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{'item': 'L523 2249079-1'}

Obsah (8)Art 133§ 33§ 9§ 14§ 38§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL523 2249079-1 Spruch, L523 2249079-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des AMS Eferding vom
  2. Juni 2021 ein Stellenangebot als „Zimmermädchen“ im Ausmaß von 15 bis 30 Stunden für den Betrieb „ XXXX “ in 4082 Aschach – Auftragsnummer 13608638 – verbindlich übermittelt.
  3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des AMS Eferding vom
  4. Juni 2021 ein Stellenangebot als „Zimmermädchen“ im Ausmaß von 15 bis 30 Stunden für den Betrieb „ römisch 40 “ in 4082 Aschach – Auftragsnummer 13608638 – verbindlich übermittelt.
  5. Am
  6. Juni 2021 hat sich die Beschwerdeführerin per E-Mail auf diese Stelle beworben. Der potentielle Dienstgeber hat daraufhin per Mail Montag den
  7. Juni 2021, 10:30 Uhr, als Vorstellungstermin vorgeschlagen. Diesen Termin hat die Beschwerdeführerin tags zuvor um 14:04 Uhr per Mail mit folgender Begründung abgesagt: „Bei mir passt es am Montag leider nicht. Wäre ein anderer Termin möglich?“. Daraufhin wurde Dienstag
  8. Juni 2021, 11.00 Uhr angeboten. Diesen zweiten Terminvorschlag hat die Beschwerdeführerin mit Mail vom
  9. Juni 2021, 15:05 Uhr wie folgt abgelehnt: „Nein, Dienstag geht ebenso nicht, da ich Autoprobleme habe. Ginge ein Termin nächste Woche?“. Der dritte Terminvorschlag des potentiellen Dienstgebers war Montag der
  10. Juni 2021 um 10.00 Uhr. Diesen Termin sagte die Beschwerdeführerin schließlich telefonisch zuvor unter Berufung auf zeitliche Probleme ab. Das diesbezügliche Telefongespräch wurde vom potentiellen Arbeitgeber abrupt durch Auflegen beendet. Mit handschriftlicher Stellungnahme vom
  11. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS Eferding mit, dass Sie am
  12. Juni 2021 wegen Problemen mit ihrem Auto nicht zum Vorstellungstermin gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb zuvor mit dem potentiellen Arbeitgeber – der Wirtin – telefonisch in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass der Termin zeitlich nicht passe. Das weitere Telefongespräch sei dann bei Nachfragen der Beschwerdeführerin die Arbeitszeit betreffend, von der Wirtin abrupt beendet worden.
  13. Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice (AMS) Eferding vom 21.09.2021, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 28.06.2021 eingestellt

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG). 3. Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice (AMS) Eferding vom 21.09.2021, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 28.06.2021 eingestellt

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG). Begründend führte das AMS hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin ein ihr vermitteltes zumutbares Stellenangebot beim Gasthof „ XXXX “ nicht bereit war anzunehmen, bzw. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt worden sei. Auch sei durch mehrere Sanktionen gem. § 10 AlVG (wegen der Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. wegen Nichtannahme einer Beschäftigung oder Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme) innerhalb eines Jahres, die Arbeitsunwilligkeit der Beschwerdeführerin erwiesen.Begründend führte das AMS hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin ein ihr vermitteltes zumutbares Stellenangebot beim Gasthof „ römisch 40 “ nicht bereit war anzunehmen, bzw. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt worden sei. Auch sei durch mehrere Sanktionen gem. Paragraph 10, AlVG (wegen der Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. wegen Nichtannahme einer Beschäftigung oder Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme) innerhalb eines Jahres, die Arbeitsunwilligkeit der Beschwerdeführerin erwiesen.

