RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW183 2248572-1 Spruch, W183 2248572-1/3EW183 2248572-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit E-Mail vom 03.06.2015 meldete der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 2 RStDG das Halten von juristischen Vorträgen als Nebenbeschäftigung in einem beispielhaft für das Jahr 2015 angegebenen Ausmaß von 1,5 Tagen.
- Mit E-Mail vom 03.06.2015 meldete der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 63, Absatz 2, RStDG das Halten von juristischen Vorträgen als Nebenbeschäftigung in einem beispielhaft für das Jahr 2015 angegebenen Ausmaß von 1,5 Tagen. Diese Nebenbeschäftigung wurde von der nunmehr belangten Behörde mit Schreiben vom 08.06.2015 zur Kenntnis genommen.
- Mit dem am 10.12.2020 ausgefüllten Formular meldete der Beschwerdeführer abermals eine entsprechende Nebenbeschäftigung im Ausmaß von 12 Stunden an zwei näher genannten Tagen des Jahres
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer nach Vorhalt der Dienstpflichten eines Richters mitgeteilt, dass noch 95 als „Altverfahren“ zu bezeichnende Rechtssachen offen seien und Verfahren abgenommen worden seien, weshalb die als Nebenbeschäftigung gemeldete Vortragstätigkeit unzulässig sei und deren Ausübung bis auf Weiteres untersagt werde.
- In Bezug auf dieses Schreiben brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein als „Remonstration“ bezeichnetes Schreiben ein, nahm darin zu den Vorwürfen Stellung und beantragte, 1.) die Untersagungsweisung nicht schriftlich zu bestätigen, in eventu die Weisung dergestalt abzuändern, dass die gemeldete Nebenbeschäftigung erst ab dem 07.02.2021 untersagt werde und 2.) im Falle der schriftlichen Bestätigung der Weisung mit Bescheid festzustellen, dass die Weisung nicht rechtmäßig erteilt worden sei und er zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. in Bestätigung der Weisung festgestellt, dass die Weisung vom 25.01.2021 rechtmäßig erteilt wurde und der Beschwerdeführer zur Befolgung dieser verpflichtet ist sowie II., die Anträge vom 04.02.2021, die Weisung vom 25.01.2021 nicht schriftlich zu bestätigen, in eventu die Weisung dergestalt abzuändern, dass die gemeldete Nebenbeschäftigung erst ab dem 07.02.2021 untersagt wird, abgewiesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins. in Bestätigung der Weisung festgestellt, dass die Weisung vom 25.01.2021 rechtmäßig erteilt wurde und der Beschwerdeführer zur Befolgung dieser verpflichtet ist sowie römisch zwei., die Anträge vom 04.02.2021, die Weisung vom 25.01.2021 nicht schriftlich zu bestätigen, in eventu die Weisung dergestalt abzuändern, dass die gemeldete Nebenbeschäftigung erst ab dem 07.02.2021 untersagt wird, abgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 06.09.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass durch Übergriffe der Justizverwaltung seine richterliche Unabhängigkeit verletzt werde, die belangte Behörde wegen der Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen ihn befangen sei, die Weisung verspätet erteilt worden sei (46 Tage nach der Meldung), die alleinige Betrachtung der Altverfahren nicht zur Begründung der Untersagung ausreiche und gegen das Mobbingverbot verstoßen worden sei.
- Mit Bescheid vom 04.11.2021 (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.11.2021 einen Vorlageantrag.
- Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 (eingelangt am 23.11.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts. 1.
- Mit E-Mail vom 03.06.2015 meldete der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 2 RStDG das Halten von juristischen Vorträgen als Nebenbeschäftigung in einem beispielhaft für das Jahr 2015 angegebenen Ausmaß von 1,5 Tagen. 1.
- Mit E-Mail vom 03.06.2015 meldete der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 63, Absatz 2, RStDG das Halten von juristischen Vorträgen als Nebenbeschäftigung in einem beispielhaft für das Jahr 2015 angegebenen Ausmaß von 1,5 Tagen. Mit dem am 10.12.2020 ausgefüllten Formular meldete der Beschwerdeführer abermals eine entsprechende Nebenbeschäftigung im Ausmaß von 12 Stunden an zwei näher genannten Tagen des Jahres
- Das jährliche Ausmaß der Nebenbeschäftigung beträgt 12 Stunden. 1.
