Obsah (24)
Art 133§ 3§ 8§ 10§ 66§ 57§ 52§ 46§ 53§ 18§ 56§ 4§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 34§ 2§ 9§§ 55§ 60§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL518 1436189-3 SpruchL518 1436115-3/16E, L518 1436115-3/16E L518 1436188-3/11E L518 1436189-3/8E L518 2198979-2/8
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) ist der Gatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und sind beide die leiblichen Eltern der minderjährigen BF3, BF4 und BF
- Sämtliche BF sind Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und jesidischen Glaubens.römisch eins.
- Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) ist der Gatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und sind beide die leiblichen Eltern der minderjährigen BF3, BF4 und BF
- Sämtliche BF sind Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und jesidischen Glaubens. I.
- Der BF1 und die BF2 stellten nach rechtswidriger Einreise am 28.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF3 stellte der Jugendwohlfahrtsträger am 10.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, weil die BF2 selbst noch minderjährig war. Für den BF4 stellte die BF2 am 12.06.2014, für die BF5 am 06.02.2019 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der BF1 und die BF2 stellten nach rechtswidriger Einreise am 28.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF3 stellte der Jugendwohlfahrtsträger am 10.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, weil die BF2 selbst noch minderjährig war. Für den BF4 stellte die BF2 am 12.06.2014, für die BF5 am 06.02.2019 Anträge auf internationalen Schutz. Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt, führten die BF1 und BF2 vor Organen des öffentichen Sicherheitsdienstes am 30.06.2012 aus, dass die BF2 von unbekannten Arabern aus dem Nachbardorf vergewaltigt worden wäre. Der BF1 hätte keine eigenen Fluchtgründe. Die BF1 und BF2 gaben zu diesem Zeitpunkt an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. I.
- Am 28.09.2012 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den BF niederschriftliche Einvernahme durch. Zu den Fluchtgründen befragt teilte die BF2 mit, dass sie ihrem Mann das Essen zur Arbeit gebracht hätte. Auf den Weg dorthin sei sie von drei bis vier Arabern angegriffen und vergewaltigt worden. Es falle ihr schwer darüber zu sprechen, weil es eine große Schande sei. Sie könne sich an keine Details erinnern, da sie ohnmächtig geworden sei. Während des Geschehens sei sie schwanger gewesen. Sie hätte überall am Körper, speziell am Unterleib, Schmerzen gehabt. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde sie ihr Vater töten, da sie große Schande über die Familie gebracht hätte. Vom BF1 wurden die Angaben seiner Gattin bestätigt, er selbst hätte keine eigenen Fluchtgründe. Er sei jedoch kein syrischer Staatsbürger, sondern staatenloser Syrer. römisch eins.
- Am 28.09.2012 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den BF niederschriftliche Einvernahme durch. Zu den Fluchtgründen befragt teilte die BF2 mit, dass sie ihrem Mann das Essen zur Arbeit gebracht hätte. Auf den Weg dorthin sei sie von drei bis vier Arabern angegriffen und vergewaltigt worden. Es falle ihr schwer darüber zu sprechen, weil es eine große Schande sei. Sie könne sich an keine Details erinnern, da sie ohnmächtig geworden sei. Während des Geschehens sei sie schwanger gewesen. Sie hätte überall am Körper, speziell am Unterleib, Schmerzen gehabt. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde sie ihr Vater töten, da sie große Schande über die Familie gebracht hätte. Vom BF1 wurden die Angaben seiner Gattin bestätigt, er selbst hätte keine eigenen Fluchtgründe. Er sei jedoch kein syrischer Staatsbürger, sondern staatenloser Syrer. Den BF1 und BF2 war es in der Einvernahme nicht möglich, Fragen zu ihrem behaupteten Herkunftsgebiet zu beantworten, etwa wie das Staatsoberhaupt und die Hauptstadt Syriens heiße, welche anderen wichtigen Städte es in Syrien gebe, welche öffentlichen Einrichtungen es in ihrem Heimatdorf gebe, wie der Dorfvorsteher heißen, wie die wichtige Kirchen, Moscheen und andere religiöse Einrichtungen bzw. wie die nächsten großen Städte und die umliegenden Provinzen rund um ihr Heimatdorf heißen würden und welche Währung es in Syrien gebe. Richtig waren nur die Antworten hinsichtlich des syrischen Staatsoberhaupt und der Währung. I.
- Anahnd einem von SPRAKAB durchgeführten Sprachanalysegutachten vom 19.10.2012 liege der sprachliche Hintergrund des BF1 mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien. Sein Sprachgebrauch weise deutliche Züge auf, die sich keiner in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen lassen. Weiters könne die BF2 Arabisch weder sprechen noch verstehen. Dies sei ungewöhnlich, da die meisten Kurden in Syrien Arabisch sowohl sprechen als auch verstehen. Hingegen sei der Wahrscheinlichkeitsgrad sehr hoch, dass der sprachliche Hintergrund des BF1 in Armenien liege, zumal der Sprachgebrauch phonologische, grammatische und lexikalische Züge der in Armenien gesprochenen Variante von Kurmandschi aufweise. römisch eins.
- Anahnd einem von SPRAKAB durchgeführten Sprachanalysegutachten vom 19.10.2012 liege der sprachliche Hintergrund des BF1 mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien. Sein Sprachgebrauch weise deutliche Züge auf, die sich keiner in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen lassen. Weiters könne die BF2 Arabisch weder sprechen noch verstehen. Dies sei ungewöhnlich, da die meisten Kurden in Syrien Arabisch sowohl sprechen als auch verstehen. Hingegen sei der Wahrscheinlichkeitsgrad sehr hoch, dass der sprachliche Hintergrund des BF1 in Armenien liege, zumal der Sprachgebrauch phonologische, grammatische und lexikalische Züge der in Armenien gesprochenen Variante von Kurmandschi aufweise. I.
- Auf Initiative des Bundesamtes wurde zum psychischen Zustand der BF2 ein neurologischpsychiatrisches Gutachten angeregt, welches am 31.10.2012 erstellt wurde und keine aktuell psychische Erkrankung bescheinigte. römisch eins.
- Auf Initiative des Bundesamtes wurde zum psychischen Zustand der BF2 ein neurologischpsychiatrisches Gutachten angeregt, welches am 31.10.2012 erstellt wurde und keine aktuell psychische Erkrankung bescheinigte. I.
- Einem weiteren Sprachanalysegutachten vom 28.11.2012 ist zu entnehmen, dass der sprachliche Hintergrund der BF2 mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien liegt. Sie spreche nicht die in Syrien verbreitete Variante von Kurmandschi. Hingegen sei der Wahrscheinlichkeitsgrad sehr hoch, dass der sprachliche Hintergrund der BF2 in Armenien nahe dem Gebiet Artik oder Talin liege, zumal deren Sprachgebrauch phonologische, grammatische und lexikalische Züge der in Armenien gesprochenen Variante von Kurmandschi aufweise. römisch eins.
- Einem weiteren Sprachanalysegutachten vom 28.11.2012 ist zu entnehmen, dass der sprachliche Hintergrund der BF2 mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien liegt. Sie spreche nicht die in Syrien verbreitete Variante von Kurmandschi. Hingegen sei der Wahrscheinlichkeitsgrad sehr hoch, dass der sprachliche Hintergrund der BF2 in Armenien nahe dem Gebiet Artik oder Talin liege, zumal deren Sprachgebrauch phonologische, grammatische und lexikalische Züge der in Armenien gesprochenen Variante von Kurmandschi aufweise. I.
- Am 09.01.2013 wurden der BF2 - in Anwesenheit ihrer gesetzlichen Vertretung - und der BF1 sodann durch eine Bedienstete des Bundesamtes der jeweilige Sprachanalysebericht zur Kenntnis gebracht und gaben die BF hierzu eine Stellungnahme ab. Die BF2 führte aus, dass sie sich nicht erklären könne, was die Sprachanalytiker meinen und sie kein Land namens Armenien kenne bzw. führte sie später aus, dass sie mit ihren Betreuern die Namen verschiedener Länder gelernt habe. In der Folge wurde den BF mitgeteilt, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass sie nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen würden. römisch eins.
- Am 09.01.2013 wurden der BF2 - in Anwesenheit ihrer gesetzlichen Vertretung - und der BF1 sodann durch eine Bedienstete des Bundesamtes der jeweilige Sprachanalysebericht zur Kenntnis gebracht und gaben die BF hierzu eine Stellungnahme ab. Die BF2 führte aus, dass sie sich nicht erklären könne, was die Sprachanalytiker meinen und sie kein Land namens Armenien kenne bzw. führte sie später aus, dass sie mit ihren Betreuern die Namen verschiedener Länder gelernt habe. In der Folge wurde den BF mitgeteilt, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass sie nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen würden. I.
