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{'item': 'W183 2246271-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 94§ 126§ 24§ 28§ 112§ 13§ 44§ 45§ 47§ 93§ 92§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW183 2246271-1 Spruch, W183 2246271-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
  2. Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 27.11.2009 wurde er mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom 12.02.2010 verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen die endgültige Suspendierung des Beschwerdeführers und wurde sein Monatsbezug unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel gekürzt. Begründet wurde dies zusammengefasst mit dem Verdacht auf Begehung mehrerer Dienstpflichtverletzungen und von (nicht näher konkretisierten) Verstößen gegen das Strafrecht.
  3. Mit Beschluss vom 12.02.2010 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
  4. Mit Beschluss vom 22.09.2010 wurde gegen ihn aufgrund einer ergänzenden Disziplinaranzeige ein weiteres Disziplinarverfahren u.a. wegen des Verdachts auf Begehung der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz sowie von Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB eingeleitet.
  5. Mit Beschluss vom 22.09.2010 wurde gegen ihn aufgrund einer ergänzenden Disziplinaranzeige ein weiteres Disziplinarverfahren u.a. wegen des Verdachts auf Begehung der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz sowie von Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB eingeleitet.
  6. Ab dem Jahr 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer strafrechtlich ermittelt. Am 02.01.2020 langte bei der Dienstbehörde die Mitteilung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ein, wonach die Ermittlungen hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Vorwürfe im Zusammenhang mit den „Tea-Mix“- Warenlieferungen eingestellt werden. In der Folge wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 21.01.2020 aufgehoben.
  7. Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 07.07.2020 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und gegen § 44 BDG (Verpflichtung zur Beachtung von Weisungen) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 BDG (Dienstpflichten des Vorgesetzten), § 47 BDG (Befangenheit) und § 56 BDG (Nebenbeschäftigung) verstoßen zu haben, wobei er nur wegen einiger der ihm auch im Suspendierungsverfahren vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen bestraft wurde. Es wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von EUR 9.000,00 verhängt.
  8. Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 07.07.2020 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und gegen Paragraph 44, BDG (Verpflichtung zur Beachtung von Weisungen) in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, BDG (Dienstpflichten des Vorgesetzten), Paragraph 47, BDG (Befangenheit) und Paragraph 56, BDG (Nebenbeschäftigung) verstoßen zu haben, wobei er nur wegen einiger der ihm auch im Suspendierungsverfahren vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen bestraft wurde. Es wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von EUR 9.000,00 verhängt.
  9. Mit Schreiben vom 18.08.2020 und 17.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Nachzahlung der während des Suspendierungszeitraumes einbehaltenen Bezüge und begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwischen den mit einer Geldstrafe geahndeten Dienstpflichtverletzungen und den seinerzeit der Suspendierung zugrunde gelegten Vorwürfen kein Sachzusammenhang bestehe. Sachliche Grundlage der Suspendierung seien die strafrechtlichen Vorwürfe gewesen.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 30.06.2021) wurden die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Nachzahlung der Bezüge abgewiesen. Begründend wurde dies unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen damit, dass die Dienstpflichtverletzungen, die zu einer rechtskräftigen disziplinären Verurteilung des Beschwerdeführers führten, ausgereicht hätten, um für sich allein die Suspendierung zu tragen.
  11. Mit Schriftsatz vom 26.07.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass die „Rest-Dienstpflichtverletzungen“ im Sinne der Judikatur gerade nicht für seine Suspendierung ausgereicht hätten, was sich insbesondere aus der Aufhebung der Suspendierung nach Einstellung des Strafverfahrens ergebe. Zudem hätte wegen der keinen Straftatbestand darstellenden „Rest-Dienstpflichtverletzungen“ eine Suspendierung keinesfalls länger dauern dürfen als die absolute Verjährungsfrist

§ 94Abs.

1a BDG für die Verhängung einer Disziplinarstrafe, weshalb die Suspendierung spätestens drei Jahre nach dem Suspendierungsbescheid vom 27.11.2009 hätte enden müssen. Der Beschwerdeführer beantragte daher in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass sein Antrag auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge für den Zeitraum von 28.11.2012 bis zum Ende der Suspendierung bewilligt wird. 9. Mit Schriftsatz vom 26.07.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass die „Rest-Dienstpflichtverletzungen“ im Sinne der Judikatur gerade nicht für seine Suspendierung ausgereicht hätten, was sich insbesondere aus der Aufhebung der Suspendierung nach Einstellung des Strafverfahrens ergebe. Zudem hätte wegen der keinen Straftatbestand darstellenden „Rest-Dienstpflichtverletzungen“ eine Suspendierung keinesfalls länger dauern dürfen als die absolute Verjährungsfrist

Paragraph 94, Absatz eins a, BDG für die Verhängung einer Disziplinarstrafe, weshalb die Suspendierung spätestens drei Jahre nach dem Suspendierungsbescheid vom 27.11.2009 hätte enden müssen. Der Beschwerdeführer beantragte daher in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass sein Antrag auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge für den Zeitraum von 28.11.2012 bis zum Ende der Suspendierung bewilligt wird.

