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{'item': 'W127 2232618-1'}

Obsah (43)§ 19Artikel 39Artikel 2Artikel 31Artikel 131§ 1§ 28Artikel 130Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 93Artikel 21Artikel 92Artikel 28Artikel 91Artikel 94Artikel 4Artikel 53Artikel 38Artikel 17§ 25§ 15§ 255§ 30§ 22Art. 46§ 21Artikel 18§ 13Artikel 5§ 6§ 12§ 16Artikel 73Artikel 74§ 8§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW127 2232618-1 Spruch, W127 2232618-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 19

TKZ-VO verpflichtend für alle Schafe/Ziegen am Betrieb zu führende Bestandsregister habe nicht vorgelegt werden können. Für diese Tiere sei der Prämienbetrag zu kürzen, weil sie zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle als nicht ermittelt gelten würden (Artikel 2 Abs. 1 Z. 18 lit. a VO 640/2014). Da Unregelmäßigkeiten bei jeweils mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2019 für Mutterschafe und Mutterziegen sowie für sonstige Schafe und Ziegen keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 176,69 (für Mutterschafe und Mutterziegen) bzw. EUR 41,23 (für sonstige Schafe und Ziegen) – in Summe sohin EUR 217,92 – einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).Hinsichtlich der nicht gewährten gekoppelten Stützung ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, dass für 19,00 Stück Mutterschafe und Mutterziegen sowie für 19,00 Stück sonstige Schafe und Ziegen bei einer Vor-Ort-Kontrolle sanktionsrelevante Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Das

Paragraph 19, TKZ-VO verpflichtend für alle Schafe/Ziegen am Betrieb zu führende Bestandsregister habe nicht vorgelegt werden können. Für diese Tiere sei der Prämienbetrag zu kürzen, weil sie zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle als nicht ermittelt gelten würden (Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO 640 aus 2014,). Da Unregelmäßigkeiten bei jeweils mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2019 für Mutterschafe und Mutterziegen sowie für sonstige Schafe und Ziegen keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 176,69 (für Mutterschafe und Mutterziegen) bzw. EUR 41,23 (für sonstige Schafe und Ziegen) – in Summe sohin EUR 217,92 – einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640 aus 2014,). Aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Cross Compliance-Verstößen sei eine Kürzung des Prämienbetrages (Artikel 39 VO 640/2014) im Ausmaß von 5 % erfolgt. In dem Bescheid-Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.10.2019) – Direktzahlungen

VO 1307/2013“ wurden Verstöße gegen die Anforderungen Regeln für Feldmieten (Umwelt/NIT), Schafe/Ziegen: Bestandsregister (Gesundheit/SZKZ) und Schafe/Ziegen: Kennzeichnung (Gesundheit/SZKZ) angeführt, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 5 % im Rahmen von Cross Compliance berücksichtigt worden seien.Aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Cross Compliance-Verstößen sei eine Kürzung des Prämienbetrages (Artikel 39 VO 640 aus 2014,) im Ausmaß von 5 % erfolgt. In dem Bescheid-Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.10.2019) – Direktzahlungen

VO 1307/2013“ wurden Verstöße gegen die Anforderungen Regeln für Feldmieten (Umwelt/NIT), Schafe/Ziegen: Bestandsregister (Gesundheit/SZKZ) und Schafe/Ziegen: Kennzeichnung (Gesundheit/SZKZ) angeführt, die bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von insgesamt 5 % im Rahmen von Cross Compliance berücksichtigt worden seien.

  1. Hiegegen wurde mit Schreiben vom 28.01.2020 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin erstattete zunächst Vorbringen zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb und räumte ein, dass die Außengrenze dieses Feldstückes leider nicht ganz klar sei, weshalb die Fläche derzeit neu vermessen werde. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Zaun in diesem Jahr noch nicht zur Gänze errichtet worden sei, da unter Umständen die Außengrenze wieder geändert würden. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich ihr Ehegatte im Dezember 2018 einer unvorhergesehenen Schulteroperation unterzogen hätte und daher die Zäunungsarbeiten aufgrund seines Gesundheitszustandes noch nicht hätten durchgeführt werden können. Nach der Vermessung und Anpassung des Zaunes beabsichtige die Beschwerdeführerin die Fläche mit Jungrindern zu beweiden. Eine Sanktionierung der Fläche sei aufgrund der vorliegenden „höheren Gewalt“ nicht gerechtfertigt und ersuche sie zumindest, von einer Sanktionierung der Fläche abzusehen. Zur gekoppelten Stützung gab die Beschwerdeführerin an, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb die Tiere großteils auf der Alm (BNr. XXXX – 11 Ziegen und 27 Schafe) gewesen seien. Sie seien jedoch ordnungsgemäß gemeldet worden und sei zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle auch eine Kopie der Auftriebsmeldung vorgelegen. Die am Prüfbericht erfassten Zahlen seien nicht korrekt und müssten korrigiert werden.Zur gekoppelten Stützung gab die Beschwerdeführerin an, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb die Tiere großteils auf der Alm (BNr. römisch 40 – 11 Ziegen und 27 Schafe) gewesen seien. Sie seien jedoch ordnungsgemäß gemeldet worden und sei zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle auch eine Kopie der Auftriebsmeldung vorgelegen. Die am Prüfbericht erfassten Zahlen seien nicht korrekt und müssten korrigiert werden. Hinsichtlich der Cross Compliance brachte die Beschwerdeführerin betreffend den Stallboden vor, dass zum Zeitpunkt der Betriebskontrolle der Boden ihres Schafstalles noch aus Holz bestanden habe. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass dies nicht richtlinienkonform sei, da es sich bei dem anfallenden Schaf-/Ziegenmist um einen sehr strohreichen, trockenen Mist handle und Verunreinigung von Gewässern durch Nitrat entstehe. Die Beschwerdeführerin habe auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle umgehend reagiert und mittlerweile sei der Boden ihres Stalles betoniert worden. Wie am Prüfbericht festgehalten worden sei habe die Beschwerdeführerin die Lagerung des trockenen Schaf-/Ziegenmistes in den Jahren 2018 und 2019 am selben Ort durchgeführt (Feldmiete). Auch hier habe die Beschwerdeführerin den Mist umgehend entfernt und gedüngt. Das Bestandsregister für Schafe und Ziegen sei umgehend nachgeschrieben worden. Zu den zwei Ziegen ohne Ohrmarken wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese beiden männlichen Tiere den Betrieb noch nie verlassen hätten und am Heimbetrieb geboren worden seien (eigene Nachzucht).
  2. Mit Schreiben vom 02.07.2020 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte zu den bei den Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächenabweichungen am Heimbetrieb aus, es sei eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 1,5662 ha ermittelt worden, die allerdings zur Gänze in der Mehrfläche (14,5000 ha beihilfefähig beantragt; 9,0877 ZA vorhanden) liege. Es seien keine Sanktionen vergeben und die (flächenbezogenen) Direktzahlungen auf Basis der Zahlungsansprüche zu 100 % ausbezahlt worden. Zur Cross Compliance führt die AMA aus, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am 11.07.2019 (Heimbetrieb) und am 02.08.2019 (Alm) im Rahmen der Cross Compliance

