G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 55, 58, Absatz 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen. III. Der Antrag, die Abschiebung nach Bangladesch auf Dauer für unzulässig zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, die Abschiebung nach Bangladesch auf Dauer für unzulässig zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. 1099381801-152007586, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
G 2005.7. Mit per E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermitteltem Schreiben vom 13.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und Darlegung der Norm des § 55 AsylG 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass er überdurchschnittlich integriert sei. Er sei seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig, strafgerichtlich unbescholten und bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe bereits eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht und besuche diesen aktuell erneut. Er sei Mitglied beim Roten Kreuz. Er sei selbständig als Zeitungszusteller/-verkäufer tätig und verfüge dadurch über ein monatliches Einkommen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes österreichische Freunde kennengelernt, die ihn positiv charakterisieren würden, und sei gut in die Gesellschaft integriert. Umgekehrt habe der Beschwerdeführer kaum Kontakt zu seinen Verwandten im Heimatland und liege sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Es würden demnach die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, weshalb die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt seien.Nach Wiederholung des Verfahrensganges und Darlegung der Norm des Paragraph 55, AsylG 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass er überdurchschnittlich integriert sei. Er sei seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig, strafgerichtlich unbescholten und bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe bereits eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht und besuche diesen aktuell erneut. Er sei Mitglied beim Roten Kreuz. Er sei selbständig als Zeitungszusteller/-verkäufer tätig und verfüge dadurch über ein monatliches Einkommen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes österreichische Freunde kennengelernt, die ihn positiv charakterisieren würden, und sei gut in die Gesellschaft integriert. Umgekehrt habe der Beschwerdeführer kaum Kontakt zu seinen Verwandten im Heimatland und liege sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Es würden demnach die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt seien. Desweiteren machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 und machte geltend, dass ihm dieser Status aufgrund einer „Verfolgung aufgrund seiner politischen Ansichten“ in Bangladesch zu gewähren sei.Desweiteren machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG 2005 und machte geltend, dass ihm dieser Status aufgrund einer „Verfolgung aufgrund seiner politischen Ansichten“ in Bangladesch zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer beantragte schließlich neben der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 in eventu die Erteilung von subsidiären Schutz
G 2005, weiters
„§ 8 Abs. 1 des AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes“ die Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nicht zulässig sei und dass ihm
„§ 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG“ eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen sei, sowie schließlich die Duldung des Beschwerdeführers
1 Z 4 FPG.Der Beschwerdeführer beantragte schließlich neben der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 in eventu die Erteilung von subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, weiters
„§ 8 Absatz eins, des AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes“ die Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nicht zulässig sei und dass ihm
„§ 8 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG“ eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen sei, sowie schließlich die Duldung des Beschwerdeführers
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Der Beschwerdeführer legte eine Karte des ÖSD über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2, eine Besuchsbestätigung eines Deutschkurses auf dem Niveau B1 vom 13.02.2020, eine Bestätigung über die Anmeldung zu einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 vom 29.06.2021, Mitgliedskarten des Roten Kreuzes aus den Jahren 2018, 2020 und 2021, einen Verteilvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX GmbH beginnend mit 01.03.2021, einen Versicherungsdatenauszug vom 28.06.2021, Honorarnoten der XXXX GmbH vom März, April, Mai und Juni 2021 in Höhe von EUR 699,17, EUR 695,86, EUR 822,84 und EUR 1.577,78 sowie sieben Empfehlungsschreiben (davon sechs mit vorgedrucktem Inhalt) vor.Der Beschwerdeführer legte eine Karte des ÖSD über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2, eine Besuchsbestätigung eines Deutschkurses auf dem Niveau B1 vom 13.02.2020, eine Bestätigung über die Anmeldung zu einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 vom 29.06.2021, Mitgliedskarten des Roten Kreuzes aus den Jahren 2018, 2020 und 2021, einen Verteilvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 GmbH beginnend mit 01.03.2021, einen Versicherungsdatenauszug vom 28.06.2021, Honorarnoten der römisch 40 GmbH vom März, April, Mai und Juni 2021 in Höhe von EUR 699,17, EUR 695,86, EUR 822,84 und EUR 1.577,78 sowie sieben Empfehlungsschreiben (davon sechs mit vorgedrucktem Inhalt) vor. 8. Mit Schreiben vom 20.07.