  1. Mit Schriftsatz vom 08.09.2021 (eingelangt am 10.09.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer steht als Zollbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vor seiner Suspendierung war er Teamleiter des Kundenteams bei der Zollstelle XXXX . Diesem oblag die Bearbeitung von Zollabfertigungen im elektronischen System „e-Zoll“ inklusive der Durchführung der Kontrolltätigkeiten in elektronischer Form oder vor Ort bei den Unternehmen. Zu den Leitungs- und Kontrollfunktionen des Beschwerdeführers zählten unter anderem die Sicherstellung der Einhaltung der Dienstvorschriften und die Durchführung interner Kontrollen.1.
  4. Der Beschwerdeführer steht als Zollbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vor seiner Suspendierung war er Teamleiter des Kundenteams bei der Zollstelle römisch 40 . Diesem oblag die Bearbeitung von Zollabfertigungen im elektronischen System „e-Zoll“ inklusive der Durchführung der Kontrolltätigkeiten in elektronischer Form oder vor Ort bei den Unternehmen. Zu den Leitungs- und Kontrollfunktionen des Beschwerdeführers zählten unter anderem die Sicherstellung der Einhaltung der Dienstvorschriften und die Durchführung interner Kontrollen. 1.
  5. Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 27.11.2009, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. 1.
  6. Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 27.11.2009, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (DK) vom 12.02.2010, XXXX , wurde der Beschwerdeführer endgültig vom Dienst suspendiert und sein Monatsbezug unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel gekürzt. Der Suspendierung wurde der Verdacht auf Begehung der nachfolgenden Dienstpflichtverletzungen zugrunde gelegt:Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (DK) vom 12.02.2010, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer endgültig vom Dienst suspendiert und sein Monatsbezug unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel gekürzt. Der Suspendierung wurde der Verdacht auf Begehung der nachfolgenden Dienstpflichtverletzungen zugrunde gelegt:
  7. Vorschriftswidrige Erledigung von 275 slowenischen Versandscheinen mit bereits für die Erledigung anderer Verfahren zugeordneter CRN außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle vom PC des Beschwerdeführers aus und in 212 Fällen mit der Kennung des Beschwerdeführers;
  8. Durchführung von 65 Abfertigungen in der Zeit vom 13.11.2008 bis 18.02.2009 für die XXXX in der Zollstelle, ohne dass über Anordnung des Beschwerdeführers eine TUA-Untersuchung veranlasst wurde, obwohl laut Risikoprofil im e-Zoll bei Zubereitungen von Zucker-Tee-Gemischen („Tea-Mix“-Zubereitungen) mit Warennummer 2101 sowohl zwingend eine innere Beschau als auch gelegentliche TUA-Untersuchungen vorgesehen sind;
  9. Durchführung von 65 Abfertigungen in der Zeit vom 13.11.2008 bis 18.02.2009 für die römisch 40 in der Zollstelle, ohne dass über Anordnung des Beschwerdeführers eine TUA-Untersuchung veranlasst wurde, obwohl laut Risikoprofil im e-Zoll bei Zubereitungen von Zucker-Tee-Gemischen („Tea-Mix“-Zubereitungen) mit Warennummer 2101 sowohl zwingend eine innere Beschau als auch gelegentliche TUA-Untersuchungen vorgesehen sind;
  10. Selbstdurchführung zumindest einer Zollabfertigung für die XXXX ohne Erklärung der Befangenheit trotz 30-jähriger Freundschaft mit dem Chef dieser GmbH und obwohl die Gattin des Beschwerdeführers dort als Buchhalterin beschäftigt ist;
  11. Selbstdurchführung zumindest einer Zollabfertigung für die römisch 40 ohne Erklärung der Befangenheit trotz 30-jähriger Freundschaft mit dem Chef dieser GmbH und obwohl die Gattin des Beschwerdeführers dort als Buchhalterin beschäftigt ist;
  12. Anordnung, mit einer Nachforderung bei der XXXX zuzuwarten, obwohl eine buchmäßige Erfassung binnen zwei Tagen durchzuführen ist;
  13. Anordnung, mit einer Nachforderung bei der römisch 40 zuzuwarten, obwohl eine buchmäßige Erfassung binnen zwei Tagen durchzuführen ist;
  14. Mehrmalige Gewährung des Zutritts zur Dienststelle an einen suspendierten Beamten und Überlassung auch von dienstlichen Unterlagen an diesen zum Kopieren;
  15. Regelmäßige weisungswidrige Konsumation von Alkohol durch den Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter während der Dienstzeit;
  16. Anordnung, dass die Mitarbeiter des Beschwerdeführers die elektronische Überlassung der Ware nicht unmittelbar nach Beendigung der Kontrolle, sondern erst nach einem Zeitablauf durchführen sollen;
  17. Schenkung eines LCD-Fernsehers an das Team des Beschwerdeführers. Mit Beschluss der DK vom 12.02.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer deshalb ein Disziplinarverfahren eingeleitet. 1.
  18. Zur Zeit der 65 Abfertigungen für die XXXX (nachfolgend kurz: GmbH) war die Einfuhr von Zucker mit sehr hohen Zollsätzen belastet, weshalb Importeure und Speditionen laufend versuchten, die Waren bei der Zollabfertigung als Tee-Zubereitungen („Tea-Mix“) zu deklarieren. Dies hatte zur Folge, dass wesentlich geringere Zollsätze anfielen. Grundlage für eine korrekte Tarifierung ist die Feststellung der Beschaffenheit der Ware, wofür eine TUA-Untersuchung erforderlich ist.1.
  19. Zur Zeit der 65 Abfertigungen für die römisch 40 (nachfolgend kurz: GmbH) war die Einfuhr von Zucker mit sehr hohen Zollsätzen belastet, weshalb Importeure und Speditionen laufend versuchten, die Waren bei der Zollabfertigung als Tee-Zubereitungen („Tea-Mix“) zu deklarieren. Dies hatte zur Folge, dass wesentlich geringere Zollsätze anfielen. Grundlage für eine korrekte Tarifierung ist die Feststellung der Beschaffenheit der Ware, wofür eine TUA-Untersuchung erforderlich ist. 1.
  20. Nachdem es laufend zu Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Zucker bzw. Zucker-Tee-Gemischen kam, schalteten die österreichischen Zollbehörden eine Risikoinformation im zolleigenen elektronischen System „e-zoll“, welches beim Import von Zucker-Tee-Gemischen zwingend eine innere Beschau der Ware und die Durchführung von gelegentlichen TUA-Untersuchungen vorsah. Der österreichischen Zollverwaltung waren zum Zeitpunkt der 65 Zollabfertigungen für die GmbH die Manipulationsversuche der Importeure und Speditionen im Zusammenhang mit Zucker bekannt. Im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung vom 04.05.2007, GZ BMF-280000/0013-IV/2/2007, war zur Abarbeitung von Risikoinformationen Folgendes ausgeführt: „Bei der Warenkontrolle sind die in der Risikoinformation des e-zoll Systems angeführten Maßnahmen jedenfalls zu setzen und diese im e-zoll System in den dafür vorgesehenen Feldern genauestens zu vermerken.“ 1.
  21. Mit Beschluss vom 22.09.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer ergänzenden Disziplinaranzeige vom 19.07.2010 ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, er habe durch die Herbeiführung einer Minderfestsetzung von Abgaben bei der Abfertigung der 65 „Tea-Mix“-Sendungen das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz, die mit rund EUR 1,275 Millionen beziffert wurden, sowie Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB begangen, trotz Naheverhältnisses zum Geschäftsführer der GmbH rechtswidrige Anordnungen getroffen, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ohne Meldung an die Dienstbehörde ausgeübt sowie als faktischer Geschäftsführer bzw. Machthaber der GmbH eine Verkürzung der Umsatzsteuer in Höhe von über EUR 300.000,00 bewirkt.1.
  22. Mit Beschluss vom 22.09.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer ergänzenden Disziplinaranzeige vom 19.07.2010 ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, er habe durch die Herbeiführung einer Minderfestsetzung von Abgaben bei der Abfertigung der 65 „Tea-Mix“-Sendungen das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz, die mit rund EUR 1,275 Millionen beziffert wurden, sowie Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB begangen, trotz Naheverhältnisses zum Geschäftsführer der GmbH rechtswidrige Anordnungen getroffen, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ohne Meldung an die Dienstbehörde ausgeübt sowie als faktischer Geschäftsführer bzw. Machthaber der GmbH eine Verkürzung der Umsatzsteuer in Höhe von über EUR 300.000,00 bewirkt. 1.
  23. Die im Jahr 2009 begonnenen strafrechtlichen Ermittlungen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gegen den Beschwerdeführer wurden hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Vorwürfe im Zusammenhang mit den Warenlieferungen „Tea-Mix“ eingestellt. Die Mitteilung über die Einstellung langte am 02.01.2020 bei der Dienstbehörde ein. Das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde für die Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen unterbrochen. 1.
  24. Mit Bescheid der DK vom 21.01.2020, Zl. XXXX wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers aufgehoben.1.
  25. Mit Bescheid der DK vom 21.01.2020, Zl. römisch 40 wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers aufgehoben. 1.
  26. Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der DK vom 07.07.2020, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von EUR 9.000,00

§ 126Abs.

