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{'item': 'L517 2252171-2'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 21a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL517 2252171-2 SpruchL517 2252171-2/4E, L517 2252171-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 25 Abs. 1 lezter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, lezter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 13.12.2019 - Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)13.12.2019 - Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 06.02.2020 – Beschwerde von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)06.02.2020 – Beschwerde von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) 06.06.2020 – Anweisung von € 526,26 an die bP 25.01.2022 – Abweisung der Beschwerde durch das BVwG 25.01.2022 – Rückforderungsbescheid der bB 27.01.2022 – Beschwerde der bP 10.02.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB 24.02.2022 – Vorlageantrag der bP 28.02.2022 – Vorlage der Beschwerde beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: Die bB sprach mit Bescheid vom 13.12.2019 aus, dass der bP die Notstandshilfe vom 25.11.2019 – 05.01.2020 nach § 10 AlVG versagt werde, weil diese zur verbindlich vereinbarten XXXX am 25.11.2019 nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Die bB sprach mit Bescheid vom 13.12.2019 aus, dass der bP die Notstandshilfe vom 25.11.2019 – 05.01.2020 nach Paragraph 10, AlVG versagt werde, weil diese zur verbindlich vereinbarten römisch 40 am 25.11.2019 nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid brachte die bP am 06.02.2020 Beschwerde ein. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hatte das AMS der bP die Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 12,53 für den Zeitraum vom 25.11.2019 – 05.01.2020 am 06.06.2020 im Betrag von € 526,26 (12,53 x 42 Tage) vorläufig angewiesen. Das zuständige Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der bP mit Erkenntnis vom 25.01.2022, GZ: L501 2230864-1 ab. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des BVwG vom 25.01.2022 wurde der bP am 1.2.2022 nachweislich zugestellt. Die bP beantragte keine Ausfertigung des Erkenntnisses des BVwG gem. § 29 Abs. 2b VwGVG. Das Erkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen.Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des BVwG vom 25.01.2022 wurde der bP am 1.2.2022 nachweislich zugestellt. Die bP beantragte keine Ausfertigung des Erkenntnisses des BVwG gem. Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG. Das Erkenntnis ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das AMS forderte mit Bescheid vom 25.01.2022 die Notstandshilfe in Höhe von € 526,26 aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 25.1.2022 von der bP zurück (Spruchteil A). Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides schloss die bB die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Begründend führte die bB zum hier relevanten Spruchpunkt A) nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmung aus, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 25.01.2022 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Das AMS forderte mit Bescheid vom 25.01.2022 die Notstandshilfe in Höhe von € 526,26 aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 25.1.2022 von der bP zurück (Spruchteil A). Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides schloss die bB die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend führte die bB zum hier relevanten Spruchpunkt A) nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmung aus, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 25.01.2022 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Dagegen brachte die bP rechtzeitig eine mit 27.01.2022 datierte Beschwerde ein: „Beschwerde gegen beide Bescheide (ausgestellt von Herrn XXXX ) vom„Beschwerde gegen beide Bescheide (ausgestellt von Herrn römisch 40 ) vom 25.01.
  2. Siehe oben, mehr Daten liegen mir nicht vor. Ich verfüge auch bis jetzt über kein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. XXXX .
  4. römisch 40 .