- Mit Ende des Kalenderjahres 2020 waren in der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers insgesamt 95 Rechtssachen anhängig, die diesem vor drei oder mehr Jahren zugewiesen worden sind („Altverfahren“).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Feststellungen zum Sachverhalt sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2.
- Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des §63 RStDG lautet wie folgt: Nebenbeschäftigung, Nebenbeschäftigung § 63.
(1)Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Richter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Paragraph 63,,
(1)Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Richter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2)Der Richter darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die der Würde seines Amtes widerstreiten oder die ihn bei Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte. Im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen - ausgenommen wissenschaftliche Nebenbeschäftigungen - hat der Richter jeden Hinweis auf sein Richteramt zu unterlassen und dafür zu sorgen, daß ein solcher Hinweis von anderer Seite unterbleibt.
(3)Dem Richter ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung entweder eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte oder im Falle einer Herabsetzung der Auslastung, der Teilauslastung oder der Karenzierung zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen dem Grunde für die Herabsetzung, Teilauslastung oder Karenzierung widerstreitet.
(4)Dem Richter ist es untersagt, dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören. Im Falle der Zugehörigkeit des Richters zu einem Organ einer anderen juristischen Person darf für diese Beschäftigung weder dem Richter selbst noch einer anderen Person ein Entgelt zufließen.
(5)Die Eintragung von Richtern des Dienststandes in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu führenden Sachverständigenliste ist unzulässig. Richter des Dienststandes dürfen eine Bestellung als Schiedsrichter im Sinne des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, nicht annehmen.
(5)Die Eintragung von Richtern des Dienststandes in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz zu führenden Sachverständigenliste ist unzulässig. Richter des Dienststandes dürfen eine Bestellung als Schiedsrichter im Sinne des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, nicht annehmen.
(6)Die Aufnahme, die Art und das Ausmaß einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung sowie deren Beendigung sind unverzüglich der Dienstbehörde zu melden. Wesentliche Änderungen sind gleichfalls unverzüglich bekanntzugeben.
(7)Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7)Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Nebenbeschäftigung einerseits seitens eines Richters/einer Richterin nur in dem Umfang ausgeübt werden, als es ihn/sie bei der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Pflichten nicht behindert und andererseits bei einer dadurch bedingten Behinderung diese auch durch den Leiter der monokratischen Justizverwaltung zu untersagen ist (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Gerade wegen der RichterInnen gemäß § 57 Abs. 1 RStDG auferlegten besonderen Pflichten, ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, ist für die Frage der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ein strenger Maßstab anzulegen, um auch nur den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit bei der Ausübung des Amtes zu vermeiden (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/12/0035). 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Nebenbeschäftigung einerseits seitens eines Richters/einer Richterin nur in dem Umfang ausgeübt werden, als es ihn/sie bei der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Pflichten nicht behindert und andererseits bei einer dadurch bedingten Behinderung diese auch durch den Leiter der monokratischen Justizverwaltung zu untersagen ist (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Gerade wegen der RichterInnen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RStDG auferlegten besonderen Pflichten, ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, ist für die Frage der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ein strenger Maßstab anzulegen, um auch nur den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit bei der Ausübung des Amtes zu vermeiden (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/12/0035). 3.2.
- Zu der Frage, welches zeitliche Ausmaß als Grenzwert für eine Nebenbeschäftigung relevant ist, ist auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1209 BlgNR
- GP) zurückzugreifen, wonach eine Nebenbeschäftigung im Ausmaß von acht Wochenstunden schon eher an der Obergrenze einer zulässigen Nebenbeschäftigung liege. Auch sei darauf zu achten, dass Amtstage, Gerichtstage und die Zeiten des Parteienverkehrs durch Nebenbeschäftigungen keine Schmälerung erführen. 3.2.