2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG verhängt. 1.8. Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der DK vom 07.07.2020, Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von EUR 9.000,00

Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG verhängt. Der Beschwerdeführer hat nach Spruchpunkt I. des Erkenntnisses in seiner Funktion als Teamleiter bei 65 Zollabfertigungen von „Tea-Mix“-Zubereitungen für die XXXX in der Zeit von 13.11.2008 bis 18.02.2009 seinen Teammitgliedern angeordnet, keine TUA-Untersuchungen durchzuführen, obwohl laut vorliegendem Risikoprofil im „e-zoll“-Verfahren bei „Tea-Mix“-Zubereitungen sowohl zwingend eine innere Beschau als auch gelegentliche TUA-Untersuchungen vorgesehen gewesen wären, und entgegen den geltenden Dienstvorschriften eine mündliche Weisung an seinen Stellvertreter erteilt, mit der Vorschreibung einer Nachforderung von Eingangsabgaben für diese GmbH zuzuwarten, obwohl eine buchmäßige Erfassung binnen zwei Tagen durchzuführen gewesen wäre, und dadurch gegen § 44 BDG (Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 BDG (Dienstpflichten des Vorgesetzten) verstoßen. Der Beschwerdeführer hat nach Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses in seiner Funktion als Teamleiter bei 65 Zollabfertigungen von „Tea-Mix“-Zubereitungen für die römisch 40 in der Zeit von 13.11.2008 bis 18.02.2009 seinen Teammitgliedern angeordnet, keine TUA-Untersuchungen durchzuführen, obwohl laut vorliegendem Risikoprofil im „e-zoll“-Verfahren bei „Tea-Mix“-Zubereitungen sowohl zwingend eine innere Beschau als auch gelegentliche TUA-Untersuchungen vorgesehen gewesen wären, und entgegen den geltenden Dienstvorschriften eine mündliche Weisung an seinen Stellvertreter erteilt, mit der Vorschreibung einer Nachforderung von Eingangsabgaben für diese GmbH zuzuwarten, obwohl eine buchmäßige Erfassung binnen zwei Tagen durchzuführen gewesen wäre, und dadurch gegen Paragraph 44, BDG (Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, BDG (Dienstpflichten des Vorgesetzten) verstoßen. Weiters hat er nach Spruchpunkt II. des Erkenntnisses entgegen den geltenden Befangenheitsbestimmungen zumindest eine Zollabfertigung für diese GmbH selbst durchgeführt, obwohl er ein Naheverhältnis zu diesem Unternehmen hatte, da ihn einerseits mit dem de jure Geschäftsführer eine jahrelange Freundschaft verband, die nunmehrige Ex-Gattin des Beschwerdeführers dort als Buchhalterin beschäftigt war und der Beschwerdeführer als Entscheidungsträger und Machthaber dieser Firma anzusehen war. Er hat dadurch gegen § 47 BDG (Befangenheit) verstoßen. Weiters hat er nach Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses entgegen den geltenden Befangenheitsbestimmungen zumindest eine Zollabfertigung für diese GmbH selbst durchgeführt, obwohl er ein Naheverhältnis zu diesem Unternehmen hatte, da ihn einerseits mit dem de jure Geschäftsführer eine jahrelange Freundschaft verband, die nunmehrige Ex-Gattin des Beschwerdeführers dort als Buchhalterin beschäftigt war und der Beschwerdeführer als Entscheidungsträger und Machthaber dieser Firma anzusehen war. Er hat dadurch gegen Paragraph 47, BDG (Befangenheit) verstoßen. Zudem hat der Beschwerdeführer nach Spruchpunkt III. des Erkenntnisses entgegen den Rechts- und Dienstvorschriften seine erwerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit bei dieser GmbH weder dem Dienstgeber gemeldet noch um die entsprechende Genehmigung der Nebenbeschäftigung angesucht und dadurch gegen § 56 BDG (Nebenbeschäftigung) verstoßen.Zudem hat der Beschwerdeführer nach Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses entgegen den Rechts- und Dienstvorschriften seine erwerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit bei dieser GmbH weder dem Dienstgeber gemeldet noch um die entsprechende Genehmigung der Nebenbeschäftigung angesucht und dadurch gegen Paragraph 56, BDG (Nebenbeschäftigung) verstoßen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind der Bescheid der DK vom 12.02.2010, Zl. XXXX , über die Suspendierung des Beschwerdeführers sowie das Disziplinarerkenntnis der DK vom 07.07.2020, Zl. XXXX . 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind der Bescheid der DK vom 12.02.2010, Zl. römisch 40 , über die Suspendierung des Beschwerdeführers sowie das Disziplinarerkenntnis der DK vom 07.07.2020, Zl. römisch 40 . 2.2. Die Feststellung zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Disziplinarerkenntnis (S. 13), ebenso wie die Feststellungen zur Vorgehensweise bei Zucker-Tee-Gemischen laut Risikoinformation des elektronischen Zollsystems (S. 12 und 27). 2.3. Der Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2009 ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde, S. 3). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 112Abs.

1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.3.2.1.

Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Abs. 4 leg. cit. hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.

Absatz 4, leg. cit. hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.

Abs. 6 leg. cit. endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

Absatz 6, leg. cit. endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben. 3.2.2. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung

§ 13Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) endgültig, wenn der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird (Z 1), über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird (Z 2) oder er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt (Z 3). Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.3.2.2. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung

Paragraph 13, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) endgültig, wenn der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird (Ziffer eins,), über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird (Ziffer 2,) oder er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt (Ziffer 3,). Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs normiert § 13 GehG die einzelnen Tatbestände, bei deren Erfüllung die gehaltsrechtliche Folge der Suspendierung, nämlich die Kürzung des Monatsbezuges, endgültig wird, weil die eine Suspendierung samt Kürzung des Monatsbezuges rechtfertigende gefahrenrelevante Verdachtslage in einem förmlichen Verfahren in maßgeblichem Umfang ihre Bestätigung erfahren hat (VwGH 10.09.2004, 2004/12/0044). Die besoldungsrechtliche Regelung orientiert sich am Ausgang des Disziplinarverfahrens zu sachgleichen Vorwürfen, die auch dem Suspendierungsbescheid zugrunde lagen. Ob der notwendige Sachzusammenhang gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 19.02.1992, 86/12/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs normiert Paragraph 13, GehG die einzelnen Tatbestände, bei deren Erfüllung die gehaltsrechtliche Folge der Suspendierung, nämlich die Kürzung des Monatsbezuges, endgültig wird, weil die eine Suspendierung samt Kürzung des Monatsbezuges rechtfertigende gefahrenrelevante Verdachtslage in einem förmlichen Verfahren in maßgeblichem Umfang ihre Bestätigung erfahren hat (VwGH 10.09.2004, 2004/12/0044). Die besoldungsrechtliche Regelung orientiert sich am Ausgang des Disziplinarverfahrens zu sachgleichen Vorwürfen, die auch dem Suspendierungsbescheid zugrunde lagen. Ob der notwendige Sachzusammenhang gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 19.02.1992, 86/12/0187). Wenn sich aufgrund des strafgerichtlichen Verfahrens in dem der Verurteilung zur Last gelegten Verhalten (Unterlassen) Abweichungen gegenüber jenen Umständen ergeben, die seinerzeit im Suspendierungsbescheid angenommen wurden, so ist dies für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 1 GehG ohne Bedeutung, solange zwischen dem seinerzeitigen Vorwurf und dem in der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last gelegten Sachverhalt ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus der Funktion der disziplinarrechtlichen Regelung der Suspendierung, an die das GehG anknüpft; der Wortlaut des § 13 Abs. 1 GehG steht dem nicht entgegen. Eine völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen den im Verdachtsbereich vorgeworfenen und der in der Verurteilung festgestellten Tat ist somit nicht erforderlich. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Dienstbehörde hat im besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 13 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens, in dem der Beamte nicht wegen aller, sondern wegen einiger (oder einer) ihm auch im Suspendierungsverfahren im Verdachtsbereich vorgeworfener Dienstpflichtverletzungen bestraft wird, zu prüfen, ob diese zur Bestrafung führenden "Rest-Dienstpflichtverletzungen" geeignet waren, für sich allein die Suspendierung zu begründen. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 13 Abs. 1 leg. cit. entgegen, beruhen doch sowohl die Suspendierung als auch das Disziplinarverfahren im Sinn des § 13 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. auf konkreten Dienstpflichtverletzungen, die zueinander in Beziehung zu setzen sind. Ergibt diese Prüfung, dass der maßgebende Suspendierungsgrund in einer Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) gelegen war, hinsichtlich derer weder § 13 Abs. 1 Z. 1 noch Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt sind, sind die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen (sofern auch nicht der Tatbestand nach Z. 3 leg. cit. vorliegt). Die Dienstbehörde hat im besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu prüfen, ob jene Dienstpflichtverletzungen, deretwegen der Beschwerdeführer schließlich rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und die auch teilweise dem Suspendierungsbescheid zu Grunde lagen, ausgereicht hätten, die Suspendierung für sich allein und bejahendenfalls, in welcher Dauer zu tragen (Hinweis Erkenntnis vom

