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{'item': 'W141 2239785-1'}

Obsah (19)§ 7Artikel 133§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 14§ 56§ 5d§ 1§ 5§ 18b§ 16§ 46§ 44§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW141 2239785-1 SpruchW141 2239785-1/10E, W141 2239785-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 14 und 15 Abs. 3 Z 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2020 stattzugeben ist und ihm Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß gebührt. Der Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14 und 15 Absatz 3, Ziffer 4, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2020 stattzugeben ist und ihm Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß gebührt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 14.05.2020 wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde genannt) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, keine Folge gegeben.1. Mit Bescheid vom 14.05.2020 wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde genannt) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 337 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen können.

  1. Mit Schreiben vom 16.06.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.05.
  2. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe sich bereits am 16.03.2020 arbeitslos gemeldet und sei daher keinesfalls erst der 08.04.2020 als Stichtag heranzuziehen gewesen. Es sei der 09.03.2020 als Stichtag heranzuziehen, da der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der COVID-19 Pandemie Schwierigkeiten im Bewerbungsprozess gehabt habe und aufgrund der Pandemie Bewerbungsgespräche abgesagt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei bezüglich der Berechnung der Anwartschaft von der belangten Behörde Kulanz zugesichert worden. Der Beschwerdeführer habe zudem aus der Beendigung seines Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten, welche aus einem Jahresbonus und Urlaubsentgelt bestanden habe. Dies stelle eine Rahmenfristerstreckung dar. Es liege zudem eine korrigierte Version des U1 Formulars vor, aus dem ein zusätzlicher Tag als vollversicherungspflichtige Beschäftigung hervorgehe.
  3. Mit Bescheid vom 12.08.2020 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde vom 17.06.2020 ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Prüfverfahren beim zuständigen belgischen Versicherungsträger anhängig sei und die Frage nach den belgischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten eine Vorfrage im anhängigen Beschwerdeverfahren darstelle.
  4. Mit Schreiben vom 02.09.2020 führte der Beschwerdeführer aus, mit Stichtag vom 16.03.2020 weise der Beschwerdeführer 361 versicherungspflichtige Tage auf. Es könne nicht sein, dass er als Antragsteller verpflichtet sei, das Bestätigungsformular der belangten Behörde vom 16.03.2020 vorzulegen, damit eine angemessene Berechnung erfolgen könne. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe eine Zahlung in Höhe von € 9.615,53 erhalten, diese beinhalte € 3.982,11 und € 530,46 an Beitragszahlungen sowie 152 Stunden Urlaubsersatzleistung. Daher lägen 152 Stunden zusätzliche Versicherungszeit vor, dies betrage bei einer Wochenarbeitszeit von acht Stunden pro Tag 19 Versicherungstage. Es lägen sohin insgesamt 380 Versicherungstage vor, die Anwartschaft sei sohin erfüllt.
  5. Mit Schreiben betitelt als „Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG“ vom 19.02.2021 führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer den 25.02.2020 (Tag der ersten COVID-19 Fälle) als Stichtag zugesagt, zu diesem Zeitpunkt habe er die große Anwartschaft erfüllt. Die belangte Behörde gehe jedoch vom 16.03.2020 aus und fehlen ihm dabei vier versicherungspflichtige Arbeitstage. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Arbeitslosmeldung vom 16.03.2020 aufgehoben, jedoch nicht den Teil des Antrages auf dem der 25.02.2020 als Stichtag aufscheine. 5. Mit Schreiben betitelt als „Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG“ vom 19.02.2021 führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer den 25.02.2020 (Tag der ersten COVID-19 Fälle) als Stichtag zugesagt, zu diesem Zeitpunkt habe er die große Anwartschaft erfüllt. Die belangte Behörde gehe jedoch vom 16.03.2020 aus und fehlen ihm dabei vier versicherungspflichtige Arbeitstage. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Arbeitslosmeldung vom 16.03.2020 aufgehoben, jedoch nicht den Teil des Antrages auf dem der 25.02.2020 als Stichtag aufscheine.

