TKZ-VO verpflichtend für alle Schafe/Ziegen am Betrieb zu führende Bestandsregister habe nicht vorgelegt werden können. Für diese Tiere sei der Prämienbetrag zu kürzen, weil sie zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle als nicht ermittelt gelten würden (Artikel 2 Abs. 1 Z. 18 lit. a VO 640/2014). Da Unregelmäßigkeiten bei jeweils mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2019 für Mutterschafe und Mutterziegen sowie für sonstige Schafe und Ziegen keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 176,69 (für Mutterschafe und Mutterziegen) bzw. EUR 41,23 (für sonstige Schafe und Ziegen) – in Summe sohin EUR 217,92 – einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).Hinsichtlich der nicht gewährten gekoppelten Stützung ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, dass für 19,00 Stück Mutterschafe und Mutterziegen sowie für 19,00 Stück sonstige Schafe und Ziegen bei einer Vor-Ort-Kontrolle sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Das
Paragraph 19, TKZ-VO verpflichtend für alle Schafe/Ziegen am Betrieb zu führende Bestandsregister habe nicht vorgelegt werden können. Für diese Tiere sei der Prämienbetrag zu kürzen, weil sie zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle als nicht ermittelt gelten würden (Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO 640 aus 2014,). Da Unregelmäßigkeiten bei jeweils mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2019 für Mutterschafe und Mutterziegen sowie für sonstige Schafe und Ziegen keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 176,69 (für Mutterschafe und Mutterziegen) bzw. EUR 41,23 (für sonstige Schafe und Ziegen) – in Summe sohin EUR 217,92 – einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640 aus 2014,). Aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Cross Compliance-Verstößen sei eine Kürzung des Prämienbetrages (Artikel 39 VO 640/2014) im Ausmaß von 5 % erfolgt. In dem Bescheid-Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.10.2019) – Direktzahlungen
VO 1307/2013“ wurden Verstöße gegen die Anforderungen Regeln für Feldmieten (Umwelt/NIT), Schafe/Ziegen: Bestandsregister (Gesundheit/SZKZ) und Schafe/Ziegen: Kennzeichnung (Gesundheit/SZKZ) angeführt, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 5 % im Rahmen von Cross Compliance berücksichtigt worden seien.Aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Cross Compliance-Verstößen sei eine Kürzung des Prämienbetrages (Artikel 39 VO 640 aus 2014,) im Ausmaß von 5 % erfolgt. In dem Bescheid-Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.10.2019) – Direktzahlungen
VO 1307/2013“ wurden Verstöße gegen die Anforderungen Regeln für Feldmieten (Umwelt/NIT), Schafe/Ziegen: Bestandsregister (Gesundheit/SZKZ) und Schafe/Ziegen: Kennzeichnung (Gesundheit/SZKZ) angeführt, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 5 % im Rahmen von Cross Compliance berücksichtigt worden seien.
640/2014 von fahrlässigen Verstößen gegen die „NIT-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ (Modul Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) sowie die „SZKZ-Anforderungen 2: Schafe/Ziegen: Bestandsregister und 3: Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ (Modul Schaf- und Ziegenkennzeichnung, SZKZ) ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 5 % vergeben werde (siehe auch Artikel 74 VO (EU) Nr. 809/2014).Zur Cross Compliance führt die AMA aus, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am 11.07.2019 (Heimbetrieb) und am 02.08.2019 (Alm) im Rahmen der Cross Compliance
640 aus 2014, von fahrlässigen Verstößen gegen die „NIT-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ (Modul Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) sowie die „SZKZ-Anforderungen 2: Schafe/Ziegen: Bestandsregister und 3: Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ (Modul Schaf- und Ziegenkennzeichnung, SZKZ) ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 5 % vergeben werde (siehe auch Artikel 74 VO (EU) Nr. 809 aus 2014,). Betreffend die „NIT-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ wurde weiter ausgeführt, dass laut Kontrollbericht auf Feldstück 5 eine Feldmiete vorgefunden worden sei, die nicht innerhalb eines Jahres geräumt worden sei; zusätzlich sei aufgrund der fehlenden betonierten Bodenplatte im Schafstall auch die vorgeschriebene Vorlagerung von drei Monaten nicht erfüllt worden (vgl. dazu § 6 Abs. 6 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV). In der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zum Kontrollbericht vom 24.09.2019 werde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile der Boden des Stalles betoniert und die Feldmiete entfernt worden sei. Dazu werde von der AMA festgehalten, dass die angeführten Abhilfemaßnahmen nicht berücksichtigt werden könnten, da für die Beurteilung der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle relevant sei (vgl. Artikel 38 Abs. 5 VO (EU) Nr. 640/2014).Betreffend die „NIT-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ wurde weiter ausgeführt, dass laut Kontrollbericht auf Feldstück 5 eine Feldmiete vorgefunden worden sei, die nicht innerhalb eines Jahres geräumt worden sei; zusätzlich sei aufgrund der fehlenden betonierten Bodenplatte im Schafstall