Artikel 39VO (EU) Nr.

640/2014 von fahrlässigen Verstößen gegen die „NIT-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ (Modul Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) sowie die „SZKZ-Anforderungen 2: Schafe/Ziegen: Bestandsregister und 3: Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ (Modul Schaf- und Ziegenkennzeichnung, SZKZ) ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 5 % vergeben werde (siehe auch Artikel 74 VO (EU) Nr. 809/2014).Zur Cross Compliance führt die AMA aus, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am 11.07.2019 (Heimbetrieb) und am 02.08.2019 (Alm) im Rahmen der Cross Compliance

Artikel 39VO (EU) Nr.

640 aus 2014, von fahrlässigen Verstößen gegen die „NIT-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ (Modul Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) sowie die „SZKZ-Anforderungen 2: Schafe/Ziegen: Bestandsregister und 3: Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ (Modul Schaf- und Ziegenkennzeichnung, SZKZ) ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 5 % vergeben werde (siehe auch Artikel 74 VO (EU) Nr. 809 aus 2014,). Betreffend die „NIT-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ wurde weiter ausgeführt, dass laut Kontrollbericht auf Feldstück 5 eine Feldmiete vorgefunden worden sei, die nicht innerhalb eines Jahres geräumt worden sei; zusätzlich sei aufgrund der fehlenden betonierten Bodenplatte im Schafstall auch die vorgeschriebene Vorlagerung von drei Monaten nicht erfüllt worden (vgl. dazu § 6 Abs. 6 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV). In der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zum Kontrollbericht vom 24.09.2019 werde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile der Boden des Stalles betoniert und die Feldmiete entfernt worden sei. Dazu werde von der AMA festgehalten, dass die angeführten Abhilfemaßnahmen nicht berücksichtigt werden könnten, da für die Beurteilung der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle relevant sei (vgl. Artikel 38 Abs. 5 VO (EU) Nr. 640/2014).Betreffend die „NIT-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ wurde weiter ausgeführt, dass laut Kontrollbericht auf Feldstück 5 eine Feldmiete vorgefunden worden sei, die nicht innerhalb eines Jahres geräumt worden sei; zusätzlich sei aufgrund der fehlenden betonierten Bodenplatte im Schafstall auch die vorgeschriebene Vorlagerung von drei Monaten nicht erfüllt worden vergleiche dazu Paragraph 6, Absatz 6, der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV). In der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zum Kontrollbericht vom 24.09.2019 werde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass mittlerweile der Boden des Stalles betoniert und die Feldmiete entfernt worden sei. Dazu werde von der AMA festgehalten, dass die angeführten Abhilfemaßnahmen nicht berücksichtigt werden könnten, da für die Beurteilung der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle relevant sei vergleiche Artikel 38 Absatz 5, VO (EU) Nr. 640 aus 2014,). Hinsichtlich „SZKZ-Anforderung 2: Schafe/Ziegen: Bestandsregister“ gab die AMA an, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb der Beschwerdeführerin weder ein Bestandsregister für Schafe noch ein Bestandsregister für Ziegen vorhanden gewesen sei und von der Beschwerdeführerin nur die Almauftriebsliste habe vorgelegt werden können. In der Beschwerde werde diesbezüglich ausgeführt, dass das Bestandsregister umgehend nachgeschrieben worden sei, wobei das nachgeschriebene Bestandsregister entgegen der Behauptung in der Stellungnahme bisher nicht nachgereicht worden sei. Unabhängig davon werde festgehalten, dass nachgereichte Unterlagen von der AMA nicht anerkannt würden, da das Bestandsregister zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb aufliegen müsse und eine allfällige Nachreichung aufgrund der Manipulationsgefahr nicht mehr berücksichtigt werden könne. Aus Sicht der AMA sei daher von einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 19 Abs. 1 der TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009 idgF, auszugehen.Hinsichtlich „SZKZ-Anforderung 2: Schafe/Ziegen: Bestandsregister“ gab die AMA an, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb der Beschwerdeführerin weder ein Bestandsregister für Schafe noch ein Bestandsregister für Ziegen vorhanden gewesen sei und von der Beschwerdeführerin nur die Almauftriebsliste habe vorgelegt werden können. In der Beschwerde werde diesbezüglich ausgeführt, dass das Bestandsregister umgehend nachgeschrieben worden sei, wobei das nachgeschriebene Bestandsregister entgegen der Behauptung in der Stellungnahme bisher nicht nachgereicht worden sei. Unabhängig davon werde festgehalten, dass nachgereichte Unterlagen von der AMA nicht anerkannt würden, da das Bestandsregister zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb aufliegen