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{'item': 'L517 2247707-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL517 2247707-1 Spruch, L517 2247707-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! , Das Bundesverwaltungsg

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehobenA) Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2021 wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben B) Die Beschwerde wird

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 09.05.2021 – Betreuungsvereinbarung zwischen AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) und XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)09.05.2021 – Betreuungsvereinbarung zwischen AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“) und römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) 14.06.2021 – Stellenangebot als Buchhalter bei der Fa. XXXX an bP mit der Aufforderung, die Bewerbung im Zuge einer Vorauswahl an das AMS XXXX zu richten 14.06.2021 – Stellenangebot als Buchhalter bei der Fa. römisch 40 an bP mit der Aufforderung, die Bewerbung im Zuge einer Vorauswahl an das AMS römisch 40 zu richten 17.06.2021 – unangemeldete Vorsprache der bP bei der Fa. XXXX 17.06.2021 – unangemeldete Vorsprache der bP bei der Fa. römisch 40 22.06.2021 – SfU-Meldung 22.06.2021 – Aufforderung der bP zur Stellungnahme (RSa) 05.07.2021 – Schreiben der bP 12.07.2021 – Bescheid der bB 26.07.2021 – Beschwerde der bP 03.09.2021 – Stellungnahme potentieller Dienstgeber 06.09.2021 – Parteiengehör 13.09.2021 – Stellungnahme der bP, Einwurf in Briefkasten der Fa. XXXX 13.09.2021 – Stellungnahme der bP, Einwurf in Briefkasten der Fa. römisch 40 14.09.2021 – Übermittlung der Stellungnahme an AMS und Übermittlung handschriftliches Schreiben der bP vom 20.07.2021 22.09.2021 – Teamsitzung AMS 30.09.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 07.10.2021 – Vorlageantrag der bP 12.10.2021 – Ergänzung zum Vorlageantrag 28.10.2021 – Vorlage der Beschwerde beim BVwG 01.04.2022 und 06.04.2022 – Anforderung von Unterlagen beim AMS und nachfolgende Übermittlung durch das AMS II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP war von 15.11.1999 bis 30.06.2018 als Angestellter im Bereich Buchhaltung/Kostenrechnung beim XXXX beschäftigt. Ab 16.07.2018 bezog die bP Arbeitslosengeld, in der Folge Notstandshilfe. Sie hat eine berufsbildende Schule mit der Matura abgeschlossen und verfügt über eine Kostenrechnerprüfung.Die bP war von 15.11.1999 bis 30.06.2018 als Angestellter im Bereich Buchhaltung/Kostenrechnung beim römisch 40 beschäftigt. Ab 16.07.2018 bezog die bP Arbeitslosengeld, in der Folge Notstandshilfe. Sie hat eine berufsbildende Schule mit der Matura abgeschlossen und verfügt über eine Kostenrechnerprüfung. Aufgrund der Betreuungsvereinbarung vom 09.06.2021 wurde der bP am 14.06.2021 ein Stellenangebot als Buchhalter bei der XXXX im Vollzeitausmaß übermittelt. Sowohl auf der ersten als auch auf der dritten Seite des Stellenangebots wurde darauf hingewiesen, dass das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl übernehme und Bewerbungen direkt an das AMS ( XXXX ) zu richten seien.Aufgrund der Betreuungsvereinbarung vom 09.06.2021 wurde der bP am 14.06.2021 ein Stellenangebot als Buchhalter bei der römisch 40 im Vollzeitausmaß übermittelt. Sowohl auf der ersten als auch auf der dritten Seite des Stellenangebots wurde darauf hingewiesen, dass das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl übernehme und Bewerbungen direkt an das AMS ( römisch 40 ) zu richten seien. In der Folge suchte die bP ohne vorher einen Termin zu vereinbaren, am 17.06.2021 die Fa. XXXX persönlich auf. Er übergab den anwesenden Mitarbeiterinnen einen Lebenslauf mit der Bitte, diesen zu kopieren. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Fa. XXXX keine öffentliche Kopierstelle sei. Ein Bewerbungsschreiben wurde von der bP zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben. Die bP forderte die Mitarbeiterinnen mehrmals auf, dem AMS zu bestätigen, dass sie vor Ort gewesen sei. Auf die Frage, ob sie wisse, welche Position in der Firma zu besetzen sei, ging die bP nicht ein. In der Folge suchte die bP ohne vorher einen Termin zu vereinbaren, am 17.06.2021 die Fa. römisch 40 persönlich auf. Er übergab den anwesenden Mitarbeiterinnen einen Lebenslauf mit der Bitte, diesen zu kopieren. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Fa. römisch 40 keine öffentliche Kopierstelle sei. Ein Bewerbungsschreiben wurde von der bP zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben. Die bP forderte die Mitarbeiterinnen mehrmals auf, dem AMS zu bestätigen, dass sie vor Ort gewesen sei. Auf die Frage, ob sie wisse, welche Position in der Firma zu besetzen sei, ging die bP nicht ein. Am 17.06.2021 teilte die bP dem AMS mit, dass sie sich an diesem Tag persönlich bei der Fa. XXXX beworben hätte.Am 17.06.2021 teilte die bP dem AMS mit, dass sie sich an diesem Tag persönlich bei der Fa. römisch 40 beworben hätte. Am 22.06.2021 meldete das Service für Unternehmen dem AMS die oben beschriebene Vorgangsweise der bP und bat um Abklärung § 10.Am 22.06.2021 meldete das Service für Unternehmen dem AMS die oben beschriebene Vorgangsweise der bP und bat um Abklärung Paragraph 10, Am selben Tag wurde der bP mitgeteilt, dass ihr Leistungsbezug aufgrund der Vermutung der Vereitelung eines möglichen Dienstverhältnisses mit 22.6.2021 eingestellt werde und eine Prüfung nach § 10 AlVG notwendig sei, weil sie sich nicht wie im Vermittlungsvorschlag angeführt beworben habe. Der bP wurde für die Stellungnahme ein Termin bis 06.07.2021 gesetzt.Am selben Tag wurde der bP mitgeteilt, dass ihr Leistungsbezug aufgrund der Vermutung der Vereitelung eines möglichen Dienstverhältnisses mit 22.6.2021 eingestellt werde und eine Prüfung nach Paragraph 10, AlVG notwendig sei, weil sie sich nicht wie im Vermittlungsvorschlag angeführt beworben habe. Der bP wurde für die Stellungnahme ein Termin bis 06.07.2021 gesetzt. Eine Stellungnahme ging beim AMS nicht ein. Es befindet sich lediglich in einer handschriftlichen Mitteilung der bP an das AMS vom 05.07.2021 betreffend einer Bewerbung bei XXXX der Hinweis: „zur anderen Sache: - konkreter Beweis zu einer Behauptung (WO ist er bitte?) – die 2 fehlenden Seiten zum unvollständigen PVA Gutachten (Blutdruck + Gelenke) (WO sind sie bitte?)“ und folgende weitere Anmerkung: „Ihren Brief v. 22.