auch die vorgeschriebene Vorlagerung von drei Monaten nicht erfüllt worden vergleiche dazu Paragraph 6, Absatz 6, der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV). In der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zum Kontrollbericht vom 24.09.2019 werde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile der Boden des Stalles betoniert und die Feldmiete entfernt worden sei. Dazu werde von der AMA festgehalten, dass die angeführten Abhilfemaßnahmen nicht berücksichtigt werden könnten, da für die Beurteilung der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle relevant sei vergleiche Artikel 38 Absatz 5, VO (EU) Nr. 640 aus 2014,). Hinsichtlich „SZKZ-Anforderung 2: Schafe/Ziegen: Bestandsregister“ gab die AMA an, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb der Beschwerdeführerin weder ein Bestandsregister für Schafe noch ein Bestandsregister für Ziegen vorhanden gewesen sei und von der Beschwerdeführerin nur die Almauftriebsliste habe vorgelegt werden können. In der Beschwerde werde diesbezüglich ausgeführt, dass das Bestandsregister umgehend nachgeschrieben worden sei, wobei das nachgeschriebene Bestandsregister entgegen der Behauptung in der Stellungnahme bisher nicht nachgereicht worden sei. Unabhängig davon werde festgehalten, dass nachgereichte Unterlagen von der AMA nicht anerkannt würden, da das Bestandsregister zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb aufliegen müsse und eine allfällige Nachreichung aufgrund der Manipulationsgefahr nicht mehr berücksichtigt werden könne. Aus Sicht der AMA sei daher von einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 19 Abs. 1 der TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009 idgF, auszugehen.Hinsichtlich „SZKZ-Anforderung 2: Schafe/Ziegen: Bestandsregister“ gab die AMA an, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb der Beschwerdeführerin weder ein Bestandsregister für Schafe noch ein Bestandsregister für Ziegen vorhanden gewesen sei und von der Beschwerdeführerin nur die Almauftriebsliste habe vorgelegt werden können. In der Beschwerde werde diesbezüglich ausgeführt, dass das Bestandsregister umgehend nachgeschrieben worden sei, wobei das nachgeschriebene Bestandsregister entgegen der Behauptung in der Stellungnahme bisher nicht nachgereicht worden sei. Unabhängig davon werde festgehalten, dass nachgereichte Unterlagen von der AMA nicht anerkannt würden, da das Bestandsregister zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb aufliegen müsse und eine allfällige Nachreichung aufgrund der Manipulationsgefahr nicht mehr berücksichtigt werden könne. Aus Sicht der AMA sei daher von einem Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, der TKZVO 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009, idgF, auszugehen. Die belangte Behörde führte des Weiteren betreffend „SZKZ-Anforderung 3: Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ aus, dass laut Kontrollbericht einerseits drei Ziegen mit nur einem Kennzeichen vorgefunden worden seien, wobei diese Kennzeichen auch noch nicht nachbestellt worden seien. Vier Ziegen seien ohne Ohrmarken vorgefunden wurden, von diesen Tieren seien zwei jünger als sechs Monate und somit nicht sanktionsrelevant gewesen. Die beiden Tiere älter als sechs Monate hätten jedoch bereits gekennzeichnet werden müssen und sei daher für diese beiden Tiere eine CC-Sanktion auszusprechen gewesen. Die Höhe des Kürzungsprozentsatzes sei dabei abhängig vom Verhältnis der betroffenen Tiere zum Gesamtbestand, in diesem Fall seien insgesamt 30 Ziegen (19 am Heimbetrieb plus 11 auf der Alm) vorgefunden worden. Da die vorgeschriebene 6-Monatsfrist für die Kennzeichnung jedenfalls einzuhalten sei, seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die beiden ungekennzeichneten Tiere den Betrieb noch nie verlassen hätten, nicht relevant (vgl. dazu § 12 Abs. 1 der TKZVO 2009).Die belangte Behörde führte des Weiteren betreffend „SZKZ-Anforderung 3: Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ aus, dass laut Kontrollbericht einerseits drei Ziegen mit nur einem Kennzeichen vorgefunden worden seien, wobei diese Kennzeichen auch noch nicht nachbestellt worden seien. Vier Ziegen seien ohne Ohrmarken vorgefunden wurden, von diesen Tieren seien zwei jünger als sechs Monate und somit nicht sanktionsrelevant gewesen. Die beiden Tiere älter als sechs Monate hätten jedoch bereits gekennzeichnet werden müssen und sei daher für diese beiden Tiere eine CC-Sanktion auszusprechen gewesen. Die Höhe des Kürzungsprozentsatzes sei dabei abhängig vom Verhältnis der betroffenen Tiere zum Gesamtbestand, in diesem Fall seien insgesamt 30 Ziegen (19 am Heimbetrieb plus 11 auf der Alm) vorgefunden worden. Da die vorgeschriebene 6-Monatsfrist für die Kennzeichnung jedenfalls einzuhalten sei, seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die beiden ungekennzeichneten Tiere den Betrieb noch nie verlassen hätten, nicht relevant vergleiche dazu Paragraph 12, Absatz eins, der TKZVO 2009). Die Beschwerde vom 28.01.2020 gegen den Bescheid Direktzahlungen 2019 vom 10.01.2020 führe aus Sicht der AMA somit zu keiner Änderung der Beurteilung. Zur gekoppelten Stützung hielt die AMA fest, dass von der Beschwerdeführerin in der Almauftriebsliste in der Zeit von 15.06. bzw. 16.06.2019 bis 08.08.2019 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen und 15 sonstige Schafe, 4 sonstige Ziegen als gealpt angeführt und somit beantragt worden seien. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 normiere, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Tiere gewährt werden könne, die
