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{'item': 'W161 2134430-3'}

Obsah (16)§ 35Art. 133§ 7§ 14§ 38§ 26§ 15§ 32§§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW161 2134430-3 SpruchW161 2134429-3/2E, W161 2134429-3/2E W161 2134427-3/2E W161 2134428-3/2E W161 2134430-3/2E W

§ 35Abs. 1 Asyl

G beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Anträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) – 5.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Daniel Bernhart, Österreichisches Rotes Kreuz, auf Wiederaufnahme der jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ.en W161 2134429-2/2E ad 1.), W161 2134427-2/2E ad 2.), W161 2134428-2/2E ad 3.), W161 2134430-2/2E ad 4.), W161 2134425-2/2E ad 5.) vom 09.01.2020 formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG beschlossen: A) Die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Wiederaufnahmewerber sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 07.12.2015 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer angeführt, XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger.1.1. Die Wiederaufnahmewerber sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 07.12.2015 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer angeführt, römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger. 1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zwangsehen, Telefonehen, Stellvertreterehen (bzw. „Handschuhehen“) oder Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) würden den österreichischen Grundwerten widersprechen und seien daher als nicht gültig anzusehen. Die Antragsteller seien nicht antragsberechtigt

§ 35Abs. 5 Asyl

G, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden seien, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zwangsehen, Telefonehen, Stellvertreterehen (bzw. „Handschuhehen“) oder Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) würden den österreichischen Grundwerten widersprechen und seien daher als nicht gültig anzusehen. Die Antragsteller seien nicht antragsberechtigt

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, da sie weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden seien, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Voraussetzungen für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose lägen somit nicht vor. 1.

  1. Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. 1.
  2. Am 11.03.2016 brachte die nunmehrige Erstantragstellerin, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme für sich und ihre minderjährigen Kinder ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, bei den Antragstellern handle es sich um die Ehefrau von XXXX , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sowie um dessen minderjährige ledige Kinder. Sie alle entsprächen den Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG und seien entgehen der Ansicht des Bundesamtes durchaus antragsberechtigt. Das Einreiseverfahren

§ 35Asyl

G folge den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie. 1.4. Am 11.03.2016 brachte die nunmehrige Erstantragstellerin, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme für sich und ihre minderjährigen Kinder ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, bei den Antragstellern handle es sich um die Ehefrau von römisch 40 , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sowie um dessen minderjährige ledige Kinder. Sie alle entsprächen den Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und seien entgehen der Ansicht des Bundesamtes durchaus antragsberechtigt. Das Einreiseverfahren

Paragraph 35, AsylG folge den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie. 1.5. In einer ergänzenden Mitteilung vom 21.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose

§ 35Asyl

G bleibe aufrecht. 1.5. In einer ergänzenden Mitteilung vom 21.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose

Paragraph 35, AsylG bleibe aufrecht. 1.

  1. Am 23.03.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass inzwischen gegen die Bezugsperson im Inland ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden wäre. Somit bestünde auch bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen keinerlei Antragsrecht für allfällige Familienangehörige. 1.
  2. In der Folge wurde den antragstellenden Parteien neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt, wobei die bisher angeführten Argumente, aus welchen die Zuerkennung eines Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dahingehend ergänzt wurden, dass die vorgelegten Dokumente der Antragsteller die Familieneigenschaft mit der Bezugsperson in Österreich nicht bestätigen würden und dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)

§ 7(§ 9) Asyl

G 2005 anhängig sei. 1.7. In der Folge wurde den antragstellenden Parteien neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt, wobei die bisher angeführten Argumente, aus welchen die Zuerkennung eines Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dahingehend ergänzt wurden, dass die vorgelegten Dokumente der Antragsteller die Familieneigenschaft mit der Bezugsperson in Österreich nicht bestätigen würden und dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)

Paragraph 7, (Paragraph 9,) AsylG 2005 anhängig sei. 1.

