GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 05.03.2020 - Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)05.03.2020 - Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 18.03.2020 – Beschwerde von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)18.03.2020 – Beschwerde von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) 26.03.2020 und 03.04.2020 – Anweisung von € 701,68 an die bP 25.01.2022 – Abweisung der Beschwerde durch das BVwG 25.01.2022 – Rückforderungsbescheid der bB 27.01.2022 – Beschwerde der bP 11.02.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB 24.02.2022 – Vorlageantrag der bP 28.02.2022 – Vorlage der Beschwerde beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der Rechtsmittelbelehrung in beiden oben angeführten Bescheiden die am 14.02.2022 per Post zugestellt wurden, stelle ich den Antrag den Akt dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und, begründe dies wie folgt. Die oben angeführten Bescheide wurde auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes Linz vom 25.01.2022 erlassen. Basierend auf der Zeugenaussage von Frau XXXX besteht keine Grundlage für die Zuweisung zum RISS oder der Rückforderung des ausgezahlten Geldes. Die oben angeführten Bescheide wurde auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes Linz vom 25.01.2022 erlassen. Basierend auf der Zeugenaussage von Frau römisch 40 besteht keine Grundlage für die Zuweisung zum RISS oder der Rückforderung des ausgezahlten Geldes. Bezugnehmend auf die Niederschrift zu L 501 2229500-1/13Z und L 501 2230864-1/13Z. Seite 8 unten. „Nachgefragt gebe ich an, dass er nicht lesen kann.“ Sollte die Bedeutung des Wortes „nachgefragt“ unbekannt sein, der Duden erklärt es. Kurz gesagt, die vorsitzende Richterin erkundigte sich mehr als einmal bezüglich der Angaben von Frau XXXX . Frau XXXX führt sich anschließend selbst ad absurdum. Wenn ich nicht lesen kann, was soll ich dann mit einer Lesehilfe (selbst unter Verwendung der Sprachausgabe VoiceOver der in Apples macOS integrierten Bedienungshilfen ist ein vollständiges vorlesen lassen eines Dokumentes unmöglich und schon garnicht dessen inhaltliche Interpretation) / Vergrößerung am PC oder, warum sollte die Landesgeschäftsstelle wie vorher angegeben ein Studium ermöglicht haben. Die vorsitzende Richterin muss dann erneut wegen der Betreuungsvereinbarung nachfragen. Seite 8 unten. „Nachgefragt gebe ich an, dass er nicht lesen kann.“ Sollte die Bedeutung des Wortes „nachgefragt“ unbekannt sein, der Duden erklärt es. Kurz gesagt, die vorsitzende Richterin erkundigte sich mehr als einmal bezüglich der Angaben von Frau römisch 40 . Frau römisch 40 führt sich anschließend selbst ad absurdum. Wenn ich nicht lesen kann, was soll ich dann mit einer Lesehilfe (selbst unter Verwendung der Sprachausgabe VoiceOver der in Apples macOS integrierten Bedienungshilfen ist ein vollständiges vorlesen lassen eines Dokumentes unmöglich und schon garnicht dessen inhaltliche Interpretation) / Vergrößerung am PC oder, warum sollte die Landesgeschäftsstelle wie vorher angegeben ein Studium ermöglicht haben. Die vorsitzende Richterin muss dann erneut wegen der Betreuungsvereinbarung nachfragen. Die Erinnerungslücken von Frau XXXX lassen einerseits auf eine mehr als unvollständige Dokumentation zum Akt schließen. Andererseits ist es schon bezeichnend, dass die Frau XXXX nach einer Betreuung eines Behinderten von 2009 - 2022 immer noch nicht alle Möglichkeiten der Betreuung seitens des Sozailministeriumsservices oder der österreichischen Unis kennt. Die Erinnerungslücken von Frau römisch 40 lassen einerseits auf eine mehr als unvollständige Dokumentation zum Akt schließen. Andererseits ist es schon bezeichnend, dass die Frau römisch 40 nach einer Betreuung eines Behinderten von 2009 - 2022 immer noch nicht alle Möglichkeiten der Betreuung seitens des Sozailministeriumsservices oder der österreichischen Unis kennt. Daraus folgt, dass Frau XXXX trotz Rechtsbelehrung auf Seite 3 unten unwahre Angaben gemacht hat. Frau XXXX hat trotz nachfrage der vorsitzenden Richterin Ihre Aussage, dass ich nicht lesen kann weder berichtigt noch revidiert. Zusätzlich hat Frau XXXX explizit auf das Recht der Verlesung bzw. Vorlage der Niederschrift zur Durchsicht verzichtet und selbige unterschrieben (Seite 11 und 12). Da die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes heute in elektronischer Ausfertigung zugestellt wurden, ist das Urteil rechtskräftig - somit hat Frau XXXX auch auf Rechtsmittel zur Korrektur Ihrer Aussage verzichtet. Da das Bundesverwaltungsgericht durch diesen Vorlageantrag Kenntnis einer möglichen Falschaussage