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Verbesserungsauftrag, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, binnen vier Wochen eine persönliche Antragstellung mit ausführlicher schriftlicher Begründung in deutscher Sprache vorzunehmen, ein Lichtbild vorzulegen sowie ein gültiges Reisedokument und die Geburtsurkunde je in Original und Kopie beizuschaffen. Darüber hinaus solle der Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Nachweis für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorlegen. Der Beschwerdeführer wurde über die Möglichkeit eines Heilungsantrages und die Folgen der Nichtmitwirkung belehrt. 9. Am 18.08.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.9. Am 18.08.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
G 2005 zurückgewiesen.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 14.07.2021
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen sei, da sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit Erlassung der Rückkehrentscheidung ergeben habe. Es sei seither nur ein kurzer Zeitraum vergangen und der Beschwerdeführer habe diese Zeit auch nicht für eine weitere Integration genutzt. Zudem halte sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Unter Bedachtaufnahme auf zitierte höchstgerichtliche Judikatur sei eine erneute Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht erforderlich. Da im Übrigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei
5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen sei, da sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit Erlassung der Rückkehrentscheidung ergeben habe. Es sei seither nur ein kurzer Zeitraum vergangen und der Beschwerdeführer habe diese Zeit auch nicht für eine weitere Integration genutzt. Zudem halte sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Unter Bedachtaufnahme auf zitierte höchstgerichtliche Judikatur sei eine erneute Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht erforderlich. Da im Übrigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei
Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig. 12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben und Ausführungen zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert. Der Beschwerdeführer übe entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine legale Erwerbstätigkeit aus, da er sich infolge der gegenständlichen Antragstellung nicht mehr widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalte und zudem der nunmehrigen Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschwerdeführer sei überdurchschnittlich gut integriert, seit über fünf Jahren hier aufhältig, strafgerichtlich unbescholten, habe Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 absolviert, sei bemüht, die Sprache zu erlernen, habe einen weiteren Deutschkurs auf dem Niveau B1 ab 04.01.2022 gebucht, sei selbständig als Zeitungszusteller/-verkäufer tätig und bringe dadurch ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ins Verdienen, zahle seine Sozialversicherungsbeiträge, verfüge über eine Steuernummer, sei seit 2018 Mitglied des Roten Kreuzes, sei kulturell etwa durch den Erwerb des „Kultur Passes“ der Diakonie 2019 und des bfi 2020 integriert, sei sportlich im Bangladesh Cricket Club Austria aktiv und habe während seines Aufenthaltes österreichische Freunde kennengelernt, die ihn positiv charakterisieren würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Beurteilung gekommen sei, dass es keine maßgeblichen Anhaltspunkte einer hinreichenden Integration gebe. Es seien seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren zahlreiche Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten, wofür auf die bisher gemachten Ausführungen verwiesen werde. Die belangte Behörde habe eine unrichtige Interesseabwägung vorgenommen. Entgegen der vorgelegten Geburtsurkunde habe die belangte Behörde fälschlich festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde habe auch nicht näher begründet, weshalb dem Beschwerdeführer kein Bleiberecht zukomme. Sie habe unterlassen, Ermittlungen zur Integration des Beschwerdeführers zu führen und die vorgelegten Beweise ausreichend zu würdigen, wodurch er in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt worden sei.Entgegen der vorgelegten Geburtsurkunde habe die belangte Behörde fälschlich festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde habe auch nicht näher begründet, weshalb dem Beschwerdeführer kein Bleiberecht zukomme. Sie habe unterlassen, Ermittlungen zur Integration des Beschwerdeführers zu führen und die vorgelegten Beweise ausreichend zu würdigen, wodurch er in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem in seinen Rechten nach Art. 2, 3 EMRK verletzt, da er aufgrund seiner politischen Gesinnung in Bangladesch verfolgt werde. Die belangte Behörde habe die Länderberichte zu Bangladesch nur unzureichend ausgewertet. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien asylrelevant und stünden im Einklang mit den Länderberichten. Eine Rückkehr wäre zudem in Zeiten der COVID-19-Pandemie unzumutbar.Der Beschwerdeführer sei zudem in seinen Rechten nach Artikel 2, 3, EMRK verletzt, da er aufgrund seiner politischen Gesinnung in Bangladesch verfolgt werde. Die belangte Behörde habe die Länderberichte zu Bangladesch nur unzureichend ausgewertet. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien asylrelevant und stünden im Einklang mit den Länderberichten. Eine Rückkehr wäre zudem in Zeiten der COVID-19-Pandemie unzumutbar. Der Beschwerdeführer beantrage daher (1.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, (2.) den Bescheid zu beheben und die Rückkehrentscheidung