  2. habe ich bereits zeitgerecht von 06.
  3. beantwortet.“Eine Stellungnahme ging beim AMS nicht ein. Es befindet sich lediglich in einer handschriftlichen Mitteilung der bP an das AMS vom 05.07.2021 betreffend einer Bewerbung bei römisch 40 der Hinweis: „zur anderen Sache: - konkreter Beweis zu einer Behauptung (WO ist er bitte?) – die 2 fehlenden Seiten zum unvollständigen PVA Gutachten (Blutdruck + Gelenke) (WO sind sie bitte?)“ und folgende weitere Anmerkung: „Ihren Brief v. 22.
  4. habe ich bereits zeitgerecht von 06.
  5. beantwortet.“ Am 12.07.2021 erließ die bB einen Bescheid und sprach aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF für den Zeitraum 22.06.2021 – 16.08.2021 verloren habe. Begründend führte das AMS nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Am 12.07.2021 erließ die bB einen Bescheid und sprach aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF für den Zeitraum 22.06.2021 – 16.08.2021 verloren habe. Begründend führte das AMS nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Am 20.07.2021 warf die bP folgendes Schreiben (handschriftlich) in den Postkasten der Fa. XXXX : „BEWERBUNG (+ zu Lebenslauf Bewerbung) Sehr geehrter Chef/Leiter! Hiermit betone ich nochmals, dass ich den Job nehme! PS: Lebenslauf/Bewerbung liegt bereits vor.“Am 20.07.2021 warf die bP folgendes Schreiben (handschriftlich) in den Postkasten der Fa. römisch 40 : „BEWERBUNG (+ zu Lebenslauf Bewerbung) Sehr geehrter Chef/Leiter! Hiermit betone ich nochmals, dass ich den Job nehme! PS: Lebenslauf/Bewerbung liegt bereits vor.“ Am 28.07.2021 ging bei der bB eine fristgerechte handschriftliche und teilweise schwer zu entziffernde Beschwerde der bP ein. Darin führte die bP im Wesentlichen an: „In ihrem „Bescheid“ (Keine Aktenzahl! Keine Bezeichnung!) ist kein hieb- und stichfester Beweis (eine Behauptung ist keiner) angeführt, weshalb ich ihn als hinfällig betrachte. Mein Einspruch vom 05.07.2021, 14:23 Uhr, wurde nicht beantwortet. Habe mich normal beworben, weisen Sie endlich das Gegenteil nach. Das PVA-Gutachten ist unvollständig (Blutdruck).“ Am 03.09.2021 übermittelte die Firma XXXX dem AMS folgende Stellungnahme: Am 03.09.2021 übermittelte die Firma römisch 40 dem AMS folgende Stellungnahme: „Herr XXXX war vor einigen Wochen bei uns in der Kanzlei - ohne Terminvereinbarung. Er übergab uns einen Lebenslauf, bat uns gleichzeitig, diesen mehrmals zu kopieren. Ich habe ihm mitgeteilt dass wir keine öffentliche Kopierstelle sind. „Herr römisch 40 war vor einigen Wochen bei uns in der Kanzlei - ohne Terminvereinbarung. Er übergab uns einen Lebenslauf, bat uns gleichzeitig, diesen mehrmals zu kopieren. Ich habe ihm mitgeteilt dass wir keine öffentliche Kopierstelle sind. Er hatte auch zu keiner Sekunde die Absicht - einen Termin für ein tatsächliches Bewerbungsgespräch zu vereinbaren. Im Gegenteil, erforderte uns mehrmals auf dem AMS zu bestätigen dass er bei uns „vor Ort" war. Insgesamt gesehen war es eine sehr unangenehme Situation, weil er immer wieder darauf gedrängt hat, den Lebenslauf zu kopieren u. auch immer wieder betonte, dass wir dem AMS bestätigen sollen dass er sich bei uns beworben hat. Er fragt auch ob er sich das auf uns verlassen kann dass wir das erledigen. Ich habe ihn dann einmal gefragt ob er weiß welche Position wir zu besetzen haben und ob er überhaupt ernsthaftes Interesse hätte, darauf ging er gar nicht wirklich ein. 2-3 Wochen später haben wir dann den handgeschriebenen Zettel / Lebenslauf im Postkasten vorgefunden. Man sieht nicht einmal richtig das „gewollte, von ihm gewünschte Eintrittsdatum ". Bei seinem Erscheinen in unserer Kanzlei - waren neben mir auch Fr. XXXX , die 2te Geschäftsführerin, Fr. XXXX u. Fr. XXXX , Mitarbeiter von uns anwesend. Bei seinem Erscheinen in unserer Kanzlei - waren neben mir auch Fr. römisch 40 , die 2te Geschäftsführerin, Fr. römisch 40 u. Fr. römisch 40 , Mitarbeiter von uns anwesend. Nachdem er einfach die Kanzlei nicht wirklich verlassen wollte, weil er auf die Kopie gedrängt hat, war uns das auch sichtlich unangenehm. Wir hoffen dass er nicht wieder in unserer Kanzlei erscheint!“ Am 06.09.2021 wurde der bP Parteiengehör gewährt, sie wurde auf die festgestellte Leistungsfähigkeit laut Gutachten der PVA vom 14.02.2021 bzw. 15.05.2021 hingewiesen, es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 17.09.2021 gesetzt. Weiters führte das AMS in diesem Schreiben an: „Da Sie Ihre Beschwerde unter anderem mit einer Unvollständigkeit des PVA- Gutachtens begründet haben, ersucht Sie das AMS um Bekanntgabe, ob Sie sich seit den Untersuchungen bei der PVA weiteren Untersuchungen (z.B. Kardiologie und Orthopädie) unterzogen und ein regelmäßiges moderates körperliches Training aufgenommen haben. Wenn ja, ersucht Sie das AMS um Übermittlung dieser Facharztbefunde.