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{'item': 'L519 2136861-3'}

Obsah (22)§ 13Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 56§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 9§ 5Art 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL519 2136861-3 Spruch, L519 2136861-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 13Abs 3 AVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.

ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 8.6.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 8.6.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 15.9.2016

§ 3Absatz 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 15.9.2016

Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. I.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.4.2019, L 524 2136861-1, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 16.4.2019 in Rechtskraft. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 19.6.2019, Ra 2019/14/027, zurückgewiesen. römisch eins.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.4.2019, L 524 2136861-1, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 16.4.2019 in Rechtskraft. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 19.6.2019, Ra 2019/14/027, zurückgewiesen. I.
  3. Mit Schreiben des BFA vom 5.7.2019 wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine neue Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt wird. Der BF äußerte sich dazu nicht und brachte am 14.7.2019 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  4. Mit Schreiben des BFA vom 5.7.2019 wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine neue Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt wird. Der BF äußerte sich dazu nicht und brachte am 14.7.2019 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz ein. , I.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 22.8.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 wurde über den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. römisch eins.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 22.8.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, wurde über den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Diese Entscheidung erwuchs am 20.9.2020 in Rechtskraft. I.
  7. Am 30.1.2020 wurde der BF im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt, wo er noch am selben Tag einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins.6. Am 30.1.2020 wurde der BF im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt, wo er noch am selben Tag einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. I.

  1. Am 28.2.2020 erging gem. § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung des BFA, mit der die Beschwerde gem. § 68 AVG und § 15b AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.
  2. Am 28.2.2020 erging gem. Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung des BFA, mit der die Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG und Paragraph 15 b, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. I.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, L519 2136861-2/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, L519 2136861-2/2E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. I.
  5. Am 14.09.2021 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs 1 Asyl

G. römisch eins.9. Am 14.09.2021 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. I.

  1. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 17.09.2021 wurde der BF aufgefordert, ein gültiges Reisedokument in Vorlage zu bringen. römisch eins.
  2. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 17.09.2021 wurde der BF aufgefordert, ein gültiges Reisedokument in Vorlage zu bringen. I.
  3. Mit Eingabe vom 27.10.2021 übermittelte die Rechtsvertretung die Geburtsurkunde des BF sowie ein Schreiben der irakischen Botschaft, in dem mitgeteilt wird, dass mangels Reisepasssystem dem Antrag des BF auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses nicht entsprochen werden könne. römisch eins.
  4. Mit Eingabe vom 27.10.2021 übermittelte die Rechtsvertretung die Geburtsurkunde des BF sowie ein Schreiben der irakischen Botschaft, in dem mitgeteilt wird, dass mangels Reisepasssystem dem Antrag des BF auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses nicht entsprochen werden könne. I.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. römisch eins.12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF es trotz schriftlicher Aufforderung unterlassen habe, innerhalb der gesetzten Frist die Mängel zu beheben und kein Reisedokument in Vorlage brachte. Der BF hätte somit die ihm gesetzte Frist verstreichen lassen, ohne sämtliche Mängel zu beheben. I.

  1. Gegen den am 29.10.2021 zugestellten Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Zudem habe der BF bei der irakischen Botschaft einen Reisepass beantragt. Jedoch sei diesem Antrag nicht entsprochen worden. Abschließend werde noch auf die Integration des BF verwiesen. römisch eins.
  2. Gegen den am 29.10.2021 zugestellten Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Zudem habe der BF bei der irakischen Botschaft einen Reisepass beantragt. Jedoch sei diesem Antrag nicht entsprochen worden. Abschließend werde noch auf die Integration des BF verwiesen. Jedenfalls würden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels Folge gegeben wird, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels für zulässig zu erklären und an das Bundesamt zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde. II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren, er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF besuchte insgesamt zwölf Jahre die Schule. Er hat auf dem Bauernhof seiner Eltern gearbeitet, war gelegentlich als Elektriker tätig und war ab dem Jahr 2010 beim Militär beschäftigt. Der BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren, er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF besuchte insgesamt zwölf Jahre die Schule. Er hat auf dem Bauernhof seiner Eltern gearbeitet, war gelegentlich als Elektriker tätig und war ab dem Jahr 2010 beim Militär beschäftigt. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 15.09.0215 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.4.2019, L 524 2136861-1, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 16.4.2019 in Rechtskraft. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 19.6.2019, Ra 2019/14/027, zurückgewiesen. Am 14.07.2019 stellte der BF in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 22.8.2019, Zl. 1072625702-190680780, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Diese Entscheidung erwuchs am 20.9.2020 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 22.8.2019, Zl. 1072625702-190680780, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Diese Entscheidung erwuchs am 20.9.2020 in Rechtskraft. Der BF stellte nach Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland nach Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und nach ergangener Beschwerdevorentscheidung des BFA mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, L519 2136861-2/2E, die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte nach Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland nach Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und nach ergangener Beschwerdevorentscheidung des BFA mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020, L519 2136861-2/2E, die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Am 14.09.2021 stellte der BF beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs 1 Asyl

G. Weil kein Reisedokument vorgelegt wurde, wurde der BF mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes aufgefordert, ein gültiges Reisedokument in Vorlage zu bringen. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF bis dato nicht nach. Am 14.09.2021 stellte der BF beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Weil kein Reisedokument vorgelegt wurde, wurde der BF mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes aufgefordert, ein gültiges Reisedokument in Vorlage zu bringen. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF bis dato nicht nach. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.römisch zwei.2.
  4. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. II.2.
  5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. römisch zwei.2.
  6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. II.2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.römisch zwei.2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. II.2.
  11. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG bezieht, als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auch nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.2.
  12. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezieht, als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auch nicht substantiiert entgegengetreten. II.
  13. Rechtliche Beurteilung römisch zwei.
  14. Rechtliche Beurteilung II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) II.3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 13Abs.