- Mit Bescheiden vom 13.06.2013 wies das Bundesamt die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien jeweils
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer
§ 10Abs 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.8. Mit Bescheiden vom 13.06.2013 wies das Bundesamt die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien jeweils
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde zu den von BF1 und BF2 behaupteten Ausreisegründen ausgeführt, dass diese nicht glaubhaft seien, da bereits die Angaben der BF1 und 2 zu ihrem Herkunftsstaat und ihrer Nationalität aufgrund ihrer fehlenden Länderkenntnisse zu Syrien nicht glaubhaft gewesen seien. In diesem Zusammenhang wurde aufgrund einer durchgeführten Sprachanalyse auch festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass sich der sprachliche Hintergrund der BF mit sehr hoher Sicherheit nicht Syrien, aber sehr wohl Armenien zuordnen lasse. Ferner seien die Schilderungen der BF zu „blass“, wenig detailreich und zu oberflächlich gewesen. Schließlich seien die Angaben der BF auch nicht plausibel und nachvollziehbar bzw. teilweise widersprüchlich zu den Ausführungen der jeweils anderen Person gewesen. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. I.9. Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 18.12.2013 wurde den Beschwerden gegen die Bescheide vom 13.06.2013 stattgegeben und die Angelegenheiten
§ 66Abs.
2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einvernahmen der BF2 im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin hätte geführt werden müssen und dass im fortgesetzten Verfahren die Situation der jezidischen Kurden in Armenien in der bescheidmäßigen Erledigung einen Niederschlag finden müsse.römisch eins.9. Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 18.12.2013 wurde den Beschwerden gegen die Bescheide vom 13.06.2013 stattgegeben und die Angelegenheiten
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einvernahmen der BF2 im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin hätte geführt werden müssen und dass im fortgesetzten Verfahren die Situation der jezidischen Kurden in Armenien in der bescheidmäßigen Erledigung einen Niederschlag finden müsse. I.
- Am 28.03.2018 wurde eine neuerliche Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem BF1 und der BF2 durchgeführt. Neuerlich ergab sich, dass der sprachliche Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien und sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Syrien liegt. römisch eins.
- Am 28.03.2018 wurde eine neuerliche Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem BF1 und der BF2 durchgeführt. Neuerlich ergab sich, dass der sprachliche Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien und sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Syrien liegt. I.
- Nach neuerlicher Einvernahme der BF wurden die Anträge auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18
(1)Z 1, 3, 4 und 6 (nur bei bP 1) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies aufgrund des Umstandes, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, über ihre Identität täuschten, Verfolgungsgründe nicht behauptet wurden. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und
§ 53Abs. 1 und 2 FPG wurde in Bezug auf die b
P 1 und 2 Einreiseverbote für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gestützt wurden die Einreiseverbote auf die Täuschung über die Identität und damit verbundene missbräuchliche Asylantragstellung sowie die Mittellosigkeit der BF und damit die von ihnen ausgehende Gefährdung. römisch eins.11. Nach neuerlicher Einvernahme der BF wurden die Anträge auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, 3, 4 und 6 (nur bei bP 1) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies aufgrund des Umstandes, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, über ihre Identität täuschten, Verfolgungsgründe nicht behauptet wurden. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG wurde in Bezug auf die bP 1 und 2 Einreiseverbote für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gestützt wurden die Einreiseverbote auf die Täuschung über die Identität und damit verbundene missbräuchliche Asylantragstellung sowie die Mittellosigkeit der BF und damit die von ihnen ausgehende Gefährdung. I.
- Gegen die Bescheide wurde von der rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF keine armenischen Staatsbürger wären, sondern ihr gesamtes Leben in Syrien verbracht hätten. Das Bundesamt hätte die Fluchtgründe in Bezug auf Syrien prüfen müssen.römisch eins.
- Gegen die Bescheide wurde von der rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF keine armenischen Staatsbürger wären, sondern ihr gesamtes Leben in Syrien verbracht hätten. Das Bundesamt hätte die Fluchtgründe in Bezug auf Syrien prüfen müssen. I.
- Mit E-Mail vom 19.04.2018 übermittelte das Bundesamt eine Sachverhaltsdarstellung an die LPD, wonach die BF im Asylverfahren betrogen hätten. römisch eins.
- Mit E-Mail vom 19.04.2018 übermittelte das Bundesamt eine Sachverhaltsdarstellung an die LPD, wonach die BF im Asylverfahren betrogen hätten. I.
- Am 16.08.2019 langte ein Strafantrag der Finanzpolizei wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beim BVwG ein. Demnach hat ein Unternehmen den BF1 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, weil für diesen keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlag. Der BF1 wurde zudem wegen Lenkens eines KFZ ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, angezeigt. römisch eins.
- Am 16.08.2019 langte ein Strafantrag der Finanzpolizei wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beim BVwG ein. Demnach hat ein Unternehmen den BF1 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, weil für diesen keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlag. Der BF1 wurde zudem wegen Lenkens eines KFZ ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, angezeigt. I.
- Für den 27.09.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die BFaufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. römisch eins.
- Für den 27.09.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die BFaufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. I.
- Mit Eingabe vom 27.06.2019 teilte die rechtsfreundliche Vertretung abermals mit, dass die BF keine armenischen Staatsangehörigen wären und aus diesem Grund keine Stellungnahme zu Länderfeststellungen zu Armenien abgeben könnten. Hingewiesen wurde auf die Integration der BF und wurden hierzu wiederum Unterlagen vorgelegt. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 27.06.2019 teilte die rechtsfreundliche Vertretung abermals mit, dass die BF keine armenischen Staatsangehörigen wären und aus diesem Grund keine Stellungnahme zu Länderfeststellungen zu Armenien abgeben könnten. Hingewiesen wurde auf die Integration der BF und wurden hierzu wiederum Unterlagen vorgelegt. I.
- Am 27.09.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtlichen Vertratung und einem durchgeführt. Zu Beginn der Verhandlung brachten die befragten BF vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben; sie blieben auch dabei, syrische Staatsangehörige zu sein. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. römisch eins.
- Am 27.09.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtlichen Vertratung und einem durchgeführt. Zu Beginn der Verhandlung brachten die befragten BF vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben; sie blieben auch dabei, syrische Staatsangehörige zu sein. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer der Einreiseverbote hinsichtlich des BF1 und der BF2 auf zwei Jahre herabgesetzt wurden und die aufschiebende Wirkung betreffend aller BF
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG und hinsichtlich BF1 und BF2 zudem
§ 18Abs.
1 Z 3 zu Recht erfolgte. Die Revision wurde
Art 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben vom 02.10.219 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt, welche am 30.12.2019 erfolgte. Die Beschwerden wurden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer der Einreiseverbote hinsichtlich des BF1 und der BF2 auf zwei Jahre herabgesetzt wurden und die aufschiebende Wirkung betreffend aller BF
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und hinsichtlich BF1 und BF2 zudem
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zu Recht erfolgte. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Mit Schreiben vom 02.10.219 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt, welche am 30.12.2019 erfolgte. Die BF halten sich demnach seit 27.09.2019 rechtswidrig im Bundesgebiet auf, indem sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind. I.
- Mit Urteil des BG XXXX vom 16.01.2020 (rk. 21.01.2020), XXXX , wurde der BF1 wegen § 136 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 TS zu je € 4,- (€ 200,-) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. römisch eins.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom 16.01.2020 (rk. 21.01.2020), römisch 40 , wurde der BF1 wegen Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 TS zu je € 4,- (€ 200,-) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. I.
- Mit Urteil des BG XXXX vom 23.10.2020 (rk. 28.10.2020), XXXX , wurde der BF1 wegen §§ 15 – 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. römisch eins.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom 23.10.2020 (rk. 28.10.2020), römisch 40 , wurde der BF1 wegen Paragraphen 15, – 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. I.
- Mit Urteil des BG XXXX vom 26.04.2021 (rk. 30.04.2021) wurde die BF2 wegen §§ 15-127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 TS zu je € 4,- (€ 240,-) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 TS zu je € 4,- im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. römisch eins.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom 26.04.2021 (rk. 30.04.2021) wurde die BF2 wegen Paragraphen 15 -, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 TS zu je € 4,- (€ 240,-) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 TS zu je € 4,- im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Es folgten zwei weitere Anzeigen wegen Ladendiebstahls vom 30.08.2021 und 03.09.