“ Die bP legte in der Folge weder Befunde vor noch gab sie bekannt, ob sie sich weiteren Untersuchungen unterzogen habe und ein regelmäßiges moderates körperliches Training aufgenommen habe. Die Leistungsfähigkeit der bP wurde laut Gutachten der PVA vom 14.02.2021 (ab Seite 5) aus allgemeinmedizinischer Sicht folgendermaßen beurteilt: „Auch in der Untersuchung findet sich ein erhöhter Blutdruck, diesbezüglich wird ein EKG veranlasst, welches eine linksventrikuläre Hypertrophie suspiziert. Zudem finden sich unspezifische Repolarisationsstörungen. Diesbezüglich sind dem Untersuchten aus allgemeinmedizinischer Sicht nur leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar. Zur genauen Evaluierung der körperlichen Leistungsfähigkeit wäre eine evtl, eine ergänzende Spiro-Ergometrie sowie ein Herz-Echo zu empfehlen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist bei Blutdruckregulation und regelmäßigem moderaten körperlichen Training binnen 12 Monaten möglich.“ XXXX (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) beschrieb in dem für die PVA erstellten Gutachten vom 15.05.2021 (ab Seite 3) die Leistungsfähigkeit der bP wie folgt: römisch 40 (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) beschrieb in dem für die PVA erstellten Gutachten vom 15.05.2021 (ab Seite 3) die Leistungsfähigkeit der bP wie folgt: „Bei der aktuellen Untersuchung fand sich keine psychopathologische Auffälligkeit, lediglich in der Vorgeschichte Probleme mit Vorgesetzten und Hinweise für eine Mobbingsituation, wobei ein Erschöpfungssyndrom bzw. Burnout nicht sicher erhebbar ist. Laut seinen Angaben sei er von psychischer Seite subjektiv beschwerdefrei, daher von psychiatrischer Seite einsetzbar. Bezüglich weiteren Procedere empfehle ich orthopädische Untersuchung. Wird von ihm eventuell nachgeholt.“ Am 13.09.2021 brachte die bP beim AMS folgende Stellungnahme ein (eine vollständige Wiedergabe der teilweise handschriftlich vorgenommenen Zusätze ist aus technischen Gründen nicht möglich): GZ: XXXX ?GZ: römisch 40 ? Bewerbung + Klarstellung Sehr geehrter Herr XXXX !Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Bin Ich nicht Irgendwer und ein normaler Arbeitsloser, sondern Ex-Beamter der XXXX ! Buchhalter + half Rechtsanwalt und äußerst genau! Mein Wort zählt genausoviel wie von 10 anderen - wie bei einem Ex-Polizisten!Bin Ich nicht Irgendwer und ein normaler Arbeitsloser, sondern Ex-Beamter der römisch 40 ! Buchhalter + half Rechtsanwalt und äußerst genau! Mein Wort zählt genausoviel wie von 10 anderen - wie bei einem Ex-Polizisten! Und wenn XXXX {die über 45 jährige dunkelhaarige Dame) einen Papierkrieg will - kein Problem! falls mir hier Kosten (vermutlich etwa Euro 5,000 oder darüber) entstehen-so stehen diese dafür geradeUnd wenn römisch 40 {die über 45 jährige dunkelhaarige Dame) einen Papierkrieg will - kein Problem! falls mir hier Kosten (vermutlich etwa Euro 5,000 oder darüber) entstehen-so stehen diese dafür gerade Denke dass alles nur ein einfaches Mißverständnis ist - Ansonsten hoffe ich dass Sie einen sehr guten und englisch sprechenden Rechtsanwalt haben. Sn case of it isnot a misunderstanding - Look for a verygood lawyer! Wollte lediglich mit dem Chef reden - oder wenn nicht einen Stempel. Durch den Lebenslauf hätten sie an angeführte Adresse jederzeit einen Brief schreiben können dies ist doch normal! - dann stellt die Tätigkeit mit dem AMS ein! - wenn ihr normales sprechen nicht aushält!! Hier ging es eigentlich nur um A Termin Geschäftsführer (allfällige Einstellung) B Stempel für das AMS (wenn kein Termin und keine Einstellung und evtl. ist später ein Brief mit Termin immer noch möglich) Wenn jedoch Mehrkosten für mich entstehen – werde ich mich selbsterständlich schadlos halten (auch Jahre später) Zudem war ich bei XXXX am selben Tag wo ich den Brief erhielt. – Habe auch einen entsprechenden Zeitaufwand.Zudem war ich bei römisch 40 am selben Tag wo ich den Brief erhielt. – Habe auch einen entsprechenden Zeitaufwand. Die blonde Chefsekretärin sowie die junge Bürodame waren übrigens sehr nett und freundlich! Wir können diese Diskussion sehr gerne auch im Internet und auf Englisch weiterführen! We can hold this discussion In the Internet and also in the english language - of course other people in USA, England and worldwide also like to know this conversation and like laughing. Not a Problem at all. Von dem abgesehen jene Vorgangsweise wie vom AMS: Briefe versenden -aber dann keinen Zugang zum Berater/ln gewähren weil sie sich vor Corona fürchten. Solche Briefe sind ebenso nicht rechtsgültig ! - weil man sich nicht direkt vor Ort beim Berater/in erklären kann. (Absperrung und Wache beim Eingang vom AMS) - Man erhält keinen Zugang - somit rechtsungültig! Diese Vorgangsweise war bereits im Juli 21 so! Wenn keine persönliche Kommunikation möglich ist. dann sollten sie Briefe unterlassen - wo es nur wieder zu Mißverständnissen (gewollte?) kommt - da die Bearbeiter/innen scheinbar nicht vorher in den Computer sehen können. Im AMS Computer ist klar ersichtlich, dass ich momentan kein Handy und keinen PC habe - jedoch über die Adresse erreichbar bin. Bei einer Zusammenarbeit mit dem AMS müssen sie leider mit sowas rechnen. Im Vorfeld ist auch anzuführen dass das nicht zuständige AMS XXXX von mir zu weit weg ist und ich keinen PC und kein Handy habe - was alles klar ist wenn die zuständigen Bearbeiter mal in ihren Computer blicken würden!Bei einer Zusammenarbeit mit dem AMS müssen sie leider mit sowas rechnen. Im Vorfeld ist auch anzuführen dass das nicht zuständige AMS römisch 40 von mir zu weit weg ist und ich keinen PC und kein Handy habe - was alles klar ist wenn die zuständigen Bearbeiter mal in ihren Computer blicken würden!
