Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 15§ 7§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL517 2246815-1 Spruch, L 517 2246815-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs 1 Verwal-tungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2021 wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwal-tungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. B) Die Beschwerde wird
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. C) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. D) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 15.04.2021 – Bewerbung von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) als Haustechniker beim XXXX in XXXX 15.04.2021 – Bewerbung von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) als Haustechniker beim römisch 40 in römisch 40 17.05.2021 – Arbeitsvertrag zwischen bP und XXXX – Anstellung als Hausmeister17.05.2021 – Arbeitsvertrag zwischen bP und römisch 40 – Anstellung als Hausmeister 18.05.2021 – E-Mail der bP an Dienstgeber 25.05.2021 – eAMS-Nachricht der bP an AMS XXXX 25.05.2021 – eAMS-Nachricht der bP an AMS römisch 40 25.05.2021 – Abmeldung der bP bei SV Österr. Sozialversicherung mit 18.05.2021, Abmeldegrund: Probezeit DN 14.06.2021 – E-Mail ehemaliger Dienstgeber an AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)14.06.2021 – E-Mail ehemaliger Dienstgeber an AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 15.06.2021 – Bescheid der bB 23.06.2021 – Beschwerde der bP 30.06.2021 – Stellungnahme XXXX 30.06.2021 – Stellungnahme römisch 40 05.07.2021 – Parteiengehör 06.07.2021 – Stellungnahme der bP 02.08.2021 – Aufforderung der bB an bP, Gutachten des Pensionsversicherungsträgers bis 16.08.021 vorzulegen 04.08.2021 – Aufforderung zur Mitteilung durch bP an AMS 05.08.2021 – Mitteilung AMS an bP 18.08.2021 – Anforderung ärztliches Gutachten durch AMS bei Pensionsversicherungsanstalt 26.08.2021 – Übermittlung Gutachten an AMS 18.09.2021 – Beschwerdevorentscheidung bB 28.09.2021 – Vorlageantrag der bP 29.09.2021 – Beschwerdevorlage beim BVwG 10.10.2021 – Schreiben bP an BVwG samt Beilage II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog beim Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) Notstandshilfe bis 16.05.
- In der Folge war sie vom 17.05.2021 bis 18.05.2021 bei der XXXX , als Arbeiter (Hausmeister) beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis endete durch Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer. Die bP bezog beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) Notstandshilfe bis 16.05.
- In der Folge war sie vom 17.05.2021 bis 18.05.2021 bei der römisch 40 , als Arbeiter (Hausmeister) beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis endete durch Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer. Dazu erklärte die bP beim AMS XXXX am 18.05.2021 per eAMS sinngemäß, dass ihr der Druck, welcher von Herrn XXXX ausgeübt worden sei, zu groß war, sie dies nicht hinnehmen würde und es in der Probezeit zur Kündigung gekommen sei. Es handle sich um Vertragsbruch von Seiten des Arbeitgebers. Dazu erklärte die bP beim AMS römisch 40 am 18.05.2021 per eAMS sinngemäß, dass ihr der Druck, welcher von Herrn römisch 40 ausgeübt worden sei, zu groß war, sie dies nicht hinnehmen würde und es in der Probezeit zur Kündigung gekommen sei. Es handle sich um Vertragsbruch von Seiten des Arbeitgebers. Sie sei bereit gewesen, unter den Bedingungen, welche sie im Arbeitsvertrag unterschrieben hätte, weiter zu machen, trotz einer Tätigkeit, welche ihrer Gesundheit nicht entspreche. Sie hätte Herrn XXXX über ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Kenntnis gesetzt, da sie ansonsten nicht eingestellt worden wäre. Sie sei bereit gewesen, unter den Bedingungen, welche sie im Arbeitsvertrag unterschrieben hätte, weiter zu machen, trotz einer Tätigkeit, welche ihrer Gesundheit nicht entspreche. Sie hätte Herrn römisch 40 über ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Kenntnis gesetzt, da sie ansonsten nicht eingestellt worden wäre. Die bP übermittelte dem Dienstgeber am 18.05.2021 um 14:35 eine E-Mail und teilte mit, dass sie einen Arbeitsvertrag für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25 Std./Woche unterschieben habe. Nun werde von ihr verlangt, fast Vollzeit zu arbeiten, womit sie nicht einverstanden sei und es sich hier um einen Vertragsbruch handle. Ihr sei erst heute mitgeteilt worden, dass es sich um 6 Arbeitstage in der Woche handle und ihre Mail sei als Kündigung zu betrachten sei, wenn die Firma weiterhin darauf bestehe. Am 25.05.2021 brachte die bP bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ein und übermittelte dem AMS per E- Mail am 14.06.2021 den von ihr unterfertigten Dienstvertag der Firma XXXX . Der von der bP unterfertigte Dienstvertrag führt im Wesentlichen aus, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Beginn 17.05.2021 und Ende 31.12.2021 vereinbart sei. Die bP sei als Hausmeister beschäftigt. Die Arbeitszeit sei auf 5 Tage in der Woche aufgeteilt und die wöchentliche Arbeitsleistung betrage 25,00 Stunden pro Woche. Am 25.05.2021 brachte die bP bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ein und übermittelte dem AMS per E- Mail am 14.06.2021 den von ihr unterfertigten Dienstvertag der Firma römisch 40 . Der von der bP unterfertigte Dienstvertrag führt im Wesentlichen aus, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Beginn 17.05.2021 und Ende 31.12.2021 vereinbart sei. Die bP sei als Hausmeister beschäftigt. Die Arbeitszeit sei auf 5 Tage in der Woche aufgeteilt und die wöchentliche Arbeitsleistung betrage 25,00 Stunden pro Woche. Es wurde festgehalten, dass die Wochenruhetage unregelmäßig sein können und ausdrücklich vereinbart werde, dass die Arbeitswoche jeweils am Montag beginne und dass die bP die ausdrückliche Zustimmung zur aufgrund wesentlicher Änderungen im Arbeitsanfall bedingten kurzfristigen Abänderungen der