  1. November 1995, Zl. 94/12/0208, mwN). VwGH 15.05.2002, 2000/12/0172Wenn sich aufgrund des strafgerichtlichen Verfahrens in dem der Verurteilung zur Last gelegten Verhalten (Unterlassen) Abweichungen gegenüber jenen Umständen ergeben, die seinerzeit im Suspendierungsbescheid angenommen wurden, so ist dies für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ohne Bedeutung, solange zwischen dem seinerzeitigen Vorwurf und dem in der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last gelegten Sachverhalt ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus der Funktion der disziplinarrechtlichen Regelung der Suspendierung, an die das GehG anknüpft; der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, GehG steht dem nicht entgegen. Eine völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen den im Verdachtsbereich vorgeworfenen und der in der Verurteilung festgestellten Tat ist somit nicht erforderlich. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Dienstbehörde hat im besoldungsrechtlichen Verfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens, in dem der Beamte nicht wegen aller, sondern wegen einiger (oder einer) ihm auch im Suspendierungsverfahren im Verdachtsbereich vorgeworfener Dienstpflichtverletzungen bestraft wird, zu prüfen, ob diese zur Bestrafung führenden "Rest-Dienstpflichtverletzungen" geeignet waren, für sich allein die Suspendierung zu begründen. Dem steht auch nicht der Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. entgegen, beruhen doch sowohl die Suspendierung als auch das Disziplinarverfahren im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. auf konkreten Dienstpflichtverletzungen, die zueinander in Beziehung zu setzen sind. Ergibt diese Prüfung, dass der maßgebende Suspendierungsgrund in einer Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) gelegen war, hinsichtlich derer weder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, noch Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt sind, sind die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen (sofern auch nicht der Tatbestand nach Ziffer 3, leg. cit. vorliegt). Die Dienstbehörde hat im besoldungsrechtlichen Verfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zu prüfen, ob jene Dienstpflichtverletzungen, deretwegen der Beschwerdeführer schließlich rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und die auch teilweise dem Suspendierungsbescheid zu Grunde lagen, ausgereicht hätten, die Suspendierung für sich allein und bejahendenfalls, in welcher Dauer zu tragen (Hinweis Erkenntnis vom
  2. November 1995, Zl. 94/12/0208, mwN). VwGH 15.05.2002, 2000/12/0172 3.2.
  3. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus folgendes: 3.2.3.
  4. Der Beschwerdeführer wurde im Disziplinarverfahren rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei er nur wegen einiger ihm auch im Suspendierungsverfahren (im Verdachtsbereich vorgeworfenen) Dienstpflichtverletzungen bestraft wurde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass seine „Rest-Dienstpflichtverletzungen“ nicht ausgereicht hätten, um für sich allein die Suspendierung zu begründen, was er im Wesentlichen daraus ableiten will, dass seine Suspendierung mit Bescheid der DK vom 21.01.2020 und damit vor Erlassung des Disziplinarerkenntnisses nach Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen aufgehoben wurde. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Eingangsvoraussetzung nach § 13 GehG erfüllt ist, wenn der Beamte mit Bezugsminderung suspendiert wurde. Dass die Suspendierung noch zu einem der in Z 1 bis Z 3 genannten Zeitpunkte aufrecht sein muss, ergibt sich daraus hingegen nicht (VwGH 27.10.1999, 99/12/0262). Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Eingangsvoraussetzung nach Paragraph 13, GehG erfüllt ist, wenn der Beamte mit Bezugsminderung suspendiert wurde. Dass die Suspendierung noch zu einem der in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Zeitpunkte aufrecht sein muss, ergibt sich daraus hingegen nicht (VwGH 27.10.1999, 99/12/0262). Nur aufgrund der Aufhebung der Suspendierung noch vor Erlassung des Disziplinarerkenntnisses gegen den Beschwerdeführer kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die Bezugskürzung nicht endgültig werden kann. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es auf das Vorliegen nur einer der drei Ziffern des § 13 GehG an, solange die Anforderungen der oben angeführten Judikatur erfüllt sind. Dass seine Dienstpflichtverletzungen Niederschlag in einer strafgerichtlichen Verurteilung gefunden haben, ist nicht Voraussetzung für die endgültige Einbehaltung seiner Bezüge. Nur aufgrund der Aufhebung der Suspendierung noch vor Erlassung des Disziplinarerkenntnisses gegen den Beschwerdeführer kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die Bezugskürzung nicht endgültig werden kann. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es auf das Vorliegen nur einer der drei Ziffern des Paragraph 13, GehG an, solange die Anforderungen der oben angeführten Judikatur erfüllt sind. Dass seine Dienstpflichtverletzungen Niederschlag in einer strafgerichtlichen Verurteilung gefunden haben, ist nicht Voraussetzung für die endgültige Einbehaltung seiner Bezüge. Auch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren aufgrund des GehG eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen, welche gegenständlich erfolgt. Zu prüfen bleibt daher, ob die "Rest-Dienstpflichtverletzungen", wegen derer der Beschwerdeführer disziplinär zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und die auch teilweise dem Suspendierungsbescheid zugrunde lagen, geeignet waren, die Suspendierung für sich allein zu begründen, und bejahendenfalls, in welcher Dauer. Laut rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 07.07.2020 hat der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Teamleiter bei 65 Zollabfertigungen von sogenannten „Tea-Mix“-Zubereitungen für die XXXX in der Zeit von 13.11.2008 bis 18.02.2009 durch die Anordnung an seine Teammitglieder, keine TUA-Untersuchungen durchführen zu lassen, obwohl laut vorliegendem Risikoprofil im „e-zoll“-Verfahren bei „Tea-Mix“-Zubereitungen mit der Warennummer 2101 sowohl zwingend eine innere Beschau als auch gelegentliche TUA-Untersuchungen vorgesehen gewesen wären, und dadurch, dass er entgegen den geltenden Dienstvorschriften durch die Erteilung der mündlichen Weisung an seinen Stellvertreter, mit der Vorschreibung einer Nachforderung von Eingangsabgaben für diese GmbH zuzuwarten, obwohl eine buchmäßige Erfassung binnen zwei Tagen durchzuführen gewesen wäre, gegen § 44 BDG (Pflicht zur Befolgung von Weisungen) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 BDG (Dienstpflichten des Vorgesetzten) verstoßen. Laut rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 07.07.2020 hat der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Teamleiter bei 65 Zollabfertigungen von sogenannten „Tea-Mix“-Zubereitungen für die römisch 40 in der Zeit von 13.11.2008 bis 18.02.2009 durch die Anordnung an seine Teammitglieder, keine TUA-Untersuchungen durchführen zu lassen, obwohl laut vorliegendem Risikoprofil im „e-zoll“-Verfahren bei „Tea-Mix“-Zubereitungen mit der Warennummer 2101 sowohl zwingend eine innere Beschau als auch gelegentliche TUA-Untersuchungen vorgesehen gewesen wären, und dadurch, dass er entgegen den geltenden Dienstvorschriften durch die Erteilung der mündlichen Weisung an seinen Stellvertreter, mit der Vorschreibung einer Nachforderung von Eingangsabgaben für diese GmbH zuzuwarten, obwohl eine buchmäßige Erfassung binnen zwei Tagen durchzuführen gewesen wäre, gegen Paragraph 44, BDG (Pflicht zur Befolgung von Weisungen) in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, BDG (Dienstpflichten des Vorgesetzten) verstoßen. Zudem hat er entgegen den geltenden Befangenheitsbestimmungen zumindest eine Zollabfertigung für diese GmbH trotz Naheverhältnis zu dieser selbst durchgeführt und dadurch gegen § 47 BDG (Befangenheit) verstoßen. Zudem hat er entgegen den geltenden Befangenheitsbestimmungen zumindest eine Zollabfertigung für diese GmbH trotz Naheverhältnis zu dieser selbst durchgeführt und dadurch gegen Paragraph 47, BDG (Befangenheit) verstoßen. Diese Dienstpflichtverletzungen lagen (im Verdachtsbereich) auch der Suspendierung des Beschwerdeführers zugrunde (Punkte 2.,
  5. und
  6. des Suspendierungsbescheides) und stellen daher die zu beurteilenden "Rest-Dienstpflichtverletzungen" dar. Einzuräumen ist dem Beschwerdeführer, wie er in seiner Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in ihrer Begründung insbesondere auf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer Bezug nahm, die aber dem Suspendierungsbescheid nicht zugrunde lag, sondern erst Gegenstand der (späteren) ergänzenden Disziplinaranzeige war. Es findet sich im Akt auch keine Ausdehnung der Suspendierung auf diesen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers, sodass die Nebenbeschäftigung, wegen der der Beschwerdeführer ebenfalls disziplinär verurteilt wurde, bei der konkreten Beurteilung außer Betracht zu bleiben hat. Im Ergebnis ist aber dennoch davon auszugehen, dass die genannten Rest-Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers ausgereicht hätten, um für sich allein seine Suspendierung – auch in der erfolgten Dauer – zu begründen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195; 25.04.1990, 89/09/0163). Die "Art" der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wird vom Gesetz nicht näher definiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen eine Suspendierung. Nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung können als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen, etwa wenn das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. VwGH 19.05.1993, 92/09/0238; 15.05.2002, 2000/12/0172). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen daher eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die dennoch geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124). Die "Art" der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wird vom Gesetz nicht näher definiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen eine Suspendierung. Nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung können als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen, etwa wenn das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 19.05.1993, 92/09/0238; 15.05.2002, 2000/12/0172). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen daher eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die dennoch geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124). Nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war daher zu prüfen, ob die oben angeführten „Rest-Dienstpflichtverletzungen“ des Beschwerdeführers geeignet gewesen wären, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, wobei besonders die Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu berücksichtigen war.Nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG war daher zu prüfen, ob die oben angeführten „Rest-Dienstpflichtverletzungen“ des Beschwerdeführers geeignet gewesen wären, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, wobei besonders die Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu berücksichtigen war. 3.2.3.2.