  5. Das Bundesverwaltungsgericht wurde um Vertagung der für 25.01.2022 anberaumten Verhandlung ersucht. Begründet wurde das damit, dass ich trotz Behinderung bisher keinen Zugang zu einer Covid 19 Schutzimpfung hatte (die Frau XXXX hat dies nur meinem Bruder angeboten) und, dass aufgrund der hohen Infektionszahlen der Schutz meiner Gesundheit zur Erlangung eines Covid 19 Tests und dem Erscheinen bei Gericht nicht gegeben ist. Sowie der Tatsache, dass die Verhandlung zu kurzfristig anberaumt wurde, um eine Vertrauensperson zu organisieren, um mich vor Gericht angemessen verteidigen zu können. Durch die Weigerung des Gerichtes die Verhandlung zu vertagen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Artikel 3.1 Recht auf Unversehrtheit, Artikel 6 Recht auf Sicherheit, Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz, Artikel 21 Nichtdiskriminierung der Grundrechte Charter der EU verletzt. Wie oben angeführt, habe ich keinen Bescheid des Gerichtes und, daher auch keinen Einblick in Details oder gesonderte evtl, vorhandene Rechtsmittel. Daher besteht durchaus die Möglichkeit, dass es eine andere Entscheidung gibt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht wurde um Vertagung der für 25.01.2022 anberaumten Verhandlung ersucht. Begründet wurde das damit, dass ich trotz Behinderung bisher keinen Zugang zu einer Covid 19 Schutzimpfung hatte (die Frau römisch 40 hat dies nur meinem Bruder angeboten) und, dass aufgrund der hohen Infektionszahlen der Schutz meiner Gesundheit zur Erlangung eines Covid 19 Tests und dem Erscheinen bei Gericht nicht gegeben ist. Sowie der Tatsache, dass die Verhandlung zu kurzfristig anberaumt wurde, um eine Vertrauensperson zu organisieren, um mich vor Gericht angemessen verteidigen zu können. Durch die Weigerung des Gerichtes die Verhandlung zu vertagen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Artikel 3.1 Recht auf Unversehrtheit, Artikel 6 Recht auf Sicherheit, Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz, Artikel 21 Nichtdiskriminierung der Grundrechte Charter der EU verletzt. Wie oben angeführt, habe ich keinen Bescheid des Gerichtes und, daher auch keinen Einblick in Details oder gesonderte evtl, vorhandene Rechtsmittel. Daher besteht durchaus die Möglichkeit, dass es eine andere Entscheidung gibt.
  7. Ein anständiges Verfahren sowie die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung die vom AMS ausgeschlossen wurde.
  8. 27.01.2022 elektronisch per eAMS. 4.1 Es mag durchaus sein, dass das Gesetz es hergibt, dass ein Bundesverwaltungsgericht die Grundrechte eines Bürgers missachtet. Es mag auch sein, dass das AMS eine aufschiebende Wirkung ablehnen kann. Die Entscheidungsträger des AMS sollten sich allerdings auch über die daraus entstehenden Konsequenzen im Klaren sein. Wenn mein Leistungsbezug bei einer Höhe von 12,53 € pro Tag (ohne Covid Zulagen) vollständig einbehalten wird, kann dies zur Obdachlosigkeit führen (bei Vorlage einer Bestätigung des Magistrates über Vorliegen einer Obdachlosigkeit muss das AMS ja weiterhin Leistungen auszahlen - wenn sich das Gesetz nicht geändert hat). Dies führt wiederum dazu, dass niemand einem Obdachlosen ungeimpften einen Job geben wird (wenn denn einmal über eine Vermittlung seitens des AMS nachgedacht wird) und, dies führt daher wieder nur zu Kosten für das AMS bzw. den Staat. All das stellt eine unzumutbare Härte dar. Für den Zeitraum, wo ich kein Geld erhalte, muss ich vermutlich dem AMS zur Verfügung stehen. Nun, das wird als Mensch ohne Zugang zu einer Covid 19 Impfung und ohne Geld (Kleidung, Hin / Rückfahrt zu AMS Terminen oder Umschulungen, Kosten für Covid 19 Tests einschließlich Zugang zum Internet und Kosten einer Person, die diese Dinge entsprechend meiner Behinderung für mich übernimmt) etwas schwierig oder besser gesagt unmöglich sein. Weiters kommt hierzu noch die Tatsache, dass ich seit 2009 durchgehend arbeitssuchend bin und das AMS ohnehin kein Interesse an einer Vermittlung hat. Besteht das AMS auf diese Termine / Umschulung (Abschiebung ins RISS), muss das AMS auch für die hier entstehenden Kosten aufkommen (ich