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{'item': 'L517 2247172-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 12Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 15§ 17§ 31§ 25§ 21a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL517 2247172-1 Spruch, L517 2247172-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 i

Vm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF Folge gegeben und werden der Bescheid des AMS XXXX vom 22.07.2021 und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021, GZ XXXX behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Folge gegeben und werden der Bescheid des AMS römisch 40 vom 22.07.2021 und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021, GZ römisch 40 behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 11.01.2021 – Meldung von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) an AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)11.01.2021 – Meldung von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) an AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 11.06.2021 – Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österr. Sozialversicherungsträger 22.07.2021 – Bescheid der bB 04.08.2021 – Beschwerde der bP 13.08.2021 – Parteiengehör 22.08.2021 – Stellungnahme der bP und Vorlage von Unterlagen 09.09.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 25.09.2021 – Vorlageantrag der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog seit 29.11.2019 Notstandshilfe beim AMS XXXX .Die bP bezog seit 29.11.2019 Notstandshilfe beim AMS römisch 40 . Am 11.1.2021 meldete sie dem AMS, dass sie seit dem 1.1.2021 eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX als Dolmetscher aufgenommen hatte.Am 11.1.2021 meldete sie dem AMS, dass sie seit dem 1.1.2021 eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 als Dolmetscher aufgenommen hatte. Am 11.6.2021 erfuhr AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass sich die bP vom 1.2.2021 bis 30.4.2021 in einem vollversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnis bei der XXXX befunden hatte.Am 11.6.2021 erfuhr AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass sich die bP vom 1.2.2021 bis 30.4.2021 in einem vollversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnis bei der römisch 40 befunden hatte. Ab dem 1.5.2021 lag wiederum ein geringfügiges freies Dienstverhältnis der bP bei der XXXX vor.Ab dem 1.5.2021 lag wiederum ein geringfügiges freies Dienstverhältnis der bP bei der römisch 40 vor. Das AMS widerrief daraufhin mit Bescheid vom 22.7.2021 die Notstandshilfe der bP vom 1.2.2021 bis 31.5.2021 und forderte den Betrag von € 4.124.54 von der bP zurück. Nach Anführung der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen führte die bB an, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.05.2021 zu Unrecht bezogen habe, da sie von 01.02.2021 bis 30.04.2021 vollversichert bei der XXXX und dann ohne Unterbrechung bei der selben Firma geringfügig von 01.05.2021 bis 28.06.2021 gearbeitet habe. Für den Zeitraum 01.06.2021 bis 28.06.2021 gebühre daher auch keine Leistung.Das AMS widerrief daraufhin mit Bescheid vom 22.7.2021 die Notstandshilfe der bP vom 1.2.2021 bis 31.5.2021 und forderte den Betrag von € 4.124.54 von der bP zurück. Nach Anführung der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen führte die bB an, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.05.2021 zu Unrecht bezogen habe, da sie von 01.02.2021 bis 30.04.2021 vollversichert bei der römisch 40 und dann ohne Unterbrechung bei der selben Firma geringfügig von 01.05.2021 bis 28.06.2021 gearbeitet habe. Für den Zeitraum 01.06.2021 bis 28.06.2021 gebühre daher auch keine Leistung. Gegen diesen Bescheid brachte die bP rechtzeitig folgende Beschwerde ein: „Ich habe als freier Dienstnehmer auf geringfügiger Basis eine Dolmetschtätigkeit für die XXXX ausgeführt. Vereinbart wurde, dass die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird. Das Unternehmen hat allerdings für die Monate Februar bis April tatsächlich mehr Honorar abgerechnet. Für den Monat Mai ist jedoch ein Betrag von EUR 366.00 auf mein Bankkonto zur Anweisung gebracht worden, was unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.“„Ich habe als freier Dienstnehmer auf geringfügiger Basis eine Dolmetschtätigkeit für die römisch 40 ausgeführt. Vereinbart wurde, dass die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird. Das Unternehmen hat allerdings für die Monate Februar bis April tatsächlich mehr Honorar abgerechnet. Für den Monat Mai ist jedoch ein Betrag von EUR 366.00 auf mein Bankkonto zur Anweisung gebracht worden, was unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.“ Mit Schreiben vom 13.8.2021 wurde der bP Parteiengehör gewährt, sie wurde über die Sach- und Rechtslage informiert und zur Stellungnahme aufgefordert: „

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.„

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Aufgrund dieser Bestimmung galten Sie vom 1.5.2021 bis 28.6.2021 nicht als arbeitslos. Für die weitere Prüfung Ihrer Beschwerde, legen Sie bitte folgende Unterlagen vor: - Freier Dienstvertrag mit der XXXX - Freier Dienstvertrag mit der römisch 40 - sämtliche Honorarnoten für Jänner bis Juni 2021" Mit Stellungnahme vom 22.8.2021 legte die bP den geforderten Dienstvertrag sowie die Honorarabrechungen vor: „Wunschgemäß übersende ich Ihnen den freien Dienstvertrag mit der XXXX und die Honorarnoten bzw. die Lohnzettel von Jänner bis Juni 2021.„Wunschgemäß übersende ich Ihnen den freien Dienstvertrag mit der römisch 40 und die Honorarnoten bzw. die Lohnzettel von Jänner bis Juni

