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{'item': 'W116 2252674-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW116 2252674-1 Spruch, W116 2252674-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen:Die Beschwerdeführerin ist Soldatin in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen. Aufgrund freiwilliger Meldung vom 18.04.2018, angenommen am 01.08.2018, war sie im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, diese Auslandseinsatzbereitschaft um weitere drei Jahre zu verlängern; die Weiterverpflichtung wurde angenommen. Der derzeitige Verpflichtungszeitraum begann daher am 01.08.2021, das Ende war für 31.07.2024 vorgesehen.Mit im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, mit Ablauf des 31.01.2022 vorzeitig endet. Begründend wurde ausgeführt, der Behörde wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die für einen Auslandeinsatz erforderliche Impfung gegen COVID-19 verweigere. Bei Auslandsentsendungen käme einer gesicherten Immunität gegen möglichst viele Infektionskrankheiten große Bedeutung zu. Zur Erfüllung des militärischen Auftrages seien gesunde Soldaten erforderlich, ein ausreichend sicherer Gesundheitsstatus könne nur durch präventive Impfmaßnahmen längerfristig sichergestellt werden. Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin am 02.03.2022 erhobene Beschwerde. Impfstoffe unterliegen in Österreich den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und dürfen – wie alle anderen Medikamente – erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)/AGES Medizinmarktaufsicht zugelassen oder es sich um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 zugelassene Arzneispezialitäten handelt.Die derzeit durch die Europäische Arzneimittelagentur und dadurch auch in Österreich zugelassenen COVID-19 Impfstoffe sind Comirnaty der Firma BioNTech Manufacturing GmbH (seit 21.12.2020), COVID-19 vaccina Janssen der Firma Janssen-Cilag International NV (seit 11.03.2021), Spikevax (COVID-19 vaccine Moderna) der Firma Moderna Biotech Spaon, S.L. (seit 06.01.2021) und Vaxzevria (COVID-19 vaccine AstraZeneca) der Firma AstraZeneca AB (seit 29.01.2021).Seit März 2020 besteht eine weltweite COVID-19 Pandemie, eine Erkrankung an COVID-19 kann zur Notwendigkeit intensivmedizinischer Betreuung führen. Gemäß § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Impfungen gegen COVID-19 finden sich in § 1 Z 1 der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen).Die Beschwerdeführerin ist nicht bereit, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, dies gab sie mit Personalmeldung vom 31.01.2022 bekannt.
  2. Feststellungen:, Die Beschwerdeführerin ist Soldatin in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen. Aufgrund freiwilliger Meldung vom 18.04.2018, angenommen am 01.08.2018, war sie im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, diese Auslandseinsatzbereitschaft um weitere drei Jahre zu verlängern; die Weiterverpflichtung wurde angenommen. Der derzeitige Verpflichtungszeitraum begann daher am 01.08.2021, das Ende war für 31.07.2024 vorgesehen., Mit im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, mit Ablauf des 31.01.2022 vorzeitig endet. Begründend wurde ausgeführt, der Behörde wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die für einen Auslandeinsatz erforderliche Impfung gegen COVID-19 verweigere. Bei Auslandsentsendungen käme einer gesicherten Immunität gegen möglichst viele Infektionskrankheiten große Bedeutung zu. Zur Erfüllung des militärischen Auftrages seien gesunde Soldaten erforderlich, ein ausreichend sicherer Gesundheitsstatus könne nur durch präventive Impfmaßnahmen längerfristig sichergestellt werden. , Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin am 02.03.2022 erhobene Beschwerde. , Impfstoffe unterliegen in Österreich den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und dürfen – wie alle anderen Medikamente – erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)/AGES Medizinmarktaufsicht zugelassen oder es sich um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004,, der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901 aus 2006,, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394 aus 2007, zugelassene Arzneispezialitäten handelt., Die derzeit durch die Europäische Arzneimittelagentur und dadurch auch in Österreich zugelassenen COVID-19 Impfstoffe sind Comirnaty der Firma BioNTech Manufacturing GmbH (seit 21.12.2020), COVID-19 vaccina Janssen der Firma Janssen-Cilag International NV (seit 11.03.2021), Spikevax (COVID-19 vaccine Moderna) der Firma Moderna Biotech Spaon, S.L. (seit 06.01.2021) und Vaxzevria (COVID-19 vaccine AstraZeneca) der Firma AstraZeneca Ausschussbericht (seit 29.01.2021)., Seit März 2020 besteht eine weltweite COVID-19 Pandemie, eine Erkrankung an COVID-19 kann zur Notwendigkeit intensivmedizinischer Betreuung führen. , Gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Impfungen gegen COVID-19 finden sich in Paragraph eins, Ziffer eins, der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen)., Die Beschwerdeführerin ist nicht bereit, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, dies gab sie mit Personalmeldung vom 31.01.2022 bekannt.
