Obsah (14)
§§ 28§ 48§ 44§ 43§ 94Art. 133§ 110§ 106§ 123§ 118§ 289§ 297§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW170 2253202-1 Spruch, W170 2253202-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG, 91, 123 BDG gegen KontrInsp. XXXX wegen des Verdachtes, A) In teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG, 91, 123 BDG gegen KontrInsp. römisch 40 wegen des Verdachtes,
- er habe am 28.01.2021 gegen 16:30 Uhr, spätestens um 17:15 Uhr, die Polizeiinspektion XXXX verlassen und seinen Dienst beendet, obwohl er bis 19:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht in der elektronischen Dienstdokumentation eingetragen;
- er habe am 28.01.2021 gegen 16:30 Uhr, spätestens um 17:15 Uhr, die Polizeiinspektion römisch 40 verlassen und seinen Dienst beendet, obwohl er bis 19:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht in der elektronischen Dienstdokumentation eingetragen;
- er habe am 15.02.2021 kurz vor 18:00 Uhr die Polizeiinspektion XXXX verlassen und seinen Dienst beendet, obwohl er bis 23:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht sofort in der elektronischen Dienstdokumentation eingetragen;
- er habe am 15.02.2021 kurz vor 18:00 Uhr die Polizeiinspektion römisch 40 verlassen und seinen Dienst beendet, obwohl er bis 23:00 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt hätte und dieses vorzeitige Dienstende in der Folge auch nicht sofort in der elektronischen Dienstdokumentation eingetragen;
- er habe am 16.02.2021 in der elektronischen Dienstdokumentation vom 15.02.2021 für die Zeit von 18:00 bis 23.00 Uhr Pflegefreistellung eingetragen, jedoch nicht unverzüglich eine diesbezügliche Erklärung über die Pflegefreistellung dem BPK übermittelt;
- er habe seinen für 17.03.2020 geplanten Dienst, nämlich von 05:00 Uhr bis 07:00 Uhr Plandienst, von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr Journaldienst und von 11:00 Uhr bis 21:00 Uhr wieder Plandienst, a. ohne Begründung auf 16.03.2020, nämlich von 05:00 Uhr bis 07:00 Uhr Plandienst, von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr Journaldienst und von 11:00 Uhr bis 21:00 Uhr wieder Plandienst, umgeplant und in der Folge b. am 17.03.2020 von 11:30 bis 19:30 Uhr einen Dienst auf Plusstunden durchgeführt;
- er habe am 28.03.2020 für die Zeit 07:00 bis 11:00 Uhr Plusstunden mit der Begründung „Dienstplan April fertiggestellt“ verrichtet und abgerechnet, ohne dass diese Stunden notwendig gewesen wären;
- er habe seinen am 31.03.2020 von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr geplanten Dienst unentschuldigt nicht angetreten aber am 01.04.2021 dennoch seine elektronische Dienstdokumentation für 31.03.2020 mit der dort dokumentierten Leistung genehmigt;
- er habe am 26.05.2020 an der Sektorstreifenbesprechung in XXXX in der Zeit von 09:00 bis 11:00 Uhr teilgenommen und im Anschluss, also gegen 11:00 Uhr, seinen bis 19:00 Uhr geplanten Dienst beendet, ohne dafür Minusstunden in der elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken;
- er habe am 26.05.2020 an der Sektorstreifenbesprechung in römisch 40 in der Zeit von 09:00 bis 11:00 Uhr teilgenommen und im Anschluss, also gegen 11:00 Uhr, seinen bis 19:00 Uhr geplanten Dienst beendet, ohne dafür Minusstunden in der elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken;
- er sei am 25.06.2020, ab 09:00 Uhr, nicht mehr in der Dienststelle gewesen, obwohl sein Dienst bis 23:00 Uhr geplant gewesen sei, sondern habe stattdessen mit dem ausgeliehenen Maserati seines Schwagers eine Spritztour unternommen, und erst ab 19:00 Uhr Minusstunden eingetragen;
- er sei am 29.06.2020, nach 12:00 Uhr, nicht mehr in der Dienststelle gewesen, obwohl sein Dienst bis 15:00 Uhr geplant gewesen sei, sondern habe stattdessen mit dem ausgeliehenen Maserati seines Schwagers eine Spritztour unternommen, ohne dafür Minusstunden in der elektronischen Dienstdokumentation zu vermerken, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da
- durch die unter
- bis
- und
- bis
- geschilderten Verhaltensweisen der Verdacht besteht, dass KontrInsp. XXXX entgegen seiner Dienstpflicht
§ 48Abs.
1 BDG nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eingehalten habe, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei,
- durch die unter
- bis
- und
- bis
- geschilderten Verhaltensweisen der Verdacht besteht, dass KontrInsp. römisch 40 entgegen seiner Dienstpflicht
Paragraph 48, Absatz eins, BDG nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eingehalten habe, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei,
- durch die unter
- bis
- und
- bis
- geschilderten Verhaltensweisen der Verdacht besteht, dass KontrInsp. XXXX entgegen seiner Dienstpflicht
§ 44Abs.
1 BDG, nicht die Weisungen seiner Vorgesetzten befolgt zu haben, nämlich hinsichtlich der Anschuldigungspunkte
- bis
- und
- bis
- den Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, hinsichtlich des Anschuldigungspunktes
- die Weisung in der Dienstbesprechung vom 23.10.2017 (Protokoll ZI. P4/874/2017-Lai) über die ab 4 Minusstunden des Inspektionskommandanten Stunden notwendige Meldung an das Bezirkspolizeikommando und hinsichtlich des Anschuldigungspunktes
- die schriftliche Weisung des Bezirkspolizeikommandanten vom 09.02.2017 hinsichtlich der Vorgangsweise bei Dienststellenleiter betreffende Pflegefreistellung und
- durch die unter
- bis
- und
- bis
- geschilderten Verhaltensweisen der Verdacht besteht, dass KontrInsp. römisch 40 entgegen seiner Dienstpflicht
Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nicht die Weisungen seiner Vorgesetzten befolgt zu haben, nämlich hinsichtlich der Anschuldigungspunkte
- bis
- und
- bis
- den Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, hinsichtlich des Anschuldigungspunktes
- die Weisung in der Dienstbesprechung vom 23.10.2017 (Protokoll ZI. P4/874/2017-Lai) über die ab 4 Minusstunden des Inspektionskommandanten Stunden notwendige Meldung an das Bezirkspolizeikommando und hinsichtlich des Anschuldigungspunktes
- die schriftliche Weisung des Bezirkspolizeikommandanten vom 09.02.2017 hinsichtlich der Vorgangsweise bei Dienststellenleiter betreffende Pflegefreistellung und
- hinsichtlich der unter
- und
- dargestellten Verhaltensweise der Verdacht besteht, dass KontrInsp. XXXX entgegen seiner Dienstpflicht
§ 43Abs.
1 BDG seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu besorgt habe.
- hinsichtlich der unter
- und
- dargestellten Verhaltensweise der Verdacht besteht, dass KontrInsp. römisch 40 entgegen seiner Dienstpflicht
Paragraph 43, Absatz eins, BDG seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu besorgt habe. Hingegen wird das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe, KontrInsp. XXXX habeHingegen wird das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe, KontrInsp. römisch 40 habe
- am 24.02.2020 a. die Polizeischülerin Asp.in XXXX beschimpft, da diese hinsichtlich einer Alarmierung nach seiner Ansicht falsch reagiert habe unda. die Polizeischülerin Asp.in römisch 40 beschimpft, da diese hinsichtlich einer Alarmierung nach seiner Ansicht falsch reagiert habe und b. eine Anzeigerin im Anschluss telefonisch kontaktiert und dieser gesagt, sie solle sich nicht in anderer Leute Angelegenheiten einmischen,
- im Herbst 2020 seinen Mitarbeiter Grlnsp XXXX angeschrien, nachdem sich dieser kurzfristig mit dessen Privat-PKW auf den mit „Polizei“ gekennzeichneten Parkplatz gestellt habe und
- im Herbst 2020 seinen Mitarbeiter Grlnsp römisch 40 angeschrien, nachdem sich dieser kurzfristig mit dessen Privat-PKW auf den mit „Polizei“ gekennzeichneten Parkplatz gestellt habe und
- Anfang April 2020 seinen Stellvertreter Abtlnsp XXXX angeschrien, nachdem ihn dieser auf die vielen Plusstunden und ungeklärten Abwesenheiten angesprochen habe
- Anfang April 2020 seinen Stellvertreter Abtlnsp römisch 40 angeschrien, nachdem ihn dieser auf die vielen Plusstunden und ungeklärten Abwesenheiten angesprochen habe wegen Verjährung
§ 94Abs.
1 Z 1 BDG eingestellt.wegen Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des KontrInsp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wird festgestellt:1.
- Zur Person des KontrInsp. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion für Salzburg und versieht als dienstführender Beamter in der Funktion des Polizeiinspektionskommandanten (Dienststellenleiter) der Polizeiinspektion XXXX des Bezirkspolizeikommandos XXXX seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion für Salzburg und versieht als dienstführender Beamter in der Funktion des Polizeiinspektionskommandanten (Dienststellenleiter) der Polizeiinspektion römisch 40 des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer übt keine Personalvertretungsfunktion aus. 1.
- Zum bisherigen Verfahren wird festgestellt: Gegen den Beschwerdeführer wird seit spätestens 18.02.2021 durch das Bezirkspolizeikommando XXXX eine strafrechtliche Ermittlung hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeit geführt. Das entsprechende Strafverfahren ist derzeit noch anhängig.Gegen den Beschwerdeführer wird seit spätestens 18.02.2021 durch das Bezirkspolizeikommando römisch 40 eine strafrechtliche Ermittlung hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeit geführt. Das entsprechende Strafverfahren ist derzeit noch anhängig. Das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers ist der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Salzburg hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeiten am 18.02.2021, hinsichtlich des ungebührlichen Verhaltens gegenüber Mitarbeitern bzw. gegenüber einer Anzeigerin am 08.04.2021 zur Kenntnis gelangt, die Disziplinaranzeige des Dienstvorgesetzten erfolgte am 14.05.
- Mit per E-Mail vom 17.08.2021 übermittelten Erhebungsersuchen ersuchte die Bundesdisziplinarbehörde die Landespolizeidirektion Salzburg um Übermittlung der EDD vom 12.02.2021 betreffend den Beschwerdeführer, des vom Beschwerdeführer in der am 29.03.2021 eingebrachten Stellungnahme angeführten „Whats-App“-Verlauf und um Vorlage des Auftrages der Staatsanwaltschaft vom 14.04.2021 sowie um Mitteilung, wann die Sitzung der Lawinenkommission am 12.02.2021 begonnen bzw. geendet hat und mit E-Mail vom 18.08.2021 um die Zeitnachweise des Beschwerdeführers für die Monate Jänner und Februar
- Mit Schriftsatz vom 10.09.2021 ersuchte der Beschwerdeführer, in seinem Disziplinarverfahren eine möglichst rasche Entscheidung zu treffen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 31.01.2022 zugestellt, die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 23.02.2022 bei der Behörde eingebracht bzw. zur Post gegeben. 1.
- Zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wird festgestellt: 1.3.