müsse und eine allfällige Nachreichung aufgrund der Manipulationsgefahr nicht mehr berücksichtigt werden könne. Aus Sicht der AMA sei daher von einem Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, der TKZVO 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009, idgF, auszugehen. Die belangte Behörde führte des Weiteren betreffend „SZKZ-Anforderung 3: Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ aus, dass laut Kontrollbericht einerseits drei Ziegen mit nur einem Kennzeichen vorgefunden worden seien, wobei diese Kennzeichen auch noch nicht nachbestellt worden seien. Vier Ziegen seien ohne Ohrmarken vorgefunden wurden, von diesen Tieren seien zwei jünger als sechs Monate und somit nicht sanktionsrelevant gewesen. Die beiden Tiere älter als sechs Monate hätten jedoch bereits gekennzeichnet werden müssen und sei daher für diese beiden Tiere eine CC-Sanktion auszusprechen gewesen. Die Höhe des Kürzungsprozentsatzes sei dabei abhängig vom Verhältnis der betroffenen Tiere zum Gesamtbestand, in diesem Fall seien insgesamt 30 Ziegen (19 am Heimbetrieb plus 11 auf der Alm) vorgefunden worden. Da die vorgeschriebene 6-Monatsfrist für die Kennzeichnung jedenfalls einzuhalten sei, seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die beiden ungekennzeichneten Tiere den Betrieb noch nie verlassen hätten, nicht relevant (vgl. dazu § 12 Abs. 1 der TKZVO 2009).Die belangte Behörde führte des Weiteren betreffend „SZKZ-Anforderung 3: Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ aus, dass laut Kontrollbericht einerseits drei Ziegen mit nur einem Kennzeichen vorgefunden worden seien, wobei diese Kennzeichen auch noch nicht nachbestellt worden seien. Vier Ziegen seien ohne Ohrmarken vorgefunden wurden, von diesen Tieren seien zwei jünger als sechs Monate und somit nicht sanktionsrelevant gewesen. Die beiden Tiere älter als sechs Monate hätten jedoch bereits gekennzeichnet werden müssen und sei daher für diese beiden Tiere eine CC-Sanktion auszusprechen gewesen. Die Höhe des Kürzungsprozentsatzes sei dabei abhängig vom Verhältnis der betroffenen Tiere zum Gesamtbestand, in diesem Fall seien insgesamt 30 Ziegen (19 am Heimbetrieb plus 11 auf der Alm) vorgefunden worden. Da die vorgeschriebene 6-Monatsfrist für die Kennzeichnung jedenfalls einzuhalten sei, seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die beiden ungekennzeichneten Tiere den Betrieb noch nie verlassen hätten, nicht relevant vergleiche dazu Paragraph 12, Absatz eins, der TKZVO 2009). Die Beschwerde vom 28.01.2020 gegen den Bescheid Direktzahlungen 2019 vom 10.01.2020 führe aus Sicht der AMA somit zu keiner Änderung der Beurteilung. Zur gekoppelten Stützung hielt die AMA fest, dass von der Beschwerdeführerin in der Almauftriebsliste in der Zeit von 15.06. bzw. 16.06.2019 bis 08.08.2019 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen und 15 sonstige Schafe, 4 sonstige Ziegen als gealpt angeführt und somit beantragt worden seien. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 normiere, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Tiere gewährt werden könne, die

der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert seien. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. Wie bereits ausgeführt sei zu beanstanden gewesen, dass das Bestandsregister nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Das fehlende Bestandsregister führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen und 15 sonstige Schafe, 4 sonstige Ziegen

Artikel 2Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 i

Vm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Zudem sei

Artikel 31Abs.

2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten, da der Anteil der als nicht ermittelt geltenden Tiere mehr als 50 % betrage.Zur gekoppelten Stützung hielt die AMA fest, dass von der Beschwerdeführerin in der Almauftriebsliste in der Zeit von 15.06. bzw. 16.06.2019 bis 08.08.2019 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen und 15 sonstige Schafe, 4 sonstige Ziegen als gealpt angeführt und somit beantragt worden seien. Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 normiere, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Tiere gewährt werden könne, die

der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert seien. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53 Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. Wie bereits ausgeführt sei zu beanstanden gewesen, dass das Bestandsregister nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Das fehlende Bestandsregister führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen und 15 sonstige Schafe, 4 sonstige Ziegen

Artikel 2

Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Zudem sei

Artikel 31Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einzubehalten, da der Anteil der als nicht ermittelt geltenden Tiere mehr als 50 % betrage.