3 FPG auf Dauer für unzulässig zu erklären, (3.) festzustellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch
FPG auf Dauer unzulässig ist, sowie in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Beschwerdeführer beantrage daher (1.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, (2.) den Bescheid zu beheben und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG auf Dauer für unzulässig zu erklären, (3.) festzustellen, dass die Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG auf Dauer unzulässig ist, sowie in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer legte zusätzlich zu den schon bislang vorgelegten Dokumenten weiters vor: Einen Kontoauszug bezüglich Überweisungen an die Sozialversicherungsanstalt, eine Information der Sozialversicherungsanstalt über die monatliche Beitragszahlung, eine Rechnung einer Privatperson in Höhe von EUR 500,- für die Mithilfe bei der Zeitungszustellung im September 2021, eine Anmeldung vom 08.07.2021 für das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ unter Vorlage einer Asylkarte, einen Mietvertrag zu einem Mietzins von EUR 405,11 vom 21.03.2018, eine Bestätigung des Bezugs der Grundversorgung für März, Juli und August 2020, eine Bestätigung über die Anmeldung zu einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 vom 28.10.2021, zwei Kulturpässe, eine Mitgliedschaftsbestätigung des Bangladesh Cricket Club Austria vom 29.10.2021, einen Auszug auf dem elektronischen Impfpass hinsichtlich einer zweimaligen COVID-19-Impfung sowie zwölf (im Wesentlichen inhaltlich vorgedruckte) aktuelle Empfehlungsschreiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht fest. Er spricht die Sprachen Bengali und Englisch. Er hat Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2020, L509 2126598-1/18E,
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 14.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2021
G 2005 zurückgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2020, L509 2126598-1/18E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 14.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2021
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandtschaft in Österreich. Er hat am 23.05.2017 eine Deutschprüfung des ÖSD auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Am 02.07.2019 hat er die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau A1 bestanden. Am 12.06.2020 hat er an einer Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden. Er hat sich wiederholt für Deutschkurse auf dem Niveau B1 vom 07.11.2019 bis 13.02.2020, vom 05.11.2020 bis 23.02.2021, vom 21.06.2021 bis 13.08.2021 und vom 04.01.2022 bis 11.03.2022 angemeldet. Der Beschwerdeführer bezog bis Juni 2021 Leistungen aus der Grundversorgung. Er war bereits im August, September und Oktober 2019 als Zeitungszusteller tätig. Er geht seit 01.03.2021 einer unrechtmäßigen selbständigen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller/-verkäufer nach. Er erhielt dafür Gutschriften in Höhe von EUR 699,17 (März 2021), EUR 695,86 (April 2021), EUR 822,84 (Mai 2021), EUR 1.577,78 (Juni 2021) und EUR 1.448,55 (Juli 2021). Der Beschwerdeführer meldete am 28.05.2019 das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an. Am 08.07.2021 meldete er dieses Gewerbe unter Vorlage seiner nicht mehr gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte erneut an. Der Beschwerdeführer hat seit seinem Asylverfahren Freunde und Bekannte in Österreich. Er ist seit 2018 Mitglied beim Roten Kreuz und seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Laufe seines Asylverfahrens Mitglied beim „Bangalesh Cricket Club Austria“. Er wohnt seit 21.03.2018 in einer etwa 44m² großen Mietwohnung zu einem Mietzins von EUR 405,
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
2 BFA-VG sind Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
G 2005 grundsätzlich persönlich beim Bundesamt zu stellen.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 grundsätzlich persönlich beim Bundesamt zu stellen. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt
G 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 begründen
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
G 2005 sind (auszugsweise) Anträge
als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind (auszugsweise) Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
G 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung
G 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002 mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002 mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK zu unterbleiben (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK zu unterbleiben (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltsänderung vorgebracht, die geeignet wäre, eine anderslautende Beurteilung betreffend sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK herbeiführen zu können.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltsänderung vorgebracht, die geeignet wäre, eine anderslautende Beurteilung betreffend sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK herbeiführen zu können. In Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten, hat er doch nach wie vor keine Verwandtschaft im Bundesgebiet. Mit Blick auf das Privatleben kam gleichfalls kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Dezember 2020 – somit nach etwas mehr als fünf Jahren – rechtskräftig abgewiesen wurde. Entgegen der gleichzeitig erlassenen Rückkehrentscheidung verblieb der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte im Juli 2021 den gegenständlichen Antrag
G 2005. Zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Nichterteilung des Aufenthaltstitels
G 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Oktober 2021 vergingen lediglich zehn Monate, in denen sich der Beschwerdeführer rechtswidrig entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung und entgegen der Verpflichtung zur Ausreise in Österreich aufhielt. Diese eher kurze, zwischen Rückkehrentscheidung und gegenständlicher Bescheiderlassung vergangene Zeitspanne bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, zumal der Aufenthalt unrechtmäßig war. Dies steht auch in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach selbst eine Zeitspanne von zwei Jahren und zehn Monaten für sich genommen noch nicht maßgeblich ist (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Dezember 2020 – somit nach etwas mehr als fünf Jahren – rechtskräftig abgewiesen wurde. Entgegen der gleichzeitig erlassenen Rückkehrentscheidung verblieb der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte im Juli 2021 den gegenständlichen Antrag
Paragraph 55, AsylG 2005. Zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Nichterteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Oktober 2021 vergingen lediglich zehn Monate, in denen sich der Beschwerdeführer rechtswidrig entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung und entgegen der Verpflichtung zur Ausreise in Österreich aufhielt. Diese eher kurze, zwischen Rückkehrentscheidung und gegenständlicher Bescheiderlassung vergangene Zeitspanne bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, zumal der Aufenthalt unrechtmäßig war. Dies steht auch in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach selbst eine Zeitspanne von zwei Jahren und zehn Monaten für sich genommen noch nicht maßgeblich ist (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers gestaltet sich als unverändert, legte er doch kein neues Prüfungszertifikat vor, sondern setzte er lediglich seine schon im Asylverfahren begonnenen Deutschkursbesuche auf dem Niveau B1 fort. Der Beschwerdeführer machte zwar insbesondere eine fortschreitende berufliche Integration durch seine im März 2021 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit geltend. Dem steht jedoch relativierend entgegen, dass der Beschwerdeführer zum einen auch schon während seines Asylverfahrens, wenn auch zeitlich begrenzt, einer solchen Tätigkeit nachging, zum anderen sich diese Tätigkeit als unrechtmäßig gestaltet, verfügt der Beschwerdeführer doch über kein Aufenthaltsrecht (vgl. § 32 NAG respektive § 14 Abs. 1 letzter Satz GewO). Insoweit ist der durch einen Rechtsanwalt (somit einen berufsmäßigen Parteienvertreter) vertretene Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass § 58 Abs. 13 AsylG 2005 ausdrücklich normiert, dass ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet. Daran ändert freilich auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nichts (wobei es auf Umstände, die nach Bescheiderlassung eingetreten sind, ohnehin nicht ankäme). Soweit der Beschwerdeführer zudem das Gewerbe „Hausbetreuung“ anmeldete, steht dies in keinem Zusammenhang mit der geltend gemachten beruflichen Tätigkeit, und wurde dieses Gewerbe lediglich unter Vorlage einer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigungskarte angemeldet, über die der Beschwerdeführer
G 2005 nicht mehr verfügungsberechtigt war, wobei dieser Umstand dem Beschwerdeführer wohl bewusst sein musste, war ihm der Abschluss seines Asylverfahrens doch bekannt. Gesamt betrachtend kann damit zwar in Bezug auf die berufliche Integration des Beschwerdeführers von einer gewissen Sachverhaltsänderung insoweit ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nun über einen längeren Zeitraum selbständig erwerbstätig wurde, doch wird dies dadurch relativiert, dass er diese Tätigkeit auch schon während seines Asylverfahrens für eine kurze Zeit ausübte und sie sich zudem als unrechtmäßig gestaltet. Für sich allein ist dieser Umstand damit nicht geeignet, eine auch entscheidungsmaßgebliche Sachverhaltsänderung herbeizuführen.Der Beschwerdeführer machte zwar insbesondere eine fortschreitende berufliche Integration durch seine im März 2021 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit geltend. Dem steht jedoch relativierend entgegen, dass der Beschwerdeführer zum einen auch schon während seines Asylverfahrens, wenn auch