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{'item': 'W191 2157375-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2022 GeschäftszahlW191 2157375-1 SpruchW191 2157375-1/12E, W191 2157375-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch de

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „

§ 34Abs.

2“ entfällt.Der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022, W 191 2157375-1/10E, angeführte Spruchpunkt A) römisch eins. wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „

Paragraph 34, Absatz 2, entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 02.02.2022, W 191 2157375-1/10E, wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. (Asyl) des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) der Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Abs. 1

§ 34Abs.

2 Asylgesetz 2005“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A) I.). Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Spruchpunkt A) II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 02.02.2022, W 191 2157375-1/10E, wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) der Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz eins,

Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A) römisch eins.). Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Dabei wurde dem BF irrtümlich der Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Abs. 1

§ 34Abs.

2 Asylgesetz 2005“ statt richtig „gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005“ zuerkannt. Dabei wurde dem BF irrtümlich der Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz eins,

Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005“ statt richtig „gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005“ zuerkannt.

  1. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.
  2. Gemäß § 62 Abs. AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.2.
  3. Gemäß Paragraph 62, Abs. AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff.).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff.). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). 2.
  4. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei der Wortfolge „

§ 34Abs.

2“ in Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses vom 02.02.2022, W 191 2157375-1/10E, um eine offenkundige und auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugänglich ist:2.2. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei der Wortfolge „

Paragraph 34, Absatz 2, in Spruchpunkt A) römisch eins. des Erkenntnisses vom 02.02.2022, W 191 2157375-1/10E, um eine offenkundige und auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Berichtigung zugänglich ist: So stellt nach der Rechtsprechung des VwGH die Anführung einer unzutreffenden Ziffer einer Bestimmung im Spruch eine offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeit dar, die gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden kann – sofern sich die Anwendung der anzuwendenden bzw. korrekten Ziffer zweifelsfrei aus der (Bescheid)Begründung ergibt. Der Spruch ist auch bereits vor einer Berichtigung dann in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275, VwGH 28.01.2019, Ra 2018/01/0428). Auch die Verwendung eines unzutreffenden Ausdruckes („Notstandshilfe“ statt „Arbeitslosengeld“) im Spruch eines Bescheides kann eine offenbar auf einem Versehen beruhende und erkennbare Unrichtigkeit – ein offenkundiges Vergreifen im verwendeten Ausdruck – darstellen. Voraussetzung ist, dass der wiedergegebenen Begründung zu entnehmen ist, von welchem Antrag ausgegangen wurde bzw. welcher Antrag laut den Verwaltungsakten vorlag (vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/08/0136).So stellt nach der Rechtsprechung des VwGH die Anführung einer unzutreffenden Ziffer einer Bestimmung im Spruch eine offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeit dar, die gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit berichtigt werden kann – sofern sich die Anwendung der anzuwendenden bzw. korrekten Ziffer zweifelsfrei aus der (Bescheid)Begründung ergibt. Der Spruch ist auch bereits vor einer Berichtigung dann in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275, VwGH 28.01.2019, Ra 2018/01/0428). Auch die Verwendung eines unzutreffenden Ausdruckes („Notstandshilfe“ statt „Arbeitslosengeld“) im Spruch eines Bescheides kann eine offenbar auf einem Versehen beruhende und erkennbare Unrichtigkeit – ein offenkundiges Vergreifen im verwendeten Ausdruck – darstellen. Voraussetzung ist, dass der wiedergegebenen Begründung zu entnehmen ist, von welchem Antrag ausgegangen wurde bzw. welcher Antrag laut den Verwaltungsakten vorlag vergleiche VwGH 15.11.2000, 2000/08/0136). Unter Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG sollen „besonders offenkundige“ Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des Willens anhaften – mit Bedachtnahme auf die Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Nach der Judikatur des VwGH gestattet § 62 Abs. 4 AVG die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen, sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken. Derartige textliche Unstimmigkeiten springen dabei aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Ansicht des VwGH nach nicht nur klar erkennbar sein muss, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt die Entscheidung haben sollte (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 36, 46).Unter Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG sollen „besonders offenkundige“ Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des Willens anhaften – mit Bedachtnahme auf die Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Nach der Judikatur des VwGH gestattet Paragraph 62, Absatz 4, AVG die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen, sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken. Derartige textliche Unstimmigkeiten springen dabei aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Ansicht des VwGH nach nicht nur klar erkennbar sein muss, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt die Entscheidung haben sollte vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, Paragraph 62, Rz 36, 46). Auch sprach der VwGH aus, dass gemäß § 59 Abs. 1 AVG – der nach § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist – der Spruch eines Erkenntnisses die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen hat. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen dabei nicht überspannt werden, und so kann auch die Begründung einer Entscheidung als Auslegungshilfe – neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs – herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht nur über die eingebrachte Beschwerde, sondern auch über die Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, abzusprechen (vgl. VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0406). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, „daß selbst das Fehlen der nach § 59 Abs 1 AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt, sofern nur eine den Bescheid tragende Rechtsnorm vorhanden und erkennbar ist, so muß dies umsomehr in einem Fall gelten, in dem zwar der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle aufweist, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und darüber hinaus auch – als die nach dem Willen der Behörde den Bescheid tragende Vorschrift – wörtlich wiedergegeben wird.“ (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/07/0095)Auch sprach der VwGH aus, dass gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG – der nach Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist – der Spruch eines Erkenntnisses die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen hat. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen dabei nicht überspannt werden, und so kann auch die Begründung einer Entscheidung als Auslegungshilfe – neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs – herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht nur über die eingebrachte Beschwerde, sondern auch über die Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, abzusprechen vergleiche VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0406). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, „daß selbst das Fehlen der nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt, sofern nur eine den Bescheid tragende Rechtsnorm vorhanden und erkennbar ist, so muß dies umsomehr in einem Fall gelten, in dem zwar der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle aufweist, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und darüber hinaus auch – als die nach dem Willen der Behörde den Bescheid tragende Vorschrift – wörtlich wiedergegeben wird.“ vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/07/0095) Die vom BVwG getroffene Entscheidung, dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des Erkenntnisses vom 02.02.

