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{'item': 'L524 2237768-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlL524 2237768-1 Spruch, L524 2237768-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 08.10.2020 wurde gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld ab dem 29.09.2020 gebühre, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld an diesem Tag eingebracht habe.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 08.10.2020 wurde gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld ab dem 29.09.2020 gebühre, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld an diesem Tag eingebracht habe. In der gegen diesen Bescheid erhobenen – und trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung – als Berufung bezeichneten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 10.08.2020 telefonisch beim AMS arbeitslos gemeldet habe. Am 01.09.2020 sei er schriftlich über eine Einstellung des Leistungsbezuges informiert worden. Nach einem Telefonat mit dem AMS am 17.09.2020 sei die Einstellung des Leistungsbezuges wieder aufgehoben worden. Erst am 28.09.2020 sei der Beschwerdeführer vom AMS in einer auf der Mailbox hinterlassenen Sprachnachricht darüber informiert worden, dass kein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vorliege. Der mit der Post am 10.08.2020 übermittelte Antrag sei am 04.09.2020 von der Post mit dem Vermerk „nicht angenommen“ retourniert worden. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien aber stets zu Hause. Eine Nichtannahme der Postsendung sei denkunmöglich. Bis zum 28.09.2020 habe er vom AMS neun Briefsendungen erhalten und ein Telefonat mit dem AMS geführt. Dabei sei nie über den Antrag auf Arbeitslosengeld gesprochen worden, der Antrag sei ihm nicht geschickt worden und er sei auch nicht über eine Frist zur Rückgabe des Antrags informiert worden. Aus dem Verhalten des AMS sei darauf zu schließen, dass auch das AMS stets von einem Leistungsbezug des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.11.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-001328-Mm, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.10.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 10.08.2020 arbeitslos gemeldet habe, woraufhin ihm am selben Tag ein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes per Post zugesendet worden sei. Am 04.09.2020 sei diese Sendung mit dem Postvermerk „nicht angenommen“ wieder beim AMS eingelangt. Am 29.09.2020 habe er beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt und ab diesem Tag sei ihm Arbeitslosengeld zuerkannt worden. Ein nachvollziehbares und schlüssig dokumentiertes fehlerhaftes Verhalten seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AMS liege nicht vor. Eine rückwirkende Zuerkennung mit 10.08.2020 sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden daraufhin Ermittlungen bei der Österreichischen Post AG durchgeführt und sowohl das AMS als auch der Beschwerdeführer zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer meldete sich am 10.08.2020 beim AMS – auf Grund der damals geltenden Covid-19-Maßnahmen – telefonisch arbeitslos. Das AMS legte über die telefonische Arbeitslosmeldung und den deswegen beabsichtigten Versand des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld einen Aktenvermerk an. Aus einem Eintrag im elektronischen Akt des Beschwerdeführers – nicht jedoch dem Aktenvermerk – ergibt sich, dass als Rückgabefrist für den Antrag der 24.08.2020 vermerkt ist. Das AMS sendete den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld per Post an den Beschwerdeführer. Wegen der Covid-19-Maßnahmen wurden zum damaligen Zeitpunkt Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom AMS auch mit der Post verschickt. Eine Zustellung mit Zustellnachweis fand jedoch nicht statt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Postsendung (beinhaltend den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld) nicht annahm und diese Postsendung daher an das AMS retourniert wurde. Auf Grund dessen kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erhalten hat und der Beschwerdeführer von einer Frist zur Rückgabe dieses Antrags in Kenntnis war. Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass das im Akt aufliegende Fensterkuvert mit dem Vermerk „nicht angenommen“, jenes ist, mit dem der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer verschickt wurde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, von wem die Postsendung „nicht angenommen“ wurde. Im Falle der Retournierung einer Postsendung mit dem Vermerk „nicht angenommen“ an das AMS findet kein neuerlicher Zustellversuch durch das AMS statt. Im beim AMS elektronisch geführten Konto des Beschwerdeführers sind u.a. folgende Einträge vorhanden: Am 19.08.2020 wurde eine „SfU-Meldung“ zur ADG-Nummer 012787623 vermerkt. Am 01.09.2020 wurde an den Beschwerdeführer ein Fragebogen betreffend § 10 AlVG [Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld] verschickt.Am 01.09.2020 wurde an den Beschwerdeführer ein Fragebogen betreffend Paragraph 10, AlVG [Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld] verschickt. Am 04.09.2020 wurde vermerkt, dass der Antrag [auf Arbeitslosengeld] von der Post mit dem Vermerk „nicht angenommen“ retourniert wurde. Am 17.09.2020 wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer im Oktober eine Ausbildung zum Wanderführer beginnt. Mit selben Datum wurden ein Aktenvermerk und eine Niederschrift betreffend § 10 AlVG vermerkt.Am 17.09.2020 wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer im Oktober eine Ausbildung zum Wanderführer beginnt. Mit selben Datum wurden ein Aktenvermerk und eine Niederschrift betreffend Paragraph 10, AlVG vermerkt. Mit 25.09.2020 wurden der Beginn von § 10 AlVG und ein Kontrollmeldetermin eingetragen. Mit 25.09.2020 wurden der Beginn von Paragraph 10, AlVG und ein Kontrollmeldetermin eingetragen. Am 28.09.2020 wurde eingetragen, dass „kein § 10/kein ARÜ“ erfolgen.Am 28.09.2020 wurde eingetragen, dass „kein Paragraph 10 /, k, e, i, n, ARÜ“ erfolgen. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2020 vom AMS darüber informiert, dass bislang kein Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vorliegt. Am 29.09.2020 wurde der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld dem Beschwerdeführer persönlich beim AMS ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde das Arbeitslosengeld ab dem 29.09.2020 zuerkannt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 10.08.2020 telefonisch beim AMS arbeitslos meldete, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vom AMS angelegten Aktenvermerk darüber. Aus diesem Aktenvermerk ergibt sich auch, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Post an den Beschwerdeführer geschickt werden sollte. Aus einem Eintrag im elektronischen Akt des Beschwerdeführers beim AMS ist ersichtlich, dass der Antrag bis zum 24.08.2020 beim AMS zurückgegeben werden sollte. Aus der Stellungnahme des AMS vom 29.01.2021 (OZ 7) ergibt sich, dass wegen der Covid-19-Maßnahmen Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom AMS auch mit der Post, jedoch ohne Zustellnachweis, verschickt wurden. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich auch, dass kein neuerlicher Zustellversuch stattfindet, wenn eine Postsendung mit dem Vermerk „nicht angenommen“ an das AMS retourniert wurde. Aus folgenden Gründen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Postsendung nicht annahm und diese daher an das AMS retourniert wurde, dass das im Akt aufliegende Fensterkuvert mit dem Vermerk „nicht angenommen“, jenes ist, mit dem der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer verschickt wurde und von wem diese Sendung „nicht angenommen“ wurde: In dem vom AMS übermittelten Verwaltungsakt befindet sich ein gescanntes Fensterkuvert, welches das Freimachungsdatum 10.08.2020 enthält. Weiters sind ein Rücksendevermerk („nicht angenommen“) und ein Einlaufstempel des AMS mit dem Datum 04.09.2020 angebracht. Weitere Daten sind auf dem Fensterkuvert nicht enthalten. Das AMS ist der Ansicht, dass es sich dabei um das Kuvert handle, mit dem der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer verschickt wurde. Dass ein Antrag per Post an den Beschwerdeführer verschickt wurde, ist angesichts eine Eintrags im elektronischen Akt des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Das AMS führt in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass sich „ganz klar“ ergebe, dass der per Post übermittelte Antrag am 04.09.2020 an das AMS retourniert worden sei. Woraus sich dies ergeben soll, legt das AMS aber nicht einmal ansatzweise offen. Es handelt sich bei der Begründung des AMS („ganz klar“) auch um keine schlüssig nachvollziehbare Erklärung des AMS, sondern bloß eine Behauptung. Außerdem unterstellt das AMS dem Beschwerdeführer, dass er selbst die Sendung nicht angenommen habe („von Ihnen nicht übernommen“). Die in diesem Zusammenhang getätigten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Familienverband