3 AVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 13, Absatz 3, AVG II.3.2.

  1. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: römisch zwei.3.2.
  2. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 13 AVG (Anbringen)Paragraph 13, AVG (Anbringen)

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Bei Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. § 56 AsylG Paragraph 56, AsylG
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2.davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. § 2 Niederlassungs- und AufenthaltsgesetzParagraph 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
  2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
  3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein; II.3.2.
  4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:römisch zwei.3.2.
  5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das: II.3.2.
  6. Der BF stellte am 14.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs 1 AsylG. Dafür ist es nach § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung unabdingbar, ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) beizubringen. Weil er dieses Reisedokument nicht in Vorlage brachte, wurde vom Bundesamt mit 17.09.2021 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in dem der BF aufgefordert wurde, seinem Antrag binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Diesem Auftrag entsprach der BF bis dato nicht. Er suchte zwar die irakische Botschaft in Wien auf, von dieser wurde dem BF mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Reisepasses mangels Reisepasssystem nicht möglich sei. Dieser Umstand liegt zwar, wie von der rechtlichen Vertretung erwähnt, nicht in der Sphäre des BF, ändert jedoch nichts daran, dass der BF kein für seinen Antrag notwendiges Reisedokument in Vorlage brachte. Aus diesem Grund hat das Bundesamt den Antrag des BF

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. römisch zwei.3.2.3. Der BF stellte am 14.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Dafür ist es nach Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung unabdingbar, ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) beizubringen. Weil er dieses Reisedokument nicht in Vorlage brachte, wurde vom Bundesamt mit 17.09.2021 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in dem der BF aufgefordert wurde, seinem Antrag binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Diesem Auftrag entsprach der BF bis dato nicht. Er suchte zwar die irakische Botschaft in Wien auf, von dieser wurde dem BF mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Reisepasses mangels Reisepasssystem nicht möglich sei. Dieser Umstand liegt zwar, wie von der rechtlichen Vertretung erwähnt, nicht in der Sphäre des BF, ändert jedoch nichts daran, dass der BF kein für seinen Antrag notwendiges Reisedokument in Vorlage brachte. Aus diesem Grund hat das Bundesamt den Antrag des BF

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. II.3.2.4. Das Bundesamt hat demnach im Beschwerdefall den Antrag des BF

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004):römisch zwei.3.2.4. Das Bundesamt hat demnach im Beschwerdefall den Antrag des BF

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): „Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“ Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Falle einer Zurückweisung des Antrags

§ 13Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl. zuletzt VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Falle einer Zurückweisung des Antrags

Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt vergleiche zuletzt VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 ausführte, kommt eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 ausführte, kommt eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt vergleiche etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). II.3.2.5. Im gegenständichen Fall ist es daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.römisch zwei.3.2.5. Im gegenständichen Fall ist es daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes); zweitens ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes); zweitens ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. II.3.2.

  1. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:römisch zwei.3.2.
  2. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte der BF im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 14.09.2021 kein gültiges Reisedokument vor. Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.09.2021, mit welchem dieser zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG) innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert wurde, war somit erforderlich.Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.09.2021, mit welchem dieser zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert wurde, war somit erforderlich. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage eines Reisedokumentes war mit vier Wochen angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss). Dessen ungeachtet langte beim Bundesamt kein gütiges Reisedokument des BF ein. Der BF erfüllte den Auftrag damit nicht und kam zugleich seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren nicht nach. Folglich kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn dieses (ca. sechs Wochen nach Erteilung des Verbesserungsauftrags) den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sich auch nicht, wenn in der Beschwerde moniert wird, dass es bei einem Antrag nach § 55 AsylG unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Privat- und Familienleben

Art 8EMRK) wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen.

Die rechtliche Vertretung verkennt dabei, dass der BF keinen Antrag nach § 55 AsylG, sondern vielmehr einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs 1 Asyl

G gestellt hat. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG ist das Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK jedoch nicht primär relevant. Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sich auch nicht, wenn in der Beschwerde moniert wird, dass es bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Privat- und Familienleben

Artikel 8, EMRK) wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen.

Die rechtliche Vertretung verkennt dabei, dass der BF keinen Antrag nach Paragraph 55, AsylG, sondern vielmehr einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt hat. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG ist das Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht primär relevant. Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag des BF vom 14.09.2021 daher insbesondere mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes durch den BF zu Recht zurück. Die Beschwerde ist deswegen als unbegründet abzuweisen. II.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.römisch zwei.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L519.2136861.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.