  1. In ihrer mit 19.10.2021 datierten und fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, dass bisher lediglich zwei Sanktionen innerhalb der letzten 12 Monate gegen sie verhängt worden seien, diese zudem unberechtigterweise, insofern würden sie von ihr auch bekämpft und wären noch nicht rechtskräftig. Zudem werde bei der nunmehr angesprochenen Beschäftigung beim Gasthof „ XXXX “ eine Verweigerung der Arbeitsaufnahme bzw. Vereitelung ihrerseits bestritten, vielmehr sei das Nichtzustandekommen der Beschäftigung am Verhalten des künftigen Arbeitgebers gelegen, hätte dieser mitten im Telefongespräch doch einfach aufgelegt. Von einer wöchentlichen Arbeitszeit im Ausmaß von 15 Stunden könnten zudem Sie und ihr Partner nicht leben. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor arbeitswillig und werde sich auch weiter bewerben.
  2. In ihrer mit 19.10.2021 datierten und fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, dass bisher lediglich zwei Sanktionen innerhalb der letzten 12 Monate gegen sie verhängt worden seien, diese zudem unberechtigterweise, insofern würden sie von ihr auch bekämpft und wären noch nicht rechtskräftig. Zudem werde bei der nunmehr angesprochenen Beschäftigung beim Gasthof „ römisch 40 “ eine Verweigerung der Arbeitsaufnahme bzw. Vereitelung ihrerseits bestritten, vielmehr sei das Nichtzustandekommen der Beschäftigung am Verhalten des künftigen Arbeitgebers gelegen, hätte dieser mitten im Telefongespräch doch einfach aufgelegt. Von einer wöchentlichen Arbeitszeit im Ausmaß von 15 Stunden könnten zudem Sie und ihr Partner nicht leben. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor arbeitswillig und werde sich auch weiter bewerben.
  3. Mit Schreiben vom 25.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS Eferding im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist zur beabsichtigen Einstellung der Notstandshilfe eingeräumt. Hierbei wurde der Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem potentiellen Dienstgeber ebenso wie die Bestätigung der telefonischen Besprechung der Beschwerdeführerin mit einer KFZ- Werkstätte am
  4. Juni 2021 angeführt. Hinsichtlich der Autoprobleme führte das AMS aus, dass der mögliche Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar wäre (von XXXX Ortsmitte ab 08.30 Uhr bis Ankunft in Aschach/Donau XXXX um 09.25 Uhr mit den Buslinien 665 und 660) und insofern jedenfalls eine Anreise zum Vorstellungsgespräch zumutbar gewesen wäre bzw. auch die telefonische Besprechung mit der Werkstätte verschoben hätte werden können.
  5. Mit Schreiben vom 25.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS Eferding im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist zur beabsichtigen Einstellung der Notstandshilfe eingeräumt. Hierbei wurde der Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem potentiellen Dienstgeber ebenso wie die Bestätigung der telefonischen Besprechung der Beschwerdeführerin mit einer KFZ- Werkstätte am
  6. Juni 2021 angeführt. Hinsichtlich der Autoprobleme führte das AMS aus, dass der mögliche Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar wäre (von römisch 40 Ortsmitte ab 08.30 Uhr bis Ankunft in Aschach/Donau römisch 40 um 09.25 Uhr mit den Buslinien 665 und 660) und insofern jedenfalls eine Anreise zum Vorstellungsgespräch zumutbar gewesen wäre bzw. auch die telefonische Besprechung mit der Werkstätte verschoben hätte werden können.
  7. Mit Bescheid des AMS Eferding vom 27.10.2021, GZ: XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Eferding vom 21.09.2021, GZ: XXXX , ausgeschlossen. Das AMS führte hierzu begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und diese zuletzt im Jahr 2016 einen Tag arbeitslosenversichert beschäftigt war. Auch habe das AMS der Beschwerdeführerin bereits 33 Beschäftigungsmöglichkeiten im Jahr 2021 angeboten und in der Folge von 12.1.2021 - 22.2.2021 (Nichtannahme einer Beschäftigung bei der Firma XXXX mit Bescheid vom 2.2.2021) und von 15.4.2021 – 9.6.2021 (Nichtannahme einer Beschäftigung bei der Firma XXXX mit Bescheid vom 11.5.2021) Ausschlussfristen verhängt. Da aktuell kein geregeltes Einkommen (zB. aus einer Beschäftigung) vorliegt bzw. die Beschwerdeführerin vorbringt auch mit der Entlohnung der angebotenen Teilzeitbeschäftigung nicht leben zu können, sei die Einbringlichkeit der Leistung besonders gefährdet. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Allgemeinen insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit

§ 9Al

VG gegeben, deren disziplinärer Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde, sodass aus all diesen Erwägungen der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt sei. 6. Mit Bescheid des AMS Eferding vom 27.10.2021, GZ: römisch 40 , wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Eferding vom 21.09.2021, GZ: römisch 40 , ausgeschlossen. Das AMS führte hierzu begründend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und diese zuletzt im Jahr 2016 einen Tag arbeitslosenversichert beschäftigt war. Auch habe das AMS der Beschwerdeführerin bereits 33 Beschäftigungsmöglichkeiten im Jahr 2021 angeboten und in der Folge von 12.1.2021 - 22.2.2021 (Nichtannahme einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit Bescheid vom 2.2.2021) und von 15.4.2021 – 9.6.2021 (Nichtannahme einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit Bescheid vom 11.5.2021) Ausschlussfristen verhängt. Da aktuell kein geregeltes Einkommen (zB. aus einer Beschäftigung) vorliegt bzw. die Beschwerdeführerin vorbringt auch mit der Entlohnung der angebotenen Teilzeitbeschäftigung nicht leben zu können, sei die Einbringlichkeit der Leistung besonders gefährdet. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Allgemeinen insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 9, AlVG gegeben, deren disziplinärer Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde, sodass aus all diesen Erwägungen der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt sei. 7. Mit Bescheid des AMS vom 19.11.2021, GZ XXXX , wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm. § 56 AlVG die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich Einstellung der Notstandshilfe ab 28.6.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde neuerlich auf die etlichen bereits im Jahr 2021 erfolglos angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten, die daraufhin verhängten Ausschlussfristen und die letztlich bei der angebotenen Teilzeitbeschäftigung beim Gasthaus „ XXXX “ nicht wahrgenommenen Vorstelltermine hingewiesen. So habe die Beschwerdeführerin den ersten Vorstelltermin am 21.6.2021 tags zuvor abgesagt „der Termin passe leider nicht“, ebenso den zweiten Termin am 22.06.2021 „geht nicht, da ich Autoprobleme habe“. Den dritten Terminvorschlag am 28.06.2021 habe die Beschwerdeführerin telefonisch mit der Begründung von zeitlichen Problemen abgesagt. Aufgrund der Verschiebung mehrerer vom potentiellen Dienstgeber vorgeschlagener Vorstelltermine und der letztlichen Absage des Termins am 28. Juni 2021 wegen eines telefonischen Besprechungstermines mit ihrer Werkstätte, hätte die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass das vom AMS verbindlich angebotene zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande komme. 7. Mit Bescheid des AMS vom 19.11.2021, GZ römisch 40 , wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich Einstellung der Notstandshilfe ab 28.6.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde neuerlich auf die etlichen bereits im Jahr 2021 erfolglos angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten, die daraufhin verhängten Ausschlussfristen und die letztlich bei der angebotenen Teilzeitbeschäftigung beim Gasthaus „ römisch 40 “ nicht wahrgenommenen Vorstelltermine hingewiesen. So habe die Beschwerdeführerin den ersten Vorstelltermin am 21.6.2021 tags zuvor abgesagt „der Termin passe leider nicht“, ebenso den zweiten Termin am 22.06.2021 „geht nicht, da ich Autoprobleme habe“. Den dritten Terminvorschlag am 28.06.2021 habe die Beschwerdeführerin telefonisch mit der Begründung von zeitlichen Problemen abgesagt. Aufgrund der Verschiebung mehrerer vom potentiellen Dienstgeber vorgeschlagener Vorstelltermine und der letztlichen Absage des Termins am