  1. Die Antragsteller nahmen mit Schreiben vom 24.04.2016, zugestellt am 26.04.2016 neuerlich Stellung und verweisen auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen vom 11.03.2016 sowie vom 14.03.
  2. Ergänzend wurde zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ausgeführt, nach Ansicht der Antragsteller stelle das anhängige Aberkennungsverfahren gegen den Status der Bezugsperson eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Es stelle die Hauptfrage im eingeleiteten Aberkennungsverfahren einer anderen Verwaltungsbehörde, nämlich des Bundesamtes dar. Demnach wäre die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels auszusetzen bis über die Vorfrage entschieden worden wäre. 1.
  3. Die Antragsteller nahmen mit Schreiben vom 24.04.2016, zugestellt am 26.04.2016 neuerlich Stellung und verweisen auf die bereits eingebrachten Stellungnahmen vom 11.03.2016 sowie vom 14.03.
  4. Ergänzend wurde zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ausgeführt, nach Ansicht der Antragsteller stelle das anhängige Aberkennungsverfahren gegen den Status der Bezugsperson eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Es stelle die Hauptfrage im eingeleiteten Aberkennungsverfahren einer anderen Verwaltungsbehörde, nämlich des Bundesamtes dar. Demnach wäre die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels auszusetzen bis über die Vorfrage entschieden worden wäre. 1.
  5. Auch diese Stellungnahme wurde in der Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet, welches nach Prüfung derselben mitteilte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Änderung der Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. 1.
  6. Mit Bescheiden vom 22.06.2016 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, in dem den Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels zugrundeliegenden Fällen sei die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich: 1.
  7. Mit Bescheiden vom 22.06.2016 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, in dem den Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels zugrundeliegenden Fällen sei die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich: - Zwangsehen, Telefonehen, Stellvertreterehen (bzw. „Handschuhehen“) oder Kinderehen (jünger als 16 Jahre bei der Eheschließung) widersprechen den österreichischen Grundwerten und sind daher als nicht gültig anzusehen. - Der Antragsteller ist nicht antragsberechtigt

§ 35Abs. 5 Asyl

G, da er weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der dessubsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.- Der Antragsteller ist nicht antragsberechtigt

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, da er weder Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der dessubsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. - Die vorgelegten Dokumente der Antragsteller bestätigen nicht die Familieneigenschaft mit der Bezugsperson in Österreich. - Gegen die Bezugsperson ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)

§ 7(§9) Asyl

G 2005 anhängig. - Gegen die Bezugsperson ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)

Paragraph 7, (§9) AsylG 2005 anhängig. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jeweils abzulehnen wäre. 1.

  1. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. 1.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab. 1.12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. 1.13. Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017 wurden die Beschwerden

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.13. Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017 wurden die Beschwerden

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. 1.

  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2017 zu Zl.en E983-987/2017-32 wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben und festgestellt, die Beschwerdeführer seien durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. 1.
  2. Im fortgesetzten Verfahren verwies das Bundesamt in seiner Stellungnahme und Mitteilung vom 17.06.2019 darauf, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten für die Antragsteller nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)

§ 7(§ 9) Asyl

G 2005 anhängig sei.1.15. Im fortgesetzten Verfahren verwies das Bundesamt in seiner Stellungnahme und Mitteilung vom 17.06.2019 darauf, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten für die Antragsteller nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten)

Paragraph 7, (Paragraph 9,) AsylG 2005 anhängig sei. 1.16. Die Antragsteller brachten daraufhin am 26.06.2019 eine Stellungnahme ein, in welcher sie beantragen, dem Einreiseantrag stattzugeben und ihnen die Einreise zu gewähren, in eventu das Verfahren bis zur (rechtskräftigen) Klärung der Vorfrage der Aberkennung des Status

§ 38AVG auszusetzen.

1.16. Die Antragsteller brachten daraufhin am 26.06.2019 eine Stellungnahme ein, in welcher sie beantragen, dem Einreiseantrag stattzugeben und ihnen die Einreise zu gewähren, in eventu das Verfahren bis zur (rechtskräftigen) Klärung der Vorfrage der Aberkennung des Status

Paragraph 38, AVG auszusetzen. 1.17. Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurden die Anträge der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts vom 17.06.2019 verwiesen. 1.17. Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurden die Anträge der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts vom 17.06.2019 verwiesen. Dieser Bescheid wurde den Antragstellern am 29.07.2019 zugestellt. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht im Namen aller Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. 1.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2019 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab. 1.19. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2019 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. 1.20. Am 12.11.2019 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. 1.20. Am 12.11.2019 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.12.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. 1.
  2. Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2020 wurde die Beschwerde

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt wie folgt:1.22. Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2020 wurde die Beschwerde