  1. Die Schuld liegt insoferne bei mir, dass ich mich auf die Buchhaltung der XXXX verlassen habe, dass sie die Geringfügigkeitsgrenze mit den laufenden Aufträgen abstimmt. Leider wurde ich nicht verständigt, dass die Sozialversicherung höher umgemeldet wurde.Die Schuld liegt insoferne bei mir, dass ich mich auf die Buchhaltung der römisch 40 verlassen habe, dass sie die Geringfügigkeitsgrenze mit den laufenden Aufträgen abstimmt. Leider wurde ich nicht verständigt, dass die Sozialversicherung höher umgemeldet wurde. Als ich die erste Lohnzahlung erst am 30.4.2021 verspätet erhalten habe, ist mir die Misere ausgefallen und ab dann habe ich selber die Kontrolle übernommen. Die Monate Mai und Juni sind eingehalten. Alles in allem ein Missgeschick, ich bitte um Nachsicht und Ihr Verständnis." Die bB wies die Beschwerde der bP am 09.09.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab, widerrief die Notstandshilfe für den Zeitraum 1.2.2021 – 31.5.2021 in Höhe von täglich € 34,66 und forderte den durch den Widerruf für den Zeitraum 1.2.2021 bis 31.5.2021 entstandenen Übergenuss von € 4.125,54 von der bP zurück. Die bB wies die Beschwerde der bP am 09.09.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab, widerrief die Notstandshilfe für den Zeitraum 1.2.2021 – 31.5.2021 in Höhe von täglich € 34,66 und forderte den durch den Widerruf für den Zeitraum 1.2.2021 bis 31.5.2021 entstandenen Übergenuss von € 4.125,54 von der bP zurück. Nach Darlegung des Verfahrensgangs und der Feststellungen beurteilte die bB den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die bP dem AMS nicht gemeldet habe, dass sie in den Monaten Februar, März und April für die XXXX in einem solchen Ausmaß gearbeitet habe, dass es zur Überschreibung der Geringfügigkeitsgrenze kam. Sie habe daher einen unrechtmäßigen Bezug von Notstandshilfe vom 1.2.2021 bis 31.5.2021 in der Höhe von 4.159,20 (€ 34,66 x 120 Tage) verursacht.Nach Darlegung des Verfahrensgangs und der Feststellungen beurteilte die bB den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die bP dem AMS nicht gemeldet habe, dass sie in den Monaten Februar, März und April für die römisch 40 in einem solchen Ausmaß gearbeitet habe, dass es zur Überschreibung der Geringfügigkeitsgrenze kam. Sie habe daher einen unrechtmäßigen Bezug von Notstandshilfe vom 1.2.2021 bis 31.5.2021 in der Höhe von 4.159,20 (€ 34,66 x 120 Tage) verursacht. Bezüglich des unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkommens der bP im Monat Mai 2021 verwies die bB auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit h AlVG und forderte auch für diesen Monat die Notstandshilfe zurück.Bezüglich des unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkommens der bP im Monat Mai 2021 verwies die bB auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG und forderte auch für diesen Monat die Notstandshilfe zurück. Mit Schreiben vom 25.09.2021 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie die erste Zahlung erst am 30.4.2021 verspätet erhalten habe und ihr dadurch erst die Misere aufgefallen sei. Sie habe dann selber die Kontrolle übernommen. In den Monaten Mai und Juni sei die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten worden und sie sei wieder als geringfügig angemeldet gewesen. Über Nachfrage des AMS vom 28.09.2021, ob die bP mit ihrem gestrigen Schreiben die Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG beantragen wolle, wurde dies von ihr bejaht. Die rechtzeitige Beschwerde wurde dem BVwG am 08.10.2021 vorgelegt. Die bP war vom 1.1.2021 bis zum 28.6.2021 bei der XXXX im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als Dolmetscher beschäftigt.Die bP war vom 1.1.2021 bis zum 28.6.2021 bei der römisch 40 im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als Dolmetscher beschäftigt. Laut Dienstvertrag mit der XXXX war sie mit Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen beauftragt. Es war kein Umfang dieser Aufträge oder ein bestimmtes Stundenausmaß vereinbart. Für diese Tätigkeit erhielt die bP € 28.00 brutto/Stunde. Laut Stellungnahme des Dienstgebers vom 29.6.2021 liegt es in der Verantwortung der Auftragnehmer, die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze zu wahren. Kommt es in einem Kalendermonat zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, findet eine rückwirkende Ummeldung für diesen Monat bei der österreichischen Gesundheitskasse statt.Laut Dienstvertrag mit der römisch 40 war sie mit Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen beauftragt. Es war kein Umfang dieser Aufträge oder ein bestimmtes Stundenausmaß vereinbart. Für diese Tätigkeit erhielt die bP € 28.00 brutto/Stunde. Laut Stellungnahme des Dienstgebers vom 29.6.2021 liegt es in der Verantwortung der Auftragnehmer, die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze zu wahren. Kommt es in einem Kalendermonat zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, findet eine rückwirkende Ummeldung für diesen Monat bei der österreichischen Gesundheitskasse statt. Laut den Honorarabrechnungen betrug das Honorar für Jänner € 441,
  2. für Februar 2021 € 595,
  3. für März 2021 € 602,00, für April 2021 € 651.00 für Mai 2021 357,00 und für Juni 2021 € 441,