der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert seien. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. Wie bereits ausgeführt sei zu beanstanden gewesen, dass das Bestandsregister nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Das fehlende Bestandsregister führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen und 15 sonstige Schafe, 4 sonstige Ziegen
Vm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Zudem sei
2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten, da der Anteil der als nicht ermittelt geltenden Tiere mehr als 50 % betrage.Zur gekoppelten Stützung hielt die AMA fest, dass von der Beschwerdeführerin in der Almauftriebsliste in der Zeit von 15.06. bzw. 16.06.2019 bis 08.08.2019 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen und 15 sonstige Schafe, 4 sonstige Ziegen als gealpt angeführt und somit beantragt worden seien. Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 normiere, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Tiere gewährt werden könne, die
der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert seien. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53 Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. Wie bereits ausgeführt sei zu beanstanden gewesen, dass das Bestandsregister nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Das fehlende Bestandsregister führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen und 15 sonstige Schafe, 4 sonstige Ziegen
Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Zudem sei
640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten, da der Anteil der als nicht ermittelt geltenden Tiere mehr als 50 % betrage.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
1305/2013 beantragt wird.In Bezug auf Waldflächen findet diese Sanktion jedoch keine Anwendung, sofern für diese Fläche keine Förderung
verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen
der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinerzeugerregelung
1307/2013 teilnehmen. Die in jenem Artikel vorgesehene Sanktion gilt auch nicht für die Unterstützung
1305/2013.Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinerzeugerregelung
Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilnehmen. Die in jenem Artikel vorgesehene Sanktion gilt auch nicht für die Unterstützung
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet. Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest. 4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen […].
Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. […].“ „Artikel 73 Allgemeine Grundsätze
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.b) Anträge auf Unterstützung im Weinsektor
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der entsprechende Betrag bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen durch 3 geteilt.
Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten
1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der
Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten
1306 aus 2013, festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung; 13. ‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme
1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. ‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme
Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; […] 18. ‚ermitteltes Tier‘:
den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt. Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion
1306/2013 nicht verhängt.Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion
21/2004 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.
21 aus 2004, weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind. Artikel 31 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren
Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den
Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte
Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der
Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte
Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der
Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen
639/2014 erfüllen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems
809 aus 2014, Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305 aus 2013, gewährt wird. […].“ Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen, ABl. L 5 vom 09.01.2004, S. 8, idF der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13.05.2013, ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 1, im Folgenden VO (EG) 21/2004:Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates vom 17.12.2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen, ABl. L 5 vom 09.01.2004, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013, des Rates vom 13.05.2013, Amtsblatt L 158 vom 10.06.2013, S. 1, im Folgenden VO (EG) 21/2004: „Artikel 4
Absatz 2 gekennzeichnet. Die genannte Frist darf sechs Monate nicht überschreiten. […]. Artikel 5
Abschnitt B des Anhangs enthält.
