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{'item': 'W116 2253477-1'}

Obsah (11)§ 14Art 133§ 5§ 2a§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW116 2253477-1 Spruch, W116 2253477-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 14Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 14, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.07.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA)

§ 5Abs.

4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 19.07.2021 fest.1. Mit Bescheid vom 27.07.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA)

Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 19.07.2021 fest.

  1. Mit am 01.03.2022 eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes bis zum März
  2. Er sei Schüler der XXXX bis zum 30.06.2022 und beginne ab 01.09.2022 eine Lehre als Prozesstechniker, er bitte darum den Zivildienst für die Dauer der Lehrzeit aufzuschieben da er sonst den Ausbildungsplatz nicht erhalte.
  3. Mit am 01.03.2022 eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes bis zum März
  4. Er sei Schüler der römisch 40 bis zum 30.06.2022 und beginne ab 01.09.2022 eine Lehre als Prozesstechniker, er bitte darum den Zivildienst für die Dauer der Lehrzeit aufzuschieben da er sonst den Ausbildungsplatz nicht erhalte.
  5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde dem Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2022 stattgegeben und das Mehrbegehren eines darüberhinausgehenden Aufschubes abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer war nach § 14 Abs. 1 ZDG aufgrund seiner Schulausbildung der Aufschub bis zum 30.06.2022 der Aufschub zu gewähren. Das Mehrbegehren sei abzuweisen, weil ein Aufschub nur für begonnene nicht aber für bloß geplante Ausbildungen möglich ist.
  6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde dem Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2022 stattgegeben und das Mehrbegehren eines darüberhinausgehenden Aufschubes abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer war nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG aufgrund seiner Schulausbildung der Aufschub bis zum 30.06.2022 der Aufschub zu gewähren. Das Mehrbegehren sei abzuweisen, weil ein Aufschub nur für begonnene nicht aber für bloß geplante Ausbildungen möglich ist.
  7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, eingelangt am 25.03.2022, ihm würde ein bedeutender Nachteil entstehen, wenn er die ihm zugesagte Lehrstelle nicht im Herbst 2022 antrete, da sein Anspruch auf die Lehrstelle dann verfallen würde.
  8. Mit Anschreiben der ZISA vom 31.03.2022 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 01.04.2022) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 01.06.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt unstrittig fest.Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 01.06.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt unstrittig fest. Der Beschwerdeführer besucht seit Herbst 2017 die XXXX , im Mai/Juni 2022 tritt er zur Matura an. Dem Beschwerdeführer wurde eine Lehrstelle als Prozesstechniker bei der XXXX ab September 2022 angeboten. Der Beschwerdeführer besucht seit Herbst 2017 die römisch 40 , im Mai/Juni 2022 tritt er zur Matura an. Dem Beschwerdeführer wurde eine Lehrstelle als Prozesstechniker bei der römisch 40 ab September 2022 angeboten.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen und den vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 2aAbs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A):

  1. Der BF machte in seinem Antrag einerseits geltend, dass er Schüler sei und andererseits, dass er laut Zusage einer namentlich genannten Firma im September 2022 mit einer Lehre beginnen werde und diesen Ausbildungsplatz verlieren würde, wenn er im Sommer zum Zivildienst antreten müsste.
  2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020 von Bedeutung:
  3. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020, von Bedeutung: „§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. […]„Ausschluss von der Einberufung[…], „Ausschluss von der Einberufung § 25.

(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“
  2. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 01.06.2021 für tauglich befunden. Seine Schulausbildung begann bereits 2017, die belangte Behörde gewährte daher zu Recht den Aufschub bis zum Ende dieser Schulausbildung (konkret bis 30.06.2022).
  3. Neben der Schulausbildung brachte der Beschwerdeführer jedoch auch die im September 2022 und von einer namentlich genannten Firma bereits zugesagte Lehre als weiteren Grund für den von ihm begehrten Aufschub vor. Da er diese Ausbildung noch nicht begonnen hat, kann § 14 Abs. 1 ZDG nicht einschlägig sein. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre allenfalls an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.
  4. Neben der Schulausbildung brachte der Beschwerdeführer jedoch auch die im September 2022 und von einer namentlich genannten Firma bereits zugesagte Lehre als weiteren Grund für den von ihm begehrten Aufschub vor. Da er diese Ausbildung noch nicht begonnen hat, kann Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nicht einschlägig sein. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre allenfalls an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen.
  5. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
  6. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

  1. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung war der Beschwerdeführer noch nicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, ist daher möglich, sofern er durch Unterbrechung einer begonnenen Lehre einen bedeutenden Nachteil erfahren würde.
  2. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung war der Beschwerdeführer noch nicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, ist daher möglich, sofern er durch Unterbrechung einer begonnenen Lehre einen bedeutenden Nachteil erfahren würde.
  3. Im gegenständliche Fall hat der Beschwerdeführer seine Lehre noch nicht begonnen. Nach der bereits von der belangten Behörde zitierten (zur Vorgängerbestimmung) ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Zweck dieser Regelung ist es, die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung verbundenen Nachteile zu vermeiden. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluß eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).Nach dem Wortlaut der damaligen Bestimmung war „[…] Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, […] auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes […] aufzuschieben“ (§ 14 Z 1 ZDG BGBl. Nr.679/1986 idF BGBl. Nr. 187/1994). Auch in der geltenden Bestimmung steht der durch die Unterbrechung einer Ausbildung (Berufsvorbereitung) erwachsende Nachteil im Mittelpunkt, sie verfolgt daher denselben Zweck. Von einer Unterbrechung iSd Wortlauts des § 14 Abs. 2 ZDG, kann – vor allem im Lichte der auf diesen übertragbaren oben zitierten Rechtsprechung – nur bei bereits begonnenen Ausbildungen gesprochen werden.
  4. Im gegenständliche Fall hat der Beschwerdeführer seine Lehre noch nicht begonnen. Nach der bereits von der belangten Behörde zitierten (zur Vorgängerbestimmung) ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Zweck dieser Regelung ist es, die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung verbundenen Nachteile zu vermeiden. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluß eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091)., Nach dem Wortlaut der damaligen Bestimmung war „[…] Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, […] auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes […] aufzuschieben“ (Paragraph 14, Ziffer eins, ZDG Bundesgesetzblatt Nr.679 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,). Auch in der geltenden Bestimmung steht der durch die Unterbrechung einer Ausbildung (Berufsvorbereitung) erwachsende Nachteil im Mittelpunkt, sie verfolgt daher denselben Zweck. Von einer Unterbrechung iSd Wortlauts des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, kann – vor allem im Lichte der auf diesen übertragbaren oben zitierten Rechtsprechung – nur bei bereits begonnenen Ausbildungen gesprochen werden.
  5. Die Abweisung des Mehrbegehrens durch die Behörde erfolgte daher zu Recht, es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2253477.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.