  4. Die Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2021 bei € 475,86 pro Monat. Diese Grenze wurde durch die Einkünfte der bP in den Monaten Februar, März und April 2021 überschritten.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  7. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  10. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  12. Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt bzw. aus der Beschwerdevorentscheidung und den von der bP vorgelegten Unterlagen (Vertrag für Dolmetscher und Honorarabrechnungen Jänner bis Juni 2021). Das von der bP an das AMS übermittelte und mit 25.09.2021 datierte Schreiben, das keinen Eingangsvermerk des AMS enthält, war als rechtzeitiger Vorlageantrag zu werten, da die bP diesbezüglich über Nachfrage durch das AMS mitteilte, dass sie damit eine Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG beantragen wolle. Die BVE war der bP nachweislich am 13.09.2021 durch Hinterlegung zugestellt worden, die zweiwöchige Beschwerdefrist wurde daher eingehalten, zumal sich die Bearbeiterin des AMS in ihrer E-Mail an die bP vom 28.09.2021 auf deren „gestriges“ Schreiben bezog, woraus zu schließen ist, dass dieses Schreiben am 27.09.2021 beim AMS eingelangt war.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF 3.2.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS römisch 40 . § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer,
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und,
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(2a)Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  5. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  6. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  7. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  8. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:,
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;,
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;,
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;,
  4. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;,
  5. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;,
  6. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;,
  7. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;,
  8. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Allgemeine Bestimmungen §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Im vorliegenden Fall hat das AMS die Notstandshilfe mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit für den Zeitraum 1.2.2021 bis 31.5.2021 mit der Begründung widerrufen, dass die bP dem AMS nicht gemeldet habe, dass sie in den Monaten Februar, März und April für die XXXX in einem solchen Ausmaß gearbeitet habe, dass es zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kam. 3.
  3. Im vorliegenden Fall hat das AMS die Notstandshilfe mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit für den Zeitraum 1.2.2021 bis 31.5.2021 mit der Begründung widerrufen, dass die bP dem AMS nicht gemeldet habe, dass sie in den Monaten Februar, März und April für die römisch 40 in einem solchen Ausmaß gearbeitet habe, dass es zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kam. Bezüglich des unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkommens der bP im Monat Mai 2021 verwies die bB auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit h AlVG und forderte auch für diesen Monat die Notstandshilfe zurück.Bezüglich des unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkommens der bP im Monat Mai 2021 verwies die bB auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG und forderte auch für diesen Monat die Notstandshilfe zurück. Der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe für den Monat Mai 2021 sind jedoch aus folgenden Erwägungen nicht zu Recht erfolgt: Der Rechtsprechung des VwGH zufolge liegt nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Arbeitslosigkeit (auch) dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (vgl. VwGH vom 11.6.2014, 2013/08/0205). Der Rechtsprechung des VwGH zufolge liegt nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit (auch) dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist vergleiche VwGH vom 11.6.2014, 2013/08/0205). Es ist demnach erforderlich, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebliche Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Das Dienstverhältnis zwischen der bP und der XXXX bestand in unverändertem Ausmaß laut Dienstvertrag vom 14.12.2020 von 01.01.2021 bis zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses mit 28.06.
  4. Es erfolgte zwischenzeitlich keine andere Vereinbarung, weder in Bezug auf die Entgelthöhe noch in Bezug auf den Arbeitsumfang. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass im Mai 2021 eine neue geringfügige Beschäftigung der bP beim selben Dienstgeber aufgenommen wurde. Das Dienstverhältnis zwischen der bP und der römisch 40 bestand in unverändertem Ausmaß laut Dienstvertrag vom 14.12.2020 von 01.01.2021 bis zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses mit 28.06.
  5. Es erfolgte zwischenzeitlich keine andere Vereinbarung, weder in Bezug auf die Entgelthöhe noch in Bezug auf den Arbeitsumfang. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass im Mai 2021 eine neue geringfügige Beschäftigung der bP beim selben Dienstgeber aufgenommen wurde. Der Beschwerde der bP war daher Folge zu geben und der Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung waren aufzuheben. Die bB wird in der Folge der Rechtsansicht des entscheidenden Gerichts folgend einen neuen Bescheid zu erlassen haben, der lediglich einen Widerruf und eine Rückforderung der Notstandshilfe der bP für die Monate Februar bis April 2021 zu enthalten hat. 3.5.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2247172.1.00

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