  1. Es finden sich im gesamten Erkenntnis keine Feststellungen, wonach der BF ein Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG wäre, und finden sich auch keine rechtlichen Ausführungen zum Familienverfahren gemäß § 34 AsylG. Es wurde vielmehr festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Gefahr läuft, Bedrohungs- und Gewalthandlungen von Seiten der Taliban ausgesetzt zu sein. Auch der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass es dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen war, die fluchtauslösenden Umstände glaubhaft zu machen. Abschließend wurde explizit ausgesprochen, dass der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigung- und Asylausschlussgrund hervorgekommen war. Es ist daher klar erkennbar, welchen Inhalt die – durch das vorliegende Erkenntnis – getroffene Entscheidung haben soll.Die vom BVwG getroffene Entscheidung, dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des Erkenntnisses vom 02.02.
  2. Es finden sich im gesamten Erkenntnis keine Feststellungen, wonach der BF ein Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG wäre, und finden sich auch keine rechtlichen Ausführungen zum Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG. Es wurde vielmehr festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Gefahr läuft, Bedrohungs- und Gewalthandlungen von Seiten der Taliban ausgesetzt zu sein. Auch der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass es dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen war, die fluchtauslösenden Umstände glaubhaft zu machen. Abschließend wurde explizit ausgesprochen, dass der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigung- und Asylausschlussgrund hervorgekommen war. Es ist daher klar erkennbar, welchen Inhalt die – durch das vorliegende Erkenntnis – getroffene Entscheidung haben soll. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass dem Bescheid des BFA ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zu Grunde liegt. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich keine Antragstellung im Rahmen eines Familienverfahrens. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder, wobei diese in Afghanistan aufhältig sind, und war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig. Eine diesbezügliche Berichtigung dient daher auch in weiterer Folge der Prozessökonomie, da es sich beim Spruchpunkt A) I. um ein Vergreifen im Ausdruck, der unschwer zu erkennen ist, und somit bloß um eine textliche Unstimmigkeit handelt und nicht etwa um eine unrichtige rechtliche Beurteilung.Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass dem Bescheid des BFA ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG zu Grunde liegt. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich keine Antragstellung im Rahmen eines Familienverfahrens. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder, wobei diese in Afghanistan aufhältig sind, und war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig. Eine diesbezügliche Berichtigung dient daher auch in weiterer Folge der Prozessökonomie, da es sich beim Spruchpunkt A) römisch eins. um ein Vergreifen im Ausdruck, der unschwer zu erkennen ist, und somit bloß um eine textliche Unstimmigkeit handelt und nicht etwa um eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Schließlich ist auf die klare Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach selbst das Fehlen einer nach § 59 Abs. 1 AVG gebotenen Anführung einer angewandten Vorschrift keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt und dies umso mehr in einem Fall gelten soll, in dem zwar der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle aufweist, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und darüber hinaus auch – als die nach dem Willen der Behörde den Bescheid tragende Vorschrift – wörtlich wiedergegeben wurde.Schließlich ist auf die klare Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach selbst das Fehlen einer nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG gebotenen Anführung einer angewandten Vorschrift keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt und dies umso mehr in einem Fall gelten soll, in dem zwar der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle aufweist, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und darüber hinaus auch – als die nach dem Willen der Behörde den Bescheid tragende Vorschrift – wörtlich wiedergegeben wurde. 2.
  3. Die Wortfolge „

§ 34Abs.

2“ des Erkenntnisses vom 02.02.2022 zu W 191 2157375-1/10E ist offensichtlich versehentlich in den Spruchpunkt A) I. gelangt, und hätte diese Unrichtigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können, und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß zu berichtigen war. 2.3. Die Wortfolge „

Paragraph 34, Absatz 2, des Erkenntnisses vom 02.02.2022 zu W 191 2157375-1/10E ist offensichtlich versehentlich in den Spruchpunkt A) römisch eins. gelangt, und hätte diese Unrichtigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können, und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß zu berichtigen war. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2157375.1.01

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