G beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Anträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) – 5.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Daniel Bernhart, Österreichisches Rotes Kreuz, auf Wiederaufnahme der jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ.en W161 2134429-2/2E ad 1.), W161 2134427-2/2E ad 2.), W161 2134428-2/2E ad 3.), W161 2134430-2/2E ad 4.), W161 2134425-2/2E ad 5.) vom 09.01.2020 formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG beschlossen: A) Die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Wiederaufnahmewerber sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 07.12.2015 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer angeführt, XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger.1.1. Die Wiederaufnahmewerber sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 07.12.2015 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer angeführt, römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger. 1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zwangsehen, Telefonehen, Stellvertreterehen (bzw. „Handschuhehen“) oder Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) würden den österreichischen Grundwerten widersprechen und seien daher als nicht gültig anzusehen. Die Antragsteller seien nicht antragsberechtigt
G, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden seien, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zwangsehen, Telefonehen, Stellvertreterehen (bzw. „Handschuhehen“) oder Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) würden den österreichischen Grundwerten widersprechen und seien daher als nicht gültig anzusehen. Die Antragsteller seien nicht antragsberechtigt
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden seien, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Voraussetzungen für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose lägen somit nicht vor. 1.
G folge den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie. 1.4. Am 11.03.2016 brachte die nunmehrige Erstantragstellerin, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme für sich und ihre minderjährigen Kinder ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, bei den Antragstellern handle es sich um die Ehefrau von römisch 40 , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sowie um dessen minderjährige ledige Kinder. Sie alle entsprächen den Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und seien entgehen der Ansicht des Bundesamtes durchaus antragsberechtigt. Das Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG folge den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie. 1.5. In einer ergänzenden Mitteilung vom 21.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose
G bleibe aufrecht. 1.5. In einer ergänzenden Mitteilung vom 21.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose
Paragraph 35, AsylG bleibe aufrecht. 1.
G 2005 anhängig sei. 1.7. In der Folge wurde den antragstellenden Parteien neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt, wobei die bisher angeführten Argumente, aus welchen die Zuerkennung eines Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dahingehend ergänzt wurden, dass die vorgelegten Dokumente der Antragsteller die Familieneigenschaft mit der Bezugsperson in Österreich nicht bestätigen würden und dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)
Paragraph 7, (Paragraph 9,) AsylG 2005 anhängig sei. 1.
G, da er weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der dessubsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.- Der Antragsteller ist nicht antragsberechtigt
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, da er weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der dessubsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. - Die vorgelegten Dokumente der Antragsteller bestätigen nicht die Familieneigenschaft mit der Bezugsperson in Österreich. - Gegen die Bezugsperson ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)
G 2005 anhängig. - Gegen die Bezugsperson ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)
Paragraph 7, (§9) AsylG 2005 anhängig. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jeweils abzulehnen wäre. 1.
GVG ab. 1.12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. 1.13. Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017 wurden die Beschwerden
G 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.13. Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017 wurden die Beschwerden
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. 1.
G 2005 anhängig sei.1.15. Im fortgesetzten Verfahren verwies das Bundesamt in seiner Stellungnahme und Mitteilung vom 17.06.2019 darauf, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten für die Antragsteller nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)
Paragraph 7, (Paragraph 9,) AsylG 2005 anhängig sei. 1.16. Die Antragsteller brachten daraufhin am 26.06.2019 eine Stellungnahme ein, in welcher sie beantragen, dem Einreiseantrag stattzugeben und ihnen die Einreise zu gewähren, in eventu das Verfahren bis zur (rechtskräftigen) Klärung der Vorfrage der Aberkennung des Status
1.16. Die Antragsteller brachten daraufhin am 26.06.2019 eine Stellungnahme ein, in welcher sie beantragen, dem Einreiseantrag stattzugeben und ihnen die Einreise zu gewähren, in eventu das Verfahren bis zur (rechtskräftigen) Klärung der Vorfrage der Aberkennung des Status
Paragraph 38, AVG auszusetzen. 1.17. Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurden die Anträge der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber
Vm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts vom 17.06.2019 verwiesen. 1.17. Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurden die Anträge der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts vom 17.06.2019 verwiesen. Dieser Bescheid wurde den Antragstellern am 29.07.2019 zugestellt. 1.