- Folgende Weisungslage wird festgestellt: Mit Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern wurde der Grundsatzerlass des Bundesministeriums für Inneres, betreffend der ELEKTRONISCHEN DIENSTDOKUMENTATION – EDD (ZI. BMI-OA1000/0227-1l/b/2011 vom 28.06.2011) verlautbart. Nach diesem sei die EDD als Applikation für die Dienstdokumentation von allen betroffenen Dienststellen und Organisationseinheiten zu verwenden. Zur Diensteinteilung wurde unter anderem angeordnet, dass die Diensteinteilung für Bedienstete in der EDD grundsätzlich von jener Dienststelle zu führen ist, die über die Dienst und Fachaufsicht während des Zeitraums der Gültigkeit der DE für diese Exekutivbediensteten verfügt und dass die Registerkarte „Ergänzungen/Hinweise“ für die Dokumentation, der in der Diensteinteilung nicht abbildbaren Vermerke vorgesehen sei, wie Krankmeldungen, Anordnungen und Begründungen für Mehrdienstleistungen, Anordnungen von Kommandierungen etc. Entsprechende Vermerke in dieser Registerkarte würden ob ihrer Wichtigkeit auf der ersten Seite des Berichtes der Diensteinteilung angezeigt. Entsprechend der Beginnzeiten in der EDD würden daraufhin 8 Stunden (normaler Arbeitstag) bzw. bei pauschalierten Überstunden die vorgesehene höhere Dienstzeitverpflichtung eingeteilt. Sollte die Arbeitszeit von dieser geplanten Zeit abweichen, so sei diese Abweichung im Dienstvollzug entsprechend auszuweisen (Dienstzeitart: „Plusstunden“, „Minusstunden“). Zum Dienstvollzug wurde unter anderem zu Begründung für Änderungen angeordnet, dass in dieses Feld vornehmlich Daten eingetragen werden würden, die verrechnungsrelevant seien wie z.B. Begründung für Mehrdienstleistungen, Gefahrenzulagen während des Journaldienstes, usw. Eintragungen in dieses Feld fett auf die erste Seite des „Berichtes – Dienstvollzug“ geschrieben würden. In einer Dienstbesprechung vom 23.10.2017 (Protokoll ZI. P4/874/2017-Lai) wurde angeordnet, dass ab 4 Minusstunden des Inspektionskommandanten eine kurze Meldung an das Bezirkspolizeikommando vorzunehmen sei. Mit schriftlicher Weisung des Bezirkspolizeikommandanten per E-Mail von XXXX vom 09.02.2017, 12:12 Uhr, wurde unter anderem hinsichtlich Pflegefreistellung angeordnet, dass diese grundsätzlich durch den Dienststellenleiter zu erfolgen habe, nur soweit die Dienststellenleiter von einer Pflegefreistellung betroffen seien, sei dies mit Erklärung dem Bezirkspolizeikommando zu melden.Mit schriftlicher Weisung des Bezirkspolizeikommandanten per E-Mail von römisch 40 vom 09.02.2017, 12:12 Uhr, wurde unter anderem hinsichtlich Pflegefreistellung angeordnet, dass diese grundsätzlich durch den Dienststellenleiter zu erfolgen habe, nur soweit die Dienststellenleiter von einer Pflegefreistellung betroffen seien, sei dies mit Erklärung dem Bezirkspolizeikommando zu melden. 1.3.
- Der Beschwerdeführer habe laut dem Dienstvollzug am ● 16.03.2020 von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr Journaldienst eingeteilt und erbracht sowie von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plandienst eingeteilt und erbracht; ● 17.03.2020 von 11:30 Uhr bis 19:30 Uhr Plusstunden eingeteilt und erbracht, die mit der Erstellung des Dienstplans ab 18.03.2020 sowie einer S-Besprechung auf der Polizeiinspektion XXXX mit den Polizeiinspektionskommandanten des XXXX begründet waren; 17.03.2020 von 11:30 Uhr bis 19:30 Uhr Plusstunden eingeteilt und erbracht, die mit der Erstellung des Dienstplans ab 18.03.2020 sowie einer S-Besprechung auf der Polizeiinspektion römisch 40 mit den Polizeiinspektionskommandanten des römisch 40 begründet waren; ● 28.03.2020, von 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr Plusstunden eingeteilt und erbracht, die mit der Fertigstellung des Dienstplans April und der Übermittlung vorhersehbarer Mehrdienstleistungen an das Bezirkspolizeikommando begründet waren; ● 31.03.2020 von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plandienst eingeteilt und erbracht; ● 26.05.2020 von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Plandienst eingeteilt und erbracht; ● 25.06.2020 von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr Journaldienst eingeteilt und erbracht und von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plandienst eingeteilt, der nur bis 19:00 Uhr erbracht worden sei; von 19:00 Uhr bis 23:00 Uhr waren Minusstunden eingetragen; ● 29.06.2020 von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr Plandienst eingeteilt und erbracht; ● 28.01.2021 von 07:00 bis 19:00 Uhr Plandienst eingeteilt und erbracht; ● 15.02.2021 von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr Journaldienst eingeteilt und erbracht sowie von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plandienst eingeteilt und von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr erbracht, von 18:00 Uhr bis 23:00 Uhr wurde eine Pflegefreistellung wegen seiner erkrankten Frau eingetragen und ● 16.02.2021 keinen Dienst eingeteilt. 1.3.
- Im Akt einliegend findet sich ein Besprechungsprotokoll vom 17.03.2020, in dem angeordnet wird, den Dienstplan ab 18.03.2020 aufzuheben und nach näheren Vorgaben neu zu planen. Am 17.03.2020, um 19:26 Uhr, langte bei XXXX der vom Beschwerdeführer versandte Dienstplan März Neu ab 18.03.2020 ein.1.3.
- Im Akt einliegend findet sich ein Besprechungsprotokoll vom 17.03.2020, in dem angeordnet wird, den Dienstplan ab 18.03.2020 aufzuheben und nach näheren Vorgaben neu zu planen. Am 17.03.2020, um 19:26 Uhr, langte bei römisch 40 der vom Beschwerdeführer versandte Dienstplan März Neu ab 18.03.2020 ein. Der Disziplinaranzeige vom 14.05.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Bezirkspolizeikommando keine Erklärung über die Pflegefreistellung übermittelt hat. 1.3.
- In einer am 23.02.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos XXXX durchgeführten Zeugeneinvernahme des AbtInsp. XXXX im unter 1.
- dargestellten Strafverfahren gab dieser an, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2021 kurz vor 18:00 Uhr vom Dienst abgetreten sei, obwohl er bis 23:00 Uhr Plandienst gehabt habe; der Beschwerdeführer habe zu AbtInsp. XXXX gesagt, dass er nunmehr fünf Stunden, die er am 12.02.2021 bei der Teilnahme der Lawinenwarnkommission erbracht habe, nehmen werde. Am 12.02.2021 habe der Beschwerdeführer keinen Dienst gehabt, weil er diesen auf 11.01.2021 verschoben habe. Die Sitzung der Lawinenwarnkommission am 12.02.2021 habe 2 Stunden und 45 Minuten gedauert. 1.3.
- In einer am 23.02.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 durchgeführten Zeugeneinvernahme des AbtInsp. römisch 40 im unter 1.
- dargestellten Strafverfahren gab dieser an, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2021 kurz vor 18:00 Uhr vom Dienst abgetreten sei, obwohl er bis 23:00 Uhr Plandienst gehabt habe; der Beschwerdeführer habe zu AbtInsp. römisch 40 gesagt, dass er nunmehr fünf Stunden, die er am 12.02.2021 bei der Teilnahme der Lawinenwarnkommission erbracht habe, nehmen werde. Am 12.02.2021 habe der Beschwerdeführer keinen Dienst gehabt, weil er diesen auf 11.01.2021 verschoben habe. Die Sitzung der Lawinenwarnkommission am 12.02.2021 habe 2 Stunden und 45 Minuten gedauert. Am 15.02.2021 habe der Beschwerdeführer die Dienststelle um 17:45 Uhr verlassen, er habe angegeben, die Minusstunden nicht in die EDD einzutragen, da diese bereits abgeschlossen sei und in keinem Wort erwähnt, dass seine Frau krank sei. Von 15.02.2021 auf 16.02.2021 habe AbtInsp. XXXX Nachdienst gehabt, der Beschwerdeführer habe angerufen und gesagt, er müsse in den Dienst kommen, weil ein Kollege angerufen und gesagt habe, dass er um 07.00 Uhr Physiotherapie habe. Dieser Kollege sei aber um 07:00 Uhr erschienen, trotz Verständigung sei der Beschwerdeführer auch gekommen. Am 17.02.2021 habe AbtInsp. XXXX gesehen, dass der Beschwerdeführer die elektronische Dienstdokumentation vom 15.02.2021 abgeändert und von 18:00 Uhr bis 23:00 Uhr Pflegefreistellung eingetragen habe, dies habe er gegenüber AbtInsp. XXXX nicht erwähnt. Von 15.02.2021 auf 16.02.2021 habe AbtInsp. römisch 40 Nachdienst gehabt, der Beschwerdeführer habe angerufen und gesagt, er müsse in den Dienst kommen, weil ein Kollege angerufen und gesagt habe, dass er um 07.00 Uhr Physiotherapie habe. Dieser Kollege sei aber um 07:00 Uhr erschienen, trotz Verständigung sei der Beschwerdeführer auch gekommen. Am 17.02.2021 habe AbtInsp. römisch 40 gesehen, dass der Beschwerdeführer die elektronische Dienstdokumentation vom 15.02.2021 abgeändert und von 18:00 Uhr bis 23:00 Uhr Pflegefreistellung eingetragen habe, dies habe er gegenüber AbtInsp. römisch 40 nicht erwähnt. In einer am 18.02.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos XXXX durchgeführten Zeugeneinvernahme der RevInsp.in XXXX im unter 1.
- dargestellten Strafverfahren gab diese an, dass sie am 28.01.2021 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und einem weiteren Kollegen, GrInsp. XXXX , Dienst versehen habe, alle drei seien von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr zum Dienst eingeteilt gewesen. RevInsp.in XXXX und GrInsp. XXXX hätten um 15:00 Uhr die Dienststelle zum Streifendienst verlassen, der Beschwerdeführer sei noch anwesend gewesen, sie seien um 16:30 Uhr wieder eingerückt und der Beschwerdeführer sei nicht mehr auf der Dienststelle gewesen. Sie wisse nicht, ob dieser dienstlich unterwegs gewesen sei. Sie habe in der EDD gesehen, dass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit nicht in der EDD dokumentiert habe. Um 18:45 Uhr sei es zu einer telefonischen Anzeige wegen eines Nachbarschaftsstreits samt einer Sachbeschädigung gekommen. Da es um mehrere Personen ging, habe RevInsp.in XXXX Unterstützung von der Polizeiinspektion XXXX angefordert.In einer am 18.02.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 durchgeführten Zeugeneinvernahme der RevInsp.in römisch 40 im unter 1.