  1. Am 22.02.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 04.04.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  2. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2021, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich seit November 2019 um seine Großmutter gekümmert. Im März 2020 habe der Beschwerdeführer seine Großmutter aufgrund der COVID-19 Pandemie aus dem Pensionistenheim geholt. Er und seine Mutter seien die einzigen Pflegepersonen im gesamten Jahr 2020 gewesen, die Großmutter sei als Diabetikerin im Alter von 99 Jahren der Hochrisikogruppe angehörig. Dies habe er bereits im Jahr 2020 der belangten Behörde gemeldet und sei dies auch dem Sozialversicherungsauszug vom 16.06.2021 zu entnehmen, wonach er seit Dezember 2019 als pflegender Angehöriger seiner Großmutter fortlaufend gemeldet gewesen sei. Daher liege ein Rahmenfristerstreckungsgrund vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht haben die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat das
  4. Lebensjahr bereits vollendet. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.04.2019 bis 31.10.2019 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuvor war der Beschwerdeführer im Zeitraum 12.04.2016 bis 31.07.2018 und am 15.08.2018 beim XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.04.2019 bis 31.10.2019 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuvor war der Beschwerdeführer im Zeitraum 12.04.2016 bis 31.07.2018 und am 15.08.2018 beim römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.12.2019 bis 31.03.2022 selbstversichert in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger, nämlich betreffend Pflege seiner Großmutter. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 08.04.2020 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den erworbenen selbstständigen und unselbstständigen Versicherungszeiten ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 04.04.2022 sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten U1 Formularen vom 12.05.2020 und vom 26.05.
  6. Die Feststellung zum Antrag auf Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld. Auf diesem Antrag ist als Tag der Geltendmachung der 08.04.2020 vermerkt. Dem Verwaltungsakt ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Geltendmachung am 08.04.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Der Beschwerdeführer legte zwar ein Schreiben der belangten Behörde über eine erfolgte Arbeitslosmeldung vom 16.03.2020 vor, aus dem jedoch kein Adressat hervorgeht. Dabei ist darauf zu verweisen, dass aus den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass dieser zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte, ein Antrag wurde laut dem vorgelegten Schreiben jedoch mit dem Hinweis auf Rückübermittlung binnen 14 Tagen übermittelt. Es ist zudem nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer am 16.03.2020 eine Rückdatierung auf den 25.02.2020 zugesagt worden wäre und dieses Datum am Antrag auch vermerkt gewesen wäre. Daraus ergibt sich einerseits im gesamten Verwaltungsakt kein Hinweis und ist auch nicht durch die gesetzlichen Regelungen gedeckt (siehe rechtliche Beurteilung). Es ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit 01.11.2019, sohin vor Ausbruch der globalen Pandemie, arbeitslos wurde und daher ausreichend Zeit hatte einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Die Gründe, aus welchem er diese Antragstellung für einen Zeitraum von über fünf Monate unterlies, sind dabei nicht relevant, sondern liegt die unterlassene Antragstellung alleine in der Sphäre des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Telefonat mit der belangten Behörde am 14.05.2020 darauf hingewiesen, dass eine Vordatierung des Antrages auf Arbeitslosengeld auf den 22.03.2020 möglich wäre. Dem Aktenvermerk ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf eine etwaige Antragstellung am 16.03.2020 hingewiesen hat, sondern führte er aus, ihm sei zugesagt worden, dass eine Berechnung ab Anfang Februar vorgenommen werde. In der E-Mail Nachricht vom 12.05.2020 führte der Beschwerdeführer überdies aus, dass sein Antrag seit „mehr als einem Monat“ anhängig sei, dies ist auf den 08.04.2020 bezogen, da es andernfalls bereits fast zwei Monate gewesen wären. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen über eine etwaige Antragstellung am 16.03.2020 auch deshalb nicht nachvollziehbar ist, da der Beschwerdeführer am 08.04.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer binnen drei Wochen zwei Anträge auf Arbeitslosengeld stellte.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Verfahrens ist die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 08.04.2020 mangels Erfüllung der Anwartschaft. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:

§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werGemäß Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 14Abs.

1 ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz eins, ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

§ 14Abs.

2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.

Paragraph 14, Absatz 2, ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

§ 14Abs.

3 kann in Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz 3, kann in Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

§ 14Abs.

4 sind auf die Anwartschaft folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

Paragraph 14, Absatz 4, sind auf die Anwartschaft folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

§ 14Abs.

5 sind Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Paragraph 14, Absatz 5, sind Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

§ 14Abs.

6 dürfen die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

Paragraph 14, Absatz 6, dürfen die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

§ 14Abs.

8 sind sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Abs. 4 lit. a auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

Paragraph 14, Absatz 8, sind sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Absatz 4, Litera a, auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15Abs.

3 Z 4 verlängert sich die Rahmenfrist weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

§ 5des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl.

Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

§ 18bASVG oder § 77 Abs.

6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war.

Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, verlängert sich die Rahmenfrist weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war.

§ 15Abs.

7 können Zeiten, die

§ 14

anwartschaftsbegründend sind, zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

Paragraph 15, Absatz 7, können Zeiten, die

Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 17Abs.

2 zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 17, Absatz 2, zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos , (Paragraph 12,) ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld

§ 17Abs.

1 ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld

, Paragraph 17, Absatz eins, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

§ 17Abs.