  6. ) Gebt mir bitte einen Termin mit dem Chef von XXXX !
  7. ) Gebt mir bitte einen Termin mit dem Chef von römisch 40 !
  8. ) Vereitelung WO? Wo steht das genau? Was sind welche exaktI Zu keine Sekunde die Absicht! Ich war länger dort als eine Sekunde - scheinbar war es deshalb einer unangenehm! Zitat: Er hatte auch zu keiner Sekunde die Absicht - einen Termin für ein tatsächliches Bewerbungsgespräch zu vereinbaren. Gelogen - wollte ja zum Chef! Es ist falsch sogar jetzt will ich immer noch einen Termin beim Chef! Zitat ob er überhaupt ernsthaftes Interesse hätte- Gelogen - sonst würde ich doch gar nicht 2xhinschauenl Zusätzlich möchte ich noch mitteilen, dass Ich auch im Gegensatz zu genug andern „führenden" Leuten noch rechnen kann. Spannend weil XXXX auch eine Vertretung für Ärzte ist (firmenbezogen). Zusätzlich möchte ich noch mitteilen, dass Ich auch im Gegensatz zu genug andern „führenden" Leuten noch rechnen kann. Spannend weil römisch 40 auch eine Vertretung für Ärzte ist (firmenbezogen). […] Ungültig da kein Zugang zu Bearbeiter möglich! (Abgesperrt + Wache) 1) Aussage gegen Aussage (2x von der Gegenseite schriftlich gelogen!) 2) Nie einen Brief von XXXX erhalten!2) Nie einen Brief von römisch 40 erhalten! Problem gab es nur mit der über 45 jährigen dunkelhaarigen (mittellang) -sehr unhöflich (hoffentlich für ihn nicht die Frau vom Chef! Herr XXXX : Herr römisch 40 : Hiermit setze ich Ihnen eine Frist von 4 Wochen (abgesandt: 13.09.2021) Damit sie nicht wieder 8 Monate für eine unzureichende (nicht detaillierte) sowie unbewiesene „Begründung" brauchen, Bitte mal einen hieb- und stichfesten Beweis anführen - wenn sie was machen. Rest war nie vereinbart-wenn Ihr bitte einen Termin macht-evtl. Fahrtkosten vorstreckt-gehe ich gerne hin. Herr XXXX zudem sehe ich auch • dass es scheinbar eher an der ü 45 jährigen dunkelhaarigen (mittellang) liegt dass es überhaupt zu diesem Fall (+ dem AMS XXXX ) kommt. Diese (ü 45) muss scheinbar leider irgendwelche anderen Probleme haben wenn sie 2x schriftlich lügt.“Herr römisch 40 zudem sehe ich auch • dass es scheinbar eher an der ü 45 jährigen dunkelhaarigen (mittellang) liegt dass es überhaupt zu diesem Fall (+ dem AMS römisch 40 ) kommt. Diese (ü 45) muss scheinbar leider irgendwelche anderen Probleme haben wenn sie 2x schriftlich lügt.“ Am 13.09.2021 warf die bP eine gleichlautende Stellungnahme, adressiert an die Fa. XXXX in den Briefkasten der Firma ein.Am 13.09.2021 warf die bP eine gleichlautende Stellungnahme, adressiert an die Fa. römisch 40 in den Briefkasten der Firma ein. Am 14.09.2021 erfolgte eine Übermittlung dieser Stellungnahme an AMS und wurde von der Firma XXXX auch das als „Bewerbung“ betitelte handschriftliche Schreiben der bP vom 20.07.2021 übermittelt.Am 14.09.2021 erfolgte eine Übermittlung dieser Stellungnahme an AMS und wurde von der Firma römisch 40 auch das als „Bewerbung“ betitelte handschriftliche Schreiben der bP vom 20.07.2021 übermittelt. Ein Mitarbeiter der bB informierte die bP daraufhin am 22.09.2021 - im Rahmen einer Teamsitzung mit der AMS-Beraterin im AMS XXXX persönlich darüber, dass sie sich in der vom Dienstgeber vorgeschriebenen Form zu bewerben habe und insbesondere bei einer Vorauswahl durch das AMS diesen nicht eigenmächtig und ohne jegliche Terminvereinbarung aufsuchen solle. Die Firma XXXX sei aufgrund ihrer Vorgehensweise und ihres Verhaltens im Betrieb deshalb sehr verärgert und wünsche auch keine weitere Vorsprache oder schriftliche Eingabe. Die bP meinte, dass sie die Firmen deshalb persönlich und zu Fuß aufsuchen würde, um sich einerseits das Porto und andererseits die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel zu ersparen. Sie habe in diesem Gespräch zugesichert, dass sie mit der Firma XXXX keinen Kontakt mehr aufnehmen würde und zudem auch erklärt, dass sie zum Stellenangebot der Firma XXXX keine Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit hätte. Sie würde jedoch an einem hohen Blutdruck leiden, deshalb solle das AMS einen Arzttermin für sie vereinbaren, da sie bereits seit Jahren bei keinem Arzt mehr gewesen wäre. Das AMS informierte die bP darüber, dass dies nicht möglich sei, da bereits PVA-Gutachten durch eine Allgemeinmedizinerin und einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellt worden wären. Außerdem wäre dafür eine Untersuchung durch eine/n „praktische/n Arzt/Ärztin“ ausreichend, da sie diese/r bei Bedarf ohnehin an eine/n Facharzt/-ärztin überweisen würde. Sie habe zugesichert, dass sie das AMS beim nächsten Kontrollmeldetermin über das Untersuchungsergebnis informieren werde.Ein Mitarbeiter der bB informierte die bP daraufhin am 22.09.2021 - im Rahmen einer Teamsitzung mit der AMS-Beraterin im AMS römisch 40 persönlich darüber, dass sie sich in der vom Dienstgeber vorgeschriebenen Form zu bewerben habe und insbesondere bei einer Vorauswahl durch das AMS diesen nicht eigenmächtig und ohne jegliche Terminvereinbarung aufsuchen solle. Die Firma römisch 40 sei aufgrund ihrer Vorgehensweise und ihres Verhaltens im Betrieb deshalb sehr verärgert und wünsche auch keine