a. VwGH vom
  8. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128).Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Wie die belangte Behörde zutreffend im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt hat, kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, in einem solchen Fall z.B. dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird vergleiche u.a. VwGH vom
  9. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128). Dies bedarf eines eigenständigen Handelns des Arbeitssuchenden. Ein solches Handeln liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor, das Vorbringen der bP beschränkt sich auf die bloße Behauptung des Vorliegens ihrer Arbeitswilligkeit. Den Feststellungen zufolge hat die bP zumindest bis 15.11.2021 kein Beschäftigungsverhältnis angetreten. Ein solches müsste von der bP zudem über einen gewissen Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden, um die Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit hinreichend zu dokumentieren. Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Arbeitsunwilligkeit der bP festgestellt und die Notstandshilfe eingestellt. 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu Spruchteil B): Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde. 3.7.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246775.1.00

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