- I.
- Am 02.09.2021 stellten die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G. Die diesbezügliche niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgte am 16.12.
- römisch eins.
- Am 02.09.2021 stellten die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG. Die diesbezügliche niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgte am 16.12.2021. Dabei erklärten beide volljährigen BF abermals, Staatsangehörige von Syrien zu sein. In der Einvernahme selbst wurden die Fragen ausschließlich von der BF2 beantwortet. Als Begründung führte die BF2 für sich und die anderen BF aus, dass sie seit 2012 in Österreich sei, es drei Patenschaften geben würde, sie die B1 Prüfung absolvierte und auch eine Einstellungszusage, sowie eine Zusage für eine Mietwohnung habe. Ein gültiges Reisedokument hätte keiner der fünf BF. Die BF ersuchten deswegen den Mangel
§ 4Abs 1 Z 2 und 3 Asyl
G-DV zu heilen. Dabei erklärten beide volljährigen BF abermals, Staatsangehörige von Syrien zu sein. In der Einvernahme selbst wurden die Fragen ausschließlich von der BF2 beantwortet. Als Begründung führte die BF2 für sich und die anderen BF aus, dass sie seit 2012 in Österreich sei, es drei Patenschaften geben würde, sie die B1 Prüfung absolvierte und auch eine Einstellungszusage, sowie eine Zusage für eine Mietwohnung habe. Ein gültiges Reisedokument hätte keiner der fünf BF. Die BF ersuchten deswegen den Mangel
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV zu heilen. I.22. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass am 09.09.2021 die wahre Identität der BF1 und BF2 festgestellt werden konnte. Der Mängelheilungsantrag ist aus diesem Grund nicht relevant, weil keine Gründe für das Fehlen der Reisedokumente bekannt gegeben wurden und Anträge um Ausstellung von Dokumenten mit falschen Identitätsangaben zu keiner positiven Erledigung führen können. Durch die bewusst falschen Angaben wurden auch strafrechtliche Tatbestände geschaffen und so Schaden für die Republik Österreich bewirkt. Es liege ohnehin ein absoluter Versagungsgrund vor, weil gegen die BF ohnehin eine seit 27.09.2019 bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot bestehe. römisch eins.22. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass am 09.09.2021 die wahre Identität der BF1 und BF2 festgestellt werden konnte. Der Mängelheilungsantrag ist aus diesem Grund nicht relevant, weil keine Gründe für das Fehlen der Reisedokumente bekannt gegeben wurden und Anträge um Ausstellung von Dokumenten mit falschen Identitätsangaben zu keiner positiven Erledigung führen können. Durch die bewusst falschen Angaben wurden auch strafrechtliche Tatbestände geschaffen und so Schaden für die Republik Österreich bewirkt. Es liege ohnehin ein absoluter Versagungsgrund vor, weil gegen die BF ohnehin eine seit 27.09.2019 bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot bestehe. I.23. Gegen die Bescheide wurde von der rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird moniert, dass nach § 60 Abs 3 FPG die Rückkehrentscheidung gegenstandlos werde, wenn ein Aufenthaltstitel
den §§ 55 bis 57 AsylG erteilt werde. Bei genauerer Betrachtung stehen die Bestimmungen des § 60 AsylG und § 60 FPG im Grunde miteinander im Widerspruch. Auch wäre das Bundesamt nicht darauf eingegangen, welches von den BF gesetzte Verhalten unehrenhaft gewesen sei. Bezüglich den von der BF2 begangenen Ladendiebstählen wäre zudem eine Bestätigung des behandelnden Psychottherapeuten vorgelegt worden, dass diese in Form einer Überreaktion, um Druck abzulassen, begangen wurden. Verwiesen wird noch auf die ausgezeichnete Integration. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das BFA bzw. die Delagation davon ausgehe, dass die BF Staatsangehörige von Armenien sind. Die BF würden jedenfalls ausdrücklich eine armenische Staatsbürgerschaft bestreiten. römisch eins.23. Gegen die Bescheide wurde von der rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird moniert, dass nach Paragraph 60, Absatz 3, FPG die Rückkehrentscheidung gegenstandlos werde, wenn ein Aufenthaltstitel
den Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt werde. Bei genauerer Betrachtung stehen die Bestimmungen des Paragraph 60, AsylG und Paragraph 60, FPG im Grunde miteinander im Widerspruch. Auch wäre das Bundesamt nicht darauf eingegangen, welches von den BF gesetzte Verhalten unehrenhaft gewesen sei. Bezüglich den von der BF2 begangenen Ladendiebstählen wäre zudem eine Bestätigung des behandelnden Psychottherapeuten vorgelegt worden, dass diese in Form einer Überreaktion, um Druck abzulassen, begangen wurden. Verwiesen wird noch auf die ausgezeichnete Integration. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das BFA bzw. die Delagation davon ausgehe, dass die BF Staatsangehörige von Armenien sind. Die BF würden jedenfalls ausdrücklich eine armenische Staatsbürgerschaft bestreiten. Es werden jedenfalls die Anträge gestellt, die Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtiugngswürdigen Gründen stattgegeben wird, in eventu die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen. I.
- Mit Eingabe vom 28.02.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung eine psychotherapeutische Stellungnahme der Mag. EIGNER vom 28.11.
- Darin wird vermerkt, dass die BF2 verstärkt unter Depressionen leide, die immer wieder manisch kompensiert werde, was sich in Ladendiebstähle niederschlug. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 28.02.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung eine psychotherapeutische Stellungnahme der Mag. EIGNER vom 28.11.
- Darin wird vermerkt, dass die BF2 verstärkt unter Depressionen leide, die immer wieder manisch kompensiert werde, was sich in Ladendiebstähle niederschlug. I.
- Mit Schreiben vom 22.03.2022 ersuchte das BVwG das Bundesamt um Mitteilung, wie bzw. wodurch die Identitätsfeststellung der BF erfolgte. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 22.03.2022 ersuchte das BVwG das Bundesamt um Mitteilung, wie bzw. wodurch die Identitätsfeststellung der BF erfolgte. Das Bundesamt führte in der am gleichen Tag getätigten Beantwortung aus, dass am 10.08.2021 ein Antrag an den Migrationsdienst mit der Bitte den BF1 und die BF2 beim geplanten Delegationsbesuch am 09.09.2021 vorführen zu dürfen, übermittelt wurde. Die beiden wurden somit im Rahmen des Delegationsbesuchs der Botschaft vorgeführt. Der Genannte und seine Ehefrau, seine beiden Töchter und sein Sohn wurden dabei als armenischer Staatsangehörige identifiziert und dem BFA mitgeteilt, dass der richtige Name des Genannten XXXX , geb. am XXXX lautet. Die korrigierten Daten des Genannten und die seiner Ehefrau, seiner beiden Töchter und seines Sohnes wurden dann nochmals am 15.10.2021, gemeinsam mit anderen Daten und Dokumenten, an den armenischen Migrationsdienst übermittelt. Am 09.12.2021 langte dann die Bestätigung des arm. Migrationsdienstes ein, wonach die Genannten unter den angegebenen Daten identifiziert wurden. Die Bestätigung wurde dann weiter an die armenische Botschaft in Wien übermittelt, welche am 16.12.2021 ein Heimreisezertifikat ausstellte.Das Bundesamt führte in der am gleichen Tag getätigten Beantwortung aus, dass am 10.08.2021 ein Antrag an den Migrationsdienst mit der Bitte den BF1 und die BF2 beim geplanten Delegationsbesuch am 09.09.2021 vorführen zu dürfen, übermittelt wurde. Die beiden wurden somit im Rahmen des Delegationsbesuchs der Botschaft vorgeführt. Der Genannte und seine Ehefrau, seine beiden Töchter und sein Sohn wurden dabei als armenischer Staatsangehörige identifiziert und dem BFA mitgeteilt, dass der richtige Name des Genannten römisch 40 , geb. am römisch 40 lautet. Die korrigierten Daten des Genannten und die seiner Ehefrau, seiner beiden Töchter und seines Sohnes wurden dann nochmals am 15.10.2021, gemeinsam mit anderen Daten und Dokumenten, an den armenischen Migrationsdienst übermittelt. Am 09.12.2021 langte dann die Bestätigung des arm. Migrationsdienstes ein, wonach die Genannten unter den angegebenen Daten identifiziert wurden. Die Bestätigung wurde dann weiter an die armenische Botschaft in Wien übermittelt, welche am 16.12.2021 ein Heimreisezertifikat ausstellte. I.