Arbeitszeitlage unter Beachtung der arbeitsmedizinischen Grenzen und Beschränkungen erteile. Die Firma XXXX teilte dem AMS am 14.06.2021 zu den Angaben der bP per E-Mail im Wesentlichen mit, dass die bP bei der Firma XXXX einen Vertrag mit 25 Stunden / 5 Tage pro Woche hatte. Ihr sei beim Vorstellungsgespräch und in einem Gespräch vor Ort gesagt worden, dass es Tage geben könne, wo länger gearbeitet werden müsse, die Stunden aber sobald wie möglich auch wieder mit weniger Arbeitsstunden am Tag abgegolten würden und die bP bei einem evtl. Anfall einer 6 Tagewoche die darauffolgende Woche 3 Tage frei gehabt hätte. Die Firma römisch 40 teilte dem AMS am 14.06.2021 zu den Angaben der bP per E-Mail im Wesentlichen mit, dass die bP bei der Firma römisch 40 einen Vertrag mit 25 Stunden / 5 Tage pro Woche hatte. Ihr sei beim Vorstellungsgespräch und in einem Gespräch vor Ort gesagt worden, dass es Tage geben könne, wo länger gearbeitet werden müsse, die Stunden aber sobald wie möglich auch wieder mit weniger Arbeitsstunden am Tag abgegolten würden und die bP bei einem evtl. Anfall einer 6 Tagewoche die darauffolgende Woche 3 Tage frei gehabt hätte. Auch hat die Firma festgehalten, dass die bP am
- Arbeitstag 4,75 Stunden und am
- Arbeitstag 4,75 Stunden gearbeitet habe. Das AMS sprach mit Bescheid vom 15.06.2021 aus, dass die bP für die Zeit vom 19.05.2021 bis 15.06.2021 gem. § 38 iVm § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF keine Notstandshilfe erhalte. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Das AMS sprach mit Bescheid vom 15.06.2021 aus, dass die bP für die Zeit vom 19.05.2021 bis 15.06.2021 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF keine Notstandshilfe erhalte. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid brachte die bP fristgerecht am 23.06.2021 Beschwerde ein und wendete im Wesentlichen ein, dass sie keinesfalls eine Beschäftigung abgelehnt hätte. Sie hätte sich am 15.04.2021 auf die öffentlich ausgeschriebene Stelle von der Firma XXXX als Haustechniker, Teilzeit 20 - 25 Stunden pro Woche beworben. Sie sei folgend zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, wo ihr persönlich von Herrn XXXX mitgeteilt worden sei, dass es sich bei der Tätigkeit um kleine technische Arbeiten handle. Sie sei damit einverstanden gewesen, da Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schaffen würde. Sie hätte Herrn XXXX nicht über Ihre Behinderung in Kenntnis gesetzt, da sie ansonsten nicht genommen worden wäre. Sie würde dies nicht mehr machen und all Ihre gesundheitlichen Einschränkungen in Ihrem Lebenslauf verankern, wozu sie verpflichtet sei, da ihr Verschweigen sonst zu einer fristlosen Kündigung führen könnte. Gegen diesen Bescheid brachte die bP fristgerecht am 23.06.2021 Beschwerde ein und wendete im Wesentlichen ein, dass sie keinesfalls eine Beschäftigung abgelehnt hätte. Sie hätte sich am 15.04.2021 auf die öffentlich ausgeschriebene Stelle von der Firma römisch 40 als Haustechniker, Teilzeit 20 - 25 Stunden pro Woche beworben. Sie sei folgend zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, wo ihr persönlich von Herrn römisch 40 mitgeteilt worden sei, dass es sich bei der Tätigkeit um kleine technische Arbeiten handle. Sie sei damit einverstanden gewesen, da Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schaffen würde. Sie hätte Herrn römisch 40 nicht über Ihre Behinderung in Kenntnis gesetzt, da sie ansonsten nicht genommen worden wäre. Sie würde dies nicht mehr machen und all Ihre gesundheitlichen Einschränkungen in Ihrem Lebenslauf verankern, wozu sie verpflichtet sei, da ihr Verschweigen sonst zu einer fristlosen Kündigung führen könnte. Sie hätte ihren Arbeitsvertag mit ca. 50 anderen Personen und ausgeübten Druck, da keine Zeit war, unterschrieben und es sei ihr unmöglich gewesen, ihren Arbeitsvertrag zu kontrollieren. Sie hätte erst zuhause gesehen, dass sie als Hausmeister eingestellt würde. Sie würde nie einen Job als Hausmeister anstreben, da sie wisse, dass sie diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht schaffen würde. Sie hätte trotz ihrer Feststellung in einem komplett anderen Umfeld weitergearbeitet, als ihr versprochen worden sei. Sie sei nach 2 Tagen von Herrn XXXX in Begleitung von einem anderen Herrn aufgesucht worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass sie 6 Tage in der Woche arbeiten müsste, +/- 50 Std. wöchentlich und auf Abruf zu Verfügung stehen müsste. Sie hätte ihre Schicht fertiggemacht und zu Hause eine E-Mail zu Händen von Herr XXXX verfasst und abgesendet. Darauf sei sie von Herr XXXX angerufen worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr kommen müsse und gekündigt sei. Sie habe die unzumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht gekündigt.Sie hätte trotz ihrer Feststellung in einem komplett anderen Umfeld weitergearbeitet, als ihr versprochen worden sei. Sie sei nach 2 Tagen von Herrn römisch 40 in Begleitung von einem anderen Herrn aufgesucht worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass sie 6 Tage in der Woche arbeiten müsste, +/- 50 Std. wöchentlich und auf Abruf zu Verfügung stehen müsste. Sie hätte ihre Schicht fertiggemacht und zu Hause eine E-Mail zu Händen von Herr römisch 40 verfasst und abgesendet. Darauf sei sie von Herr römisch 40 angerufen worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr kommen müsse und gekündigt sei. Sie habe die unzumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht gekündigt. Am 30.06.2021 gab der Betriebsleiter des XXXX folgende Stellungnahme ab:Am 30.06.2021 gab der Betriebsleiter des römisch 40 folgende Stellungnahme ab: „Herr XXXX war von 17.05.2021 bis 18.05.2021 in unserem Unternehmen als Hausmeister in Teilzeit angestellt. 5 Tage pro Woche, 25 Stunden. Er hat am 17.05.2021 von 9 bis 14 Uhr gearbeitet und am 18.05.2021 von 8 bis 13 Uhr. Das sind pro Tag 4,75 Stunden plus einer Pause von 15 Minuten.