§ 44Abs.

1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. 3.2.3.2.

Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

§ 45Abs.

1 BDG hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.

Paragraph 45, Absatz eins, BDG hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.

§ 47

BDG hat sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

Paragraph 47, BDG hat sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Der Befolgung der Weisung eines Dienstvorgesetzten kommt grundsätzlich nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032) und stellt der Verstoß gegen Weisungen niemals ein Bagatelldelikt dar (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044; 11.10.2006 2003/12/0177). Das in der Verfassung (Artikel 20 B-VG) normierte Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane ist eine tragende Säule einer funktionierenden Verwaltung (VwGH 25.06.1992, 92/09/0084) und ist der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten des Beamten (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177). Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu (vgl. etwa VwGH 11.10.2006 2003/12/0177).Der Befolgung der Weisung eines Dienstvorgesetzten kommt grundsätzlich nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032) und stellt der Verstoß gegen Weisungen niemals ein Bagatelldelikt dar (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044; 11.10.2006 2003/12/0177). Das in der Verfassung (Artikel 20 B-VG) normierte Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane ist eine tragende Säule einer funktionierenden Verwaltung (VwGH 25.06.1992, 92/09/0084) und ist der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten des Beamten (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177). Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu vergleiche etwa VwGH 11.10.2006 2003/12/0177). Es ist auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

§ 93Abs.