- dargestellten Strafverfahren gab diese an, dass sie am 28.01.2021 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und einem weiteren Kollegen, GrInsp. römisch 40 , Dienst versehen habe, alle drei seien von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr zum Dienst eingeteilt gewesen. RevInsp.in römisch 40 und GrInsp. römisch 40 hätten um 15:00 Uhr die Dienststelle zum Streifendienst verlassen, der Beschwerdeführer sei noch anwesend gewesen, sie seien um 16:30 Uhr wieder eingerückt und der Beschwerdeführer sei nicht mehr auf der Dienststelle gewesen. Sie wisse nicht, ob dieser dienstlich unterwegs gewesen sei. Sie habe in der EDD gesehen, dass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit nicht in der EDD dokumentiert habe. Um 18:45 Uhr sei es zu einer telefonischen Anzeige wegen eines Nachbarschaftsstreits samt einer Sachbeschädigung gekommen. Da es um mehrere Personen ging, habe RevInsp.in römisch 40 Unterstützung von der Polizeiinspektion römisch 40 angefordert. Am 15.02.2021 sei RevInsp.in XXXX um ca. 18:50 Uhr zum Nachtdienst erschienen, AbtInsp. XXXX habe ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kurz vor 18:00 Uhr nach Hause gegangen sei. Sie wisse nicht, ob der Beschwerdeführer seine Abwesenheit in der EDD dokumentiert habe. Am 15.02.2021 sei RevInsp.in römisch 40 um ca. 18:50 Uhr zum Nachtdienst erschienen, AbtInsp. römisch 40 habe ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kurz vor 18:00 Uhr nach Hause gegangen sei. Sie wisse nicht, ob der Beschwerdeführer seine Abwesenheit in der EDD dokumentiert habe. In einer am 07.04.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos XXXX durchgeführten Zeugeneinvernahme des GrInsp. XXXX im gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren bestätigte dieser die Aussagen der RevInsp.in XXXX zu den Vorfällen am 28.01.2021.In einer am 07.04.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 durchgeführten Zeugeneinvernahme des GrInsp. römisch 40 im gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren bestätigte dieser die Aussagen der RevInsp.in römisch 40 zu den Vorfällen am 28.01.
- In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. XXXX vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. römisch 40 vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer ● am 26.05.2020 12 Planstunden eingetragen hätte, aber nach Ende der Sektorbesprechung um 11:00 Uhr in der Polizeiinspektion XXXX nicht mehr in der Polizeiinspektion XXXX erschienen sei. Seine Waffe und sein Funkgerät seien im Waffenraum gewesen; am 26.05.2020 12 Planstunden eingetragen hätte, aber nach Ende der Sektorbesprechung um 11:00 Uhr in der Polizeiinspektion römisch 40 nicht mehr in der Polizeiinspektion römisch 40 erschienen sei. Seine Waffe und sein Funkgerät seien im Waffenraum gewesen; ● am 27.05.2020 3 Plusstunden eingetragen habe, weil er laut seinen Angaben mit der Dienstplanung nicht fertig gewesen sei, obwohl es sich nur um fünf einzuteilende Beamte handle; ● am 22.06.2020 um 11:00 Uhr kurz und in Zivil in der Polizeiinspektion XXXX erschienen sei, von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr an der Kommandantenbesprechung teilgenommen habe und für 4 Stunden Dienst 8 Stunden verrechnet habe; am 22.06.2020 um 11:00 Uhr kurz und in Zivil in der Polizeiinspektion römisch 40 erschienen sei, von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr an der Kommandantenbesprechung teilgenommen habe und für 4 Stunden Dienst 8 Stunden verrechnet habe; ● am 16.03.2020 von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr 4 Stunden Journaldienst und von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plusstunden verrechnet habe. Er habe gesagt, dass er bis spät in die Nacht an einer Sitzung teilgenommen habe, im EDD allerdings „Umplanung Dienstplan“ und „Besprechung“ eingetragen habe; laut GrInsp. XXXX habe der Beschwerdeführer die Dienststelle um 19:30 Uhr verlassen; am 16.03.2020 von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr 4 Stunden Journaldienst und von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plusstunden verrechnet habe. Er habe gesagt, dass er bis spät in die Nacht an einer Sitzung teilgenommen habe, im EDD allerdings „Umplanung Dienstplan“ und „Besprechung“ eingetragen habe; laut GrInsp. römisch 40 habe der Beschwerdeführer die Dienststelle um 19:30 Uhr verlassen; ● am 28.03.2020 von 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr Plusstunden für die Dienstplanerstellung verrechnet habe, obwohl dieser bereits am „Freitag“ (gemeint: 27.03.2020) fertig gewesen sei und AbtInsp. XXXX dem Beschwerdeführer telefonisch angeboten habe, den fertigen Dienstplan per E-Mail zu verschicken. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass RevInsp.in XXXX ihn um Änderungen im Dienstplan ersucht habe, eine Nachfrage bei dieser habe aber ergeben, dass diese nur um Übermittlung des Dienstplans an die private E-Mail-Adresse ersucht habe. Der am 28.03.2020 versendete Dienstplan sei ident mit dem am 27.03.2020 vorhandenen Konzept gewesen; am 28.03.2020 von 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr Plusstunden für die Dienstplanerstellung verrechnet habe, obwohl dieser bereits am „Freitag“ (gemeint: 27.03.2020) fertig gewesen sei und AbtInsp. römisch 40 dem Beschwerdeführer telefonisch angeboten habe, den fertigen Dienstplan per E-Mail zu verschicken. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass RevInsp.in römisch 40 ihn um Änderungen im Dienstplan ersucht habe, eine Nachfrage bei dieser habe aber ergeben, dass diese nur um Übermittlung des Dienstplans an die private E-Mail-Adresse ersucht habe. Der am 28.03.2020 versendete Dienstplan sei ident mit dem am 27.03.2020 vorhandenen Konzept gewesen; ● nach einem Hinweis der Landespolizeidirektion Salzburg, dass dem Beschwerdeführer im März 16 Planstunden fehlen würden dieser am 31.03.2020 diese 16 Planstunden verrechnet habe, obwohl er hievon „keine Minute“ erbracht habe und am 17.03.2020 von 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr Plusstunden verrechnet habe; ● am 25.06.2020 von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Dienst gehabt habe, aber ab 09:00 Uhr nicht mehr in der Dienststelle bzw. im Dienst gewesen, sondern mit dem Maserati seines Schwagers „in der Region spazieren“ gefahren sei, was GrInsp. XXXX und RevInsp.in XXXX bezeugen könnten. Verrechnet sei der Dienst bis 19:00 Uhr worden; am 25.06.2020 von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Dienst gehabt habe, aber ab 09:00 Uhr nicht mehr in der Dienststelle bzw. im Dienst gewesen, sondern mit dem Maserati seines Schwagers „in der Region spazieren“ gefahren sei, was GrInsp. römisch 40 und RevInsp.in römisch 40 bezeugen könnten. Verrechnet sei der Dienst bis 19:00 Uhr worden; ● am 29.06.2020 von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienst gehabt habe, aber ab 12:00 Uhr nicht mehr im Dienst gewesen, sondern mit dem Maserati im Bezirk herumgefahren sei. Verrechnet sei der Dienst bis 15:00 Uhr worden und ● AbtInsp. XXXX im Rahmen eines am 31.03.2020 geführten Gesprächs, in dem AbtInsp. XXXX die angeführten Plusstunden und fragwürdigen Abwesenheiten habe klären wollen, angeschrien habe. Niemand habe das Recht, den Beschwerdeführer zu kontrollieren, da er der Polizeichef von XXXX sei, AbtInsp. XXXX führe eine Intrige gegen den Beschwerdeführer. Auch habe der Beschwerdeführer AbtInsp. XXXX im Laufe des Gesprächs gesagt, dass er ihm „normalerweise … als Polizeichef a Watschn“ geben würde. Auch im Rahmen eines Gesprächs nach einem Krankenstand des AbtInsp. XXXX am 16.04.2020 und am 17.04.2020, bei dem der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen, nicht nachvollziehbaren Begründungen eine ärztliche Bestätigung gefordert habe, habe der Beschwerdeführer AbtInsp. XXXX angeschrien und gesagt, der Beschwerdeführer könne als Polizeichef alles verlangen, was er wolle. AbtInsp. römisch 40 im Rahmen eines am 31.03.2020 geführten Gesprächs, in dem AbtInsp. römisch 40 die angeführten Plusstunden und fragwürdigen Abwesenheiten habe klären wollen, angeschrien habe. Niemand habe das Recht, den Beschwerdeführer zu kontrollieren, da er der Polizeichef von römisch 40 sei, AbtInsp. römisch 40 führe eine Intrige gegen den Beschwerdeführer. Auch habe der Beschwerdeführer AbtInsp. römisch 40 im Laufe des Gesprächs gesagt, dass er ihm „normalerweise … als Polizeichef a Watschn“ geben würde. Auch im Rahmen eines Gesprächs nach einem Krankenstand des AbtInsp. römisch 40 am 16.04.2020 und am 17.04.2020, bei dem der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen, nicht nachvollziehbaren Begründungen eine ärztliche Bestätigung gefordert habe, habe der Beschwerdeführer AbtInsp. römisch 40 angeschrien und gesagt, der Beschwerdeführer könne als Polizeichef alles verlangen, was er wolle. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des GrInsp. XXXX vom 13.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer mehrmals vorzeitig vom Dienst abgetreten sei, aber GrInsp. XXXX keine genauen Daten mehr wisse. Auf diese Umstände angesprochen, habe der Beschwerdeführer immer erklärt, dass die ihm untergebenen Beamten kein Recht hätten, ihn zu kontrollieren. Einmal habe GrInsp. XXXX seinen Privat-PKW im Polizeihalteverbot der Dienststelle abgestellt, da er gegen 08:00 Uhr einen Termin in einer Werkstatt gehabt habe. Im Rahmen einer deswegen mit dem Beschwerdeführer entbrannten verbalen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer GrInsp. XXXX gemaßregelt und angeschrien. Am 25.06.2020 sei der Beschwerdeführer GrInsp. XXXX und RevInsp.in XXXX , die sich im Streifendienst befunden hätten, mehrmals in einem Maserati entgegengekommen. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des GrInsp. römisch 40 vom 13.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer mehrmals vorzeitig vom Dienst abgetreten sei, aber GrInsp. römisch 40 keine genauen Daten mehr wisse. Auf diese Umstände angesprochen, habe der Beschwerdeführer immer erklärt, dass die ihm untergebenen Beamten kein Recht hätten, ihn zu kontrollieren. Einmal habe GrInsp. römisch 40 seinen Privat-PKW im Polizeihalteverbot der Dienststelle abgestellt, da er gegen 08:00 Uhr einen Termin in einer Werkstatt gehabt habe. Im Rahmen einer deswegen mit dem Beschwerdeführer entbrannten verbalen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer GrInsp. römisch 40 gemaßregelt und angeschrien. Am 25.06.2020 sei der Beschwerdeführer GrInsp. römisch 40 und RevInsp.in römisch 40 , die sich im Streifendienst befunden hätten, mehrmals in einem Maserati entgegengekommen. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des RevInsp. XXXX vom 12.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer kaum Dienste so versehe, wie diese im Dienstplan vorgeschrieben seien, er verlasse häufig ohne Waffengurt und Funkgerät zu Mittag die Dienststelle und kehre nicht mehr zurück. Am 31.02.2020 sei der Beschwerdeführer den ganzen Tag nicht in der Dienststelle gewesen, RevInsp. XXXX habe seinen Dienst alleine versehen. Trotz einer Sondersituation ( XXXX sei unter Quarantäne gestellt worden) sei der telefonisch verständigte Beschwerdeführer nicht in die Dienststelle gekommen, die Zufahrts- und Ausfahrtsbeschränkungen habe RevInsp. XXXX alleine durchgeführt. Auch habe RevInsp. XXXX den Beschwerdeführer des Öfteren mit einem Maserati in XXXX wahrgenommen. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des RevInsp. römisch 40 vom 12.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer kaum Dienste so versehe, wie diese im Dienstplan vorgeschrieben seien, er verlasse häufig ohne Waffengurt und Funkgerät zu Mittag die Dienststelle und kehre nicht mehr zurück. Am 31.02.2020 sei der Beschwerdeführer den ganzen Tag nicht in der Dienststelle gewesen, RevInsp. römisch 40 habe seinen Dienst alleine versehen. Trotz einer Sondersituation ( römisch 40 sei unter Quarantäne gestellt worden) sei der telefonisch verständigte Beschwerdeführer nicht in die Dienststelle gekommen, die Zufahrts- und Ausfahrtsbeschränkungen habe RevInsp. römisch 40 alleine durchgeführt. Auch habe RevInsp. römisch 40 den Beschwerdeführer des Öfteren mit einem Maserati in römisch 40 wahrgenommen. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ der RevInsp.in XXXX vom 11.04.2021 führte diese – soweit relevant – aus, dass ihr aufgefallen sei, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dienstzeiten nicht an den Dienstplan halte und sie den Beschwerdeführer im Juni 2020 des Öfteren in der Dienstzeit in Zivilkleidung in einem weißen Maserati gesehen habe, ob dies der 25.06.2020 gewesen sei, wisse sie nicht mehr. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ der RevInsp.in römisch 40 vom 11.04.2021 führte diese – soweit relevant – aus, dass ihr aufgefallen sei, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dienstzeiten nicht an den Dienstplan halte und sie den Beschwerdeführer im Juni 2020 des Öfteren in der Dienstzeit in Zivilkleidung in einem weißen Maserati gesehen habe, ob dies der 25.06.2020 gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Am 24.02.2020 habe RevInsp.in XXXX von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Dienst eingeteilt gehabt, sie habe aber am Vormittag ihren kranken Sohn von der Schule abholen müssen. Nachdem sie die Dienststelle verlassen habe, seien der Beschwerdeführer und Asp.in XXXX in dieser verblieben. Etwas später sei RevInsp. XXXX von der Bezirksleitstelle verständigt worden, dass es eine mögliche Entführung beim Billa in XXXX gebe und niemand in der Polizeiinspektion zu erreichen sei. RevInsp.in XXXX habe in weiterer Folge Asp.in XXXX erreicht, diese habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nach RevInsp.in XXXX die Dienststelle verlassen habe und nicht erreichbar sei; die Polizeischülerin habe einen Einsatz bekommen, bei dem es um eine Frau gehe, die beim Billa in XXXX schreiend und sich wehrend in ein Auto gezogen worden sei. RevInsp.in XXXX habe dann versucht, den Beschwerdeführer zu erreichen, der ihr mitgeteilt habe, dass alles unter Kontrolle sei. Als RevInsp.in XXXX später wieder zurück auf der Dienststelle gewesen sei, habe Asp.in XXXX ihr erzählt, dass diese vom Beschwerdeführer erniedrigt worden sei, da sie nicht unverzüglich eine andere Streife angefordert habe. Auch habe Asp.in XXXX gehört, wie der Beschwerdeführer mit der Anruferin telefoniert und dieser gesagt habe, dass es vorkomme, dass Ehepaare streiten würden und man sich nicht in andere Angelegenheiten einmischen solle. Am 24.02.2020 habe RevInsp.in römisch 40 von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Dienst eingeteilt gehabt, sie habe aber am Vormittag ihren kranken Sohn von der Schule abholen müssen. Nachdem sie die Dienststelle verlassen habe, seien der Beschwerdeführer und Asp.in römisch 40 in dieser verblieben. Etwas später sei RevInsp. römisch 40 von der Bezirksleitstelle verständigt worden, dass es eine mögliche Entführung beim Billa in römisch 40 gebe und niemand in der Polizeiinspektion zu erreichen sei. RevInsp.in römisch 40 habe in weiterer Folge Asp.in römisch 40 erreicht, diese habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nach RevInsp.in römisch 40 die Dienststelle verlassen habe und nicht erreichbar sei; die Polizeischülerin habe einen Einsatz bekommen, bei dem es um eine Frau gehe, die beim Billa in römisch 40 schreiend und sich wehrend in ein Auto gezogen worden sei. RevInsp.in römisch 40 habe dann versucht, den Beschwerdeführer zu erreichen, der ihr mitgeteilt habe, dass alles unter Kontrolle sei. Als RevInsp.in römisch 40 später wieder zurück auf der Dienststelle gewesen sei, habe Asp.in römisch 40 ihr erzählt, dass diese vom Beschwerdeführer erniedrigt worden sei, da sie nicht unverzüglich eine andere Streife angefordert habe. Auch habe Asp.in römisch 40 gehört, wie der Beschwerdeführer mit der Anruferin telefoniert und dieser gesagt habe, dass es vorkomme, dass Ehepaare streiten würden und man sich nicht in andere Angelegenheiten einmischen solle. Zwar würde RevInsp.in XXXX keine Aufzeichnungen über die Abwesenheiten des Beschwerdeführers führen, aber es sei nur sehr selten, dass dieser seinen Dienst, wenn er bis 19:00 Uhr eingetragen sei, auch bis 19:00 Uhr leiste.Zwar würde RevInsp.in römisch 40 keine Aufzeichnungen über die Abwesenheiten des Beschwerdeführers führen, aber es sei nur sehr selten, dass dieser seinen Dienst, wenn er bis 19:00 Uhr eingetragen sei, auch bis 19:00 Uhr leiste. Im Februar 2021 habe RevInsp.in XXXX ordnungsgemäß ihren Dienst gemacht, sei aber um 18:45 Uhr „wie so oft“ alleine in der Dienststelle gewesen. Sie sei telefonisch kontaktiert worden, dass es Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen mehreren Personen gegeben habe und es zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Sie habe um Unterstützung bei einer anderen Polizeiinspektion ersuchen müssen, der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit nicht am Posten gewesen; wäre er auf Fußstreife gewesen, hätte er den Funkspruch, mit dem RevInsp.in XXXX die anderen Kräfte einwies, hören müssen. Im Februar 2021 habe RevInsp.in römisch 40 ordnungsgemäß ihren Dienst gemacht, sei aber um 18:45 Uhr „wie so oft“ alleine in der Dienststelle gewesen. Sie sei telefonisch kontaktiert worden, dass es Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen mehreren Personen gegeben habe und es zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Sie habe um Unterstützung bei einer anderen Polizeiinspektion ersuchen müssen, der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit nicht am Posten gewesen; wäre er auf Fußstreife gewesen, hätte er den Funkspruch, mit dem RevInsp.in römisch 40 die anderen Kräfte einwies, hören müssen. 1.3.
- In einer Stellungnahme des im Spruch bezeichneten Vertreters des Beschwerdeführers vom 29.03.2021 gab dieser an, dass ● er am 28.01.2021 am Weg in den Dienst gegen 06:35 Uhr mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen sei und dieser dann mit Hilfe eines namentlich genannten Bauern bzw. dessen Traktor das Fahrzeug habe bergen müssen. Er habe ab 16:30 Uhr Fußstreifendienst geleistet und sei gegen 17:15 Uhr mit dem Privat-PKW nach Haus gefahren, um diesen seiner Frau wegen des Wetters zur Verfügung zu stellen. Abermals sei der Beschwerdeführer von der Straße abgekommen. Es habe bis 18:35 Uhr gedauert, bis der Beschwerdeführer wieder in der Dienststelle angekommen sei. Es gebe diesbezüglich auch eine WhatsApp-Kommunikation; ● der Beschwerdeführer am 15.02.2021 nach Rücksprache mit seinem Stellvertreter AbtInsp. XXXX den Dienst früher beendet habe, weil er zu diesem Zeitpunkt viele Plusstunden gehabt habe. Es sei vorgesehen gewesen, dies beim nächsten Dienst entsprechend in der EDD zu berücksichtigen. Zu Hause habe er dann festgestellt, dass es seiner Frau, die an Brustkrebs leide, sehr schlecht gehe. Er habe seiner Frau sofort einen Tee gemacht. Da ihm diesbezüglich eine Pflegefreistellung zustehe, habe er dies am nächsten Tag entsprechend in der EDD vermerkt. Die Teilnahme an der Sitzung der Lawinenkommission sei in der Freizeit erfolgt. der Beschwerdeführer am 15.02.2021 nach Rücksprache mit seinem Stellvertreter AbtInsp. römisch 40 den Dienst früher beendet habe, weil er zu diesem Zeitpunkt viele Plusstunden gehabt habe. Es sei vorgesehen gewesen, dies beim nächsten Dienst entsprechend in der EDD zu berücksichtigen. Zu Hause habe er dann festgestellt, dass es seiner Frau, die an Brustkrebs leide, sehr schlecht gehe. Er habe seiner Frau sofort einen Tee gemacht. Da ihm diesbezüglich eine Pflegefreistellung zustehe, habe er dies am nächsten Tag entsprechend in der EDD vermerkt. Die Teilnahme an der Sitzung der Lawinenkommission sei in der Freizeit erfolgt. Der Beschwerdeführer sei für seine Mitarbeiter immer telefonisch erreichbar gewesen und habe sich ordnungsgemäß verhalten. Als Obstlt. XXXX dem Beschwerdeführer am 07.05.2021 die im Spruch des bekämpften Bescheides vorgehaltenen Tatsachen vorhielt, bestritt dieser die Vorwürfe, diese würden in keiner Weise den Tatsachen entsprechen und habe er nie mit den Mitarbeitern geschrien. Ebenso bestritt der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung im Bezirkspolizeikommando XXXX am 26.03.2021 seine Schuld. In der Beschwerde wurden keine neuen inhaltlichen Angaben zu den vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen abgegeben.Als Obstlt. römisch 40 dem Beschwerdeführer am 07.05.2021 die im Spruch des bekämpften Bescheides vorgehaltenen Tatsachen vorhielt, bestritt dieser die Vorwürfe, diese würden in keiner Weise den Tatsachen entsprechen und habe er nie mit den Mitarbeitern geschrien. Ebenso bestritt der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung im Bezirkspolizeikommando römisch 40 am 26.03.2021 seine Schuld. In der Beschwerde wurden keine neuen inhaltlichen Angaben zu den vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen abgegeben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Salzburg, diese wurden auch dem Bescheid zu Grunde gelegt und ist der Beschwerdeführer diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich ● hinsichtlich des Beginns der strafrechtlichen Ermittlungen durch das Bezirkspolizeikommando XXXX aus der Zeugeneinvernahme der RevInsp.in XXXX vom 18.02.2021 (AS 163 ff) und hinsichtlich der immer noch bestehenden Anhängigkeit des Strafverfahrens aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde (AS 8); hinsichtlich des Beginns der strafrechtlichen Ermittlungen durch das Bezirkspolizeikommando römisch 40 aus der Zeugeneinvernahme der RevInsp.in römisch 40 vom 18.02.2021 (AS 163 ff) und hinsichtlich der immer noch bestehenden Anhängigkeit des Strafverfahrens aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde (AS 8); ● hinsichtlich der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzungen durch die entsprechenden Angaben in der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Salzburg vom 21.05.2021 (AS 121), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (bzw. im Administrativverfahren) nicht entgegengetreten ist und ● hinsichtlich des Erhebungsersuchens der Bundesdisziplinarbehörde die im Akt einliegenden E-Mails (AS 103). 2.
- Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den oben genannten Weisungen. Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus den im Akt einliegenden Ausdrucken aus dem Dienstvollzug. Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 17.03.2020 (AS 151), dem im Akt einliegenden Ausdruck aus dem E-Mail-Postfach des Obstlt. XXXX (AS 155) und der im Akt einliegenden Disziplinaranzeige, insbesondere deren S. 2 (AS 123 ff).Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 17.03.2020 (AS 151), dem im Akt einliegenden Ausdruck aus dem E-Mail-Postfach des Obstlt. römisch 40 (AS 155) und der im Akt einliegenden Disziplinaranzeige, insbesondere deren S. 2 (AS 123 ff). Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich hinsichtlich ● der am 23.02.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos XXXX durchgeführten Zeugeneinvernahme des AbtInsp. XXXX aus der entsprechenden Niederschrift (AS 159 ff); der am 23.02.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 durchgeführten Zeugeneinvernahme des AbtInsp. römisch 40 aus der entsprechenden Niederschrift (AS 159 ff); ● der am 18.02.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos XXXX durchgeführten Zeugeneinvernahme der RevInsp.in XXXX aus der entsprechenden Niederschrift (AS 163 ff); der am 18.02.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 durchgeführten Zeugeneinvernahme der RevInsp.in römisch 40 aus der entsprechenden Niederschrift (AS 163 ff); ● der am 07.04.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos XXXX durchgeführten Zeugeneinvernahme der GrInsp. XXXX aus der entsprechenden Niederschrift (AS 167 f) und der am 07.04.2021 von Beamten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 durchgeführten Zeugeneinvernahme der GrInsp. römisch 40 aus der entsprechenden Niederschrift (AS 167 f) und ● der persönlichen Stellungnahmen der unter 1.