„Herr römisch 40 war von 17.05.2021 bis 18.05.2021 in unserem Unternehmen als Hausmeister in Teilzeit angestellt. 5 Tage pro Woche, 25 Stunden. Er hat am 17.05.2021 von 9 bis 14 Uhr gearbeitet und am 18.05.2021 von 8 bis 13 Uhr. Das sind pro Tag 4,75 Stunden plus einer Pause von 15 Minuten. In einem ersten Gespräch mit der Betriebsleitung und dem anderen Hausmeister wurde Herrn XXXX sein Zuständigkeitsbereich sowie die Arbeitszeiten erklärt. Die Betriebsleitung hat darauf hingewiesen, dass bei Mehrarbeit Überstunden und auch evtl, eher sehr selten ein sechster Arbeitstag pro Woche anfallen könnte, welcher aber bei weniger Arbeit umgehend mit einem zusätzlichen freien Tag in der darauffolgenden Woche wieder abgebaut wird.In einem ersten Gespräch mit der Betriebsleitung und dem anderen Hausmeister wurde Herrn römisch 40 sein Zuständigkeitsbereich sowie die Arbeitszeiten erklärt. Die Betriebsleitung hat darauf hingewiesen, dass bei Mehrarbeit Überstunden und auch evtl, eher sehr selten ein sechster Arbeitstag pro Woche anfallen könnte, welcher aber bei weniger Arbeit umgehend mit einem zusätzlichen freien Tag in der darauffolgenden Woche wieder abgebaut wird. Am Abend des
- Mai erhielten wir eine E-Mail von Herrn XXXX (ist dem Anhang beigefügt) in der er uns des Vertragsbruchs bezichtigte, da von ihm verlangt würde Vollzeit zu arbeiten. Sollten wir weiterhin darauf bestehen sollen wir seine Nachricht als Kündigung ansehen. Das haben wir auch gemacht, und haben ihm seine Austrittspapiere per Post zugeschickt.Am Abend des
- Mai erhielten wir eine E-Mail von Herrn römisch 40 (ist dem Anhang beigefügt) in der er uns des Vertragsbruchs bezichtigte, da von ihm verlangt würde Vollzeit zu arbeiten. Sollten wir weiterhin darauf bestehen sollen wir seine Nachricht als Kündigung ansehen. Das haben wir auch gemacht, und haben ihm seine Austrittspapiere per Post zugeschickt. Herr XXXX hat in seinen beiden Tagen keine Überstunden gemacht und hat von sich aus (sieht E-Mail) gekündigt.Herr römisch 40 hat in seinen beiden Tagen keine Überstunden gemacht und hat von sich aus (sieht E-Mail) gekündigt. Herrn XXXX Aufgaben in unserem Unternehmen waren: Pflege des Gastgartenbereichs, Gießen der Blumen, Bereitstellen der Mülltonnen und Container zur regelmäßigen Müllabfuhr, Pressen von Kartonagen, Beheben kleinerer Schäden.Herrn römisch 40 Aufgaben in unserem Unternehmen waren: Pflege des Gastgartenbereichs, Gießen der Blumen, Bereitstellen der Mülltonnen und Container zur regelmäßigen Müllabfuhr, Pressen von Kartonagen, Beheben kleinerer Schäden. Leider mussten wir bereits in den seinen ersten beiden Arbeitstagen feststellen, dass seine Motivation zur Arbeit sehr zu wünschen übrig gelassen hat.“ Die Ermittlungen des AMS wurden der bp mit Schreiben vom 05.07.2021 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Weiters teilte das AMS der bP bezüglich der ins Treffen geführten, dem AMS vorliegenden Unterlagen in Bezug auf gesundheitlichen Einschränkungen mit, dass die Befunde veraltet seien und forderte das AMS die bP auf, ihr vorliegende aktuelle Befunde bis zum 16.07.2021 zu übermitteln. In der Stellungnahme vom 06.07.2021 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie im Jahre 2015 eine Erkrankung an einem starken Hautkrebs durchgemacht (1 1/2 Jahr lang) habe und sie unter einer Sonnenallergie leide. Am 06.07.2021 eine MRT Ihres linken Knies habe und am 07.07.2021 eine fachärztliche Untersuchung im XXXX durchgeführt werde und ihre gesundheitlichen Einschränkungen nur schlimmer werden könnten. Herr XXXX vom der Firma XXXX sage nicht die Wahrheit.In der Stellungnahme vom 06.07.2021 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie im Jahre 2015 eine Erkrankung an einem starken Hautkrebs durchgemacht (1 1/2 Jahr lang) habe und sie unter einer Sonnenallergie leide. Am 06.07.2021 eine MRT Ihres linken Knies habe und am 07.07.2021 eine fachärztliche Untersuchung im römisch 40 durchgeführt werde und ihre gesundheitlichen Einschränkungen nur schlimmer werden könnten. Herr römisch 40 vom der Firma römisch 40 sage nicht die Wahrheit. Aktuelle Befunde wurden von der bP trotz nachweislicher Aufforderung nicht übermittelt. Das AMS bezog sich in einem Schreiben an die bP vom 02.08.2021 auf den Umstand, dass diese am 25.05.2021 bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension eingebracht habe. Laut Pensionsversicherungsanstalt seien die medizinischen Untersuchungen abgeschlossen und würen entsprechende Gutachten zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand vorliegen. Insbesondere forderte das AMS die bP im Rahmen dieses Schreibens auf, die ihrem Pensionsverfahren zu Grunde liegenden Gutachten beim Pensionsversicherungsträger einzufordern und ersuchte, diese unverzüglich (bis 16.08.2021) an das AMS zu übermitteln. Weiters forderte das AMS die bP auf Grund ihrer ins Treffen geführten gesundheitlichen Einschränkungen (Hautkrebs, Sonnenallergie) auf, ihr vorliegende aktuelle Gutachten bzw. Befunde beizubringen. Daraufhin forderte die bP ihrerseits das AMS mit Mail vom 04.08.2021 auf, ihr den § mitzuteilen, welcher dem AMS die Berechtigung verleihe, sensible Daten (Gesundheitsdaten) einzufordern. Daraufhin forderte die bP ihrerseits das AMS mit Mail vom 04.08.2021 auf, ihr den Paragraph mitzuteilen, welcher dem AMS die Berechtigung verleihe, sensible Daten (Gesundheitsdaten) einzufordern. Das AMS kam der Aufforderung der bP mit Schreiben vom 05.08.2021 nach und brachte ihr zur Kenntnis, dass das es diese Gutachten auf Grund ihrer gesundheitlichen Vorbringen als Beweismittel im Beschwerdeverfahren benötige. Das Gutachten der PVA wurde von der bP in der Folge dennoch nicht vorgelegt. Sie brachte lediglich einen Befundbericht (datiert mit 09.08.2021) der Allgemeinmediziner XXXX bei, worin bestätigt wird, dass bei ihr eine Sonnenallergie besteht, jedoch nicht ausgeführt ist, ob es dadurch zu beruflichen Einschränkungen kommen kann. Sie brachte lediglich einen Befundbericht (datiert mit 09.08.2021) der Allgemeinmediziner römisch 40 bei, worin bestätigt wird, dass bei ihr eine Sonnenallergie besteht, jedoch nicht ausgeführt ist, ob es dadurch zu beruflichen Einschränkungen kommen kann. In Ermangelung der Mitwirkung der bP ersuchte das AMS am 18.08.2021 den Pensionsversicherungsträger um Übermittlung der im Pensionsverfahren der bP angefertigten medizinischen Gutachten. Das dem AMS in der Folge am 19.08.2021 vom Pensionsversicherungsträger übermittelte Gutachten vom 22.07.2021 führt unter Punkt