1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (VwGH 21.02.2001, 99/09/0133; 20.11.2001, 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis vom 14.11.2007, 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). Es ist auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (VwGH 21.02.2001, 99/09/0133; 20.11.2001, 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis vom 14.11.2007, 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). Dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe an sich geeignet waren, das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes – unabhängig auch von einer strafrechtlichen Relevanz seiner Vorgangsweise – zu gefährden, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer stand im Verdacht, in seiner Funktion als Teamleiter bei 65 Zollabfertigungen von sogenannten „Tea-Mix“-Zubereitungen für eine GmbH in der Zeit von 13.11.2008 bis 18.02.2009 gegenüber seinen Mitarbeitern angeordnet zu haben, keine TUA-Untersuchungen durchführen zu lassen, obwohl laut vorliegendem Risikoprofil im „e-zoll“-Verfahren bei solchen Zubereitungen sowohl zwingend eine innere Beschau als auch gelegentliche TUA-Untersuchungen vorgesehen gewesen wären. Allein diese Verdachtslage, die sich laut Suspendierungsbescheid aus der Einvernahme eines Zeugen ergab (die entsprechende Weisung sei vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Dienstbesprechung an seine damaligen Mitarbeiter erteilt worden) sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst (seiner Ansicht nach wäre eine Untersuchung nicht „zweckdienlich“ gewesen, siehe Suspendierungsbescheid, S. 3), wäre geeignet gewesen, die Suspendierung für sich allein zu begründen. Die zwingende innere Beschau von „Tea-Mix“-Zubereitungen sowie die Durchführung von gelegentlichen TUA-Untersuchungen wurden nach den Feststellungen in einer Risikoinformation vorgesehen, nachdem es laufend zu Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Zucker bzw. Zucker-Tee-Gemischen gekommen war. Zur Zeit der 65 gegenständlichen Abfertigungen für die XXXX war die Einfuhr von Zucker mit sehr hohen Zollsätzen belastet, weshalb Importeure und Speditionen laufend versuchten, die Waren bei der Zollabfertigung als Tee-Zubereitungen („Tea-Mix“) zu deklarieren. Dies hatte zur Folge, dass wesentlich geringe Zollsätze beim Import angefallen sind. Grundlage für eine korrekte Tarifierung ist die Feststellung der Beschaffenheit der Ware, wofür eine TUA-Untersuchung erforderlich ist, und wurde die Risikoinformation im zolleigenen elektronischen System „e-zoll“ gerade geschalten, um die beschriebenen Manipulationen zu unterbinden. Die zwingende innere Beschau von „Tea-Mix“-Zubereitungen sowie die Durchführung von gelegentlichen TUA-Untersuchungen wurden nach den Feststellungen in einer Risikoinformation vorgesehen, nachdem es laufend zu Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Zucker bzw. Zucker-Tee-Gemischen gekommen war. Zur Zeit der 65 gegenständlichen Abfertigungen für die römisch 40 war die Einfuhr von Zucker mit sehr hohen Zollsätzen belastet, weshalb Importeure und Speditionen laufend versuchten, die Waren bei der Zollabfertigung als Tee-Zubereitungen („Tea-Mix“) zu deklarieren. Dies hatte zur Folge, dass wesentlich geringe Zollsätze beim Import angefallen sind. Grundlage für eine korrekte Tarifierung ist die Feststellung der Beschaffenheit der Ware, wofür eine TUA-Untersuchung erforderlich ist, und wurde die Risikoinformation im zolleigenen elektronischen System „e-zoll“ gerade geschalten, um die beschriebenen Manipulationen zu unterbinden. Es ist als Kernbereich der Aufgaben eines Zollbeamten anzusehen, für die korrekte Verzollung von eingeführten Waren zu sorgen und damit Manipulationen entgegenzuwirken. Dem Kundenteam, welches der Beschwerdeführer bis zu seiner Suspendierung leitete, oblag die Bearbeitung von Zollabfertigung im elektronischen System „e-Zoll“ inklusive der Durchführung der damit verbundenen Kontrolltätigkeiten in elektronischer Form oder vor Ort bei den Unternehmen. Der Beschwerdeführer stand im Verdacht, durch seine (weisungswidrige) Weisung an seine Mitarbeiter gegen diese Weisung verstoßen zu haben und seine Mitarbeiter damit zu einer rechtswidrigen Vorgehensweise veranlasst und die vorgesehene Vorgangsweise laut Risikoprofil im „e-zoll“ hinsichtlich 65 Abfertigungen für die XXXX unterwandert zu haben. Einer solchen Vorgangsweise ist keinesfalls bloß Bagatellcharakter beizumessen und kann das reibungslose Funktionieren der Verwaltung nur bei Befolgung der erteilten Weisungen gewährleistet werden. Es ist von einer beträchtlichen objektiven Schwere im Kernbereich der Aufgaben des Beschwerdeführers als Zollbeamter auszugehen, zumal der österreichischen Zollverwaltung zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen 65 Zollabfertigungen die Betrugshandlungen von Importeuren und Speditionen im Zusammenhang mit Zucker und den Versuchen einer Falschtarifierung bekannt waren. Eine solche Vorgangsweise ist ohne Zweifel geeignet, das Ansehen des Zollamtes zu gefährden. Zu berücksichtigen ist auch der Verdacht einer konsequenten Missachtung der vorgesehenen Vorgehensweise laut Risikoprofil in 65 Fällen über einen langen Zeitraum von über drei Monaten bzw. eine systematische Nichtbeachtung der Weisung. Der Beschwerdeführer stand im Verdacht, durch seine (weisungswidrige) Weisung an seine Mitarbeiter gegen diese Weisung verstoßen zu haben und seine Mitarbeiter damit zu einer rechtswidrigen Vorgehensweise veranlasst und die vorgesehene Vorgangsweise laut Risikoprofil im „e-zoll“ hinsichtlich 65 Abfertigungen für die römisch 40 unterwandert zu haben. Einer solchen Vorgangsweise ist keinesfalls bloß Bagatellcharakter beizumessen und kann das reibungslose Funktionieren der Verwaltung nur bei Befolgung der erteilten Weisungen gewährleistet werden. Es ist von einer beträchtlichen objektiven Schwere im Kernbereich der Aufgaben des Beschwerdeführers als Zollbeamter auszugehen, zumal der österreichischen Zollverwaltung zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen 65 Zollabfertigungen die Betrugshandlungen von Importeuren und Speditionen im Zusammenhang mit Zucker und den Versuchen einer Falschtarifierung bekannt waren. Eine solche Vorgangsweise ist ohne Zweifel geeignet, das Ansehen des Zollamtes zu gefährden. Zu berücksichtigen ist auch der Verdacht einer konsequenten Missachtung der vorgesehenen Vorgehensweise laut Risikoprofil in 65 Fällen über einen langen Zeitraum von über drei Monaten bzw. eine systematische Nichtbeachtung der Weisung. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend eine Versagung der Jubiläumszuwendung verwiesen werden, wonach bei einer Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße liegen, auf die Schwere und Häufung sowie die dienstliche Position und der Aufgaben- und Verantwortungsbereiches abzustellen ist (vgl. VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189; 14.12.2005, 2002/12/0343; 11.10.2006, 2003/12/0177). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend eine Versagung der Jubiläumszuwendung verwiesen werden, wonach bei einer Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße liegen, auf die Schwere und Häufung sowie die dienstliche Position und der Aufgaben- und Verantwortungsbereiches abzustellen ist vergleiche VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189; 14.12.2005, 2002/12/0343; 11.10.2006, 2003/12/0177). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Teamleiter und damit in einem oberen Verantwortungsbereich und einer gehobenen dienstlichen Position tätig war. Vorgesetzte haben wegen ihrer Vorbildfunktion besonderen Einsatz und Qualität der Dienstleistung zu erbringen. Dies bezieht sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenstellung folgen besondere Aufgaben wie Dienstaufsicht (Kontrollbefugnis und Weisungsbefugnis) und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für ihre persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen kann sich pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzen achtungsmindernd und vertrauensmindernd auswirken (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166). Die Unabhängigkeit des Vorgesetzten zur Dienstaufsicht kann gefährdet und möglicherweise beeinträchtigt sein, wenn er seine persönliche Unbefangenheit und sachliche Distanz zu seinen Untergebenen durch pflichtwidriges Verhalten verliert (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002). Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers (im Verdachtsbereich) war daher auch aufgrund seiner Funktion als Teamleiter, wobei ihm Leitungs- und Kontrollfunktionen und die Sicherstellung der Einhaltung der Dienstvorschriften oblagen, und seiner damit verbundenen Vorbildfunktion als besonders schwerwiegend zu beurteilen, da er die ihm unterstellten Mitarbeiter nach der Verdachtslage angewiesen hat, bestehende Dienstvorschriften – nämlich die Durchführung von Kontrollen laut Risikoinformation – zu missachten. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass er zudem im Verdacht stand, in einem Naheverhältnis zu der GmbH zu stehen, für welche die gegenständlichen 65 Abfertigungen auf seine Anordnung hin entgegen der vorgeschriebenen Vorgangsweise laut Risikoprofil durchgeführt wurden (siehe Punkt 3. sowie die Ausführungen auf S. 4 des Suspendierungsbescheides, wonach der Verdacht bestand, dass er mit dem „Firmenchef“ dieser – nur aus zwei Personen, nämlich dem Geschäftsführer und der Gattin des Beschwerdeführers bestehenden – GmbH seit 30 Jahren befreundet und die Gattin des Beschwerdeführers dort als Buchhalterin beschäftigt ist). Die aus dieser Verdachtslage resultierende negative Optik für das Ansehen des Zollamtes ist evident und eine solche Verdachtslage im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben der Zollverwaltung – aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer – wesentlich zu beeinträchtigen und nachhaltig zu erschüttern. Dass das Verhalten der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder in dieser allenfalls besonderes Aufsehen erregt hat, ist nicht entscheidend (vgl. VwGH 21.01.1998, 95/09/0186).Die aus dieser Verdachtslage resultierende negative Optik für das Ansehen des Zollamtes ist evident und eine solche Verdachtslage im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben der Zollverwaltung – aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer – wesentlich zu beeinträchtigen und nachhaltig zu erschüttern. Dass das Verhalten der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder in dieser allenfalls besonderes Aufsehen erregt hat, ist nicht entscheidend vergleiche VwGH 21.01.1998, 95/09/0186). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich hätten bei seiner Belassung im Dienst nicht nur das Ansehen des Zollamtes massiv gefährdet, sondern auch – wegen der evidenten Gefahr eines Vertrauensverlusts des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitarbeitern und der Eignung, massive Zweifel an seiner persönlichen Unbefangenheit zu wecken – wesentliche Interessen des Dienstes. Dies auch unter Berücksichtigung der negativen Beispielswirkung für den Dienstbetrieb bei der Belassung des Beschwerdeführers im Dienst. Den dienstlichen Interessen läuft es offensichtlich entgegen, wenn Weisungen – die Falschtarifierungen verhindern sollen – nicht eingehalten werden und weisungswidrige Anordnungen an Mitarbeiter erlassen werden, wenn noch dazu der Verdacht einer persönlichen Befangenheit im Raum steht. Die Eignung einer Gefährdung dienstlicher Interessen ergibt sich – wie im Suspendierungsbescheid nachvollziehbar dargelegt – auch daraus, dass der dringende Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer der österreichischen Rechtsordnung nicht verbunden ist und daher auch künftige Gesetzesverletzungen nicht ausgeschlossen werden konnten sowie aus der damit verbundenen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch eine Überwachung der Dienstverrichtungen des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gehört zudem nicht einmal zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung (VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124). Bereits die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte „Rest-Dienstpflichtverletzung“ betreffend die weisungswidrige Weisung hinsichtlich der 65 Abfertigungen für die XXXX wäre daher geeignet gewesen, für sich die Suspendierung in der vorgenommenen Dauer zu begründen. Bereits die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte „Rest-Dienstpflichtverletzung“ betreffend die weisungswidrige Weisung hinsichtlich der 65 Abfertigungen für die römisch 40 wäre daher geeignet gewesen, für sich die Suspendierung in der vorgenommenen Dauer zu begründen. Nach der Judikatur genügt es, dass aufgrund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, wenn eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt wird. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen würden (VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171). Auch die Art und Höhe der über den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe bestätigt die Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen und wurde über ihn die – nach der Entlassung – zweitschwerste Disziplinarstrafe