Abschnitt B des Anhangs weitere Angaben in das in Absatz 1 genannte Bestandsregister aufnimmt.
mit zwei Ohrmarken
Paragraph 25, oder 2. mit einer Ohrmarke
und einem Fesselband
mit einer Ohrmarke
Paragraph 25 und einem Fesselband
Paragraph 25, oder 3. mit einer Ohrmarke
und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen
mit einer Ohrmarke
Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen
Paragraph 15, oder 4. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband
mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband
Paragraph 25, oder 5. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband
. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband
Paragraph 25
dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
Abs. 2 nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine
Absatz 2, nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine
Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: […].
und 32 VO (EU) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird
1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist
und 32 VO (EU) 1307 aus 2013, die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird
Absatz eins, Litera b, VO (EU) 640 aus 2014, die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Direktzahlungen hinsichtlich der Basisprämie vollinhaltlich stattgegeben wurde, da die Basisprämie für die gesamte angemeldete Fläche gewährt wurde. Hinsichtlich der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet und haben sich auch sonst keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben. 3.3.2. Zur gekoppelten Stützung: Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Antragsjahr 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen sowie 15 sonstige Schafe und 4 sonstige Ziegen auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 11.07.2019 (Heimbetrieb) und am 02.08.2019 (Alm) führte die Beschwerdeführerin für die Schafe und Ziegen ihres Betriebes allerdings kein Bestandsregister.Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Antragsjahr 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen sowie 15 sonstige Schafe und 4 sonstige Ziegen auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 11.07.2019 (Heimbetrieb) und am 02.08.2019 (Alm) führte die Beschwerdeführerin für die Schafe und Ziegen ihres Betriebes allerdings kein Bestandsregister. Dem ist die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift nicht entgegengetreten, sie hat lediglich auf die Kopie der Auftriebsmeldung hingewiesen. Die fakultative gekoppelte Stützung kann
1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 nur für jene auf Almen aufgetriebenen Schafe und Ziegen gewährt werden, die
der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind.Die fakultative gekoppelte Stützung kann
Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 nur für jene auf Almen aufgetriebenen Schafe und Ziegen gewährt werden, die
der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind.
VO (EG) 21/2004 führt jeder Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister, das mindestens die Angaben
Abschnitt B des Anhangs enthält.
VO (EG) 21 aus 2004, führt jeder Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister, das mindestens die Angaben
Abschnitt B des Anhangs enthält. Aufgrund des gänzlich fehlenden Bestandsregisters waren demzufolge alle aufgetriebenen Tiere der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gekoppelten Stützung als nicht als ermittelt zu werten (vgl. Artikel 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014) und die gekoppelte Stützung, die
3 VO (EU) Nr. 640/2014 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet wird, konnte nicht gewährt werden.Aufgrund des gänzlich fehlenden Bestandsregisters waren demzufolge alle aufgetriebenen Tiere der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gekoppelten Stützung als nicht als ermittelt zu werten vergleiche Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640 aus 2014,) und die gekoppelte Stützung, die
640 aus 2014, anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet wird, konnte nicht gewährt werden.
2 VO (EU) 640/2014 war die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrages zu belegen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der
Absatz 3 VO (EU) 640/2014 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, da der Anteil der als nicht ermittelt geltenden Tiere mehr als 50 % betragen hat.
Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, war die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrages zu belegen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der
Absatz 3 VO (EU) 640 aus 2014, ermittelten Zahl der Tiere entspricht, da der Anteil der als nicht ermittelt geltenden Tiere mehr als 50 % betragen hat. 3.3.3. Zu den Verstößen gegen die Bestimmungen zur Cross Compliance: Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
VO (EU) 1306/2013 aktuell insbesondere auch die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307/2013. Das Verzeichnis der Stützungsregelungen in Anhang I VO (EU) 1307/2013 führt u.a. die Basisprämienregelung, die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) und die fakultative gekoppelte Stützung an.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell insbesondere auch die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307 aus 2013,. Das Verzeichnis der Stützungsregelungen in Anhang römisch eins VO (EU) 1307 aus 2013, führt u.a. die Basisprämienregelung, die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) und die fakultative gekoppelte Stützung an. Bei Vor-Ort-Kontrollen am 11.07.2019 (Heimbetrieb) und am 02.08.2019 (Alm) wurden am Betrieb der Beschwerdeführerin Verstöße gegen die „NIT-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat – Bereich Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen) sowie die „SZKZ-Anforderungen 2: Schafe/Ziegen: Bestandsregister und 3: Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ (Schaf- und Ziegenkennzeichnung – Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze) festgestellt. Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen: Auf Feldstück 5 des Betriebes der Beschwerdeführerin wurde eine Feldmiete vorgefunden, die nicht innerhalb eines Jahres geräumt wurde. Darüber hinaus verfügte der Schafstall zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht über eine betonierte Bodenplatte.
6 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), mit der in Österreich die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom 12.12.1991 umgesetzt wird, darf eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen insbesondere nur dann erfolgen, wenn die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt (Z 1) und spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt (Z 7).
Paragraph 6, Absatz 6, der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), mit der in Österreich die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom 12.12.1991 umgesetzt wird, darf eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen insbesondere nur dann erfolgen, wenn die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt (Ziffer eins,) und spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt (Ziffer 7,). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge gegen Bestimmungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat
6 NAPV verstoßen und die Anforderung GAB 1
Anhang II VO (EU) 1306/2013 nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin hat demzufolge gegen Bestimmungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat
Paragraph 6, Absatz 6, NAPV verstoßen und die Anforderung GAB 1
Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, nicht erfüllt. Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze: Die Beschwerdeführerin hat im Antragsjahr 2019 Schafe und Ziegen gehalten, zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle war am Betrieb der Beschwerdeführerin aber weder ein Bestandsregister für Schafe noch ein Bestandsregister für Ziegen vorhanden. Darüber hinaus wurden am Betrieb der Beschwerdeführerin im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle drei Ziegen mit nur einem Kennzeichen vorgefunden, wobei die fehlenden Kennzeichen noch nicht nachbestellt waren. Zwei Ziegen im Alter von mehr als 6 Monaten wurden ohne Ohrmarken vorgefunden.
1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, mit der in Österreich auch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen umgesetzt wurde, haben Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz eins, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, mit der in Österreich auch die Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen umgesetzt wurde, haben Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
1 Z 1 TKZVO 2009 sind Schafe und Ziegen, die nach dem 09.07.2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit zwei Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, TKZVO 2009 sind Schafe und Ziegen, die nach dem 09.07.2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit zwei Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen. Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen
1 TKZVO 2009 so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen.Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen
Paragraph 16, Absatz eins, TKZVO 2009 so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge gegen die Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
1, 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 TKZVO 2009 verstoßen und damit die Anforderung GAB 8
Anhang II VO (EU) 1306/2013 nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin hat demzufolge gegen die Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
Paragraphen 12, Absatz eins, 16, Absatz eins und 19 Absatz eins, TKZVO 2009 verstoßen und damit die Anforderung GAB 8
Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, nicht erfüllt. Da die angeführten Verstöße gegen die Tierkennzeichnung und -registrierung denselben Bereich der Cross Compliance betreffen (Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze), gelten diese
2 VO (EU) 809/2014 zum Zweck der Festsetzung der Kürzung
1 und Artikel 40 VO (EU) 640/2014 als ein einziger Verstoß.Da die angeführten Verstöße gegen die Tierkennzeichnung und -registrierung denselben Bereich der Cross Compliance betreffen (Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze), gelten diese