  1. Mit hg. Schreiben vom 13.07.2020 wurden der Beschwerdeführerin die oben dargestellten Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ausführungen der AMA binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 21.12.2021 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte am 11.04.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Antragsjahr 2019 standen der Beschwerdeführerin für die Basisprämie 9,0877 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hielt in diesem Jahr auf ihrem Betrieb Schafe und Ziegen und trieb von diesen 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen sowie 15 sonstige Schafe und 4 sonstige Ziegen auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.Im Antragsjahr 2019 standen der Beschwerdeführerin für die Basisprämie 9,0877 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hielt in diesem Jahr auf ihrem Betrieb Schafe und Ziegen und trieb von diesen 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen sowie 15 sonstige Schafe und 4 sonstige Ziegen auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf. Der Betrieb der Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2019 für die Basisprämie über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,5083 ha (davon 7,1477 ha Alm-/Weidefläche). Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 11.07.2019 (Heimbetrieb) und am 02.08.2019 (Alm) führte die Beschwerdeführerin für die Schafe und Ziegen ihres Betriebes kein Bestandsregister. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden darüber hinaus zwei Ziegen im Alter von mehr als 6 Monaten ohne Ohrmarken vorgefunden und drei Ziegen mit nur einem Kennzeichen, wobei diese Kennzeichen noch nicht nachbestellt waren. Auf Feldstück 5 des Betriebes der Beschwerdeführerin wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle am 11.07.2019 eine Feldmiete vorgefunden, die nicht innerhalb eines Jahres geräumt wurde. Da der Schafstall der Beschwerdeführerin nicht über eine befestigte Bodenplatte verfügte, wurde auch eine Vorlagerung von drei Monaten nicht eingehalten. Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass in ihrem Betrieb für Schafe und Ziegen kein Bestandsregister geführt wurde, dass auf Feldstück 5 eine Feldmiete nicht innerhalb eines Jahres geräumt wurde und der Schafstall nicht über eine befestigte Bodenplatte verfügte.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei substantiiert bestritten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Cross-Compliance-Verstöße sinngemäß selbst eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle kein Bestandsregister für Schafe und Ziegen vorhanden war, dass jedenfalls zwei Ziegen nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet waren, die Lagerung des Schaf-/Ziegenmistes in den Jahren 2018 und 2019 am selben Ort durchgeführt wurde und der Boden des Schafstalles aus Holz bestanden hat. Auf die ermittelten Flächenabweichungen am Heimgut der Beschwerdeführerin und die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Erkrankung ihres Ehegatten ist nicht weiter einzugehen, zumal diese Flächenabweichungen aufgrund des bei der Berechnung der Basisprämie zu berücksichtigenden Minimums Fläche/Zahlungsansprüche nicht zu Kürzungen bzw. Sanktionen führte. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage, die ihr mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2020 (zugestellt am 14.07.2020) zur Kenntnis gebracht wurden, nicht entgegengetreten.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, idF der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:„Artikel 21 Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2017, Amtsblatt L 350 vom 29.12.2017, S. 15, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:, „Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. […].
(6)Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden. […].“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt, […]; d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt; […].“„TITEL VI[…].“, „TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften

Artikel 93nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2)Die Verwaltungssanktion

Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

  1. a)der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
  2. b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. In Bezug auf Waldflächen findet diese Sanktion jedoch keine Anwendung, sofern für diese Fläche keine Förderung

Artikel 21Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 beantragt wird.In Bezug auf Waldflächen findet diese Sanktion jedoch keine Anwendung, sofern für diese Fläche keine Förderung

Artikel 21Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, beantragt wird.

(3)Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck: a) ‚Betrieb‘ die Gesamtheit der von dem Begünstigten

Artikel 92

verwalteten Produktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

  1. b)‚Anforderung‘ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang II genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.
  2. b)‚Anforderung‘ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang römisch zwei genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht. Artikel 92 Betroffene Begünstigte Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinerzeugerregelung

Titel V

der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 teilnehmen. Die in jenem Artikel vorgesehene Sanktion gilt auch nicht für die Unterstützung

Artikel 28Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013.Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinerzeugerregelung

Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilnehmen. Die in jenem Artikel vorgesehene Sanktion gilt auch nicht für die Unterstützung

Artikel 28Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,. Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften

(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

  1. a)Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
  2. b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  3. c)Tierschutz.

(2)Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(2)Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(3)Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2015 und 2016 die Erhaltung von Dauergrünland ein. Die Mitgliedstaaten, die am
  1. Januar 2004 Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Flächenbeihilfeanträge für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen als Dauergrünland erhalten bleiben. Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am
  2. Mai 2004 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am
  3. Januar 2007 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben. Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die am
  4. Juli 2013 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland bleiben. Unterabsatz 1 gilt nicht für Dauergrünland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weihnachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden. […].“ „Artikel 97 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden ‚betreffendes Kalenderjahr‘) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion

Artikel 91verhängt. […].“ „Artikel 99 Berechnung der Verwaltungssanktion

(1)Zur Anwendung der Verwaltungssanktion

Artikel 91

wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2)Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %. Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwendung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres begrenzten Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer späteren Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung

Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet. Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.

(3)Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
(4)In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:„Artikel 53Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:, „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
  1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
  2. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. […].
  3. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest. 4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen […].

(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren

Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. […].“ „Artikel 73 Allgemeine Grundsätze

(1)[…].
(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.

(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, als ein einziger Verstoß.

(3)Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.
(4)Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen:
(4)Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen:
  1. a)Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die er im Laufe des Jahrs der Feststellung eingereicht hat oder einreichen wird und/oder
  2. b)Anträge auf Unterstützung im Weinsektor

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.b) Anträge auf Unterstützung im Weinsektor

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der entsprechende Betrag bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen durch 3 geteilt.

(5)[…].“ „Artikel 74 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.
(1)Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet. Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(2)Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 73 Absatz 4 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, idF der Delegierten Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.03.2017, ABl. L 107 vom 25.04.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.03.2017, Amtsblatt L 107 vom 25.04.2017, S. 1, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 2. ‚Verstoß‘: a) bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen odera) bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der

Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten

Artikel 94der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der

Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten

Artikel 94der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung; 13. ‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme

Titel IV

Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. ‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme

Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; […] 18. ‚ermitteltes Tier‘:

  1. a)im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, […]; […] 23. ‚ermittelte Fläche‘:
  2. a)im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […]; 24. ‚geografisches Informationssystem‘ (nachstehend ‚GIS‘): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;24. ‚geografisches Informationssystem‘ (nachstehend ‚GIS‘): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; 25. ‚Referenzparzelle‘: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;25. ‚Referenzparzelle‘: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; […].“ „Artikel 4 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1)Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt. Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion

Artikel 91Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 nicht verhängt.Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion

Artikel 91Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, nicht verhängt.