- Mit Schreiben vom 28.03.2022 ersuchte das BVwG das Bundesamt um Beantwortung weiterer Fragen (Wurden vor dem letzten Delegationstermin, also vorab, Unterlagen (Fingerabdrücke, Fotos etc.) an die armenischen Behörden geschickt, wenn ja, welche? War ein Vertreter des BFA beim Delegationstermin anwesend, wenn ja, Beantwortung folgender weiterer Fragen: war der armenischen Delegation beim Beginn des Delegationstermines schon bekannt, dass es sich bei den volljährigen BF um die armenischen Staatsangehörige mit den Identitäten XXXX , XXXX und XXXX , XXXX handelt? wenn ja, kann gesagt werden, ob die armenischen Delegation Unterlagen dazu hatte? wenn ja, kann gesagt werden, ob die BF mit der erfolgten Identifizierung durch die armenischen Behörden beim Delegationstermin konfrontiert wurden?römisch eins.
- Mit Schreiben vom 28.03.2022 ersuchte das BVwG das Bundesamt um Beantwortung weiterer Fragen (Wurden vor dem letzten Delegationstermin, also vorab, Unterlagen (Fingerabdrücke, Fotos etc.) an die armenischen Behörden geschickt, wenn ja, welche? War ein Vertreter des BFA beim Delegationstermin anwesend, wenn ja, Beantwortung folgender weiterer Fragen: war der armenischen Delegation beim Beginn des Delegationstermines schon bekannt, dass es sich bei den volljährigen BF um die armenischen Staatsangehörige mit den Identitäten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 handelt? wenn ja, kann gesagt werden, ob die armenischen Delegation Unterlagen dazu hatte? wenn ja, kann gesagt werden, ob die BF mit der erfolgten Identifizierung durch die armenischen Behörden beim Delegationstermin konfrontiert wurden? I.
- Mit Eingabe vom 28.03.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung Unterstützungsschreiben, die schon zweimal übermittelte psychotherapeutische Stellungnahme und stellte weiters den Antrag, Frau XXXX aus XXXX zeugenschaftlich zur Integration der BF einzuvernehmen. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 28.03.2022 übermittelte die rechtliche Vertretung Unterstützungsschreiben, die schon zweimal übermittelte psychotherapeutische Stellungnahme und stellte weiters den Antrag, Frau römisch 40 aus römisch 40 zeugenschaftlich zur Integration der BF einzuvernehmen. I.
- Mit Eingabe des Bundesamtes vom 30.03.2022 wurden die am 28.03.2022 übermittelten Fragen beantwortet. römisch eins.
- Mit Eingabe des Bundesamtes vom 30.03.2022 wurden die am 28.03.2022 übermittelten Fragen beantwortet. I.
- Am 05.04.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtlichen Vertratung und einem Dometscher für die Sprache Kurmanchi durchgeführt. römisch eins.
- Am 05.04.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtlichen Vertratung und einem Dometscher für die Sprache Kurmanchi durchgeführt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1.Feststellungen:römisch zwei.1.Feststellungen: II.1.
- Zum Beschwerdeführer: römisch zwei.1.
- Zum Beschwerdeführer: Der BF1 führt den Namen XXXX alias XXXX alias XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und jesidischer Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Armenien geboren. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und Vater der minderjährigen BF3 bis BF
- Der BF1 lebte vor der Ausreise mit der BF2 in Jerewan. Die Identität des BF1 steht fest.Der BF1 führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und jesidischer Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in Armenien geboren. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und Vater der minderjährigen BF3 bis BF
- Der BF1 lebte vor der Ausreise mit der BF2 in Jerewan. Die Identität des BF1 steht fest. Der BF1 ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung, er gehört auch nicht zur COVID-19-Risikogruppe. In Armenien lebt zumindest noch die Mutter, zu der der BF1 Kontakt hat. Die BF2 führt den Namen XXXX alias XXXX alias XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und jesidischer Glaubensrichtung. Die BF1 wurde am XXXX in Jerewan geboren, wuchs dort auf und besuchte siebeneinhalb Jahre lang die Schule. Die Identität der BF21 steht fest.Die BF2 führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und jesidischer Glaubensrichtung. Die BF1 wurde am römisch 40 in Jerewan geboren, wuchs dort auf und besuchte siebeneinhalb Jahre lang die Schule. Die Identität der BF21 steht fest. Die BF2 ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung, sie gehört auch nicht zur COVID-19-Risikogruppe. In Armenien lebt noch die Kernfamilie der BF
- Die minderjährige BF3 führt den Nahmen XXXX alias XXXX und wurde am XXXX geboren, der minderjährige BF4 den Namen XXXX alias XXXX , er wurde am XXXX geboren und die minderjährige BF5 den Namen XXXX alias XXXX , sie wurde am XXXX geboren. Die minderjährige BF3 führt den Nahmen römisch 40 alias römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren, der minderjährige BF4 den Namen römisch 40 alias römisch 40 , er wurde am römisch 40 geboren und die minderjährige BF5 den Namen römisch 40 alias römisch 40 , sie wurde am römisch 40 geboren. Die minderjährigen BF sind gesund und benötigen keine Medikamente. Die minderjährigen BF leben bei und von den Eltern. Die BF halten sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2019, mit dem eine Rückkehrentscheidung und die BF1 und BF2 betreffen, ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, ohne rechtliche Grundlage im Bundesgebiet auf. Der Ausreiseverpflichtung wurde bis dato beharrlich nicht entsprochen. Der BF1 und die BF2 verheimlichten ihre wahre Identität von 28.06.2012 bis zum 05.04.2022, 09:31 Uhr. Trotz zwei erfolgter Sprachanalysen und einer Vorführung zur Expertendelegation aus Armenien, von welcher sie als armenische Staatsbürger identifiziert wurden, stritten sie weiter vehement ab, Staatsangehörige von Armenien zu sein und brachten viel mehr wahrheitswidrig vor, aus Syrien zu stammen. Mit Urteil des BG XXXX vom 16.01.2020 (rk. 21.01.2020), XXXX , wurde der BF1 wegen § 136 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 TS zu je € 4,- (€ 200,-) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 16.01.2020 (rk. 21.01.2020), römisch 40 , wurde der BF1 wegen Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 TS zu je € 4,- (€ 200,-) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX vom 23.10.2020 (rk. 28.10.2020), XXXX , wurde der BF1 wegen §§ 15 – 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 23.10.2020 (rk. 28.10.2020), römisch 40 , wurde der BF1 wegen Paragraphen 15, – 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX vom 26.04.2021 (rk. 30.04.2021) wurde die BF2 wegen §§ 15-127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 TS zu je € 4,- (€ 240,-) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 TS zu je € 4,- im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 26.04.2021 (rk. 30.04.2021) wurde die BF2 wegen Paragraphen 15 -, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 TS zu je € 4,- (€ 240,-) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 TS zu je € 4,- im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage der Fa. XXXX und der Fa. XXXX . Er absolvierte Deutschkurse und spielt aktiv im Verein Fussball. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht geleistet. Die BF2 verfügt über eine Einstellungszusage der Fa. XXXX . Sie besuchte Deutschkurse und brachte ein A2 und ein B1 Zertifikat in Vorlage. Sie ist Mitglied im Verein Arcobaleno und leistete fallweise ehrenamtliche Tätigkeiten. Die BF3 besucht die vierte Klasse Volksschule, der BF4 die zweite Klasse Volksschule, die BF5 den Kindergarten. Für die BF wurden Patenschaftserklärungen abgegeben.Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage der Fa. römisch 40 und der Fa. römisch 40 . Er absolvierte Deutschkurse und spielt aktiv im Verein Fussball. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht geleistet. Die BF2 verfügt über eine Einstellungszusage der Fa. römisch 40 . Sie besuchte Deutschkurse und brachte ein A2 und ein B1 Zertifikat in Vorlage. Sie ist Mitglied im Verein Arcobaleno und leistete fallweise ehrenamtliche Tätigkeiten. Die BF3 besucht die vierte Klasse Volksschule, der BF4 die zweite Klasse Volksschule, die BF5 den Kindergarten. Für die BF wurden Patenschaftserklärungen abgegeben. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 08.05.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18
(1)Z 1, 3, 4 und 6 (nur bei bP 1) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies aufgrund des Umstandes, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, über ihre Identität täuschten, Verfolgungsgründe nicht behauptet wurden. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und
§ 53Abs.
