4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG). 3. Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice (AMS) Eferding vom 21.09.2021, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 28.06.2021 eingestellt
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG). Begründend führte das AMS hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin ein ihr vermitteltes zumutbares Stellenangebot beim Gasthof „ XXXX “ nicht bereit war anzunehmen, bzw. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt worden sei. Auch sei durch mehrere Sanktionen gem. § 10 AlVG (wegen der Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. wegen Nichtannahme einer Beschäftigung oder Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme) innerhalb eines Jahres, die Arbeitsunwilligkeit der Beschwerdeführerin erwiesen.Begründend führte das AMS hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin ein ihr vermitteltes zumutbares Stellenangebot beim Gasthof „ römisch 40 “ nicht bereit war anzunehmen, bzw. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt worden sei. Auch sei durch mehrere Sanktionen gem. Paragraph 10, AlVG (wegen der Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. wegen Nichtannahme einer Beschäftigung oder Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme) innerhalb eines Jahres, die Arbeitsunwilligkeit der Beschwerdeführerin erwiesen.
VG gegeben, deren disziplinärer Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde, sodass aus all diesen Erwägungen der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt sei. 6. Mit Bescheid des AMS Eferding vom 27.10.2021, GZ: römisch 40 , wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Eferding vom 21.09.2021, GZ: römisch 40 , ausgeschlossen. Das AMS führte hierzu begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und diese zuletzt im Jahr 2016 einen Tag arbeitslosenversichert beschäftigt war. Auch habe das AMS der Beschwerdeführerin bereits 33 Beschäftigungsmöglichkeiten im Jahr 2021 angeboten und in der Folge von 12.1.2021 - 22.2.2021 (Nichtannahme einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit Bescheid vom 2.2.2021) und von 15.4.2021 – 9.6.2021 (Nichtannahme einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit Bescheid vom 11.5.2021) Ausschlussfristen verhängt. Da aktuell kein geregeltes Einkommen (zB. aus einer Beschäftigung) vorliegt bzw. die Beschwerdeführerin vorbringt auch mit der Entlohnung der angebotenen Teilzeitbeschäftigung nicht leben zu können, sei die Einbringlichkeit der Leistung besonders gefährdet. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Allgemeinen insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 9, AlVG gegeben, deren disziplinärer Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde, sodass aus all diesen Erwägungen der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt sei. 7. Mit Bescheid des AMS vom 19.11.2021, GZ XXXX , wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG) iVm. § 56 AlVG die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich Einstellung der Notstandshilfe ab 28.6.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde neuerlich auf die etlichen bereits im Jahr 2021 erfolglos angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten, die daraufhin verhängten Ausschlussfristen und die letztlich bei der angebotenen Teilzeitbeschäftigung beim Gasthaus „ XXXX “ nicht wahrgenommenen Vorstelltermine hingewiesen. So habe die Beschwerdeführerin den ersten Vorstelltermin am 21.6.2021 tags zuvor abgesagt „der Termin passe leider nicht“, ebenso den zweiten Termin am 22.06.2021 „geht nicht, da ich Autoprobleme habe“. Den dritten Terminvorschlag am 28.06.2021 habe die Beschwerdeführerin telefonisch mit der Begründung von zeitlichen Problemen abgesagt. Aufgrund der Verschiebung mehrerer vom potentiellen Dienstgeber vorgeschlagener Vorstelltermine und der letztlichen Absage des Termins am 28. Juni 2021 wegen eines telefonischen Besprechungstermines mit ihrer Werkstätte, hätte die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass das vom AMS verbindlich angebotene zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande komme. 7. Mit Bescheid des AMS vom 19.11.2021, GZ römisch 40 , wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich Einstellung der Notstandshilfe ab 28.6.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde neuerlich auf die etlichen bereits im Jahr 2021 erfolglos angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten, die daraufhin verhängten Ausschlussfristen und die letztlich bei der angebotenen Teilzeitbeschäftigung beim Gasthaus „ römisch 40 “ nicht wahrgenommenen Vorstelltermine hingewiesen. So habe die Beschwerdeführerin den ersten Vorstelltermin am 21.6.2021 tags zuvor abgesagt „der Termin passe leider nicht“, ebenso den zweiten Termin am 22.06.2021 „geht nicht, da ich Autoprobleme habe“. Den dritten Terminvorschlag am 28.06.2021 habe die Beschwerdeführerin telefonisch mit der Begründung von zeitlichen Problemen abgesagt. Aufgrund der Verschiebung mehrerer vom potentiellen Dienstgeber vorgeschlagener Vorstelltermine und der letztlichen Absage des Termins am