  3. Beweiswürdigung:Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und deren Auslandeinsatzbereitschaft beruhen auf den Feststellungen des Bescheides, die unbestritten blieben. Die das Verfahren betreffende Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.Dass die genannten Impfstoffe derzeit in Österreich zugelassen sind geht aus der durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlichten Liste der zugelassenen Impfstoffe hervor (sowie auch aus der Website der Europäischen Arzneimittelagentur) und ist daher notorisch. Es handelt sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine bloß provisorische Zulassung und haben die zugelassenen Impfstoffe das gesetzlich vorgesehene Zulassungsverfahren allesamt durchlaufen. Es ist daher auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Expert Statements“ sogenannter Experten nicht näher einzugehen, weil die Impfung mit einem zugelassenen und von der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen empfohlenen Wirkstoff verlangt werden kann, solange diese potentiell notwendig sein kann. Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die „Experten“ in Österreich nicht als allgemein beeidigte und gerichtlich zertifizierte Sachverständige anerkannt sind (was für die Erstellung eines Gutachtens nicht unbedingt erforderlich ist) und darüber hinaus mangels eines Wohnsitzes in Österreich auch nicht im Sinne des § 288 Abs. 1 StGB verantwortlich gemacht werden können. Auch nehmen diese Statements keinen direkten Bezug auf die Beschwerdeführerin. Das Vorliegen der COVID-19 Pandemie sowie auch die möglichen schweren Krankheitsverläufe, welche intensivmedizinische Betreuung notwendig machen, sind notorisch.
  4. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und deren Auslandeinsatzbereitschaft beruhen auf den Feststellungen des Bescheides, die unbestritten blieben. Die das Verfahren betreffende Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt., Dass die genannten Impfstoffe derzeit in Österreich zugelassen sind geht aus der durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlichten Liste der zugelassenen Impfstoffe hervor (sowie auch aus der Website der Europäischen Arzneimittelagentur) und ist daher notorisch. Es handelt sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine bloß provisorische Zulassung und haben die zugelassenen Impfstoffe das gesetzlich vorgesehene Zulassungsverfahren allesamt durchlaufen. Es ist daher auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Expert Statements“ sogenannter Experten nicht näher einzugehen, weil die Impfung mit einem zugelassenen und von der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen empfohlenen Wirkstoff verlangt werden kann, solange diese potentiell notwendig sein kann. Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die „Experten“ in Österreich nicht als allgemein beeidigte und gerichtlich zertifizierte Sachverständige anerkannt sind (was für die Erstellung eines Gutachtens nicht unbedingt erforderlich ist) und darüber hinaus mangels eines Wohnsitzes in Österreich auch nicht im Sinne des Paragraph 288, Absatz eins, StGB verantwortlich gemacht werden können. Auch nehmen diese Statements keinen direkten Bezug auf die Beschwerdeführerin. , Das Vorliegen der COVID-19 Pandemie sowie auch die möglichen schweren Krankheitsverläufe, welche intensivmedizinische Betreuung notwendig machen, sind notorisch. Die mangelnde Impfbereitschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich eindeutig aus der genannten Personalmeldung.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. § 25 AZHG lautet wie folgt:3.
  7. Paragraph 25, AZHG lautet wie folgt: „§ 25.

(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).„§ 25.
(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2)Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4)Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
  1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
  2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
  3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5)Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
  1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder
  2. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
  3. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.“ 3.
  4. Im vorliegenden Fall wurde die mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden Impfbereitschaft festgestellt. Der Behörde kann aus nachfolgenden Gründen nicht entgegengetreten werden:Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid gemäß § 25 Abs. 5 AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073).Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 1 AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (§ 25 Abs. 2). Gemäß § 26 AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR XXII. GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde „Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061), wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123).Die mangelnde COVID-19 Impfung bzw. Bereitschaft sich einer solchen zu unterziehen sind konkret festgestellte Umstände, die eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 darstellen. Aufgrund der herrschenden Pandemie und der in Anbetracht der mangelnden Impfung erheblich erhöhten Gefahr einer COVID-19 Infektion bzw. im Infektionsfall eines schweren Verlaufes der Krankheit ist der Beschwerdeführerin die Erbringung der Leistung zu denen sie sich gemäß § 25 Abs. 1 AZHG verpflichtet hat, nicht möglich. Die Gesundheit der verpflichteten Soldaten ist für die Erfüllung des militärischen Auftrags essentiell. Zur Sicherstellung des Gesundheitszustandes gehört in der derzeitigen Situation einer weltweiten Pandemie jedenfalls auch die Prävention einer COVID-19 Infektion, soweit dies möglich und zumutbar ist, und die Vorsorge, schwere Verläufe möglichst hintanzuhalten. Wie festgestellt sind derzeit mehrere Impfstoffe zugelassen und wird die Impfung auch im Sinne der Volksgesundheit empfohlen. Es konnte daher zur Aufrechterhaltung der für die Auslandseinsatzbereitschaft erforderlichen Eignung verlangt werden, sich einer COVID-19 Impfung zu unterziehen. 3.