Absatz 2, VO (EU) 809 aus 2014, zum Zweck der Festsetzung der Kürzung
3.3.4. Zur Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen: Da feststeht, dass es zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Verstößen gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gekommen ist, ist
1 VO (EU) 1306/2013 gegen die Beschwerdeführerin eine Verwaltungssanktion zu verhängen.Da feststeht, dass es zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Verstößen gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gekommen ist, ist
Absatz eins, VO (EU) 1306 aus 2013, gegen die Beschwerdeführerin eine Verwaltungssanktion zu verhängen. Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beläuft sich die Kürzung in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien
1306/2013. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, kann die Zahlstelle unter Berücksichtigung des Ausmaßen, der Schwere und der Dauer des Verstoßes (vgl. Artikel 38 Abs. 1 bis 4 VO (EU) 640/2014) beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % zu verringern oder auf 5 % zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen (vgl. Artikel 39 VO (EU) 640/2014).Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beläuft sich die Kürzung in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien
1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, kann die Zahlstelle unter Berücksichtigung des Ausmaßen, der Schwere und der Dauer des Verstoßes vergleiche Artikel 38 Absatz eins bis 4 VO (EU) 640 aus 2014,) beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % zu verringern oder auf 5 % zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen vergleiche Artikel 39 VO (EU) 640 aus 2014,). Die belangte Behörde bewertete die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstöße nach den genannten Kriterien und legte ihrer Berechnung hinsichtlich des Verstoßes betreffend „NIT 4 Regeln für Feldmieten“ eine Kürzung von 3 % (Ausmaß: 3, Schwere: 3, Dauer: 5), hinsichtlich des Verstoßes betreffend „SZKZ 2 Schafe/Ziegen: Bestandsregister“ eine Kürzung von 3 % (Ausmaß: 1, Schwere: 5, Dauer: 5) und hinsichtlich des Verstoßes betreffend „SZKZ 3 Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ eine Kürzung von 1 % (Ausmaß: 1, Schwere: 3, Dauer: 1) zugrunde. Unter Berücksichtigung von Artikel 73 Abs. 2 VO (EU) 809/2014 gelangte die AMA daher betreffend die Bereiche „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“ sowie „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ zu einer Kürzung von jeweils 3 %.Unter Berücksichtigung von Artikel 73 Absatz 2, VO (EU) 809 aus 2014, gelangte die AMA daher betreffend die Bereiche „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“ sowie „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ zu einer Kürzung von jeweils 3 %.
1 VO (EU) 809/2014 werden im Falle mehrerer fahrlässiger Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance die sich nach dem in Artikel 39 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 geregelten Verfahren ergebenden Kürzungssätze addiert, wobei die höchstmögliche Kürzung jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 VO (EU) 809/2014 genannten Gesamtbetrages nicht übersteigen darf.
Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014, werden im Falle mehrerer fahrlässiger Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance die sich nach dem in Artikel 39 Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, geregelten Verfahren ergebenden Kürzungssätze addiert, wobei die höchstmögliche Kürzung jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 VO (EU) 809 aus 2014, genannten Gesamtbetrages nicht übersteigen darf. Vor diesem Hintergrund ist der AMA hinsichtlich der Verhängung einer Kürzung in Höhe von 5 % nicht entgegenzutreten, zumal angesichts der nachvollziehbaren Einordnung der Verstöße in Bezug auf Ausmaß, Schwere und Dauer hinsichtlich der gänzlich fehlenden Bestandsregister und der oben dargestellten über einen längeren Zeitraum andauernden Missachtung der Regeln für Feldmieten auch nicht von einer Geringfügigkeit dieser Verstöße ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist überdies der Höhe der verhängten Verwaltungssanktion nicht konkret entgegengetreten. 3.3.5. Zum Beschwerdevorbringen: Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen hinsichtlich des fehlenden Bestandsregisters und der oben angeführten Cross-Compliance-Verstöße – jeweils zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2019 – nicht entgegengetreten und hat auch zu den im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten diesbezüglichen Ausführungen der AMA nicht Stellung genommen. Zu dem Vorbringen betreffend höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 4 VO (EU) 640/2014 im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die ins Treffen geführte Schulteroperation des Ehegatten bereits im Dezember 2018 – sohin vor Antragstellung im April 2019 – durchgeführt wurde.Zu dem Vorbringen betreffend höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 4 VO (EU) 640 aus 2014, im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die ins Treffen geführte Schulteroperation des Ehegatten bereits im Dezember 2018 – sohin vor Antragstellung im April 2019 – durchgeführt wurde. Im Ergebnis kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Förderkriterien oder andere Auflagen aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllen konnte, zumal Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände
2 VO (EU) 640/2014 der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen sind.
2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind diese Umstände mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.Im Ergebnis kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Förderkriterien oder andere Auflagen aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllen konnte, zumal Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen sind.
