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{'item': 'W170 2250615-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW170 2250615-1 Spruch, W170 2250615-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Antragsteller) brachte am 14.01.2022, datiert mit 31.12.2021, einen als Devolutionsantrag bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle das Verfahren betreffend das gegen den Antragsteller erlassene Hausverbot beim Bezirksgericht Neusiedl am See übernehmen, in eventu dem Bezirksgericht Neusiedl am See im Wege einer Säumnisrüge die Zustellung eines Bescheides über das erlassene Hausverbot aufzutragen. römisch 40 (in Folge: Antragsteller) brachte am 14.01.2022, datiert mit 31.12.2021, einen als Devolutionsantrag bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle das Verfahren betreffend das gegen den Antragsteller erlassene Hausverbot beim Bezirksgericht Neusiedl am See übernehmen, in eventu dem Bezirksgericht Neusiedl am See im Wege einer Säumnisrüge die Zustellung eines Bescheides über das erlassene Hausverbot aufzutragen. Mit Schreiben des Vertreters der Vorsteherin des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 27.01.2022, 201 Jv 79/22t-2 wurde mitgeteilt, dass gegen den Antragsteller kein Hausverbot verhängt worden sei, es sei ihm lediglich am 18.06.2021 das Betreten des Bezirksgerichts untersagt worden, weil dieser entgegen der Hausordnung keine Maske getragen habe. Mit Parteiengehör und Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2022, W170 2250615-1/4Z, zugestellt am 08.03.2022 per eRV, wurde dem Antragsteller das Schreiben des Vertreters der Vorsteherin des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 27.01.2022, 201 Jv 79/22t-2 übermittelt und dieser darauf hingewiesen, dass eine Säumnisbeschwerde bzw. ein Devolutionsantrag nur dann gestellt werden könne, wenn ein entsprechender Antrag von einer Behörde nicht binnen Entscheidungsfrist entschieden werde, seinem Antrag nicht entnommen werden könne, dass ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt worden sei und dieser aufgefordert, binnen Frist glaubhaft zu machen, dass die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde abgelaufen sei. Mit Schriftsatz vom 12.03.2022, am 17.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen, gab der Beschwerdeführer an, dass Art. 130 B-VG im Rechtsinformationssystem nicht abrufbar sei, er keine Säumnisbeschwerde, die einen Antrag voraussetze, gestellt habe, sondern einen Devolutionsantrag, der bei der Berufungsbehörde einzubringen sei. Er habe, da man ihm am 22.06.2021 mitgeteilt habe, dass gegen ihn ein Hausverbot erlassen worden sei, am 23.06.2021 eine Aufforderung an das Bezirksgericht Neusiedl am See gestellt, ihm den Bescheid über das Hausverbot zuzustellen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2022, am 17.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen, gab der Beschwerdeführer an, dass Artikel 130, B-VG im Rechtsinformationssystem nicht abrufbar sei, er keine Säumnisbeschwerde, die einen Antrag voraussetze, gestellt habe, sondern einen Devolutionsantrag, der bei der Berufungsbehörde einzubringen sei. Er habe, da man ihm am 22.06.2021 mitgeteilt habe, dass gegen ihn ein Hausverbot erlassen worden sei, am 23.06.2021 eine Aufforderung an das Bezirksgericht Neusiedl am See gestellt, ihm den Bescheid über das Hausverbot zuzustellen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, somit auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, somit auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit hier relevant – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit hier relevant – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 73 AVG befindet sich im IV. Teil des AVG, der den administrativen Rechtsschutz behandelt, also das Einschreiten einer Berufungsbehörde. Daher ist der IV. Teil des AVG und somit § 73 AVG auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anwendbar.Paragraph 73, AVG befindet sich im römisch vier. Teil des AVG, der den administrativen Rechtsschutz behandelt, also das Einschreiten einer Berufungsbehörde. Daher ist der römisch vier. Teil des AVG und somit Paragraph 73, AVG auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anwendbar. Der Antragsteller hat trotz entsprechender Belehrung im Parteiengehör und Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2022, W170 2250615-1/4Z, ausdrücklich einen Devolutionsantrag unter Bezugnahme auf § 73 AVG gestellt. Wie oben dargetan hat das Verwaltungsgericht die leg.cit. aber nicht anzuwenden und ist der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen; insbesondere liegt keine Säumnisbeschwerde zum allenfalls gestellten Antrag auf Bescheidzustellung vom 22.06.2021 vor, zumal diese auch bei der belangten Behörde einzubringen wäre.Der Antragsteller hat trotz entsprechender Belehrung im Parteiengehör und Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2022, W170 2250615-1/4Z, ausdrücklich einen Devolutionsantrag unter Bezugnahme auf Paragraph 73, AVG gestellt. Wie oben dargetan hat das Verwaltungsgericht die leg.cit. aber nicht anzuwenden und ist der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen; insbesondere liegt keine Säumnisbeschwerde zum allenfalls gestellten Antrag auf Bescheidzustellung vom 22.06.2021 vor, zumal diese auch bei der belangten Behörde einzubringen wäre. Für den Fall, dass der Antragsteller nunmehr eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde stellen wolle, wird er gemäß §§ 6 AVG, 17 VwGVG an die Vorsteherin des Bezirksgerichts Neusiedl am See (bzw. an deren Vertreter) verwiesen.Für den Fall, dass der Antragsteller nunmehr eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde stellen wolle, wird er gemäß Paragraphen 6, AVG, 17 VwGVG an die Vorsteherin des Bezirksgerichts Neusiedl am See (bzw. an deren Vertreter) verwiesen. Auch kennt weder das VwGVG noch die anzuwendenden Teile des AVG eine Säumnisrüge, somit ist auch dieser Eventualantrag, für den das Bundesverwaltungsgericht durch die rechtskräftige Erledigung des Hauptantrages zuständig ist, als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage kommt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2250615.1.00

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