1 und 2 FPG wurde in Bezug auf die BF1 und BF2 Einreiseverbote für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gestützt wurden die Einreiseverbote auf die Täuschung über die Identität und damit verbundene missbräuchliche Asylantragstellung sowie die Mittellosigkeit der BF und damit die von ihnen ausgehende Gefährdung. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 08.05.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, 3, 4 und 6 (nur bei bP 1) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies aufgrund des Umstandes, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, über ihre Identität täuschten, Verfolgungsgründe nicht behauptet wurden. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG wurde in Bezug auf die BF1 und BF2 Einreiseverbote für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gestützt wurden die Einreiseverbote auf die Täuschung über die Identität und damit verbundene missbräuchliche Asylantragstellung sowie die Mittellosigkeit der BF und damit die von ihnen ausgehende Gefährdung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.09.2019 als unbegründet abgewiesen. Das Einreiseverbot wurde auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 02.09.2021 stellten die BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs 1 Z1 Asyl
G, welche vom Bundesamt mit den im Spruch genannten Bescheiden am 24.06.2021 abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Am 02.09.2021 stellten die BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Z1 AsylG, welche vom Bundesamt mit den im Spruch genannten Bescheiden am 24.06.2021 abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. römisch zwei.2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF im Bundesgebiet lassen sich ihrem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen entnehmen. Die strafrechtlichen Verurteilungen der volljährigen BF ergeben sich aus Abfragen aus dem Strafregister der Republik Österreich. Ergänzend wurden akutelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister eingeholt. II.2.
- Zu den Feststellungen zur Identität ist anzuführen, dass sowohl vom BF1 als auch von der BF2 seit dem 28.06.2012 wahrheitswidrig behauptet wurde, aus Syrien zu stammen. Weil bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt im September 2012 berechtigte Zweifel an der behaupteten syrischen Staatsangehörigkeit gehegt wurden, wurden die BF1 und BF2 Sprachanalysen zugeführt. So ist dem SPRAKAB Sprachanalysegutachten vom 19.10.2012 zu entnehmen, „dass der sprachliche Hintergrund des BF1 mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien liege. Sein Sprachgebrauch weise deutliche Züge auf, die sich keiner in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen lassen. Weiters könne die BF2 Arabisch weder sprechen noch verstehen. Dies sei ungewöhnlich, da die meisten Kurden in Syrien Arabisch sowohl sprechen als auch verstehen. Hingegen sei der Wahrscheinlichkeitsgrad sehr hoch, dass der sprachliche Hintergrund des BF1 in Armenien liege, zumal der Sprachgebrauch phonologische, grammatische und lexikalische Züge der in Armenien gesprochenen Variante von Kurmandschi aufweise.“römisch zwei.2.
- Zu den Feststellungen zur Identität ist anzuführen, dass sowohl vom BF1 als auch von der BF2 seit dem 28.06.2012 wahrheitswidrig behauptet wurde, aus Syrien zu stammen. Weil bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt im September 2012 berechtigte Zweifel an der behaupteten syrischen Staatsangehörigkeit gehegt wurden, wurden die BF1 und BF2 Sprachanalysen zugeführt. So ist dem SPRAKAB Sprachanalysegutachten vom 19.10.2012 zu entnehmen, „dass der sprachliche Hintergrund des BF1 mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien liege. Sein Sprachgebrauch weise deutliche Züge auf, die sich keiner in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen lassen. Weiters könne die BF2 Arabisch weder sprechen noch verstehen. Dies sei ungewöhnlich, da die meisten Kurden in Syrien Arabisch sowohl sprechen als auch verstehen. Hingegen sei der Wahrscheinlichkeitsgrad sehr hoch, dass der sprachliche Hintergrund des BF1 in Armenien liege, zumal der Sprachgebrauch phonologische, grammatische und lexikalische Züge der in Armenien gesprochenen Variante von Kurmandschi aufweise.“ Einem weiteren Sprachanalysegutachten vom 28.11.2012 ist zu entnehmen, „dass der sprachliche Hintergrund der BF2 mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht in Syrien liegt. Sie spreche nicht die in Syrien verbreitete Variante von Kurmandschi. Hingegen sei der Wahrscheinlichkeitsgrad sehr hoch, dass der sprachliche Hintergrund der BF2 in Armenien nahe dem Gebiet Artik oder Talin liege, zumal deren Sprachgebrauch phonologische, grammatische und lexikalische Züge der in Armenien gesprochenen Variante von Kurmandschi aufweise.“ Die BF1 und BF2 wurden mit den Ergebnissen der Gutachten konfrontiert und gaben weiter dessen ungeachtet bekannt, dass sie nicht aus Armenien, sondern aus Syrien stammen. Am 28.03.2018 wurde eine neuerliche Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem BF1 und der BF2 durchgeführt, welche abermals ergab, dass der sprachliche Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien und sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Syrien liegt. Auch nach dieser Analyse stritten die beiden BF vehement eine armenische Staatsangehörigkeit ab. Bei einem am 09.09.2021 stattfindenden Delegationsbesuchs der Botschaft wurden die BF dann als armenischer Staatsangehörige identifiziert. Von der Delegeation wurde festgestellt, dass der richtige Name des BF1 XXXX , geb. am XXXX lautet. Die korrigierten Daten des Genannten und die seiner Ehefrau, seiner beiden Töchter und seines Sohnes wurden dann nochmals am 15.10.2021, gemeinsam mit anderen Daten und Dokumenten, an den armenischen Migrationsdienst übermittelt. Am 09.12.2021 langte dann die Bestätigung des arm. Migrationsdienstes ein, wonach die Genannten unter den angegebenen Daten identifiziert wurden. Die Bestätigung wurde dann weiter an die armenische Botschaft in Wien übermittelt, welche am 16.12.2021 ein Heimreisezertifikat ausstellte.Bei einem am 09.09.2021 stattfindenden Delegationsbesuchs der Botschaft wurden die BF dann als armenischer Staatsangehörige identifiziert. Von der Delegeation wurde festgestellt, dass der richtige Name des BF1 römisch 40 , geb. am römisch 40 lautet. Die korrigierten Daten des Genannten und die seiner Ehefrau, seiner beiden Töchter und seines Sohnes wurden dann nochmals am 15.10.2021, gemeinsam mit anderen Daten und Dokumenten, an den armenischen Migrationsdienst übermittelt. Am 09.12.2021 langte dann die Bestätigung des arm. Migrationsdienstes ein, wonach die Genannten unter den angegebenen Daten identifiziert wurden. Die Bestätigung wurde dann weiter an die armenische Botschaft in Wien übermittelt, welche am 16.12.2021 ein Heimreisezertifikat ausstellte. Weil die beiden BF nach wie vor ihre wahre Identität leugneten und auch die rechtliche Vertretung, bewusst oder unbewusst, behauptete, die BF wären Staatsangehörige von Syrien, wurde vom BVwG beim Bundesamt erhoben, wie und auf welche Weise die Delegetion die wahre Identität feststellen konnte. Vom Bundesamt wurden die übermittelten Fragen Fragen (Wurden vor dem letzten Delegationstermin, also vorab, Unterlagen (Fingerabdrücke, Fotos etc.) an die armenischen Behörden geschickt, wenn ja, welche? War ein Vertreter des BFA beim Delegationstermin anwesend, wenn ja, Beantwortung folgender weiterer Fragen: war der armenischen Delegation beim Beginn des Delegationstermines schon bekannt, dass es sich bei den volljährigen BF um die armenischen Staatsangehörige mit den Identitäten XXXX , XXXX und XXXX , XXXX handelt? wenn ja, kann gesagt werden, ob die armenischen Delegation Unterlagen dazu hatte? wenn ja, kann gesagt werden, ob die BF mit der erfolgten Identifizierung durch die armenischen Behörden beim Delegationstermin konfrontiert wurden?) am 30.03.2022 wie folgt beantwortet: Weil die beiden BF nach wie vor ihre wahre Identität leugneten und auch die rechtliche Vertretung, bewusst oder unbewusst, behauptete, die BF wären Staatsangehörige von Syrien, wurde vom BVwG beim Bundesamt erhoben, wie und auf welche Weise die Delegetion die wahre Identität feststellen konnte. Vom Bundesamt wurden die übermittelten Fragen Fragen (Wurden vor dem letzten Delegationstermin, also vorab, Unterlagen (Fingerabdrücke, Fotos etc.) an die armenischen Behörden geschickt, wenn ja, welche? War ein Vertreter des BFA beim Delegationstermin anwesend, wenn ja, Beantwortung folgender weiterer Fragen: war der armenischen Delegation beim Beginn des Delegationstermines schon bekannt, dass es sich bei den volljährigen BF um