weitere Vorsprache oder schriftliche Eingabe. Die bP meinte, dass sie die Firmen deshalb persönlich und zu Fuß aufsuchen würde, um sich einerseits das Porto und andererseits die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel zu ersparen. Sie habe in diesem Gespräch zugesichert, dass sie mit der Firma römisch 40 keinen Kontakt mehr aufnehmen würde und zudem auch erklärt, dass sie zum Stellenangebot der Firma römisch 40 keine Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit hätte. Sie würde jedoch an einem hohen Blutdruck leiden, deshalb solle das AMS einen Arzttermin für sie vereinbaren, da sie bereits seit Jahren bei keinem Arzt mehr gewesen wäre. Das AMS informierte die bP darüber, dass dies nicht möglich sei, da bereits PVA-Gutachten durch eine Allgemeinmedizinerin und einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellt worden wären. Außerdem wäre dafür eine Untersuchung durch eine/n „praktische/n Arzt/Ärztin“ ausreichend, da sie diese/r bei Bedarf ohnehin an eine/n Facharzt/-ärztin überweisen würde. Sie habe zugesichert, dass sie das AMS beim nächsten Kontrollmeldetermin über das Untersuchungsergebnis informieren werde. Am 30.09.2021 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB, die Beschwerde der bP vom 26.07.2021 wurde abgewiesen. Am 07.10.2021 brachte die bP rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und führte aus: „Hiermit wird Ihre Abweisung (Bescheid) von mir abgewiesen! In ihrem "Bescheid" ist wiederum keinerlei hieb- und stichfester Beweis enthalten sondern wie von Ihnen leider schon gewohnt nur unbewiesene Behauptungen. Bei keinem Zugang zum Bearbeiter/in sind eure Einschreiben rechtlich sowieso ungültig - da man sich nicht persönlich erklären kann. Nicht sinnerfassend lesen können, Briefe nicht weiterleiten und Briefe nicht beantworten nehme ich jetzt sehr persönlich!!! Verweise wiederum auf Beantwortung meines 3 seitigen Briefes vom 13.09.2021.Wo ist jetzt der konkrete Beweis? Zudem: Nichtbeantwortung meiner Briefe - wenn ich Fragen habe (immer als Antwort auf eure Briefe!) Behalte mir vor entstandene Kosten auch Jahre später einzuklagen - sucht euch mal einen guten englischsprachigen Anwalt und dann ab ins nicht zensierte Youtube, Internet. If i have Costs couter (fr) - i will plainte (fr) from you and when it took years, Look for a good english speaking lawyer and we go online to Youtube, Internet. römisch eins f i have Costs couter (fr) - i will plainte (fr) from you and when it took years, Look for a good english speaking lawyer and we go online to Youtube, Internet. Zudem bei nicht Weiterleitung meiner Angaben hinsichtlich Corona an den Nationalrat (C 0,12 % 8.900.000 Einwohner Wikipedia, 11.000 C Tote Quelle Gesundheitsministerium, Zeitfaktor ca. 19 Monate). Beweise auf anderen Datenträgern und bei anderen Personen gespeichert und gesichert ! Der Bearbeiter hat nicht mal eine eigene E-Mailadresse am Bescheid angegeben sondern nur eine allgemeine! (habe auch keine aber das liegt am "Geld" welches das Land Oberösterreich zahlte). - diese ist vom IAB und kein eigener PC - mittels PC ist dies erst ab 13.09.21 möglich - aber nur wenn ein PC frei ist! Dass keine Stellungnahme eingelangt ist stimmt nicht - jeden Brief des AMS habe ich beantwortet - was man vom AMS überhaupt nicht sagen kann. Zu XXXX ist auch noch zu sagen dass ich keinerlei Briefe von ihnen erhalten habe sowie unverzüglich am Tag des Erhaltes des Briefes mich auf den Weg zu XXXX gemacht habe - soviel zu euren Behauptungen! Zu römisch 40 ist auch noch zu sagen dass ich keinerlei Briefe von ihnen erhalten habe sowie unverzüglich am Tag des Erhaltes des Briefes mich auf den Weg zu römisch 40 gemacht habe - soviel zu euren Behauptungen! Die Vorgangsweise mit Behauptungen beim AMS wohl gängige Praxis ist . Zudem das ärzliche Gutachten beeinspruch ist und immer noch eine exakte Auswertung des Bluthochdruckes ca. (180/100) und der Gelenke fehlt. Auch hier ist es wohl gängige Praxis seitens der PVA unfertige Gutachten einfach an das AMS weiterzuleiten. Wenn die Bearbeiter/innen beim AMS vor Absendung von Briefen in ihren PC schauen würden dann wüssten sie Bescheid über Erkrankungen , Wohnort und die Ausbildung ihrer Kunden. Das AMS kann auch gerne alle über 25 Jahre (zwangs) einbezahlten Beiträge an mich auszahlen und es sieht mich nicht mehr. The AMS can also pay all amounts i habe payed within 25 years (there was no Option!! - and i hope they will not see me again. Allenfalls zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht – sucht euch bitte alle einen sehr guten englischsprachigen Anwalt - vor allem eure "Chefs"!!!“ Am 12.10.2021 erfolgte noch eine Ergänzung zum Vorlageantrag in der die bP unter anderem anführt, sie habe sehr wohl eine Stellungnahme innerhalb der Frist geschrieben. (hg. Anmerkung: gemeint wohl eine Stellungnahme zur Aufforderung vom 22.06.2021) Die Beschwerde wurde am 27.10.2021 dem BVwG vorgelegt. Am 01.04.2022 und 06.04.2022 wurden vom BVwG Unterlagen beim AMS angefordert und nachfolgend auch übermittelt. 2.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  11. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  12. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  13. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  15. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  16. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  17. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Hinsichtlich des Ablaufs der unangekündigten Vorsprache der bP beim potentiellen Dienstgeber bestand kein Grund, von den glaubwürdigen Angaben der Mitarbeiterin der Fa. XXXX in der Stellungnahme vom 03.09.2021 abzugehen.Hinsichtlich des Ablaufs der unangekündigten Vorsprache der bP beim potentiellen Dienstgeber bestand kein Grund, von den glaubwürdigen Angaben der Mitarbeiterin der Fa. römisch 40 in der Stellungnahme vom 03.09.2021 abzugehen. Die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, die im Verfahren der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt wurden, konnten bedenkenlos auch zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der bP im gegenständlichen Verfahren herangezogen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung zwar aufgrund ihrer verspäteten Erlassung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war, diese aber dennoch vom erkennenden Gericht als Beweismittel zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes herangezogen werden kann. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und dem Beschäftigungsverhältnis der bP beim XXXX ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und dem Beschäftigungsverhältnis der bP beim römisch 40 ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. 3.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  20. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Zu Spruchteil A): Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung nach Ablauf der dafür in § 14 VwGVG normierten Frist von zwei Monaten erlassen. Versäumt es die Behörde die Vorentscheidung binnen dieser Frist zu treffen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht (VwG) über. Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und verletzt die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Da jedoch die von der nunmehr unzuständig gewordenen Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung gültig und rechtswirksam ist und dem Rechtsbestand angehört, kann diese durch das VwG nur infolge eines zulässigen Vorlageantrages nach § 15 VwGVG behoben werden. Wird die rechtswidrige Vorentscheidung hingegen nicht bekämpft, so ist sie gültig und rechtswirksam und erwächst in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall wurde die verspätete Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der bP angefochten. Daher hat das erkennende Gericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu beheben und aus dem Rechtsbestand auszuscheiden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)RN 768; Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013
(881)882; zu § 64a AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 RN 22 zu § 64a; VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/06/0247).Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung nach Ablauf der dafür in Paragraph 14, VwGVG normierten Frist von zwei Monaten erlassen. Versäumt es die Behörde die Vorentscheidung binnen dieser Frist zu treffen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht (VwG) über. Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und verletzt die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Da jedoch die von der nunmehr unzuständig gewordenen Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung gültig und rechtswirksam ist und dem Rechtsbestand angehört, kann diese durch das VwG nur infolge eines zulässigen Vorlageantrages nach Paragraph 15, VwGVG behoben werden. Wird die rechtswidrige Vorentscheidung hingegen nicht bekämpft, so ist sie gültig und rechtswirksam und erwächst in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall wurde die verspätete Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der bP angefochten. Daher hat das erkennende Gericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu beheben und aus dem Rechtsbestand auszuscheiden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)RN 768; Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013
(881)882; zu Paragraph 64 a, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 RN 22 zu Paragraph 64 a,; VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/06/0247). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Zu Spruchteil B): Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
  1. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Buchhalter entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Dazu führt die bP selbst in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2021 aus: „Bin nicht Irgendwer und ein normaler Arbeitsloser, sondern Ex-Beamter der XXXX ! Buchhalter + half Rechtsanwalt und äußerst genau!“ Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch und psychisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Sowohl das Gutachten für Allgemeinmedizin als auch das Gutachten für Psychiatrie und Neurologie der PVA bestätigen diese Annahme. Die bP selbst gibt im Rahmen der Teamsitzung des AMS vom 22.09.2021 an, sie habe keine Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit.3.