- genannten Beamten aus diesen Stellungnahmen, die im Akt einliegen (AS 207 ff und 225 ff). Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.03.2021 (AS 217 ff), aus dem Aktenvermerk des Obstlt. XXXX vom 07.05.2021 (AS 145), der Niederschrift der entsprechenden Beschuldigteneinvernahme (AS 147 ff) und der Beschwerde. Die Feststellungen zu 1.3.
- ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.03.2021 (AS 217 ff), aus dem Aktenvermerk des Obstlt. römisch 40 vom 07.05.2021 (AS 145), der Niederschrift der entsprechenden Beschuldigteneinvernahme (AS 147 ff) und der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Rechtslage: Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde
§ 110Abs.
1 Z 2 BDG,
§ 106
BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde
Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG,
Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
§ 123Abs.
1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
§ 118Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt Vw
GH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. 3.2. Zur Frage, ob Verjährung vorliegt: Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung
§ 94Abs.
1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt.Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung
Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
§ 94Abs.
2 BDG wird der Lauf der in § 94 Abs. 1 BDG genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des Einleitungsbeschlusses ist die Frage der Verjährung (
§ 94Abs. 1 und 1a BDG) endgültig zu beurteilen und kann später auch nicht neuerlich aufgeworfen werden (Vw
GH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004).
Paragraph 94, Absatz 2, BDG wird der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins, BDG genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des Einleitungsbeschlusses ist die Frage der Verjährung (
Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG) endgültig zu beurteilen und kann später auch nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Der im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ führt dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 BDG genannten Fristen, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085).Der im Einleitungssatz des Paragraph 94, Absatz 2, BDG genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ führt dann zur Hemmung des Laufes der in Paragraph 94, Absatz eins, BDG genannten Fristen, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085). Das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers ist der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Salzburg – diese und der Landespolizeidirektor sind Disziplinarbehörde im Sinne des § 94 BDG – hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeiten am 18.02.2021, zur Kenntnis gelangt. Gegen den Beschwerdeführer wird seit spätestens 18.02.2021 durch das Bezirkspolizeikommando XXXX im Rahmen der Kriminalpolizei hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeiten eine strafrechtliche Ermittlung geführt. Das entsprechende Strafverfahren ist derzeit noch anhängig.Das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers ist der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Salzburg – diese und der Landespolizeidirektor sind Disziplinarbehörde im Sinne des Paragraph 94, BDG – hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeiten am 18.02.2021, zur Kenntnis gelangt. Gegen den Beschwerdeführer wird seit spätestens 18.02.2021 durch das Bezirkspolizeikommando römisch 40 im Rahmen der Kriminalpolizei hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeiten eine strafrechtliche Ermittlung geführt. Das entsprechende Strafverfahren ist derzeit noch anhängig. Daher liegt hinsichtlich der Verjährung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeiten bzw. der entsprechenden Eintragungen in der EDD sowie der Nichteinhaltung der auf dieses Vorgänge bezogenen Weisungen – die im Übrigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ein Dauerdelikt darstellen, weil sie vom gemeinsamen Vorsatz, den Dienst nicht der Dienstplanung entsprechend zu versehen sondern wiederkehrende Vorteile im Sinne von Freizeit während der eigentlichen Dienstzeit zu erlangen, getragen sind – eine Hemmung
§ 94Abs.
2 Z 3 BDG vor. Eine Verjährung hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Vorwürfe hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeit liegt daher weder nach § 94 Abs. 1 Z 1 noch Z 2 BDG vor.Daher liegt hinsichtlich der Verjährung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeiten bzw. der entsprechenden Eintragungen in der EDD sowie der Nichteinhaltung der auf dieses Vorgänge bezogenen Weisungen – die im Übrigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ein Dauerdelikt darstellen, weil sie vom gemeinsamen Vorsatz, den Dienst nicht der Dienstplanung entsprechend zu versehen sondern wiederkehrende Vorteile im Sinne von Freizeit während der eigentlichen Dienstzeit zu erlangen, getragen sind – eine Hemmung
Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG vor. Eine Verjährung hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Vorwürfe hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeit liegt daher weder nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, noch Ziffer 2, BDG vor. Das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers ist der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Salzburg hinsichtlich des ungebührlichen Verhaltens gegenüber Mitarbeitern bzw. einer Anzeigerin am 08.04.2021 zur Kenntnis gelangt. Mit per E-Mail vom 17.08.2021 übermittelten Erhebungsersuchen, das allerdings nur einzelne Fragen hinsichtlich des Nichteinhaltens der Dienstzeiten betraf, ersuchte die Bundesdisziplinarbehörde die Landespolizeidirektion Salzburg um weitere Ermittlungen.
§ 94Abs.
1 letzter Satz BDG verlängert sich die unter § 94 Abs.1 Z 1 BDG genannte (sechsmonatige) Frist um (weitere) sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen sind.
Paragraph 94, Absatz eins, letzter Satz BDG verlängert sich die unter Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG genannte (sechsmonatige) Frist um (weitere) sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Verlängerung alle Anschuldigungspunkte betrifft oder nur diese, die von den Ermittlungen (potentiell) betroffen sind, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diesbezüglich (soweit aufzufinden) nicht vorhanden. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof – wie oben ausgeführt – hinsichtlich der Fristhemmung des § 94 Abs. 2 BDG ausgeführt, dass diese nur hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 BDG genannten Fristen führt, wenn der Beamte durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Es ist nicht zu sehen, warum diese Ansicht nicht auch für die Fristverlängerung nach § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG gelten sollte, zumal § 123 BDG einer gesonderten Einleitung der hinsichtlich des Sachverhalts klaren Vorwürfe nicht entgegensteht. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Verlängerung alle Anschuldigungspunkte betrifft oder nur diese, die von den Ermittlungen (potentiell) betroffen sind, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diesbezüglich (soweit aufzufinden) nicht vorhanden. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof – wie oben ausgeführt – hinsichtlich der Fristhemmung des Paragraph 94, Absatz 2, BDG ausgeführt, dass diese nur hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts zur Hemmung des Laufes der in Paragraph 94, Absatz eins, BDG genannten Fristen führt, wenn der Beamte durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Es ist nicht zu sehen, warum diese Ansicht nicht auch für die Fristverlängerung nach Paragraph 94, Absatz eins, letzter Satz BDG gelten sollte, zumal Paragraph 123, BDG einer gesonderten Einleitung der hinsichtlich des Sachverhalts klaren Vorwürfe nicht entgegensteht. Daher vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die unter 10. bis 12. im Einleitungsbeschluss genannten Vorwürfe hinsichtlich der Verjährung nicht unter die Fristverlängerung
§§ 94Abs.
1 letzter Satz BDG fallen. Daher trat mit Ablauf des 08.10.2021 hinsichtlich dieser Vorwürfe Verfolgungsverjährung ein und ist daher – in teilweiser Stattgebung der Beschwerde – das Disziplinarverfahren diesbezüglich einzustellen.Daher vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die unter 10. bis 12. im Einleitungsbeschluss genannten Vorwürfe hinsichtlich der Verjährung nicht unter die Fristverlängerung
Paragraphen 94, Absatz eins, letzter Satz BDG fallen. Daher trat mit Ablauf des 08.10.2021 hinsichtlich dieser Vorwürfe Verfolgungsverjährung ein und ist daher – in teilweiser Stattgebung der Beschwerde – das Disziplinarverfahren diesbezüglich einzustellen. 3.3. Zum Vorliegen von offensichtlichen Einstellungsgründen, abgesehen von einer allfälligen Verjährung:
§ 118Abs.
1 BDG ist das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Allerdings hat die Bundesdisziplinarbehörde und ihr nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen des Verdachtes einer angezeigten Dienstpflichtverletzung, sofern nicht offenkundige Einstellungsgründe nach § 118 Abs 1 BDG gegeben sind, den Einleitungsbeschluss nach § 123 Abs 1 BDG zu fassen (VwGH 18.10.1990, 90/09/0121; VwGH 25.06.1992, 92/09/0056; VwGH18.05.1994, 94/09/0043), die endgültige Klärung des Verdachtes hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 126 Abs. 1 BDG zu erfolgen (VwGH 20.12.1995, 90/12/0125).Allerdings hat die Bundesdisziplinarbehörde und ihr nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen des Verdachtes einer angezeigten Dienstpflichtverletzung, sofern nicht offenkundige Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG gegeben sind, den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG zu fassen (VwGH 18.10.1990, 90/09/0121; VwGH 25.06.1992, 92/09/0056; VwGH18.05.1994, 94/09/0043), die endgültige Klärung des Verdachtes hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 126, Absatz eins, BDG zu erfolgen (VwGH 20.12.1995, 90/12/0125). Das Bundesverwaltungsgericht kann – abseits der wahrgenommenen Verfolgungsverjährung – keine offensichtlichen Einstellungsgründe erkennen. Wie unten darzustellen ist, besteht der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung begangen hat und sind keine Umstände offensichtlich, die die Strafbarkeit ausschließen. Es liegen entsprechende Aufzeichnungen der Dienstzeit und unter Wahrheitspflicht abgegebene Zeugenaussagen vor, die die Verletzung der Dienstzeit durch den Beschwerdeführer nahelegen, sodass nicht zu sehen ist, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden könnte. Dass die offenen Verdachtsfälle – so sie den Tatsachen entsprechen – Dienstpflichtverletzungen darstellen, wird unten dargelegt. Abseits der wahrgenommenen Verfolgungsverjährung liegen auch keine Umstände offensichtlich vor, die die Verfolgung ausschließen, insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht durch das PVG geschützt. Auch ist die Schuld des Beschwerdeführers, der von seinem Stellvertreter öfter auf die Dienstpflichtverletzungen angesprochen worden sei, derzeit nicht gering einzuschätzen, die Tat hat nicht offensichtlich keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, weil der Exekutivdienst und damit die öffentliche Sicherheit unter dem vorgehaltenem Verhalten des Beschwerdeführers gelitten hääte und ist sowohl general- als auch spezialpräventiv jedenfalls klarzustellen, dass gerade die Einhaltung der Dienstzeit durch Exekutivbeamte, die ja – etwa im Gegensatz zu Verwaltungsbeamten – versäumte Amtshandlungen oder auch notwendige Unterstützung anderer Exekutivbeamter nicht leicht nachholen können, zu den wichtigsten Dienstpflichten gehört. Es liegt daher, von der wahrgenommenen Verfolgungsverjährung abgesehen, nicht offensichtlich ein Einstellungsgrund vor. 3.4. Zum Vorliegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen: Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
§ 123Abs.
1 BDG vorliegen.Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).
§ 43Abs.
1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 44Abs.
1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 48Abs.