wohne und wegen der Pflegebedürftigkeit der Großeltern stets jemand zu Hause sei, lässt das AMS aber gänzlich außer Betracht. Das AMS setzt sich mit dem Beschwerdevorbringen im gesamten Bescheid nicht auseinander, sondern klassifiziert dieses bloß pauschal und schlagwortartig als unsubstantiiert und unschlüssig. Aus welchen Gründen die Beschwerde unsubstantiiert und unschlüssig sein soll, wird im Bescheid nicht einmal ansatzweise begründet und ist daher für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht überprüfbar. Die Beweiswürdigung des AMS ist insgesamt weder schlüssig noch nachvollziehbar. Der Bescheid wird damit den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht gerecht. In der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme (OZ 7) zu den internen Vorgängen beim AMS führt dieses aus, dass personalisierte Rücksendungen ordnungsgemäß den Datensätzen der „Kunden“ zugeordnet werden. Auf dem (eingescannten) Fensterkuvert finden sich jedoch keine personalisierten Daten, die eine derartige Zuordnung möglich machen würden. Das AMS konnte über Aufforderung den von der Post an das AMS retournierten Antrag auch nicht vorlegen, da nur das Fensterkuvert vom AMS eingescannt wurde, der Inhalt von Kuverts (zB Antrag, Begleitschreiben, etc.) vom AMS jedoch nicht aufbewahrt wird (OZ 7). Wie das AMS daher nachvollziehen kann, dass gerade dieses Fensterkuvert jenes ist, mit dem der Antrag an den Beschwerdeführer geschickt wurde, ist anhand der (wenigen) Aufdrucke auf dem Fensterkuvert nicht erklärbar. Sofern im Kuvert ein Schreiben/Blatt mit dem Namen und der Anschrift des Beschwerdeführers enthalten war – welches eine Zuordnung möglich machen würde –, ist dieses aber nicht mehr vorhanden. Allein auf Grund des Fensterkuverts kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei diesem um jenes handelt, mit dem der Antrag an den Beschwerdeführer geschickt wurde. Auch die bei der Österreichischen Post AG durchgeführten Ermittlungen blieben ergebnislos (OZ 9). Der Post war es anhand des übermittelten Fensterkuverts nicht möglich, diese Sendung einem Empfänger oder einer Adresse zuzuordnen. Weiters teilte die Post über Nachfrage mit, dass ein Rücksendevermerk CN 15 – wie auf dem gegenständlichen Fensterkuvert ersichtlich – auf jeglichen Briefsendungen (Einschreiben, RSa/RSb, nichtbescheinigte Sendungen, ...) angebracht werden kann. Auf Grund des vorliegenden Fensterkuverts können somit keine Rückschlüsse auf den Empfänger gezogen werden. Es ist auch nicht möglich festzustellen, von welcher Person die Sendung „nicht angenommen“ wurde, da kein Name auf dem Rücksendevermerk bzw. dem Kuvert vermerkt ist. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher tatsächlich unmöglich nachzuvollziehen, ob es sich bei dem eingescannten Fensterkuvert mit dem Vermerk „nicht angenommen“ genau um jenes Kuvert handelt, mit dem der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer geschickt wurde. Es konnte damit auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Postsendung – beinhaltend den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld – nicht annahm (zumal nicht vermerkt ist, wer die Sendung nicht annahm) und diese Postsendung daher an das AMS retourniert wurde. Damit ist aber auch keine Feststellung dahingehend möglich, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erhalten hat und er von einer Frist zur Rückgabe dieses Antrags in Kenntnis war. Die Feststellungen über die im elektronisch beim AMS geführten Konto des Beschwerdeführers getätigten Einträge ergeben sich aus den diesbezüglichen Screenshots. Aus der Mitteilung (Sprachnachricht) des AMS vom 28.09.2020 an den Beschwerdeführer ergibt sich, dass der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass bislang kein Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vorliegt. Dies erscheint auch deshalb nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer am 29.09.2020 beim AMS den Antrag ausgehändigt bekam. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.02.201 (OZ 8) ergibt sich, dass ihm am 29.09.2020 der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld persönlich beim AMS ausgehändigt wurde. Dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 29.09.2020 zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid vom 08.10.

  1. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
  2. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt ( Z 1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z 2).