  2. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Buchhalter entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Dazu führt die bP selbst in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2021 aus: „Bin nicht Irgendwer und ein normaler Arbeitsloser, sondern Ex-Beamter der römisch 40 ! Buchhalter + half Rechtsanwalt und äußerst genau!“ Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch und psychisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Sowohl das Gutachten für Allgemeinmedizin als auch das Gutachten für Psychiatrie und Neurologie der PVA bestätigen diese Annahme. Die bP selbst gibt im Rahmen der Teamsitzung des AMS vom 22.09.2021 an, sie habe keine Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinn der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. zuletzt VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062-6 mwN)Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinn der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche zuletzt VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062-6 mwN) Die bp hat im Zuge des Stellenangebots bei der Firma XXXX in mehrfacher Hinsicht ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet ist eine Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme anzunehmen.Die bp hat im Zuge des Stellenangebots bei der Firma römisch 40 in mehrfacher Hinsicht ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet ist eine Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme anzunehmen. Zunächst war im Stellenangebot ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl übernehmen würde. (Wenn die bP im Vorlageantrag den Mitarbeitern der bB unterstellt, nicht sinnerfassend lesen zu können, so drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob sie selbst überhaupt dazu in der Lage ist.) Diese Vorgabe wurde von der bP völlig ignoriert, sie hielt aber auch nicht die sonst im Rahmen einer Bewerbung übliche Vorgehensweise ein, sondern tauchte ohne vorangehende Terminvereinbarung bei der Fa. XXXX auf. Dort legte sie ein Verhalten an den Tag, das für jemanden, der sich ernsthaft um eine Stelle bewerben möchte, völlig unangebracht und den Anwesenden wie in der Stellungnahme vom 03.09.2021 beschrieben sichtlich unangenehm war. Anstatt eine ordnungsgemäße Bewerbung samt Lebenslauf abzugeben forderte die bP die Mitarbeiterinnen mehrfach auf, den mitgebrachten Lebenslauf zu kopieren und auf die Frage, ob sie überhaupt wisse, für welche Stelle sie sich bewerbe, ging sie gar nicht ein. Das gesamte Verhalten der bP war demnach offensichtlich darauf ausgerichtet, eine Bestätigung für das AMS zu erhalten, um weiterhin staatliche Unterstützungsleistungen zu erhalten. Diese Annahme wird auch von der bP selbst bestätigt, die in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2021 unter anderem schreibt: „Wollte lediglich mit dem Chef reden – oder wenn nicht einen Stempel.“ Von einer Arbeitswilligkeit der bP im Hinblick auf die angebotene Stelle kann hier also keineswegs gesprochen werden. Zunächst war im Stellenangebot ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl übernehmen würde. (Wenn die bP im Vorlageantrag den Mitarbeitern der bB unterstellt, nicht sinnerfassend lesen zu können, so drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob sie selbst überhaupt dazu in der Lage ist.) Diese Vorgabe wurde von der bP völlig ignoriert, sie hielt aber auch nicht die sonst im Rahmen einer Bewerbung übliche Vorgehensweise ein, sondern tauchte ohne vorangehende Terminvereinbarung bei der Fa. römisch 40 auf. Dort legte sie ein Verhalten an den Tag, das für jemanden, der sich ernsthaft um eine Stelle bewerben möchte, völlig unangebracht und den Anwesenden wie in der Stellungnahme vom 03.09.2021 beschrieben sichtlich unangenehm war. Anstatt eine ordnungsgemäße Bewerbung samt Lebenslauf abzugeben forderte die bP die Mitarbeiterinnen mehrfach auf, den mitgebrachten Lebenslauf zu kopieren und auf die Frage, ob sie überhaupt wisse, für welche Stelle sie sich bewerbe, ging sie gar nicht ein. Das gesamte Verhalten der bP war demnach offensichtlich darauf ausgerichtet, eine Bestätigung für das AMS zu erhalten, um weiterhin staatliche Unterstützungsleistungen zu erhalten. Diese Annahme wird auch von der bP selbst bestätigt, die in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2021 unter anderem schreibt: „Wollte lediglich mit dem Chef reden – oder wenn nicht einen Stempel.“ Von einer Arbeitswilligkeit der bP im Hinblick auf die angebotene Stelle kann hier also keineswegs gesprochen werden. Bezüglich des nach Bescheiderlassung durch die bB (12.07.2021) am 20.07.2021 in den Postkasten der Fa. XXXX eingeworfenen Schreibens der bP kann hier von einer ordnungsgemäßen Bewerbung bzw. einem Motivationsschreiben nicht einmal ansatzweise gesprochen werden, weder in Bezug auf den Inhalt noch in Bezug auf die Form, es findet sich nicht einmal ein Hinweis darauf, um welche Stelle sich die bP überhaupt bewerben wollte. Von einem Schulabgänger mit Matura, der in einer berufsbildenden höheren Schule ausgebildet wurde, wo man vor allem auch lernt wie und in welcher Form Bewerbungen abzufassen sind, darf etwas anderes erwartet werden. Dass ein derart schlampig verfasstes handschriftliches Schreiben nicht geeignet ist, das Interesse eines Dienstgebers an einem weiteren Bewerbungsprozess mit der bP zu wecken, liegt auf der Hand. Vielmehr kann ein in solcher Weise abgefasstes Schreiben nur darauf