(2)Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.[…].“
  3. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen., […].“ „Artikel 30 Berechnungsgrundlage
(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. […].
(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. […].
(5)Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eine Ohrmarke verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen

Artikel 4Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.

21/2004 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.

(5)Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eine Ohrmarke verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen

Artikel 4Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.

21 aus 2004, weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind. Artikel 31 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

(1)Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30

Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den

Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2)Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen: a) um den

Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des

Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte

Artikel 30Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte

Artikel 30Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht.

Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

Artikel 28der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte

Artikel 30Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht.

Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

Artikel 28der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908 aus 2014, verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. […].

(3)Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems

Artikel 21Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen

Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

639/2014 erfüllen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems

Artikel 21Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

809 aus 2014, Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen

Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, erfüllen. […].“ „Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1)‚Wiederholtes Auftreten‘ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(1)‚Wiederholtes Auftreten‘ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2)Das ‚Ausmaß‘ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die ‚Schwere‘ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von ‚Dauer‘ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als ‚festgestellt‘, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013, gewährt wird. […].“ Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen, ABl. L 5 vom 09.01.2004, S. 8, idF der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13.05.2013, ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 1, im Folgenden VO (EG) 21/2004:Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates vom 17.12.2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen, ABl. L 5 vom 09.01.2004, S. 8, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013, des Rates vom 13.05.2013, Amtsblatt L 158 vom 10.06.2013, S. 1, im Folgenden VO (EG) 21/2004: „Artikel 4

(1)Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 9. Juli 2005 bzw. im Falle Bulgariens, Rumäniens und Kroatiens nach dem Tag des Beitritts geboren sind, werden innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist ab dem Geburtsdatum des Tieres, zumindest jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt,

Absatz 2 gekennzeichnet. Die genannte Frist darf sechs Monate nicht überschreiten. […]. Artikel 5

(1)Jeder Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, führt ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister, das mindestens die Angaben

Abschnitt B des Anhangs enthält.

(2)Die Mitgliedstaaten können vom Tierhalter verlangen, dass er zusätzlich zu den Angaben

Abschnitt B des Anhangs weitere Angaben in das in Absatz 1 genannte Bestandsregister aufnimmt.

(3)Dieses Register wird manuell oder elektronisch in einem von der zuständigen Behörde genehmigten Format geführt und während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraums von mindestens drei Jahren im Betrieb zur Verfügung gehalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorgelegt. […].“ Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009), BGBl. II Nr. 291/2009 idF BGBl. II Nr. 193/2015:Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 193/2015: „Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen Allgemeines § 12.
(1)Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,Paragraph 12,
(1)Schafe und Ziegen, die nach dem
  1. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,
  2. mit zwei Ohrmarken

§ 25oder1.

mit zwei Ohrmarken

Paragraph 25, oder 2. mit einer Ohrmarke

§ 25

und einem Fesselband

§ 25oder2.

mit einer Ohrmarke

Paragraph 25 und einem Fesselband

Paragraph 25, oder 3. mit einer Ohrmarke

§ 25

und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen

§ 15oder3.

mit einer Ohrmarke

Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen

Paragraph 15, oder 4. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband

§ 25oder4.

mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband

Paragraph 25, oder 5. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband

§ 255

. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband

Paragraph 25

dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.

(2)Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich. […].“ „Ersatz der Kennzeichnung § 16.
(1)Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. […].Paragraph 16,
(1)Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. […].
(2)Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung

Abs. 2 nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine

§ 30zugelassene Stelle bezogen wurden.

(2)Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung

Absatz 2, nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine

Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.

(3)Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.“ „Bestandsregister § 19.
(1)Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.Paragraph 19,
(1)Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl. II Nr. 385/2017:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl. römisch zwei Nr. 385/2017: „Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger § 6.
(1)[…].Paragraph 6,
(1)[…]. […].
(6)Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn
  1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
  2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,
  3. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,
  4. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
  5. es sich nicht um staunasse Böden handelt,
  6. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
  7. spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und
  8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.
  9. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den Paragraphen 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf. Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischengelagert werden.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014: „Fakultative gekoppelte StützungVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: , „Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Art. 7Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,

(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Art. 2

der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Artikel 2

, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung ‚Alm‘ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
  1. bei Kühen 124 714 RGVE
  2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
  3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
  4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE “ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 111/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 111/2015: „Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen

Art. 46oder 47 der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben

§ 21einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22,

(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen

Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben

Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: […].

(5)Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen. […].“ „Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen § 23.
(1)Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber

Art. 33Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.Paragraph 23,

(1)Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber

Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt. […].

(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“ 3.3. Rechtliche Würdigung: 3.3.1. Zur Basisprämie und zur Greeningprämie: Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 über 9,0877 Zahlungsansprüche verfügte. Sie beantragte in diesem Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 14,5083 ha. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle wurden allerdings Flächenabweichungen festgestellt und die beihilfefähige Fläche wurde mit 12,9338 ha ermittelt. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist

Artikel 21

und 32 VO (EU) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird

Artikel 18Abs.