  5. Im vorliegenden Fall wurde die mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden Impfbereitschaft festgestellt. Der Behörde kann aus nachfolgenden Gründen nicht entgegengetreten werden:, Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073)., Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz eins, AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (Paragraph 25, Absatz 2,). Gemäß Paragraph 26, AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR römisch 22 . GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde „Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061), wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123)., Die mangelnde COVID-19 Impfung bzw. Bereitschaft sich einer solchen zu unterziehen sind konkret festgestellte Umstände, die eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, darstellen. Aufgrund der herrschenden Pandemie und der in Anbetracht der mangelnden Impfung erheblich erhöhten Gefahr einer COVID-19 Infektion bzw. im Infektionsfall eines schweren Verlaufes der Krankheit ist der Beschwerdeführerin die Erbringung der Leistung zu denen sie sich gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AZHG verpflichtet hat, nicht möglich. Die Gesundheit der verpflichteten Soldaten ist für die Erfüllung des militärischen Auftrags essentiell. Zur Sicherstellung des Gesundheitszustandes gehört in der derzeitigen Situation einer weltweiten Pandemie jedenfalls auch die Prävention einer COVID-19 Infektion, soweit dies möglich und zumutbar ist, und die Vorsorge, schwere Verläufe möglichst hintanzuhalten. , Wie festgestellt sind derzeit mehrere Impfstoffe zugelassen und wird die Impfung auch im Sinne der Volksgesundheit empfohlen. Es konnte daher zur Aufrechterhaltung der für die Auslandseinsatzbereitschaft erforderlichen Eignung verlangt werden, sich einer COVID-19 Impfung zu unterziehen. 3.
  6. Darüber hinaus stellt die Mitteilung vom 31.01.2022 eine nachträgliche Bedingung bzw. einen nachträglichen Vorbehalt gemäß § 25 Abs. 2 AZHG dar, sodass die ursprünglich ordnungsgemäße schriftliche Meldung seit dem 31.01.2022 an einem Mangel leidet und daher ab diesem Zeitpunkt im Sinne des § 25 Abs. 2 AZHG ungültig geworden ist.Es wurde daher von der Behörde zu Recht festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin mit Ablaufs des 31.01.2022 – jenem Tag an dem sie die Nichtbereitschaft zur Impfung bekannt gab – vorzeitig endete, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.3.
  7. Darüber hinaus stellt die Mitteilung vom 31.01.2022 eine nachträgliche Bedingung bzw. einen nachträglichen Vorbehalt gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AZHG dar, sodass die ursprünglich ordnungsgemäße schriftliche Meldung seit dem 31.01.2022 an einem Mangel leidet und daher ab diesem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, AZHG ungültig geworden ist., Es wurde daher von der Behörde zu Recht festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin mit Ablaufs des 31.01.2022 – jenem Tag an dem sie die Nichtbereitschaft zur Impfung bekannt gab – vorzeitig endete, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. 3.
  8. Soweit in der Beschwerde angedeutet wird es werden verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht der Beschwerdeführerin verletzt, ist auf den rezenten Beschluss des VfGH zu verweisen in dem er die Behandlung der Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Begründung ablehnte, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der maßgeblichen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Kriterium der mangelnden Eignung zur Teilnahme an freiwilligen Auslandseinsätzen nach § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG richtig beurteilt wurde, nicht anzustellen seien (VfGH 01.03.2022, E 133/2022-7).3.
  9. Soweit in der Beschwerde angedeutet wird es werden verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht der Beschwerdeführerin verletzt, ist auf den rezenten Beschluss des VfGH zu verweisen in dem er die Behandlung der Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Begründung ablehnte, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der maßgeblichen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Kriterium der mangelnden Eignung zur Teilnahme an freiwilligen Auslandseinsätzen nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG richtig beurteilt wurde, nicht anzustellen seien (VfGH 01.03.2022, E 133/2022-7). 3.
  10. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.
  11. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen., Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich., Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Da die Rechtslage eindeutig ist, liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Da die Rechtslage eindeutig ist, liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2252674.1.00

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