  1. Juni 2021 wegen eines telefonischen Besprechungstermines mit ihrer Werkstätte, hätte die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass das vom AMS verbindlich angebotene zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande komme.
  2. Mittels am 6.12.2021 eingebrachten Vorlageantrag ersuchte die Beschwerdeführerin fristgerecht um eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Hierbei führte sie aus, dass Sie das Schreiben des AMS vom 25.10.2021 mit der Stellungnahmemöglichkeit erst am 15.11.2021 erhalten habe und das Nichtzustandekommen des Vorstellungstermines nicht auf ihr Verhalten zurückzuführen sei. Aufgrund des Defektes ihres PKW hätte sie das Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen können und das aufgrund dessen geführte Telefonat wäre durch den potentiellen Arbeitgeber von diesem einfach mitten im Satz abgebrochen worden, sodass seitens der Beschwerdeführerin keine Vereitelung vorliege. Die öffentlichen Verkehrsmittel wären aufgrund zu langer Wegzeit nicht zumutbar, da schon die Bushaltestelle XXXX 5 km von ihrem Wohnort (ca. 1 h Gehzeit) entfernt sei. Außerdem seien die 33 AMS Vermittlungsvorschläge von 2021 großteils einfach schlechtest bezahlte Jobs und es wären AMS-Fehler, AMS-Fertigmacherei-Maßnahmen, Hinterhältigkeiten, Falschheiten erfolgt. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und gab an, dass sie den eventuell zurückzuzahlenden Betrag an das AMS zur Verfügung halte und bei Bedarf zurückzahle und sie mit keiner Insolvenz-Verwaltungs-GmH (wohl GmbH gemeint) zu tun habe, somit keine Gefahr im Verzug gegeben sei. Im Übrigen verweise Sie auf ihre bisherigen Stellungnahmen und Beschwerdeschreiben und seien bisher nur zwei Sanktionen gegen Sie verhängt worden, sodass eine dauerhafte Einstellung des Bezuges nicht gerechtfertigt sei.
  3. Mittels am 6.12.2021 eingebrachten Vorlageantrag ersuchte die Beschwerdeführerin fristgerecht um eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Hierbei führte sie aus, dass Sie das Schreiben des AMS vom 25.10.2021 mit der Stellungnahmemöglichkeit erst am 15.11.2021 erhalten habe und das Nichtzustandekommen des Vorstellungstermines nicht auf ihr Verhalten zurückzuführen sei. Aufgrund des Defektes ihres PKW hätte sie das Vorstellungsgespräch nicht wahrnehmen können und das aufgrund dessen geführte Telefonat wäre durch den potentiellen Arbeitgeber von diesem einfach mitten im Satz abgebrochen worden, sodass seitens der Beschwerdeführerin keine Vereitelung vorliege. Die öffentlichen Verkehrsmittel wären aufgrund zu langer Wegzeit nicht zumutbar, da schon die Bushaltestelle römisch 40 5 km von ihrem Wohnort (ca. 1 h Gehzeit) entfernt sei. Außerdem seien die 33 AMS Vermittlungsvorschläge von 2021 großteils einfach schlechtest bezahlte Jobs und es wären AMS-Fehler, AMS-Fertigmacherei-Maßnahmen, Hinterhältigkeiten, Falschheiten erfolgt. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und gab an, dass sie den eventuell zurückzuzahlenden Betrag an das AMS zur Verfügung halte und bei Bedarf zurückzahle und sie mit keiner Insolvenz-Verwaltungs-GmH (wohl GmbH gemeint) zu tun habe, somit keine Gefahr im Verzug gegeben sei. Im Übrigen verweise Sie auf ihre bisherigen Stellungnahmen und Beschwerdeschreiben und seien bisher nur zwei Sanktionen gegen Sie verhängt worden, sodass eine dauerhafte Einstellung des Bezuges nicht gerechtfertigt sei.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021, GZ XXXX wurde der Bescheid des AMS Eferding vom 02.02.2021 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2021 betreffend des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 12.01.2021 – 22.02.2021 bestätigt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. 9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2021, GZ römisch 40 wurde der Bescheid des AMS Eferding vom 02.02.2021 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2021 betreffend des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 12.01.2021 – 22.02.2021 bestätigt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.01.2021, GZ XXXX wurde der Bescheid des AMS Eferding vom 11.05.2021 betreffend des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 15.04.2021 – 09.06.2021 bestätigt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.01.2021, GZ römisch 40 wurde der Bescheid des AMS Eferding vom 11.05.2021 betreffend des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 15.04.2021 – 09.06.2021 bestätigt und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