die armenischen Staatsangehörige mit den Identitäten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 handelt? wenn ja, kann gesagt werden, ob die armenischen Delegation Unterlagen dazu hatte? wenn ja, kann gesagt werden, ob die BF mit der erfolgten Identifizierung durch die armenischen Behörden beim Delegationstermin konfrontiert wurden?) am 30.03.2022 wie folgt beantwortet: „Vor den Interviews der Delegation mit den zu identifizierenden Personen, werden die einzelnen zu interviewenden Personen noch einmal mit den Delegationsmitgliedern besprochen. Dabei wird auch besprochen, ob zu den einzelnen Personen Datensätze in den armenischen Registern gefunden wurden und somit eine Identifizierung wahrscheinlich erscheint. Im Falle von vorhandenen Datensätzen dient das Interview zur Feststellung der Übereinstimmung der Person mit den gefundenen Datensätzen. Sofern keine Datensätze vorhanden sind wird versucht im Gespräch mit den Personen weitere Hinweise, die der Identifizierung dienen könnten, zu eruieren. Im Falle des BF und seiner Ehefrau, wurde bereits vorab mitgeteilt, dass zu den beiden Personen, Datensätze anhand der übermittelten Unterlagen, gefunden wurden. Das Interview diente dazu die Datensätze, also vorrangig das in den Datensätzen enthaltene Foto, mit der Person abzugleichen, um so die Identifizierung zu bestätigen. Zum genauen Verlauf des Interviews können nur insofern Angaben gemacht werden, als dass beim Interview der Ehefrau des BF, Frau XXXX (alias: XXXX ), die Delegationsmitglieder versuchten auf Armenisch mit dieser zu sprechen. Frau XXXX gab daraufhin auf Deutsch an, dass sie die Delegationsmitglieder nicht verstehen würde und verlangte einen Dolmetscher. Der ebenfalls anwesende Mitarbeiter des BFA, erklärte Frau XXXX dass das Gespräch dazu diene, abzuklären, ob es sich bei ihr und ihrem Ehemann um armenische Staatsangehörige handelt und dass die Beiziehung eines Dolmetschers nicht vorgesehen ist. Frau XXXX gab weiter an, dass sie die Delegationsmitglieder nicht verstehen würde, woraufhin das Interview beendet wurde.Zum genauen Verlauf des Interviews können nur insofern Angaben gemacht werden, als dass beim Interview der Ehefrau des BF, Frau römisch 40 (alias: römisch 40 ), die Delegationsmitglieder versuchten auf Armenisch mit dieser zu sprechen. Frau römisch 40 gab daraufhin auf Deutsch an, dass sie die Delegationsmitglieder nicht verstehen würde und verlangte einen Dolmetscher. Der ebenfalls anwesende Mitarbeiter des BFA, erklärte Frau römisch 40 dass das Gespräch dazu diene, abzuklären, ob es sich bei ihr und ihrem Ehemann um armenische Staatsangehörige handelt und dass die Beiziehung eines Dolmetschers nicht vorgesehen ist. Frau römisch 40 gab weiter an, dass sie die Delegationsmitglieder nicht verstehen würde, woraufhin das Interview beendet wurde. Im Anschluss an das Interview wurde dem Mitarbeiter des BFA mitgeteilt, dass der BF ( XXXX ) und seine Ehefrau ( XXXX ) anhand der Fotos, aus den armenischen Datensätzen identifiziert werden konnten. Dazu legten die Delegationsmitglieder einen Art Auszug aus dem armenischen Datenregister vor, welches diverse Angaben in armenischer und russisch-kyrillischer Schrift enthielt, sowie ein Foto. Des Weiteren waren auf diesem Auszug in lateinischer Schrift der richtige Vor- und Nachname der Personen enthalten, welche gemeinsam mit dem Geburtsdatum und der Reisepassnummer von dem Mitarbeiter des BFA notiert wurden. Die Delegation erklärte weiters, mit Verweis auf die enthaltenen sensiblen Daten, dass es nicht zulässig ist, diesen Auszug dem BFA auszuhändigen, bzw. davon Kopien anzufertigen zu lassen.Im Anschluss an das Interview wurde dem Mitarbeiter des BFA mitgeteilt, dass der BF ( römisch 40 ) und seine Ehefrau ( römisch 40 ) anhand der Fotos, aus den armenischen Datensätzen identifiziert werden konnten. Dazu legten die Delegationsmitglieder einen Art Auszug aus dem armenischen Datenregister vor, welches diverse Angaben in armenischer und russisch-kyrillischer Schrift enthielt, sowie ein Foto. Des Weiteren waren auf diesem Auszug in lateinischer Schrift der richtige Vor- und Nachname der Personen enthalten, welche gemeinsam mit dem Geburtsdatum und der Reisepassnummer von dem Mitarbeiter des BFA notiert wurden. Die Delegation erklärte weiters, mit Verweis auf die enthaltenen sensiblen Daten, dass es nicht zulässig ist, diesen Auszug dem BFA auszuhändigen, bzw. davon Kopien anzufertigen zu lassen. Angesprochen auf die Angaben von Frau XXXX , wonach diese die Delegationsmitglieder nicht verstanden hätte, gaben diese an, dass Frau XXXX , sowie der BF der kurdischsprachigen, jesidischen Volksgruppe in Armenien angehören. Angesprochen auf die Angaben von Frau römisch 40 , wonach diese die Delegationsmitglieder nicht verstanden hätte, gaben diese an, dass Frau römisch 40 , sowie der BF der kurdischsprachigen, jesidischen Volksgruppe in Armenien angehören. Allgemein kann angemerkt werden, dass die Kommunikation des BFA mit der Delegation auf Englisch stattfindet. Die Kommunikation der Delegation mit den zu interviewenden Personen, findet auf Armenisch statt. Es kann daher nicht mitgeteilt werden, ob im Rahmen des Interviews vonseiten der Delegation eine Mitteilung über die erfolgreiche Identifizierung erfolgt ist. Die Mitteilung gegenüber dem BFA, über die erfolgreiche Identifizierung, erfolgt nach dem Interview, nachdem die betroffenen Personen den Raum verlassen haben. Aus diesem Grund erfolgt unmittelbar nach der erfolgreichen Identifizierung, keine Mitteilung darüber. Nachdem die wahre Identität der BF eindeutig von der Delegation festgestellt werden konnte, hielten diese ihre wahrheitswidrigen Identitäten nach wie vor aufrecht. Vom BF1 wurde seine falsche Identität sogar noch in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2022 aufrechterhalten. Lediglich die BF2 gab nach kurzer Beratung mit ihrer rechtlichen Vertretung und der sich aus der erdrückenden Beweislage ergebende Aussichtslosigkeit weiterer Lügen am 05.04.2022 um 09:31 Uhr in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie nicht aus Syrien stamme und die von der Delegation bekannt gegebenen Feststellungen der Wahrheit entsprechen. Von der BF1 wurden dabei auf die Fragen des Richters folgende Antworten erstattet: Rl: Möchten Sie eine Erklärung abgeben? P auf Deutsch: Es fällt mir schwer, ich nehme die Identität an, ich bin XXXX und binP auf Deutsch: Es fällt mir schwer, ich nehme die Identität an, ich bin römisch 40 und bin am XXXX geboren. Es ist auch richtig, dass mein Mann XXXX am XXXX am römisch 40 geboren. Es ist auch richtig, dass mein Mann römisch 40 am römisch 40 geboren ist und wir alle armenische Staatsangehörige sind. Wir sind Yesiden. Mein Problem ist tatsächlich geschehen, ich wurde tatsächlich von meinem Vater bedroht. Rl: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt? P: Ja, ich hatte einen armenischen Reisepass. Ich weiß nicht mehr, welche Behörde diesen ausgestellt hat. Ich habe mich darum nicht gekümmert. Rl: Wo befindet sich dieser RP? P: Diesen haben wir vernichtet, als wir nach Österreich gelangt sind, um nicht nach Armenien abgeschoben zu werden. Zudem gab die BF2 an, die Delegationsmitglieder verstandesn zu haben, jedoch habe sie nicht so genau hingehört, da sie Panik und Stress hatte. Die BF1 und BF2 haben demnach annähernd zehn Jahre lang ihre wahre Identität verschleiert, weil sie dachten, so nicht in ihr tatsächliches Herkunftsland, Armenien, abgeschoben zu werden. Dazu haben sie auch ihre Reisepässe der Vernichtung zugeführt. Eine derart kriminelle Energie einen solangen Zeitraum zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt zudem mehr als eindeutig, dass vom Bundesamt auf die Dauer von zwei Jahren erlassenen Einreiseverbot. Die in der Beschwerde getätigte Floskel, dass vom Bundesamt keine weiteren Ausführungen zum unehrenhaften Verhalten der BF getätigt wurden, führt sich somit von selbst ad absurdum. Anzuführen ist folgerichtig auch noch, dass aufgrund dem Verhalten der BF eine Sachverhaltsdarstellung am 29.09.2021 an die LPD übermittelt wurde. Es besteht der dringende Verdacht auf Betrug nach § 146 StGB, Verdacht auf Erschleichung eines Aufenthaltstitels nach § 119 FPG bzw. § 228 StGB, weil die Geburtsurkunden für die minderjährigen BF falsch ausgestellt wurden. Anzuführen ist folgerichtig auch noch, dass aufgrund dem Verhalten der BF eine Sachverhaltsdarstellung am 29.09.2021 an die LPD übermittelt wurde. Es besteht der dringende Verdacht auf Betrug nach Paragraph 146, StGB, Verdacht auf Erschleichung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 119, FPG bzw. Paragraph 228, StGB, weil die Geburtsurkunden für die minderjährigen BF falsch ausgestellt wurden. II.2.