kann das ohne Geld nicht). Selbstverständlich kann das AMS wieder sanktionieren, um zu disziplinieren. Dies führt wieder zu Rechtsmitteln und aufschiebenden Wirkungen in neuen Verfahren. Oder aber eben zu keinen Rechtsmitteln meinerseits, wenn ich mich an ein derartiges Leben angepasst habe (es macht halt die Statistik nicht schöner und irgendwann stellt sich die Frage Sanktionen vs. Einbringbarkeit). Wir haben jetzt seit 12 Jahren die Situation, dass das AMS nicht vermitteln will (das AMS kann das gerne auf mich schieben - wird halt nur nicht funktionieren) und, dass ich in 5 Jahren 50 bin (wo es nahezu ausgeschlossen ist einen Job - wie stuft mich das AMS ein - als ungelernter mit Behinderung zu bekommen). Also, wie man das Ding auch dreht und wendet, es sind nur unnötige Kosten (vermutlich ohne brauchbares Ende) für das AMS und somit den Staat (wenns hilft - eine Zwangspension vor der Pension ist auch schön, Altersarmut droht mir so und so).“ Mit Beschwerdevorentscheidung der bB vom 10.02.2022 wurde die Beschwerde der bP abgewiesen. Die bB stützte ihre Entscheidung auf §§ 25 und 38 AlVG. Nach Darlegung des Verfahrensgangs beurteilte die bB den Sachverhalt dahingehend, dass die Entscheidung über die Versagung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.11.2019 bis 05.01.2020 mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2020 rechtskräftig sei und demnach der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zweifelsfrei erfüllt sei.Mit Beschwerdevorentscheidung der bB vom 10.02.2022 wurde die Beschwerde der bP abgewiesen. Die bB stützte ihre Entscheidung auf Paragraphen 25 und 38 AlVG. Nach Darlegung des Verfahrensgangs beurteilte die bB den Sachverhalt dahingehend, dass die Entscheidung über die Versagung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.11.2019 bis 05.01.2020 mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2020 rechtskräftig sei und demnach der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zweifelsfrei erfüllt sei. Am 24.02.2022 brachte die bP einen Vorlageantrag ein und begründete diesen wie folgt: „

der Rechtsmittelbelehrung in beiden oben angeführten Bescheiden die am 14.02.2022 per Post zugestellt wurden, stelle ich den Antrag den Akt dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und, begründe dies wie folgt. Die oben angeführten Bescheide wurde auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes Linz vom 25.01.2022 erlassen. Basierend auf der Zeugenaussage von Frau XXXX besteht keine Grundlage für die Zuweisung zum RISS oder der Rückforderung des ausgezahlten Geldes. Die oben angeführten Bescheide wurde auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes Linz vom 25.01.2022 erlassen. Basierend auf der Zeugenaussage von Frau römisch 40 besteht keine Grundlage für die Zuweisung zum RISS oder der Rückforderung des ausgezahlten Geldes. Bezugnehmend auf die Niederschrift zu L 501 2229500-1/13Z und L 501 2230864-1/13Z. Seite 8 unten. „Nachgefragt gebe ich an, dass er nicht lesen kann.“ Sollte die Bedeutung des Wortes „nachgefragt“ unbekannt sein, der Duden erklärt es. Kurz gesagt, die vorsitzende Richterin erkundigte sich mehr als einmal bezüglich der Angaben von Frau XXXX . Frau XXXX führt sich anschließend selbst ad absurdum. Wenn ich nicht lesen kann, was soll ich dann mit einer Lesehilfe (selbst unter Verwendung der Sprachausgabe VoiceOver der in Apples macOS integrierten Bedienungshilfen ist ein vollständiges vorlesen lassen eines Dokumentes unmöglich und schon garnicht dessen inhaltliche Interpretation) / Vergrößerung am PC oder, warum sollte die Landesgeschäftsstelle wie vorher angegeben ein Studium ermöglicht haben. Die vorsitzende Richterin muss dann erneut wegen der Betreuungsvereinbarung nachfragen. Seite 8 unten. „Nachgefragt gebe ich an, dass er nicht lesen kann.