  1. Die belangte Behörde (AMS Eferding) legte die Beschwerdeschreiben und den Vorlageantrag samt dem gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS Eferding am
  2. Juni 2021 ein Stellenangebot als „Zimmermädchen“ im „ XXXX “ in 4082 Aschach (Bezirk Eferding) für 15-30 Stunden pro Woche (genaue Arbeitszeit ab ca. 08.00 Uhr, freie Tage nach Absprache, Mindestentgelt 1.550,00 EUR brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überbezahlung) übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS Eferding am
  3. Juni 2021 ein Stellenangebot als „Zimmermädchen“ im „ römisch 40 “ in 4082 Aschach (Bezirk Eferding) für 15-30 Stunden pro Woche (genaue Arbeitszeit ab ca. 08.00 Uhr, freie Tage nach Absprache, Mindestentgelt 1.550,00 EUR brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überbezahlung) übermittelt. Am
  4. Juni 2021 hat sich die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß per Mail auf die übermittelte Stelle beworben. Die daraufhin seitens des potentiellen Dienstgebers angebotenen Terminvorschläge für ein Vorstellungsgespräch – drei an der Zahl – sagte die Beschwerdeführerin allerdings mittels Mail bzw. den letzten Termin am
  5. Juni 2021, 10.00 Uhr, telefonisch – mit den Begründungen von zeitlichen Problemen und von Autoproblemen – im Vorhinein ab. Das diesbezüglich geführte Telefonat wurde schließlich vom potentiellen Arbeitgeber abrupt durch Auflegen beendet. Seitens der Beschwerdeführerin ist keine neuerliche Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen „ XXXX “ erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Am
  6. Juni 2021 hat sich die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß per Mail auf die übermittelte Stelle beworben. Die daraufhin seitens des potentiellen Dienstgebers angebotenen Terminvorschläge für ein Vorstellungsgespräch – drei an der Zahl – sagte die Beschwerdeführerin allerdings mittels Mail bzw. den letzten Termin am
  7. Juni 2021, 10.00 Uhr, telefonisch – mit den Begründungen von zeitlichen Problemen und von Autoproblemen – im Vorhinein ab. Das diesbezüglich geführte Telefonat wurde schließlich vom potentiellen Arbeitgeber abrupt durch Auflegen beendet. Seitens der Beschwerdeführerin ist keine neuerliche Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen „ römisch 40 “ erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin hatte am Montag
  8. Juni 2021 um ca. 09.45 Uhr eine telefonische Besprechung mit der KFZ-Werkstatt „ XXXX “ wegen einer Wildschadenreparatur. Die Beschwerdeführerin hatte am Montag
  9. Juni 2021 um ca. 09.45 Uhr eine telefonische Besprechung mit der KFZ-Werkstatt „ römisch 40 “ wegen einer Wildschadenreparatur. Der mögliche Arbeitsort an dem auch das Vorstellungsgespräch stattfinden sollte, ist vom Wohnort der Beschwerdeführerin rund 12 km entfernt. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung (B) und eines Privat-PKW. Die Verbindung XXXX bis XXXX ist mit den öffentlichen Buslinien in rund 1 h gegeben. Die konkrete Wohnadresse der Beschwerdeführerin ist etwa 5 km (rund 1 h Fußweg) von der Bushaltestelle XXXX entfernt. Entsprechend der Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde steht der Beschwerdeführerin für die Erreichung ihres Arbeitsplatzes für einen Vollzeit- oder Teilzeitjob mit 30 – 40 h als Büroangestellte oder Hilfsarbeiterin, in den gewünschten Arbeitsorten in den Bezirken Eferding, Grieskirchen, Wels, Traun und Feldkirchen/Donau, ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Der mögliche Arbeitsort an dem auch das Vorstellungsgespräch stattfinden sollte, ist vom Wohnort der Beschwerdeführerin rund 12 km entfernt. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung (B) und eines Privat-PKW. Die Verbindung römisch 40 bis römisch 40 ist mit den öffentlichen Buslinien in rund 1 h gegeben. Die konkrete Wohnadresse der Beschwerdeführerin ist etwa 5 km (rund 1 h Fußweg) von der Bushaltestelle römisch 40 entfernt. Entsprechend der Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde steht der Beschwerdeführerin für die Erreichung ihres Arbeitsplatzes für einen Vollzeit- oder Teilzeitjob mit 30 – 40 h als Büroangestellte oder Hilfsarbeiterin, in den gewünschten Arbeitsorten in den Bezirken Eferding, Grieskirchen, Wels, Traun und Feldkirchen/Donau, ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Dezember 2015 Leistungen aus der Notstandshilfe. Von 12.01.2021 bis 22.02.2021 und von 15.04.2021 bis 09.06.2021 hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG bereits zweimal rechtskräftig verloren. Von 12.01.2021 bis 22.02.2021 und von 15.04.2021 bis 09.06.2021 hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG bereits zweimal rechtskräftig verloren. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Zimmermädchen bei dem Unternehmen „ XXXX “ in 4082 Aschach (Bezirk Eferding) übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom

  1. Juni 2021 und der daraufhin ordnungsgemäß erfolgten Bewerbung der Beschwerdeführerin per Mail am
  2. Juni
  3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Zimmermädchen bei dem Unternehmen „ römisch 40 “ in 4082 Aschach (Bezirk Eferding) übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom
  4. Juni 2021 und der daraufhin ordnungsgemäß erfolgten Bewerbung der Beschwerdeführerin per Mail am
  5. Juni
  6. Die jeweilige Absage der vorgeschlagenen Vorstelltermine ist der vorliegenden Mailkorrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem potentiellen Arbeitgeber zu entnehmen. Die telefonische Absage des dritten vorgeschlagenen Gesprächstermins geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und letztlich dem Nichtzustandekommen eines Vorstellungstermines hervor. In diesem Zusammenhang, erscheint auch der seitens der Beschwerdeführerin geschilderte Abbruch des Telefonats mitten im Satz durch den potentiellen Dienstgeber, als glaubhaft und nachvollziehbar im Sinne einer verärgerten Reaktion auf eine dritte Absage. Unstrittig ist, dass keine weitere Kontaktaufnahme zwischen der Beschwerdeführerin und dem potentiellen Arbeitgeber stattfand. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung (B) sowie über ein eigenes KFZ ist. Einer vorgelegten Bestätigung der Werkstätte „ XXXX “ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Montag 28.06.2021 um ca. 09.45 Uhr eine telefonische Besprechung bezüglich einer notwendigen Wildschadenreparatur bei ihrem KFZ hatte. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung (B) sowie über ein eigenes KFZ ist. Einer vorgelegten Bestätigung der Werkstätte „ römisch 40 “ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Montag 28.06.2021 um ca. 09.45 Uhr eine telefonische Besprechung bezüglich einer notwendigen Wildschadenreparatur bei ihrem KFZ hatte. Die öffentliche Anbindung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die potentielle Arbeitsstelle ist den im Akt befindlichen Busfahrplänen und einer Anfrage über google-maps zu entnehmen. Aus der am
  7. April 2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde geht hervor, dass zur Erreichung eines Arbeitsplatzes der Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung steht. Die bisherigen Leistungen der Notstandshilfe an die Beschwerdeführerin sind aus dem Bezugsverlauf vom
  8. Dezember 2021 ersichtlich. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe vom 12.01.2021 bis 22.02.2021 und vom 15.04.2021 bis 09.06.2021 verloren hat, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und den rechtskräftigen Erkenntnissen des BVwG vom 09.12.2021, XXXX und vom 11.01.2021, XXXX .Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe vom 12.01.2021 bis 22.02.2021 und vom 15.04.2021 bis 09.06.2021 verloren hat, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und den rechtskräftigen Erkenntnissen des BVwG vom 09.12.2021, römisch 40 und vom 11.01.2021, römisch 40 . IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde
  9. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm. § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den Paragraphen 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
  10. Anzuwendendes Recht

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (§ 9 AlVG) ist.Nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