- Die getroffenen Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2018 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.09.2019, welches in Rechtskraft erwuchs. römisch zwei.2.
- Die getroffenen Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2018 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.09.2019, welches in Rechtskraft erwuchs. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). II.2.
- Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF beruht darauf, dass gegen die BF seit 27.09.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und hinsichtlich der BF1 und BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot aufrecht ist und sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen. Zudem begründen nach § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
- 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007).römisch zwei.2.
- Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF beruht darauf, dass gegen die BF seit 27.09.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und hinsichtlich der BF1 und BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot aufrecht ist und sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen. Zudem begründen nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
- 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007). II.2.
- Der beantragte Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann den BF nicht erteilt werden, weil die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG bereits an den allgemeinen Voraussetzungen des § 60 AsylG, im Konkreten an § 60 Abs 1 Z 1 AsylG, welcher sich eben auf § 56 AsylG bezieht (vgl VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), scheitert. Gegen den BF1 und die BF2 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2018 unter anderem eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristetem Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis und der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf zwei Jahre reduziert wurde, als unbegründet abgewiesen, weswegen seit dem 27.09.2019 eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung iVm einem Einreiseverbot besteht, denen die BF bis dato nicht nachgekommen sind. römisch zwei.2.
- Der beantragte Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann den BF nicht erteilt werden, weil die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG bereits an den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG, im Konkreten an Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher sich eben auf Paragraph 56, AsylG bezieht vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), scheitert. Gegen den BF1 und die BF2 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2018 unter anderem eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristetem Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis und der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf zwei Jahre reduziert wurde, als unbegründet abgewiesen, weswegen seit dem 27.09.2019 eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung in Verbindung mit einem Einreiseverbot besteht, denen die BF bis dato nicht nachgekommen sind. Das Einreiseverbot wurde auf die Täuschung über die Identität und damit verbundene missbräuchliche Asylantragstellung sowie die Mittellosigkeit der BF und damit die von ihnen ausgehende Gefährdung gestützt. Die Gefährdung wurde noch durch zwei rechtskräftige Verurteilungen des BF1 und eine rechtskräftige Verurteilung der BF2 gesteigert. Bezüglich den minderjährigen BF3 bis BF5 bleibt festzuhalten, dass gegen diese kein Einreiseverbot besteht. Die minderjährigen BF sind dessen ungeachtet nicht selbsterhaltungsfähig. Im gegenständlichen Fall sind die Eltern und die Kinder armenische Staatsbürger und sind daher alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Kinder somit folgerichtig das sozioökonomische Schicksal der Eltern teilen und ihnen das Verhalten der Eltern deswegen auch zurechenbar ist. II.2.
- Zur Integration und einem schützenwerten Privatleben in Österreich sind folgende Überlegungen maßgeblich: die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage der Fa. XXXX und der Fa. XXXX . Er absolvierte Deutschkurse und spielt aktiv im Verein Fussball. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht geleistet. Die BF2 verfügt über eine Einstellungszusage der Fa. XXXX . Sie besuchte Deutschkurse und brachte ein A2 und ein B1 Zertifikat in Vorlage. Sie ist Mitglied im Verein Arcobaleno und leistete fallweise ehrenamtliche Tätigkeiten. Die BF3 besucht die vierte Klasse Volksschule, der BF4 die zweite Klasse Volksschule, die BF5 den Kindergarten. Für die BF wurden Patenschaftserklärungen abgegeben.römisch zwei.2.
- Zur Integration und einem schützenwerten Privatleben in Österreich sind folgende Überlegungen maßgeblich: die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage der Fa. römisch 40 und der Fa. römisch 40 . Er absolvierte Deutschkurse und spielt aktiv im Verein Fussball. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht geleistet. Die BF2 verfügt über eine Einstellungszusage der Fa. römisch 40 . Sie besuchte Deutschkurse und brachte ein A2 und ein B1 Zertifikat in Vorlage. Sie ist Mitglied im Verein Arcobaleno und leistete fallweise ehrenamtliche Tätigkeiten. Die BF3 besucht die vierte Klasse Volksschule, der BF4 die zweite Klasse Volksschule, die BF5 den Kindergarten. Für die BF wurden Patenschaftserklärungen abgegeben. Die Integration und das Privatleben wird jedoch dadurch massiv relativiert, als dass sich die BF seit 27.09.2019 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und den für die volljährigen BF erlassenen Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren, bis dato nicht nachgekommen sind. Der Aufenthalt der BF war während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer und in casu auch einer unter falscher bzw. erschlichener Identität. Dieses Umstandes mussten sich die BF jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, das mit der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. Nichtzuerkennung der subsidiär Schutzberechtigten und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den für die BF1 und BF2 erlassenen Einreiseverbot verbunden war, auch verstärkt bewusst sein. Zudem ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass der BF1 und die BF2 annähernd zehn Jahre über ihre tatsächliche Identität täuschten, bzw. ihre wahre Identität bewusst und absichtlich verschwiegen, wie bereits erörtert wurde. Die lange Verfahrensdauer ist aus diesem Grund ausschließlich den BF selbst zuzuschreiben und relativiert sich die Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet daher massiv. II.2.
- Auch kann die von den BF beantragten Mängelheilung selbstverständlich nicht entsprochen werden. Den BF war es ohnehin nicht möglich, ein für den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG benötigtes Reisedokument vorzulegen, dieses haben beide ja vorsätzlich der Vernichtung zugeführt um ihre wahre Identität zu verbergen. Zudem wurden beim Antrag auch nicht die wahren, sondern Scheinidentitäten bekannt gebeben. Ein derartiges Fehlverhalten kann demnach folgerichtig nicht der Heilung unterliegen. römisch zwei.2.
- Auch kann die von den BF beantragten Mängelheilung selbstverständlich nicht entsprochen werden. Den BF war es ohnehin nicht möglich, ein für den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG benötigtes Reisedokument vorzulegen, dieses haben beide ja vorsätzlich der Vernichtung zugeführt um ihre wahre Identität zu verbergen. Zudem wurden beim Antrag auch nicht die wahren, sondern Scheinidentitäten bekannt gebeben. Ein derartiges Fehlverhalten kann demnach folgerichtig nicht der Heilung unterliegen. , II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.2. Familienverfahren
§ 34Asyl
G:römisch zwei.3.1.2. Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG: Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
§ 34Abs. 1 Asyl
G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34Abs. 4 Asyl
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 34Abs. 5 Asyl
G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Hinsichtlich der BF liegt daher ein Familienverfahren
§ 34Asyl
G vor.Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Hinsichtlich der BF liegt daher ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor. Zu A) II.3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G: römisch zwei.3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG: II.3.2.
- die gesetzlichen Bestimmungen lauten: römisch zwei.3.2.
- die gesetzlichen Bestimmungen lauten: 56 AsylG
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ § 60 AsylG Paragraph 60, AsylG
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel
§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. § 60 FPGParagraph 60, FPG
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
- der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
- ein Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. II.3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefallrömisch zwei.3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Gegenständlich gilt festzuhalten, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG bereits an den allgemeinen Voraussetzungen des § 60 AsylG, im Konkreten an § 60 Abs 1 Z 1 AsylG, welcher sich eben auf § 56 AsylG bezieht (vgl VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), scheitert: so darf einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel, worunter auch der Beantragte nach § 56 AsylG 2005 fällt, nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.Gegenständlich gilt festzuhalten, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG bereits an den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG, im Konkreten an Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher sich eben auf Paragraph 56, AsylG bezieht vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), scheitert: so darf einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel, worunter auch der Beantragte nach Paragraph 56, AsylG 2005 fällt, nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2018, wurden die Anträge auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18
(1)Z 1, 3, 4 und 6 (nur bei bP 1) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies aufgrund des Umstandes, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, über ihre Identität täuschten und Verfolgungsgründe nicht behauptet wurden. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und
§ 53Abs.