“ Sollte die Bedeutung des Wortes „nachgefragt“ unbekannt sein, der Duden erklärt es. Kurz gesagt, die vorsitzende Richterin erkundigte sich mehr als einmal bezüglich der Angaben von Frau römisch 40 . Frau römisch 40 führt sich anschließend selbst ad absurdum. Wenn ich nicht lesen kann, was soll ich dann mit einer Lesehilfe (selbst unter Verwendung der Sprachausgabe VoiceOver der in Apples macOS integrierten Bedienungshilfen ist ein vollständiges vorlesen lassen eines Dokumentes unmöglich und schon garnicht dessen inhaltliche Interpretation) / Vergrößerung am PC oder, warum sollte die Landesgeschäftsstelle wie vorher angegeben ein Studium ermöglicht haben. Die vorsitzende Richterin muss dann erneut wegen der Betreuungsvereinbarung nachfragen. Die Erinnerungslücken von Frau XXXX lassen einerseits auf eine mehr als unvollständige Dokumentation zum Akt schließen. Andererseits ist es schon bezeichnend, dass die Frau XXXX nach einer Betreuung eines Behinderten von 2009 - 2022 immer noch nicht alle Möglichkeiten der Betreuung seitens des Sozailministeriumsservices oder der österreichischen Unis kennt. Die Erinnerungslücken von Frau römisch 40 lassen einerseits auf eine mehr als unvollständige Dokumentation zum Akt schließen. Andererseits ist es schon bezeichnend, dass die Frau römisch 40 nach einer Betreuung eines Behinderten von 2009 - 2022 immer noch nicht alle Möglichkeiten der Betreuung seitens des Sozailministeriumsservices oder der österreichischen Unis kennt. Daraus folgt, dass Frau XXXX trotz Rechtsbelehrung auf Seite 3 unten unwahre Angaben gemacht hat. Frau XXXX hat trotz nachfrage der vorsitzenden Richterin Ihre Aussage, dass ich nicht lesen kann weder berichtigt noch revidiert. Zusätzlich hat Frau XXXX explizit auf das Recht der Verlesung bzw. Vorlage der Niederschrift zur Durchsicht verzichtet und selbige unterschrieben (Seite 11 und 12). Da die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes heute in elektronischer Ausfertigung zugestellt wurden, ist das Urteil rechtskräftig - somit hat Frau XXXX auch auf Rechtsmittel zur Korrektur Ihrer Aussage verzichtet. Da das Bundesverwaltungsgericht durch diesen Vorlageantrag Kenntnis einer möglichen Falschaussage erlangt, gehe ich davon aus, dass von Gerichtsseite die entsprechenden Schritte gesetzt werden. Daraus folgt, dass Frau römisch 40 trotz Rechtsbelehrung auf Seite 3 unten unwahre Angaben gemacht hat. Frau römisch 40 hat trotz nachfrage der vorsitzenden Richterin Ihre Aussage, dass ich nicht lesen kann weder berichtigt noch revidiert. Zusätzlich hat Frau römisch 40 explizit auf das Recht der Verlesung bzw. Vorlage der Niederschrift zur Durchsicht verzichtet und selbige unterschrieben (Seite 11 und 12). Da die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes heute in elektronischer Ausfertigung zugestellt wurden, ist das Urteil rechtskräftig - somit hat Frau römisch 40 auch auf Rechtsmittel zur Korrektur Ihrer Aussage verzichtet. Da das Bundesverwaltungsgericht durch diesen Vorlageantrag Kenntnis einer möglichen Falschaussage erlangt, gehe ich davon aus, dass von Gerichtsseite die entsprechenden Schritte gesetzt werden. Ferner ist zu prüfen, da es sich um eine öffentliche Verhandlung handelte, ob auch § 238 StGB - speziell wenn der öffentliche Teil der Verhandlung (wenn auch anonym, da meine Daten durch die öffentliche Verhandlung zugänglich waren und daher Rückschlüsse möglich sind) im Rechtsinformationssystem des Bundes (oder anderswo) veröffentlicht wird. Sowie § 115 StGB da mehr als 2 Personen während Ihrer - beleidigenden / diskriminierenden Aussage (laut Niederschrift) zu gegen waren. Sollte es sich bei den angeführten (oder auch weiteren) Paragraphen um Antragsdelikte handeln, stelle ich selbigen hiermit.Ferner ist zu prüfen, da es sich um eine öffentliche Verhandlung handelte, ob auch Paragraph 238, StGB - speziell wenn der öffentliche Teil der Verhandlung (wenn auch anonym, da meine Daten durch die öffentliche Verhandlung zugänglich waren und daher Rückschlüsse möglich sind) im Rechtsinformationssystem des Bundes (oder anderswo) veröffentlicht wird. Sowie Paragraph 115, StGB da mehr als 2 Personen während Ihrer - beleidigenden / diskriminierenden Aussage (laut Niederschrift) zu gegen waren. Sollte es sich bei den angeführten (oder auch weiteren) Paragraphen um Antragsdelikte handeln, stelle ich selbigen hiermit. Oder, es stimmt, dass ich Analphabet bin. In dem Fall hat es das