§ 92

BDG verhängt, wobei hinsichtlich der Bemessung der Strafe der Verstoß gegen § 44 BDG als schwerste der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen bewertet wurde (Disziplinarerkenntnis, S. 37).Auch die Art und Höhe der über den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe bestätigt die Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen und wurde über ihn die – nach der Entlassung – zweitschwerste Disziplinarstrafe

Paragraph 92, BDG verhängt, wobei hinsichtlich der Bemessung der Strafe der Verstoß gegen Paragraph 44, BDG als schwerste der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen bewertet wurde (Disziplinarerkenntnis, S. 37). Konkret kam überdies auch noch der Verdacht weiterer (Rest-)Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers hinzu, nämlich, dass er entgegen den geltenden Dienstvorschriften die mündliche Weisung an seinen Stellvertreter erteilt hat, mit der Vorschreibung einer Nachforderung von Eingangsabgaben für die XXXX – sohin ebenfalls für jene GmbH, zu welcher (im Verdachtsbereich) ein Naheverhältnis bestand – zuzuwarten, obwohl eine buchmäßige Erfassung binnen zwei Tagen durchzuführen gewesen wäre, und weiters entgegen den geltenden Befangenheitsbestimmungen zumindest eine Zollabfertigung für diese GmbH trotz Naheverhältnisses zu dieser selbst durchgeführt hat, und dadurch ebenfalls einen Weisungsverstoß begangen bzw. nochmals eine weisungswidrige Weisung in einer anderen Sache (aber ebenfalls mit der GmbH zusammenhängend) erteilt, sich nicht für befangen erklärt und dadurch gegen § 44 BDG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 BDG und § 47 BDG verstoßen hat.Konkret kam überdies auch noch der Verdacht weiterer (Rest-)Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers hinzu, nämlich, dass er entgegen den geltenden Dienstvorschriften die mündliche Weisung an seinen Stellvertreter erteilt hat, mit der Vorschreibung einer Nachforderung von Eingangsabgaben für die römisch 40 – sohin ebenfalls für jene GmbH, zu welcher (im Verdachtsbereich) ein Naheverhältnis bestand – zuzuwarten, obwohl eine buchmäßige Erfassung binnen zwei Tagen durchzuführen gewesen wäre, und weiters entgegen den geltenden Befangenheitsbestimmungen zumindest eine Zollabfertigung für diese GmbH trotz Naheverhältnisses zu dieser selbst durchgeführt hat, und dadurch ebenfalls einen Weisungsverstoß begangen bzw. nochmals eine weisungswidrige Weisung in einer anderen Sache (aber ebenfalls mit der GmbH zusammenhängend) erteilt, sich nicht für befangen erklärt und dadurch gegen Paragraph 44, BDG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, BDG und Paragraph 47, BDG verstoßen hat. Unabhängig von allfälligen (zum Zeitpunkt der Suspendierung noch im Raum stehenden strafrechtlichen Verstößen) sind daher die „Rest-Dienstpflichtverletzungen“ des Beschwerdeführers als geeignet zu erachten, die Suspendierung des Beschwerdeführers auch für sich allein zu tragen. Dies auch unter Beachtung der dienstbezogenen Funktion der Suspendierung, der der Gedanke einer raschen Entscheidung im Verdachtsbereich zugrunde liegt (vgl. etwa VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124). Unabhängig von allfälligen (zum Zeitpunkt der Suspendierung noch im Raum stehenden strafrechtlichen Verstößen) sind daher die „Rest-Dienstpflichtverletzungen“ des Beschwerdeführers als geeignet zu erachten, die Suspendierung des Beschwerdeführers auch für sich allein zu tragen. Dies auch unter Beachtung der dienstbezogenen Funktion der Suspendierung, der der Gedanke einer raschen Entscheidung im Verdachtsbereich zugrunde liegt vergleiche etwa VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124). Es ist auch nicht zu erkennen, dass die mögliche strafrechtliche Relevanz der Vorgangsweise des Beschwerdeführers maßgebend für seine Suspendierung war. Die DK führte im Suspendierungsbescheid vom 12.02.2010 – auch wenn auf den Verdacht eines deliktischen Verhaltens Bezug genommen wurde – primär aus, dass bei einer Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wesentliche dienstliche Interessen vor allem deshalb gefährdet würden, da künftige Gesetzesverletzungen nicht ausgeschlossen werden könnten, weil der Beschwerdeführer dringend im Verdacht stehe, der österreichischen Rechtsordnung nicht verbunden zu sein, sodass durch die dadurch erforderliche Überwachung seiner Dienstverrichtungen der Dienstbetrieb beeinträchtigt würde, ebenso wie durch die mögliche Beispielswirkung seiner Handlungen. Dass sich diese Ausführungen nur auf die Strafgesetze bezogen, ist nicht erkennbar, zählen doch auch die Dienstpflichten nach dem BDG zur österreichischen Rechtsordnung. Insbesondere ist aber zu betonen, dass erst in der ergänzenden Disziplinaranzeige vom 19.07.2010 und damit erst nach der Suspendierung des Beschwerdeführers – nach weiteren Ermittlungen und Erhärtung des Verdachts – explizit auf mögliche Delikte nach dem Finanzstrafgesetz sowie dem StGB Bezug genommen und die Höhe der mutmaßlich hinterzogenen Abgaben konkretisiert wurde, weshalb ebenfalls darauf zu schließen ist, dass eine mögliche strafrechtliche Relevanz im Rahmen der (endgültigen) Suspendierung im Februar 2010 zwar bereits berücksichtigt wurde, für diese aber nicht von maßgebender Bedeutung war. 3.2.3.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass seine Suspendierung wegen der keinen Straftatbestand darstellenden „Rest-Dienstpflichtverletzungen“ keinesfalls länger hätte dauern dürfen als die absolute Verjährungsfrist