- Zu der Frage, welches zeitliche Ausmaß als Grenzwert für eine Nebenbeschäftigung relevant ist, ist auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1209 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zurückzugreifen, wonach eine Nebenbeschäftigung im Ausmaß von acht Wochenstunden schon eher an der Obergrenze einer zulässigen Nebenbeschäftigung liege. Auch sei darauf zu achten, dass Amtstage, Gerichtstage und die Zeiten des Parteienverkehrs durch Nebenbeschäftigungen keine Schmälerung erführen. 3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall wird einleitend festgehalten, dass gegenständlich die Frage zu klären ist, ob die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung in einem Ausmaß von 12 Stunden pro Jahr im Hinblick auf das zeitliche Ausmaß eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte. Die Zeit der Ausübung ist gegenständlich nicht verfahrensrelevant und wurde weder von der belangten Behörde ins Treffen gebracht, noch ergeben sich aus dem Verfahren Anhaltspunkte, wonach der konkrete Zeitpunkt der Ausübung der Nebenbeschäftigung Grund für eine Untersagung wäre. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer – wie von der belangten Behörde ermittelt und auch als maßgebliche Begründung für die Untersagung festgehalten – einen Rückstand an „Altverfahren“ im Umfang von 95 Akten zu Ende des Kalenderjahres 2020 aufwies. Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 63 ist jedoch davon auszugehen, dass gerade zeitlich intensive Nebenbeschäftigungen hintangehalten werden sollen, welche eine ordnungsgemäße Dienstpflichterfüllung behindern würden. Der Gesetzgeber ging von einem Ausmaß von acht Wochenstunden aus. Im gegenständlichen Fall hingegen wurden lediglich zwölf Stunden pro Jahr gemeldet. Dieses Stundenausmaß ist unter Zugrundelegung des Wortlautes des § 63 Abs. 3 RStDG („eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte“) sowie bei einer teleologischen Interpretation dieser Vorschrift nicht geeignet, die Arbeitskraft des Beschwerdeführers zu schmälern bzw. die Dienstpflichterfüllung zu behindern. In Relation zur Jahresleistungszeit eines Richters in Höhe von 1.720 Stunden (vgl. etwa Anlage 2 zur WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012) stellen die gemeldeten zwölf Stunden nicht einmal ein Prozent dar und sind somit als nicht erheblich anzusehen. Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 63, ist jedoch davon auszugehen, dass gerade zeitlich intensive Nebenbeschäftigungen hintangehalten werden sollen, welche eine ordnungsgemäße Dienstpflichterfüllung behindern würden. Der Gesetzgeber ging von einem Ausmaß von acht Wochenstunden aus. Im gegenständlichen Fall hingegen wurden lediglich zwölf Stunden pro Jahr gemeldet. Dieses Stundenausmaß ist unter Zugrundelegung des Wortlautes des Paragraph 63, Absatz 3, RStDG („eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte“) sowie bei einer teleologischen Interpretation dieser Vorschrift nicht geeignet, die Arbeitskraft des Beschwerdeführers zu schmälern bzw. die Dienstpflichterfüllung zu behindern. In Relation zur Jahresleistungszeit eines Richters in Höhe von 1.720 Stunden vergleiche etwa Anlage 2 zur WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,) stellen die gemeldeten zwölf Stunden nicht einmal ein Prozent dar und sind somit als nicht erheblich anzusehen. Eine Nebenbeschäftigung ist eine Beschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses (§ 63 Abs. 1 RStDG). Auch unter dem Blickwinkel der Einhaltung von Ruhezeiten sind zwölf Stunden pro Jahr nicht geeignet, Kraft und Eifer, mit dem sich ein Richter seinem Dienst gemäß § 57 RStDG zu widmen hat, zu behindern. Eine Nebenbeschäftigung ist eine Beschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses (Paragraph 63, Absatz eins, RStDG). Auch unter dem Blickwinkel der Einhaltung von Ruhezeiten sind zwölf Stunden pro Jahr nicht geeignet, Kraft und Eifer, mit dem sich ein Richter seinem Dienst gemäß Paragraph 57, RStDG zu widmen hat, zu behindern. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung im Ausmaß von zwölf Stunden pro Jahr zulässig ist. Es war somit festzustellen, dass die Weisung vom 25.01.2021 nicht rechtmäßig erteilt wurde und der Beschwerdeführer nicht zu deren Befolgung verpflichtet ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist der Wortlaut des § 63 Abs. 3 RStDG eindeutig und war auf die Umstände des Einzelfalls Bezug zu nehmen. Im Übrigen ist der Wortlaut des Paragraph 63, Absatz 3, RStDG eindeutig und war auf die Umstände des Einzelfalls Bezug zu nehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2248572.1.00