AMS verabsäumt die Notwendigkeit der Zuweisung zum RISS bzw. die Rechtsfolgen so zu erläutern, dass es ein Analphabet inhaltlich versteht. Als Maßstab können die PISA Ergebnisse (Matura Niveau da ich über 2 Studienberechtigungsprüfungen 2 unterschiedlicher österreichischer Universitäten verfüge – dann kann ich vermutlich doch lesen ;-) ) der vor Corona Zeit herangezogen werden. Wenn also Kinder / Jugendliche die lesen können und sich aktiv im Schulsystem befinden Defizite im sinnerfassenden Lesen haben, kann nicht vorausgesetzt werden, dass ein 45 jähriger Analphabet den Inhalt oder die Konsequenzen versteht (nein, auch die Argumentation einer Vertrauensperson ist unzulässig da es eine Option und keine Verpflichtung ist). Für mich stellt sich die Frage, was die Frau XXXX die letzten 12+ Jahre gemacht hat.“stellt sich die Frage, was die Frau römisch 40 die letzten 12+ Jahre gemacht hat.“ Die Beschwerde wurde von der bB am 28.02.2022 dem BVwG vorgelegt. Die bP bezieht seit 2009 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe beim AMS. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids der bB am 25.01.2022 ging die bP keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Dies war auch noch am 08.03.2022 der Fall. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, die bP hat die Höhe des rückgeforderten Betrages nicht bestritten. Die Zustellung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung an die bP am 01.02.2022 konnte aufgrund einer Einsichtnahme in das elektronische Aktensystem des BVwG getroffen werden. Die Feststellung zum Nichtbestehen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses wurde aufgrund einer im Verfahren L517 2252170-1 betreffend die Beschwerde der bP gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung am 08.03.2022 vorgenommenen Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getroffen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.[…],

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 25.01.2022, GZ: L501 2230864-1 die Entscheidung des AMS XXXX vom 13.12.2019 bestätigt, wonach die bP gem. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe vom 25.11.2019 bis 05.01.2020 verloren hatte.3.
  3. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 25.01.2022, GZ: L501 2230864-1 die Entscheidung des AMS römisch 40 vom 13.12.2019 bestätigt, wonach die bP gem. Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe vom 25.11.2019 bis 05.01.2020 verloren hatte. Der bP war aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde die Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 12,53 für den Zeitraum vom 25.11.2019 bis 05.01.2020 (42 Tage), insgesamt € 526,26 angewiesen worden. Die bP war daher gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zum Rückersatz der empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 526,26 zu verpflichten, da ihr diese wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt worden war und das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht gebührten. Die bP war daher gem. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zum Rückersatz der empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 526,26 zu verpflichten, da ihr diese wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt worden war und das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht gebührten. Zum Vorbringen der bP betreffend ihrer finanziellen Situation wird auf die Möglichkeit von Ratenvereinbarungen verwiesen. Soweit sich das Vorbringen der bP auf das Verfahren L501 2230864-1 des BVwG bezieht sei darauf hingewiesen, dass auf diese Einwände nicht mehr einzugehen ist, da das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde (es wird darauf hingewiesen, dass die bP im Übrigen selbst auf S 2 ihres Vorlageantrages anführt, dass das „Urteil rechtskräftig ist“) . Die Entscheidung über die Beschwerde der bP gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid der bB vom 25.01.2022 wurde bereits im Verfahren L517 2252170-1 getroffen. 3.5.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2252171.2.00

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