1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist

Artikel 21

und 32 VO (EU) 1307 aus 2013, die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird

Artikel 18

Absatz eins, Litera b, VO (EU) 640 aus 2014, die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Direktzahlungen hinsichtlich der Basisprämie vollinhaltlich stattgegeben wurde, da die Basisprämie für die gesamte angemeldete Fläche gewährt wurde. Hinsichtlich der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet und haben sich auch sonst keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben. 3.3.2. Zur gekoppelten Stützung: Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Antragsjahr 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen sowie 15 sonstige Schafe und 4 sonstige Ziegen auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 11.07.2019 (Heimbetrieb) und am 02.08.2019 (Alm) führte die Beschwerdeführerin für die Schafe und Ziegen ihres Betriebes allerdings kein Bestandsregister.Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Antragsjahr 12 Mutterschafe, 7 Mutterziegen sowie 15 sonstige Schafe und 4 sonstige Ziegen auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 11.07.2019 (Heimbetrieb) und am 02.08.2019 (Alm) führte die Beschwerdeführerin für die Schafe und Ziegen ihres Betriebes allerdings kein Bestandsregister. Dem ist die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift nicht entgegengetreten, sie hat lediglich auf die Kopie der Auftriebsmeldung hingewiesen. Die fakultative gekoppelte Stützung kann

§ 13Abs.

1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 nur für jene auf Almen aufgetriebenen Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind.Die fakultative gekoppelte Stützung kann

Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 nur für jene auf Almen aufgetriebenen Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind.

Artikel 5

VO (EG) 21/2004 führt jeder Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister, das mindestens die Angaben

Abschnitt B des Anhangs enthält.

Artikel 5

VO (EG) 21 aus 2004, führt jeder Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister, das mindestens die Angaben

Abschnitt B des Anhangs enthält. Aufgrund des gänzlich fehlenden Bestandsregisters waren demzufolge alle aufgetriebenen Tiere der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gekoppelten Stützung als nicht als ermittelt zu werten (vgl. Artikel 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014) und die gekoppelte Stützung, die

Artikel 30Abs.

3 VO (EU) Nr. 640/2014 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet wird, konnte nicht gewährt werden.Aufgrund des gänzlich fehlenden Bestandsregisters waren demzufolge alle aufgetriebenen Tiere der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gekoppelten Stützung als nicht als ermittelt zu werten vergleiche Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640 aus 2014,) und die gekoppelte Stützung, die

Artikel 30Absatz 3, VO (EU) Nr.

640 aus 2014, anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet wird, konnte nicht gewährt werden.

Artikel 31Abs.

2 VO (EU) 640/2014 war die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrages zu belegen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30

Absatz 3 VO (EU) 640/2014 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, da der Anteil der als nicht ermittelt geltenden Tiere mehr als 50 % betragen hat.

Artikel 31

Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, war die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrages zu belegen, der der Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30

Absatz 3 VO (EU) 640 aus 2014, ermittelten Zahl der Tiere entspricht, da der Anteil der als nicht ermittelt geltenden Tiere mehr als 50 % betragen hat. 3.3.3. Zu den Verstößen gegen die Bestimmungen zur Cross Compliance: Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst

Artikel 92

VO (EU) 1306/2013 aktuell insbesondere auch die Bezieher von Direktzahlungen

der VO (EU) 1307/2013. Das Verzeichnis der Stützungsregelungen in Anhang I VO (EU) 1307/2013 führt u.a. die Basisprämienregelung, die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) und die fakultative gekoppelte Stützung an.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst

Artikel 92

VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell insbesondere auch die Bezieher von Direktzahlungen

der VO (EU) 1307 aus 2013,. Das Verzeichnis der Stützungsregelungen in Anhang römisch eins VO (EU) 1307 aus 2013, führt u.a. die Basisprämienregelung, die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) und die fakultative gekoppelte Stützung an. Bei Vor-Ort-Kontrollen am 11.07.2019 (Heimbetrieb) und am 02.08.2019 (Alm) wurden am Betrieb der Beschwerdeführerin Verstöße gegen die „NIT-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat – Bereich Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen) sowie die „SZKZ-Anforderungen 2: Schafe/Ziegen: Bestandsregister und 3: Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ (Schaf- und Ziegenkennzeichnung – Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze) festgestellt. Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen: Auf Feldstück 5 des Betriebes der Beschwerdeführerin wurde eine Feldmiete vorgefunden, die nicht innerhalb eines Jahres geräumt wurde. Darüber hinaus verfügte der Schafstall zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht über eine betonierte Bodenplatte.

§ 6Abs.

6 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), mit der in Österreich die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom 12.12.1991 umgesetzt wird, darf eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen insbesondere nur dann erfolgen, wenn die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt (Z 1) und spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt (Z 7).

Paragraph 6, Absatz 6, der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), mit der in Österreich die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom 12.12.1991 umgesetzt wird, darf eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen insbesondere nur dann erfolgen, wenn die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt (Ziffer eins,) und spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt (Ziffer 7,). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge gegen Bestimmungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat

§ 6Abs.

6 NAPV verstoßen und die Anforderung GAB 1

Anhang II VO (EU) 1306/2013 nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin hat demzufolge gegen Bestimmungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat

Paragraph 6, Absatz 6, NAPV verstoßen und die Anforderung GAB 1

Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, nicht erfüllt. Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze: Die Beschwerdeführerin hat im Antragsjahr 2019 Schafe und Ziegen gehalten, zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle war am Betrieb der Beschwerdeführerin aber weder ein Bestandsregister für Schafe noch ein Bestandsregister für Ziegen vorhanden. Darüber hinaus wurden am Betrieb der Beschwerdeführerin im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle drei Ziegen mit nur einem Kennzeichen vorgefunden, wobei die fehlenden Kennzeichen noch nicht nachbestellt waren. Zwei Ziegen im Alter von mehr als 6 Monaten wurden ohne Ohrmarken vorgefunden.

§ 19Abs.

1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, mit der in Österreich auch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen umgesetzt wurde, haben Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz eins, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, mit der in Österreich auch die Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen umgesetzt wurde, haben Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 12Abs.