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 12.01.2021 – 22.02.2021 bestätigt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. 9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021, GZ römisch 40 wurde der Bescheid des AMS Eferding vom 02.02.2021 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2021 betreffend des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 12.01.2021 – 22.02.2021 bestätigt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.01.2021, GZ XXXX wurde der Bescheid des AMS Eferding vom 11.05.2021 betreffend des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 15.04.2021 – 09.06.2021 bestätigt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.01.2021, GZ römisch 40 wurde der Bescheid des AMS Eferding vom 11.05.2021 betreffend des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 15.04.2021 – 09.06.2021 bestätigt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Vm § 10 AlVG bereits zweimal rechtskräftig verloren. Von 12.01.2021 bis 22.02.2021 und von 15.04.2021 bis 09.06.2021 hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG bereits zweimal rechtskräftig verloren. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Zimmermädchen bei dem Unternehmen „ XXXX “ in 4082 Aschach (Bezirk Eferding) übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom
VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (§ 9 AlVG) ist.Nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) ist.
VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.
Paragraph 24, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit
VG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Eine ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin, die Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX “ nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor, allerdings wurden bereits zwei inzwischen rechtskräftige Sanktionen nach § 10 AlVG im Jahr 2021 über die Beschwerdeführerin verhängt. Gegenständlich war der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 12.01.2021 bis 22.02.2021 und von 15.04.2021 bis 09.06.2021 eingestellt. Wie oben ausgeführt, vereitelte die Beschwerdeführerin auch das Zustandekommen einer weiteren zumutbaren Beschäftigung durch Absagen mehrerer Vorstelltermine und dem Unterlassen weiterer Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber. Es liegen somit drei Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres vor, wobei letztere Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und somit noch nicht rechtskräftig ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann jedoch diese dritte Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach § 10 AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen (vgl. VwGH vom 18.1.2012, 2011/08/0337, VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0164 , VwGH vom 11.07.2012, 2012/08/0095). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Eine ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin, die Beschäftigung beim Dienstgeber „ römisch 40 “ nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor, allerdings wurden bereits zwei inzwischen rechtskräftige Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG im Jahr 2021 über die Beschwerdeführerin verhängt. Gegenständlich war der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 12.01.2021 bis 22.02.2021 und von 15.04.2021 bis 09.06.2021 eingestellt. Wie oben ausgeführt, vereitelte die Beschwerdeführerin auch das Zustandekommen einer weiteren zumutbaren Beschäftigung durch Absagen mehrerer Vorstelltermine und dem Unterlassen weiterer Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber. Es liegen somit drei Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres vor, wobei letztere Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und somit noch nicht rechtskräftig ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann jedoch diese dritte Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach Paragraph 10, AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen vergleiche VwGH vom 18.1.2012, 2011/08/0337, VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0164 , VwGH vom 11.07.2012, 2012/08/0095). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten der Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihr eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0013 und vom 05.09.1995, Zl. 94/08/0252). Lässt die Arbeitslose erkennen, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht sie der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0128).Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten der Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihr eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt vergleiche VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0013 und vom 05.09.1995, Zl. 94/08/0252). Lässt die Arbeitslose erkennen, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht sie der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0128). Es sind auch trotz des Vorbringens in der Beschwerde, sie sei sehr wohl arbeitswillig, auch keine (zeitnahen) Bemühungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, anderweitig eine Beschäftigung zu finden, um den Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden. Somit war auch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin vorlag. Die Beschwerde war alledem zufolge als unbegründet abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch das Beschwerdevorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, entsprechend der im Hauptverfahren ergangenen Abweisung, als miterledigt anzusehen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurden die Absagen von der Beschwerdeführerin sowie auch die weitere unterlassene Kontaktaufnahme nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurden die Absagen von der Beschwerdeführerin sowie auch die weitere unterlassene Kontaktaufnahme nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2249079.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.