- „Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit“ aus: „Im Vordergrund stehen die Beschwerden von Seiten des rechten Kniegelenks bei
- gradiger Chondropathie mit zeitweiser Ergussbildung und Belastungsschmerzen. Der / die Antragsteller / in ist aus unfallchirurgischer orthopädischer Sicht für vollschichtig für leicht bis mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend sitzender, gehender und stehender Arbeitshaltung in normalem und fallweise forciertem Arbeitstempo einsetzbar. Zwangshaltungen können durchaus exponiert, fallweise über Kopf halbzeitig mit Armvorhalten, vorgebeugt, gebückt, fallweise kniend und hockend eingenommen werden. Eine Einschränkung der Wegstrecke besteht nicht.“ Unter Punkt
- „Derzeitige Beschwerden“ finden sich folgende Angaben: „Stechende Schmerzen im medialen Kniegelenkskompartment rechts. Links beginnen ähnliche Beschwerden. Häufige Schwellneigung des rechten Kniegelenks. Chronische Lumbalgie ohne sonsomotorisches Defizit. Unter Punkt
- „Status“ findet sich unter anderem: Links: Ellbogen: Extension/Flexion: 0-150, Pro-/Supination: 90-0-90 Rechts: Ellbogen: Zustand nach Verletzung von
- Extension/Flexion: 0-120, Pro/Supination: 50-0-80“ Angaben zu etwaigen Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens wurden zum Untersuchungszeitpunkt am 07.07.2021 bei XXXX von der bP nicht gemacht.Angaben zu etwaigen Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens wurden zum Untersuchungszeitpunkt am 07.07.2021 bei römisch 40 von der bP nicht gemacht. Im Jahr 2015 lag bei der bP keine längere Krankschreibung bzw. kein längerer Krankengeldbezug vor, sie bezog in diesem Zeitraum zumeist Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die bP war vom 01.09.2021 bis 05.03.2022 als Arbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt.Die bP war vom 01.09.2021 bis 05.03.2022 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG wies das AMS die Beschwerde der bP vom 23.06.2021 am 17.09.2021 ab und gründete seine Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 38 und 11 AlVG. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG wies das AMS die Beschwerde der bP vom 23.06.2021 am 17.09.2021 ab und gründete seine Entscheidung auf die Bestimmungen der Paragraphen 38 und 11 AlVG. Aufgrund des von der Pensionsversicherungsanstalt zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension angefertigten ärztlichen Gutachtens ist die bP aus unfallchirurgischer Sicht vollschichtig für leicht bis mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend sitzender, gehender und stehender Arbeitshaltung in normalem und fallweise forciertem Arbeitstempo einsetzbar. Zwangshaltungen könnten durchaus exponiert, fallweise über Kopf, halbzeitig mit Armvorhalten, vorgebeugt, gebückt, fallweise kniend und hockend eingenommen werden. Eine Einschränkung der Wegstrecke besteht nicht. Die bP beantragte am 28.09.2021 beim AMS die Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG, beantragte darin weiters die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung und brachte ergänzend vor: „Ich trage von der Arbeit als Hausmeister bei der Firma XXXX gesundheitliche schwerwiegende Schäden davon, welche ich dem AMS bereits mitgeteilt habe und dazu auch sämtliche ärztliche Befunde vorgelegt habe. Bei der Tätigkeit im XXXX habe ich beim Tragen von schweren Sachen ein „Knacken“ im linken Ellbogen verspürt. Dies hat zu Beginn keine Schmerzen verursacht. Jedoch hat sich dabei ein Knochenfragment von meinem Ellbogen gelöst und verursacht dieses nun so starke Schmerzen, dass ich nun zu einem Unfallchirurgen verwiesen wurde (siehe dazu Überweisungsbestätigung). „Ich trage von der Arbeit als Hausmeister bei der Firma römisch 40 gesundheitliche schwerwiegende Schäden davon, welche ich dem AMS bereits mitgeteilt habe und dazu auch sämtliche ärztliche Befunde vorgelegt habe. Bei der Tätigkeit im römisch 40 habe ich beim Tragen von schweren Sachen ein „Knacken“ im linken Ellbogen verspürt. Dies hat zu Beginn keine Schmerzen verursacht. Jedoch hat sich dabei ein Knochenfragment von meinem Ellbogen gelöst und verursacht dieses nun so starke Schmerzen, dass ich nun zu einem Unfallchirurgen verwiesen wurde (siehe dazu Überweisungsbestätigung). Weiters möchte ich Vorbringen, dass ich gegen den ablehnden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die Gewährung der Invaliditätspension Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht habe (GZ: XXXX ). Ein neuer Sachverständiger für den Untersuchungstermin wurde bereits bekanntgegeben, dieser ist XXXX .Weiters möchte ich Vorbringen, dass ich gegen den ablehnden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die Gewährung der Invaliditätspension Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht habe (GZ: römisch 40 ). Ein neuer Sachverständiger für den Untersuchungstermin wurde bereits bekanntgegeben, dieser ist römisch 40 . Meine Befunde zu meinen bestehenden Krankheiten habe ich alle dem AMS übermittelt. Betreffend meines Hautkrebses verweise ich auf das ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt von XXXX , welche festgestellt hat, dass 2 Melanome von mir behandelt wurden.Meine Befunde zu meinen bestehenden Krankheiten habe ich alle dem AMS übermittelt. Betreffend meines Hautkrebses verweise ich auf das ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt von römisch 40 , welche festgestellt hat, dass 2 Melanome von mir behandelt wurden. Weiters möchte ich Vorbringen, dass das AMS