1 Z 1 TKZVO 2009 sind Schafe und Ziegen, die nach dem 09.07.2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit zwei Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, TKZVO 2009 sind Schafe und Ziegen, die nach dem 09.07.2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit zwei Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen. Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen

§ 16Abs.

1 TKZVO 2009 so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen.Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen

Paragraph 16, Absatz eins, TKZVO 2009 so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge gegen die Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

§§ 12Abs.

1, 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 TKZVO 2009 verstoßen und damit die Anforderung GAB 8

Anhang II VO (EU) 1306/2013 nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin hat demzufolge gegen die Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

Paragraphen 12, Absatz eins, 16, Absatz eins und 19 Absatz eins, TKZVO 2009 verstoßen und damit die Anforderung GAB 8

Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, nicht erfüllt. Da die angeführten Verstöße gegen die Tierkennzeichnung und -registrierung denselben Bereich der Cross Compliance betreffen (Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze), gelten diese

Artikel 73Abs.

2 VO (EU) 809/2014 zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Abs.

1 und Artikel 40 VO (EU) 640/2014 als ein einziger Verstoß.Da die angeführten Verstöße gegen die Tierkennzeichnung und -registrierung denselben Bereich der Cross Compliance betreffen (Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze), gelten diese

Artikel 73

Absatz 2, VO (EU) 809 aus 2014, zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz eins und Artikel 40 VO (EU) 640 aus 2014, als ein einziger Verstoß.

3.3.4. Zur Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen: Da feststeht, dass es zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Verstößen gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gekommen ist, ist

Artikel 91Abs.

1 VO (EU) 1306/2013 gegen die Beschwerdeführerin eine Verwaltungssanktion zu verhängen.Da feststeht, dass es zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Verstößen gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gekommen ist, ist

Artikel 91

Absatz eins, VO (EU) 1306 aus 2013, gegen die Beschwerdeführerin eine Verwaltungssanktion zu verhängen. Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beläuft sich die Kürzung in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, kann die Zahlstelle unter Berücksichtigung des Ausmaßen, der Schwere und der Dauer des Verstoßes (vgl. Artikel 38 Abs. 1 bis 4 VO (EU) 640/2014) beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % zu verringern oder auf 5 % zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen (vgl. Artikel 39 VO (EU) 640/2014).Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beläuft sich die Kürzung in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, kann die Zahlstelle unter Berücksichtigung des Ausmaßen, der Schwere und der Dauer des Verstoßes vergleiche Artikel 38 Absatz eins bis 4 VO (EU) 640 aus 2014,) beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % zu verringern oder auf 5 % zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen vergleiche Artikel 39 VO (EU) 640 aus 2014,). Die belangte Behörde bewertete die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstöße nach den genannten Kriterien und legte ihrer Berechnung hinsichtlich des Verstoßes betreffend „NIT 4 Regeln für Feldmieten“ eine Kürzung von 3 % (Ausmaß: 3, Schwere: 3, Dauer: 5), hinsichtlich des Verstoßes betreffend „SZKZ 2 Schafe/Ziegen: Bestandsregister“ eine Kürzung von 3 % (Ausmaß: 1, Schwere: 5, Dauer: 5) und hinsichtlich des Verstoßes betreffend „SZKZ 3 Schafe/Ziegen: Kennzeichnung“ eine Kürzung von 1 % (Ausmaß: 1, Schwere: 3, Dauer: 1) zugrunde. Unter Berücksichtigung von Artikel 73 Abs. 2 VO (EU) 809/2014 gelangte die AMA daher betreffend die Bereiche „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“ sowie „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ zu einer Kürzung von jeweils 3 %.Unter Berücksichtigung von Artikel 73 Absatz 2, VO (EU) 809 aus 2014, gelangte die AMA daher betreffend die Bereiche „Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen“ sowie „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“ zu einer Kürzung von jeweils 3 %.

Artikel 74Abs.

1 VO (EU) 809/2014 werden im Falle mehrerer fahrlässiger Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance die sich nach dem in Artikel 39 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 geregelten Verfahren ergebenden Kürzungssätze addiert, wobei die höchstmögliche Kürzung jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 VO (EU) 809/2014 genannten Gesamtbetrages nicht übersteigen darf.

Artikel 74

Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014, werden im Falle mehrerer fahrlässiger Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance die sich nach dem in Artikel 39 Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, geregelten Verfahren ergebenden Kürzungssätze addiert, wobei die höchstmögliche Kürzung jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 VO (EU) 809 aus 2014, genannten Gesamtbetrages nicht übersteigen darf. Vor diesem Hintergrund ist der AMA hinsichtlich der Verhängung einer Kürzung in Höhe von 5 % nicht entgegenzutreten, zumal angesichts der nachvollziehbaren Einordnung der Verstöße in Bezug auf Ausmaß, Schwere und Dauer hinsichtlich der gänzlich fehlenden Bestandsregister und der oben dargestellten über einen längeren Zeitraum andauernden Missachtung der Regeln für Feldmieten auch nicht von einer Geringfügigkeit dieser Verstöße ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist überdies der Höhe der verhängten Verwaltungssanktion nicht konkret entgegengetreten. 3.3.5. Zum Beschwerdevorbringen: Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen hinsichtlich des fehlenden Bestandsregisters und der oben angeführten Cross-Compliance-Verstöße – jeweils zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2019 – nicht entgegengetreten und hat auch zu den im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten diesbezüglichen Ausführungen der AMA nicht Stellung genommen. Zu dem Vorbringen betreffend höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 4 VO (EU) 640/2014 im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die ins Treffen geführte Schulteroperation des Ehegatten bereits im Dezember 2018 – sohin vor Antragstellung im April 2019 – durchgeführt wurde.Zu dem Vorbringen betreffend höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 4 VO (EU) 640 aus 2014, im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die ins Treffen geführte Schulteroperation des Ehegatten bereits im Dezember 2018 – sohin vor Antragstellung im April 2019 – durchgeführt wurde. Im Ergebnis kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Förderkriterien oder andere Auflagen aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllen konnte, zumal Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Artikel 4Abs.