§ 94Abs.

1a BDG, wonach drei Jahre nach der an den Beschuldigten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf, ist entgegenzuhalten, dass auch der Lauf der in Abs. 1a genannten Frist

§ 94Abs.

2 BDG u.a. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens bei der Dienstbehörde gehemmt wird. Soweit die Dauer eines Disziplinarverfahrens – wie im Beschwerdefall – durch eine Unterbrechung und die Länge des strafgerichtlichen Verfahrens beeinflusst wurde, ist dies die notwendige Folge der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers, zwingend die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens zu verfügen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und für die gute Gründe sprechen (vgl. VwGH 26.09.1991, 91/09/0103-0106; 28.01.2004, 99/12/0071). 3.2.3.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass seine Suspendierung wegen der keinen Straftatbestand darstellenden „Rest-Dienstpflichtverletzungen“ keinesfalls länger hätte dauern dürfen als die absolute Verjährungsfrist

Paragraph 94, Absatz eins a, BDG, wonach drei Jahre nach der an den Beschuldigten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf, ist entgegenzuhalten, dass auch der Lauf der in Absatz eins a, genannten Frist

Paragraph 94, Absatz 2, BDG u.a. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens bei der Dienstbehörde gehemmt wird. Soweit die Dauer eines Disziplinarverfahrens – wie im Beschwerdefall – durch eine Unterbrechung und die Länge des strafgerichtlichen Verfahrens beeinflusst wurde, ist dies die notwendige Folge der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers, zwingend die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens zu verfügen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und für die gute Gründe sprechen vergleiche VwGH 26.09.1991, 91/09/0103-0106; 28.01.2004, 99/12/0071). Auch der Wortlaut das § 112 Abs. 6 BDG, wonach die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens bzw. im Falle des vorherigen Wegfalls der für die Suspendierung des Beamten maßgebenden Umstände bereits früher durch Aufhebung der Suspendierung endet, lässt die Interpretation des Beschwerdeführers nicht zu. Dass die Dauer der Suspendierung an die absolute Verjährungsfrist

§ 94Abs.

1a geknüpft wäre – die aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer zudem gehemmt war – ist aus der Bestimmung nicht ableitbar. Auch der Wortlaut das Paragraph 112, Absatz 6, BDG, wonach die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens bzw. im Falle des vorherigen Wegfalls der für die Suspendierung des Beamten maßgebenden Umstände bereits früher durch Aufhebung der Suspendierung endet, lässt die Interpretation des Beschwerdeführers nicht zu. Dass die Dauer der Suspendierung an die absolute Verjährungsfrist

Paragraph 94, Absatz eins a, geknüpft wäre – die aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer zudem gehemmt war – ist aus der Bestimmung nicht ableitbar. Die mit der Suspendierung verbundene Rechtsfolge der Bezugsminderung soll einen Ausgleich für das wegen des Verdachtes einer schweren, schuldhaften Pflichtverletzung bedingte Unterbleiben der Dienstleistung schaffen und dem Eindruck entgegenwirken, dass öffentlich-rechtlich Bedienstete, die wegen des Verdachtes einer schweren Dienstpflichtverletzung von der weiteren Dienstleistung durch die Suspendierung ausgeschlossen werden müssen, ohne Dienstleistung weiter die vollen Bezüge erhalten. Dieser Zweck ist mit jeder Suspendierung verbunden, gleichgültig, wie lange sie dauert, also unabhängig davon, ob sie erst mit dem letztmöglichen Zeitpunkt (Beendigung des Disziplinarverfahrens durch rechtskräftigen Abschluss) endet oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet hat, in dem das Disziplinarverfahren (zu sachgleichen Vorwürfen wie sie der Suspendierung zugrunde lagen) noch anhängig ist (vgl. VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 10.09.2004, 2004/12/0044).Die mit der Suspendierung verbundene Rechtsfolge der Bezugsminderung soll einen Ausgleich für das wegen des Verdachtes einer schweren, schuldhaften Pflichtverletzung bedingte Unterbleiben der Dienstleistung schaffen und dem Eindruck entgegenwirken, dass öffentlich-rechtlich Bedienstete, die wegen des Verdachtes einer schweren Dienstpflichtverletzung von der weiteren Dienstleistung durch die Suspendierung ausgeschlossen werden müssen, ohne Dienstleistung weiter die vollen Bezüge erhalten. Dieser Zweck ist mit jeder Suspendierung verbunden, gleichgültig, wie lange sie dauert, also unabhängig davon, ob sie erst mit dem letztmöglichen Zeitpunkt (Beendigung des Disziplinarverfahrens durch rechtskräftigen Abschluss) endet oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet hat, in dem das Disziplinarverfahren (zu sachgleichen Vorwürfen wie sie der Suspendierung zugrunde lagen) noch anhängig ist vergleiche VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 10.09.2004, 2004/12/0044). 3.2.4. Im Ergebnis erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Tatbestand des § 13 Z 2 GehG unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur und entsprechenden konkreten Prüfung der Maßgeblichkeit der Rest-Dienstpflichtverletzungen für erfüllt und war die Beschwerde sohin abzuweisen. 3.2.4. Im Ergebnis erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Tatbestand des Paragraph 13, Ziffer 2, GehG unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur und entsprechenden konkreten Prüfung der Maßgeblichkeit der Rest-Dienstpflichtverletzungen für erfüllt und war die Beschwerde sohin abzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2246271.1.00

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