GVG ab. 1.19. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2019 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. 1.20. Am 12.11.2019 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag
GVG eingebracht. 1.20. Am 12.11.2019 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
G 2005 als unbegründet abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt wie folgt:1.22. Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2020 wurde die Beschwerde
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt wie folgt: „Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer genannt. „Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer genannt. Das BVwG hat in einem gleichgelagerten Fall bereits in seinem Erkenntnis vom 27.12.2017, Zlen. W241 2175651 (bis 2175657)-1/2E, Nachstehendes erkannt: „Entscheidender Punkt im gegenständlichen Verfahren ist, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum. Da die Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Z 1 schon dann nicht erfüllt ist, wenn ein Aberkennungsverfahren bloß anhängig ist, besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes auch kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens, da es sich bei der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht um eine Vorfrage handelt. Die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens reicht aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.Die BF hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein jeweils mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen Sohn bzw. Bruder nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.“ „Entscheidender Punkt im gegenständlichen Verfahren ist, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG keinen Auslegungsspielraum. Da die Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, schon dann nicht erfüllt ist, wenn ein Aberkennungsverfahren bloß anhängig ist, besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes auch kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens, da es sich bei der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht um eine Vorfrage handelt. Die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens reicht aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu., Die BF hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. , Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein jeweils mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen Sohn bzw. Bruder nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen.“ Gleiches gilt in casu - der Beschwerdeeinwand, dass das Aberkennungsverfahren als Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren zu sehen sei, ist verfehlt, hat doch der Gesetzgeber mit dem FräG 2009 und konkret der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG das Ziel verfolgt, dass „sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.Gleiches gilt in casu - der Beschwerdeeinwand, dass das Aberkennungsverfahren als Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren zu sehen sei, ist verfehlt, hat doch der Gesetzgeber mit dem FräG 2009 und konkret der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG das Ziel verfolgt, dass „sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegen die Bezugsperson war im Entscheidungszeitpunkt der Vertretungsbehörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits anhängig und wurde zwischzeitig der Bezugsperson mit Bescheid vom 16.10.2019, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2019, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen., Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt nämlich keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt nämlich keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es ist den Beschwerdeführern unbenommen, im Falle, dass das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zur Aberkennung ihres Status als subsidiär Schutzberechtigten führen sollte und auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Asylgesetz 2005 erfüllt sein sollten, jederzeit neue Einreiseanträge zu stellen.“ Es ist den Beschwerdeführern unbenommen, im Falle, dass das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zur Aberkennung ihres Status als subsidiär Schutzberechtigten führen sollte und auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 erfüllt sein sollten, jederzeit neue Einreiseanträge zu stellen.“ 1.23. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der Antragsteller am 15.01.2020 rechtswirksam zugestellt. 1.24. Mit Schriftsatz vom 13.10.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2021 stellten die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber die im Spruch genannten gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2020 abgeschlossenen Verfahren. Zur Begründung ihrer Anträge brachten die Wiederaufnahmewerber vor, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2021 zu GZ W279 1424122-2/20E sei das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson zu Gunsten der Bezugsperson abgeschlossen und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos behoben worden. Gleichzeitig sei die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert worden. Die ersatzlose Behebung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht stelle
GVG eine neue (rechtliche) Tatsache dar, denn durch diese Entscheidung sei rechtlich klargestellt, dass das Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus zu Unrecht erfolgt sei und die Voraussetzungen zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus nicht vorlägen und bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen haben – der Bescheid des Bundesamtes sei schließlich ersatzlos behoben worden. Das Erkenntnis habe aufgrund der zeitlichen Abfolge der Verfahren auch ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden können, denn das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Familienzusammenführung sei bereits durch die Zustellung am 14.01.2020 in Rechtskraft erwachsen, während über das Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus erst am 08.10.2021 entschieden worden wäre. Da die Bezugsperson auf die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Einfluss gehabt habe, liege seitens der betroffenen Familie nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vor, die einer Wiederaufnahme entgegenstehen würde. Im konkreten Fall habe die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G dazu geführt, dass der Schutz nicht auf Familienangehörige erstreckt werden könne. Nachdem durch die ersatzlose Behebung des Aberkennungsbescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren offenbar zu Unrecht eingeleitet worden wäre, sei die diesbezügliche Vorfrage durch das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt anders entschieden worden. Die Abweisung des Antrags auf Familienzusammenführung sei somit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugänglich. Die Beendigung des Aberkennungsverfahrens habe auch zur Folge, dass das Verfahren zur Familienzusammenführung voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im konkreten Fall sei durch ein - offenbar unberechtigt – eingeleitetes bzw. durchgeführtes Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegen die Bezugsperson – eine Verzögerung von mehr als fünf Jahren herbeigeführt worden. Wenn das Verfahren nun nicht
GVG wiederaufgenommen werde, würden die Antragsteller ungerechtfertigt und ohne ihr Verschulden weitere Rechtsnachteile erleiden. Dies stelle einen eklatanten Widerspruch zu dem in Art. 8 EMRK verbrieften Recht auf Privat- und Familienleben dar.Die ersatzlose Behebung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht stelle
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG eine neue (rechtliche) Tatsache dar, denn durch diese Entscheidung sei rechtlich klargestellt, dass das Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus zu Unrecht erfolgt sei und die Voraussetzungen zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus nicht vorlägen und bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen haben – der Bescheid des Bundesamtes sei schließlich ersatzlos behoben worden. Das Erkenntnis habe aufgrund der zeitlichen Abfolge der Verfahren auch ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden können, denn das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Familienzusammenführung sei bereits durch die Zustellung am 14.01.2020 in Rechtskraft erwachsen, während über das Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus erst am 08.10.2021 entschieden worden wäre. Da die Bezugsperson auf die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Einfluss gehabt habe, liege seitens der betroffenen Familie nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vor, die einer Wiederaufnahme entgegenstehen würde. Im konkreten Fall habe die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraphen 34, 35, AsylG dazu geführt, dass der Schutz nicht auf Familienangehörige erstreckt werden könne. Nachdem durch die ersatzlose Behebung des Aberkennungsbescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren offenbar zu Unrecht eingeleitet worden wäre, sei die diesbezügliche Vorfrage durch das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt anders entschieden worden. Die Abweisung des Antrags auf Familienzusammenführung sei somit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugänglich. Die Beendigung des Aberkennungsverfahrens habe auch zur Folge, dass das Verfahren zur Familienzusammenführung voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im konkreten Fall sei durch ein - offenbar unberechtigt – eingeleitetes bzw. durchgeführtes Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegen die Bezugsperson – eine Verzögerung von mehr als fünf Jahren herbeigeführt worden. Wenn das Verfahren nun nicht
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG wiederaufgenommen werde, würden die Antragsteller ungerechtfertigt und ohne ihr Verschulden weitere Rechtsnachteile erleiden. Dies stelle einen eklatanten Widerspruch zu dem in Artikel 8, EMRK verbrieften Recht auf Privat- und Familienleben dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages: 1. § 32 VwGVG idgF lautet: 1. Paragraph 32, VwGVG idgF lautet: § 32.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2134428.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.