§ 24Al

VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

Paragraph 24, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

  1. Bezogen auf die Beschwerdeführerin 3.
  2. Vorliegend stützt das AMS die Einstellung der Notstandshilfe darauf, dass im Jahr 2021 bereits zwei Sanktionen nach § 10 AlVG gegen die Beschwerdeführerin verhängt wurden und nunmehr eine neuerliche Vereitelungshandlung vorliege, weshalb von der Arbeitsunwilligkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. 3.
  3. Vorliegend stützt das AMS die Einstellung der Notstandshilfe darauf, dass im Jahr 2021 bereits zwei Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG gegen die Beschwerdeführerin verhängt wurden und nunmehr eine neuerliche Vereitelungshandlung vorliege, weshalb von der Arbeitsunwilligkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass lediglich zwei verhängte Sanktionen noch nicht zum Entzug der Notstandshilfe führen dürften, das Nichtzustandekommen des Vorstellungsgespräches zudem dem Verhalten des potentiellen Arbeitgebers geschuldet sei, sie mit 15 h Teilzeit kein finanzielles Auskommen finde und ihr wegen ihrer Autoprobleme die öffentliche Anreise zum Vorstellungsgespräch aufgrund zu langer Wegzeit nicht zumutbar gewesen sei. 3.
  4. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die zugewiesene Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre. Gegen die Tätigkeit an sich wurden auch keine Bedenken vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Bewerbung auf das gegenständliche Stellenangebot abgegeben. Die vorgeschlagene Arbeitsstelle befindet sich zudem im Bezirk Eferding und ist auf Teilzeit im Ausmaß von bis zu 30 h pro Woche ausgelegt. Sowohl Arbeitsort, als auch Arbeitszeit finden grundsätzlich somit auch Deckung in der mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die näheren Bedingungen, wie etwa die konkrete Wochenarbeitszeit wäre bei einem Vorstellungsgespräch zu klären gewesen. Im Übrigen ist das Recht des Arbeitslosen zur Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsrecht Sdoutz/Zechner § 10 Rz 269). Insofern geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese mit der verfahrensgegenständlichen Arbeitsstelle finanziell nicht das Auslangen finde, da nur 15 h Teilzeit, ins Leere.Die vorgeschlagene Arbeitsstelle befindet sich zudem im Bezirk Eferding und ist auf Teilzeit im Ausmaß von bis zu 30 h pro Woche ausgelegt. Sowohl Arbeitsort, als auch Arbeitszeit finden grundsätzlich somit auch Deckung in der mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die näheren Bedingungen, wie etwa die konkrete Wochenarbeitszeit wäre bei einem Vorstellungsgespräch zu klären gewesen. Im Übrigen ist das Recht des Arbeitslosen zur Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsrecht Sdoutz/Zechner Paragraph 10, Rz 269). Insofern geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese mit der verfahrensgegenständlichen Arbeitsstelle finanziell nicht das Auslangen finde, da nur 15 h Teilzeit, ins Leere. Hinsichtlich des Arbeitsweges (rund 12 km Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort) bzw. zunächst der Anreise zum Vorstellungsgespräch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung (B) und auch eines Privat-PKW ist. Der VwGH erachtet die Verwendung eines Privat-Pkw für den Arbeitslosen im Allgemeinen als zumutbar (VwGH
  5. 2002, 99/08/0104) und gegenständlich spricht sich die Beschwerdeführerin auch nicht gegen die Verwendung ihres PKW zur Erreichung einer potentiellen Arbeitsstelle aus. Dass ein Pkw vorübergehend nicht funktionsfähig ist, ist ein Risiko, dem jeder Arbeitnehmer ausgesetzt ist, der mit seinem Pkw zum Arbeitsplatz anreist. Einem sorgfältigen Arbeitnehmer ist es zumutbar, dass er in einem solchen Fall Entscheidungen trifft, die dazu führen, dass er dennoch möglichst rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint, selbst wenn der Anfahrtsweg in solchen Ausnahmesituationen länger dauern würde. Folglich ist die Zumutbarkeit der gegenständlich zugewiesenen Stelle nicht in Zweifel zu ziehen. 3.
  6. Zur Vereitelungshandlung: Es ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß via E-Mail auf das zugewiesene Stellenangebot beworben hat. Die Beschwerdeführerin wäre aber auch jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, entsprechende vollständige Bewerbungsschritte zu setzen. Das heißt, um sich im konkreten Fall arbeitswillig zu zeigen, hätte sie einen Vorstellungstermin wahrnehmen müssen. Der potentielle Dienstgeber wünschte ein persönliches Vorstellungsgespräch und daher wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, sich ernsthaft um ein solches zu bemühen. Es ist unumgänglich, dass ein Arbeitssuchender einem Vorstellungsgespräch nachzukommen hat, wenn dieses vom potentiellen Arbeitgeber gefordert wird, um sich ein Bild vom möglichen künftigen Mitarbeiter machen zu können (VwGH 20.10.2010, 2008/08/0250). Die Beschwerdeführerin lehnte 3 Termine zu einem Vorstellungsgespräch unter der Anführung zeitlicher Probleme und Probleme mit dem Auto ab. Diese Handlungsweise entspricht nicht einem sorgfältigen Bewerber, dem es daran gelegen ist, sobald als möglich die Versichertengemeinschaft zu entlasten. Hätte die Beschwerdeführerin ernsthaft die Stelle und damit die Beendigung der Arbeitslosigkeit angestrebt, hätte sie auch einmalig eine erschwerte oder durch öffentlichen Verkehr bedingte etwas länger dauernde Anreise (wobei die potentielle Arbeitsstelle nur rund 12 km entfernt ist) für ein Vorstellungsgespräch in Kauf genommen. Zum Einwand, dass der potentielle Arbeitgeber das anlässlich einer erneuten Terminabsage geführte Telefonat einfach abrupt durch Auflegen beendet hat und insofern dieses Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen eines Vorstellgespräches war, ist auszuführen, dass diese Reaktion wohl aus der Emotion heraus erfolgt ist. Angesichts der dritten Absage eines vorgeschlagenen Termins seitens der Beschwerdeführerin, ist eine gewisse Verärgerung des potentiellen Dienstgebers wohl auch nachvollziehbar. Jedenfalls aber wirft die Ablehnung mehrerer Vorstelltermine begründete Zweifel am ersthaften Bemühen um eine Arbeitsstelle auf. Umso mehr wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, die Initiative zur neuerlichen Kontaktaufnahme zu ergreifen und durch Vorschlag eines neuen Vorstelltermins zu signalisieren, im Bewerbungsprozess um die Stelle bleiben zu wollen. Dies ist allerdings zu keinem Zeitpunkt, auch nach der laut ihren Angaben umgehend erfolgten Reparatur ihres KFZ nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der potentielle Dienstgeber an einer Weiterführung des Bewerbungsprozesses nicht mehr interessiert ist, wenn die Beschwerdeführerin selbst kein weiteres Interesse an der Stelle zeigt. Durch die gegenständlichen Ablehnungen bzw. Absagen der drei Vorstelltermine einerseits und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keinen neuerlichen Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber suchte, setzte die Beschwerdeführerin eindeutig eine Vereitelungshandlung. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat durch die Ablehnung aller drei vorgeschlagenen Vorstelltermine und durch das anschließende Unterlassen jeglicher weiteren Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber, ein Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls zumindest in Kauf genommen. 3.
  7. Zur fehlenden Arbeitswilligkeit: Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/08/0070).Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist vergleiche VwGH 24.4.2014, 2013/08/0070). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit

§ 24Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Eine ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin, die Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX “ nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor, allerdings wurden bereits zwei inzwischen rechtskräftige Sanktionen nach § 10 AlVG im Jahr 2021 über die Beschwerdeführerin verhängt. Gegenständlich war der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 12.01.2021 bis 22.02.2021 und von 15.04.2021 bis 09.06.2021 eingestellt. Wie oben ausgeführt, vereitelte die Beschwerdeführerin auch das Zustandekommen einer weiteren zumutbaren Beschäftigung durch Absagen mehrerer Vorstelltermine und dem Unterlassen weiterer Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber. Es liegen somit drei Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres vor, wobei letztere Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und somit noch nicht rechtskräftig ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann jedoch diese dritte Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach § 10 AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen (vgl. VwGH vom 18.1.2012, 2011/08/0337, VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0164 , VwGH vom 11.07.2012, 2012/08/0095). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Eine ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin, die Beschäftigung beim Dienstgeber „ römisch 40 “ nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor, allerdings wurden bereits zwei inzwischen rechtskräftige Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG im Jahr 2021 über die Beschwerdeführerin verhängt. Gegenständlich war der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 12.01.2021 bis 22.02.2021 und von 15.04.2021 bis 09.06.2021 eingestellt. Wie oben ausgeführt, vereitelte die Beschwerdeführerin auch das Zustandekommen einer weiteren zumutbaren Beschäftigung durch Absagen mehrerer Vorstelltermine und dem Unterlassen weiterer Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber. Es liegen somit drei Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres vor, wobei letztere Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und somit noch nicht rechtskräftig ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann jedoch diese dritte Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach Paragraph 10, AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen vergleiche VwGH vom 18.1.2012, 2011/08/0337, VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0164 , VwGH vom 11.07.2012, 2012/08/0095). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten der Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihr eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0013 und vom 05.09.1995, Zl. 94/08/0252). Lässt die Arbeitslose erkennen, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht sie der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0128).Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten der Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihr eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt vergleiche VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0013 und vom 05.09.1995, Zl. 94/08/0252). Lässt die Arbeitslose erkennen, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht sie der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0128). Es sind auch trotz des Vorbringens in der Beschwerde, sie sei sehr wohl arbeitswillig, auch keine (zeitnahen) Bemühungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, anderweitig eine Beschäftigung zu finden, um den Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden. Somit war auch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin vorlag. Die Beschwerde war alledem zufolge als unbegründet abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch das Beschwerdevorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, entsprechend der im Hauptverfahren ergangenen Abweisung, als miterledigt anzusehen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurden die Absagen von der Beschwerdeführerin sowie auch die weitere unterlassene Kontaktaufnahme nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurden die Absagen von der Beschwerdeführerin sowie auch die weitere unterlassene Kontaktaufnahme nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2249079.1.00

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