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt wie folgt: „Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer genannt. „Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer genannt. Das BVwG hat in einem gleichgelagerten Fall bereits in seinem Erkenntnis vom 27.12.2017, Zlen. W241 2175651 (bis 2175657)-1/2E, Nachstehendes erkannt: „Entscheidender Punkt im gegenständlichen Verfahren ist, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum. Da die Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Z 1 schon dann nicht erfüllt ist, wenn ein Aberkennungsverfahren bloß anhängig ist, besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes auch kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens, da es sich bei der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht um eine Vorfrage handelt. Die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens reicht aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.Die BF hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein jeweils mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen Sohn bzw. Bruder nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.“ „Entscheidender Punkt im gegenständlichen Verfahren ist, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG keinen Auslegungsspielraum. Da die Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, schon dann nicht erfüllt ist, wenn ein Aberkennungsverfahren bloß anhängig ist, besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes auch kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens, da es sich bei der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht um eine Vorfrage handelt. Die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens reicht aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu., Die BF hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. , Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein jeweils mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen Sohn bzw. Bruder nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen.“ Gleiches gilt in casu - der Beschwerdeeinwand, dass das Aberkennungsverfahren als Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren zu sehen sei, ist verfehlt, hat doch der Gesetzgeber mit dem FräG 2009 und konkret der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG das Ziel verfolgt, dass „sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.Gleiches gilt in casu - der Beschwerdeeinwand, dass das Aberkennungsverfahren als Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren zu sehen sei, ist verfehlt, hat doch der Gesetzgeber mit dem FräG 2009 und konkret der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG das Ziel verfolgt, dass „sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegen die Bezugsperson war im Entscheidungszeitpunkt der Vertretungsbehörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits anhängig und wurde zwischzeitig der Bezugsperson mit Bescheid vom 16.10.2019, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2019, der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen., Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt nämlich keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt nämlich keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es ist den Beschwerdeführern unbenommen, im Falle, dass das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zur Aberkennung ihres Status als subsidiär Schutzberechtigten führen sollte und auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Asylgesetz 2005 erfüllt sein sollten, jederzeit neue Einreiseanträge zu stellen.“ Es ist den Beschwerdeführern unbenommen, im Falle, dass das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zur Aberkennung ihres Status als subsidiär Schutzberechtigten führen sollte und auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 erfüllt sein sollten, jederzeit neue Einreiseanträge zu stellen.“ 1.23. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der Antragsteller am 15.01.2020 rechtswirksam zugestellt. 1.24. Mit Schriftsatz vom 13.10.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2021 stellten die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber die im Spruch genannten gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2020 abgeschlossenen Verfahren. Zur Begründung ihrer Anträge brachten die Wiederaufnahmewerber vor, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2021 zu GZ W279 1424122-2/20E sei das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson zu Gunsten der Bezugsperson abgeschlossen und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos behoben worden. Gleichzeitig sei die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert worden. Die ersatzlose Behebung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht stelle

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG eine neue (rechtliche) Tatsache dar, denn durch diese Entscheidung sei rechtlich klargestellt, dass das Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus zu Unrecht erfolgt sei und die Voraussetzungen zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus nicht vorlägen und bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen haben – der Bescheid des Bundesamtes sei schließlich ersatzlos behoben worden. Das Erkenntnis habe aufgrund der zeitlichen Abfolge der Verfahren auch ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden können, denn das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Familienzusammenführung sei bereits durch die Zustellung am 14.01.2020 in Rechtskraft erwachsen, während über das Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus erst am 08.10.2021 entschieden worden wäre. Da die Bezugsperson auf die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Einfluss gehabt habe, liege seitens der betroffenen Familie nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vor, die einer Wiederaufnahme entgegenstehen würde. Im konkreten Fall habe die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§§ 34, 35 Asyl

G dazu geführt, dass der Schutz nicht auf Familienangehörige erstreckt werden könne. Nachdem durch die ersatzlose Behebung des Aberkennungsbescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren offenbar zu Unrecht eingeleitet worden wäre, sei die diesbezügliche Vorfrage durch das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt anders entschieden worden. Die Abweisung des Antrags auf Familienzusammenführung sei somit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugänglich. Die Beendigung des Aberkennungsverfahrens habe auch zur Folge, dass das Verfahren zur Familienzusammenführung voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im konkreten Fall sei durch ein - offenbar unberechtigt – eingeleitetes bzw. durchgeführtes Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegen die Bezugsperson – eine Verzögerung von mehr als fünf Jahren herbeigeführt worden. Wenn das Verfahren nun nicht

§ 32Abs. 1 Vw

GVG wiederaufgenommen werde, würden die Antragsteller ungerechtfertigt und ohne ihr Verschulden weitere Rechtsnachteile erleiden. Dies stelle einen eklatanten Widerspruch zu dem in Art. 8 EMRK verbrieften Recht auf Privat- und Familienleben dar.Die ersatzlose Behebung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht stelle