4 die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Paragraph 17, Absatz 4, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

§ 44Abs. 1 Z 2 Al

VG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

§ 46Abs. 1 Al

VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung folgende Überlegungen zugrunde gelegt: Vorweg wird zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeführt: Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).Im Erkenntnis vom
  3. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 31.10.2019 und der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde mit Geltendmachung 08.04.2020, welchen er innerhalb der Rückgabefrist ausgefüllt an die belangte Behörde retournierte. Selbst bei Vorliegen einer Arbeitslosmeldung am 16.03.2020 ist anzuführen, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der Arbeitslosmeldung vom 16.03.2020 zu entnehmen ist, dass ihm am selben Tag ein Antrag auf Arbeitslosengeld mit Rückgabefrist innerhalb von 14 Tagen übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer brachte jedoch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung am 16.03.2020 binnen der Rückgabefrist ein. Weiters kann auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass § 46 A1VG es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen sei.Weiters kann auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass Paragraph 46, A1VG es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen sei. Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Arbeitslosmeldung vom 16.03.2020 kann – selbst unter Zugrundelegung dieser Angaben – nicht als gültiger Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gewertet werden, da bei der belangten Behörde kein Antrag auf Arbeitslosengeld binnen 14 Tagen eingelangt ist und der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keinen Nachweis erbringen konnte, dass er einen Antrag fristgerecht eingebracht hat. Dem Verwaltungsakt ist zudem nicht zu entnehmen, dass eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 25.02.2020 dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Aussicht gestellt worden sei. Es ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen auch nicht durch § 17 AlVG gedeckt ist und somit keine rückwirkende Zuerkennung möglich ist. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.11.2019 arbeitslos und wäre es an ihm gelegen, rechtzeitig einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Aus welchen Gründen er mit dem Antrag zugewartet hat, ist beschwerdegegenständlich nicht relevant, sondern liegt das Unterlassen der rechtzeitigen Antragsstellung ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers. Dem Verwaltungsakt ist zudem nicht zu entnehmen, dass eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 25.02.2020 dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Aussicht gestellt worden sei. Es ist darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen auch nicht durch Paragraph 17, AlVG gedeckt ist und somit keine rückwirkende Zuerkennung möglich ist. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.11.2019 arbeitslos und wäre es an ihm gelegen, rechtzeitig einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Aus welchen Gründen er mit dem Antrag zugewartet hat, ist beschwerdegegenständlich nicht relevant, sondern liegt das Unterlassen der rechtzeitigen Antragsstellung ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer somit - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt – erst am 08.04.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend klarzustellen, dass ein allfälliger Erlass des BMAFJ nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine verbindliche Rechtsquelle für das Bundesverwaltungsgericht darstellt, sondern nur eine Anweisung an eine untergeordnete Behörde. Ein Bescheid, der sich allein auf einen solchen Erlass stützt, entbehrt daher einer tauglichen Rechtsgrundlage (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Zl. Ra 2016/11/0011; VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0130). Daher kann das Bundesverwaltungsgericht den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund des Erlasses des BMAFJ vom 13.03.2020, GZ: 2020-0.177-401, am 16.03.2020 als geltend gemacht gelte, nicht folgen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend klarzustellen, dass ein allfälliger Erlass des BMAFJ nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine verbindliche Rechtsquelle für das Bundesverwaltungsgericht darstellt, sondern nur eine Anweisung an eine untergeordnete Behörde. Ein Bescheid, der sich allein auf einen solchen Erlass stützt, entbehrt daher einer tauglichen Rechtsgrundlage vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Zl. Ra 2016/11/0011; VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0130). Daher kann das Bundesverwaltungsgericht den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund des Erlasses des BMAFJ vom 13.03.2020, GZ: 2020-0.177-401, am 16.03.2020 als geltend gemacht gelte, nicht folgen. Darüber hinaus ist Gegenstand des Verfahrens ausschließlich der Bescheid vom 14.05.2020, mit welchem über den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 08.04.2020 abgesprochen wurde, ein etwaiger Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 16.03.2020 ist sohin nicht Gegenstand des Verfahrens. Zur Anwartschaft: Innerhalb der Rahmenfrist

§ 14Abs. 1 Al

VG, nämlich im Zeitraum von 08.04.2018 bis 08.04.2020, erwarb der Beschwerdeführer folgende vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten:Innerhalb der Rahmenfrist

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG, nämlich im Zeitraum von 08.04.2018 bis 08.04.2020, erwarb der Beschwerdeführer folgende vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten: 08.04.2018 bis 31.07.2018 (114 Tage) beim XXXX 08.04.2018 bis 31.07.2018 (114 Tage) beim römisch 40 15.08.2018 (1 Tag) beim XXXX 15.08.2018 (1 Tag) beim römisch 40 01.04.2019 bis 31.10.2019 (214 Tage) beim Dienstgeber XXXX 01.04.2019 bis 31.10.2019 (214 Tage) beim Dienstgeber römisch 40 01.11.2019 bis 08.11.2019 (8 Tage) Urlaubsersatzleistung beim Dienstgeber XXXX 01.11.2019 bis 08.11.2019 (8 Tage) Urlaubsersatzleistung beim Dienstgeber römisch 40 In der Rahmenfrist von 24 Monaten erwarb der Beschwerdeführer sohin lediglich 337 anwartschaftsbegründende Tage. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht

§ 14Abs. 1 und 2 Al

VG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält § 15 AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116).Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht

Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des Paragraph 14, AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält Paragraph 15, AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116). Die Rahmenfrist wird auch durch Zeiten erstreckt, in denen der Arbeitslose im Inland einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

§ 5

BPGG oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

§ 18b

ASVG oder § 77 Abs 6 ASVG oder § 28 Abs 6 BSVG oder § 33 Abs 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war. Der Begriff „nahe Angehörige“ ist iSd § 16 Abs 1 letzter Satz UrlG zu verstehen (§ 14a Abs 1 AVRAG). Erfasst sind daher der Ehegatte, Personen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind (zB Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern), Wahl- und Pflegekinder (vgl §§ 179 ff, 186 f ABGB) und die Person, mit welcher der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt. Weiters werden als nahe Angehörige auch Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern und leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten gelten können (vgl § 14a Abs 1 zweiter Satz AVRAG iZm der Sterbebegleitung) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherung: Praxiskommentar17, § 15, Rz 376).Die Rahmenfrist wird auch durch Zeiten erstreckt, in denen der Arbeitslose im Inland einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

Paragraph 5, BPGG oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder , Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war. Der Begriff „nahe Angehörige“ ist iSd Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG zu verstehen (Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG). Erfasst sind daher der Ehegatte, Personen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind (zB Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern), Wahl- und Pflegekinder vergleiche Paragraphen 179, ff, 186 f ABGB) und die Person, mit welcher der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt. Weiters werden als nahe Angehörige auch Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern und leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten gelten können vergleiche Paragraph 14 a, Absatz eins, zweiter Satz AVRAG iZm der Sterbebegleitung) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherung: Praxiskommentar17, Paragraph 15,, Rz 376). Aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 04.04.2022 geht im Zeitraum 01.12.2019 bis 31.03.2022 eine Selbstversicherung

§ 18b

ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hervor. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum seine Großmutter gepflegt und ist er mit dieser in gerader Linie verwandt. Aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 04.04.2022 geht im Zeitraum 01.12.2019 bis 31.03.2022 eine Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hervor. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum seine Großmutter gepflegt und ist er mit dieser in gerader Linie verwandt. Gründe für eine Rahmenfristerstreckung liegen daher im verfahrensgegenständlichen Fall durch die Pflege naher Angehöriger im Zeitraum 01.12.2019 bis 31.03.2022 vor. Die Rahmenfrist erstreckt sich für den Zeitraum 01.12.2019 bis 07.04.2020 sohin um 129 Tagen auf den Zeitraum 01.12.2017 bis 08.04.2020. Innerhalb der erstreckten Rahmenfrist

§ 14Abs. 1 Al

VG iVm § 15 Abs. 3 Z 4 AlVG, nämlich im Zeitraum von 01.12.2017 bis 08.04.2020, erwarb der Beschwerdeführer folgende vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit:Innerhalb der erstreckten Rahmenfrist

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, AlVG, nämlich im Zeitraum von 01.12.2017 bis 08.04.2020, erwarb der Beschwerdeführer folgende vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit: 01.12.2017 bis 31.07.2018 (243 Tage) beim XXXX 01.12.2017 bis 31.07.2018 (243 Tage) beim römisch 40 15.08.2018 (1 Tag) beim XXXX 15.08.2018 (1 Tag) beim römisch 40 01.04.2019 bis 31.10.2019 (214 Tage) beim Dienstgeber XXXX 01.04.2019 bis 31.10.2019 (214 Tage) beim Dienstgeber römisch 40 01.11.2019 bis 08.11.2019 (8 Tage) Urlaubsersatzleistung beim Dienstgeber XXXX 01.11.2019 bis 08.11.2019 (8 Tage) Urlaubsersatzleistung beim Dienstgeber römisch 40 In der erstreckten Rahmenfrist erwarb der Beschwerdeführer sohin 466 anwartschaftsbegründende Tage. Da der Beschwerdeführer sohin innerhalb der erstreckten Rahmenfrist 466 anspruchsbegründende Beschäftigungstage aufweist, sind die Voraussetzungen der Anwartschaft erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher ab dem Antragszeitpunkt am 08.04.2020 Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen. Eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vor dem 08.04.2020 ist mangels gesetzlicher Grundlage dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden im Vorlageantrag nicht vorgebracht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden im Vorlageantrag nicht vorgebracht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2239785.1.00

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