erlangt, gehe ich davon aus, dass von Gerichtsseite die entsprechenden Schritte gesetzt werden. Daraus folgt, dass Frau römisch 40 trotz Rechtsbelehrung auf Seite 3 unten unwahre Angaben gemacht hat. Frau römisch 40 hat trotz nachfrage der vorsitzenden Richterin Ihre Aussage, dass ich nicht lesen kann weder berichtigt noch revidiert. Zusätzlich hat Frau römisch 40 explizit auf das Recht der Verlesung bzw. Vorlage der Niederschrift zur Durchsicht verzichtet und selbige unterschrieben (Seite 11 und 12). Da die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes heute in elektronischer Ausfertigung zugestellt wurden, ist das Urteil rechtskräftig - somit hat Frau römisch 40 auch auf Rechtsmittel zur Korrektur Ihrer Aussage verzichtet. Da das Bundesverwaltungsgericht durch diesen Vorlageantrag Kenntnis einer möglichen Falschaussage erlangt, gehe ich davon aus, dass von Gerichtsseite die entsprechenden Schritte gesetzt werden. Ferner ist zu prüfen, da es sich um eine öffentliche Verhandlung handelte, ob auch § 238 StGB - speziell wenn der öffentliche Teil der Verhandlung (wenn auch anonym, da meine Daten durch die öffentliche Verhandlung zugänglich waren und daher Rückschlüsse möglich sind) im Rechtsinformationssystem des Bundes (oder anderswo) veröffentlicht wird. Sowie § 115 StGB da mehr als 2 Personen während Ihrer - beleidigenden / diskriminierenden Aussage (laut Niederschrift) zu gegen waren. Sollte es sich bei den angeführten (oder auch weiteren) Paragraphen um Antragsdelikte handeln, stelle ich selbigen hiermit.Ferner ist zu prüfen, da es sich um eine öffentliche Verhandlung handelte, ob auch Paragraph 238, StGB - speziell wenn der öffentliche Teil der Verhandlung (wenn auch anonym, da meine Daten durch die öffentliche Verhandlung zugänglich waren und daher Rückschlüsse möglich sind) im Rechtsinformationssystem des Bundes (oder anderswo) veröffentlicht wird. Sowie Paragraph 115, StGB da mehr als 2 Personen während Ihrer - beleidigenden / diskriminierenden Aussage (laut Niederschrift) zu gegen waren. Sollte es sich bei den angeführten (oder auch weiteren) Paragraphen um Antragsdelikte handeln, stelle ich selbigen hiermit. Oder, es stimmt, dass ich Analphabet bin. In dem Fall hat es das AMS verabsäumt die Notwendigkeit der Zuweisung zum RISS bzw. die Rechtsfolgen so zu erläutern, dass es ein Analphabet inhaltlich versteht. Als Maßstab können die PISA Ergebnisse (Matura Niveau da ich über 2 Studienberechtigungsprüfungen 2 unterschiedlicher österreichischer Universitäten verfüge – dann kann ich vermutlich doch lesen ;-) ) der vor Corona Zeit herangezogen werden. Wenn also Kinder / Jugendliche die lesen können und sich aktiv im Schulsystem befinden Defizite im sinnerfassenden Lesen haben, kann nicht vorausgesetzt werden, dass ein XXXX jähriger Analphabet den Inhalt oder die Konsequenzen versteht (nein, auch die Argumentation einer Vertrauensperson ist unzulässig da es eine Option und keine Verpflichtung ist). Für michWenn also Kinder / Jugendliche die lesen können und sich aktiv im Schulsystem befinden Defizite im sinnerfassenden Lesen haben, kann nicht vorausgesetzt werden, dass ein römisch 40 jähriger Analphabet den Inhalt oder die Konsequenzen versteht (nein, auch die Argumentation einer Vertrauensperson ist unzulässig da es eine Option und keine Verpflichtung ist). Für mich stellt sich die Frage, was die Frau XXXX die letzten 12+ Jahre gemacht hat.“stellt sich die Frage, was die Frau römisch 40 die letzten 12+ Jahre gemacht hat.“ Die Beschwerde wurde von der bB am 28.02.2022 dem BVwG vorgelegt. Die bP bezieht seit 2009 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe beim AMS. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids der bB am 25.01.2022 ging die bP keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Dies war auch noch am 08.03.2022 der Fall. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, die bP hat die Höhe des rückgeforderten Betrages nicht bestritten. Die Zustellung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung an die bP am 01.02.2022 konnte aufgrund einer Einsichtnahme in das elektronische Aktensystem des BVwG getroffen werden. Die Feststellung zum Nichtbestehen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses wurde aufgrund einer im Verfahren L517 2252170-1 am 08.03.2022 vorgenommenen Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getroffen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 25.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.[…],
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte
GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2252170.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.