1 BDG hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
Paragraph 48, Absatz eins, BDG hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen. Soweit allerdings eine Dienstpflichtverletzung nach § 48 Abs. 1
- Satz BDG vorliegt, kann im Lichte des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, keine Dienstpflichtverletzung nach § 48 Abs. 1
- Satz BDG bzw. § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. dem Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, vorliegen. Ob und gegebenenfalls welche Dienstpflichtverletzung im Hinblick auf die jeweiligen Anschuldigungspunkte in concreto vorliegt, wird das Disziplinarverfahren zu klären haben.Soweit allerdings eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, Absatz eins,
- Satz BDG vorliegt, kann im Lichte des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, keine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, Absatz eins,
- Satz BDG bzw. Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit dem Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, vorliegen. Ob und gegebenenfalls welche Dienstpflichtverletzung im Hinblick auf die jeweiligen Anschuldigungspunkte in concreto vorliegt, wird das Disziplinarverfahren zu klären haben. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass GrInsp. XXXX in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 13.04.2021 ausführte, dass der Beschwerdeführer mehrmals vorzeitig vom Dienst abgetreten sei sowie RevInsp. XXXX in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 12.04.2021 ausführte, dass der Beschwerdeführer kaum Dienste so versehe, wie diese im Dienstplan vorgeschrieben seien, häufig ohne Waffengurt und Funkgerät zu Mittag die Dienststelle verlasse und nicht mehr zurückkehre. Weiters hat auch RevInsp.in XXXX in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 11.04.2021 angegeben, dass ihr aufgefallen sei, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dienstzeiten nicht an den Dienstplan halte, es sei nur sehr selten – so RevInsp.in XXXX weiter – dass der Beschwerdeführer seinen Dienst, wenn er bis 19:00 Uhr eingetragen sei, auch bis 19:00 Uhr leiste. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass
§ 289St
GB gerichtlich zu belangen ist, wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt und
§ 297St
GB gerichtlich zu belangen ist, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist. Es ist daher im Rahmen der Verdachtsprüfung nicht von einer Falschaussage der angeführten Zeugin und Zeugen vor der Kriminalpolizei aber auch nicht von falschen Angaben in den „Persönlichen Stellungnahmen“ auszugehen.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass GrInsp. römisch 40 in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 13.04.2021 ausführte, dass der Beschwerdeführer mehrmals vorzeitig vom Dienst abgetreten sei sowie RevInsp. römisch 40 in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 12.04.2021 ausführte, dass der Beschwerdeführer kaum Dienste so versehe, wie diese im Dienstplan vorgeschrieben seien, häufig ohne Waffengurt und Funkgerät zu Mittag die Dienststelle verlasse und nicht mehr zurückkehre. Weiters hat auch RevInsp.in römisch 40 in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 11.04.2021 angegeben, dass ihr aufgefallen sei, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dienstzeiten nicht an den Dienstplan halte, es sei nur sehr selten – so RevInsp.in römisch 40 weiter – dass der Beschwerdeführer seinen Dienst, wenn er bis 19:00 Uhr eingetragen sei, auch bis 19:00 Uhr leiste. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 289, StGB gerichtlich zu belangen ist, wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt und
Paragraph 297, StGB gerichtlich zu belangen ist, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), dass die Verdächtigung falsch ist. Es ist daher im Rahmen der Verdachtsprüfung nicht von einer Falschaussage der angeführten Zeugin und Zeugen vor der Kriminalpolizei aber auch nicht von falschen Angaben in den „Persönlichen Stellungnahmen“ auszugehen. Zum 28.01.2021: Der Beschwerdeführer habe laut dem Dienstvollzug am 28.01.2021 von 07:00 bis 19:00 Uhr Plandienst eingeteilt und erbracht. In einer am 18.02.2021 von Exekutivbeamten durchgeführten Zeugeneinvernahme der RevInsp.in XXXX gab diese an, dass sie am 28.01.2021 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und einem weiteren Kollegen, GrInsp. XXXX , Dienst versehen habe, alle drei seien von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr zum Dienst eingeteilt gewesen. RevInsp.in XXXX und GrInsp. XXXX hätten um 15:00 Uhr die Dienststelle zum Streifendienst verlassen, der Beschwerdeführer sei noch anwesend gewesen, sie seien um 16:30 Uhr wieder eingerückt und der Beschwerdeführer sei nicht mehr auf der Dienststelle gewesen. Sie wisse nicht, ob dieser dienstlich unterwegs gewesen sei. Sie habe in der EDD gesehen, dass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit nicht in der EDD dokumentiert habe. Um 18:45 Uhr sei es zu einer telefonischen Anzeige wegen eines Nachbarschaftsstreits samt einer Sachbeschädigung gekommen. Da es um mehrere Personen ging, habe RevInsp.in XXXX Unterstützung von der Polizeiinspektion XXXX angefordert.In einer am 18.02.2021 von Exekutivbeamten durchgeführten Zeugeneinvernahme der RevInsp.in römisch 40 gab diese an, dass sie am 28.01.2021 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und einem weiteren Kollegen, GrInsp. römisch 40 , Dienst versehen habe, alle drei seien von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr zum Dienst eingeteilt gewesen. RevInsp.in römisch 40 und GrInsp. römisch 40 hätten um 15:00 Uhr die Dienststelle zum Streifendienst verlassen, der Beschwerdeführer sei noch anwesend gewesen, sie seien um 16:30 Uhr wieder eingerückt und der Beschwerdeführer sei nicht mehr auf der Dienststelle gewesen. Sie wisse nicht, ob dieser dienstlich unterwegs gewesen sei. Sie habe in der EDD gesehen, dass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit nicht in der EDD dokumentiert habe. Um 18:45 Uhr sei es zu einer telefonischen Anzeige wegen eines Nachbarschaftsstreits samt einer Sachbeschädigung gekommen. Da es um mehrere Personen ging, habe RevInsp.in römisch 40 Unterstützung von der Polizeiinspektion römisch 40 angefordert. In einer am 07.04.2021 von Exekutivbeamten durchgeführten Zeugeneinvernahme des GrInsp. XXXX bestätigte dieser die Aussagen der RevInsp.in XXXX in der am 18.02.2021 durchgeführten Zeugeneinvernahme zu den Vorfällen am 28.01.2021.In einer am 07.04.2021 von Exekutivbeamten durchgeführten Zeugeneinvernahme des GrInsp. römisch 40 bestätigte dieser die Aussagen der RevInsp.in römisch 40 in der am 18.02.2021 durchgeführten Zeugeneinvernahme zu den Vorfällen am 28.01.
- In einer „Persönlichen Stellungnahme“ der RevInsp.in XXXX vom 11.04.2021 führte diese – soweit relevant – aus, dass sie an einem Tag im Februar 2021 ordnungsgemäß ihren Dienst gemacht habe, aber um 18:45 Uhr „wie so oft“ alleine in der Dienststelle gewesen sei. Sie sei telefonisch kontaktiert worden, dass es Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen mehreren Personen gegeben habe und es zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Sie habe um Unterstützung bei einer anderen Polizeiinspektion ersuchen müssen, der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit nicht am Posten gewesen; wäre er auf Fußstreife gewesen, hätte er den Funkspruch, mit dem RevInsp.in XXXX die anderen Kräfte einwies, hören müssen.In einer „Persönlichen Stellungnahme“ der RevInsp.in römisch 40 vom 11.04.2021 führte diese – soweit relevant – aus, dass sie an einem Tag im Februar 2021 ordnungsgemäß ihren Dienst gemacht habe, aber um 18:45 Uhr „wie so oft“ alleine in der Dienststelle gewesen sei. Sie sei telefonisch kontaktiert worden, dass es Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen mehreren Personen gegeben habe und es zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Sie habe um Unterstützung bei einer anderen Polizeiinspektion ersuchen müssen, der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit nicht am Posten gewesen; wäre er auf Fußstreife gewesen, hätte er den Funkspruch, mit dem RevInsp.in römisch 40 die anderen Kräfte einwies, hören müssen. In einer Stellungnahme des im Spruch bezeichneten Vertreters des Beschwerdeführers vom 29.03.2021 gab dieser an, dass er am 28.01.2021 am Weg in den Dienst gegen 06:35 Uhr mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen sei und dieser dann mit Hilfe eines namentlich genannten Bauern bzw. dessen Traktor das Fahrzeug habe bergen müssen. Er habe ab 16:30 Uhr Fußstreifendienst geleistet und sei gegen 17:15 Uhr mit dem Privat-PKW nach Haus gefahren, um diesem seiner Frau wegen des Wetters zur Verfügung zu stellen. Abermals sei der Beschwerdeführer von der Straße abgekommen. Es habe bis 18:35 Uhr gedauert, bis der Beschwerdeführer wieder in der Dienststelle angekommen sei. Es gebe diesbezüglich auch eine WhatsApp-Kommunikation. Es besteht daher auf Grund der zitierten Zeugenaussagen und der „Persönlichen Stellungnahme“ der RevInsp.in XXXX der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2021, statt seinen Dienst wie geplant, bzw. angeordnet bis 19:00 Uhr zu leisten, um 16:30 Uhr, spätestens, wie er einräumt, um 17:15 Uhr beendet hat und damit nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eingehalten hat, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Auch besteht der Verdacht, dass er die tatsächlich erbrachte Dienstzeit nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren erfasst hat, sondern eingetragen hat, dass er den Dienst bis 19:00 Uhr erbracht hat. Ob die Rechtfertigung des Beamten, er habe seiner Frau wegen des Wetters seinen (allradbetriebenen) PKW zur Verfügung stellen wollen, einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellt, ist im Disziplinarverfahren zu klären; allerdings hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich das Einvernehmen mit dem Kommando herstellen müssen, zumal bei schlechter Wetterlage wohl mit einem erhöhten Aufkommen von Einsätzen zu rechnen war. Es besteht daher auf Grund der zitierten Zeugenaussagen und der „Persönlichen Stellungnahme“ der RevInsp.in römisch 40 der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2021, statt seinen Dienst wie geplant, bzw. angeordnet bis 19:00 Uhr zu leisten, um 16:30 Uhr, spätestens, wie er einräumt, um 17:15 Uhr beendet hat und damit nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eingehalten hat, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Auch besteht der Verdacht, dass er die tatsächlich erbrachte Dienstzeit nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren erfasst hat, sondern eingetragen hat, dass er den Dienst bis 19:00 Uhr erbracht hat. Ob die Rechtfertigung des Beamten, er habe seiner Frau wegen des Wetters seinen (allradbetriebenen) PKW zur Verfügung stellen wollen, einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellt, ist im Disziplinarverfahren zu klären; allerdings hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich das Einvernehmen mit dem Kommando herstellen müssen, zumal bei schlechter Wetterlage wohl mit einem erhöhten Aufkommen von Einsätzen zu rechnen war. Auch besteht der Verdacht, dass die Eintragungen im EDD nicht den Tatsachen entsprachen und somit gegen die einschlägigen Normen, nämlich den Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, verstoßen wurde. Zum 15.02.2021 und 16.02.2021: Der Beschwerdeführer habe laut dem Dienstvollzug am 15.02.2021 von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr Journaldienst eingeteilt und erbracht sowie von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plandienst eingeteilt und von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr erbracht, von 18:00 Uhr bis 23:00 Uhr wurde eine Pflegefreistellung wegen seiner erkrankten Frau eingetragen und am 16.02.2021 keinen Dienst eingeteilt. AbtInsp. XXXX hat am 23.02.2021 gegenüber von Exekutivbeamten im Rahmen einer Zeugeneinvernahme angegeben, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2021 kurz vor 18:00 Uhr vom Dienst abgetreten sei, obwohl er bis 23:00 Uhr Plandienst gehabt habe; der Beschwerdeführer habe zu AbtInsp. XXXX gesagt, dass er nunmehr fünf Stunden, die er am 