1 und 2 FPG wurde in Bezug auf die BF 1 und 2 Einreiseverbote für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gestützt wurden die Einreiseverbote auf die Täuschung über die Identität und damit verbundene missbräuchliche Asylantragstellung sowie die Mittellosigkeit der BF und damit die von ihnen ausgehende Gefährdung.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2018, wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, 3, 4 und 6 (nur bei bP 1) BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies aufgrund des Umstandes, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, über ihre Identität täuschten und Verfolgungsgründe nicht behauptet wurden. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG wurde in Bezug auf die BF 1 und 2 Einreiseverbote für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Gestützt wurden die Einreiseverbote auf die Täuschung über die Identität und damit verbundene missbräuchliche Asylantragstellung sowie die Mittellosigkeit der BF und damit die von ihnen ausgehende Gefährdung. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer der Einreiseverbote hinsichtlich des BF1 und der BF2 auf zwei Jahre herabgesetzt wurden und die aufschiebende Wirkung betreffend aller BF
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG und hinsichtlich BF1 und BF2 zudem
§ 18Abs.
1 Z 3 zu Recht erfolgte. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer der Einreiseverbote hinsichtlich des BF1 und der BF2 auf zwei Jahre herabgesetzt wurden und die aufschiebende Wirkung betreffend aller BF
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und hinsichtlich BF1 und BF2 zudem
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zu Recht erfolgte. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die BF halten sich demnach seit 27.09.2019 rechtswidrig im Bundesgebiet auf, indem sie der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sind. Auch begründen nach § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
- 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007).Die BF halten sich demnach seit 27.09.2019 rechtswidrig im Bundesgebiet auf, indem sie der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sind. Auch begründen nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
- 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
- 2003, 2003/07/0007). Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sich zudem nicht, dass von der rechtlichen Vertretung in der Beschwerde moniert wird, dass das Einreiseverbot aufgrund unehrenhaften Verhaltens erlassen wurde, das Bundesamt jedoch nicht weiter darauf eingeht, welches von den BF gesetzte Verhalten konkret damit gemeint ist. Die rechtliche Vertretung verkennt dabei völlig, dass im damaligen Bescheid des Bundesamtes detailliert der Grund für das Einreiseverbot nach § 53 Abs 2 FPG angeführt wurde, wenn es dort heißt: „die bP haben in keiner Weise dargelegt, dass diese über Mittel verfügen um ihren Unterhalt zu sichern. Es ist somit bP haben den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachgewiesen, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die bP ausschließlich auf die Leistungen Dritter bzw. der öffentlichen Hand angewiesen sind.“ Das gegenständliche Einreiseverbot wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, am 27.09.2019 rechtskräftig und ist nach wie vor durchsetzbar. An dieser Stelle ist zudem anzuführen, dass § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gerade nicht auf eine Verurteilung abstellt, sondern sich in seinem eindeutigen Wortlaut auf das Bestehen einer „aufrechte[n] Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG“ bezieht. Aus welchem Grund die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergangen ist, ist dabei unerheblich.Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sich zudem nicht, dass von der rechtlichen Vertretung in der Beschwerde moniert wird, dass das Einreiseverbot aufgrund unehrenhaften Verhaltens erlassen wurde, das Bundesamt jedoch nicht weiter darauf eingeht, welches von den BF gesetzte Verhalten konkret damit gemeint ist. Die rechtliche Vertretung verkennt dabei völlig, dass im damaligen Bescheid des Bundesamtes detailliert der Grund für das Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführt wurde, wenn es dort heißt: „die bP haben in keiner Weise dargelegt, dass diese über Mittel verfügen um ihren Unterhalt zu sichern. Es ist somit bP haben den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachgewiesen, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die bP ausschließlich auf die Leistungen Dritter bzw. der öffentlichen Hand angewiesen sind.“ Das gegenständliche Einreiseverbot wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, am 27.09.2019 rechtskräftig und ist nach wie vor durchsetzbar. An dieser Stelle ist zudem anzuführen, dass Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerade nicht auf eine Verurteilung abstellt, sondern sich in seinem eindeutigen Wortlaut auf das Bestehen einer „aufrechte[n] Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG“ bezieht. Aus welchem Grund die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergangen ist, ist dabei unerheblich. Insgesamt kann daher dem Bundesamt gefolgt werden, wenn es in der gegen die BF seit 27.09.2019 bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot
§ 53Abs. 2 FPG ein Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 erkennt. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen nach § 56 AsylG 2005 konnte daher schon aufgrund Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben.Insgesamt kann daher dem Bundesamt gefolgt werden, wenn es in der gegen die BF seit 27.09.2019 bestehenden und aufrechten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkennt. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 56, AsylG 2005 konnte daher schon aufgrund Fehlens von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unterbleiben. Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) "bedarf" es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), was indes nur heißen kann, dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der verfahrensgegenständliche Bescheid zeigt, dass die belangte Behörde dieser höchstgerichtlichen Judikatur nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf der Bescheid der belangten Behörde keiner Korrektur. Die rechtliche Vertretung moniert noch, dass
§ 60
Abs 3 FPG die Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
den §§ 55 bis 57 AsylG erteilt wird. Den BF wurde dessen ungeachtet kein Aufenthaltstitel erteilt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass bei Bestehen einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG 2005 verbunden ist, im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
§ 60Abs.
3 Z 2 FPG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist folglich, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Da es sich gegenständlich um einen Antrag
§ 56Asyl
G 2005 handelt, war folglich keine Neubewertung durchzuführen und ist § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG folgerichtig anzuwenden.Die rechtliche Vertretung moniert noch, dass
Paragraph 60, Absatz 3, FPG die Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
den Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt wird. Den BF wurde dessen ungeachtet kein Aufenthaltstitel erteilt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass bei Bestehen einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG 2005 verbunden ist, im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist folglich, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Da es sich gegenständlich um einen Antrag
Paragraph 56, AsylG 2005 handelt, war folglich keine Neubewertung durchzuführen und ist Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG folgerichtig anzuwenden. Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ungeachtet der vorherigen Ausführungen die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 AsylG ohnedies nicht erfüllen würden: von den BF konnte kein für den Antrag benötigtes Reisedokument vorgelegt werden. Diesbezüglich wurde zwar in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt von der BF2 ersucht, den Mangel der fehlenden Dokumente zu heilen. Im gegenständlichen Fall steht jedoch zweifelsfrei fest, dass die Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise nach § 4 AsylG-DV den BF nicht unmöglich und auch nicht unzumutbar gewesen wäre. Die armenischen Reisepässe der BF1 und BF2 wurden von diesen selbst vernichtet um die wahre Identität nicht preiszugeben. Die Beschaffung eines Reisedokumentes scheiterte demnach nur durch die bewusste und gewollte Geheimhaltung der wahren Identität. Hätten die BF ihre wahre Identität bekannt gegeben, wäre die Ausstellung von Reisedokumenten kein Problem gewesen. Der Mangel der fehlenden Dokumente kann deswegen nicht geheilt werden. Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ungeachtet der vorherigen Ausführungen die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG ohnedies nicht erfüllen würden: von den BF konnte kein für den Antrag benötigtes Reisedokument vorgelegt werden. Diesbezüglich wurde zwar in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt von der BF2 ersucht, den Mangel der fehlenden Dokumente zu heilen. Im gegenständlichen Fall steht jedoch zweifelsfrei fest, dass die Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise nach Paragraph 4, AsylG-DV den BF nicht unmöglich und auch nicht unzumutbar gewesen wäre. Die armenischen Reisepässe der BF1 und BF2 wurden von diesen selbst vernichtet um die wahre Identität nicht preiszugeben. Die Beschaffung eines Reisedokumentes scheiterte demnach nur durch die bewusste und gewollte Geheimhaltung der wahren Identität. Hätten die BF ihre wahre Identität bekannt gegeben, wäre die Ausstellung von Reisedokumenten kein Problem gewesen. Der Mangel der fehlenden Dokumente kann deswegen nicht geheilt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L518.1436189.3.00