§ 14Vw
GVG die Frist von zwei Monaten, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung) überschritten hat und daher nicht fristgerecht entschieden hat.“Weiters möchte ich Vorbringen, dass das AMS
Paragraph 14, VwGVG die Frist von zwei Monaten, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung) überschritten hat und daher nicht fristgerecht entschieden hat.“ Am 29.09.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 13.10.2021 ging beim BVwG ein Schreiben der bP mit folgendem Inhalt ein: „Ich erlaube mir Ihnen zusenden, weiteres Beweismaterial.
- Neue Ergebnisse Bzgl. meines Li.El.B.. Weitere Untersuchungen folgen Bzgl. Bandscheiben und meine Knie. Am 11.11.2021, habe ich neues Termin bei Gerichtlich Beeidetem Sachverständiger. 2.Wie kann sich ein AMS Mitarbeiter erlauben, eigene Ärztliche Beurteilung und Schluss ziehen ohne Ärztliche Ausbildung machen, wie Herr XXXX von AMS XXXX ?!2.Wie kann sich ein AMS Mitarbeiter erlauben, eigene Ärztliche Beurteilung und Schluss ziehen ohne Ärztliche Ausbildung machen, wie Herr römisch 40 von AMS römisch 40 ?! 3.Stellen von AMS XXXX , die im Angebot bei Jobroom sind, sind Irren-führend und fälschlich Bezeichnet, wie im meinem Fall (Haustechniker voraus ist Hausmeister ), woraus ich meine Verletzung am Li. Ellbogen trage.“3.Stellen von AMS römisch 40 , die im Angebot bei Jobroom sind, sind Irren-führend und fälschlich Bezeichnet, wie im meinem Fall (Haustechniker voraus ist Hausmeister ), woraus ich meine Verletzung am Li. Ellbogen trage.“ Mit dem Schreiben legte die bP einen Befund des Facharztes für Radiologie XXXX vom 04.10.2021 bezüglich MD-CT des linken Ellbogens vor, das Ergebnis der Untersuchung wurde wie folgt festgehalten:Mit dem Schreiben legte die bP einen Befund des Facharztes für Radiologie römisch 40 vom 04.10.2021 bezüglich MD-CT des linken Ellbogens vor, das Ergebnis der Untersuchung wurde wie folgt festgehalten: „Nur geringgradige Arthrose an der Articulatio humeroulnaris bei deutlicher, offensichtlich posttraumatischer Arthrose an der Articulatio humeroradialis. Auffallend hier eine unregelmäßig knöcherne Berandung des Capitulum humeri mit hier benachbart zwei bis zu 10 mm großen intraartikulären Gelenkkörper, hier eine knöcherne Absprengung zu suspizieren. Geringgradiger bis mäßiger Begleiterguss am linken Ellbogen. Ansonst unauffälliger Weichteilschatten.“ 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Wenn die bP in ihrer Beschwerde angibt, es sei ihr von Herrn XXXX in Begleitung eines anderen Herrn mitgeteilt worden, dass sie an 6 Tagen in der Woche arbeiten müsse, +- 50 Stunden und sie auf Abruf zur Verfügung stehen müsse, ist dazu festzuhalten, dass derartige Behauptungen völlig unglaubwürdig sind. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Arbeitgeber, der gerade 2 Tage zuvor einen Dienstnehmer im Ausmaß von 25 Wochenstunden angestellt hat und mit ihm einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, mit einer derartigen Forderung an den Dienstnehmer herantreten sollte. Vielmehr folgt das Gericht hier den glaubwürdigen und Angaben des Dienstgebers im Rahmen der Stellungnahme vom 30.06.2021, wonach die bP in einem ersten Gespräch mit der Betriebsleitung und dem anderen Hausmeister darauf hingewiesen worden sei, dass bei Mehrarbeit Überstunden und auch evtl. eher sehr selten ein sechster Arbeitstag pro Woche anfallen könnten, welcher aber bei weniger Arbeit umgehend mit einem zusätzlichen freien Tag in der darauffolgenden Woche wieder abgebaut werden könne. Aus diesen Aussagen eine Verpflichtung zu einer generellen Verpflichtung zum Arbeiten an 6 Tagen pro Woche abzuleiten, wie es die bP offenbar gemacht hat, ist völlig realitätsfremd. Auch besteht kein Grund zur Annahme, dass ein Dienstgeber, der zwei Tage vorher einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit jemandem abgeschlossen hat, plötzlich von dieser Vereinbarung hätte abgehen sollte und den neu eingestiegenen Dienstnehmer zu völlig anderen Arbeitszeiten und damit einem völlig anderen Beschäftigungsausmaß verpflichten sollte.Wenn die bP in ihrer Beschwerde angibt, es sei ihr von Herrn römisch 40 in Begleitung eines anderen Herrn mitgeteilt worden, dass sie an 6 Tagen in der Woche arbeiten müsse, +- 50 Stunden und sie auf Abruf zur Verfügung stehen müsse, ist dazu festzuhalten, dass derartige Behauptungen völlig unglaubwürdig sind. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Arbeitgeber, der gerade 2 Tage zuvor einen Dienstnehmer im Ausmaß von 25 Wochenstunden angestellt hat und mit ihm einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, mit einer derartigen Forderung an den Dienstnehmer herantreten sollte. Vielmehr folgt das Gericht hier den glaubwürdigen und Angaben des Dienstgebers im Rahmen der Stellungnahme vom 30.06.2021, wonach die bP in einem ersten Gespräch mit der Betriebsleitung und dem anderen Hausmeister darauf hingewiesen worden sei, dass bei Mehrarbeit Überstunden und auch evtl. eher sehr selten ein sechster Arbeitstag pro Woche anfallen könnten, welcher aber bei weniger Arbeit umgehend mit einem zusätzlichen freien Tag in der darauffolgenden Woche wieder abgebaut werden könne. Aus diesen Aussagen eine Verpflichtung zu einer generellen Verpflichtung zum Arbeiten an 6 Tagen pro Woche abzuleiten, wie es die bP offenbar gemacht hat, ist völlig realitätsfremd. Auch besteht kein Grund zur Annahme, dass ein Dienstgeber, der zwei Tage vorher einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit jemandem abgeschlossen hat, plötzlich von dieser Vereinbarung hätte abgehen sollte und den neu eingestiegenen Dienstnehmer zu völlig anderen Arbeitszeiten und damit einem völlig anderen Beschäftigungsausmaß verpflichten sollte. Eine Feststellung zum Inhalt eines von der bP mit dem Dienstgeber geführten Telefonats nach Übermittlung ihrer E-Mail am 18.05.2021 an den Dienstgeber war nicht erforderlich, zumal dies für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht von Relevanz ist. Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen der bP bzw. zur Arbeitssituation der bP im Jahr 2015 ergeben sich aufgrund einer vom erkennenden Gericht beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingeholten Auskunft. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859 idgF- Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227 aus 1859, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung deutlich nach Ablauf der dafür in § 14 VwGVG normierten Frist von zwei Monaten erlassen. Versäumt es die Behörde die Vorentscheidung binnen dieser Frist zu treffen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht (VwG) über. Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und verletzt die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Da jedoch die von der nunmehr unzuständig gewordenen Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung gültig und rechtswirksam ist und dem Rechtsbestand angehört, kann diese durch das VwG nur infolge eines zulässigen Vorlageantrages nach § 15 VwGVG behoben werden. Wird die rechtswidrige Vorentscheidung hingegen nicht bekämpft, so ist sie gültig und rechtswirksam und erwächst in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall wurde die verspätete Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der bP angefochten. Daher hat das erkennende Gericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu beheben und aus dem Rechtsbestand auszuscheiden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)RN 768; Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013
(881)882; zu § 64a AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 RN 22 zu § 64a; VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/06/0247).Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung deutlich nach Ablauf der dafür in Paragraph 14, VwGVG normierten Frist von zwei Monaten erlassen. Versäumt es die Behörde die Vorentscheidung binnen dieser Frist zu treffen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht (VwG) über. Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und verletzt die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Da jedoch die von der nunmehr unzuständig gewordenen Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung gültig und rechtswirksam ist und dem Rechtsbestand angehört, kann diese durch das VwG nur infolge eines zulässigen Vorlageantrages nach Paragraph 15, VwGVG behoben werden. Wird die rechtswidrige Vorentscheidung hingegen nicht bekämpft, so ist sie gültig und rechtswirksam und erwächst in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall wurde die verspätete Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der bP angefochten. Daher hat das erkennende Gericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu beheben und aus dem Rechtsbestand auszuscheiden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)RN 768; Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013
(881)882; zu Paragraph 64 a, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 RN 22 zu Paragraph 64 a,; VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/06/0247). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Zu Spruchteil B): 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4. § 82 a der Gewerbeordnung 1859 lautet:3.4. Paragraph 82, a der Gewerbeordnung 1859 lautet: Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
- a)wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
- b)wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
- c)wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
- d)wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
- e)wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:,
- a)wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;,
- b)wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;,
- c)wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;,
- d)wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;,
- e)wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 – 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht), bestimmt § 11 (in Ergänzung dazu), dass eine solche Sanktion u.a. auch denjendigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt.Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9, – 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 9, jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht), bestimmt Paragraph 11, (in Ergänzung dazu), dass eine solche Sanktion u.a. auch denjendigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. § 10 und § 11 AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Gesetzeszwecke, nämlich den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Gesetzeszwecke, nämlich den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung aber zu vereiteln sucht (§ 10 AlVG) – vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136).Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung aber zu vereiteln sucht (Paragraph 10, AlVG) – vergleiche VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd § 11 (idF vor der Novelle BGBl I 2004/77) auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd nunmehrigen Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd Paragraph 11, in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2004/77) auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd nunmehrigen Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272). § 11 Abs. 2 AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Die bP hat aufgrund dessen, dass sie den Dienstgeber in ihrer E-Mail vom 18.05.2021 des Arbeitsvertragsbruchs bezichtigte und es dadurch nach dem zweiten Arbeitstag zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum XXXX kam, zunächst den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die bP hat aufgrund dessen, dass sie den Dienstgeber in ihrer E-Mail vom 18.05.2021 des Arbeitsvertragsbruchs bezichtigte und es dadurch nach dem zweiten Arbeitstag zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum römisch 40 kam, zunächst den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt. Die Initiative zur Lösung des Dienstverhältnisses ging von der bP aus, die den Dienstgeber mit E-Mail vom 18.05.2021 des Arbeitsvertragsbruchs bezichtigte. Dass der Dienstgeber eine derartige Anschuldigung in Verbindung mit der Angabe der bP „Sollten Sie weiterhin darauf bestehen, betrachte Sie mein Mail als Kündigung“ als Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer ansah, ist nachvollziehbar, zumal der Dienstgeber ja auch selbst in der Stellungnahme vom 30.06.2021 dazu anführte, dass die Nachricht der bP als Kündigung angesehen worden sei und der bP in der Folge die Austrittspapiere per Post zugeschickt worden seien. Das Gericht geht im gegenständlichen Fall davon aus, dass sie bP die Beendigung des Dienstverhältnisses verschuldet hat. Aufgrund der Angaben der bP ist jedoch zu prüfen, ob ein Nachsichtsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vorliegt. Aufgrund der Angaben der bP ist jedoch zu prüfen, ob ein Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorliegt. § 11 Abs. 2 AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Die Aufnahme einer anderen Beschäftigung durch die bP liegt den Feststellungen zufolge erst mit 01.09.2021 vor, der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses am 18.05.2021 liegt nicht vor, sodass ein Nachsichtsgrund nicht angenommen werden kann.Paragraph 11, Absatz 2, AlVG normiert eine Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, bei freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Die Aufnahme einer anderen Beschäftigung durch die bP liegt den Feststellungen zufolge erst mit 01.09.2021 vor, der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses am 18.05.2021 liegt nicht vor, sodass ein Nachsichtsgrund nicht angenommen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Unter diesen Gründen versteht die Rechtsprechung in erster Linie die triftigen Gründe im Sinne des § 82 a der Gewerbeordnung 1859 oder des § 26 Angestelltengesetz.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Nachsichtsgründe zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen. Unter diesen Gründen versteht die Rechtsprechung in erster Linie die triftigen Gründe im Sinne des Paragraph 82, a der Gewerbeordnung 1859 oder des Paragraph 26, Angestelltengesetz. Die bP gibt in ihrer eAMS-Nachricht vom 15.05.2021 an, sie habe das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet, weil der Druck, der von Herrn XXXX ausgeübt worden sei, nicht hinzunehmen wäre, es handle sich um Vertragsbruch von Seiten des Arbeitgebers. Sie sei bereit gewesen, unter Bedingungen, die sie im Arbeitsvertrag unterschrieben habe, weiter zu machen, trotz Arbeit, die ihrer Gesundheit nicht entspreche, worüber sie Herrn XXXX nicht in Kenntnis gesetzt habe, sonst wäre sie nicht eingestellt worden.Die bP gibt in ihrer eAMS-Nachricht vom 15.05.2021 an, sie habe das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet, weil der Druck, der von Herrn römisch 40 ausgeübt worden sei, nicht hinzunehmen wäre, es handle sich um Vertragsbruch von Seiten des Arbeitgebers. Sie sei bereit gewesen, unter Bedingungen, die sie im Arbeitsvertrag unterschrieben habe, weiter zu machen, trotz Arbeit, die ihrer Gesundheit nicht entspreche, worüber sie Herrn römisch 40 nicht in Kenntnis gesetzt habe, sonst wäre sie nicht eingestellt worden. Für ein Verhalten des Arbeitgebers, der einen der Tatbestände des § 82 a der Gewerbeordnung erfüllen würde und die bP zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die diesbezügliche Behauptung der bP des Vertragsbruchs und der Forderung des Arbeitgebers, sie müsse Vollzeit Stunden leisten sind als haltlos zu qualifizieren und bedürfen keiner weiteren Ausführungen. Für ein Verhalten des Arbeitgebers, der einen der Tatbestände des Paragraph 82, a der Gewerbeordnung erfüllen würde und die bP zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die diesbezügliche Behauptung der bP des Vertragsbruchs und der Forderung des Arbeitgebers, sie müsse Vollzeit Stunden leisten sind als haltlos zu qualifizieren und bedürfen keiner weiteren Ausführungen. Zudem hat die bP selbst in ihrer Bewerbung darauf hingewiesen, dass sie die Arbeitszeiteinteilung problemlos nach Bedarf koordinieren könne und hierfür absolut flexibel sei, was sich jedoch nach Arbeitsantritt als Scheinbehauptung herausgestellt hat. Wenn die bP in ihrem Beschwerdevorbringen darauf abzielt, dass ihr eine Tätigkeit als Hausmeister aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich ja zunächst als Haustechniker beim Dienstgeber beworben hatte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass ein Arbeitnehmer, der sich für eine derartige Stelle bewirbt auch in der Lage ist, die in den Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters fallenden Aufgaben zu bewältigen. Dies wird in gesundheitlicher Hinsicht auch durch das von der Pensionsversicherungsanstalt zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension eingeholten ärztlichen Gutachten bestätigt, wonach die bP aus unfallchirurgischer Sicht vollschichtig für leicht bis mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend sitzender, gehender und stehender Arbeitshaltung in normalem und fallweise forciertem Arbeitstempo einsetzbar sei. Zwangshaltungen könnten durchaus exponiert, fallweise über Kopf, halbzeitig mit Armvorhalten, vorgebeugt, gebückt, fallweise kniend und hockend eingenommen werden. Eine Einschränkung der Wegstrecke besteht nicht. Der Arbeitgeber hat im Schreiben vom 30.06.2021 u.a. die Aufgaben der bP im Unternehmen (Tätigkeitsbeschreibung) angeführt. Demnach war sie für die Pflege des Gartenbereichs, Gießen der Blumen, Bereitstellen der Mülltonnen und Container zur regelmäßigen Müllabfuhr, Pressen von Kartonagen, Beheben kleinerer Schäden zuständig. All diese Tätigkeiten sind als leicht bis mittelschwere Tätigkeiten im Sinne des oben beschriebenen Gutachtens zu