zeitlich begrenzt, einer solchen Tätigkeit nachging, zum anderen sich diese Tätigkeit als unrechtmäßig gestaltet, verfügt der Beschwerdeführer doch über kein Aufenthaltsrecht vergleiche Paragraph 32, NAG respektive Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz GewO). Insoweit ist der durch einen Rechtsanwalt (somit einen berufsmäßigen Parteienvertreter) vertretene Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 ausdrücklich normiert, dass ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet. Daran ändert freilich auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nichts (wobei es auf Umstände, die nach Bescheiderlassung eingetreten sind, ohnehin nicht ankäme). Soweit der Beschwerdeführer zudem das Gewerbe „Hausbetreuung“ anmeldete, steht dies in keinem Zusammenhang mit der geltend gemachten beruflichen Tätigkeit, und wurde dieses Gewerbe lediglich unter Vorlage einer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigungskarte angemeldet, über die der Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr verfügungsberechtigt war, wobei dieser Umstand dem Beschwerdeführer wohl bewusst sein musste, war ihm der Abschluss seines Asylverfahrens doch bekannt. Gesamt betrachtend kann damit zwar in Bezug auf die berufliche Integration des Beschwerdeführers von einer gewissen Sachverhaltsänderung insoweit ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nun über einen längeren Zeitraum selbständig erwerbstätig wurde, doch wird dies dadurch relativiert, dass er diese Tätigkeit auch schon während seines Asylverfahrens für eine kurze Zeit ausübte und sie sich zudem als unrechtmäßig gestaltet. Für sich allein ist dieser Umstand damit nicht geeignet, eine auch entscheidungsmaßgebliche Sachverhaltsänderung herbeizuführen. Denn in Hinblick auf die soziale Integration des Beschwerdeführers haben sich ebenso keinerlei Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer machte auch schon während seines Asylverfahrens Freund- und Bekanntschaften geltend – dies zumal dort in einem größeren Umfang als nunmehr, wobei die Unterstützungsschreiben damals wie gegenständlich zum Großteil einen vorgefertigten Inhalt aufweisen, was nicht auf eine besonders intensive Beziehung hindeutet – und war der Beschwerdeführer auch schon während seines Asylverfahrens Mitglied beim Roten Kreuz und beim „Bangladesh Cricket Club Austria“, wobei letzteres ohnehin eher eine Verbundenheit zur bengalischen Heimat der Beschwerdeführers ausdrückt. Auch an der Wohnsituation des Beschwerdeführers hat sich nichts geändert, läuft der Mietvertrag doch schon seit 2018. Der Beschwerdeführer ist schlussendlich weiterhin strafgerichtlich unbescholten. Dass sich etwas an den Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat geändert hätte, hat er nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer machte somit im gegenständlichen Verfahren keine neuen Umstände geltend, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darzutun, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert hat, dass eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt geboten sein könnte. Es hat somit den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers
G 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer machte somit im gegenständlichen Verfahren keine neuen Umstände geltend, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darzutun, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert hat, dass eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt geboten sein könnte. Es hat somit den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen Bezug auf Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nahm, so wurde darüber bereits im abgeschlossenen Asylverfahren abgesprochen und haben diese Ausführungen keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren. Insoweit waren auch die Beschwerdeanträge, die Rückkehrentscheidung respektive die Abschiebung auf Dauer für unzulässig zu erklären, als unzulässig zurückzuweisen, da im gegenständlichen Bescheid weder über eine Rückkehrentscheidung noch eine Abschiebung abgesprochen wurde. Der Vollständigkeit halber sei allerdings darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 59 Abs. 5 FPG nämlich derart auszulegen, dass nur im Falle eines aufrechten Einreiseverbotes gegebenenfalls die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung unterbleiben könne (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Der Vollständigkeit halber sei allerdings darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Paragraph 59, Absatz 5, FPG nämlich derart auszulegen, dass nur im Falle eines aufrechten Einreiseverbotes gegebenenfalls die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung unterbleiben könne vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). 3.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Da der Antrag
G 2005 zurückzuweisen war, konnte
GVG eine Verhandlung entfallen, zumal der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und keine zu erörternden Rechtsfragen bestehen.Da der Antrag
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen, zumal der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und keine zu erörternden Rechtsfragen bestehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.2248764.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.