12.02.2021 bei der Teilnahme der Lawinenwarnkommission erbracht habe, nehmen werde. Am 12.02.2021 habe der Beschwerdeführer laut AbtInsp. XXXX keinen Dienst gehabt, weil er diesen auf 11.01.2021 verschoben habe, die Sitzung der Lawinenwarnkommission am 12.02.2021 habe 2 Stunden und 45 Minuten gedauert. Am 15.02.2021 habe der Beschwerdeführer vor dem Verlassen der Dienststelle um 17:45 Uhr gegenüber AbtInsp. XXXX angegeben, die Minusstunden nicht in die EDD einzutragen, da diese bereits abgeschlossen sei und in keinem Wort erwähnt, dass seine Frau krank sei. Von 15.02.2021 auf 16.02.2021 habe AbtInsp. XXXX , so dieser weiter, Nachdienst gehabt, der Beschwerdeführer habe angerufen und gesagt, er müsse in den Dienst kommen, weil ein Kollege angerufen und gesagt habe, dass er um 07.00 Uhr Physiotherapie habe. Dieser Kollege sei aber um 07:00 Uhr erschienen, trotz Verständigung sei der Beschwerdeführer auch gekommen. Am 17.02.2021 habe AbtInsp. XXXX gesehen, dass der Beschwerdeführer die elektronische Dienstdokumentation vom 15.02.2021 abgeändert und von 18:00 Uhr bis 23:00 Uhr Pflegefreistellung eingetragen habe, dies habe er gegenüber AbtInsp. XXXX nicht erwähnt.AbtInsp. römisch 40 hat am 23.02.2021 gegenüber von Exekutivbeamten im Rahmen einer Zeugeneinvernahme angegeben, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2021 kurz vor 18:00 Uhr vom Dienst abgetreten sei, obwohl er bis 23:00 Uhr Plandienst gehabt habe; der Beschwerdeführer habe zu AbtInsp. römisch 40 gesagt, dass er nunmehr fünf Stunden, die er am 12.02.2021 bei der Teilnahme der Lawinenwarnkommission erbracht habe, nehmen werde. Am 12.02.2021 habe der Beschwerdeführer laut AbtInsp. römisch 40 keinen Dienst gehabt, weil er diesen auf 11.01.2021 verschoben habe, die Sitzung der Lawinenwarnkommission am 12.02.2021 habe 2 Stunden und 45 Minuten gedauert. Am 15.02.2021 habe der Beschwerdeführer vor dem Verlassen der Dienststelle um 17:45 Uhr gegenüber AbtInsp. römisch 40 angegeben, die Minusstunden nicht in die EDD einzutragen, da diese bereits abgeschlossen sei und in keinem Wort erwähnt, dass seine Frau krank sei. Von 15.02.2021 auf 16.02.2021 habe AbtInsp. römisch 40 , so dieser weiter, Nachdienst gehabt, der Beschwerdeführer habe angerufen und gesagt, er müsse in den Dienst kommen, weil ein Kollege angerufen und gesagt habe, dass er um 07.00 Uhr Physiotherapie habe. Dieser Kollege sei aber um 07:00 Uhr erschienen, trotz Verständigung sei der Beschwerdeführer auch gekommen. Am 17.02.2021 habe AbtInsp. römisch 40 gesehen, dass der Beschwerdeführer die elektronische Dienstdokumentation vom 15.02.2021 abgeändert und von 18:00 Uhr bis 23:00 Uhr Pflegefreistellung eingetragen habe, dies habe er gegenüber AbtInsp. römisch 40 nicht erwähnt. In einer am 18.02.2021 von Exekutivbeamten durchgeführten Zeugeneinvernahme der RevInsp.in XXXX gab diese an, sie sei am 15.02.2021 um ca. 18:50 Uhr zum Nachtdienst erschienen, AbtInsp. XXXX habe ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kurz vor 18:00 Uhr nach Hause gegangen sei. Sie wisse nicht, ob der Beschwerdeführer seine Abwesenheit in der EDD dokumentiert habe.In einer am 18.02.2021 von Exekutivbeamten durchgeführten Zeugeneinvernahme der RevInsp.in römisch 40 gab diese an, sie sei am 15.02.2021 um ca. 18:50 Uhr zum Nachtdienst erschienen, AbtInsp. römisch 40 habe ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kurz vor 18:00 Uhr nach Hause gegangen sei. Sie wisse nicht, ob der Beschwerdeführer seine Abwesenheit in der EDD dokumentiert habe. In einer Stellungnahme des im Spruch bezeichneten Vertreters des Beschwerdeführers vom 29.03.2021 gab dieser an, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2021 nach Rücksprache mit seinem Stellvertreter AbtInsp. XXXX den Dienst früher beendet habe, weil er zu diesem Zeitpunkt viele Plusstunden gehabt habe. Es sei vorgesehen gewesen, dies beim nächsten Dienst entsprechend in der EDD zu berücksichtigen. Zu Hause habe er dann festgestellt, dass es seiner Frau, die an Brustkrebs leide, sehr schlecht gehe. Er habe seiner Frau sofort einen Tee gemacht. Da ihm diesbezüglich eine Pflegefreistellung zustehe, habe er dies am nächsten Tag entsprechend in der EDD vermerkt. Die Teilnahme an der Sitzung der Lawinenkommission sei in der Freizeit erfolgt.In einer Stellungnahme des im Spruch bezeichneten Vertreters des Beschwerdeführers vom 29.03.2021 gab dieser an, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2021 nach Rücksprache mit seinem Stellvertreter AbtInsp. römisch 40 den Dienst früher beendet habe, weil er zu diesem Zeitpunkt viele Plusstunden gehabt habe. Es sei vorgesehen gewesen, dies beim nächsten Dienst entsprechend in der EDD zu berücksichtigen. Zu Hause habe er dann festgestellt, dass es seiner Frau, die an Brustkrebs leide, sehr schlecht gehe. Er habe seiner Frau sofort einen Tee gemacht. Da ihm diesbezüglich eine Pflegefreistellung zustehe, habe er dies am nächsten Tag entsprechend in der EDD vermerkt. Die Teilnahme an der Sitzung der Lawinenkommission sei in der Freizeit erfolgt. Es besteht daher auf Grund der zitierten Zeugenaussagen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2021, statt seinen Dienst wie geplant, bzw. angeordnet bis 23:00 Uhr zu leisten, um 18:00 Uhr beendet hat und damit nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eingehalten hat, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Auch besteht der Verdacht, dass er im EDD eine Pflegefreistellung eingetragen hat, ohne dass die Voraussetzungen für diese vorliegen und diese nicht, wie mit schriftlicher Weisung des Bezirkspolizeikommandanten vom 09.02.2017 angeordnet, dem Bezirkspolizeikommando gemeldet hat. Auch besteht der Verdacht, dass die Eintragungen im EDD nicht den Tatsachen entsprachen und somit gegen die einschlägigen Normen, nämlich den Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, verstoßen wurde. Soweit der Beschwerdeführer dem in der Stellungnahme entgegentritt, kann dies den Verdacht nicht beseitigen, sondern bedarf der Aufklärung im (nunmehr eingeleiteten) Disziplinarverfahren, zumal er zugesteht, dass er den Dienst früher als angeordnet verlassen hat und auch nicht behauptet, dass er die Pflegefreistellung dem Bezirkspolizeikommando gemeldet habe. Zum 16.03.2020 und 17.03.2020: Der Beschwerdeführer habe laut dem Dienstvollzug am 16.03.2020 von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr Journaldienst eingeteilt und erbracht sowie von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plandienst eingeteilt und erbracht und am 17.03.2020 von 11:30 Uhr bis 19:30 Uhr Plusstunden eingeteilt und erbracht, die mit der Erstellung des Dienstplans ab 18.03.2020 sowie einer S-Besprechung auf der Polizeiinspektion XXXX mit den Polizeiinspektionskommandanten des XXXX begründet waren.Der Beschwerdeführer habe laut dem Dienstvollzug am 16.03.2020 von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr Journaldienst eingeteilt und erbracht sowie von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plandienst eingeteilt und erbracht und am 17.03.2020 von 11:30 Uhr bis 19:30 Uhr Plusstunden eingeteilt und erbracht, die mit der Erstellung des Dienstplans ab 18.03.2020 sowie einer S-Besprechung auf der Polizeiinspektion römisch 40 mit den Polizeiinspektionskommandanten des römisch 40 begründet waren. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. XXXX vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 16.03.2020 von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr 4 Stunden Journaldienst und von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plusstunden verrechnet habe. Er habe gesagt, dass er bis spät in die Nacht an einer Sitzung teilgenommen habe, im EDD allerdings „Umplanung Dienstplan“ und „Besprechung“ eingetragen habe; AbtInsp. XXXX gab weiters an, dass der Beschwerdeführer laut GrInsp XXXX die Dienststelle um 19:30 Uhr verlassen habe; laut AbtInsp. XXXX habe der Beschwerdeführer am 17.03.2020 von 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr Plusstunden verrechnet habe.In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. römisch 40 vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 16.03.2020 von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr 4 Stunden Journaldienst und von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plusstunden verrechnet habe. Er habe gesagt, dass er bis spät in die Nacht an einer Sitzung teilgenommen habe, im EDD allerdings „Umplanung Dienstplan“ und „Besprechung“ eingetragen habe; AbtInsp. römisch 40 gab weiters an, dass der Beschwerdeführer laut GrInsp römisch 40 die Dienststelle um 19:30 Uhr verlassen habe; laut AbtInsp. römisch 40 habe der Beschwerdeführer am 17.03.2020 von 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr Plusstunden verrechnet habe. Es besteht auf Grund dieser Ausführungen daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seinen für 17.03.2020 geplanten Dienst auf den 16.03.2020 verschoben hat, um am 17.03.2020 vermeidbare Plusstunden zu lukrieren und somit gegen die in § 43 Abs. 1 BDG normierte Treuepflicht verstoßen hat, da er dem Dienstgeber vermeidbare Plusstunden verrechnet hat.Es besteht auf Grund dieser Ausführungen daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seinen für 17.03.2020 geplanten Dienst auf den 16.03.2020 verschoben hat, um am 17.03.2020 vermeidbare Plusstunden zu lukrieren und somit gegen die in Paragraph 43, Absatz eins, BDG normierte Treuepflicht verstoßen hat, da er dem Dienstgeber vermeidbare Plusstunden verrechnet hat. Zum 28.03.2020: Der Beschwerdeführer habe laut dem Dienstvollzug am 28.03.2020, von 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr Plusstunden eingeteilt und erbracht, die mit der Fertigstellung des Dienstplans April und der Übermittlung vorhersehbarer Mehrdienstleistungen an das Bezirkspolizeikommando begründet waren. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. XXXX vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2020 von 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr Plusstunden für die Dienstplanerstellung verrechnet habe, obwohl dieser bereits am Freitag (gemeint: 27.03.2020) fertig gewesen sei und AbtInsp. XXXX dem Beschwerdeführer telefonisch angeboten habe, den fertigen Dienstplan per E-Mail zu verschicken. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass RevInsp.in XXXX ihn um Änderungen im Dienstplan ersucht habe, eine Nachfrage bei dieser habe aber ergeben, dass diese nur um Übermittlung des Dienstplans an die private E-Mail-Adresse ersucht habe. Der am 28.03.2020 versendete Dienstplan sei ident mit dem am 27.03.2020 vorhandenen Konzept gewesen.In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. römisch 40 vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2020 von 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr Plusstunden für die Dienstplanerstellung verrechnet habe, obwohl dieser bereits am Freitag (gemeint: 27.03.2020) fertig gewesen sei und AbtInsp. römisch 40 dem Beschwerdeführer telefonisch angeboten habe, den fertigen Dienstplan per E-Mail zu verschicken. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass RevInsp.in römisch 40 ihn um Änderungen im Dienstplan ersucht habe, eine Nachfrage bei dieser habe aber ergeben, dass diese nur um Übermittlung des Dienstplans an die private E-Mail-Adresse ersucht habe. Der am 28.03.2020 versendete Dienstplan sei ident mit dem am 27.03.2020 vorhandenen Konzept gewesen. Es besteht auf Grund dieser Ausführungen daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die am 28.03.2020 lukrierten Plusstunden hätte vermeiden können, da diese zur ordentlichen Dienstversehung nicht notwendig waren und somit gegen die in § 43 Abs. 1 BDG normierte Treuepflicht verstoßen hat, da er dem Dienstgeber vermeidbare Plusstunden verrechnet hat.Es besteht auf Grund dieser Ausführungen daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die am 28.03.2020 lukrierten Plusstunden hätte vermeiden können, da diese zur ordentlichen Dienstversehung nicht notwendig waren und somit gegen die in Paragraph 43, Absatz eins, BDG normierte Treuepflicht verstoßen hat, da er dem Dienstgeber vermeidbare Plusstunden verrechnet hat. Zum 31.03.2020: Der Beschwerdeführer habe laut dem Dienstvollzug am 31.03.2020 von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plandienst eingeteilt und erbracht. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. XXXX vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer nach einem Hinweis der Landespolizeidirektion Salzburg, dass dem Beschwerdeführer im März 16 Planstunden fehlen würden, am 31.03.2020 diese 16 Planstunden verrechnet habe, obwohl er hievon „keine Minute“ erbracht habe.In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. römisch 40 vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer nach einem Hinweis der Landespolizeidirektion Salzburg, dass dem Beschwerdeführer im März 16 Planstunden fehlen würden, am 31.03.2020 diese 16 Planstunden verrechnet habe, obwohl er hievon „keine Minute“ erbracht habe. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des RevInsp. XXXX vom 12.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 31.02.2020 den ganzen Tag nicht in der Dienststelle gewesen sei und RevInsp. XXXX seinen Dienst alleine versehen habe. Trotz einer Sondersituation ( XXXX sei unter Quarantäne gestellt worden) sei der telefonisch verständigte Beschwerdeführer nicht in die Dienststelle gekommen, die Zufahrts- und Ausfahrtsbeschränkungen habe RevInsp. XXXX alleine durchgeführt.In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des RevInsp. römisch 40 vom 12.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 31.02.2020 den ganzen Tag nicht in der Dienststelle gewesen sei und RevInsp. römisch 40 seinen Dienst alleine versehen habe. Trotz einer Sondersituation ( römisch 40 sei unter Quarantäne gestellt worden) sei der telefonisch verständigte Beschwerdeführer nicht in die Dienststelle gekommen, die Zufahrts- und Ausfahrtsbeschränkungen habe RevInsp. römisch 40 alleine durchgeführt. Es besteht auf Grund dieser Ausführungen daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2020, statt seinen Dienst wie geplant bzw. angeordnet von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr zu leisten, keinen Dienst geleistet hat und damit nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eingehalten hat, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Auch besteht der Verdacht, dass er im EDD eine Dienstleistung eingetragen hat, obwohl diese nicht erbracht wurde. Somit besteht weiters der Verdacht, dass die Eintragungen im EDD nicht den Tatsachen entsprachen und somit gegen die einschlägigen Normen, nämlich den Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, verstoßen wurde. Zum 26.05.2020: Der Beschwerdeführer habe laut dem Dienstvollzug am 26.05.2020 von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Plandienst eingeteilt und erbracht. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. XXXX vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2020 12 Planstunden eingetragen hätte, aber nach Ende der Sektorbesprechung um 11:00 Uhr in der Polizeiinspektion XXXX nicht mehr in der Polizeiinspektion XXXX erschienen sei. Seine Waffe und sein Funkgerät seien im Waffenraum gewesen.In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. römisch 40 vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2020 12 Planstunden eingetragen hätte, aber nach Ende der Sektorbesprechung um 11:00 Uhr in der Polizeiinspektion römisch 40 nicht mehr in der Polizeiinspektion römisch 40 erschienen sei. Seine Waffe und sein Funkgerät seien im Waffenraum gewesen. Es besteht auf Grund dieser Ausführungen daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2020, statt seinen Dienst wie geplant, bzw. angeordnet von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu leisten, um 11:00 Uhr beendet hat und damit nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eingehalten hat, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Auch besteht der Verdacht, dass er im EDD die tatsächliche Dienstverrichtung falsch eingetragen hat. Somit besteht weiters der Verdacht, dass die Eintragungen im EDD nicht den Tatsachen entsprachen und somit gegen die einschlägigen Normen, nämlich den Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, verstoßen wurde. Zum 25.06.2020: Der Beschwerdeführer habe laut dem Dienstvollzug am 25.06.2020 von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr Journaldienst eingeteilt und erbracht und von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr Plandienst eingeteilt, der nur bis 19:00 Uhr erbracht worden sei; von 19:00 Uhr bis 23:00 Uhr waren Minusstunden eingetragen. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. XXXX vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2020 von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Dienst gehabt habe, aber ab 09:00 Uhr nicht mehr in der Dienststelle bzw. im Dienst gewesen, sondern mit dem Maserati seines Schwagers „in der Region spazieren“ gefahren sei, was GrInsp. XXXX und RevInsp.in XXXX bezeugen könnten. Verrechnet sei der Dienst bis 19:00 Uhr worden.In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. römisch 40 vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2020 von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Dienst gehabt habe, aber ab 09:00 Uhr nicht mehr in der Dienststelle bzw. im Dienst gewesen, sondern mit dem Maserati seines Schwagers „in der Region spazieren“ gefahren sei, was GrInsp. römisch 40 und RevInsp.in römisch 40 bezeugen könnten. Verrechnet sei der Dienst bis 19:00 Uhr worden. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des GrInsp. XXXX vom 13.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer ihm und RevInsp.in XXXX , sie hätten sich im Streifendienst befunden, am 25.06.2020 mehrmals in einem Maserati entgegengekommen sei.In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des GrInsp. römisch 40 vom 13.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer ihm und RevInsp.in römisch 40 , sie hätten sich im Streifendienst befunden, am 25.06.2020 mehrmals in einem Maserati entgegengekommen sei. Auch RevInsp. XXXX bestätigte in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 12.04.2021, dass er den Beschwerdeführer des Öfteren mit einem Maserati in XXXX wahrgenommen habe.Auch RevInsp. römisch 40 bestätigte in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 12.04.2021, dass er den Beschwerdeführer des Öfteren mit einem Maserati in römisch 40 wahrgenommen habe. Weiters hat auch RevInsp.in XXXX in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 11.04.2021 angegeben, dass ihr aufgefallen sei, dass sie den Beschwerdeführer im Juni 2020 des Öfteren in der Dienstzeit in Zivilkleidung in einem weißen Maserati gesehen habe.Weiters hat auch RevInsp.in römisch 40 in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 11.04.2021 angegeben, dass ihr aufgefallen sei, dass sie den Beschwerdeführer im Juni 2020 des Öfteren in der Dienstzeit in Zivilkleidung in einem weißen Maserati gesehen habe. Es besteht auf Grund dieser Ausführungen daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2020, statt seinen Dienst wie geplant, bzw. angeordnet von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr zu leisten, um 09:00 Uhr beendet hat und damit nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eingehalten hat, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Auch besteht der Verdacht, dass er im EDD die tatsächliche Dienstverrichtung falsch eingetragen hat. Somit besteht weiters der Verdacht, dass die Eintragungen im EDD nicht den Tatsachen entsprachen und somit gegen die einschlägigen Normen, nämlich den Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, verstoßen wurde. Zum 29.06.2020: Der Beschwerdeführer habe laut dem Dienstvollzug am 29.06.2020 von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr Plandienst eingeteilt und erbracht. In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. XXXX vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2020 von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienst gehabt habe, aber ab 12:00 Uhr nicht mehr im Dienst gewesen, sondern mit dem Maserati im Bezirk herumgefahren sei. Verrechnet sei der Dienst bis 15:00 Uhr worden.In einer „Persönlichen Stellungnahme“ des AbtInsp. römisch 40 vom 07.04.2021 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2020 von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienst gehabt habe, aber ab 12:00 Uhr nicht mehr im Dienst gewesen, sondern mit dem Maserati im Bezirk herumgefahren sei. Verrechnet sei der Dienst bis 15:00 Uhr worden. Auch RevInsp. XXXX bestätigte in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 12.04.2021, dass er den Beschwerdeführer des Öfteren mit einem Maserati in XXXX wahrgenommen habe.Auch RevInsp. römisch 40 bestätigte in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 12.04.2021, dass er den Beschwerdeführer des Öfteren mit einem Maserati in römisch 40 wahrgenommen habe. Weiters hat auch RevInsp.in XXXX in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 11.04.2021 angegeben, dass ihr aufgefallen sei, dass sie den Beschwerdeführer im Juni 2020 des Öfteren in der Dienstzeit in Zivilkleidung in einem weißen Maserati gesehen habe.Weiters hat auch RevInsp.in römisch 40 in einer „Persönlichen Stellungnahme“ vom 11.04.2021 angegeben, dass ihr aufgefallen sei, dass sie den Beschwerdeführer im Juni 2020 des Öfteren in der Dienstzeit in Zivilkleidung in einem weißen Maserati gesehen habe. Es besteht auf Grund dieser Ausführungen daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 29.06.2020, statt seinen Dienst wie geplant, bzw. angeordnet von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu leisten, um 12:00 Uhr beendet hat und damit nicht die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eingehalten hat, obwohl er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend war. Auch besteht der Verdacht, dass er im EDD die tatsächliche Dienstverrichtung falsch eingetragen hat. Somit besteht der Verdacht, dass die Eintragungen im EDD nicht den Tatsachen entsprachen und somit gegen die einschlägigen Normen, nämlich den Auftrag der Landespolizeidirektion vom 08.07.2013, ZI. P4/15941/2011-Kern, über die ordnungsgemäße Eintragung in der elektronischen Dienstdokumentation, verstoßen wurde. Daher ist hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 1 Vw
GVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102). Allerdings kann sich, wenn im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist, die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung von diesbezüglich notwendigen Sachverhaltselementen nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen ergeben (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102). Allerdings kann sich, wenn im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens abschließend die Frage der Verjährung zu klären ist, die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Ermittlung von diesbezüglich notwendigen Sachverhaltselementen nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen ergeben (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenständlich wurden aber die relevanten Daten hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung wegen Nichtbeachtens der Dienstzeit und der falschen Eintragungen in der EDD – die Daten der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen ergeben sich aus dem Spruch, die der Kenntnisnahme dieser Dienstpflichtverletzungen aus der Disziplinaranzeige – von den Parteien nie releviert, es ist auch von Amts wegen nicht deren Unrichtigkeit zu erkennen. Daher konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 10. bis 12. des bekämpften Bescheides ist darauf hinzuweisen, dass
§ 24Abs. 2 Z 1 2. Fall Vw
GVG die Verhandlung entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist; dies ist – unterstellt man die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts zur diesbezüglichen Verjährung als richtig – der Fall und konnte eine Verhandlung auch aus diesem Grunde unterbleiben.Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 10. bis 12. des bekämpften Bescheides ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG die Verhandlung entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist; dies ist – unterstellt man die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts zur diesbezüglichen Verjährung als richtig – der Fall und konnte eine Verhandlung auch aus diesem Grunde unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,