gerichtet sein, die angebotene Stelle eben nicht zu bekommen. Die Behauptung, keinen eigenen Computer zu besitzen wird in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung gewertet, da die bP zweifelsohne in Kenntnis der Möglichkeit war, für die Erstellung von Bewerbungsunterlagen die Computer des AMS (zB im „Jobexpress“ am XXXX ) bzw. bei vom AMS beauftragten Kursinstituten zu benützen. Auch diesbezüglich fehlt es eindeutig am Willen der bP, diese Möglichkeiten zu nutzen. Insgesamt kann daher im gegenständlichen Fall von einem Bemühen der bP, die angebotene Stelle zu erlangen nicht die Rede sein.Bezüglich des nach Bescheiderlassung durch die bB (12.07.2021) am 20.07.2021 in den Postkasten der Fa. römisch 40 eingeworfenen Schreibens der bP kann hier von einer ordnungsgemäßen Bewerbung bzw. einem Motivationsschreiben nicht einmal ansatzweise gesprochen werden, weder in Bezug auf den Inhalt noch in Bezug auf die Form, es findet sich nicht einmal ein Hinweis darauf, um welche Stelle sich die bP überhaupt bewerben wollte. Von einem Schulabgänger mit Matura, der in einer berufsbildenden höheren Schule ausgebildet wurde, wo man vor allem auch lernt wie und in welcher Form Bewerbungen abzufassen sind, darf etwas anderes erwartet werden. Dass ein derart schlampig verfasstes handschriftliches Schreiben nicht geeignet ist, das Interesse eines Dienstgebers an einem weiteren Bewerbungsprozess mit der bP zu wecken, liegt auf der Hand. Vielmehr kann ein in solcher Weise abgefasstes Schreiben nur darauf gerichtet sein, die angebotene Stelle eben nicht zu bekommen. Die Behauptung, keinen eigenen Computer zu besitzen wird in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung gewertet, da die bP zweifelsohne in Kenntnis der Möglichkeit war, für die Erstellung von Bewerbungsunterlagen die Computer des AMS (zB im „Jobexpress“ am römisch 40 ) bzw. bei vom AMS beauftragten Kursinstituten zu benützen. Auch diesbezüglich fehlt es eindeutig am Willen der bP, diese Möglichkeiten zu nutzen. Insgesamt kann daher im gegenständlichen Fall von einem Bemühen der bP, die angebotene Stelle zu erlangen nicht die Rede sein. Dass ein potentieller Dienstgeber bei der derartigen Verhaltensweise eines Arbeitssuchenden von vornherein kein Interesse an einem Dienstverhältnis haben wird, braucht nicht näher ausgeführt zu werden, das Verhalten der bP war somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im vorliegenden Fall als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund der von ihr an den Tag gelegten Vorgangsweise, ihres Verhaltens und Auftretens bei der Firma XXXX das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie jedenfalls in Kauf genommen hat, dass aufgrund der von ihr an den Tag gelegten Vorgangsweise, ihres Verhaltens und Auftretens bei der Firma römisch 40 das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Wenn die belangte Behörde bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Wenn die belangte Behörde bei Würdigung des Gesamtverhaltens der bP von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Im Übrigen wird die bP im Zusammenhang mit mehrfachen Ausführungen in englischer Sprache in ihren Eingaben darauf hingewiesen, dass für ganz Österreich Deutsch als Amtssprache gilt. Art. 8 B-VG normiert in Abs. 1: Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.Im Übrigen wird die bP im Zusammenhang mit mehrfachen Ausführungen in englischer Sprache in ihren Eingaben darauf hingewiesen, dass für ganz Österreich Deutsch als Amtssprache gilt. Artikel 8, B-VG normiert in Absatz eins :, Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. 3.
  3. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und finanzieller Hinsicht tauglich. Wenn die bP in der Teamsitzung vom 22.09.2021 beim AMS darauf verweist, dass sie an hohem Blutdruck leide und das AMS deshalb einen Arzttermin für sie vereinbaren solle, da sie bereits seit Jahren bei keinem Arzt mehr gewesen wäre, so sei sie darauf hingewiesen, dass es in ihre Eigenverantwortung fällt, einen Arzt aufzusuchen und sich einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen. Diesbezüglich wird bereits im Gutachten der PVA vom 14.02.2021 ein erhöhter Blutdruck bei der Untersuchung am 02.02.2021 festgestellt und darauf hingewiesen, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes binnen 12 Monaten möglich sei und zwar durch Blutdruckregulation und regelmäßiges körperliches Training. Damit ist das Gutachten der PVA aber entgegen der Ansicht der bP in ihrer Beschwerde nicht unvollständig sondern fehlt es vielmehr an einer entsprechenden Reaktion der bP in der Form, dass sie sich in Anbetracht des Gutachtens in ärztliche Behandlung hätte begeben sollen. Weder das im Pensionsversicherungverfahren erstellte allgemeinmedizinische Gutachten noch das Gutachten Psychiatrie und Neurologie weisen Umstände auf, die das der bP angebotene Beschäftigungsverhältnis als Buchhalter aus gesundheitlicher Sicht unzumutbar machen würden. Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht wie bereits oben dargelegt davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Weiters liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der bP die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangen würde, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht wie bereits oben dargelegt davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2247707.1.00

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