  3. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt ( Ziffer eins,) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Ziffer 2,). Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
  4. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 10.08.2020 bis zum 28.09.2020 verletzt. Der Bescheid der belangten Behörde spricht dem Beschwerdeführer lediglich einen Arbeitslosengeldanspruch ab dem 29.09.2020 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 29.09.2020 beim AMS abgegeben habe. Der Wortlaut des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den besagten Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
  5. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 10.08.2020 bis zum 28.09.2020 verletzt. Der Bescheid der belangten Behörde spricht dem Beschwerdeführer lediglich einen Arbeitslosengeldanspruch ab dem 29.09.2020 zu, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 29.09.2020 beim AMS abgegeben habe. Der Wortlaut des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den besagten Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
  6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0089 mwN).
  7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0089 mwN). Der vorliegende Fall ist aber insoweit anders, als sich der Beschwerdeführer nicht mit einer unrichtigen Auskunft begnügte, sondern ein konkretes Anbringen erstattete, welches vom AMS in einem Aktenvermerk festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer meldete sich am 10.08.2020 beim AMS – auf Grund der damals geltenden Covid-19-Maßnahmen – telefonisch arbeitslos. Wegen der damals geltenden Covid-19-Maßnahmen wurden zum fraglichen Zeitpunkt Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom AMS auch mit der Post verschickt. Eine Zustellung mit Zustellnachweis fand jedoch nicht statt. Das AMS legte über die telefonische Arbeitslosmeldung und den deswegen beabsichtigten Versand des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld einen Aktenvermerk an. Aus einem Eintrag im elektronischen Akt des Beschwerdeführers ergibt sich, dass als Rückgabefrist für den Antrag der 24.08.2020 vermerkt ist. Das AMS sendete den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld per Post an den Beschwerdeführer. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Postsendung nicht annahm und diese daher an das AMS retourniert wurde. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erhalten hat und der Beschwerdeführer von einer konkreten Frist zur Rückgabe dieses Antrags in Kenntnis war. Gerade deswegen, weil gemäß § 46 AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches der Beschwerdeführer vom AMS erhält, trifft jedoch die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei, z.B. durch Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes oder Vorlage einer für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Beweisurkunde, wenn sie daran zweifelt, ob die Partei einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen möchte, die Verpflichtung, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).Gerade deswegen, weil gemäß Paragraph 46, AlVG ein Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wirksam nur mittels des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars gestellt werden kann, welches der Beschwerdeführer vom AMS erhält, trifft jedoch die regionale Geschäftsstelle im Fall eines konkreten zu den Akten genommenen Anbringens der Partei, z.B. durch Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes oder Vorlage einer für einen Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen Beweisurkunde, wenn sie daran zweifelt, ob die Partei einen Antrag auf Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stellen möchte, die Verpflichtung, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebt, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041). Kommt die regionale Geschäftsstelle des AMS ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibt dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit ist aber auch – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars – ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).Kommt die regionale Geschäftsstelle des AMS ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibt dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit ist aber auch – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars – ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041). Der Beschwerdeführer hat – auf Grund der damals geltenden Covid-19-Maßnahmen – telefonisch ein konkretes Anbringen gestellt, welches vom AMS in einem Aktenvermerk vom 10.08.2020 festgehalten wurde. Auf Grund dessen war das AMS verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld auszuhändigen. Dass dem Beschwerdeführer ein solcher Antrag (hier per Post) ausgehändigt wurde, konnte aber nicht festgestellt werden. Es ist zwar vermerkt, dass der Antrag an den Beschwerdeführer per Post geschickt werden sollte, doch es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Postsendung