Paragraph 8, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind diese Umstände mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Da gegenständlich eine solche Mitteilung an die AMA nicht erfolgt ist und die Beschwerdeführerin auch nicht einmal behauptet hat, bisher zu einer entsprechenden Geltendmachung eines Falles höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage gewesen zu sein, ist die AMA zu Recht nicht
VO (EU) 640/2014 vorgegangen.Da gegenständlich eine solche Mitteilung an die AMA nicht erfolgt ist und die Beschwerdeführerin auch nicht einmal behauptet hat, bisher zu einer entsprechenden Geltendmachung eines Falles höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage gewesen zu sein, ist die AMA zu Recht nicht
Die Beschwerdeführerin brachte weiters insbesondere betreffend die Cross-Compliance-Verstöße vor, die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Mängel seien bereits behoben worden: Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross Compliance anhand festgestellter Verstöße erfolgt, die zumindest auf eine Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen sind (Artikel 39 f VO (EU) 640/2014).Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross Compliance anhand festgestellter Verstöße erfolgt, die zumindest auf eine Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen sind (Artikel 39 f VO (EU) 640 aus 2014,). Verstöße gelten
5 VO (EU) 640/2014 als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der genannten Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.Verstöße gelten
Absatz 5, VO (EU) 640 aus 2014, als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der genannten Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion
1 UAbs. 1 VO (EU) 1306/2013).Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion
1 VO (EU) 1306 aus 2013,). Die AMA hat daher zu Recht auf den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle abgestellt und die Verwaltungssanktion
Die belangte Behörde ist dabei nicht von vorsätzlichen Verstößen, sondern lediglich von einer Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Dem ist nicht entgegenzutreten, da der Beschwerdeführerin jedenfalls das Fehlen der Bestandverzeichnisse, die auf Feldstück 5 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten bestehende Feldmiete und der Aufbau des Schafstalls ohne befestigte Bodenplatte bekannt war und sie es hinsichtlich dieser Mängel sorgfaltswidrig unterlassen hat, rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Dem ist die Beschwerdeführerin insofern entgegengetreten, als sie hinsichtlich der fehlenden befestigten Bodenplatte des Schafstalls ausgeführt hat, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass dies nicht richtlinienkonform sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionen im Rahmen des INVEKOS dem Funktionieren der Beihilferegelungen und dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union dienen. Der EuGH legt einen strengen Maßstab an die Sorgfaltspflichten der Antragsteller an. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei der Durchführung der nach dem INVEKOS gewährten Beihilfen um Verfahren, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen. Ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft setzt in einem solchen Kontext voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (vgl. Urteil vom 28.11.2002, Rs. C-417/00, Pretzsch, Rz. 45). Von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten kann erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionen im Rahmen des INVEKOS dem Funktionieren der Beihilferegelungen und dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union dienen. Der EuGH legt einen strengen Maßstab an die Sorgfaltspflichten der Antragsteller an. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei der Durchführung der nach dem INVEKOS gewährten Beihilfen um Verfahren, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen. Ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft setzt in einem solchen Kontext voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen vergleiche Urteil vom 28.11.2002, Rs. C-417/00, Pretzsch, Rz. 45). Von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten kann erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben vergleiche Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.11.2015, Zl. 2013/17/0628, – im Zusammenhang mit der Beantragung von Flächen – ausgesprochen, dass es Inhabern von landwirtschaftlichen Betrieben obliegt, sich zumindest grundlegende Kenntnisse über die Förderbedingungen zu verschaffen, um in ihren Anträgen korrekte Angaben machen zu können. Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nämlich nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH vom 23.05.2007, 2004/13/0073). In der Unterlassung entsprechender, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigungen liegt ein Verschulden (vgl. VwGH vom 16.11.2004, 2002/17/0267).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.11.2015, Zl. 2013/17/0628, – im Zusammenhang mit der Beantragung von Flächen – ausgesprochen, dass es Inhabern von landwirtschaftlichen Betrieben obliegt, sich zumindest grundlegende Kenntnisse über die Förderbedingungen zu verschaffen, um in ihren Anträgen korrekte Angaben machen zu können. Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nämlich nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde vergleiche VwGH vom 23.05.2007, 2004/13/0073). In der Unterlassung entsprechender, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigungen liegt ein Verschulden vergleiche VwGH vom 16.11.2004, 2002/17/0267). Da die Beschwerdeführerin es im vorliegenden Fall unterlassen hat, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotene oder zumindest zumutbare Erkundigungen einzuholen, ist auch diesbezüglich von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände dahingehend dargetan, dass es ihr nicht zumutbar oder sie daran gehindert gewesen wäre, sich die für die Einhaltung der Förderbedingungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. 3.3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2232618.1.00
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