2 VO (EU) 640/2014 der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen sind.

§ 8Abs.

2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind diese Umstände mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.Im Ergebnis kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Förderkriterien oder andere Auflagen aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllen konnte, zumal Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Artikel 4

Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen sind.

Paragraph 8, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind diese Umstände mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Da gegenständlich eine solche Mitteilung an die AMA nicht erfolgt ist und die Beschwerdeführerin auch nicht einmal behauptet hat, bisher zu einer entsprechenden Geltendmachung eines Falles höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage gewesen zu sein, ist die AMA zu Recht nicht

Artikel 4

VO (EU) 640/2014 vorgegangen.Da gegenständlich eine solche Mitteilung an die AMA nicht erfolgt ist und die Beschwerdeführerin auch nicht einmal behauptet hat, bisher zu einer entsprechenden Geltendmachung eines Falles höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage gewesen zu sein, ist die AMA zu Recht nicht

Artikel 4VO (EU) 640 aus 2014, vorgegangen.

Die Beschwerdeführerin brachte weiters insbesondere betreffend die Cross-Compliance-Verstöße vor, die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Mängel seien bereits behoben worden: Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross Compliance anhand festgestellter Verstöße erfolgt, die zumindest auf eine Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen sind (Artikel 39 f VO (EU) 640/2014).Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross Compliance anhand festgestellter Verstöße erfolgt, die zumindest auf eine Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen sind (Artikel 39 f VO (EU) 640 aus 2014,). Verstöße gelten

Artikel 38Abs.

5 VO (EU) 640/2014 als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der genannten Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.Verstöße gelten

Artikel 38

Absatz 5, VO (EU) 640 aus 2014, als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der genannten Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion

Artikel 91verhängt (Artikel 97 Abs.

1 UAbs. 1 VO (EU) 1306/2013).Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion

Artikel 91verhängt (Artikel 97 Absatz eins, UAbs.

1 VO (EU) 1306 aus 2013,). Die AMA hat daher zu Recht auf den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle abgestellt und die Verwaltungssanktion

Artikel 91verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von vorsätzlichen Verstößen, sondern lediglich von einer Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Dem ist nicht entgegenzutreten, da der Beschwerdeführerin jedenfalls das Fehlen der Bestandverzeichnisse, die auf Feldstück 5 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten bestehende Feldmiete und der Aufbau des Schafstalls ohne befestigte Bodenplatte bekannt war und sie es hinsichtlich dieser Mängel sorgfaltswidrig unterlassen hat, rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Dem ist die Beschwerdeführerin insofern entgegengetreten, als sie hinsichtlich der fehlenden befestigten Bodenplatte des Schafstalls ausgeführt hat, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass dies nicht richtlinienkonform sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionen im Rahmen des INVEKOS dem Funktionieren der Beihilferegelungen und dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union dienen. Der EuGH legt einen strengen Maßstab an die Sorgfaltspflichten der Antragsteller an. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei der Durchführung der nach dem INVEKOS gewährten Beihilfen um Verfahren, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen. Ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft setzt in einem solchen Kontext voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (vgl. Urteil vom 28.11.2002, Rs. C-417/00, Pretzsch, Rz. 45). Von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten kann erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionen im Rahmen des INVEKOS dem Funktionieren der Beihilferegelungen und dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union dienen. Der EuGH legt einen strengen Maßstab an die Sorgfaltspflichten der Antragsteller an. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei der Durchführung der nach dem INVEKOS gewährten Beihilfen um Verfahren, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen. Ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft setzt in einem solchen Kontext voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen vergleiche Urteil vom 28.11.2002, Rs. C-417/00, Pretzsch, Rz. 45). Von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten kann erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben vergleiche Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.11.2015, Zl. 2013/17/0628, – im Zusammenhang mit der Beantragung von Flächen – ausgesprochen, dass es Inhabern von landwirtschaftlichen Betrieben obliegt, sich zumindest grundlegende Kenntnisse über die Förderbedingungen zu verschaffen, um in ihren Anträgen korrekte Angaben machen zu können. Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nämlich nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH vom 23.05.2007, 2004/13/0073). In der Unterlassung entsprechender, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigungen liegt ein Verschulden (vgl. VwGH vom 16.11.2004, 2002/17/0267).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.11.2015, Zl. 2013/17/0628, – im Zusammenhang mit der Beantragung von Flächen – ausgesprochen, dass es Inhabern von landwirtschaftlichen Betrieben obliegt, sich zumindest grundlegende Kenntnisse über die Förderbedingungen zu verschaffen, um in ihren Anträgen korrekte Angaben machen zu können. Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nämlich nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde vergleiche VwGH vom 23.05.2007, 2004/13/0073). In der Unterlassung entsprechender, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigungen liegt ein Verschulden vergleiche VwGH vom 16.11.2004, 2002/17/0267). Da die Beschwerdeführerin es im vorliegenden Fall unterlassen hat, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotene oder zumindest zumutbare Erkundigungen einzuholen, ist auch diesbezüglich von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände dahingehend dargetan, dass es ihr nicht zumutbar oder sie daran gehindert gewesen wäre, sich die für die Einhaltung der Förderbedingungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. 3.3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/
  1. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.3.3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2232618.1.00

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