nicht annahm und diese daher an das AMS retourniert wurde. Es liegt auch kein Zustellnachweis vor, aus dem sich ergeben würde, dass die Postsendung (mit dem Antrag) dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt wurde. Von einer Aushändigung des Antrags – hier per Post – kann daher nicht ausgegangen werden. Eine Aushändigung wäre aber erforderlich, um das Verfahren nach § 46 AlVG in Gang zu setzen. Dass dem Beschwerdeführer ein solcher Antrag (hier per Post) ausgehändigt wurde, konnte aber nicht festgestellt werden. Es ist zwar vermerkt, dass der Antrag an den Beschwerdeführer per Post geschickt werden sollte, doch es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Postsendung nicht annahm und diese daher an das AMS retourniert wurde. Es liegt auch kein Zustellnachweis vor, aus dem sich ergeben würde, dass die Postsendung (mit dem Antrag) dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt wurde. Von einer Aushändigung des Antrags – hier per Post – kann daher nicht ausgegangen werden. Eine Aushändigung wäre aber erforderlich, um das Verfahren nach Paragraph 46, AlVG in Gang zu setzen. Selbst wenn die Postsendung tatsächlich mit dem Vermerk „nicht angenommen“ an das AMS retourniert worden sein sollte, so hätte das AMS angesichts des Aktenvermerks über die telefonische Arbeitslosmeldung am 10.08.2020 – nach der Retoursendung – die Verpflichtung getroffen, den Beschwerdeführer zu befragen, ob er (noch) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen will. Da die Versendung des Antrags außerdem nicht zu eigenen Handen erfolgte, kann aus der Nichtannahme – so dies tatsächlich passiert ist – nicht darauf geschlossen werden, dass die Sendung vom Beschwerdeführer selbst nicht angenommen wurde, zumal der Beschwerdeführer im Familienverband mit mehreren Personen lebt. Das AMS hat jedoch bloß das Kuvert eingescannt, im elektronischen Akt einen Vermerk hinsichtlich der Retoursendung erstellt und ist ansonsten untätig geblieben. Insbesondere hat es nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen will, was angesichts der Retournierung der Postsendung indiziert gewesen wäre. Auch im Falle der Nichtannahme und Retournierung der Postsendung kann von keiner wirksamen Aushändigung ausgegangen werden. Die Ansprüche auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung können nicht unter Berufung auf eine nicht angenommene Postsendung – deren konkrete Umstände im hier vorliegenden Fall zudem völlig unklar sind, zumal keine Versendung zu eigenen Handen erfolgte – in Frage gestellt werden, wenn zuvor vom AMS bereits ein konkretes Anbringen zum Akt genommen wurde. Das AMS kam somit seiner Verpflichtung nicht nach, weshalb der Anspruch auf Aushändigung gewahrt blieb. Damit ist aber auch – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – ein Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 10.08.2020 weiterhin aufrecht. Dem Beschwerdeführer gebührt bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen das Arbeitslosengeld ab dem 10.08.
  8. Abschließend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Das AMS lässt im vorliegenden Fall auch gänzlich außer Betracht, dass auf Grund einer am 19.08.2020 erfolgten „SfU-Meldung“ zur ADG-Nummer 012787623 an den Beschwerdeführer am 01.09.2020 ein Fragebogen betreffend die Verhängung einer Sperre gemäß § 10 AlVG verschickt wurde und am 17.09.2020 eine Niederschrift gemäß § 10 AlVG aufgenommen wurde. Dies alles ist aber nur dann möglich, wenn eine Person tatsächlich im Leistungsbezug steht. Das AMS lässt im vorliegenden Fall auch gänzlich außer Betracht, dass auf Grund einer am 19.08.2020 erfolgten „SfU-Meldung“ zur ADG-Nummer 012787623 an den Beschwerdeführer am 01.09.2020 ein Fragebogen betreffend die Verhängung einer Sperre gemäß Paragraph 10, AlVG verschickt wurde und am 17.09.2020 eine Niederschrift gemäß Paragraph 10, AlVG aufgenommen wurde. Dies alles ist aber nur dann möglich, wenn eine Person tatsächlich im Leistungsbezug steht. Wenn vor diesem Hintergrund das AMS in der Beschwerdevorentscheidung dann feststellt, dass „ein nachvollziehbares und schlüssig dokumentiertes fehlerhaftes Verhalten seitens der Mitarbeiter_innen des AMS“ nicht vorliegt, erscheint dies angesichts der zwischen 01.09.2020 und 17.09.2020 gesetzten Handlungen des AMS geradezu willkürlich. Spätestens am 01.09.2020 – als das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber einen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld aussprechen wollte – hätte dem AMS auffallen müssen, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld noch gar nicht vorliegt. Trotz mehrerer Kontakte mit dem Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 10.08.2020 und 28.09.2020 unterließ das AMS aber eine Abklärung hinsichtlich der aus Sicht des AMS „nicht angenommenen“ Postsendung, beinhaltend den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
  9. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2237768.1.00

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