qualifizieren und war die Tätigkeit als Hausmeister der bP daher aus gesundheitlicher Sicht zumutbar. Auch hat die bP im gesamten Verfahren nicht verifiziert, welche Tätigkeit/Arbeitshandlung der Dienstgeber von ihr eingefordert habe, welche die Beschäftigung als unzumutbar in Bezug auf die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen mache. Erst im Vorlageantrag vom 27.09.2021 führt die bP Beschwerden im linken Ellbogen an und behauptet, bei der Tätigkeit im XXXX beim Tragen von schweren Sachen ein „Knacken“ im linken Ellbogen verspürt zu haben. Bei der Untersuchung im Rahmen des Gutachtens der PVA bei XXXX am 07.07.2021 hatte die bP keinerlei Angaben zu Beschwerden im Ellbogen gemacht, diesbezügliche Angaben wären sonst unter dem Punkt 2. „Derzeitige Beschwerden“ bzw. unter Punkt 9. „Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit“ aufgenommen worden. Lediglich hinsichtlich des rechten Ellbogens wird unter Punkt 6. „Status“ auf einen Zustand nach Verletzung von 1999 hinsichtlich des rechten Ellbogens hingewiesen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den im vorgelegten Untersuchungsbefund vom 04.10.2021 bezüglich des linken Ellbogens angeführten Beeinträchtigungen des linken Ellbogens und den von der bP am 17. Und 18.05.2021 beim XXXX ausgeübten Tätigkeiten kann daher nicht festgestellt werden und kann damit daraus auch keine Unzumutbarkeit der ausgeübten Tätigkeit abgeleitet werden.Erst im Vorlageantrag vom 27.09.2021 führt die bP Beschwerden im linken Ellbogen an und behauptet, bei der Tätigkeit im römisch 40 beim Tragen von schweren Sachen ein „Knacken“ im linken Ellbogen verspürt zu haben. Bei der Untersuchung im Rahmen des Gutachtens der PVA bei römisch 40 am 07.07.2021 hatte die bP keinerlei Angaben zu Beschwerden im Ellbogen gemacht, diesbezügliche Angaben wären sonst unter dem Punkt 2. „Derzeitige Beschwerden“ bzw. unter Punkt 9. „Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit“ aufgenommen worden. Lediglich hinsichtlich des rechten Ellbogens wird unter Punkt 6. „Status“ auf einen Zustand nach Verletzung von 1999 hinsichtlich des rechten Ellbogens hingewiesen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den im vorgelegten Untersuchungsbefund vom 04.10.2021 bezüglich des linken Ellbogens angeführten Beeinträchtigungen des linken Ellbogens und den von der bP am 17. Und 18.05.2021 beim römisch 40 ausgeübten Tätigkeiten kann daher nicht festgestellt werden und kann damit daraus auch keine Unzumutbarkeit der ausgeübten Tätigkeit abgeleitet werden. Zu den von der bP weiters ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ebenfalls im Rahmen der Zumutbarkeit zu prüfen sind, ist folgendes auszuführen: In Bezug auf eine laut Befund vom 09.08.2021 bestehende Sonnenallergie bei der bP kann diese die Beschäftigung nicht mit Unzumutbarkeit belegen, da sich die bP einerseits im Zuge ihrer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig im Freien bzw. in der Sonne aufhalten hätte müssen und anderseits entsprechende Schutzvorkehrungen hätte treffen können (etwa das Tragen einer Kopfbedeckung bzw. entsprechender Kleidung bzw. die Verwendung von Sonnenschutzmitteln), um eine Beeinträchtigung hintanzuhalten. Derartige Vorkehrungen muss die bP ja auch im täglichen Leben im Privatbereich treffen, da nicht anzunehmen ist, dass sie wegen der Sonnenallergie an sonnigen Tagen das Haus nicht verlässt. In Bezug auf die von der bP ins Treffen geführte Hautkrebserkrankung ist festzuhalten, dass sie trotz nachweislicher Aufforderung keine aktuellen ärztlichen Gutachten diesbezüglich beigebracht hat. Im Jahr 2015 ist keine längere Krankschreibung bzw. kein längerer Krankengeldbezug beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ausgewiesen und hat die bP in diesem Zeitraum zumeist Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Auch hat sie nicht ausgeführt, worin ihre gesundheitliche Gefährdung gelegen habe um die Beschäftigung mit Unzumutbarkeit zu belegen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Bereitschaft der bP zur Mitwirkung im Verfahren sehr in Grenzen hält, da einerseits trotz mehrmaliger Aufforderung dem AMS keine aktuellen ärztlichen Befunde vorgelegt wurden, die bP im Gegenteil sogar nach Ersuchen der bB um Vorlage des Gutachtens der PVA anstatt das Gutachten vorzulegen das AMS zur Mitteilung der gesetzlichen Bestimmung aufforderte, die es „dem AMS erlaube, ihre sensiblen Daten zu fordern“. Das Gutachten musste daher letztlich vom AMS bei der PVA angefordert werden, was zu einer entsprechenden Verfahrensverzögerung führte. Dieses Gesamtverhalten der bP im Verfahren war entsprechend zu würdigen. Bezüglich des unterfertigten Arbeitsvertrags lag es in der Verantwortung der bP als voll geschäftsfähige Person einen derartigen Vertrag vor Unterfertigung entsprechend sorgfältig zu lesen und erst dann zu unterfertigen, wenn sie mit den darin festgehaltenen Arbeitsbedingungen und der Tätigkeit auch einverstanden ist. Das diesbezüglich Vorbringen der bP, sie sei bei der Unterfertigung unter Zeitdruck gestanden und habe erst zuhause festgestellt, dass sie als Hausmeister eingestellt worden sei, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, welche nicht geeignet ist, das ordnungsgemäße Zustandekommen des Arbeitsvertrags in Zweifel zu ziehen. Die bB hat daher zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes der Bestimmung des § 11 Abs. 1 AlVG angenommen, was zur Folge hat, dass die bP für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhält. Die bB hat daher zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG angenommen, was zur Folge hat, dass die bP für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhält. Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. Zu Spruchteil C): Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde. Zu Spruchteil D): 3.5.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil B) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246815.1.00