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG eine neue (rechtliche) Tatsache dar, denn durch diese Entscheidung sei rechtlich klargestellt, dass das Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus zu Unrecht erfolgt sei und die Voraussetzungen zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus nicht vorlägen und bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen haben – der Bescheid des Bundesamtes sei schließlich ersatzlos behoben worden. Das Erkenntnis habe aufgrund der zeitlichen Abfolge der Verfahren auch ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden können, denn das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Familienzusammenführung sei bereits durch die Zustellung am 14.01.2020 in Rechtskraft erwachsen, während über das Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus erst am 08.10.2021 entschieden worden wäre. Da die Bezugsperson auf die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Einfluss gehabt habe, liege seitens der betroffenen Familie nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vor, die einer Wiederaufnahme entgegenstehen würde. Im konkreten Fall habe die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraphen 34, 35, AsylG dazu geführt, dass der Schutz nicht auf Familienangehörige erstreckt werden könne. Nachdem durch die ersatzlose Behebung des Aberkennungsbescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren offenbar zu Unrecht eingeleitet worden wäre, sei die diesbezügliche Vorfrage durch das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt anders entschieden worden. Die Abweisung des Antrags auf Familienzusammenführung sei somit einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugänglich. Die Beendigung des Aberkennungsverfahrens habe auch zur Folge, dass das Verfahren zur Familienzusammenführung voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im konkreten Fall sei durch ein - offenbar unberechtigt – eingeleitetes bzw. durchgeführtes Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegen die Bezugsperson – eine Verzögerung von mehr als fünf Jahren herbeigeführt worden. Wenn das Verfahren nun nicht

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG wiederaufgenommen werde, würden die Antragsteller ungerechtfertigt und ohne ihr Verschulden weitere Rechtsnachteile erleiden. Dies stelle einen eklatanten Widerspruch zu dem in Artikel 8, EMRK verbrieften Recht auf Privat- und Familienleben dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages: 1. § 32 VwGVG idgF lautet: 1. Paragraph 32, VwGVG idgF lautet: § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
  1. Ausgehend von dem vorgelegten, am 08.10.2021 ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W279 1424122-2/20E ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes erfüllt und somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
  2. Ausgehend von dem vorgelegten, am 08.10.2021 ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W279 1424122-2/20E ist die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes erfüllt und somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
  3. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikatur-Richtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
  4. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikatur-Richtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. 3.
  5. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2020 rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der Wiederaufnahmewerber aufgrund eines neuen Beweismittels (Erkenntnis vom 08.10.2021) im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG wieder aufzunehmen.3.
  6. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2020 rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der Wiederaufnahmewerber aufgrund eines neuen Beweismittels (Erkenntnis vom 08.10.2021) im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH
  7. 1994, 93/09/0434;
  8. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH
  9. 2004, 2000/17/0022;
  10. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH
  11. 1994, 93/09/0434;
  12. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH
  13. 2004, 2000/17/0022;
  14. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern beispielsweise ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
  15. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern beispielsweise ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
  16. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem „Neuerungstatbestand“ nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem „Neuerungstatbestand“ nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195). 3.2.
  17. Zur Eignung des vorgelegten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2020 als Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist unter Heranziehung der zu § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergangenen Judikatur auszuführen, dass dieses jedenfalls nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen könnte, wenn es schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden hätte, aber nicht bekannt gewesen wäre. Sind derartige Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie diese Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z .2 AVG nicht (vgl. VwGH 24.04.1986, 86/02/0048). 3.2.
  18. Zur Eignung des vorgelegten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2020 als Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist unter Heranziehung der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auszuführen, dass dieses jedenfalls nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen könnte, wenn es schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden hätte, aber nicht bekannt gewesen wäre. Sind derartige Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie diese Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer Punkt 2, AVG nicht vergleiche VwGH 24.04.1986, 86/02/0048). Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z
  19. AVG und somit auch nicht im Sinn des § 32 Abs. 1 Z
  20. VwGVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139). Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und somit auch nicht im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139). Tatsachen oder Beweise, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa super veniens oder nova producta stellen – wie oben bereits dargelegt - keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind. Da das vorgelegte Erkenntnis unbestritten erst nach Beendigung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht erging, kann eine solcher Art zustande gekommene Urkunde keinen Beweis im Sinn des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG verkörpern. Tatsachen oder Beweise, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa super veniens oder nova producta stellen – wie oben bereits dargelegt - keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind. Da das vorgelegte Erkenntnis unbestritten erst nach Beendigung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht erging, kann eine solcher Art zustande gekommene Urkunde keinen Beweis im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG verkörpern. 3.
  21. Nach Ansicht des Gerichts, ist es den Wiederaufnahmewerbern im Ergebnis nicht gelungen, neu hervorkommende Tatsachen, respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z
  22. VwGVG sind somit nicht erfüllt und die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren daher spruchgemäß abzuweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind somit nicht erfüllt und die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2134430.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.