GVG) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „
2“ entfällt.Der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022, W 191 2158988-1/28E, angeführte Spruchpunkt A) römisch eins. wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „
Paragraph 34, Absatz 2, entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 06.04.2022, W 191 2158988-1/28E, wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) der Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Abs. 1
2 Asylgesetz 2005“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A) I.). Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Spruchpunkt A) II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 06.04.2022, W 191 2158988-1/28E, wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) der Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005“ in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A) römisch eins.). Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Dabei wurde dem BF irrtümlich der Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Abs. 1
2 Asylgesetz 2005“ statt richtig „gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005“ zuerkannt. Dabei wurde dem BF irrtümlich der Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005“ statt richtig „gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005“ zuerkannt.
2“ in Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses vom 06.04.2022, W 191 2158988-1/28E, um eine offenkundige und auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugänglich ist:2.2. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei der Wortfolge „
Paragraph 34, Absatz 2, in Spruchpunkt A) römisch eins. des Erkenntnisses vom 06.04.2022, W 191 2158988-1/28E, um eine offenkundige und auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Berichtigung zugänglich ist: So stellt nach der Rechtsprechung des VwGH die Anführung einer unzutreffenden Ziffer einer Bestimmung im Spruch eine offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeit dar, die gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden kann – sofern sich die Anwendung der anzuwendenden bzw. korrekten Ziffer zweifelsfrei aus der (Bescheid)Begründung ergibt. Der Spruch ist auch bereits vor einer Berichtigung dann in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275, VwGH 28.01.2019, Ra 2018/01/0428). Auch die Verwendung eines unzutreffenden Ausdruckes („Notstandshilfe“ statt „Arbeitslosengeld“) im Spruch eines Bescheides kann eine offenbar auf einem Versehen beruhende und erkennbare Unrichtigkeit – ein offenkundiges Vergreifen im verwendeten Ausdruck – darstellen. Voraussetzung ist, dass der wiedergegebenen Begründung zu entnehmen ist, von welchem Antrag ausgegangen wurde bzw. welcher Antrag laut den Verwaltungsakten vorlag (vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/08/0136).So stellt nach der Rechtsprechung des VwGH die Anführung einer unzutreffenden Ziffer einer Bestimmung im Spruch eine offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeit dar, die gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit berichtigt werden kann – sofern sich die Anwendung der anzuwendenden bzw. korrekten Ziffer zweifelsfrei aus der (Bescheid)Begründung ergibt. Der Spruch ist auch bereits vor einer Berichtigung dann in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275, VwGH 28.01.2019, Ra 2018/01/0428). Auch die Verwendung eines unzutreffenden Ausdruckes („Notstandshilfe“ statt „Arbeitslosengeld“) im Spruch eines Bescheides kann eine offenbar auf einem Versehen beruhende und erkennbare Unrichtigkeit – ein offenkundiges Vergreifen im verwendeten Ausdruck – darstellen. Voraussetzung ist, dass der wiedergegebenen Begründung zu entnehmen ist, von welchem Antrag ausgegangen wurde bzw. welcher Antrag laut den Verwaltungsakten vorlag vergleiche VwGH 15.11.2000, 2000/08/0136). Unter Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG sollen „besonders offenkundige“ Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des Willens anhaften – mit Bedachtnahme auf die Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Nach der Judikatur des VwGH gestattet § 62 Abs. 4 AVG die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen, sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken. Derartige textliche Unstimmigkeiten springen dabei aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Ansicht des VwGH nach nicht nur klar erkennbar sein muss, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt die Entscheidung haben sollte (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 36, 46).Unter Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG sollen „besonders offenkundige“ Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des Willens anhaften – mit Bedachtnahme auf die Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Nach der Judikatur des VwGH gestattet Paragraph 62, Absatz 4, AVG die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen, sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken. Derartige textliche Unstimmigkeiten springen dabei aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Ansicht des VwGH nach nicht nur klar erkennbar sein muss, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt die Entscheidung haben sollte vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, Paragraph 62, Rz 36, 46). Auch sprach der VwGH aus, dass gemäß § 59 Abs. 1 AVG – der nach § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist – der Spruch eines Erkenntnisses die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen hat. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen dabei nicht überspannt werden, und so kann auch die Begründung einer Entscheidung als Auslegungshilfe – neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs – herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht nur über die eingebrachte Beschwerde, sondern auch über die Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, abzusprechen (vgl. VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0406). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, „daß selbst das Fehlen der nach § 59 Abs 1 AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt, sofern nur eine den Bescheid tragende Rechtsnorm vorhanden und erkennbar ist, so muß dies umsomehr in einem Fall gelten, in dem zwar der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle aufweist, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und darüber hinaus auch - als die nach dem Willen der Behörde den Bescheid tragende Vorschrift - wörtlich wiedergegeben wird.“ (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/07/0095)Auch sprach der VwGH aus, dass gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG – der nach Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist – der Spruch eines Erkenntnisses die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen hat. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen dabei nicht überspannt werden, und so kann auch die Begründung einer Entscheidung als Auslegungshilfe – neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs – herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht nur über die eingebrachte Beschwerde, sondern auch über die Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, abzusprechen vergleiche VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0406). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, „daß selbst das Fehlen der nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt, sofern nur eine den Bescheid tragende Rechtsnorm vorhanden und erkennbar ist, so muß dies umsomehr in einem Fall gelten, in dem zwar der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle aufweist, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und darüber hinaus auch - als die nach dem Willen der Behörde den Bescheid tragende Vorschrift - wörtlich wiedergegeben wird.“ vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/07/0095) Die vom BVwG getroffene Entscheidung, dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des Erkenntnisses vom 06.04.
2“ des Erkenntnisses vom 06.04.2022 zu W 191 2158988-1/28E ist offensichtlich versehentlich in den Spruchpunkt A) I. gelangt, und hätte diese Unrichtigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können, und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß zu berichtigen war. 2.3. Die Wortfolge „
Paragraph 34, Absatz 2, des Erkenntnisses vom 06.04.2022 zu W 191 2158988-1/28E ist offensichtlich versehentlich in den Spruchpunkt A) römisch eins. gelangt, und hätte diese Unrichtigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können, und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß zu berichtigen war. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2158988.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.